Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 26.10.2012, Az.: 1 C 10/12

Deputatsreduzierung; fiktives Lehrangebot; Hochschulpakt 2020; Schwundausgleich; Schwundfaktor

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
26.10.2012
Aktenzeichen
1 C 10/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 44475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Berücksichtigung der Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 durch fikives Lehrangebot.
Zu den Voraussetzungen von Deputatsreduzierungen.
Zur Methode der Berücksichtigung beurlaubter Studierender bei der Schwundberechnung.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens über die außerkapazitäre Zulassung zum Bachelorstudiengang „Psychologie“ im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2012/2013.

Die Antragsteller stellten mit Schreiben vom 18.07.2012 (1 C 10/12), 31.07.2012 (1 C 19/12),28.05.2012 (1 C 22/12), 10.09.2012 (1 C 26/12), 06.09.2012 (1 C 30/12),20.08.2012 (1 C 34/12), 11.09.2012 (1 C 37/12), 30.07.2012 (1 C 43/12), 15.06.2012 (1 C 45/12), 26.09.2012 (1 C 48/12), 26.09.2012 (1 C 49/12), 26.09.2012 (1 C 50/12), 26.09.2012 (1 C 51/12), 01.10.2012 (1 C 54/12), 04.09.2012 (1 C 57/12), 28.09.2012 (1 C 61/12), 12.09.2012 (1 C 62/12), 17.08.2012 (1 C 63/12), 15.10.2012 (1 C 64/12), 11.10.2012 (1 C 67/12) und 26.09.2012 (1 C 68/12) bei der Antragsgegnerin jeweils einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung.

Die Antragsteller haben am 12.07.2012 (1 C 10/12), 29.08.2012 (1 C 19/12), 03.09.2012 (1 C 22/12), 05.09.2012 (1 C 26/12), 07.09.2012 (1 C 30/12), 12.09.2012 (1 C 34/12), 13.09.2012 (1 C 37/12), 26.09.2012 (1 C 43/12), 27.09.2012 (1 C 45/12), 01.10.2012 (1 C 48/12), 01.10.2012 (1 C 49/12), 01.10.2012 (1 C 50/12), 01.10.2012 (1 C 51/12), 01.10.2012 (1 C 54/12), 08.10.2012 (1 C 57/12), 10.10.2012 (1 C 61/12), 10.10.2012 (1 C 62/12), 10.12.2012 (1 C 63/12), 15.10.2012 (1 C 64/12), 16.10.2012 (1 C 67/12) und 17.10.2012 (1 C 68/12)Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung gestellt, dass die Antragsgegnerin ihre tatsächlich vorhandene Kapazität im Bachelorstudiengang „Psychologie“ nicht ausgeschöpft habe.

Die Antragstellerin zu 1 C 22/12 trägt darüber hinaus vor, dass die Delegation der Entscheidung über Lehrdeputatsreduzierungen vom Präsidium auf die Vizepräsidentin für Studium und Lehre weder in § 7 LVVO noch in § 13 Abs. 3 Grundordnung der Antragsgegnerin vorgesehen und daher mangels Ermächtigungsgrundlage unzulässig sei.

Der Antragstellerin zu 1 C 43/12 macht geltend, dass der Beschluss des Präsidiums der Antragsgegnerin vom 22.09.2011 schon deshalb rechtswidrig und unwirksam sei, weil darin eine Lehrdeputatsreduzierung für Dekane ohne jede Begründung ermöglicht werde. Aber auch die konkrete Entscheidung der Vizepräsidentin für Studium und Lehre über die Deputatsreduzierung für Professor Dr. AJ. sei unwirksam, da sie keine Ausführungen zur konkreten Höhe des zusätzlichen Zeitaufwands für die mit dem Amt eines Dekans verbundenen Tätigkeiten enthalte. Die in dem Ermäßigungsantrag enthaltenen Angaben könnten solche Ausführungen nicht ersetzen. Mangels entsprechender Belege sei zudem davon auszugehen, dass die darin enthaltenen Zeitangaben aus der Luft gegriffen seien.

Die Antragstellerin zu 1 C 45/12 ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin für Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darlegen müsse. Bei Nichtvorlage eines normativen Stellenplans sei ein Sicherheitszuschlag festzusetzen. Im Falle von Lehrdeputatsreduzierungen seien neben dem zeitlichen Aufwand für die Aufgabenwahrnehmung auch die Belange der Studienplatzbewerber in den Blick zu nehmen. Weiterhin seien unbezahlte Lehraufträge von Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professoren mitzuzählen. Curricularnormwerte müssten auch im Falle von Exporten durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt werden; ansonsten sei der Dienstleistungsabzug nicht anzuerkennen. Darüber hinaus seien befristete Arbeitsverträge auf einen Befristungsgrund zu überprüfen. Außerdem seien Fristen zur Stellung eines Antrags auf außerkapazitäre Zulassung bei der Hochschule unzulässig. Im Nachrückverfahren überbuchte Studienplätze seien nicht als kapazitätsdeckend anzusehen, weil ein Überbuchungsfaktor gesetzlich nicht vorgesehen sei. Beim Dienstleistungsabzug sei eine gültige Studienordnung des aufnehmenden Studiengangs erforderlich und die Dienstleistungen müssten im Rahmen der dortigen Pflichtlehre erbracht werden. Für Dienstleistungen in Anspruch nehmende Studiengänge sei ebenfalls ein Schwundfaktor anzusetzen. Ein Dienstleistungsabzug sei nur für akkreditierte Studiengänge und für solche zulässig, in die auch Erstsemester aufgenommen würden. Drittmittelbedienstete seien mit einem Lehrdeputat von 4 SWS und Juniorprofessoren mit einem solchen von 6 SWS zu versehen. Die Übergangsquoten dürften beim Schwund nicht höher als 100 % angesetzt werden. Ferner seien Studienplätze im Rahmen des Hochschulpakts 2020 in die Berechnung einzustellen und entsprechend auszuweisen. Lehrkräfte für besondere Aufgaben seien mit der maximal zulässigen Anzahl an Lehrveranstaltungsstunden in die Kapazitätsberechnung aufzunehmen. Darüber hinaus dürfe keine Verrechnung von Lehraufträgen mit unbesetzten Stellen erfolgen, wenn sie aus dem Globalhaushalt oder Studienbeiträgen finanziert worden seien.

Die Antragstellerin zu 1 C 63/12 trägt weiterhin vor, dass ein Nichterfüllungszuschlag wegen Missachtung der Vorgaben des Hochschulpakts 2020 anzusetzen sei.Auf Grund der geringeren Vor- und Nachbereitungszeiten sei in Bachelorstudiengängen von einem abgesenkten Anrechnungsfaktor (f) auszugehen.Studiengebühren seien nicht nur zur Qualitätsverbesserung, sondern anteilig auch zum Kapazitätsausbau zu verwenden.Curricularnormwerte für neu etablierte Studiengänge seien normativ durch Rechtsverordnung festzusetzen. Nach der Erhöhung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst sei keine entsprechende Anhebung der Lehrdeputate erfolgt. Das halbierte Lehrdeputat für C1-Stellen sei unvereinbar mit höherrangigem Recht und dasjenige der Juniorprofessuren zu niedrig angesetzt. Ferner sei eine überhöhte Vergabe von C1-Stellen erfolgt. Eine Stellenausweisung, die 30 % des wissenschaftlichen Personals unterhalb der C2-Ebene vorsehe, sei kapazitätsrechtlich nicht tolerierbar; entsprechendes gelte für die W-Besoldung. Des Weiteren seien Lehrdeputatsminderungen nachvollziehbar zu begründen. Außerdem habe die Hochschule bei einem Anteil von Stellen zur Nachwuchsförderung von erheblich mehr als 50 % ihre Widmungskompetenz rechtswidrig ausgeübt. Die Befreiung Drittmittelbediensteter von der Lehre sei unzulässig.Ferner seien der Urlaubsschwund und der gewichtete Schwund bei Dienstleistungsexporten zu berücksichtigen. Zudem verweigerten die Hochschulen in kapazitätsmindernder Weise zu Unrecht Beurlaubungen zum ersten Fachsemester. Schließlich dürften Überbuchungen nicht gezielt zum Nachteil der um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Studienplatzbewerber erfolgen.

