Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 02.11.2011, Az.: 1 C 15/11

Anteilquote; beurlaubte Studierende; Beurlaubung; Deputatsreduzierung; freiwillige Überlast; Lehrauftrag; Schwundfaktor; Schwundquote; valide Datengrundlage; Zukunftsvertrag II

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
02.11.2011
Aktenzeichen
1 C 15/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45255
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Aus § 4 Abs. 2 des Zukunftsvertrages II (LT-Drs. 16/2655) folgt kein Anspruch auf individuelle Erhöhung der Lehrdeputate im Umfang von durchschnittlich einer LVS.
Zu den Voraussetzungen, unter denen Lehraufträge ausnahmsweise nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind.
Zu den Voraussetzungen von Deputatsreduzierungen.
Zur Bildung der Anteilquoten bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen.
Zur Datengrundlage und Berücksichtigung beurlaubter Studierender in der Schwundberechnung.

Gründe

I.Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens über die außerkapazitäre Zulassung zum Bachelorstudiengang „Psychologie“ im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2011/2012.

Die Antragsteller stellten mit Schreiben vom 04.07.2011 (1 C 15/11), 22.08.2011 (1 C 16/11), 14.07.2011 (1 C 23/11), 05.09.2011 (1 C 24/11), 07.09.2011 (1 C 33/11), 14.07.2011 (1 C 35/11), 03.06.2011 (1 C 36/11), 07.06.2011 (1 C 38/11), 01.09.2011 (1 C 39/11), 08.09.2011 (1 C 42/11), 10.06.2011 (1 C 45/11), 16.09.2011 (1 C 45/11), 14.09.2011 (1 C 48/11), 15.09.2011 (1 C 49/11), 31.08.2011 (1 C 51/11), 15.09.2011 (1 C 53/11), 21.06.2011 (1 C 54/11), 26.09.2011 (1 C 56/11), 20.09.2011 (1 C 57/11), 22.09.2011 (1 C 58/11), 20.09.2011 (1 C 60/11), 08.09.2011 (1 C 62/11), 26.09.2011 (1 C 65/11), 27.09.2011 (1 C 66/11), 06.10.2011 (1 C 70/11), 01.10.2011 (1 C 72/11), 30.09.2011 (1 C 73/11), 30.09.2011 (1 C 74/11), 27.09.2011 (1 C 76/11), 13.09.2011 (1 C 77/11), 07.09.2011 (1 C 78/11), 30.09.2011 (1 C 79/11), 27.09.2011 (1 C 81/11), 06.09.2011 (1 C 82/11), 27.09.2011 (1 C 83/11) und 27.09.2011 (1 C 85/11) bei der Antragsgegnerin jeweils einen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung.

Die Antragsteller haben am 25.08.2011 (1 C 15/11), 25.08.2011 (1 C 16/11), 05.09.2011 (1 C 23/11), 06.09.2011 (1 C 24/11), 09.09.2011 (1 C 33/11), 09.09.2011 (1 C 35/11), 12.09.2011 (1 C 36/11), 13.09.2011 (1 C 38/11), 14.09.2011 (1 C 39/11), 19.09.2011 (1 C 42/11), 19.09.2011 (1 C 45/11), 20.09.2011 (1 C 46/11), 26.09.2011 (1 C 48/11), 26.09.2011 (1 C 49/11), 26.09.2011 (1 C 51/11), 28.09.2011 (1 C 53/11), 28.09.2011 (1 C 54/11), 04.10.2011 (1 C 56/11), 04.10.2011 (1 C 57/11), 04.10.2011 (1 C 58/11), 04.10.2011 (1 C 60/11), 04.10.2011 (1 C 62/11), 10.10.2011 (1 C 65/11), 10.10.2011 (1 C 66/11), 12.10.2011 (1 C 70/11), 12.10.2011 (1 C 72/11), 13.10.2011 (1 C 73/11), 13.10.2011 (1 C 74/11), 14.10.2011 (1 C 76/11), 14.10.2011 (1 C 77/11), 14.10.2011 (1 C 78/11), 17.10.2011 (1 C 79/11), 25.10.2011 (1 C 81/11), 27.10.2011 (1 C 82/11), 27.10.2011 (1 C 83/11) und 30.10.2011 (1 C 85/11) Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung gestellt, dass die Antragsgegnerin ihre tatsächlich vorhandene Kapazität im Bachelorstudiengang „Psychologie“ nicht ausgeschöpft habe.

Die Antragsteller zu 1 C 42/11, 1 C 48/11, 1 C 49/11, 1 C 57/11, 1 C 58/11, 1 C 60/11, 1 C 65/11, 1 C 66/11 und 1 C 70/11 tragen vor, dass trotz der Erhöhung des Lehrdeputats für Professoren auf 9 LVS (Lehrveranstaltungsstunden) durch die Stellenumwandlungen ein Verlust von 7 LVS zu verzeichnen sei. Insoweit habe die Antragsgegnerin eine nachvollziehbare Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Interessen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen darzulegen. Die Schaffung von mehr Nachwuchsförderstellen wirke sich erheblich kapazitätsmindernd aus und bedürfe daher einer Prüfung und Abwägung von Alternativen. Die pauschale Erhöhung des Lehrdeputats von Professoren nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand; vielmehr hätte die Antragsgegnerin gemäß § 4 Abs. 2 des Zukunftsvertrags vom 22.06.2010 eine individuelle Erhöhung der Lehrdeputate nach prognostiziertem Bedarf vornehmen müssen. Dieses Versäumnis sei durch einen Sicherheitszuschlag auszugleichen. In Bezug auf die Lehrdeputatsreduzierungen für die Professoren BO. und BP. fehle es an nachvollziehbaren Abwägungen, die auch die Interessen der Studienplatzbewerber berücksichtigten. Weiterhin seien die Lehraufträge „Systemisches Coaching: Grundlagen, Prozessgestaltung und praktische Übungen“ (BQ.), „Moderation und Präsentation“ (BR.), „Personalauswahl in der Praxis – vom Anforderungsprofil zur erfolgreichen Stellenbesetzung“ (BS.), „Autorität durch Beziehung“ (BT.) und „Babysprechstunde“ (BU.) kapazitätserhöhend in Ansatz zu bringen, weil deren Nichtberücksichtigung mangels Angabe von Rechtsgrundlagen nur schwer nachvollziehbar sei. Ferner sei die Schwundquote ohne beurlaubte Studierende zu ermitteln. Auch dürfe das Wintersemester 2011/2012 mangels endgültiger Bestandszahlen nicht in die Schwundberechnung eingestellt werden. Außerdem habe die Antragsgegnerin die gerichtlich zugelassenen Studienanfänger nicht mit einbezogen. Weiterhin sei auffällig, dass die Erfolgsquoten teilweise über „1“ lägen, was eine gerichtliche Aufklärungspflicht nach sich ziehe. Rechnerisch dürften die Zulassungszahlen in höheren Semestern diejenige des ersten Fachsemesters nicht überschreiten. Anstiege bei Semesterübergängen seien daher nicht zu berücksichtigen.

Der Antragsteller zu 1 C 56/11 weist auf die besondere Bewerberlage zum Wintersemester 2011/2012 auf Grund des Wegfalls von Wehr- und Zivildienst sowie des doppelten Abiturjahrgangs hin.

Der Antragsteller zu 1 C 62/11 trägt vor, dass Unklarheiten, die auf einer unzureichenden Aufarbeitung oder Dokumentation der Kapazitätsermittlung beruhten, zu Lasten der Hochschule gingen.

Die Antragsteller zu 1 C 73/11, 1 C 74/11 und 1 C 76/11 führen aus, dass Stellenstreichungen, -verlagerungen und -umsetzungen ebenso wie Stellenausstattungsentscheidungen und kapazitätsrechtliche Gruppenbildungen als auch Deputatsreduzierungen einer nachvollziehbaren Begründung seitens der Hochschule bedürften.Eine Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter in Höhe von 8 SWS sei zu niedrig. Eine Ausweisung von Nachwuchsförderstellen über einen Anteil von 50 % hinaus stelle eine unzulässige Ausübung der Stellenwidmungskompetenz der Hochschule dar.

Der Antragsteller zu 1 C 79/11 ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin für Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darlegen müsse. Bei Nichtvorlage eines normativen Stellenplans sei ein Sicherheitszuschlag festzusetzen. Auch seien unbezahlte Lehraufträge von Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professoren mitzuzählen.Curricularnormwerte müssten auch im Falle von Exporten durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt werden, ansonsten sei der Dienstleistungsabzug nicht anzuerkennen. Weiterhin seien befristete Arbeitsverträge auf einen Befristungsgrund zu überprüfen. Im Nachrückverfahren überbuchte Studienplätze seien nicht als kapazitätsdeckend anzusehen. In Bezug auf die Dienstleistungen in Anspruch nehmenden Studiengänge sei ebenfalls ein Schwundfaktor anzusetzen. Drittmittelbedienstete seien mit einem Lehrdeputat von 4 SWS und Juniorprofessoren mit einem solchen von 6 SWS zu versehen. Außerdem seien Fristen zur Stellung eines Antrags auf außerkapazitäre Zulassung bei der Hochschule unzulässig.Ferner seien Studienplätze im Rahmen des Hochschulpakts 2020 in die Berechnung einzustellen.Darüber hinaus dürfe keine Verrechnung von Lehraufträgen mit unbesetzten Stellen erfolgen, wenn sie aus dem Globalhaushalt oder Studienbeiträgen finanziert worden seien.

Die Antragstellerin zu 1 C 81/11 trägt vor, dass es unerheblich sei, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums eingetretene wesentliche Änderungen dem Verwaltungsgericht erst nach dessen Beginn bekannt gegeben würden. Sie bestreite, dass die Erhöhung der Aufnahmekapazität auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHZG erfolgt sei. Zudem dürfte es sich um eine willkürliche Überbuchung handeln. Auch stelle sie die Rechtfertigung für den Wegfall der Stelle eines Akademischen Rates mit einer Lehrverpflichtung von 10 SWS in Frage.

Die Antragsteller zu 1 C 15/11, 1 C 16/11, 1 C 23/11, 1 C 24/11, 1 C 33/11, 1 C 35/11, 1 C 36/11, 1 C 38/11, 1C 39/11, 1 C 45/11, 1 C 46/11, 1 C 51/11, 1 C 53/11, 1 C 54/11, 1 C 56/11, 1 C 72/11, 1 C 77/11, 1 C 78/11, 1 C 81/11, 1 C 82/11, 1 C 83/11 und 1 C 85/11  beantragen jeweils (sinngemäß),

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Wintersemester 2011/2012 im ersten Fachsemester zum Bachelorstudiengang „Psychologie“ zuzulassen.

