Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.09.2010, Az.: 10 LB 54/08
Anspruch auf Schlachtprämien und Sonderprämien für männliche Rinder trotz einer verfrühten Antragstellung für diese Tiere; Zeitpunkt für eine Stellung des Beihilfeantrags "Tiere" im Falle der Ausfuhr in ein Drittland erst nach dem Tag des Verlassens des Zollgebiets der Gemeinschaft durch das Tier; Ermittlung eines Tieres trotz einer verfrühten Antragstellung auf Beihilfe für dieses Tier; Entfall der Unregelmäßigkeiten einer Antragstellung auf Grund einer verfrühten Antragstellung durch Zeitablauf; Offensichtlicher Irrtum eines Beihilfeantrags wegen einer verfrühten Antragstellung für ein Tier; Errechnung des Kürzungssatzes auf Grundlage der beantragten und ermittelten Tiere i.R.e. Kürzung wegen Unregelmäßigkeiten bei der Antragstellung; Pflicht zur Erkundigung über den Zeitpunkt der Ausführung eines Tieres in ein Drittland vor Stellung eines Antrags auf Beihilfe für das Tier
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.09.2010
- Aktenzeichen
- 10 LB 54/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 25774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0901.10LB54.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 28.11.2006 - AZ: 12 A 1166/05
- nachfolgend
- BVerwG - 14.04.2011 - AZ: BVerwG 3 B 92.10; 3 C 19.11
- BVerwG - 27.09.2012 - AZ: BVerwG 3 C 19.11
Rechtsgrundlagen
- Art. 8 Abs. 3 VO 2342/1999/EG
- Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 VO 2342/1999/EG
- Art. 2 Buchst. h, s VO 2419/2001/EG
- Art. 12 VO 2419/2001/EG
- Art. 38 Abs. 2 Abs. 2 VO 2419/2001/EG
- Art. 38 Abs. 3 VO 2419/2001/EG
Fundstelle
- AUR 2011, 35-43
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Art. 8 Abs. 3, Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 enthalten die materielle Prämienvoraussetzung, dass der Beihilfeantrag "Tiere" im Falle der Ausfuhr in ein Drittland erst nach dem Tag zu stellen ist, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
- 2.
Eine verfrühte Antragstellung stellt eine Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. h VO (EG) Nr. 2419/2001 dar; die betreffenden Tiere gelten als nicht ermittelt im Sinne des Art. 2 Buchst. s der genannten Verordnung. Sind auf Grund verfrüht beantragter Tiere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Antragstellung festgestellt worden, entfallen diese nicht allein durch Zeitablauf.
- 3.
Im Falle einer verfrühten Antragstellung ist bereits der Anwendungsbereich von Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht eröffnet.
- 4.
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein offensichtlicher Irrtum im Sinne des Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 anerkannt werden kann
- 5.
Der Kürzungssatz nach Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 wird nicht anhand der beantragten und ermittelten Prämienansprüche, sondern auf Grundlage der beantragten und ermittelten Tiere errechnet.
- 6.
Zum Schuldvorwurf i.S.d. Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 hinsichtlich der Unregelmäßigkeit im Antrag
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung beantragter Schlacht- und Sonderprämien für männliche Rinder für das Jahr 2003, die Aufhebung der Bewilligung eines Vorschusses und dessen Rückforderung nebst Zinsen.
Am 27. August 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Schlacht- und Sonderprämien für 20 männliche Rinder. Das Amt für Agrarstruktur Aurich bewilligte ihm für 18 dieser Tiere mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 einen Vorschuss in Höhe von 4.140,18 EUR; die beiden Tiere mit den Ohrmarken DE 03 451 D. und DE 03 454 E. blieben unberücksichtigt. Am 30. Dezember 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Schlacht- und Sonderprämien für sechs weitere männliche Rinder.
Bei einer Überprüfung der Daten der vom Kläger zur Ausfuhr in ein Drittland beantragten Tiere aus beiden Anträgen stellte das Amt für Agrarstruktur Aurich am 17. November 2004 fest, dass die beiden Tiere mit den Ohrmarken DE 03 451 D. und DE 03 454 E. aus dem Antrag vom 27. August 2003 schon am 19. Januar 2003 und die sechs Tiere aus dem Antrag vom 30. Dezember 2003 erst am 31. Dezember 2003 ausgeführt worden waren.
An die Stelle des mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelösten Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 zunächst die Landwirtschaftskammer Hannover getreten. Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 lehnte diese nach Anhörung des Klägers beide Anträge ab, widerrief den Bescheid vom 15. Dezember 2003 und forderte den ausgezahlten Vorschuss zurück. Auf die Rückforderungssumme setzte sie Zinsen in Höhe von 12,14 EUR unter der Voraussetzung fest, dass der Rückforderungsbetrag bis zum 11. März 2005 zurückgezahlt werde. Zur Begründung führte sie aus, bei den beiden Tieren mit den Ohrmarken DE 03 451 D. und DE 03 454 E. aus dem Antrag vom 27. August 2003 sei die sechsmonatige Antragsfrist um mehr als 25 Kalendertage überschritten. Die Prämien für diese beiden Tiere seien daher gemäß Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 sanktionsfrei abzulehnen. Der Antrag vom 30. Dezember 2003 sei gestellt worden, bevor die sechs beantragten Tiere ausgeführt worden seien. Aus §§ 19 Abs. 2, 22 Abs. 2 RSVO ergebe sich, dass eine Antragstellung vor der Ausfuhr unzulässig sei. Diese Tiere erfüllten daher die Prämienvoraussetzungen nicht. Da die Differenz zwischen den beantragten und ermittelten Prämien mehr als drei Prämien betrage und über 20% liege, seien die Prämien für 2003 nach Art. 38 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 vollständig zu versagen. Der Bescheid vom 15. Dezember 2003 sei gemäß § 10 Abs. 2 MOG zu widerrufen. Denn der Vorschuss sei unter der Voraussetzung bewilligt worden, dass alle weiteren vom Kläger im Antragsverfahren der Rinderprämien 2003 beantragten Tiere die Beihilfevorschriften erfüllten. Diese Voraussetzung habe der Kläger nicht eingehalten. Vertrauensschutz könne ihm nach Art. 49 Abs. 7 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht gewährt werden. Der Vorschuss sei gemäß Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Die Rückzahlung sei nach Art. 49 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001, § 14 Abs. 1 MOG ab dem Tag der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Tag des Eingangs des Rückzahlungsbetrags mit 5% Zinsen über dem Basissatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der Bescheid gelte gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies sei der 25. Februar 2005. Für die Zeit vom 25. Februar 2005 bis zum 11. März 2005 (verfügter Rückzahlungstermin) ergebe sich ein Zinsbetrag von 12,14 EUR. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung könne es zur Nacherhebung von Zinsen kommen.