Die Antragsteller zu 1 C 10/12, 1 C 19/12, 1 C 26/12, 1 C 30/12, 1 C 37/12, 1 C 43/12, 1 C 45/12, 1 C 48/12, 1 C 49/12, 1 C 50/12, 1 C 51/12, 1 C 54/12, 1 C 57/12, 1 C 64/12, 1 C 67/12 und 1 C 68/12 beantragen jeweils (sinngemäß),

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Wintersemester 2012/2013 im ersten Fachsemester zum Bachelorstudiengang „Psychologie“ zuzulassen.

Hilfsweise beantragen die Antragsteller zu 1 C 19/12 und 1 C 67/12 jeweils (sinngemäß),

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und, falls danach ein Studienplatz auf sie entfällt, vorläufig zum Wintersemester 2012/2013 im ersten Fachsemester zum Bachelorstudiengang „Psychologie“ zuzulassen.

Die Antragsteller zu 1 C 22/12, 1 C 34/12, 1 C 61/12, 1 C 62/12 und 1 C 63/12(sinngemäß) jeweils,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und, falls danach Studienplätze auf sie entfallen, vorläufig zum Wintersemester 2012/2013 im ersten Fachsemester zum Bachelorstudiengang „Psychologie“ zuzulassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie trägt mit Schriftsatz vom 29.08.2012 vor, dass nach der ZZ-VO 2012/2013 im Wintersemester 2012/2013 für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ 83 Studienplätze für Erstsemester zur Verfügung stünden. Die jährliche Aufnahmekapazität sei auf der Grundlage der Daten des Stichtags „01.02.2012“ ermittelt worden. Für die Lehreinheit Psychologie sei ein unbereinigtes Lehrangebot von 211,25 LVS in Ansatz gebracht worden. Im Vergleich zur Stellenausstattung, die der Kapazitätsberechnung 2011/2012 zugrunde gelegen habe, sehe die Berufungs- und Ausstattungsplanung die Umwandlung einer W1-Stelle in eine Nachwuchsförderstelle und – nach der Widerbesetzung der W3-Professur „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ – die Erhöhung des Stellenumfangs der Nachwuchsförderstelle 101790 von 0,75 auf 1,0 vor. Die Stellenumwandlung sei aus sachlichen Gründen im Rahmen eines langfristig angelegten Konzepts vorgenommen worden. Die Lehrdeputatsreduzierung für den Dekan Professor Dr. AJ. sei unter Abwägung der kapazitären Folgen für die Studienplatzbewerber durch die Vizepräsidentin für Studium und Lehre gewährt worden. Von den 41 Lehraufträgen im Wintersemester 2010/2011 und Sommersemester 2011 habe sie 20 kapazitätserhöhend berücksichtigt. Von den übrigen Lehraufträgen seien 18 aus Studienbeiträgen sowie einer aus freien Stellenmitteln finanziert worden; zwei weitere Lehraufträge stellten ein freiwilliges Zusatzangebot im Rahmen des Projekts „Babysprechstunde“ dar. Auf Grund des Hochschulpakts 2020 sei sie verpflichtet gewesen, eine fiktive halbe Stelle sowie zusätzliche Lehraufträge im Umfang von 6,5 SWS (3,25 LVS) in Ansatz zu bringen. Der Abzug für Dienstleistungen, die an die der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen seien, sei insgesamt mit 43,4491 LVS anzusetzen. Im Falle des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs habe sie an Hand der Zahlen der letzten fünf Studienjahre den prozentualen Anteil der Studierenden, die sich durchschnittlich für die Lehramtsoption (IKC-L) entschieden hätten, mit 53,5 % bestimmt und diesen Faktor jeweils auf die in Vollzeitstudienplatzäquivalenten ausgedrückten Studienanfängerzahlen angewandt. Ein Schwundausgleich sei nicht zu berücksichtigen, weil die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs nicht auf der Basis der Zulassungszahlen, sondern der Kapazität vor Schwund unter Berücksichtigung des Ausschöpfungsgrades des jeweiligen Studiengangs erfolge. Die Anteilquote des Bachelorstudiengangs „Psychologie“ habe sie für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum genauso hoch wie diejenige des Masterstudiengangs „Psychologie“ festgesetzt. Beim Schwundausgleich habe sie sich für die Berücksichtigung beurlaubter Studierender in ihrer ursprünglichen Kohorte entschieden, was eine ausdrücklich vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht akzeptierte Methode darstelle, die eine Mehrfachzählung ausschließe. Der Schwundfaktor belaufe sich danach auf 1,0119. Dementsprechend ergebe sich eine Aufnahmekapazität des Bachelorstudiengangs „Psychologie“ nach Schwund von 73,1807 Studienplätzen. Darüber hinaus habe sie sich zur Tragung einer freiwilligen Überlast von 10 Studienplätzen auf Bitte des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur verpflichtet.

Die Antragsgegnerin hat zur Beantwortung der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 06.09.2012 mit Schriftsatz vom 21.09.2012 ausgeführt, dass der Akademische Rat Dr. AK. laut einer dienstlichen Erklärung des Professor Dr. AJ. vom 19.09.2012 zur eigenen Weiterqualifikation beschäftigt sei. Durch die dienstliche Erklärung der Finanzdezernentin AL. vom 19.09.2012 werde belegt, dass 17 der im Wintersemester 2010/2011 und im Sommersemester 2011 durchgeführten Lehraufträge studienbeitragsfinanziert seien. Lediglich der Lehrauftrag von Herrn AM. im Wintersemester 2010/2011 sei irrtümlich als durch Studienbeiträge finanziert ausgewiesen worden; dieser sei vielmehr zu 60 % aus Institutsmitteln und zu 40 % aus Mitteln des Hochschulpaktes 2020 finanziert worden, so dass sich das Lehrangebot um 1,2 LVS (2,4 SWS) erhöhe. Die Lehraufträge von Frau Dipl.-Psych. AN. seien nicht berücksichtigt worden, weil diese ab dem 01.10.2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin angestellt gewesen sei. Bei den nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen sei zur Ermittlung der Ausschöpfungsfaktoren kapazitätsbegünstigend die Aufnahmekapazität nach Schwund zugrunde gelegt worden. Bei der Schwundberechnung obliege die Entscheidung darüber, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst würden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwundprognosemaßstabes einzubringen seien, der Hochschule. Sie sei überhaupt nicht verpflichtet gewesen, die vorgelegte Schwundberechnung zu erstellen. Bei einer vollständigen Auslastung oder sogar Überlast der vorhandenen Lehrkapazität in den höheren Fachsemestern, habe eine Schwundkorrektur zu unterbleiben. Sie gehe davon aus, dass der Kapazitätsberechnung nach dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 11.11.2011 an sich die in der allgemeinen Studierendenstatistik erfassten Studierenden einschließlich der Beurlaubten zugrunde gelegt werden sollten. Um allerdings die geforderte Mitzählung nur für die Dauer der Regelstudienzeit sicherzustellen, habe sie eine Schwundberechnung erstellt, bei der die beurlaubten Studierenden in ihrer ursprünglichen Kohorte verblieben und nicht im Fachsemester ihrer Beurlaubung stehen blieben.

Hinsichtlich des Vorbringens der Antragstellerin zu 1 C 22/12 trägt die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.09.2012 vor, dass es sich nicht um eine Delegation auf die Sachbearbeiterebene, sondern auf die Vizepräsidentin für Studium und Lehre handele, die die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 NHG selbständig wahrnehme.