Hilfsweise beantragen die Antragsteller zu 1 C 16/11, 1 C 33/11, 1 C 46/11 und 1 C 82/11 jeweils,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und, falls danach ein Studienplatz auf sie entfällt, vorläufig zum Wintersemester 2011/2012 im ersten Fachsemester zum Bachelorstudiengang „Psychologie“ zuzulassen.

Die Antragsteller zu 1 C 42/11, 1 C 48/11, 1 C 49/11, 1 C 57/11, 1 C 58/11, 1 C 60/11, 1 C 62/11, 1 C 65/11, 1 C 66/11, 1 C 70/11, 1 C 73/11, 1 C 74/11, 1 C 76/11 und 1 A 79/11 beantragen jeweils,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und, falls danach Studienplätze auf sie entfallen, vorläufig zum Wintersemester 2011/2012 im ersten Fachsemester zum Bachelorstudiengang „Psychologie“ zuzulassen.

Hilfsweise beantragt der Antragsteller zu 1 C 79/11,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn beschränkt auf eine Anzahl von Semestern vorläufig zum Wintersemester 2011/2012 im ersten Fachsemester zum Bachelorstudiengang „Psychologie“ zuzulassen, falls nach den Vergabekriterien des Gerichts ein Studienplatz auf ihn entfällt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Sie trägt mit Schriftsatz vom 12.09.2011 vor, dass nach der ZZ-VO 2011/2012 im Wintersemester 2011/2012 für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ 83 Studienplätze für Erstsemester zur Verfügung stünden. Die jährliche Aufnahmekapazität sei auf der Grundlage der Daten des Stichtags „01.02.2011“ ermittelt worden. Für die Lehreinheit Psychologie sei ein unbereinigtes Lehrangebot von 215,75 LVS zu Grunde zu legen. Entgegen der ursprünglichen Kapazitätsberechnung, in die irrtümlicherweise 10,75 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter zur Weiterqualifikation eingestellt worden seien, seien tatsächlich lediglich 10,25 solcher Stellen vorhanden, wie sich aus einer in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Übersicht ergebe. Die W2-Professur „Sozialpsychologie“, bei der das Verwaltungsgericht auf Grund ihres letztjährigen Vortrags von einer Nichtberücksichtigung ausgegangen sei und die deshalb zusätzlich in die gerichtliche Berechnung im Beschluss vom 27.10.2011 eingestellt worden sei, sei tatsächlich in der Gruppe der neun C4/W3- und C3/W2-Professuren enthalten gewesen und auch weiterhin enthalten. Auf Grund des Hochschulpakts 2020 sei sie verpflichtet gewesen, eine fiktive halbe Stelle sowie zusätzliche Lehraufträge im Umfang von 4,5 SWS (2,25 LVS) in Ansatz zu bringen. Der Abzug für Dienstleistungen, die an die der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen seien, sei insgesamt mit 45,9142 LVS anzusetzen. Im Falle des Zwei-Fächer-Bachelors habe sie an Hand der Zahlen der letzten fünf Studienjahre den prozentualen Anteil der Studierenden, die sich durchschnittlich für die Lehramtsoption (IKC-L) entschieden, mit 53,4 % bestimmt. Die Ausweisung der Studienanfänger (Aq) in Vollzeitstudienplatzäquivalenten trage dem Umstand Rechnung, dass jeder Studierende in diesem Studiengang zwei Fächer belege, jedoch nur einmal am IKC-L teilnehme. Irrtümlicherweise habe sie den Curricularanteil der Lehreinheit Psychologie am IKC-L halbiert und damit diesen Umstand doppelt berücksichtigt. Der Curricularanteil betrage daher richtigerweise 0,0779. Daraus folge ein bereinigtes Lehrangebot von 169,8356 LVS. Dementsprechend ergebe sich eine Aufnahmekapazität des Bachelorstudiengangs „Psychologie“ von 71,16 Studienplätzen. Sie habe davon abgesehen, eine Schwundquote zu berücksichtigen, weil der Studiengang erst seit dem Wintersemester 2008/2009 bestehe, so dass keine hinreichende Datengrundlage vorhanden sei. Die Festsetzung eines Schwundfaktors würde daher auf einer reinen Spekulation über das noch völlig offene Bleibeverhalten der Studierenden beruhen. Ein Besetzungsvergleich von regelmäßig sechs, zumindest jedoch vier Semestergruppen beim Übergang in das nächst höhere Semester sei deshalb nicht zu leisten, zumal der frühere Diplomstudiengang regelmäßig keinen Schwund aufgewiesen habe.

Die Antragsgegnerin hat auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 19.09.2011 mit Schriftsatz vom 26.09.2011 ausgeführt, dass die Kürzung der W2-Professuren von 5 Stellen im Studienjahr 2009/2010 auf 3 Stellen im Studienjahr 2010/2011 auf die Umwandlung der W2-Professur „Psychologische Diagnostik“ in eine Nachwuchsförderstelle sowie der W2-Professur „Methoden und Evaluation“ in eine W3-Professur zurückzuführen sei. Die Deputatsreduzierung für Professor BP. werde auf den Beschluss des Präsidiums vom 26.09.2011, hilfsweise auf denjenigen vom 03.11.2005 gestützt. Auf die gerichtliche Aufforderung habe sie für die Exportstudiengänge Schwundberechnungen ohne beurlaubte Studierende erstellt, die zu einer Reduzierung des Gesamtdienstleistungsbedarfs auf 38,0945 LVS führten. In Bezug auf den Masterstudiengang „Psychologie“ habe sie erstmals eine Anteilsquote bilden müssen, die von der Bestrebung getragen sei, möglichst vielen Bachelorabsolventen einen Master-Studienplatz anbieten zu können und neben der besonderen Eignung keine zusätzlichen Hürden aufzustellen. Grund hierfür sei die Tatsache, dass für Absolventen mit einem Bachelorabschluss in Psychologie faktisch keine Berufseinstiegsmöglichkeiten bestünden. Insofern sei der Bachelor gerade kein berufsqualifizierender Abschluss. So setzte eine Tätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut einen Master- oder Diplomabschluss voraus. Auch fordere die Deutsche Gesellschaft für Psychologie seit Jahren den Master als Regelabschluss. Entsprechend argumentiere der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen. Auch die Psychotherapeutenkammer Niedersachen spreche sich seit Jahren für die Erhöhung der Masterstudienplätze aus. Vor diesem Hintergrund habe sie sich an der Zahl der im Wintersemester 2010/2011 im fünften Fachsemester eingeschriebenen Studierenden von 92 orientiert und mit einer Durchfallquote von ca. 10 % kalkuliert und so 82 Studienplätze ausgewiesen. Weiterhin teile sie nicht die gerichtliche Auffassung, dass sie zur Vorlage von Schwundberechnungen ohne beurlaubte Studierende während des Zeitraums ihrer Beurlaubung verpflichtet sei. Die durch vorübergehende Beurlaubungen entstehenden „Semesterplätze“ könnten nicht an andere Studienplatzbewerber vergeben werden. Beurlaubte Studierende würden lediglich zu einem späteren Zeitpunkt die Lehrveranstaltungen in Anspruch nehmen. Zudem sei es nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auch zulässig, beurlaubte Studierende weiterhin ihrer ursprünglichen Kohorte zuzuordnen und so beurlaubte Studierende während der Beurlaubungsphase nicht mehrfach zu zählen. Die unter Protest vorgelegte Schwundberechnung für den Bachelorstudiengang „Psychologie“ sei auf der Grundlage der Studierendenstatisik ohne beurlaubte Studierende und unter Berücksichtigung derjenigen Studierenden, die ihren Studienplatz im Wege einer Kapazitätsklage erhalten hätten, erstellt worden.

Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 06.10.2011 trägt die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.10.2011 vor, dass die konkrete Personalausstattung der einzelnen Lehreinheiten unter Einbeziehung der Angestelltenstellen durch Verträge des Präsidiums mit den betroffenen Fachbereichen und Instituten erfolge. Die Ausstattung- und Berufungsplanung werde jährlich auf der Grundlage dieser Verträge fortgeschrieben. Die Erhöhung der errechneten Aufnahmekapazität von 74,4213 auf 83 Studienplätze beruhe auf einer auf Bitte des Ministeriums freiwillig übernommenen Überlast gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHZG. Das Ministerium habe zwar ihre Berechnung bestätigt, jedoch für problematisch gehalten, dass sich die darin enthaltene Reduzierung der Studienplätze gerade im Studienjahr 2011/2012 auswirke, weil in diesem Jahr auf Grund des doppelten Abiturjahrgangs mit besonders hohen Bewerberzahlen zu rechnen sei.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 20.10.2011 hat die Antragsgegnerin ergänzend ausgeführt, dass zwischenzeitlich 84 Studierende immatrikuliert seien und der Bachelorstudiengang „Psychologie“ somit um einen Studienplatz überbucht sei. Die Aufstockung der derzeit aufgeteilten Stelle mit der Stellenummer 101790 um 0,25 sei bisher nicht erfolgt, weil die beiden bisherigen Stelleninhaber erst im März 2012 ausscheiden würden und die Wiederbesetzung der W3-Professur, der die Stelle zugeordnet sei, erst zum 01.10.2011 erfolgt sei. Dies habe keine kapazitätsrechtliche Relevanz, weil die Neubesetzung nach dem Beginn des Berechnungszeitraums liege.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsteller zu 1 C 42/11, 1 C 48/11, 1 C 49/11, 1 C 57/11, 1 C 58/11, 1 C 60/11, 1 C 65/11, 1 C 66/11 und 1 C 70/11 zum Zukunftsvertrag II trägt die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25.10.2011 vor, dass sie die vom Verwaltungsgericht Göttingen geäußerte Rechtsauffassung nicht teile, weil Studienplatzbewerber mangels Drittwirkung keine Rechte aus dem Vertrag ableiten könnten; denn es handele sich dabei um eine politische Absichtserklärung. Abgesehen davon wäre eine einseitige Erhöhung der Lehrdeputate ohne eine entsprechende Regelung in der LVVO mangels Eingriffsgrundlage nicht möglich. In Bezug auf die Reduzierung des Lehrdeputats von Professor BO. seien ihr die kapazitären Folgen vor der erstmaligen Reduzierung bewusst gewesen. Die landesweite Bedeutung des „Niedersächsischen Instituts für frühkindliche Bildung und Entwicklung“ sei allgemein anerkannt. Die von Professor BO. im Schreiben vom 07.07.2011 vorgenommene Skizzierung des Umfangs der Tätigkeit sei als nachvollziehbar und ausreichend angesehen worden. Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Dekan stehe nicht in ihrem Ermessen; vielmehr handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe nur für Lehrdeputatsreduzierungen nach § 7 Abs. 2 LVVO, jedoch nicht für die von Dekanen eine Abwägung gefordert. Die Lehraufträge „Moderation und Präsentation“, „Autorität durch Beziehung“ und „Systemisches Coaching“ seien schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie für den auslaufenden Diplomstudiengang erbracht worden seien. Es handele sich zudem um nicht notwendige Ergänzungsangebote. Die Veranstaltung „Personalauswahl in der Praxis“ sei dem Bereich „Grundlagen der Organisationspsychologie“ zuzuordnen und für das fünfte Semester des Diplomstudiengangs, in dem zu diesem Zeitpunkt 82 Studierende eingeschrieben gewesen seien, angeboten worden. Alternativ seien fünf von hauptamtlich Lehrenden erbrachte Veranstaltungen angeboten worden. Diese hätten die Nachfrage unter Berücksichtigung der Gruppengrößen für Seminare bzw. Tutorien von 30 bzw. 20 gedeckt. Die „Babysprechstunde“ sei ein freiwilliges Zusatzangebot, wie sich aus deren Projektbeschreibung ergebe. Unter Protest werde eine Schwundberechnung ohne das Wintersemester 2011/2012 und unter Einbeziehung des Wintersemesters 2008/2009 vorgelegt. Die Schwundberechnung trage dem Umstand Rechnung, dass es in den letzten Jahren zu einer Zulassung gerichtlicher Antragsteller gekommen sei, diese jedoch nicht alle den Studienplatz angenommen hätten. Vereinzelte Anstiege in einer Kohorte seien in der Regel auf die Rückmeldung zuvor beurlaubter Studierender zurückzuführen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben teilweise Erfolg.