Der Kläger hat am 18. März 2005 Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Sonder- und Schlachtprämien seien in Art. 4 und 11 VO (EG) Nr. 1254/1999 normiert. Darin sei nicht geregelt, dass im Falle der Ausfuhr von Tieren in ein Drittland Prämien nur gewährt werden dürften, wenn der Antrag nach der Ausfuhr gestellt worden sei. Art. 35 VO (EG) Nr. 2342/1999 enthalte lediglich Durchführungsvorschriften zur VO (EG) Nr. 1254/1999 und keine weiteren materiellen Prämienvoraussetzungen. Im Übrigen bezwecke diese Vorschrift nur, für den Antrag das Fristende und den Fristbeginn (Tag der Ausfuhr) zu bestimmen. Die Antragsteller müssten im Antragsformular auch keine Ausfuhrdaten angeben. Jedenfalls sei die Sanktion rechtswidrig. Ein verfrühter Antrag sei allenfalls entsprechend der Regelung für zu spät beantragte Tiere ohne Sanktionen unzulässig. Sanktionen seien zudem nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 mangels Verschuldens an der verfrühten Antragstellung ausgeschlossen. Bis Ende 2002 hätten die Antragsteller ihren Anträgen die Ausfuhrunterlagen beifügen müssen, so dass sie die Anträge erst nach der Ausfuhr hätten stellen können. Seit 2003 gebe die Zollverwaltung die Ausfuhrdaten direkt in die Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank) ein. Da ein Antragsteller keine Rückmeldung seines Viehhändlers über den Ausfuhrtermin erhalte, müsste er, um diesen zu ermitteln, theoretisch regelmäßig die HIT-Datenbank kontrollieren. Aus dem "Merkblatt Rinderprämien 2003" ergebe sich nicht, dass sich der Antragsteller über das Ausfuhrdatum Gewissheit verschaffen müsse.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die mit seinen Anträgen vom 27. August und 30. Dezember 2003 für insgesamt 24 Tiere beantragten Schlacht- und Rindersonderprämien in Höhe von insgesamt 8.660,26 EUR zu gewähren zuzüglich Zinsen in Höhe von 0,5% auf den nachzuzahlenden Betrag von 4.500 EUR seit dem 18. März 2005.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 sind die Landwirtschaftskammern Hannover und Weser-Ems durch Art. 1 Ziff. 2a des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334) zur Landwirtschaftskammer Niedersachsen, der jetzigen Beklagten, zusammengeschlossen worden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, eine Antragstellung vor Ausfuhr der Tiere sei nach Art. 8 Abs. 3, Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 unzulässig. Dass im Antrag keine Ausfuhrdaten anzugeben seien, bedeute nicht, dass die Ausfuhr vor der Antragstellung keine Prämienvoraussetzung sei. Andernfalls müssten alle Prämienvoraussetzungen im Antrag abgefragt werden. Dies habe der Verordnungsgeber ausweislich des 24. Erwägungsgrundes der VO (EG) Nr. 2342/1999 zur Einrichtung einer Datenbank zwecks Erleichterung der Verwaltung der Schlachtprämienregelung vermeiden wollen. Durch den Hinweis im Antragsformular, dass die Daten in der HIT-Datenbank maßgeblich seien, werde deutlich, dass diese Daten zur Prüfung der Prämienvoraussetzungen herangezogen würden. Die Sanktion sei nicht nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 ausgeschlossen. Der Kläger habe sachlich unrichtige Angaben gemacht, indem er im Antrag unter Ziff. 6.3 angegeben habe, dass er die Sonder- und Schlachtprämien für Rinder beantrage, "die in ein Drittland ausgeführt wurden". Zum Verschulden sei anzumerken, dass die Änderung des Antragsverfahrens zwar Erleichterungen gebracht habe. Gleichwohl müsse sich ein Antragsteller vor der Antragstellung über das Vorliegen der Prämienvoraussetzungen informieren. Er könne die Ausfuhrdaten bei seinem Viehhändler erfragen oder sich an den Ausfuhrunterlagen orientieren, die er zwar nicht mehr vorlegen müsse, die ihm aber weiterhin gemäß § 19 Abs. 4 RSVO von den Handelsbeteiligten auszuhändigen seien. Vor diesem Hintergrund werde im "Merkblatt Rinderprämien 2003" empfohlen, der Antragsteller solle sich von den Abnehmern der Tiere vertraglich zusichern lassen, dass diese ihrer Verpflichtung zur Aushändigung der Ausfuhrunterlagen nachkämen. Wenn der Kläger derartige Vereinbarungen nicht geschlossen habe, sei dies seinem Wirkungskreis zuzurechnen. Dem Merkblatt sei zu entnehmen, dass der Antrag spätestens sechs Monate nach der Ausfuhr zu stellen sei. Es liege auf der Hand, dass der Antragsteller dafür die Ausfuhrdaten ermitteln müsse.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 28. November 2006 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Gewährung von Rindersonder- und Schlachtprämien (einschließlich Extensivierungsprämien) für 18 der am 27. August 2003 und für die sechs am 30. Dezember 2003 beantragten Tiere. Die allein streitige Frage, ob ein Prämienanspruch ausgeschlossen sei, wenn der Antrag vor Ausfuhr der Tiere gestellt worden sei, sei zu verneinen. Die Beantwortung dieser Frage hänge davon ab, ob die rechtzeitige Antragstellung, d.h. die Stellung innerhalb der normierten Antragsfrist, als materielle Prämienvoraussetzung zu bewerten sei. Dies sei nicht der Fall. Die Prämienbewilligung erfolge in drei Schritten. Zunächst sei die Berechnungsgrundlage festzustellen. Sodann sei zu prüfen, ob der sich danach ergebende Beihilfebetrag mit Sanktionen zu belegen sei. Der dritte Schritt bestehe darin, den gegebenenfalls gekürzten Beihilfebetrag wegen Ausnahmen von der Verhängung von Sanktionen wieder zu berichtigen. Maßgeblich für die Feststellungen sei der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, denn bis dahin könne der Antrag grundsätzlich jederzeit korrigiert oder zurückgenommen werden, jedenfalls so lange, wie ein zu ahndendes Verhalten des Antragstellers behördlicherseits nicht festgestellt worden sei. Die Folgen eines zu spät gestellten Antrags seien in Art. 13 VO (EG) Nr. 2419/2001 geregelt. Diese Vorschrift enthalte eine Regelung im Rahmen des zweiten Schrittes des Prüfungsschemas und betreffe damit nicht die Feststellungen zum Vorliegen der Prämienvoraussetzungen. Dafür spreche auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 11. November 2004 (C-171/03 [Toeters und Verberk]), das einen Beihilfeantrag betreffe, der am Tag der Schlachtung eines Tieres gestellt worden sei. Der EuGH führe darin aus, dass eine zu enge wörtliche Auslegung der einschlägigen Fristenregelung, die zur Folge hätte, dass ein Prämienantrag, der schon am Tag der Schlachtung des Tieres eingereicht würde, unzulässig wäre, sicher nicht in der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers liege. Dieser habe, als er Regeln zur Fristberechnung erlassen habe, allein das Ziel verfolgt, die Methode zu bestimmen, nach der ein Zeitraum berechnet werde, an dessen Nichteinhaltung eine Regelung bestimmte Rechtsfolgen knüpfe. Art. 13 VO (EG) Nr. 2419/2001 regele nur die Folgen eines zu spät gestellten Antrags. Für eine analoge Anwendung auf zu früh gestellte Anträge sei kein Raum, weil die Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Zu spät gestellte Anträge blieben immer solche; es mache Sinn, die Höhe der Sanktionen nach dem Umfang der Verspätung zu bestimmen. Zu früh gestellte Anträge dagegen würden mit Zeitablauf zulässig. Es wäre kaum nachvollziehbar, wenn ein zu früh gestellter Antrag als unzulässig und, wenn er später innerhalb der Antragsfrist erneut gestellt würde, als zulässig bewertet würde. Dies würde bedeuten, dass ein Antragsteller auch einen um nur wenige Tage oder Stunden zu früh gestellten Antrag zurückzunehmen und denselben Antrag erneut fristgerecht zu stellen hätte, wolle er nicht die Prämie verlieren. Vorliegend hätten im maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle die Prämienvoraussetzungen unstreitig vorgelegen. Die sechs Tiere aus dem Antrag vom 30. Dezember 2003 seien daher prämienfähig. Daher lägen auch die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf des bewilligten Vorschusses und seiner Rückforderung nicht vor. Der zugesprochene Anspruch auf Prozesszinsen ergebe sich aus § 14 Abs. 2 MOG i.V.m. §§ 236, 238 AO.