Mit Schriftsatz vom 15.10.2012 teilt die Antragsgegnerin mit, dass sich zu diesem Zeitpunkt 105 Studienplatzbewerber immatrikuliert hätten. Sie habe 400 Zulassungen ausgesprochen und sich dabei an dem Annahmeverhalten des Vorjahres orientiert, in dem 410 Zulassungen zur Immatrikulation von 83 Bewerbern geführt hätten. Das abweichende Annahmeverhalten sei für sie nicht vorhersehbar gewesen.

Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 17.10.2012 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 17.10.2012 und 18.10.2012 mitgeteilt, dass die Erhöhung des Lehrdeputats um 9,25 LVS erfolgt sei, um die Differenz von 9,1267 LVS zwischen dem Dienstleistungsbedarf mit Berücksichtigung der Maßnahmen aus dem Hochschulpakt 2020 (43,4491 LVS) und demjenigen ohne diese Maßnahmen (34,3224 LVS) auszugleichen. Dabei seien die sich aus der Studienangebotszielvereinbarung 2012/2013 ergebenden zusätzlichen Studienplätze berücksichtigt worden. Zur Glaubhaftmachung lege sie eine Berechnung der Dienstleistungsexporte vor Einbeziehung der Maßnahmen im Rahmen des Hochschulpakts 2020 vor. Grund für den vom Gericht hinterfragten Anstieg der Studierenden im zweiten Fachsemester des Sommersemester 2011 auf 112 sei die Vergabe zusätzlicher Studienplätze nach Maßgabe der im Beschluss der Kammer vom 27.10.2010 (1 C 7/10 u.a.) errechneten Kapazität von 114 Studienplätzen. Im folgenden Wintersemester 2011/2012 hätten sich im dritten Fachsemester lediglich 103 Studierende zurückgemeldet, d.h. neun Studierende seien im Verlauf des Sommersemesters 2011 exmatrikuliert worden. Entsprechende Immatrikulationslisten füge sie zur Glaubhaftmachung bei.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

A. Die vorläufigen Rechtsschutzanträge sind als Regelungsanordnungen gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die Antragsteller haben weder einen Anspruch auf unmittelbare Zulassung zum Studium noch auf Beteiligung an einem Losverfahren zur Vergabe noch zur Verfügung stehender Studienplätze.

1. Die Anzahl der von der Antragsgegnerin vergebenen 105 Studienplätze genügt dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, B. v. 22.10.1991, 1 BvR 393/85, juris Rn. 65). Aus Gründen des nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes sind dabei die kapazitätsbestimmenden Faktoren im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerichtlich zu überprüfen (BVerfG, B. v. 31.03.2004, 1 BvR 356/04, juris Rn. 21-24).

a. Maßgeblich für die Berechnung der Aufnahmekapazität eines Studienganges ist die auf der Grundlage des § 9 Satz 1 Nr. 3 NHZG ergangene KapVO. Das in allen Bundesländern weitgehend einheitlich geltende Regelungswerk der Kapazitätsverordnungen, nach denen sich die Zahl der zum Studium zuzulassenden Studierenden aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ergibt, stellt ein geeignetes und daher verfassungsgemäßes Instrument zur Erfassung der Aufnahmekapazitäten der Hochschulen dar (BVerwG, U. v. 20.04.1990, 7 C 74/87, juris Rn. 5).

Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität wird in zwei Verfahrensschritten vorgenommen (§ 3 Abs. 1 KapVO). Zunächst wird die für den Studiengang einsetzbare personelle Ausstattung nach Maßgabe der §§ 6-13 i.V.m. Anlage 1 KapVO unter Anwendung der Curricularnormwerte – im Wesentlichen durch Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots und des anschließenden Abzugs des Dienstleistungsbedarfs – berechnet. Dieses Ergebnis wird sodann an Hand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien (§§ 14-19 KapVO) – insbesondere des Schwundausgleichs – überprüft.

b. Die Kapazitätsberechnung hat auf der Grundlage der Daten eines Stichtages zu erfolgen, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Dieser Berechnungszeitraum setzt sich hier aus dem Wintersemester 2012/2013 und dem Sommersemester 2013 zusammen (01.10.2012 bis zum 30.09.2013). Obwohl in der übermittelten Kapazitätsberechnung der 26.06.2012 als Stichtag angegeben ist, hat die Antragsgegnerin der Kapazitätsberechnung laut ihrem Schriftsatz vom 29.08.2012 – unter Anwendung des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 11.11.2011 – den Berechnungsstichtag 01.02.2012 zugrunde gelegt. Sie hat die Kapazitätsberechnung im Schriftsatz vom 21.09.2012 teilweise berichtigt, so dass diese Korrektur für die gerichtliche Überprüfung maßgebend ist.

c. Darauf, dass die Kapazität nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 ZZ-VO 2012/2013 für den Studiengang lediglich auf 83 im Wintersemester zu vergebende Studienplätze festgesetzt worden ist, kommt es für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang nicht ausgeschöpfte Kapazität für eine gerichtliche Vergabe noch vorhanden ist, nicht an. Die Vergabe weiterer Studienplätze durch die Antragsgegnerin ist wie die Inanspruchnahme einer festgesetzten Kapazität zu berücksichtigen, da im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich – auch bei Überbuchungen – nur die im universitären Vergabeverfahren tatsächlich noch nicht ausgeschöpfte Kapazität zur Verfügung steht (vgl. Nds. OVG, B. v. 29.06.2004, 2 NB 859/04, juris Rn. 13; Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht – Der Kapazitätsprozess, Band 1, Rn. 219 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchung willkürlich erfolgt ist, sind nicht ersichtlich. Sie dient als Ausgleich für die durch Mehrfachbewerbungen bedingte geringe Annahmequote der ausgesprochenen Zulassungen – nur 105 von 400 der im Hauptverfahren zugelassenen Studienplatzbewerber haben sich auch immatrikuliert – dazu, eine zeitnahe Vergabe der Studienplätze sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang sind auch die 10 als freiwillige Überlast nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHZG in der Zulassungszahl enthaltenen und von der Antragsgegnerin auch tatsächlich vergebenen Studienplätze nicht zu beanstanden. Die 15-Prozent-Grenze der Vorschrift hat die Antragsgegnerin nicht überschritten.

2. Unbereinigtes Lehrangebot

Das unbereinigte Lehrangebot (S) stellt die Summe der Lehrdeputate der einzelnen Lehrpersonen zuzüglich der Lehrauftragsstunden dar und bestimmt sich dementsprechend nach der in Anlage 1 Abschn. I Nr. 1 (1) KapVO enthaltenen Berechnungsformel

S = ∑j (lj x hj - rj) + L.

l j: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j

h j: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe j in Deputatstunden je Semester

r j: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in Deputatstunden je Semester

L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester

Für die Berechnung des unbereinigten Lehrangebots sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen.

Die verfügbaren Stellen sind normativ festzulegen (Nds. OVG, B. v. 27.04.2007, 2 NB 887/06, juris Rn. 3). Die verbindliche Festsetzung der Anzahl der Planstellen für Beamte der gesamten Universität erfolgt im Haushaltsplan des Landes Niedersachsen (Einzelplan 06, Anlage „Übersicht über das Beschäftigungsvolumen, das Budget und die Stellen“, Kapitel 0614). Über die dauerhafte Beschäftigung von Tarifpersonal entscheidet die Hochschule im Rahmen von finanziellen Obergrenzen selbst, ohne dass deren Stellen im Haushaltsplan erläutert werden (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NHG). Das Präsidium der Antragsgegnerin hat mit dem Fachbereich Humanwissenschaften und dem Institut für Psychologie am 05.03.2009 einen vom 01.02.2009 bis zum 31.01.2014 geltenden Vertrag über die mittelfristige Berufungs- und Ausstattungsplanung des Instituts für Psychologie abgeschlossen. Dieser enthält als Anlage eine Übersicht über die vorhandenen Stellen im Jahr 2008 und deren Umwandlung in den folgenden Jahren. Das Gericht betrachtet diesen Vertrag in Verbindung mit dessen Anlage als die für die Vertragslaufzeit verbindliche Festlegung der Stellenausstattung der Lehreinheit Psychologie.