A. Die vorläufigen Rechtsschutzanträge sind als Regelungsanordnungen gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig. Soweit die Antragsteller ausschließlich die unmittelbare Zulassung zum Studium beantragen, geht die Kammer davon aus, dass in diesem Begehren (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) als Minus zugleich die Verpflichtung zur Zulassung nach Maßgabe eines anzuordnenden Losverfahren enthalten ist, falls die Anzahl der vorläufigen Rechtsschutz suchenden Antragsteller die wegen nicht ausgeschöpfter Kapazität noch zu vergebenden Studienplätze übersteigt.

Die Anträge sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Beteiligung am Losverfahren zur Vergabe der auf Grund nicht ausgeschöpfter Kapazität noch zur Verfügung stehenden Studienplätze der Antragsgegnerin und auf anschließende vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang „Psychologie“ im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2011/2012 nach Maßgabe der ausgelosten Reihenfolge. Die Anträge sind hingegen unbegründet, soweit die Antragsteller die unmittelbare Zulassung zum Studium begehren, weil die Anzahl der Antragsteller die nicht ausgeschöpfte Kapazität übersteigt. Ebenfalls unbegründet ist der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers zu 1 C 79/11, weil auch für die auf eine bestimmte Anzahl von Semestern beschränkte Zulassung – über die im Losverfahren zu verteilenden Studienplätze hinaus – keine Studienplätze zur Verfügung stehen.

1. Die Anzahl der von der Antragsgegnerin vergebenen 84 Studienplätze genügt dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot nicht. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, B. v. 22.10.1991, 1 BvR 393/85, juris Rn. 65). Aus Gründen des nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes sind dabei die kapazitätsbestimmenden Faktoren im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 VwGO bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerichtlich zu überprüfen (BVerfG, B. v. 31.03.2004, 1 BvR 356/04, juris Rn. 21-24).

a. Maßgeblich für die Berechnung der Aufnahmekapazität eines Studienganges ist die auf der Grundlage des § 9 Satz 1 Nr. 3 NHZG ergangene KapVO. Das in allen Bundesländern weitgehend einheitlich geltende Regelungswerk der Kapazitätsverordnungen, nach denen sich die Zahl der zum Studium zuzulassenden Studierenden aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ergibt, stellt ein geeignetes und daher verfassungsgemäßes Instrument zur Erfassung der Aufnahmekapazitäten der Hochschulen dar (BVerwG, U. v. 20.04.1990, 7 C 74/87, juris Rn. 5).

Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität wird in zwei Verfahrensschritten vorgenommen (§ 3 Abs. 1 KapVO). Zunächst wird die für den Studiengang einsetzbare personelle Ausstattung nach Maßgabe der §§ 6-13 i.V.m. Anlage 1 KapVO unter Anwendung der Curricularnormwerte – im Wesentlichen durch Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots und des anschließenden Abzugs des Dienstleistungsbedarfs – berechnet. Dieses Ergebnis wird sodann an Hand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien (§§ 14-19 KapVO) – insbesondere des Schwundausgleichs – überprüft.

b. Die Kapazitätsberechnung hat auf der Grundlage der Daten eines Stichtages zu erfolgen, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraumes liegt, für den die zu ermittelnden Zulassungszahlen gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Dieser Berechnungszeitraum setzt sich hier aus dem Wintersemester 2011/2012 und dem Sommersemester 2012 zusammen (01.10.2011 bis zum 30.09.2012). Die Antragsgegnerin hat der Kapazitätsberechnung laut ihrem Schriftsatz vom 12.09.2011 – unter Anwendung des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 23.11.2010 – den Berechnungsstichtag 01.02.2011 zugrunde gelegt. Sie hat die Kapazitätsberechnung in dem genannten Schriftsatz teilweise berichtigt, so dass diese Korrektur für die gerichtliche Überprüfung maßgebend ist.

c. Darauf, dass die Kapazität nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 ZZ-VO 2011/2012 für den Studiengang lediglich auf 83 im Wintersemester zu vergebende Studienplätze festgesetzt worden ist, kommt es für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang nicht ausgeschöpfte Kapazität für eine gerichtliche Vergabe noch vorhanden ist, nicht an. Die Vergabe eines weiteren Studienplatzes durch die Antragsgegnerin im Nachrückverfahren ist wie die Inanspruchnahme einer festgesetzten Kapazität zu berücksichtigen, da im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich – auch bei Überbuchungen – nur die im universitären Vergabeverfahren tatsächlich noch nicht ausgeschöpfte Kapazität zur Verfügung steht (vgl. Nds. OVG, B. v. 29.06.2004, 2 NB 859/04, juris Rn. 13; Zimmerling / Brehm, Hochschulzulassungsrecht – Der Kapazitätsprozess, Band 1, Rn. 219 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchung willkürlich erfolgt ist, sind nicht ersichtlich. Sie dient als Ausgleich für die durch Mehrfachbewerbungen bedingte geringe Annahmequote der ausgesprochenen Zulassungen – nur 80 von 350 im Hauptverfahren zugelassenen Studienbewerbern haben sich auch immatrikuliert – dazu, eine zeitnahe Vergabe der Studienplätze sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang sind auch die neun als freiwillige Überlast nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHZG in der Zulassungszahl enthaltenen und von der Antragsgegnerin vergebenen Studienplätze als tatsächlich ausgeschöpfte Kapazität zu berücksichtigen. Die 15-Prozent-Grenze der Vorschrift hat die Antragsgegnerin nicht überschritten.

2. Unbereinigtes Lehrangebot

Das unbereinigte Lehrangebot (S) stellt die Summe der Lehrdeputate der einzelnen Lehrpersonen zuzüglich der Lehrauftragsstunden dar und bestimmt sich dementsprechend nach der in Anlage 1 Abschn. I Nr. 1 (1) KapVO enthaltenen Berechnungsformel

S = ∑j (lj x hj - rj) + L.

l j: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe j

h j: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe j in Deputatstunden je Semester

r j: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in Deputatstunden je Semester

L: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester

Für die Berechnung des unbereinigten Lehrangebots sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen.

Die verfügbaren Stellen sind normativ festzulegen (Nds. OVG, B. v. 27.04.2007, 2 NB 887/06, juris Rn. 3). Die verbindliche Festsetzung der Anzahl der Planstellen für Beamte der gesamten Universität erfolgt im Haushaltsplan des Landes Niedersachsen (Einzelplan 06, Anlage „Übersicht über das Beschäftigungsvolumen, das Budget und die Stellen“, Kapitel 0614). Über die dauerhafte Beschäftigung von Tarifpersonal entscheidet die Hochschule im Rahmen von finanziellen Obergrenzen selbst, ohne dass deren Stellen im Haushaltsplan erläutert werden (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NHG). Das Präsidium der Antragsgegnerin hat mit dem Fachbereich Humanwissenschaften und dem Institut für Psychologie am 05.03.2009 einen vom 01.02.2009 bis zum 31.01.2014 geltenden Vertrag über die mittelfristige Berufungs- und Ausstattungsplanung des Instituts für Psychologie abgeschlossen. Dieser enthält als Anlage eine Übersicht über die vorhandenen Stellen im Jahr 2008 und deren Umwandlung in den folgenden Jahren. Das Gericht betrachtet diesen Vertrag in Verbindung mit dessen Anlage als die für die Vertragslaufzeit verbindliche Festlegung der Stellenausstattung der Lehreinheit Psychologie.

Das Lehrdeputat ist die auf Grund der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) festgesetzte und in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) gemessene Lehrverpflichtung einer Lehrperson (§ 9 Abs. 1 KapVO). Die LVVO regelt für das hauptberufliche wissenschaftliche Personal im Beamtenverhältnis an den Hochschulen den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung (§ 1 LVVO). Dem wissenschaftlichen Personal im Angestelltenverhältnis sind entsprechende Verpflichtungen durch Vertrag aufzuerlegen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 NHG).

Drittmittelbedienstete sind auf Grund ihrer nach § 22 NHG allein für Forschungstätigkeiten vorgesehenen Beschäftigung nicht in die Kapazitätsberechnung einzustellen (Nds. OVG, B. v. 03.09.2010, 2 NB 394/09, juris Rn. 40-41).

a. Der Antragsgegnerin stehen danach in der Lehreinheit Psychologie für das Studienjahr 2011/2012 insgesamt elf C4/W3-, C3/W2- und C2/Hochschuldozenten-Stellen zur Verfügung, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LVVO eine Regellehrverpflichtung von 9 LVS haben (insgesamt 99 LVS).