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2008 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Nach Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999, §§ 19 Abs. 2, 22 Abs. 2 RSVO könnten die Prämien frühestens nach dem Tag beantragt werden, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hätten. Der Wortlaut sei eindeutig. Auch Ziff. 6.3 des Antragsformulars beziehe sich nur auf bereits ausgeführte Tiere. Im Antragsformular werde darauf hingewiesen, dass die in die HIT-Datenbank eingestellten Ausfuhrdaten maßgeblich für die Bewilligung seien. Könne ein Antragsteller die Ausfuhrdaten daraus nicht entnehmen, könne er beim Zoll oder seinem Viehhändler erfragen, ob eine Ausfuhr erfolgt sei. Sehe er hiervon ab und verlasse sich darauf, dass die Tiere exportiert worden seien, gehe dies zu seinen Lasten. Ein Erlass des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) vom 27. September 2004 stelle klar, dass für Tiere, die erst nach der Antragstellung ausgeführt worden seien, Prämien nicht gewährt werden können. Nach einem Urteil des EuGH vom 16. Mai 2002 (C-63/00 [Schilling und Nehring]) habe sich ein Erzeuger im Rahmen seiner besonderen Verantwortung vor einer Antragstellung von der Prämienfähigkeit seiner Tiere zu überzeugen. Danach obliege es dem Antragsteller, von den Beihilfebedingungen Kenntnis zu nehmen und Beihilfeanträge nur für Tiere zu stellen, die diese Bedingungen erfüllten. Der Kläger habe den Anschein erweckt, als seien die Tiere bereits ausgeführt worden. Aus dem Urteil des EuGH vom 11. November 2004 (a.a.O.) ergebe sich nicht, dass eine verfrühte Antragstellung generell unschädlich sei. Die Sachverhalte seien nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall gehe es um eine Antragstellung vor der Ausfuhr, nicht am Tag der Ausfuhr, an dem die Möglichkeit bestehe, sich vor der Antragstellung über die Prämienfähigkeit der Tiere zu informieren.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 28. November 2006 - 12. Kammer - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen in erster Instanz und im Zulassungsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Es wäre eine bloße Förmelei, von einem Landwirt zu verlangen, einen zu früh gestellten Antrag innerhalb der Antragsfrist zurückzunehmen und neu stellen. Die Beklagte setze sich nicht damit auseinander, wie ein zu früh gestellter Antrag zu bewerten sei, wenn er nach der Antragstellung zulässig geworden sei. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 19. März 2007 (6 A 2579/05), auf das die Beklagte Bezug genommen habe, werde darauf verwiesen, dass die verfrühte Antragstellung durch einen späteren Schriftsatz geheilt worden sei. Der angesprochene Schriftsatz beruhe auf einer zufälligen Besonderheit im dortigen Verfahren. Von derartigen Zufälligkeiten könne die Bewertung eines Antrags nicht abhängig gemacht werden. Indem die Beklagte auf das genannte Urteil Bezug nehme, räume sie einem Antragsteller auch im Falle einer verfrühten Antragstellung die Möglichkeit ein, diesen Mangel durch eine einfache Erklärung zu beheben. Jeder Antragsteller werde eine entsprechende Erklärung abgeben, wenn ihm der Mangel bekannt werde. Weshalb es in einem solchen Fall einer ausdrücklichen Erklärung bedürfe, sei nicht ersichtlich. Das zwischenzeitlich zu einem Parallelverfahren ergangene Senatsurteil vom 24. April 2008 (10 LB 179/07) überzeuge nicht. Der Senat habe nicht geprüft, ob das Gemeinschaftsrecht die materielle Prämienvoraussetzung festlege, dass ein Antrag erst dann gestellt werden dürfe, wenn ein Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen habe. Dies sei nicht der Fall. Nach Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 müsse der Beihilfeantrag "Tiere" alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten. Die Vorschrift liste einige Voraussetzungen auf; keine befasse sich mit der Frage, ob ein Antrag erst nach der Ausfuhr zu stellen sei. Auch im Antragsformular werde die vermeintliche Prämienvoraussetzung nicht abgefragt. Zwar befinde sich unter Ziff. 6.3 der Satz, dass die Prämie für Tiere beantragt werde, "die in ein Drittland ausgeführt wurden". Mit dieser Formulierung werde aber nicht der Gesetzeswortlaut wiedergegeben. Würde es sich um eine Prämienvoraussetzung handeln, wäre die Erklärung, dass die Tiere "in ein Drittland ausgeführt wurden", zu ungenau. Denn es werde damit nicht erklärt, dass die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft mindestens einen Tag zuvor verlassen hätten. Es sei auch praktisch nicht möglich, von den Antragstellern eine entsprechende Erklärung zu verlangen. Seit 2003 müssten sie ihren Anträgen keine Ausfuhrunterlagen mehr beifügen. Sie erhielten auch keine Mitteilung über die Ausfuhrdaten. Diese würden von der Zollverwaltung direkt in die HIT-Datenbank eingegeben. Da hier die Tiere am 31. Dezember 2003 ausgeführt worden seien, die Eintragung des Ausfuhrdatums in die HIT-Datenbank aber erst am 26. Februar 2004 vom Hauptzollamt veranlasst worden und erst ab dem 27. Februar 2004 für ihn sichtbar gewesen sei, sei die Verwaltung erkennbar nicht davon ausgegangen, dass die Eintragung Bedeutung für die Antragstellung habe. Es wäre unverhältnismäßig, von einem Landwirt zu verlangen, täglich die HIT-Datenbank zu prüfen, um das Ausfuhrdatum zu ermitteln. Ferner sei unklar, wie ein Antragsteller nachweisen solle, wann genau die Tiere das Zollgebiet verlassen haben, wenn dies - wie hier - auf dem Seeweg geschehe. Zum Zollgebiet gehörten nach Art. 3 Zollkodex auch die Küstenmeere. Keine gesetzliche Regelung lege verbindlich fest, wann genau ein Schiff aus dem Zollgebiet herausfahre. Wenn das Gemeinschaftsrecht keine Verfahrensregelungen zur Bescheinigung des genauen Zeitpunktes enthalte, zu dem ein Wirtschaftsgut das Zollgebiet über den Seeweg verlasse, könne nicht davon ausgegangen werden, dass in prämienrechtlicher Hinsicht vom Antragsteller verlangt werde, dass er diesen Zeitpunkt kenne und seine Antragstellung darauf einrichte. Eine vorzeitige Antragstellung sei nicht mit unnötigen Belastungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems verbunden. Schließlich sei ab 2003 gerade vorgesehen, dass die Behörde die Ausfuhrdaten selbst mit den Antragsunterlagen abgleiche. Art. 42 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 stelle für die Berechnung der Besatzdichte auf das Datum der Antragstellung ab. Wisse ein Landwirt am Jahresende nicht, ob ein Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits verlassen habe, könnte er bei Zugrundelegen der Auffassung der Beklagten - obwohl die prämienrechtlichen Voraussetzungen möglicherweise vorlägen - im Jahr der Ausfuhr keinen Antrag mehr stellen, sondern müsste warten, bis das Hauptzollamt die Eintragung in die HIT-Datenbank vorgenommen hätte. Dies würde bedeuten, dass Art und Höhe der Beihilfe von einer internen Information innerhalb der Verwaltung abhingen. Tiere, die am 31. Dezember eines Jahres das Zollgebiet verlassen hätten, hätten in diesem Jahr die materiellen Beihilfevoraussetzungen erfüllt. Dennoch wäre eine Antragstellung erst im Folgejahr mit entsprechenden Konsequenzen für die Besatzdichte möglich. Ein solcher "Wertungssprung" wäre unverhältnismäßig. Jedenfalls liege ein offensichtlicher Irrtum i.S.d. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor, der jederzeit berichtigt werden könne. Aus dem Datum der Antragstellung und dem vom Hauptzollamt mitgeteilten Ausfuhrtermin ergebe sich für den Sachbearbeiter eindeutig, dass er, der Kläger, bei der Antragstellung einem offensichtlichen Irrtum unterlegen gewesen sei, indem er davon ausgegangen sei, dass die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft schon verlassen hätten. Zumindest seien Sanktionen nach Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 ausgeschlossen. Er habe sachlich zutreffende Angaben gemacht und trage an der verfrühten Antragstellung keine Schuld. Denn das Antragsformular und das "Merkblatt Rindersonderprämie 2003" machten nicht deutlich, dass ein Antrag erst nach der Ausfuhr gestellt werden dürfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht unter Aufhebung des Bescheids der Landwirtschaftskammer Hannover vom 22. Februar 2005 verpflichtet, dem Kläger die mit seinen Anträgen vom 27. August und 30. Dezember 2003 für insgesamt 24 Tiere beantragten Schlacht- und Sonderprämien (einschließlich Extensivierungsprämien) in Höhe von 8.660,26 EUR nebst Zinsen zu gewähren. Der Bescheid vom 22. Februar 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Schlacht- und Sonderprämien für das Jahr 2003. Die Aufhebung der Bewilligung des Vorschusses und dessen Rückforderung nebst Zinsen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
1.