Das Lehrdeputat ist die auf Grund der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) festgesetzte und in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) gemessene Lehrverpflichtung einer Lehrperson (§ 9 Abs. 1 KapVO). Die LVVO regelt für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal im Beamtenverhältnis an den Hochschulen den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung (§ 1 LVVO). Dem wissenschaftlichen Personal im Angestelltenverhältnis sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 NHG).

Für eine Berücksichtigung verlängerter Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst ist angesichts dieser normativen Festsetzung der Lehrdeputate kein Raum (Nds. OVG, B. v. 27.02.2009, 2 NB 154/08, juris Rn. 32).

Drittmittelbedienstete sind auf Grund ihrer nach § 22 NHG allein für Forschungstätigkeiten vorgesehenen Beschäftigung nicht in die Kapazitätsberechnung einzustellen (Nds. OVG, B. v. 03.09.2010, 2 NB 394/09, juris Rn. 40-41).

Im Hinblick auf die Art und Weise der Einbeziehung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 in die Kapazitätsberechnung hat das erkennende Gericht keine rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat sich dafür entschieden, diese Mittel in der Weise in Ansatz zu bringen, dass sie nicht die konkret daraus finanzierten Stellen und Lehraufträge, sondern den fiktiven Lehraufwand, der zur Schaffung der in den einzelnen zur Umsetzung des Hochschulpakts 2020 mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur geschlossenen Zielvereinbarungen vorgesehenen zusätzlichen Studienplätze erforderlich ist, berücksichtigt. Gegen diesen Vorgehensweise ist grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. Beschluss der Kammer vom 27.10.2010, 1 C 7/10 u.a., A.2.e). Insbesondere sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mehr finanzielle Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 erhält, als für die Schaffung der virtuellen Stellen und Lehraufträge notwendig wären, und daher ein in der Kapazitätsberechnung unberücksichtigter „Überschuss“ vorhanden ist.

a. Der Antragsgegnerin stehen danach in der Lehreinheit Psychologie für das Studienjahr 2012/2013 insgesamt 11 C4/W3-, C3/W2- und C2/Hochschuldozenten-Stellen zur Verfügung, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LVVO eine Regellehrverpflichtung von 9 LVS haben (insgesamt 99 LVS).

Über die in § 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO vorgesehene bis zum 30.09.2015 befristete Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren und Hochschuldozenten um eine LVS auf 9 LVS hinaus, die offenbar der Umsetzung des Zukunftsvertrages II dient, kann aus § 4 Abs. 2 des Zukunftsvertrages II (LT-Drs. 16/2655) kein Anspruch auf individuelle Erhöhung der Lehrdeputate im Umfang von durchschnittlich einer LVS entnommen werden (Beschluss der Kammer vom 02.11.2011, 1 C 15/11 u.a. A.2.a; Nds. OVG, B. v. 09.08.2012, 2 NB 326/11, juris Rn. 31 ff.).

b. Des Weiteren ist für die Lehreinheit Psychologie eine W1-Stelle (Juniorprofessur) ausgewiesen, für die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO eine Regellehrverpflichtung von 4 LVS (vgl. Nds. OVG, B. v. 03.09.2010, 2 NB 394/09, juris Rn. 32) gilt. Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die niedrige Lehrverpflichtung sind nicht erkennbar, da sich diese dadurch rechtfertigt, dass Juniorprofessuren auch der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung dienen.

c. Daneben verfügt die Lehreinheit über 2 Stellen für Angestellte des wissenschaftlichen Dienstes mit einer Höchstlehrverpflichtung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2  LVVO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 2 NHG und dem jeweiligen Arbeitsvertrag von jeweils 10 LVS (insgesamt 20 LVS).

d. Außerdem sind der Lehreinheit 1,5 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben des höheren Dienstes bei überwiegender Lehrtätigkeit mit einer Regellehrverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 b) LVVO von mindestens 12 LVS zugewiesen (insgesamt 18 LVS).

e. Weiterhin stehen der Lehreinheit 11,5 befristete „TV-L E13 / A13-Z“-Stellen zur eigenen Weiterqualifikation mit einer Höchstlehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 2 Nr. 3  LVVO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 2 NHG und dem jeweiligen Arbeitsvertrag) zur Verfügung (insgesamt 41 LVS). Die Antragsgegnerin hat durch die Vorlage der Arbeitsverträge und Tätigkeitsbeschreibungen glaubhaft gemacht, dass diese Stellen – soweit sie derzeit besetzt sind – auch tatsächlich zur eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifikation (insbesondere der Promotion) eingesetzt werden. Hinsichtlich des Akademischen Rates Dr. AK. ergibt sich dies zwar nicht aus der Ernennungsurkunde bzw. der Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 974-976 VV-Psy II), jedoch aus dem Schreiben des Dekans Professor Dr. AJ. vom 19.09.2012 (Bl. 1041 VV-Psy II). Danach soll das Beschäftigungsverhältnis auch dazu dienen, diesem die Gelegenheit zur Habilitation zu geben.

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin einzelne Arbeitsverträge über die in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG vorgesehenen arbeitsrechtlichen Grenzen hinaus befristet, sind nicht ersichtlich, zumal es darauf nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ohnehin nicht ankommt (B. v. 10.12.2010, 2 NB 199/10, juris Rn. 20).

f. In Bezug auf die Stellenveränderungen, die sich aus dem Vergleich der Übersichten „Ausstattungs- und Berufungsplanung“ mit Stand Oktober 2011 und Juli 2012 ergeben, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Stellenkürzungen und -umwandlungen unterliegen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Dieser Grundsatz setzt sowohl dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken, soweit sie kapazitätsrelevante Maßnahmen treffen. Bei Strukturreformen, die Kapazitätseinbußen zur Folge haben, haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts – etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre – und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Dieses Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen (BVerfG, B. v. 08.02.1984, 1 BvR 580/83, juris Rn. 59). Hieraus leitet sich die Verpflichtung der Hochschulverwaltung ab, für kapazitätsreduzierende Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Die Grenzen des Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der Studienplatzbewerber verfehlt (Nds. OVG, B. v. 27.02.2009, 2 NB 154/08, juris Rn. 24).

aa. Nach diesem Maßstab beurteilt, hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29.08.2012 nachvollziehbare Gründe für die Umwandlung von der Juniorprofessur „Sozialpsychologie“ (101880) in eine Stelle zur Nachwuchsförderung vorgetragen und durch die Vorlage der „Evaluation von Lehre und Studium im Fach Psychologie an den niedersächsischen Universitäten“ aus dem Jahr 2003, der „Forschungsevaluation an den niedersächsischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen: Psychologie: Ergebnisse und Empfehlungen“, des „Ergebnisprotokolls der Strukturkommission Psychologie 24./25. Mai 2007“, des „Vertrages zwischen dem Präsidenten der Universität Osnabrück, dem Fachbereich Humanwissenschaften und dem Institut Psychologie über die mittelfristige Berufungs- und Ausstattungsplanung des Instituts Psychologie“ und der „Forschungsevaluation an den niedersächsischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen: Psychologie: Synopse zum Stand der Umsetzung“ hinreichend belegt. Aus den Evaluationen und dem Vertrag geht hervor, dass die Personalstruktur des Faches Psychologie insofern ungünstig (gewesen) ist, als zu viele Dauerstellen und eine zu geringe Anzahl an Nachwuchsförderstellen vorhanden (gewesen) sind. Das langfristig angelegte Stellenveränderungskonzept – zu dem auch die Umwandlung der Juniorprofessur „Sozialpsychologie“ gehört – trägt dem Rechnung.

Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin mit der mittelfristig anvisierten Aufteilung in zehn Stellen der W-Besoldung, drei Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben und zehn Stellen zur Nachwuchsförderung ihr Stellendispositionsermessen überschreiten würde, indem sie in kapazitätsmindernder Weise zu viele Stellen mit einem geringen Lehrdeputat schaffen würde. Denn es steht grundsätzlich im Ermessen der Hochschule, wie sie die einzelnen Lehreinheiten und Lehrstühle im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben mit wissenschaftlichem Personal ausstattet. Bei dem geplanten Verhältnis von Stellen für Professoren, Hochschuldozenten und Lehrkräften für besondere Aufgaben zu Stellen für die Nachwuchsförderung von 13 zu 10 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies zu einer Verletzung haushaltsrechtlicher Vorgaben oder einer offensichtlich unangemessenen Ausstattung der Lehreinheit bzw. einzelner Lehrstühle führen würde.

bb. Die weitere Erhöhung der Stellen zur Nachwuchsförderung um 0,25 ist auf die Neubesetzung der Stelle 101790 mit einer Vollzeitkraft nach Ausscheiden der beiden mit 0,5 bzw. 0,25 Stellenanteilen beschäftigten vorherigen Stelleninhaber zurückzuführen.

g. Weiterhin sind Lehraufträge in Höhe von 20,7 LVS (29,4 SWS im Wintersemester 2010/2011 und 12 SWS im Sommersemester 2011) in die Kapazitätsberechnung einzustellen.

Nach § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden, die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen, in die Berechnung einbezogen, soweit sie der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. In die Berechnung nicht einbezogen werden Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, und Lehrleistungen, die von Personal von Forschungseinrichtungen außerhalb einer Hochschule freiwillig und unentgeltlich übernommen werden (§ 10 Satz 2 KapVO). Die Lehrauftragsstunden sind gemäß § 10 Satz 3 KapVO auf der Grundlage der Anrechnungsvorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung in Deputatstunden umzurechnen. Eine Lehrveranstaltung dient dem Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO, wenn sie nach den zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich eines Studiengangs zuzurechnen ist (Beschluss der Kammer vom 27.10.2010, 1 C 7/10 u.a., A.2.g; Bahro / Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 10 KapVO Rn. 3; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 167). Dabei ist es Aufgabe der Hochschule, nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb einzelne Lehraufträge ausnahmsweise nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind. Zweifel hieran gehen zu ihren Lasten (vgl. OVG Bremen, B. v. 28.04.1992, 1 B 16/92, juris Rn. 2).

aa. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 21.09.2012 klargestellt, dass der Lehrauftrag „Konstruktive Methoden der Konfliktbewältigung“ (AM.) im Wintersemester 2010/2011, soweit er aus Institutsmitteln finanziert worden ist, entgegen der vorgelegten Übersicht (Bl. 553-554 VV-Psy II) mit einem Anteil von 2,4 SWS – über die von ihr mit 39 SWS bereits in Ansatz gebrachten Lehraufträge hinaus – kapazitätserhöhend zu berücksichtigen ist.

bb. Die Lehraufträge „Babysprechstunde“ (AO.) im Wintersemester 2010/2011 und „Systematisch-entwicklungspsychologische Familienberatung: Babysprechstunde“ (AO.) im Sommersemester 2011sind kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin mit dem von ihr vorgelegten Konzept vom 04.07.2011 (Bl. 555-565 VV-Psy II) belegt hat, dass es sich dabei um freiwillige Zusatzangebote handelt, die weder dem Pflicht- noch dem Wahlpflichtbereich eines der Lehreinheit zugordneten Studiengänge angehören.

cc. Die in der Übersicht als aus Studienbeiträgen finanziert gekennzeichneten Lehraufträge sind – bis auf den tatsächlich aus Institutsmitteln finanzierten Anteil des Lehrauftrags „Konstruktive Methoden der Konfliktbewältigung“ (AM.) im Wintersemester 2010/2011 –ebenfalls nicht kapazitätserhöhend einzubeziehen. Denn nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHG hat die Hochschule die Einnahmen aus Studienbeiträgen unter anderem einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern; sofern aus den Einnahmen zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf dieses nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. Daraus folgt, dass Studienbeiträge gerade nicht der Schaffung zusätzlicher Kapazität dienen sollen (vgl. Nds. OVG, B. v. 03.09.2010, 2 NB 394/09 U.A., juris Rn. 33).

dd. Der Lehrauftrag „Personalauswahl in der Praxis – Vom Anforderungsprofil bis zur erfolgreichen Stellenbesetzung“ (AP.) im Wintersemester 2010/2011 ist ebenfalls nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, weil er aus freien Stellenmitteln finanziert worden ist.

ee. Soweit die Lehraufträge „Jugend und Rechtsextremismus“ (AQ.) und „Konstruktive Methoden der Konfliktbewältigung“ (AM.) im Wintersemester 2010/2011 aus Mitteln des Hochschulpakts 2020 finanziert worden sind, sind sie aus den zuvor genannten Gründen (A.2) nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen.

h. Die ferner von der Antragsgegnerin einbezogene fiktive halbe Stelle für Lehrkräfte für besondere Aufgaben des höheren Dienstes mit überwiegender Lehrtätigkeit mit einer Regellehrverpflichtung von mindestens 12 LVS gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 b) LVVO (6 LVS) und die virtuellen Lehraufträge in Höhe von 6,5 SWS (3,25 LVS) zur Kompensation erhöhter Dienstleistungen auf Grund des Hochschulpaktes 2020 begegnen im Ergebnis keinen rechtlichen Einwendungen (9,25 LVS). Die Antragsgegnerin hat damit ihren Verpflichtungen aus der zur Umsetzung des Hochschulpakts 2020 abgeschlossenen Studienangebotszielvereinbarung 2012/2013 (Bl.175-177 VV-Deu I) Rechnung getragen, der zufolge sie in diversen Studiengängen, für die die Lehreinheit Psychologie Dienstleistungen erbringt, zusätzliche Studienplätze in der dort jeweils genannten Höhe zu schaffen hat. Für die Lehreinheit Psychologie selbst sieht die Zielvereinbarung 2012/2013 keine zusätzlichen Studienplätze vor.

Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 17.10.2012 beläuft sich der Export ohne die Maßnahmen aus dem Hochschulpakt 2020 auf 34,3224 LVS und der Export unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen auf 43,4491 LVS, was eine Differenz von 9,1267 LVS ergeben würde; mit Schriftsatz vom 18.10.2012 hat sie eine konkrete Berechnung der Exporte ohne diese Maßnahmen vorgelegt. Gegen diesen Berechnungsansatz ist grundsätzlich nichts einzuwenden, weil er sicherstellt, dass die Schaffung zusätzlicher Studienplätze mit Mitteln des Hochschulpakts 2020 nicht zu einer Verminderung der Kapazität anderer Lehreinheiten führt. Das erkennende Gericht kann zwar die in die Berechnung eingestellten Zahlen nicht vollständig nachvollziehen. Denn in den meisten Studiengängen ergeben sich leicht abweichende Werte, wenn allein der erhöhte Dienstleistungsbedarf nach der Zielvereinbarung 2012/2013 berechnet wird. So wäre beispielsweise für die zusätzliche Schaffung von 14 Studienplätzen (in Vollzeitstudienplatzäquivalenten) im Bachelorstudiengang „Bildung, Erziehung und Unterricht“ (Unterrichtsfach Englisch) ein zusätzlicher Export von 1,3531 LVS (14 x 0,1933 [Curricularanteil]  x 1,0 [Ausschöpfungsfaktor] / 2) erforderlich, während die Antragsgegnerin lediglich 1,3195 LVS (4,6517 LVS - 3,3322 LVS) in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat. Zudem enthalten die Exportberechnungen bei den Studiengängen, in denen keine zusätzlichen Studienplätze geschaffen worden sind und in denen daher keine Veränderung des Dienstleistungsbedarfs anzunehmen ist, teilweise nicht übereinstimmende Zahlen (beispielweise im Bachelorstudiengang „Cognitive Science“: 5,1958 LVS [Bl. 247 VV-Psy I] gegenüber 5,2017 LVS [Bl. 1058 VV-Psy II]). Jedoch wirken sich diese Ungenauigkeiten im Ergebnis nicht aus, weil das von der Antragsgegnerin mit einem „Sicherheitszuschlag“ von 0,1233 LVS in der Schwundberechnung versehene fiktive Lehrangebot von 9,25 LVS auch bei einer exakten Berechnung (9,2032 LVS) den zusätzlichen Dienstleistungsbedarf abdeckt.

i. Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachte Deputatsreduzierung von 4,5 LVS ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO wird die Lehrverpflichtung für Dekane auf Antrag nach Maßgabe der Grundordnung um bis zu 100 vom Hundert ermäßigt. § 14 Abs. 3 Grundordnung regelt, dass der Dekan für die Dauer der Amtszeit von seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben durch das Präsidium ganz oder teilweise freigestellt werden kann. Die durch das Schreiben der Vizepräsidentin für Studium und Lehre vom 30.01.2012 gewährte Deputatsreduzierung entspricht diesen Anforderungen.

Das Präsidium der Antragsgegnerin hat Entscheidungen über Deputatsreduzierungen mit Beschluss vom 22.09.2011 auf die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten für Studium und Lehre übertragen. Gegen diese Aufgabenzuweisung innerhalb des Präsidiums ist – im Gegensatz zu der zuvor vom Präsidium der Antragsgegnerin beschlossenen Übertragung auf die Sachbearbeiterebene (vgl. Beschluss der Kammer vom 27.10.2010, 1 C 7/10 u.a., A.2.i.aa) – rechtlich nichts einzuwenden, weil zum einen die Ermessensausübung letztlich innerhalb des Präsidiums verbleibt. Zu anderen erlaubt es die Regelung des § 37 Abs. 4 Satz 2 NHG, wonach die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten die Aufgaben in ihrem Geschäftsbereich selbständig wahrnehmen, dem Präsidium, einzelne ihm zugewiesene Aufgaben auf eines seiner Mitglieder zu übertragen.

Darauf, ob der Präsidiumsbeschluss vom 22.09.2011 eine Deputatsreduzierung ohne jegliche Begründung ermöglicht, kommt es nicht an, weil das Schreiben der Vizepräsidentin für Studium und Lehre vom 30.01.2012 eine hinreichende Begründung enthält. In dem Schreiben wird eine ausreichende Abwägung der mit der Aufgabe eines Dekans verbundenen Arbeitsbelastung sowie der Belange der Studierenden und Studienplatzbewerber vorgenommen (vgl. Nds. OVG, B. v. 24.02.2011, 2 NB 96/10 u.a., S. 3-6). Eine konkrete Auflistung der einzelnen Tätigkeiten und des damit jeweils verbundenen Zeitaufwands ist nicht erforderlich, zumal sich dieser nicht ohne weiteres stundengenau bestimmen lassen dürfte. Insofern genügt es, dass sich die Vizepräsidentin für Studium und Lehre bewusst gewesen ist, dass das Amt eines Dekans mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist. Sie geht insofern sogar davon aus, dass der zusätzliche Zeitaufwand durch die Deputatsermäßigung nicht kompensiert werden kann.

j. Somit ist das von der Antragsgegnerin in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung in Ansatz gebrachte unbereinigte Lehrangebot (S) von 211,25 LVS auf 213,65 LVS zu erhöhen.

3. Bereinigtes Lehrangebot

Das bereinigte Lehrangebot (Sb) berechnet sich, indem der gesamte Dienstleistungsbedarf (E), den die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, vom unbereinigten Lehrangebot (S) subtrahiert wird (vgl. Anlage 1 Abschn. I Nr. 2 (2) KapVO):

Sb = S - E.

Der gesamte Dienstleistungsbedarf (E) bestimmt sich nach der in Anlage 1 Abschn. I Nr. 2 (3) KapVO enthaltenen Berechnungsformel

E = ∑q (CAq x Aq / 2).

CAq: Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit Psychologie als Dienstleistung zu erbringen ist

Aq: Anzahl der für den Dienstleistungsabzug anzusetzenden Studienanfänger des der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordneten Studiengangs

Hiernach ergibt sich der gesamte Dienstleistungsbedarf aus der Summe der Dienstleistungsexporte für die Studiengänge, die Dienstleistungen von der Lehreinheit Psychologie in Anspruch nehmen. Der Dienstleistungsbedarf der einzelnen importierenden Studiengänge wird durch die Multiplikation des Curricularanteils (Caq), der für den jeweiligen Studiengang von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird, mit der Studienanfängerzahl (Aq) und die anschließende Division durch 2 bestimmt. Die Halbierung ist erforderlich, weil sich der Berechnungszeitraum auf zwei Semester erstreckt, während der Curricularnormwert in Semesterwochenstunden (SWS) bemessen wird. Welcher Wert als Curricularanteil (CAq) für einen nicht zugeordneten Studiengang zugrunde zu legen ist, ergibt sich daraus, in welchem Umfang die Lehreinheit für diesen Studiengang notwendigerweise – nach dessen Studien- und Prüfungsordnungen oder Berechnungen, in denen deren Vorgaben berücksichtigt worden sind – Lehrveranstaltungen zu erbringen hat.

Einer normativen Festlegung von Curricularnormwerten – soweit die neugefasste Anlage 3 KapVO keine solchen enthält – und von Curricularanteilen bedarf es im Hinblick auf die Exportstudiengänge nicht, da sich eine derartige Verpflichtung weder dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen noch dem niedersächsischen Landesrecht noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben entnehmen lässt (ausführlich dazu: Nds. OVG, B. v. 26.04.2010, 2 NB 159/09, juris Rn. 57-63, 72). Die Antragsgegnerin hat die Curricularanteile ohne erkennbare Fehler auf der Grundlage von Dienstleistungsverflechtungsmatrixen (Bl. 572- 582 VV-Psy II) ermittelt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Studiengänge, für die die Lehreinheit Psychologie Dienstleistungen erbringt, nicht über wirksame Studien- und Prüfungsordnungen verfügen, nicht akkreditiert sind oder keine Erstsemester aufnehmen, oder dafür, dass die Dienstleistungen nicht im Pflicht- bzw. Wahlpflichtbereich erbracht werden, lassen sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen und sind auch nicht weiter substantiiert vorgetragen worden.

a. Die Antragsgegnerin hat die in die Exportberechnungen eingestellten Studienanfängerzahlen Aq auf der Grundlage der errechneten Aufnahmekapazität vor Schwund unter Berücksichtigung von Ausschöpfungsfaktoren (BL. 924-925 VV-Psy II) ermittelt. Diese auf dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 23.11.2010 beruhende Berechnungsweise ist von dem der Hochschule in § 11 Abs. 2 KapVO eingeräumten Gestaltungsspielraum gedeckt. Danach wird der Bedarf an Dienstleistungen nach den bisherigen Studienanfängerzahlen oder den voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berechnet. Die Berechnungsweise der Antragsgegnerin entspricht zwar letztlich weder der einen noch der anderen der beiden in § 11 Abs. 2 KapVO alternativ vorgesehenen Berechnungsweisen, trägt jedoch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung, weil dadurch im Ergebnis der jeweilige Nachteil der beiden Methoden verringert wird. Denn die Ermittlung allein an Hand der bisherigen Studienanfängerzahlen nimmt vorhersehbare wesentliche Veränderungen nicht in den Blick. Werden hingegen nur die voraussichtlichen Zulassungszahlen (bzw. errechneten Aufnahmekapazitäten nach Schwund) in Ansatz gebracht, können Diskrepanzen zur tatsächlichen Inanspruchnahme des betreffenden Studiengangs entstehen. Die auf der Grundlage der Zulassungszahlen (bzw. Aufnahmekapazitäten nach Schwund) und der tatsächlichen Immatrikulationen der letzten drei Jahre ermittelten Ausschöpfungsfaktoren ermöglichen deshalb letztlich eine Prognose darüber, zu welchem Anteil die jeweils errechnete Aufnahmekapazität auch tatsächlich ausgeschöpft wird.