Die offenbar zur Umsetzung des Zukunftsvertrages II erfolgte Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren und Hochschuldozenten um eine LVS auf 9 LVS tritt zwar gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO erst mit Wirkung zum 01.10.2011 (Nds. GVBl. 2011, 276) – und damit erst mit dem Beginn und nicht bis zum Beginn des Berechnungszeitraums i.S.d. § 5 Abs. 2 KapVO – in Kraft. Jedoch hat die Kammer keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die – offenbar absehbare und rechtlich gesicherte – Erhöhung von vorne herein von sich aus in ihrer Kapazitätsberechnung berücksichtigt hat. Denn die Einbeziehung wirkt sich kapazitätserhöhend aus. § 5 Abs. 2 KapVO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen wesentliche Änderungen nach dem Stichtag zwingend eine Anpassung der Kapazitätsberechnung zur Folge haben müssen; die Vorschrift enthält jedoch keine Regelung über die freiwillige Berücksichtigung kapazitätserhöhender Änderungen.

Hingegen kann aus § 4 Abs. 2 des Zukunftsvertrages II (LT-Drs. 16/2655) schon deshalb kein Anspruch auf individuelle Erhöhung der Lehrdeputate im Umfang von durchschnittlich einer LVS folgen, weil diese Vereinbarung nach ihrem Wortlaut auf die „durch die Lehrverpflichtungsverordnung gegebenen Möglichkeiten“ beschränkt ist. Die LVVO sieht jedoch keine dienstrechtliche Möglichkeit der Hochschulleitung vor, einseitig einzelnen Professoren höhere Lehrverpflichtungen aufzuerlegen. Zwar geben die in § 4 Abs. 1 LVVO enthaltenen Regellehrverpflichtungen nur den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtungen an, die das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Hochschule in der Regel zu erfüllen hat (§ 2 Abs. 1 LVVO). Jedoch enthält die LVVO keine Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen in einem von der Regel abweichenden Ausnahmefall Professoren eine höhere Lehrverpflichtung auferlegt werden kann. Eine solche wäre jedoch als Eingriffsgrundlage in deren Rechte dienstrechtlich erforderlich. Dementsprechend schafft die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO erst die Voraussetzungen zur Umsetzung des § 4 Abs. 2 des Zukunftsvertrages II.

b. Des Weiteren sind für die Lehreinheit Psychologie zwei W1-Stellen (Juniorprofessuren) ausgewiesen, für die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO eine Regellehrverpflichtung von 4 LVS (vgl. Nds. OVG, B. v. 03.09.2010, 2 NB 394/09, Rechtsprechungsdatenbank: www.dbovg.niedersachsen.de) gilt (insgesamt 8 LVS). Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die niedrige Lehrverpflichtung sind nicht erkennbar, da sich diese dadurch rechtfertigt, dass Juniorprofessuren auch der eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung dienen.

c. Daneben verfügt die Lehreinheit über zwei Stellen für Angestellte des wissenschaftlichen Dienstes mit einer Höchstlehrverpflichtung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2  LVVO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 2 NHG und dem jeweiligen Arbeitsvertrag von jeweils 10 LVS (insgesamt 20 LVS).

d. Außerdem sind der Lehreinheit zwei Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben des höheren Dienstes bei überwiegender Lehrtätigkeit mit einer Regellehrverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 b) LVVO von mindestens 12 LVS zugewiesen (insgesamt 24 LVS). Die darin enthaltene Berücksichtigung einer fiktiven halben Stelle zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 ist nicht zu beanstanden.

e. Weiterhin stehen der Lehreinheit nicht die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung berücksichtigten 10,75, sondern – entsprechend der Korrektur der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12.09.2011 – lediglich 10,25 befristete „TV-L E13 / A13-Z“-Stellen zur eigenen Weiterqualifikation mit einer Höchstlehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 2 Nr. 3  LVVO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 2 NHG und dem jeweiligen Arbeitsvertrag) zur Verfügung (insgesamt 41 LVS). Die Antragsgegnerin hat durch die Vorlage der Arbeitsverträge und Tätigkeitsbeschreibungen glaubhaft gemacht, dass diese Stellen – soweit sie derzeit besetzt sind – auch tatsächlich zur eigenen wissenschaftlichen Weiterqualifikation (insbesondere der Promotion) eingesetzt werden.

Der zwischen dem Präsidium, dem Fachbereich Humanwissenschaften und dem Institut für Psychologie abgeschlossene Vertrag über die mittelfristige Berufungs- und Ausstattungsplanung des Instituts für Psychologie sieht vor, dass die im Haushaltsjahr 2007 vorhandenen 3,75 NwF-Stellen nach Abschluss des Strukturwandels im Jahr 2026 auf 13 NwF-Stellen erhöht werden sollen. Die Stellenumwandlung soll jeweils nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers erfolgen. Aus der fortgeschriebenen Ausstattungs- und Berufungsplanung für das Jahr 2011 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin von einem „Ist-Stand 2011“ von 10,25 NwF-Stellen ausgeht. 2,5 NwF-Stellen (107833 [0,5], 101880 [1,0], 102440 [0,5] und 108499 [0,5]) werden erst in den kommenden Jahren umgewandelt werden, weil deren Stelleninhaber noch nicht ausgeschieden sind. Zur Einbeziehung der Aufstockung der Stelle 101790 um 0,25, die laut der Planungsbemerkung bei Wiederbesetzung der W3-Professur 103917 erfolgen soll, in die Berechnung der Aufnahmekapazität des Studienjahrs 2011/2012 ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, weil die genannte Professur laut dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20.10.2011 erst mit Wirkung zum 01.10.2011 wiederbesetzt worden ist und es sich deshalb nicht um eine bis zum Beginn des Berechnungszeitraums eingetretene wesentliche Änderung i.S.d. § 5 Abs. 2 KapVO handelt. Es bedarf daher keiner Klärung, ob die Hochschule zunächst eine Entscheidung über die Umwandlung der Stelle treffen muss, bevor die Stelle kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen ist, oder ob sich dies unmittelbar aus dem Vertrag selbst ergibt. Vor diesem Hintergrund ist auch die Übersicht „Stellenausstattung und Stellenstruktur gemäß Haushaltsplan 2011 nach Fachbereichen, Lehrinstituten / Instituten“, die von 10,75 „NwF / A13-Z“-Stellen (9,75 reguläre und 1,0 aus Sondermitteln gemäß Anmerkung 16) ausgeht, für die Kapazitätsberechnung nur insoweit maßgeblich, als sie mit dem genannten Vertrag übereinstimmt. Denn dabei handelt es nicht um einen verbindliche Regelung in Form einer Anlage zum Haushaltsplan, sondern nur um eine hochschulintern erstellte Übersicht.

f. In Bezug auf die Stellenumwandlungen, die sich aus dem Vergleich der Übersichten „Stellenausstattung und Stellenstruktur gemäß dem Haushaltsplan“ für die Jahre 2010 und 2011 ergeben, bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Stellenkürzungen und -umwandlungen unterliegen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Dieser Grundsatz setzt sowohl dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken, soweit sie kapazitätsrelevante Maßnahmen treffen. Bei Strukturreformen, die Kapazitätseinbußen zur Folge haben, haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts – etwa die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre – und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Dieses Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen (BVerfG, B. v. 08.02.1984, 1 BvR 580/83, juris Rn. 59). Hieraus leitet sich die Verpflichtung der Hochschulverwaltung ab, für kapazitätsreduzierende Stellenverlagerungen und -reduzierungen sachliche Gründe darzulegen und eine sorgfältige Planung mit einer auf die einzelne Stelle bezogenen Abwägung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium einerseits sowie der Rechte der Studienbewerber andererseits nachzuweisen. Die Grenzen des Stellendispositionsermessens der Verwaltung sind danach so gezogen, dass die Verwaltung von einer planerischen Abwägung nicht absehen darf, dass willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts abzuwägen ist und dass die Belange der Studienbewerber nicht in einer Weise gewichtet werden dürfen, die den erforderlichen Interessenausgleich zum Nachteil der Studienplatzbewerber verfehlt (Nds. OVG, B. v. 27.02.2009, 2 NB 154/08, juris Rn. 24).

aa. Nach diesem Maßstab beurteilt, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbare Gründe (Bl. 498-502 VV) für die Umwandlung von einer Stelle für einen Akademischen Rat und 1,5 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Dauer in eine Stelle für eine Lehrkraft für Besondere Aufgaben und 1,5 Stellen zur Nachwuchsförderung vorgetragen und durch die Vorlage der „Evaluation von Lehre und Studium im Fach Psychologie an den niedersächsischen Universitäten“ aus dem Jahr 2003, der „Forschungsevaluation an den niedersächsischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen: Psychologie: Ergebnisse und Empfehlungen“, des „Ergebnisprotokolls der Strukturkommission Psychologie 24./25. Mai 2007“, des „Vertrages zwischen dem Präsidenten der Universität Osnabrück, dem Fachbereich Humanwissenschaften und dem Institut Psychologie über die mittelfristige Berufungs- und Ausstattungsplanung des Instituts Psychologie“ und der „Forschungsevaluation an den niedersächsischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen: Psychologie: Synopse zum Stand der Umsetzung“ hinreichend belegt. Aus den Evaluationen und dem Vertrag geht hervor, dass die Personalstruktur des Faches Psychologie insofern ungünstig (gewesen) ist, als zu viele Dauerstellen und eine zu geringe Anzahl an Nachwuchsförderstellen vorhanden (gewesen) sind. Die langfristig angelegten Stellenumwandlungen tragen dem Rechnung.

bb. Hinsichtlich der im letzten Jahr von der Antragsgegnerin vorgetragenen Nichtberücksichtigung der W2-Professur „Sozialpsychologie“, die das Gericht nicht anerkannt hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 27.10.2011, 1 C 7/10 u.a., A.2.f.cc), hat sie ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 12.09.2011 dahingehend korrigiert, dass diese Professur in der Gruppe der neun C4/W3- und C3/W2-Professuren tatsächlich enthalten gewesen sei. Aus ihrem Schriftsatz vom 26.09.2011 ergibt sich, dass die Kürzung der W2-Professuren von 5 Stellen im Haushaltsjahr 2009 auf 3 Stellen im Haushaltsjahr 2010 auf die Umwandlung der W2-Professur „Psychologische Diagnostik“ in eine Nachwuchsförderstelle (vgl. Beschluss der Kammer vom 27.10.2011, 1 C 7/10 u.a., A.2.f.aa) sowie der W2-Professur „Methoden und Evaluation“ in eine W3-Professur zurückzuführen sei. Dies stimmt mit den vorgelegten Übersichten der „Ausstattungs- und Berufungsplanung Fachbereich 8 - Psychologie -“ (Stand: Dezember 2008 und Oktober 2011) überein und erklärt damit die Stellenkürzung hinreichend plausibel.

g. Weiterhin sind die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehraufträge in Höhe von 30,5 LVS (33 SWS im Wintersemester 2009/2010 und 28 SWS im Sommersemester 2010) sowie weitere 8 LVS (10 im Wintersemester 2009/2010 und 6 SWS im Sommersemester 2010) in die Kapazitätsberechnung einzustellen (insgesamt 38,5 LVS).

Nach § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden, die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen, in die Berechnung einbezogen, soweit sie der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. In die Berechnung nicht einbezogen werden Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, und Lehrleistungen, die von Personal von Forschungseinrichtungen außerhalb einer Hochschule freiwillig und unentgeltlich übernommen werden (§ 10 Satz 2 KapVO). Die Lehrauftragsstunden sind gemäß § 10 Satz 3 KapVO auf der Grundlage der Anrechnungsvorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung in Deputatstunden umzurechnen. Eine Lehrveranstaltung dient dem Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO, wenn sie nach den zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich eines Studiengangs zuzurechnen ist (Beschluss der Kammer vom 27.10.2010, 1 C 7/10 u.a., A.2.g; Bahro / Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 10 KapVO Rn. 3; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 167). Dabei ist es Aufgabe der Hochschule, nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb einzelne Lehraufträge ausnahmsweise nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen sind. Zweifel hieran gehen zu ihren Lasten (vgl. OVG Bremen, B. v. 28.04.1992, 1 B 16/92, juris Rn. 2).

aa. Dies ist der Antragsgegnerin mit der Vorlage der Übersichten der im Wintersemester 2009/2010 und Sommersemester 2010 vergebenen Lehraufträge (Bl. 611-614 VV) sowie ihren Erläuterungen im Schriftsatz vom 25.10.2011 im Hinblick auf die Lehraufträge „Systemisches Coaching: Grundlagen, Prozessgestaltung und praktische Übungen“ (BQ.), „Moderation und Präsentation“ (BR.), „Die Entwicklung prosozialen Verhaltens“ (BV.), „Personalauswahl in der Praxis – Vom Anforderungsprofil zur erfolgreichen Stellenbesetzung“ (BS.), „Autorität durch Beziehung“ (BT.), „Konzepte der Krippenpädagogik und außerelterlichen Betreuung“ (BV.) und „Methoden therapeutischer Intervention II: Humanistisch-systemische Psychologie“ (BT.) nicht gelungen.

Diese dem zweiten Studienabschnitt des ausgelaufenen Diplomstudiengangs „Psychologie“ zuzuordnenden Lehrveranstaltungen gehören dessen (Wahl)pflichtbereich an. Zwar ist in diesen Veranstaltungen weder ein Scheinerwerb noch eine Prüfungsleistung möglich gewesen. Jedoch konnte durch die Teilnahme an diesen Veranstaltungen „ein ordnungsgemäßes Studium im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe der Studienordnung“ dokumentiert und so eine Zulassungsvoraussetzung für die Diplomfachprüfungen erfüllt werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 DPO). Die genannten Lehrveranstaltungen sind den Anwendungsfächern „Klinische Psychologie“ (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 StO) und „Arbeits- und Organisationspsychologie“ (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 StO) bzw. der „Forschungsorientierten Vertiefung“ (§ 16 Abs. 3 StO) zuzuordnen (vgl. Vorlesungsverzeichnisse des Wintersemesters 2009/2010 und des Sommersemesters 2010). Im zweiten Studienabschnitt haben Studierende zum einen als Basisfächer die drei Anwendungsfächer und zum anderen als Schwerpunktfächer zwei Anwendungsfächer oder ein Anwendungsfach und das Wahlpflichtfach „Forschungsorientierte Vertiefung“ zu studieren (§ 16 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 und 2 StO). Aus § 15 Abs. 4 StO i.V.m. dem in Anlage 2 zur StO enthaltenen Studienverlaufsplan ergibt sich, dass ein ordnungsgemäßes Studium den Besuch von erheblich mehr Lehrveranstaltungen voraussetzt, als Leistungsnachweise zu erwerben sind. Denn § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 DPO sieht lediglich vier Leistungsnachweise aus den Anwendungsfächern und der „Forschungsorientierten Vertiefung“ vor. Der Studienverlaufsplan enthält hingegen in den Anwendungsfächern als Basisangebot 13 und als Schwerpunktangebot 5 Lehrveranstaltungen sowie in der „Forschungsorientierten Vertiefung“ je nach Wahlpflichtfach 6 bzw. 7 Lehrveranstaltungen. Die oben genannten Lehraufträge lassen sich den im Studienverlaufsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen auch ohne weiteres zuordnen, da deren Bezeichnung lediglich einen Oberbegriff enthält, der die Zuordnung von unterschiedlichen Lehrveranstaltungen innerhalb eines bestimmten Bereichs erlaubt (z.B. „S Spezielle Probleme d. A&O“).

Darauf, dass diese Lehrveranstaltungen teilweise (ausschließlich) dem ausgelaufenen Diplomstudiengang „Psychologie“ zuzuordnen gewesen sind, kommt es nicht an, weil das unbereinigte Lehrangebot in Bezug auf die gesamte Lehreinheit „Psychologie“ und nicht lediglich hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Bachelorstudiengangs „Psychologie“ zu ermitteln ist.

Auch ist unerheblich, ob es sich um parallele Lehrveranstaltungen, die unter Berücksichtigung der Gruppengrößen zur Bedarfsdeckung nicht notwendig gewesen sind, gehandelt hat (noch offen gelassen im Beschluss der Kammer vom 27.10.2011, 1 C 7/10 u.a., A.2.g.aa). Denn die Organisation und Aufteilung ihrer Lehrkapazität und der dafür vorhandenen Mittel ist Aufgabe der Hochschule. Sie hat dies grundsätzlich so zu tun, dass der erforderliche Lehrbedarf gedeckt wird. Wenn sie das durch Vergabe von Lehraufträgen tut, sind diese selbstredend beim Lehrangebot in Ansatz zu bringen. Vergibt sie Lehraufträge, die zur Bedarfsdeckung in einem bestimmten Bereich nicht zwingend benötigt werden, so ändert dies nichts daran, dass sie dafür kapazitätsrechtlich relevante Mittel einsetzt, die sie auch an anderer Stelle kapazitätswirksam verwenden könnte.

Soweit die Antragsgegnerin in der vorgelegten Übersicht (Bl. 611-614 VV) die Finanzierung der zusätzlich eingestellten Lehraufträge mit „unentgeltlich“ bzw. „unbesoldet“ angegeben hat, genügt dies nicht, um die betreffenden Lehraufträge per se unberücksichtigt zu lassen (vgl. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 168 m.w.N.). Zwar sind nach § 10 Satz 2 KapVO Lehrleistungen, die von Personal von Forschungseinrichtungen außerhalb einer Hochschule freiwillig und unentgeltlich erbracht, nicht in die Kapazitätsberechnung einzustellen. Jedoch hat die Antragsgegnerin weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Lehrbeauftragten Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschule angehören, noch, dass es sich nicht um „Titel-“ oder „Pflichtlehre“ von Privatdozenten, Honorarprofessoren oder außerplanmäßigen Professoren handelt.

bb. Der Lehrauftrag „Babysprechstunde“ (BU.) ist kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin mit dem als Anlage zum Schriftsatz vom 25.10.2011 übersandten Konzept des Lehrauftrags vom 04.07.2011 belegt hat, dass es sich dabei um ein freiwilliges Zusatzangebot handelt, das weder dem Pflicht- noch dem Wahlpflichtbereich des Bachelorstudiengangs „Psychologie“ zuzuordnen ist.

cc. Die Lehraufträge „Neuroanatomie“ (BW.) im Wintersemester 2009/2010, „Neuroanatomie“ (BW.) im Sommersemester 2010 und „Methoden therapeutischer Intervention II: Humanistisch-systemische Psychotherapie“ (BX.) sind ebenfalls nicht kapazitätserhöhend einzubeziehen, weil sie aus Studienbeiträgen finanziert worden sind. Denn nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHG hat die Hochschule die Einnahmen aus Studienbeiträgen unter anderem einzusetzen, um insbesondere das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern; sofern aus den Einnahmen zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf dieses nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen. Daraus folgt, dass Studienbeiträge gerade nicht der Schaffung zusätzlicher Kapazität dienen sollen (vgl. Nds. OVG, B. v. 03.09.2010, 2 NB 394/09 U.A., Rechtsprechungsdatenbank: www.dbovg.niedersachsen.de).

h. Die ferner von der Antragsgegnerin einbezogenen virtuellen Lehraufträge (vgl. Beschluss der Kammer vom 27.10.2010, 1 C 7/10 u.a., A.2.e) in Höhe von 2,25 LVS (4,5 SWS) aus Mitteln für die Kompensation erhöhter Dienstleistungen auf Grund des Hochschulpakts 2020 sind nicht zu beanstanden.

i. Die von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Deputatsreduzierungen von 9 LVS entsprechen hingegen nicht den rechtlichen Anforderungen.

aa. Die mit Schreiben vom 05.04.2011 bewilligte Deputatsreduzierung für die Tätigkeit des Professors Staufenbiel als Dekan des Fachbereichs Humanwissenschaften ist zum einen formell-rechtlich zu bestanden, weil die Deputatsreduzierung einen Beschluss des Präsidiums über deren Umfang erfordert. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO wird die Lehrverpflichtung für Dekane auf Antrag nach Maßgabe der Grundordnung um bis zu 100 vom Hundert ermäßigt. § 13 Abs. 3 Grundordnung regelt, dass der Dekan für die Dauer der Amtszeit von seinen sonstigen dienstlichen Aufgaben durch das Präsidium ganz oder teilweise freigestellt werden kann. Bei Deputatsreduzierungen bis zu 50 % delegiert der Beschluss des Präsidiums vom 03.11.2005 die Entscheidung über deren Umfang auf die Sachbearbeiterebene. Eine solche Delegation ist weder in der LVVO noch in der Grundordnung vorgesehen. Sie verbietet sich schon deshalb, weil es Aufgabe des Präsidiums ist, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Höhe der Deputatsreduzierung zu treffen. Der erst zum 01.10.2011 in Kraft tretende Beschluss des Präsidiums vom 26.09.2011 ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, weil er schon nach seinem Geltungszeitraum nicht geeignet ist, die am 05.04.2011 auf der Sachbearbeiterebene verfügte Deputatsreduzierung rückwirkend zu heilen.

Zum anderen enthält das Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.04.2011 keine Erwägungen darüber, aus welchen Gründen die Sachbearbeiterin – innerhalb des ihr laut dem Beschluss vom 03.11.2005 zur Verfügung stehenden Rahmens – eine Reduzierung um 50 % gewährt. Auch dem Beschluss vom 03.11.2005 lassen sich keine Erwägungen entnehmen, weshalb Deputatsreduzierungen bis zu 50 % für Dekane ohne weiteres gerechtfertigt wären. Solche Erwägungen wären jedoch erforderlich gewesen. Zwar handelt es sich bei der Gewährung von Deputatsreduzierungen für Dekane im Hinblick auf das „Ob“ um eine gebundene Entscheidung. Jedoch räumt § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO i.V.m. § 13 Abs. 3 Grundordnung dem Präsidium einen weiten Ermessensspielraum bezüglich des Umfangs ein. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine in die Kapazitätsberechnung des streitgegenständlichen Studienjahrs erstmals eingestellte kapazitätsmindernde Maßnahme handelt, hätte daher eine Abwägung der mit der Aufgabe eines Dekans verbundenen Arbeitsbelastung und den Belangen der Studierenden und Studienplatzbewerber stattfinden müssen (vgl. Nds. OVG, B. v. 24.02.2011, 2 NB 96/10 u.a., S. 3-6).

bb. Der vom Präsidium der Antragsgegnerin (vgl. Beschluss der Kammer vom 27.10.2010, 1 C 7/10 u.a., A.2.i) am 11.08.2011 beschlossenen und durch Schreiben vom 24.08.2011 mitgeteilten Deputatsreduzierung des Professors BO. für die Wahrnehmung von Aufgaben des „Niedersächsischen Instituts für frühkindliche Bildung und Entwicklung“ mangelt es ebenfalls an einer Interessenabwägung. Nach § 15 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag der Lehrperson die Lehrverpflichtung ermäßigen oder die Lehrperson von der Lehrverpflichtung freistellen, wenn eine Lehrperson außerhalb der Hochschule Aufgaben wahrnimmt, die im Interesse des Landes oder der Hochschule liegen und die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen. Danach ist dem Präsidium der Hochschule sowohl hinsichtlich des „Ob“ als auch in Bezug auf den Umfang der Deputatsreduzierung ein Ermessen eingeräumt. Im Rahmen der Ermessensausübung über die kapazitätsmindernde Maßnahme sind das besondere Interesse an der Aufgabenwahrnehmung, die damit verbundene Arbeitsbelastung sowie die Belange der Studierenden und Studienplatzbewerber in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. Ermessenserwägungen in diesem Sinne sind dem vorgelegten Präsidiumsbeschluss überhaupt nicht zu entnehmen. Ob sie im Gerichtsverfahren nachgeschoben werden können, bedarf keiner Entscheidung, weil sich auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 25.10.2011 keine den Anforderungen genügende Abwägung entnehmen lässt. Allein das Wissen um die kapazitätsrechtlichen Folgen und die Kenntnisnahme der Antragsbegründung stellen keine Abwägung und Gewichtung der widerstreitenden Belange dar.

j. Somit ist das von der Antragsgegnerin in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung in Ansatz gebrachte unbereinigte Lehrangebot (S) von 217,75 LVS auf 232,75 LVS zu erhöhen.

3. Bereinigtes Lehrangebot

Das bereinigte Lehrangebot (Sb) berechnet sich, indem der gesamte Dienstleistungsbedarf (E), den die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat, vom unbereinigten Lehrangebot (S) subtrahiert wird (vgl. Anlage 1 Abschn. I Nr. 2 (2) KapVO):

Sb = S - E.

Der gesamte Dienstleistungsbedarf (E) bestimmt sich nach der in Anlage 1 Abschn. I Nr. 2 (3) KapVO enthaltenen Berechnungsformel

E = ∑q (CAq x Aq / 2).

CAq: Curricularanteil des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit Psychologie als Dienstleistung zu erbringen ist

Aq: Anzahl der für den Dienstleistungsabzug anzusetzenden Studienanfänger des der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordneten Studiengangs

Hiernach ergibt sich der gesamte Dienstleistungsbedarf aus der Summe der Dienstleistungsexporte für die Studiengänge, die Dienstleistungen von der Lehreinheit Psychologie in Anspruch nehmen. Der Dienstleistungsbedarf der einzelnen importierenden Studiengänge wird durch die Multiplikation des Curricularanteils (Caq), der für den jeweiligen Studiengang von der Lehreinheit Psychologie erbracht wird, mit der Studienanfängerzahl (Aq) und anschließende Division durch 2 bestimmt. Die Halbierung ist erforderlich, weil sich der Berechnungszeitraum auf zwei Semester erstreckt, während der Curricularnormwert in Semesterwochenstunden (SWS) bemessen wird. Welcher Wert als Curricularanteil (CAq) für einen nicht zugeordneten Studiengang zugrunde zu legen ist, ergibt sich daraus, in welchem Umfang die Lehreinheit für diesen Studiengang notwendigerweise – nach dessen Studien- und Prüfungsordnungen oder Berechnungen, in denen deren Vorgaben berücksichtigt worden sind – Lehrveranstaltungen zu erbringen hat.

a.Einer normativen Festlegung von Curricularnormwerten – soweit die neugefasste Anlage 3 KapVO keine solchen enthält – und von Curricularanteilen bedarf es im Hinblick auf Exportstudiengänge nicht, da sich eine derartige Verpflichtung weder dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen noch dem niedersächsischen Landesrecht noch den verfassungsrechtlichen Vorgaben entnehmen lässt (ausführlich dazu: Nds. OVG, B. v. 26.04.2010, 2 NB 159/09, juris Rn. 57-63, 72).

Auf Anforderung des Gerichts hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26.09.2011 in Bezug auf die Exportstudiengänge Schwundberechnungen ohne beurlaubte Studierende (vgl. A.5.b) vorgelegt. Das Gericht legt diese der Kapazitätsberechnung zugrunde, weil sich die „Überprüfung des Berechnungsergebnisses des Zweiten Abschnitts“ der KapVO auch auf die Exportstudiengänge bezieht (dazu mit ausführlicher Begründung: Beschluss der Kammer vom 19.12.2007, 1 C 10/07 u.a., S. 12; vgl. auch: Bahro / Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 11 KapVO Rn. 3 m.w.N.; Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 193-194 m.w.N.).

Die Antragsgegnerin hat die in die Exportberechnungen eingestellten Studienanfängerzahlen Aq auf der Grundlage der voraussichtlichen Zulassungszahlen (bzw. der errechneten Aufnahmekapazität in nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen) unter Berücksichtigung von Ausschöpfungsfaktoren ermittelt (BL. 973 VV). Diese auf dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 23.11.2010 beruhende Berechnungsweise ist von dem der Hochschule in § 11 Abs. 2 KapVO eingeräumten Gestaltungsspielraum gedeckt. Danach wird der Bedarf an Dienstleistungen nach den bisherigen Studienanfängerzahlen oder den voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge berechnet. Die Einbeziehung von Ausschöpfungsfaktoren führt zwar letztlich zu einer Verbindung der beiden in § 11 Abs. 2 KapVO alternativ vorgesehenen Berechnungsweisen, trägt jedoch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung, weil dadurch im Ergebnis der jeweilige Nachteil der beiden Methodenverringert wird. Denn die Ermittlung allein an Hand der bisherigen Studienanfängerzahlen nimmt vorhersehbare wesentliche Veränderungen nicht in den Blick. Werden hingegen nur die voraussichtlichen Zulassungszahlen (bzw. Aufnahmekapazitäten) in Ansatz gebracht, können Diskrepanzen zur tatsächlichen Inanspruchnahme des betreffenden Studiengangs entstehen. Die auf der Grundlage der Zulassungszahlen (bzw. Aufnahmekapazitäten) und der tatsächlichen Immatrikulationen der letzten drei Jahre ermittelten Ausschöpfungsfaktoren ermöglichen deshalb letztlich eine Prognose darüber, zu welchem Anteil eine festgesetzte oder errechnete Aufnahmekapazität auch tatsächlich ausgeschöpft wird.

b. Im Falle des Studiengangs „Zwei-Fächer-Bachelor“ ist die Lehreinheit Psychologie nur an dem im Rahmen des Professionalisierungsbereichs angebotenen „Interdisziplinären Kerncurriculum für die Lehrerbildung“ (IKC-L) beteiligt.

Die Antragsgegnerin hat in diesem Jahr statt einer Schätzung (vgl. Beschluss der Kammer vom 27.10.2010, 1 C 7/10 u.a., A.3.b.aa) erstmals eine vollständige Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Psychologie an dem Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang vorgelegt (Bl. 621 VV). Diese Berechnung, die nunmehr auf einer Dienstleistungsverflechtungsmatrix beruht sowie die Gewichtungen, Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen berücksichtigt, ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Danach beträgt der Curricularanteil 0,0779.

Die nicht nachvollziehbare Halbierung dieses Curricularanteils in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung (vgl. Bl. 238-240 VV) hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 12.09.2011 korrigiert. Der Umstand, dass Studierende des Studiengangs zwei Fächern zugeordnet sind, ist nicht auf der Ebene des Curricularanteils, sondern dadurch zu berücksichtigen, dass bei den Studienanfängerzahlen Vollzeitstudienplatzäquivalente in Ansatz gebracht werden.

Weiterhin hat die Antragsgegnerin erstmalig eine auf einer validen Zahlenbasis beruhende Prognose (Bl. 972 VV) darüber vorgelegt, wie viele Studierende des Zwei-Fächer-Bachelors tatsächlich das IKC-L anwählen. Anhaltspunkte dafür, dass der auf der Grundlage der Absolventen der Jahre 2006 bis 2010 ermittelte Wert von 53,4 % unzutreffend wäre, sind nicht gegeben. Diesen Faktor hat die Antragsgegnerin auf die in Vollzeitstudienplatzäquivalenten ausgedrückten Studienanfängerzahlen Aq angewendet und dadurch die in den beiden vergangenen Jahren beanstandete ungerechtfertigte Verdopplung des Curricularanteils im Studienfach Latein statt der Halbierung der Studienanfängerzahlen in den übrigen Studienfächern (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.3.f; Beschluss der Kammer vom 27.10.2010, 1 C 7/10 u.a., A.3.b.bb-cc) nicht wiederholt.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausschöpfungs- und Schwundfaktoren ergibt sich daraus der im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.09.2011 dargestellte Dienstleistungsbedarf sämtlicher Fächer des Studiengangs von 9,7983 LVS.

c. Auch in Bezug auf die Beteiligung der Lehreinheit Psychologie am IKC-L des Studiengangs „Lehramt am Gymnasium (Master)“ bzw. am „Kerncurriculum Grundbildung“ (KCG) des Studiengangs „Bildung, Erziehung und Unterricht“ (Bachelor) hat die Antragsgegnerin nunmehr vollständige Berechnungen der Curricularanteile (0,0021 bzw. 0,1933) erstellt (Bl. 622-623 VV). Unter Berücksichtigung dieser nicht zu beanstandenden Curricularanteile, der Studienanfängerzahlen mit Ausschöpfungsfaktoren und der Schwundfaktoren beträgt der jeweilige Gesamtdienstleistungsbedarf – wie im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26.09.2011 erläutert – 0,1131 LVS bzw. 20,0703 LVS.

d. Aus dem Dienstleistungsbedarf der einzelnen Studiengänge

(1) „Cognitive Science“ (Bachelor)6,8328 LVS
(2) „Cognitive Science“ (Master)0,3770 LVS
(3) „Internationale Migration und interkulturelle Beziehungen“ (Master)0,7514 LVS
(4) „Angewandte Systemwissenschaften“ (Bachelor)0,1787 LVS
(5) „Umweltsysteme und Ressourcenmanagement“ (Master)0,0129 LVS
(6) „Zwei-Fächer-Bachelor“9,7983 LVS
(7) „Lehramt am Gymnasium” (Master)0,1131 LVS
(8) „Bildung, Erziehung und Unterricht“ (Bachelor)            20,0703 LVS

folgt ein Gesamtdienstleistungsbedarf von 38,0945 LVS.

Dementsprechend ergibt sich auf der Grundlage des unbereinigten Lehrangebots (S) von 232,75 LVS nach Abzug des Dienstleistungsbedarfs (E) von 38,0945 LVS ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von 194,6555 LVS.

4. Aufnahmekapazität vor Schwund

Die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) des der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Bachelorstudiengangs „Psychologie“ ist – ohne Berücksichtigung der Schwundquote – nach der in Anlage 1 Abschn. II (5) KapVO enthaltenen Berechnungsformel

Ap = 2 x Sb / CA x zp

CA: gewichteter Curricularanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge

zp: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie

zu berechnen.

a. Die von der Antragsgegnerin gebildete Anteilquote für den Bachelorstudiengang von 0,4471 hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand und ist daher auf den – den rechtlichen Anforderungen gerade noch entsprechenden – Mindestwert von 0,47 zu korrigieren.

Gemäß § 12 KapVO ist die Anteilquote eines einer Lehreinheit zugeordneten Studiengangs das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität dieses Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Bei der Bestimmung einer Anteilquote besitzt die Hochschule einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern an Hand sachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Anteilquoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Das Kapazitätserschöpfungsgebot enthält nicht die Verpflichtung, das Zulassungswesen dergestalt zu optimieren, dass studiengangübergreifend eine möglichst große Gesamtzahl von Bewerbern zum Studium zugelassen werden kann. Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studenten dieses oder von Studenten jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat ist lediglich eine Kapazitätsbemessung unter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt. In diesen Grenzen bleibt er befugt, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. BVerwG, U. v. 15.12.1989, 7 C 15/88, juris Rn. 13; OVG Bremen, B. v. 16.03.2010, 2 B 428/09, juris Rn. 30).

Nach diesem Maßstab beurteilt, erweist sich die Bildung der Anteilquoten des Bachelor- und des Masterstudiengangs Psychologie nicht als von sachgerechten Kriterien getragen. Zwar ist der Ausgangspunkt der Antragsgegnerin, möglichst vielen Bachelorabsolventen, die die besondere Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang – die besondere Eignung i.S.d. § 18 Abs. 8 NHG – erfüllen, einen Masterstudienplatz zur Verfügung zu stellen, grundsätzlich eine nicht zu beanstandende sachgerechte Erwägung. Jedoch überschreitet die Antragsgegnerin ihren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, wenn sie dies zu ihrem alleinigen Verteilungsmaßstab erhebt. Bei einer sachgerechten Verteilung von Ausbildungskapazität zwischen einem grundständigen und einem darauf aufbauenden weiterführenden Studiengang müssen die Belange beider Studiengänge in den Blick genommen werden. Im Verhältnis zwischen Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengängen gehört dazu insbesondere die gesetzgeberische Leitentscheidung, dass der Bachelorabschluss den ersten berufsqualifizierenden Regelabschluss darstellen soll und dem Masterabschluss die Funktion eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses zugedacht ist, der im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Abschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau haben und deshalb von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden soll (KMK-Beschluss vom 10.10.2003 i.d.F. vom 04.02.2010 „Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“). Dem liegt die Bestrebung zugrunde, im Rahmen des Bologna-Prozesses einen europäischen Hochschulraum zu errichten, dessen Studiengängen aus zwei Hauptzyklen bestehen sollen, wobei der erste Zyklus bereits eine für den europäischen Arbeitsmarkt relevante Qualifikationsebene garantieren soll (Gemeinsame Erklärung der Europäischen Bildungsminister vom 19.06.1999). Dementsprechend soll nach der Gesetzesbegründung nur ein „qualifizierter“ Bachelorabschluss die Zugangsberechtigung für einen konsekutiven Masterstudiengang geben (LT-Drs. 15/2670, S.48). In diesem Sinne weist auch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur in seinem Erlass vom 23.11.2010 (Nr. 4.3.1.3) darauf hin, dass eine Veränderung der Anteilquoten zu Lasten grundständiger Studiengänge nicht akzeptabel sei. Es ist nicht Aufgabe der Hochschule, die dargestellte gesetzgeberische Entscheidung zu berichtigen, selbst wenn die Kritik an der Bachelor- und Masterstruktur im Fach Psychologie seitens der Berufsverbände berechtigt sein mag. Vor diesem Hintergrund überschreitet eine Aufteilung, die bei der Verteilung knapper Ausbildungsressourcen ausschließlich die Maximierung der Kapazität des Masterstudiengangs in den Blick nimmt und diesem eine höhere Anteilquote als dem grundständigen Bachelorstudiengang zuweist, den Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum der Hochschule. Dass das aus der Vorgehensweise der Antragsgegnerin resultierende Ergebnis – die Ausweisung von weniger Bachelor- als Masterstudienplätzen (74 gegenüber 82) – letztlich auch von ihr bzw. dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur nicht gewollt gewesen ist, zeigt die vorgenommene Erhöhung der errechneten Bachelorstudienplätze auf 83 Studienplätze im Wege der freiwilligen Überlast nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NHZG. Eine solche freiwillige Überlast ist jedoch nicht geeignet, fehlerhaft festgesetzte Anteilquoten zu korrigieren. Denn dabei handelt es sich um eine für die Kapazitätsberechnung zunächst unerhebliche Entscheidung der Hochschule, die lediglich – in ähnlicher Weise wie eine Überbuchung – bei der Frage eine Rolle spielt, ob die (im gerichtlichen Verfahren) errechnete Kapazität bereits tatsächlich durch die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschule ausgeschöpft ist.

Vor diesem Hintergrund hält die Kammer eine Anteilquote des Bachelorstudiengangs, die zumindest derjenigen des Masterstudiengangs entspricht, für die äußerste vom Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin noch getragene Aufteilung. Unter Berücksichtigung der nicht zu beanstandenden Anteilquote des Promotionsstudiengangs (0,06) hat dies Anteilquoten für den Bachelor- und Masterstudiengang von jeweils 0,47 zur Folge.

b. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der in Anlage 3 KapVO normierten Curricularnormwerte des Bachelorstudiengangs (3,2), des Masterstudiengangs (1,6) bzw. des Promotionsstudiengangs (0,8) sowie des Curricularnormwertanteils der Lehreinheit Psychologie am Lehrangebot des jeweiligen Studiengangs (Bl. 241 VV) der gewichtete Curricularanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (CA) von 2,1773, der sich aus der Summe der gewichteten Curricularanteile der einzelnen zugeordneten Studiengänge zusammensetzt (CA = ∑p (CAp x zp) = 3,2 x 0,47 + 1,3304 x 0,47 + 0,8 x 0,06; vgl. Anlage 1 Abschn. II (4) KapVO).

Insgesamt beläuft sich daher die jährliche Aufnahmekapazität Ap vor Schwund auf

84,0381 Studienplätze (2 x 194,6555 LVS / 2,1773 x 0,47).

5. Schwundausgleich

Schließlich berücksichtigt die Kammer die als Anlage 12 zum Schriftsatz vom 26.09.2011 durch die Antragsgegnerin vorgelegte Schwundquote von 0,9662 in der Kapazitätsberechnung. Nach § 16 KapVO ist die Aufnahmekapazität zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Ermittlung der Schwundquote ist als der Universität obliegende Aufgabe nur eingeschränkt gerichtlich daraufhin überprüfbar, ob die Hochschule von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bedient hat (vgl. Nds. OVG, B. v. 27.04.2007, 2 NB 887/06, juris Rn. 11).

a. Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass mangels ausreichender Datengrundlage eine belastbare Schwundberechnung überhaupt nicht erfolgen könne, teilt die Kammer nicht, zumal das ergänzende Vorbringen, dass im ausgelaufenen Diplomstudiengang kein Schwund vorhanden gewesen sei, nicht zutrifft. Die Antragsgegnerin ist beim Diplomstudiengang nur deshalb – offenbar jahrelang – von einem „positiven“ Schwund ausgegangen, weil sie beurlaubte Studierende mehrfach gezählt hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.5; siehe auch unten A.5.b). Sowohl die letzte (gerichtlich) ohne beurlaubte Studierende errechnete Schwundquote des Diplomstudiengangs (0,9429) als auch die beiden von der Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang vorgelegten Schwundberechnungen (0,9662 bzw. 0,9517) zeigen, dass der Studiengang nach wie vor einen erheblichen Schwund aufzuweisen hat.

aa. Zwar können bei Hochschulstrukturveränderungen – zu denen auch die Umstellung der ausgelaufenen Diplomstudiengänge auf die Bachelor- und Masterstruktur zählt – Zulassungszahlen abweichend von dem in der KapVO normierten Berechnungsverfahren – und damit auch unter Entbindung von der Verpflichtung zur Berücksichtigung einer Schwundquote gemäß § 16 KapVO – festgesetzt werden (§ 1 Abs. 2, § 20 KapVO i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV). Jedoch ist diese Möglichkeit nur für einen Übergangszeitraum und nur solange eröffnet, wie noch keine tragfähigen Berechnungs- und Prognosegrundlagen vorhanden sind (vgl. Nds. OVG, B. v. 21.12.2006, 2 NB 347/06, juris Rn. 48). Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf die Schwundquote nicht vor. Zum einen hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit, auf der Grundlage des Schwundverhaltens des ausgelaufenen Diplomstudiengangs „Psychologie“ – wie im Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 23.11.2010 (unter Anwendung eines Korrekturfaktors von 20 % des Wertes über 1) vorgesehen und in den vergangenen Jahren von ihr auch praktiziert – eine Schwundberechnung zu erstellen. Zum anderen ist mittlerweile eine (bereits gerade so) hinreichende Datenbasis vorhanden, um auf der Grundlage der zurückliegenden Semester des zum Wintersemester 2008/2009 eingeführten Bachelorstudiengangs eine Schwundquote zu berechnen.

bb. Die Ermittlung einer tragfähigen Schwundquote setzt die Berücksichtigung von regelmäßig sechs, mindestens jedoch vier Semestergruppen beim Übergang in das nächst höhere Semester voraus (vgl. Nds. OVG, B. v. 24.10.2007, 2 NB 269/07, juris Rn. 12). Die Antragsgegnerin hat in die erstmals für den Bachelorstudiengang erstellte und dem Gericht unter Vorbehalt übermittelte Schwundberechnung sechs Semestergruppen (Sommersemester 2009 bis Wintersemester 2011/2012) eingestellt. Zwar hat der Studiengang in den weiter zurückliegenden höheren Fachsemestern wegen deren erstmaligen Aufnahme von Studierenden im Wintersemester 2008/2009 im ersten Fachsemester zum Teil noch keine Studierenden aufgewiesen. Jedoch führt dies auf Grund der die Semesterübergänge betrachtenden Berechnungsweise nicht zu einer Verfälschung, sondern lediglich zu einer etwas erhöhten Varianz, die wiederum durch die Berücksichtigung von zwei über die Mindestanzahl hinausgehenden Semestergruppen ausgeglichen wird. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, nicht mehr auf die Schwundquote des ausgelaufenen Diplomstudiengangs zurückzugreifen, sondern eine Schwundberechnung für den Bachelorstudiengang zu erstellen, wird daher nach Auffassung der Kammer von ihrem Spielraum in Bezug auf die Art und Weise der Schwundberechnung getragen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Übertragung der Schwundberechnung des ausgelaufenen Diplomstudiengangs auf den strukturell geänderten Bachelorstudiengang ebenfalls mit gewissen Prognoseschwierigkeiten verbunden ist, so dass sich die vorgelegte Schwundquote des Bachelorstudiengangs im Vergleich dazu als zumindest genauso tragfähig erweist.

Soweit die Antragsgegnerin auch das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 in die Schwundberechnung eingestellt hat, besteht insofern zwar kapazitätsrechtlich keine Verpflichtung (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO; Nds. OVG, B. v. 18.03.2008, 2 NB 458/07, S. 12), jedoch erweist sich dies als von ihrem methodischen Spielraum gedeckt. Die Antragsgegnerin verfügte auf Grund der Rückmeldungen im Zeitpunkt der Erstellung der Schwundberechnung offenbar bereits über verlässliche Daten bezüglich des zweiten bis sechsten Fachsemesters. Die in die Berechnung eingestellte Anzahl der im universitären Vergabeverfahren bisher eingeschriebenen 84 Erstsemester ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da sie nicht in den ersten Übergangskoeffizienten einbezogen wird.

cc. Die zweite von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25.10.2011 vorgelegte Schwundberechnung unter Einbeziehung des Wintersemesters 2008/2009 und Nichtberücksichtigung des Wintersemesters 2011/2012 weist demgegenüber eine schwächere Datenbasis auf, weil im Wintersemester 2008/2009 lediglich im ersten Fachsemester Studierende vorhanden gewesen sind. Auch mangels insoweit seitens der Antragsgegnerin nicht eindeutig geäußerter Präferenz legt das Gericht daher die erste überreichte Schwundberechnung zugrunde.

Selbst wenn die Datengrundlage als insgesamt nicht ausreichend für die Berechnung eines Schwundes des Bachelorstudiengangs erachtet würde, würde sich keine (kapazitätsmindernde) höhere Schwundquote ergeben, weil dann die Schwundquote (0,9429) des ausgelaufenen Diplomstudienganges weiter anzuwenden wäre. Auch wenn die Antragsgegnerin darüber hinaus von der im Erlass vom 23.11.2010 vorgesehenen Möglichkeit, einen Korrekturfaktor von 20 % des Wertes über 1 (bezogen auf den Schwundfaktor 1/s) in Ansatz zu bringen, Gebrauch machen würde, ergäbe sich weiterhin noch eine geringere und damit kapazitätserhöhende Schwundquote (0,9538). Rechtliche Bedenken im Hinblick darauf, dass dieser Korrekturfaktor eine wissenschaftlich vertretbare Methode darstellt, bestehen nicht, da er der veränderten Struktur des Studiengangs – insbesondere der kürzeren Regelstudienzeit – Rechnung trägt.

b. Die schon in den vergangenen Jahren vertretene Auffassung der Antragsgegnerin, dass beurlaubte Studierende in ihrem jeweiligen Fachsemester in die Schwundberechnung einzustellen und auch nicht nach Ablauf der der Regelstudienzeit entsprechenden Anzahl an Hochschulsemestern aus der Schwundberechnung herauszunehmen seien, stellt keine wissenschaftlich vertretbare Berechnungsmethode dar. Denn sie führt dazu, dass beispielweise ein Studierender, der zwei Urlaubssemester nimmt, insgesamt mit acht Semestern statt der für die Schwundberechnung maßgeblichen sechs Semester Regelstudienzeit berücksichtigt wird, weil er sich im achten Hochschulsemester noch im sechsten Fachsemester befindet. Diese Verlängerung der Berücksichtigungsdauer hat zur Folge, dass die Studierendenzahlen in den höheren Fachsemestern höher angesetzt werden, als es dem tatsächlichen Verhältnis von Zu- und Abgängen entspricht. Abgesehen davon fragen beurlaubte Studierende während ihrer Beurlaubung keine Lehrleistungen nach und nehmen daher auch keine Lehrkapazität der Hochschule in Anspruch (vgl. Zimmerling / Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rn. 271; OVG Sachsen, B. v. 03.07.2002, NC 2 C 2/02, juris Rn. 4-5).

Die Antragsgegnerin hat auf Aufforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 26.09.2011 eine Schwundberechnung vorgelegt, in der beurlaubte Studierende während des Zeitraums ihrer Beurlaubung nicht erfasst werden.

In diesem Zusammenhang kann weiterhin offen gelassen werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.5.a), ob der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 23.11.2010, der die Mitzählung beurlaubter Studierender für die Dauer der Regelstudienzeit in den jeweiligen Fachsemestern vorsieht, dahingehend (verordnungskonform) auszulegen ist, dass Studierende, die während ihres Studiums für ein oder mehrere Semester beurlaubt worden sind, entsprechend der Anzahl ihrer Beurlaubungssemester vor Erreichen des der Regelstudienzeit entsprechenden Fachsemesters aus der Schwundausgleichsberechnung herauszunehmen sind. Das hätte zur Folge, dass Studierende während ihrer Urlaubssemester zwar weiter in der Schwundausgleichsberechnung geführt würden, jedoch – als Ausgleich – nach den der Regelstudienzeit entsprechenden Hochschulsemestern (vorzeitig) herausfallen würden. Diese Vorgehensweise hätte – abgesehen vom höheren Umsetzungsaufwand – zwar den Nachteil, dass die tatsächliche Verteilung der Studierenden auf die Fachsemester nicht genau abgebildet wird,würde jedoch letztlich ebenfalls eine Mehrfachzählung vermeiden (vgl. VG Hannover, B. v. 07.04.2009, 8 C 3924/08 u.a., S. 29-30; Nds. OVG, B. v. 25.02.2010, 2 NB 115/09, juris Rn. 14). Die Antragsgegnerin hat diese Berechnungsweise nicht von sich aus gewählt, so dass es auch keiner Entscheidung bedarf, ob es sich dabei um eine wissenschaftlich vertretbare Methode handelt.

c. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Schwundberechnung berücksichtigt auch die in den letzten beiden Jahren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zugelassenen Studierenden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die darin enthaltenen Daten unzutreffend wären. Insbesondere stimmt die für das Wintersemester 2010/2011 eingestellte Anzahl der Studienanfänger von 105 mit den im Schriftsatz vom 23.11.2010 in den Verfahren 1 C 7/10 u.a. mitgeteilten Immatrikulationen überein. Von den 31 Antragstellern hatten sich – im Wege des Nachrückverfahrens – lediglich 11 eingeschrieben, so dass sich die Anzahl der auf Grund universitärer Zulassungen eingeschriebenen 95 Studierenden unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich erfolgten Exmatrikulation nur auf 105 erhöht hatte.

Weiterhin ist die Berücksichtigung von Übergangsquoten, die den Wert „1“ übersteigen, im Gegensatz zu einem „positiven Schwund“ nicht zu beanstanden (Nds. OVG, B. v. 27.02.2009, 2 NB 154/08, juris Rn. 12).

6. Aufnahmekapazität nach Schwund

Unter Anwendung dieser Schwundquote beträgt somit die Gesamtaufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Bachelorstudiengang „Psychologie“ gerundet

87 Studienplätze (84,0381 / 0,9662 = 86,9780).

Damit steht über die bisher erfolgten 84 Immatrikulationen hinaus Kapazität für 3 der 36 Antragsteller zur Verfügung.

B. Die Kostenentscheidung beruht jeweils auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO und berücksichtigt die Loschance der einzelnen Antragsteller. Auch im Falle der auf Zulassung nach Maßgabe des Losverfahrens gerichteten Anträge bestimmt sich die Kostenfolge nach dem Grad der Zulassungswahrscheinlichkeit (ebenso: VG Hannover, B. v. 14.12.2009, 8 C 3565/09 u.a.; VG Göttingen, B. v. 10.05.2010, 8 C 3/10 u.a.). Denn das Rechtsschutzziel dieser Anträge beschränkt sich nicht auf die Teilnahme am Losverfahren, sondern richtet sich auf – die im Wege der gerichtlichen Vollstreckung durchsetzbare – vorläufige Zulassung. Zudem würden sich diese bei einer die Anzahl der Antragsteller übersteigenden nicht ausgeschöpften Kapazität zu Anträgen auf unmittelbare Zulassung verdichten und wären entsprechend umzudeuten (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO).

C. Die Streitwertfestsetzung in den einzelnen Verfahren erfolgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1, Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog. Das erkennende Gericht geht aus den soeben genannten Gründen auch bei den „Losanträgen“ vom Auffangstreitwert aus.