Die Landwirtschaftskammer Hannover hat die Anträge des Klägers vom 27. August und 30. Dezember 2003 zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schlacht- und Sonderprämien für das Jahr 2003.
a)
Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. 1 160 S. 21) in der für das Wirtschaftsjahr 2003 geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. Nr. 1 122 S. 1) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 1254/1999 - können Erzeuger, die in ihrem Betrieb männliche Rinder halten, auf Antrag eine Sonderprämie erhalten. Nach Art. 4 Abs. 6 UAbs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 können die Mitgliedstaaten bestimmen, die Sonderprämien zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren. Weiter ausgestaltet werden diese Beihilferegelungen durch Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 (ABl. Nr. 1 281 S. 30) in der für das Wirtschaftsjahr 2003 geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1473/2003 der Kommission vom 20. August 2003 (ABl. Nr. 1 211 S. 12) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2342/1999 -, welche die Durchführungsvorschriften für die Prämienregelungen gemäß den Artikeln 3 bis 25 VO (EG) Nr. 1254/1999 festsetzt (Art. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999). Nach Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 können die Mitgliedstaaten - wie in Art. 4 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 schon vorgesehen - die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung gewähren. Davon hat die Bundesrepublik Deutschland durch § 17 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (RSVO) - vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2588) in der für das Antragsjahr 2003 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2003 (BGBl. I S. 1970) Gebrauch gemacht. Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, die Sonderprämie zum Zeitpunkt der Schlachtung zu gewähren, sehen gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 vor, dass die Prämie auch im Fall der Versendung prämienfähiger Tiere in einen anderen Mitgliedstaat oder bei der Ausfuhr in ein Drittland gewährt wird. Die Bundesrepublik Deutschland sieht diese Möglichkeit vor (§ 19 Abs. 3 und 4 RSVO). Durch diese Regelungen wird der materielle Anspruch eines Erzeugers auf Gewährung von Sonderprämien für männliche Rinder mit bestimmten Arten der Vermarktung verknüpft, nämlich mit der Schlachtung des Tieres, der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr in ein Drittland (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2007 - 10 LB 114/06 -, RdL 2008, 52 und vom 24. April 2008 - 10 LB 179/07 -, RdL 2008, 346 = AUR 2009, 31 ).
Nach Art. 11 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 können Erzeugern, die in ihrem Betrieb Rinder halten, im Falle der Schlachtung von förderfähigen Tieren oder "bei ihrer Ausfuhr nach einem Drittland" Schlachtprämien gewährt werden. Erzeuger, welche die Sonderprämie erhalten, können gemäßArt. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1254/1999 zudem für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen. Auf der Grundlage von Art. 14 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 VO (EG) Nr. 1254/1999 gewähren die Mitgliedstaaten für männliche Rinder darüber hinaus tierbezogene Ergänzungsbeträge in Form eines zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie. Auch diese Regelungen werden durch die VO (EG) Nr. 2342/1999 und die RSVO näher ausgestaltet.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/1992 des Rates vom 27. November 1992 (ABl. Nr. 1 355 S. 1) - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3508/92 - ist ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen eingeführt worden. Auf Grundlage von Art. 12 dieser Verordnung hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vom 11. Dezember 2001 (ABl. Nr. 1 327 S. 11) in der für das Wirtschaftsjahr 2003 maßgeblichen Fassung derVerordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 (ABl. Nr. 1 341 S. 105) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2419/2001 - Bestimmungen zur Durchführung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, insbesondere Regelungen über die Antragstellung, Kontrollen und die Berechnung der Beihilfen erlassen.
Inwieweit der Kläger Beihilfen für das Jahr 2003 in Bezug auf seine Rinderhaltung beanspruchen kann, richtet sich nach dem in den vorstehenden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen geregelten System der Prämiengewährung (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - C-45/05 [Maatschap Schonewille-Prins] -, Slg 2007, I-3997 = ABl. EU 2007, Nr. C 155, 2 = RdL 2008, 25 [Leitsatz], Rn. 57 und die Schlussanträge des Generalanwalts - Rnrn. 70 und 38 ff. -, auf die der Gerichtshof Bezug genommen hat). Der erste Schritt betrifft die Feststellung der Berechnungsgrundlage der Beihilfe (Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001). Ist die Zahl der vom Erzeuger im Beihilfeantrag angegebenen Tiere höher als die Zahl der bei den Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort festgestellten Tiere, wird der ihm zustehende Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze auf der Grundlage der Zahl der Tiere errechnet, von denen feststeht, dass sie prämienfähig sind, d.h. auf Grund der Zahl der Tiere, für die die zuständige Behörde nach Prüfung bestätigt hat, dass sie die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - C 63/00 - ABl. EG 2002, Nr. C 169, 6 = AgrarR 2002, 318, Rn. 32). Die Beihilfe wird mithin nicht für beantragte Tiere gewährt, bei denen nicht alle Voraussetzungen für diese Beihilfe erfüllt sind (vgl. Art. 2 Buchst. s) VO (EG) Nr. 2419/2001). Der zweite Schritt besteht gegebenenfalls darin, auf den Beihilfebetrag, den der Betriebsinhaber nach Abschluss des ersten Prüfungsschrittes beanspruchen kann, Sanktionen anzuwenden (Art. 38 - 41, 43 der vorgenannten Verordnung). Diese sollen den Betriebsinhaber wegen der festgestellten Differenz zwischen der Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere und der Zahl der als prämienfähig festgestellten (ermittelten) Tiere finanziell benachteiligen. Sie bestehen entweder in einer Kürzung der Beihilfe oder im vollständigen Ausschluss von der Beihilfegewährung. Der dritte Schritt kann zu einer Änderung des nach dem zweiten Schritt errechneten Beihilfebetrags führen, sofern Ausnahmen von der Verhängung gemeinschaftsrechtlicher Sanktionen vorgesehen sind, etwa in den Fällen der Art. 41, 44 und 45 VO (EG) Nr. 2419/2001.
Bei der Anwendung dieses Systems der Prämiengewährung werden die Beihilferegelungen für Tierprämien nicht jeweils getrennt behandelt. Eine Unregelmäßigkeit bei der Antragstellung führt dazu, dass das betreffende Tier nicht prämienfähig ist und damit sowohl eine Schlacht- als auch eine Sonderprämie (einschließlich Extensivierungsprämie und Ergänzungsbetrag) nicht gewährt werden kann (Senatsurteil vom 24. April 2008, a.a.O., Rn. 26).
b)
Nach Maßgabe dessen ist zur Berechnungsgrundlage festzustellen, dass von den mit den Anträgen vom 27. August und 30. Dezember 2003 insgesamt beantragten 26 Tieren lediglich 18 die prämienrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rinderprämien erfüllen (aa). Auf den sich auf dieser Grundlage ergebenden Gesamtbetrag der Beihilfe ist gemäß Art. 38 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 eine Sanktion anzuwenden, die dazu führt, dass der Anspruch auf Gewährung von Sonder- und Schlachtprämien (einschließlich Extensivierungsprämien und Ergänzungsbeträgen) für das Jahr 2003 vollständig ausgeschlossen wird (bb). Ausnahmen von der Verhängung gemeinschaftsrechtlicher Sanktionen greifen nicht durch (cc).
aa)
Von den 26 Tieren aus den Anträgen vom 27. August und 30. Dezember 2003 erfüllen lediglich 18 die prämienrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rinderprämien. Nur diese Tiere gelten als ermittelt i.S.d. Art. 2 Buchst. s) VO (EG) Nr. 2419/2001.
Für die beiden Tiere aus dem Antrag vom 27. August 2003 mit den Ohrmarken DE 03 451 D. und DE 03 454 E. sind unstreitig keine Prämien zu gewähren, weil der Antrag mehr als 25 Tage nach Ablauf der Antragsfrist gestellt wurde und damit unzulässig ist (Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001).
Auch die sechs Tiere aus dem Antrag vom 30. Dezember 2003 sind nicht prämienfähig. Denn sie haben ausweislich des Kontrollexemplars T5 erst am 31. Dezember 2003, d.h. nach der Antragstellung, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.