b. Im Falle des Studiengangs „Zwei-Fächer-Bachelor“ hat die Antragsgegnerin zusätzlich berücksichtigt, dass die Lehreinheit Psychologie nur an dem im Rahmen des Professionalisierungsbereichs angebotenen „Interdisziplinären Kerncurriculum für die Lehrerbildung“ (IKC-L) beteiligt ist, jedoch nicht sämtliche Studierende des Studiengangs diesen Professionalisierungsbereich anwählen. Um dem Rechnung zu tragen hat sie auf der Grundlage der Absolventen der Jahre 2006 bis 2011 den voraussichtlichen Anteil der Studierenden des Zwei-Fächer-Bachelors, die das IKC-L anwählen, ermittelt (53,5 %; Bl. 923 VV-Psy II) und diesen Faktor bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs auf die Studienanfängerzahlen Aq angewendet. Das begegnet keinen rechtlichen Einwendungen (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.11.2011, 1 C 15/11 u.a., A.3.b).

c. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der Kammer vom 02.11.2011 (1 C 15/11 u.a.) erstmals vorgetragen (vgl. Nds. OVG, B. v. 09.08.2012, 2 NB 326/11, juris Rn. 11) und im Schriftsatz vom 29.08.2012 wiederholt, dass sie bei der Berechnung der Dienstleistungsexporte die Aufnahmekapazitäten vor Schwund – d.h. bei zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht die Zulassungszahl, sondern (ebenso wie bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen) die errechnete Aufnahmekapazität vor Erhöhung um den Schwundfaktor – zugrunde legt. Bezüglich dieser Berechnungsweise hält die Kammer nicht an der Forderung nach Berücksichtigung der Schwundquoten der Exportstudiengänge fest (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.11.2011, 1 C 15/11 u.a., A.3.a), weil durch die Einstellung der Aufnahmekapazitäten vor Schwund ebenfalls sichergestellt wird, dass die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs in Bezug auf die durchschnittliche Anzahl der Studierenden erfolgt, die Dienstleistungen der Lehreinheit Psychologie im Laufe des gesamten Studiums – d.h. auf alle Fachsemester bezogen – in Anspruch nehmen (vgl. Nds. OVG, B. v. 09.08.2012, 2 NB 326/11, juris Rn. 9-17). Sinn und Zweck des Schwundausgleichs besteht darin, die Fluktuation innerhalb eines Studiengangs durch Erhöhung der Aufnahmezahl im ersten Fachsemester zu kompensieren, um sicherzustellen, dass der Gesamtstudiengang im Durchschnitt ausgelastet ist. Die schwundbedingte unterdurchschnittliche Auslastung in den höheren Fachsemestern wird durch eine überdurchschnittliche Auslastung in den unteren Fachsemstern ausgeglichen. Würde die um den Schwundausgleich erhöhte Aufnahmekapazität der Berechnung der Dienstleistungsexporte zugrunde gelegt, hätte dies zur Folge, dass für sämtliche Fachsemester eine die durchschnittliche Kapazität übersteigende erhöhte Kapazität in Ansatz gebracht würde. Deshalb ist bei Exportstudiengängen die Zulassungszahl – bzw. bei zulassungsfreien die Aufnahmekapazität nach Schwund – um die Schwundquote zu verringern. Wird der Dienstleistungsbedarf von vorne herein auf der Basis der Aufnahmekapazität vor Schwund berechnet, bedarf es dieser Korrektur nicht.

d. Daraus ergibt sich ein Dienstleistungsbedarf (E) von 43,4491 LVS, so dass sich das bereinigte Lehrangebot (Sb) auf 170,2009 LVS beläuft.  

4. Aufnahmekapazität vor Schwund

Die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) des der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Bachelorstudiengangs „Psychologie“ ist – ohne Berücksichtigung der Schwundquote – nach der in Anlage 1 Abschn. II (5) KapVO enthaltenen Berechnungsformel

Ap = 2 x Sb / CA x zp

CA: gewichteter Curricularanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge

zp: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie

zu berechnen.

Die Antragsgegnerin hat die Anteilquoten sowohl für den Bachelor- als auch für den Masterstudiengang auf 0,4676 festgesetzt, so dass sich die Frage, ob für einen konsekutiven Masterstudiengang eine höhere Anteilquote als für den vorausgegangen Bachelorstudiengang festgesetzt werden kann (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.11.2011, 1 C 15/11 u.a., A.4.a; Nds. OVG, B. v. 09.08.2012, 2 NB 326/11, juris Rn. 18-24), nicht stellt.

Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der in Anlage 3 KapVO normierten Curricularnormwerte des Bachelorstudiengangs (3,2), des Masterstudiengangs (1,6) bzw. des Promotionsstudiengangs (0,8) sowie des Curricularnormwertanteils der Lehreinheit Psychologie am Lehrangebot des jeweiligen Studiengangs (Bl. 250 VV) der gewichtete Curricularanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (CA) von 2,1699, der sich aus der Summe der gewichteten Curricularanteile der einzelnen zugeordneten Studiengänge zusammensetzt (CA = ∑p (CAp x zp) = 3,2 x 0,4676 + 1,3304 x 0,4676 + 0,8 x 0,0646; vgl. Anlage 1 Abschn. II (4) KapVO).

Insgesamt beläuft sich daher die jährliche Aufnahmekapazität Ap des Bachelorstudiengangs „Psychologie“ vor Schwund auf

73,3545 Studienplätze (2 x 170,2009 LVS / 2,1699 x 0,4676).

5. Schwundausgleich

Die von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung berücksichtigte Schwundquote von 0,9882 (entspricht dem eingestellten Schwundfaktor [1/s] von 1,0119) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 16 KapVO ist die Aufnahmekapazität zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Ermittlung der Schwundquote ist als eine der Universität obliegende Aufgabe nur eingeschränkt gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob die Hochschule von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient hat (vgl. Nds. OVG, B. v. 27.04.2007, 2 NB 887/06, juris Rn. 11).

a. Die Antragsgegnerin hat erstmals eine Schwundberechnung vorgelegt, in der sie die beurlaubten Studierenden in ihrer ursprünglichen Kohorte belassen hat, d.h. diese während ihres weiteren Studienverlaufs nicht in ihren tatsächlichen Fachsemestern, sondern in den Fachsemester mitgezählt hat, die sie an sich ohne ihre Beurlaubung erreicht hätten. Diese Berechnungsweise löst das Problem der Mehrfachberücksichtigung beurlaubter Studierender hinreichend. Sie gibt zwar hinsichtlich der Zeitsemester die tatsächliche Verteilung beurlaubter Studierender nicht exakt wieder, weil beurlaubte Studierende während und nach ihrer Beurlaubung früher in den höheren Fachsemestern mitgezählt werden, als sie diese tatsächlich erreichen. Beispielweise wird ein nach dem Sommersemester 2010 im 4. Fachsemester beurlaubter Studierender im Wintersemester 2010/2011 im 5. Fachsemester, im Sommersemester 2011 im 6. Fachsemester u.s.w. mitgezählt, obwohl er im Falle einer einsemestrigen Beurlaubung das 5. Fachsemester tatsächlich erst im Sommersemester 2011, das 6. Fachsemester erst im Wintersemester 2011/2012 u.s.w. erreicht. Jedoch führt diese Berechnungsweise – im Gegensatz zu der von der Antragsgegnerin zuvor praktizierten Methode (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.5) – nicht dazu, dass beurlaubte Studierende in dem Semester bzw. in den Semestern ihrer Beurlaubung im gleichen Fachsemester verbleiben und so in der Schwundberechnung häufiger berücksichtigt werden, als es der Regelstudienzeit entspricht. Im Regelfall dürften die Schwundberechnungen „unter Weiterzählung beurlaubter Studierender in ihrer ursprünglichen Kohorte“ und „ohne beurlaubte Studierende“ keine wesentlich unterschiedlichen Schwundquoten nach sich ziehen. Denn im Falle der Methode „ohne beurlaubte Studierende“ wird die zeitlich spätere Einstellung beurlaubter Studierender – und das damit verbundene frühere „Herausfallen“ aus der Schwundberechnung – dadurch kompensiert, dass in den ersten Zeitsemestern beurlaubte Studierende noch in die Schwundberechnung „hineingenommen“ werden, die, wenn sie in ihrer ursprünglichen Kohorte verblieben wären, nicht mehr berücksichtigt worden wären. Letztlich besteht der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethoden lediglich in der zeitlichen Verschiebung der Berücksichtigung beurlaubter Studierender.

Im konkreten Fall hat das zwar zur Folge, dass der Schwund bei der von der Antragsgegnerin gewählten Methode deutlich geringer als bei der Berechnung „ohne beurlaubte Studierende“ – 0,9882 gegenüber 0, 9662 – ist (vgl. Bl. 571 und 1049 VV-Psy II). Das liegt daran, dass in den ersten drei berücksichtigten Zeitsemestern (Sommersemester 2009 bis Sommersemester 2010) in den höheren Fachsemestern (4. bis 6.) wegen der erst im Wintersemester 2008/2009 erfolgten Einrichtung des Bachelorstudiengangs teilweise keine Studierenden vorhanden gewesen sind, so dass im Falle der Berechnung „ohne beurlaubte Studierende“ keine (vollständige) Kompensation der früher „herausgenommenen“ beurlaubten Studierenden in den ersten Zeitsemestern erfolgt. Jedoch ist zu erwarten, dass diese Differenz als „Übergangsphänomen“ in den kommenden Berechnungszeiträumen, wenn in den höheren Fachsemestern der ersten in die Schwundberechnung eingestellten Zeitsemester ebenfalls Studierende vorhanden sind, nicht mehr auftreten wird.

Ob die von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmethode mit Nr. 4.10 des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 11.11.2011 übereinstimmt, bedarf keiner Klärung. Danach sollen beurlaubte Studierende für die Dauer der Regelstudienzeit in den jeweiligen Fachsemestern mitgezählt werden. Nach ihrem Schriftsatz vom 21.09.2012 und dem Schriftsatz vom 27.09.2012 in den Verfahren 1 C 13/12 u.a. zu urteilen, versteht die Antragsgegnerin diesen Erlass so, dass beurlaubte Studierende in ihrem Fachsemester während ihrer Beurlaubung stehen bleiben (und damit die Kohorte wechseln), was zu der bereits erwähnten und in den vorangegangenen Studienjahren von der Kammer beanstandeten Mehrfachzählung beurlaubter Studierender führt (vgl. Schwundberechnung „inklusive Beurlaubte“, Bl. 1050 VV-Psy II; Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.5; Beschluss der Kammer vom 02.11.2011, 1 C 15/11 u.a., A.5.b). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hingegen scheint den Erlass im Sinne einer Berechnung „unter Weiterzählung beurlaubter Studierender in ihrer ursprünglichen Kohorte“ zu deuten (B. v. 09.08.2012, 2 NB 326/11, juris Rn. 26-30). Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ – offenbar im Gegensatz zu den übrigen Studiengängen – bereits von sich aus in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung auf letztere Berechnungsmethode zurückgegriffen hat und der Erlass lediglich eine verwaltungsinterne Anweisung darstellt.

b. Ob die Antragsgegnerin entsprechend ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 21.09.2012 mit der Begründung, dass die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters durch die Immatrikulationen in den höheren Fachsemestern jeweils erreicht oder sogar überschritten werde, von der Berücksichtigung eines Schwundfaktors gänzlich hätte absehen dürfen, bedarf letztlich ebenfalls deshalb keiner Entscheidung, weil sie den Schwundfaktor von sich aus schon in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung berücksichtigt hat. Im Übrigen dürfte sich ein solcher Ausschlussgrund nicht in das System der Schwundberechnung einfügen. In den meisten Fällen wird eine vollständige Auslastung in den höheren Fachsemestern ohnehin zu keinem oder einem „positiven“ Schwund führen. In den übrigen Fällen dürfte die Einbeziehung eines Schwundausgleichs geboten bleiben. Wenn beispielsweise die aktuelle vollständige Auslastung in den höheren Fachsemestern darauf beruht, dass im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemestern gesunken ist, jedoch auf Grund der Immatrikulationszahlen früherer Kohorten zu erwarten ist, dass auch die (nunmehr kleinere) Kohorte des ersten Fachsemesters einen Schwund aufweisen wird, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies nicht zu berücksichtigen sein sollte.

c. Den ungewöhnlichen Anstieg der in die Schwundberechnung im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2010/2011 eingestellten 105 Studierenden auf 113 Studierende im 2. Fachsemester des Sommersemesters 2011 und den sich anschließenden Rückgang auf 104 Studierende im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2011/2012 (jeweils unter Weiterzählung Beurlaubter in ihrer ursprünglichen Kohorte) hat die Antragsgegnerin durch den Hinweis auf die Übernahme der gerichtlich festgestellten erhöhten Kapazität des Wintersemesters 2010/2011 (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a.) für die höheren Fachsemester des Sommersemesters 2011 und durch die Vorlage entsprechender Immatrikulationslisten (Bl. 1061-1067 VV-Psy II) ausreichend glaubhaft gemacht.

Ferner berücksichtigt die von der Antragsgegnerin vorgelegte Schwundberechnung auch die in den letzten Jahren auf Grund vorläufiger Rechtsschutzbeschlüsse der Kammer zugelassenen Studierenden. Schließlich ist die Berücksichtigung von Übergangsquoten, die den Wert „1“ übersteigen, im Gegensatz zu einem „positiven Schwund“ nicht zu beanstanden (Nds. OVG, B. v. 27.02.2009, 2 NB 154/08, juris Rn. 12).

6. Aufnahmekapazität nach Schwund

Unter Anwendung dieser Schwundquote beträgt somit die Gesamtaufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang „Psychologie“ gerundet

74 Studienplätze (73,3545 / 0,9882 = 74,2304).

Damit steht über die bisher erfolgten 105 Immatrikulationen hinaus keine unausgeschöpfte Kapazität für die Antragsteller zur Verfügung.

B. Die Anträge der Antragstellerinnen zu 1 C 22/12 und 1 C 26/12 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unbegründet. Die vorläufigen Rechtsschutzanträge haben aus den erläuterten Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

C. Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf § 154 Abs. 1 VwGO.

D. Die Streitwertfestsetzung in den einzelnen Verfahren erfolgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1, Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog. Das erkennende Gericht geht auch bei den „Losanträgen“ vom Auffangstreitwert aus. Denn das Rechtsschutzziel dieser Anträge beschränkt sich nicht auf die Teilnahme am Losverfahren, sondern richtet sich auf – die im Wege der gerichtlichen Vollstreckung durchsetzbare – vorläufige Zulassung. Zudem würden sich diese bei einer die Anzahl der Antragsteller übersteigenden nicht ausgeschöpften Kapazität zu Anträgen auf unmittelbare Zulassung verdichten und wären entsprechend umzudeuten (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO).