Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.09.2010, Az.: 4 ME 185/10

Heranziehung eines Elternteils zu einem Kostenbeitrag im Zusammenhang mit der Gewährung von Jugendhilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.09.2010
Aktenzeichen
4 ME 185/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 22863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0901.4ME185.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 15.06.2010 - AZ: 3 B 851/10

Redaktioneller Leitsatz

Im Rahmen der nach § 93 Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigungsfähigen Hausfinanzierungskosten ist der für die Nutzung des Eigentums anzusetzende Wohnwert abzuziehen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet, soweit sie den Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid für den 10. und 11. Juli 2008 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 21,94 EUR herangezogen und das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage in diesem Umfang angeordnet hat; diesbezüglich wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die insoweit zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses verwiesen.

3

Die Beschwerde ist jedoch begründet, soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage auch insoweit angeordnet hat, als die Antragsgegnerin den Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid auch für den Zeitraum vom 12. Juli 2008 bis zum 31. März 2009, innerhalb dessen sie dem Sohn des Antragstellers Jugendhilfe gewährt hat, zu einem Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 340 EUR herangezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage zu Unrecht auch insoweit angeordnet, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. August 2009 in diesem Umfang offensichtlich rechtmäßig ist.

4

Die Antragsgegnerin hat entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bei der Berechnung des monatlichen Einkommens des Antragstellers zu Recht gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII nur eine Pauschale von 25% zur Abgeltung seiner Belastungen von dem nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII errechneten Betrag abgezogen, da der Antragsteller höhere Belastungen, die nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII unter den dort genannten Voraussetzungen abgezogen werden können, nicht nachgewiesen hat. Denn werden die belegten monatlichen Belastungen des Antragstellers in Gestalt von Fahrtkosten (95,10 EUR), Kfz-Versicherung (20,91 EUR) und Lebensversicherung (36,19 EUR) in Höhe von insgesamt 152,20 EUR von dem von der Antragsgegnerin ermittelten Pauschalbetrag von 466,24 EUR abgezogen, bleibt ein Betrag von 314,04 EUR, um den die genannte Pauschale diese Belastungen übersteigt. Dieser Betrag reicht zur Deckung der nach§ 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 3 SGB VIII berücksichtigungsfähigen Hausfinanzierungskosten des Antragstellers zweifelsfrei aus. Zwar hat der Antragsteller eine von ihm wegen der Einkommenslosigkeit seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau allein zu tragende monatliche Belastung aufgrund des zur Finanzierung des Erwerbs des gemeinsamen Grundeigentums aufgenommenen Kredits in Höhe von insgesamt 681,50 EUR nachgewiesen (wobei dahin stehen kann, ob insofern neben den Zinsen auch der darin enthaltene Tilgungsanteil zu berücksichtigen ist). Hiervon ist jedoch der für die Nutzung des Eigentums anzusetzende Wohnwert abzuziehen (siehe hierzu den Senatsbeschluss vom 26.1.2010 - 4 ME 2/10 -). Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass dieser bei einem Haus, das nach den Angaben des Antragstellers eine Wohnfläche von 98 qm und eine Nutzfläche von 60 qm hat, den Differenzbetrag zwischen den vom Antragsteller geltend gemachten Hausfinanzierungskosten (681,50 EUR) und den durch die anderen Belastungen noch nicht "verbrauchten" Rest des Pauschalbetrags (314,04 EUR) in Höhe von 367,46 EUR erheblich übersteigt. Nach Abzug des Wohnwerts sind die monatlichen Belastungen des Antragstellers wegen seines "Hauskredits" daher in jedem Falle niedriger als 314,04 EUR. Die gesamten berücksichtigungsfähigen monatlichen Belastungen des Antragstellers (152,20 EUR für Fahrtkosten, Kfz- und Lebensversicherung sowie ein Betrag von weniger als 314,04 EUR für den "Hauskredit") sind damit nicht höher als der von der Antragsgegnerin zur pauschalen Abgeltung dieser Belastungen gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII angesetzte Betrag in Höhe von 466,24 EUR.

5

Auf die vom Verwaltungsgericht behandelten Fragen der Ermessensausübung der Antragsgegnerin kommt es hier daher von vornherein nicht an, da dieser ein Ermessen bei der Einkommensberechnung nach § 93 SGB VIII nur im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII zusteht, ein solcher Fall hier jedoch offensichtlich nicht vorliegt.

6

Sonstige Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25. August 2009 sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist insbesondere nicht wegen der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter gemäß § 4 Abs. 1 Kostenbeitragsverordnung zu einem niedrigeren Kostenbeitrag heranzuziehen. Denn die volljährige unverheiratete, ein freiwilliges soziales Jahr absolvierende Tochter des Antragstellers ist im Vergleich zu dessen minderjährigem unverheiratetem Sohn gemäߧ§ 1609 Nr. 1 und 4 , 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht im gleichen Range unterhaltsberechtigt, da sie sich nicht in einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB befindet.