(1)
Es ist eine materielle Prämienvoraussetzung, dass der Beihilfeantrag "Tiere" im Falle der Ausfuhr in ein Drittland erst nach dem Tag zu stellen ist, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Eine verfrühte Antragstellung stellt eine Unregelmäßigkeit i.S.d. Art. 2 Buchst. h) VO (EG) Nr. 2419/2001 dar; die betreffenden Tiere gelten als nicht ermittelt i.S.d. Art. 2 Buchst. s) VO (EG) Nr. 2419/2001 (Senatsurteil vom 24. April 2008, a.a.O., Rn. 53 ff.).
Wird - wie in der Bundesrepublik Deutschland - die Regelung gemäß Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) Nr. 2342/1999 angewendet, so wird nach Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2342/1999 die Gewährung der Sonderprämie von der Einhaltung des entsprechend geltenden Art. 35 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 über die Gewährung einer Schlachtprämie "abhängig gemacht". Gemäß Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 sind Beihilfeanträge "Tiere" nach der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, nach dem Tag zu stellen, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, und zwar innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf und die spätestens Ende Februar des Folgejahres ablaufen muss, außer in von dem betreffenden Mitgliedstaat zu entscheidenden Ausnahmefällen im Rahmen der Ausfuhr oder des Versands.
Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 3, Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 ist eindeutig. Er sieht bei der Schlachtung und Ausfuhr eines Tier ausdrücklich vor, dass der Antrag erst nach der Schlachtung bzw. nach dem Tag, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, gestellt werden darf. Maßgebend ist danach nicht, ob die Tiere im Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle oder im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in ein Drittland ausgeführt gewesen sind, sondern dass der Antrag erst nach der Schlachtung bzw. nach dem Tag, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, gestellt worden ist. Durch die Formulierung "wird die Gewährung der Prämie von der Einhaltung ... der Artikel ... 35 Absätze 1 und 2 abhängig gemacht" in Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2342/1999, kommt klar zum Ausdruck, dass eine verfrühte Antragstellung der Prämiengewährung entgegensteht.
Aus §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 22 Abs. 2 Satz 1 RSVO ergibt sich nichts anderes. Danach sind Anträge auf Gewährung von Sonder- und Schlachtprämien spätestens sechs Monate nach dem Tag der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr sechs Monate nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen. Insoweit wird lediglich gemäß den Vorgaben in Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 festgelegt, innerhalb welcher Frist nach der Schlachtung bzw. Ausfuhr der Antrag gestellt werden kann. Die Vorschriften besagen hingegen nicht, dass der Antrag entgegen Art. 8 Abs. 3, Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 schon vor der Schlachtung bzw. früher als nach dem Tag gestellt werden kann, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
Soweit der Kläger meint, es sei eine bloße Förmelei, in einer verfrühten Antragstellung einen prämienschädlichen Umstand zu sehen - ein Antragsteller könne schließlich innerhalb der Antragsfrist einen verfrühten Antrag zurücknehmen und nach der Ausfuhr wirksam neu stellen - ist es für die Frage, ob die Regelungen über den Zeitpunkt der Antragstellung zu den in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen zählen, ohne Bedeutung, dass ein bereits gestellter Antrag unter bestimmten Voraussetzungen folgenlos zurückgenommen und neu gestellt werden kann (Senatsurteil vom 24. April 2008, a.a.O., Rn. 55).
Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 ausgeführt und hält auch weiterhin daran fest, dass ferner nicht der Auffassung gefolgt werden kann, die in Art. 13 VO (EG) Nr. 2419/2001 bestimmten Folgen einer verspäteten Antragstellung seien dem zweiten Schritt des beschriebenen Systems der Prämiengewährung zuzuordnen, so dass die Stellung eines Antrags innerhalb der normierten Antragsfrist keine materielle Prämienvoraussetzung sei; vielmehr gehören die Regelungen über die fristgerechte Antragstellung zu den materiellen Prämienvoraussetzungen (Senatsurteil vom 24. April 2008, a.a.O., Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 3 C 27.03 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 196 = NVwZ 2004, 995 = RdL 2004, 305 = AUR 2004, 324 [BVerwG 29.04.2004 - BVerwG 3 C 27/03] zu Art. 8 VO (EWG) Nr. 3887/92).
Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 11. November 2004 (a.a.O., Rn. 37) zur Schlachtprämie für Kälber nachArt. 50a VO (EWG) Nr. 3886/92 ausgeführt hat, eine zu enge wörtliche Auslegung der einschlägigen Fristenregelung, die zur Folge hätte, dass ein Prämienantrag, der schon am Tag der Schlachtung eingereicht werde, unzulässig wäre, sicher nicht in der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers liege, weil dieser mit der Regelung allein die Methode habe bestimmen wollen, "nach der ein Zeitraum berechnet werde, an dessen Nichteinhaltung eine Regelung bestimmte Rechtsfolgen knüpfe", lassen sich diese Erwägungen aus den im Senatsurteil vom 24. April 2008 genannten Gründen auf die Fälle der Gewährung von Rinderprämien nach der VO (EG) Nr. 1254/1999 nicht übertragen; im Gegensatz zu der Regelung in Art. 50a VO (EWG) Nr. 3886/92 kommt dem Umstand, dass der Antrag gemäß Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 erst nach der Schlachtung oder Ausfuhr gestellt werden kann, eine eigenständige Bedeutung zu, so dass hierin eine "in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegte Voraussetzung" i.S.d. Art. 2 Buchst. s) VO (EG) Nr. 2419/2001 zu sehen ist; sie dient erkennbar nicht allein der Bestimmung des Fristendes (Senatsurteil vom 24. April 2008, a.a.O., Rn. 56 ff.).
Hierfür spricht weiter, dass im Falle einer verfrühten Antragstellung der prämienrelevante Vorgang - hier die Ausfuhr in ein Drittland - noch nicht geschehen und somit nicht in den Datenbanken dokumentiert ist. Mit der vorzeitigen Antragstellung sind deshalb unnötige Belastungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems verbunden (Senatsurteil vom 24. April 2008, a.a.O., Rn. 63). Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, seit 2003 sei gerade vorgesehen, dass die Behörde die Antragsunterlagen mit den Ausfuhrdaten der HIT-Datenbank abgleiche. Durch unzutreffende Angaben, die das Verfahren im Falle des Aufdeckens wegen der erforderlichen Nachforschungen zumindest verzögern, wird das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem unnötig belastet.
Daneben besteht im Falle einer frühzeitigen Bescheidung ein nicht unerhebliches Risiko für die finanziellen Interessen der Gemeinschaft, denn im Zeitpunkt der Antragstellung ist der wesentliche Grund für die Prämiengewährung (noch) nicht gegeben; ein solches Risiko besteht im Falle der verspäteten Antragstellung nicht, weil zu diesem Zeitpunkt die beantragten Tiere bereits vermarktet worden sind (Senatsurteil vom 24. April 2008, a.a.O., Rn. 63).
Unerheblich für die Annahme einer materiellen Prämienvoraussetzung ist, dass nicht bereits Art. 4 und Art. 11 VO (EG) Nr. 1254/1999 vorschreiben, dass Sonder- und Schlachtprämien im Falle der Ausfuhr in ein Drittland nur gewährt werden dürfen, wenn der Antrag nach der Ausfuhr gestellt wurde. Den Vorschriften ist nicht zu entnehmen, dass sie die Prämienvoraussetzungen abschließend auflisten. Vielmehr wird die Kommission in Art. 4 Abs. 8 und Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1254/1999 ermächtigt, Durchführungsvorschriften zu diesen Artikeln zu erlassen. Nach dem Erwägungsgrund 39 der Verordnung sollte die Kommission insoweit auch dazu ermächtigt werden, bestimmte praktische Probleme zu lösen. Entgegen der Annahme des Klägers können auch Vorschriften einer Durchführungsverordnung - hier Art. 8 Abs. 3, Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 - materielle Prämienvoraussetzungen enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des EG-Vertrags und den Anforderungen der Praxis, dass der Begriff "Durchführung" weit auszulegen ist. Da nur die Kommission in der Lage ist, die Entwicklung der Agrarmärkte ständig und aufmerksam zu verfolgen und mit der gebotenen Schnelligkeit zu handeln, kann sich der Rat veranlasst sehen, ihr auf diesem Gebiet weitgehende Befugnisse zu übertragen. Daher sind die Grenzen dieser Befugnisse namentlich nach den allgemeinen Hauptzielen der Marktorganisation zu beurteilen. So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission auf dem Gebiet der Landwirtschaft befugt ist, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder Anwendungsregeln des Rates verstoßen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 - C-239/01 [Deutschland ./. Kommission] -, Slg 2004, I-7007 = ABl. EU 2004, Nr. 228, 4, Rn. 54 f., m.w.N.). Letzteres ist bei Art. 8 Abs. 3, Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 nicht der Fall.
Der Annahme, dass im Falle der Ausfuhr der Tiere in ein Drittland die Antragstellung nach dem Tag, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, eine materielle Prämienvoraussetzung ist, steht auch Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht entgegen. Die Vorschrift listet - wie sich aus der Formulierung "insbesondere" ergibt - die zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen nicht abschließend auf. Darüber hinaus sieht Art. 35 Abs. 1 UAbs. 4 Buchst. b) Ziffer iv) VO (EG) Nr. 2342/1999 vor, dass jeder Prämienantrag zusätzlich zu den im Rahmen des integrierten Systems vorgesehenen Angaben im Falle der Prämiengewährung bei der Ausfuhr in Drittländer u.a. den Nachweis umfasst, dass das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.
Die Antragstellung frühestens nach dem Tag der Ausfuhr der Tiere in ein Drittland ist entgegen der Annahme des Klägers auch bei einer Ausfuhr auf dem Seeweg eine hinreichend bestimmte materielle Prämienvoraussetzung. Hängt die Anwendung einer Gemeinschaftsvorschrift auf dem Gebiet der Warenausfuhr von dem Nachweis ab, dass die Waren der vorgesehenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, so wird dieser Nachweis gemäß Art. 912a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. 1 253, S. 1) in der für das Antragsjahr 2003 maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 (ABl. Nr. 1 1 S. 1) - im Folgenden:VO (EWG) Nr. 2454/93 - durch das Kontrollexemplar T5 erbracht. Die Bestimmungsstelle - dies ist beim Verlassen des Zollgebiets auf dem Seeweg nachArt. 912c Abs. 2 VO (EWG) Nr. 2454/93 die Stelle, die für den Hafen zuständig ist, in dem die Waren auf ein Schiff verladen werden - sorgt gemäß Art. 912c Abs. 3 VO (EWG) Nr. 2454/93 für die Überwachung der vorgesehenen Verwendung und/oder Bestimmung und hält die Angaben auf den Kontrollexemplaren T5 fest. Anhand dieser Angaben ist ersichtlich, an welchem Tag die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Der Handelsbeteiligte hat den Antragstellern auch in der seit dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung der §§ 19 Abs. 4 Satz 1, 22 Abs. 3 Satz 1 RSVO, Kopien der ausgestellten Kontrollexemplare T5 auszuhändigen.
Der Einwand, im Antragsformular sei nicht - entsprechend Abs. 35 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 - angegeben, dass im Falle der Ausfuhr der Tiere in ein Drittland der Antrag erst nach dem Tag gestellt werden darf, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, steht der Annahme einer materiellen Prämienvoraussetzung nicht entgegen. Die Prämienvoraussetzungen sind nicht im Antragsformular, sondern in den maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen festgeschrieben. Nicht alle Prämienvoraussetzungen sind zwingend im Antragsformular abzufragen. Gemäß Art. 35 Abs. 1 UAbs. 5 VO (EG) Nr. 2342/1999 kann ein Mitgliedstaat gerade im Hinblick auf die Angaben gemäß Art. 35 Abs. 1 UAbs. 4 Buchst. b) VO (EG) Nr. 2342/1999 (s.o.) vorsehen, dass diese über eine oder mehrere vom Mitgliedstaat zugelassene Stellen, auch in elektronischer Form übermittelt werden. Aus dem übermittelten Nachweis i.S.d. Art. 35 Abs. 1 UAbs. 4 Buchst. b) Ziffer iv) VO (EG) Nr. 2342/1999 kann die Behörde ersehen, ob der Antrag erst nach dem Tag, an welchem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, gestellt wurde. Entsprechend wird im Antragsformular unter Ziff. 1.1 - in fett gedruckter Schrift und mit einem Ausrufezeichen versehen - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Antragstellung auch die in der HIT-Datenbank erfassten Daten maßgeblich sind.
Soweit der Kläger darauf verweist, maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Prämienvoraussetzungen sei der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, und daher meint, der Antrag sei im Nachhinein dadurch zulässig geworden, dass die Tiere nach der Antragstellung tatsächlich ausgeführt wurden, ist dem nicht zu folgen. Einem Erzeuger soll im Hinblick auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, im Falle von Unregelmäßigkeiten, die bei der Antragstellung bestehen, in der Zeit bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde über den Beihilfeantrag noch fehlende Voraussetzungen nachträglich zu erfüllen. Sind auf Grund verfrüht beantragter Tiere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Antragstellung festgestellt worden, entfallen diese nicht lediglich durch Zeitablauf und die so beantragten Tiere werden hierdurch nicht prämienfähig (Senatsurteil vom 24. April 2008, a.a.O., Rn. 63).
(2)
Die verfrühte Antragstellung im Hinblick auf die sechs Tiere aus dem Antrag vom 30. Dezember 2003 kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 berichtigt werden. Danach kann unbeschadet der Vorschriften der Art. 6 bis 11 der Verordnung ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Liegt ein offensichtlicher Irrtum vor, so muss die Behörde ihn anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags gestatten oder sogar selbst von Amts wegen vornehmen; ein Ermessen steht ihr nicht zu (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, NL-BzAR 2009, 481 = RdL 2010, 162).
Im Falle einer verfrühten Antragstellung ist bereits der Anwendungsbereich von Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht eröffnet. Die Vorschrift ermöglicht die Berichtigung von Antragsangaben. Der tatsächliche Zeitpunkt einer Antragstellung kann über diese Regelung nicht nachträglich geändert werden.
Unabhängig davon unterlag der Kläger bei der Antragstellung im Hinblick auf die noch nicht erfolgte Ausfuhr der Tiere auch keinem offensichtlichen Irrtum i.S.d. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001. Bei der Auslegung des Begriffs "offensichtlicher Irrtum", welcher dem "offensichtlichen Fehler" i.S.d. Art. 5a, späterArt. 5b VO (EWG) Nr. 3887/92 gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a.a.O., Rn. 34) folgt der Senat im Ansatz - ohne abschließende Bindung - den Bewertungsmaßstäben der Generaldirektion VI der Europäischen Kommission im Arbeitsdokument AGR 49533/2002 (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2008, a.a.O., Rnrn. 33 ff.; 43). Ob ein offensichtlicher Irrtum anzunehmen ist, kann danach nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
Die Annahme eines offensichtlichen Irrtums setzt im Grundsatz voraus, dass der Fehler für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne Weiteres erkennbar ist. Nach allgemeinem deutschen Rechtsverständnis unterliegen offensichtliche Unrichtigkeiten im Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren der jederzeitigen Berichtigung, wobei eine Unrichtigkeit dann offenbar ist, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres ergibt. Dieses Verständnis liegt auch Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 zugrunde, wie die einschlägigen Auslegungshinweise in den Arbeitsunterlagen vom 18. Januar 1999 und im Arbeitsdokument aus dem Jahre 2002 belegen. Darüber hinaus muss schon nach dem Wortsinn für die Annahme eines Irrtums feststehen, dass der Antragsteller gutgläubig gehandelt hat. Dies bestätigen die bereits erwähnten Auslegungshinweise der Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission und ergänzen, dass keinerlei Risiko eines Betrugs oder einer Unredlichkeit besteht (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009, a.a.O., Rn. 20 f.).
Der Kläger kann - ungeachtet der Frage, ob der erst beim Vergleich der Antragsangaben mit den von der Zollverwaltung in die HIT-Datenbank eingestellten Daten durch das Amt für Agrarstruktur entdeckte Fehler als für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne Weiteres erkennbar anzusehen ist - jedenfalls nicht als gutgläubig angesehen werden. Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem setzt voraus, dass die Beihilfeempfänger aktiv an der korrekten Durchführung dieser Verfahren mitwirken und die beizubringenden Informationen deshalb von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 - C-63/00, a.a.O., Rn. 33 f. und vom 4. Oktober 2007 - C-375/05 [Geuting] -, Slg 2007, I-7983 = Abl. EU 2007, Nr. C 297, 5, Rn. 30). Der Kläger hat seine mit der Antragstellung verbundenen Sorgfalts- und Überprüfungspflichten grob verletzt, indem er - um durch eine Antragstellung noch im Jahre 2003 gemäß Art. 42 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 eine Anrechnung der Tiere auf die Besatzdichte für das Jahr 2003 herbeizuführen - ohne verlässliche Kenntnis unter Ziff. 6.3 des Antragsformulars "ins Blaue hinein" erklärt hat, Prämien für Tiere zu beantragen, die "ausgeführt wurden". Unter diesen Umständen musste er damit rechnen, dass die Tiere unter Umständen noch nicht ausgeführt waren.
bb)
Die Landwirtschaftskammer Hannover ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass der sich auf der Berechnungsgrundlage von somit 18 ermittelten Tieren ergebende Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rinderprämien für das Jahr 2003 gemäß Art. 38 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 vollständig ausgeschlossen ist.
Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt und beträgt der nach Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 festgesetzte Prozentsatz mehr als 20%, so wird gemäß Art. 38 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 für den betreffenden Prämienzeitraum keine Beihilfe gewährt. Zur Festsetzung des Prozentsatzes nach Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert. Entgegen der Annahme der Landwirtschaftskammer Hannover im Bescheid vom 22. Februar 2005 wird der Kürzungssatz nachArt. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht anhand der beantragten und ermittelten Prämienansprüche, sondern auf der Grundlage der beantragten und ermittelten Tiere errechnet. Zum einen lässt sich dies dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung entnehmen und zum anderen steht diese Auslegung im Einklang mit dem Zweck der vom Verordnungsgeber vorgesehenen Sanktionierung von Unregelmäßigkeiten (Senatsurteil vom 24. April 2008, a.a.O., Rn. 65).
Hier wurden Unregelmäßigkeiten bei mehr als drei Tieren festgestellt. Dass bezogen auf die sechs Tiere aus dem Antrag vom 30. Dezember 2003 Unregelmäßigkeiten bei der Antragstellung vorliegen und diese Tiere deshalb nicht als ermittelt i.S.v. Art. 2 Buchst. s), Art. 36 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 gelten, wurde vorstehend ausgeführt.
Darüber hinaus gelten zwar grundsätzlich auch die beiden Tiere mit den Ohrmarken DE 03 451 D. und DE 03 454 E. aus dem Antrag vom 27. August 2003 als nicht ermittelt. Der Antrag war insoweit unzulässig, weil er mehr als 25 Kalendertage nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht wurde (Art. 13 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Dies führt insoweit zur Versagung der beantragten Prämien, rechtfertigt jedoch keine Kürzungen und Ausschlüsse bei der Prämiengewährung (Senatsurteil vom 24. April 2008, a.a.O., Rn. 52). Daher sind diese beiden Tiere bei der Berechnung des Prozentsatzes i.S.v. Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist für eine analoge Anwendung dieser für verspätete Anträge geltenden Regelung auf verfrühte Anträge kein Raum. Dass zu früh und zu spät gestellte Anträge nicht vergleichbar sind, hat der Senat im Urteil vom 24. April 2008 (a.a.O.) bereits ausgeführt. Es ist ein erheblicher Unterschied, einen Antrag zu spät zu stellen oder mit einem verfrüht gestellten Antrag zugleich unzutreffender Weise den Anschein zu erwecken, die beantragten Tiere seien bereits ausgeführt worden, obwohl diese materielle Prämienvoraussetzung (noch) nicht eingetreten ist. Es liefe dem Zweck der von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen des integrierten Systems geschaffenen Sanktionsregelung zuwider, verfrühte Anträge von Sanktionen auszunehmen. Die VO (EG) Nr. 2419/2001 dient nach ihrem Erwägungsgrund 32 dem wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft; hierzu sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug getroffen worden. Die Regelungen über Kürzungen und Ausschlüsse von der Beihilfegewährung sehen abgestufte Sanktionen nach Maßgabe der Schwere der Unregelmäßigkeiten vor (bei beantragten Rinderprämien: Art. 38 ff. VO (EG) Nr. 2419/2001). Damit sollen nicht nur wirksam und abschreckend betrügerische oder grob fahrlässige fehlerhafte Angaben geahndet werden, sondern alle unzutreffenden Angaben, die ein Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag macht (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rn. 27 und vom 1. Juli 2004 - C-295/02 [Gerken] -, RdL 2005, 185). Könnte ein Betriebsinhaber - ohne dass ihm Sanktionen drohen - den Beihilfeantrag schon vor der Ausfuhr der Tiere stellen, könnte ihn dies dazu verleiten, Anträge beliebig früh zu stellen, wenn noch völlig unklar ist, ob und wann die betreffenden Tiere ausgeführt werden. Zum Jahresende könnte ein Antragsteller - wie hier - auch dazu verleitet werden, ohne verlässliche Kenntnis über die Ausfuhr der Tiere "ins Blaue hinein" einen Beihilfeantrag zu stellen, um gemäß Art. 42 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 durch eine Antragstellung noch im betreffenden Jahr eine Anrechnung der Tiere auf den Besatzdichtefaktor für dieses Jahr zu bewirken. Dies würde eine effiziente Verwaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen erheblich erschweren.
Demnach ist für die Berechnung des Prozentsatzes nach Art. 38 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 von 18 ermittelten und sechs beantragten Tieren, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, auszugehen. Danach ergibt sich ein Prozentsatz von 33,33, d.h. von mehr als 20%.
cc)
Der Ausschluss des Gesamtanspruchs auf Rinderprämien für das Antragsjahr 2003 entfällt nicht nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001. Danach sind die in Titel IV der genannten Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn (hinsichtlich der Unregelmäßigkeit im Antrag) keine Schuld trifft.
Beide Ausnahmefälle liegen nicht vor. Die Angaben des Klägers im Antrag vom 30. Dezember 2003 waren im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Antragstellung sechs noch nicht ausgeführten Tiere sachlich unrichtig. Der Kläger hat unter Ziff. 6.3 des Antragsformulars unzutreffender Weise erklärt: "Ich/wir beantrage/n die Schlachtprämie und/oder die Sonderprämie für Tiere, die in ein Drittland ausgeführt wurden." An der zu frühen Antragstellung ändert sich nichts dadurch, dass die Tiere nach der Antragstellung tatsächlich ausgeführt wurden.
Den Kläger trifft auch ein Schuldvorwurf im Hinblick auf die Unregelmäßigkeit. Ein Antragsteller handelt nur dann i.S.d.Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 schuldlos, wenn er seinen Irrtum nicht verhindern konnte (Nds. OVG, Beschluss vom 20. Juni 2008 - 8 LA 11/08 -, RdL 2008, 249 = AUR 2008, 347 ; Senatsbeschluss vom 27. Juli 2010 - 10 LA 38/09 -, n.v.). Der Kläger hätte den Fehler vermeiden können. Er hätte sich - soweit er die Ausfuhrdaten noch nicht der HIT-Datenbank entnehmen konnte - bei seinem Viehhändler oder beim Exporteur erkundigen können, ob und wann die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Auch wenn er im Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgegangen sein sollte, dass die Tiere bereits ausgeführt waren, hätte er sich danach erkundigen müssen, bevor er für diese Tiere Prämien beantragte (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 3 C 26.04 -, Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 199 = RdL 2005, 188).
Der Einwand des Klägers, er habe durch die Antragstellung am 30. Dezember 2003 sicherstellen wollen, dass die Tiere noch auf den Besatzdichtefaktor für das Jahr 2003 angerechnet werden, entbindet ihn nicht vom Schuldvorwurf. Vielmehr wird dieser dadurch verschärft, weil der Kläger - gerade um eine Anrechnung auf den Besatzdichtefaktor für das Jahr 2003 zu bewirken - ohne verlässliche Kenntnis "ins Blaue hinein" angegeben hat, Prämien für Tiere zu beantragen, die "ausgeführt wurden".
Daraus, dass Antragsteller seit dem 1. Januar 2003 ihren Anträgen die Ausfuhrunterlagen nicht mehr beifügen müssen, durfte der Kläger nicht schlussfolgern, dass nunmehr entgegen dem unverändert gebliebenen Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 der Antrag schon vor der Ausfuhr der Tiere zulässig ist. Da die Mitteilung der Ausfuhrdaten seit dem 1. Januar 2003 nicht entbehrlich geworden ist, sondern die Daten direkt vom Hauptzollamt in die HIT-Datenbank eingegeben werden, musste der Kläger davon ausgehen, dass sie genauso prämienrelevant sein würden wie zuvor, zumal im Antragsformular unter Ziff. 1.1 fettgedruckt hervorgehoben ist: "Für die Antragstellung sind die im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) erfassten Daten maßgeblich!"
Der Kläger kann sich auch im Hinblick auf die Frage des Verschuldens nicht mit Erfolg darauf berufen, aus der Formulierung in Ziff. 6.3 des Antragsformulars ergebe sich nicht, dass der Antrag im Falle der Ausfuhr in ein Drittland frühestens nach dem Tag gestellt werden kann, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Aus den genannten Gründen muss diese materielle Prämienvoraussetzung nicht im Antragsformular abgefragt werden. Der Formulierung in Ziff. 6.3 ist jedenfalls zu entnehmen, dass der Antrag nicht - wie hier - gestellt werden darf, bevor die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben. Denn der Umstand, dass der Antrag für Tiere gestellt wird, die "ausgeführt wurden", impliziert, dass sie das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits verlassen haben. Zudem hat der Kläger unter Ziff. 7 des Antragsformulars erklärt, die auf der Rückseite des Antragsformulars abgedruckten Verpflichtungen und Erklärungen durch seine Unterschrift anzuerkennen. Auf der Rückseite des Antragsformulars heißt es u.a., dass der Antragsteller vom Inhalt des Merkblattes über die Gewährung der Schlachtprämie und Sonderprämie für männliche Rinder mit den dort enthaltenen Bedingungen und Auflagen für die Gewährung der betroffenen Beihilfen Kenntnis genommen hat. In dem Merkblatt wird unter Ziff. 57 darauf hingewiesen, dass für die Gewährung der Rinderprämien u.a. die Vorschriften der VO (EG) Nr. 1254/1999, der VO (EG) Nr. 2342/1999 und der VO (EG) Nr. 2419/2001 in ihren jeweils maßgeblichen Fassungen gelten und diese Rechtsvorschriften bei der zuständigen Dienststelle der Landwirtschaftskammer, bei der der Antrag gestellt werde, eingesehen werden können. Durch eine Einsichtnahme hätte der Kläger Art. 8 Abs. 3, Art. 35 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 2342/1999 in Anbetracht des klaren Wortlauts ohne Weiteres entnehmen können, dass der Antrag erst nach dem Tag, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, gestellt werden darf. Angesichts dieses Hinweises im Merkblatt wird der Kläger nicht dadurch vom Schuldvorwurf entbunden, dass das Merkblatt nicht zusätzlich ausdrücklich darauf hinweist, dass der Antrag frühestens nach dem Tag gestellt werden darf, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
2.
Der Widerruf der Bewilligung des Vorschusses ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Widerruf beruht auf § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen -Marktorganisationsgesetz (MOG) - in der seit dem 1. September 2004 geltenden Neufassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847). Danach sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen i.S.d. § 1 Abs. 2 MOG nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 VwVfG gilt entsprechend.
Das grundsätzlich vorrangige Gemeinschaftsrecht hindert die Anwendung des § 10 MOG nicht. Das Gemeinschaftsrecht weist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im gegenwärtigen Stand keine Rechtsvorschriften auf, welche die Befugnis der Behörde dem Beihilfeempfänger gegenüber regeln, in der Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zu widerrufen oder zurückzunehmen (EuGH, Urteile vom 13. März 2008 - C-383/06 [Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening] -, Slg 2008, I-1561 = ABl. EU 2008, Nr. C 116, 6 = DStZ 2008, 153, Rn. 48 und vom 15. Januar 2009 - C-281/07 [Bayerische Hypotheken- und Vereins-bank] -, Slg 2009, I-91 = ABl. EU 2009, Nr. C 69, 7, Rn. 24). Eine solche Befugnis lässt sich insbesondere nicht Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 entnehmen. Danach ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zwar zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet. Diese Norm gibt aber nur den äußeren Rahmen vor und überlässt es dem nationalen Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen ein die Beihilfe gewährender rechtswidriger begünstigender Bescheid bei Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen zurückgenommen werden kann und wann die Verpflichtung zur Rückzahlung einer zu Unrecht gewährten Beihilfe erfüllt ist und durchgesetzt werden kann. Mithin kommt das nationale Recht zur Anwendung, jedoch unter Beachtung der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen, hier Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001.
Nach Maßgabe dessen war der Bescheid über die Bewilligung des Vorschusses mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen. Bei den beantragten Sonder- und Schlachtprämien handelt es sich um produktbezogene Beihilfen i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) MOG. Die Voraussetzung für die Bewilligung des Vorschusses, dass der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Gewährung von Sonder- und Schlachtprämien für das Jahr 2003 hat, ist infolge der am 30. Dezember 2003 zu früh beantragten sechs Tiere nachträglich entfallen, weil dies aus den genannten Gründen zu der Sanktion geführt hat, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung von Sonder- und Schlachtprämien für die Tiere aus dem Antrag vom 27. August 2003 hat. Die Landwirtschaftskammer Hannover ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nach Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 keinen Vertrauensschutz genießt. Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist die Nachfolgeregelung von Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Seit Inkrafttreten der Neufassung des Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/98 ist der Vertrauensschutz des Beihilfeempfängers mit dieser Bestimmung - und somit auch durch Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 - abschließend geregelt, so dass für nationale Regelungen zum Vertrauensschutz - etwa nach § 48 Abs. 2 und 4, § 49a Abs. 2 VwVfG - kein Raum mehr bleibt (BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005 - BVerwG 3 B 117.04 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 = AUR 2005, 301 = RdL 2005, 224). Gemäß Art. 49 Abs. 7 VO (EG) Nr. 2419/2001 gelten die in Art. 49 Abs. 4 und 5 VO (EG) Nr. 2419/2001 enthaltenen Vertrauensschutzregelungen nicht bei Vorschüssen. § 10 Abs. 2 MOG sieht als Rechtsfolge vor, dass - soweit wie hier Regelungen i.S.d. § 1 Abs. 2 MOG nichts anderes zulassen - der Bescheid zu widerrufen ist; ein Ermessen kommt der Behörde nicht zu.
3.
Auch die Rückforderung der Vorschusszahlung ist rechtmäßig. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 3 MOG i.V.m. § 49a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG, unter Beachtung der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen (vgl. EuGH, Urteile vom 13. März 2008, a.a.O., Rn. 48; vom 16. Juli 1998 - C-298/96 [Ölmühle Hamburg] -, Slg 1998, I-4767), hier Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001. Gründe, die der Rückforderung entgegenstehen, liegen nicht vor.
4.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Zinsen auf die Rückforderungssumme ist § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG i.V.m. Art. 49 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, der die Erhebung von Zinsen vom Zeitpunkt der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an vorsieht. Die Landwirtschaftskammer Hannover, die den angegriffenen Bescheid am 22. Februar 2005 zur Post gegeben hat, hat als Zeitpunkt der Übermittlung gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG den dritten Tag nach Aufgabe zur Post (25. Februar 2005) festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm der Bescheid erst später bekanntgegeben worden ist. Die festgesetzte Höhe der Zinsen (5% über dem Basiszinssatz) entspricht § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG.