Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.09.2010, Az.: 10 LB 153/07
Anspruch eines Landwirtes auf eine höhere Flächenzahlung und Ausgleichszahlungen i.R.d. Agrarförderung; Beachtlichkeit der Lage von beantragten und ermittelten Flächen einer Kulturgruppe auf verschiedenen Parzellen bei einer Antragstellung auf Beihilfe; Tatsächliche Zurechnung eines Teils der für eine bestimmte Kulturgruppe beantragten Fläche zu der Kulturgruppe als Voraussetzung für eine Übererklärung; Beschränkung einer Anwendung der Saldierungsmöglichkeit auf fehlerhaft vermessene Flächen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.09.2010
- Aktenzeichen
- 10 LB 153/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 25772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0901.10LB153.07.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 Abs. 2 Spiegelstr. 2 VO 1251/1999/EG
- Art. 2 Abs. 1 VO 1251/1999/EG
- Art. 31 Abs. 1 VO 2419/2001/EG
- Art. 31 Abs. 2 VO 2419/2001/EG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Mit den beantragten und ermittelten Flächen einer Kulturgruppe i.S.d. Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 sind alle im Beihilfeantrag für eine bestimmte Kulturgruppe beantragten und ermittelten Flächen gemeint, unabhängig davon, auf welchen Parzellen sie liegen.
- 2.
Für eine Übererklärung i.S.d. Begründungserwägung 34 zur VO (EG) Nr. 2419/2001 ist nicht zu verlangen, dass wenigstens ein Teil einer für eine bestimmte Kulturgruppe beantragten Fläche tatsächlich dieser Kulturgruppe zuzurechnen ist.
- 3.
Die Saldierungsmöglichkeit nach der Begründungserwägung 34 zur VO (EG) Nr. 2419/2001 ist nicht auf Flächen beschränkt, die fehlerhaft vermessen worden sind.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Flächen- und Ausgleichszahlungen im Rahmen der Agrarförderung 2003.
Er bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb und beantragte am 18. März 2003 im Rahmen der Agrarförderung 2003 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen Flächen- und Ausgleichszahlungen für 58,2600 ha Getreide- und 7,0919 ha Stilllegungsflächen. Im Antrag gab er an, dass sich auf dem Flurstück 23/2 der Flur 4 der Gemarkung D. eine Stilllegungsfläche (1,1882 ha), eine Mähweide (4,0055 ha) und eine nicht selbst oder nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche (0,0001 ha) befänden sowie auf dem Flurstück 23/3 derselben Flur eine Stilllegungsfläche (1,3918 ha) und eine nicht selbst oder nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche (0,3570 ha).
Am 10. Juni 2003 führten Mitarbeiter des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven eine Vor-Ort-Kontrolle durch. Sie stellten fest, dass auf dem Flurstück 23/2 von der angegebenen Stilllegungsfläche 0,1362 ha als Rand- und Waldfläche einzustufen waren, so dass sie nur 1,0520 ha und dafür die nicht selbst oder nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche 0,1363 ha groß war. Darüber hinaus entdeckten sie, dass die Mähweide nicht 4,0055 ha, sondern nur 2,3903 ha groß war; der restliche Teil von 1,6152 ha wurde als weitere Stilllegungsfläche eingestuft. Ferner wurde festgestellt, dass die Mähweide auf dem Schlag 19 und beide Stilllegungsflächen auf dem Schlag 3 lagen. Auf dem Flurstück 23/3 wurde anstelle der 1,3918 ha großen Stilllegungsfläche eine ebenso große Wiese / Weide vorgefunden, für welche die Schlagnummer 33 vergeben wurde.
Der Kläger hatte bereits seit 1995 die Nutzungen der Flurstücke 23/2 und 23/3 fehlerhaft angegeben. Die Flurstücke sind 1994 durch Teilung des früheren Flurstücks 23/1 entstanden. Im Antrag Agrarförderung und Ausgleichszulage 1995 hatte der Kläger - wie in den Vorjahren - zunächst noch das Flurstück 23/1 mit folgender Nutzung angegeben: Mähweide (4,0055 ha), Kartoffeln (2,5800 ha) und nicht selbst oder nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche (0,3571 ha). Mit Schreiben vom 1. August 1995 hatte das Amt für Agrarstruktur Bremerhaven ihn darauf hingewiesen, dass die angegebenen Flächen mit den Daten der Katasterverwaltung (Automatisiertes Liegenschaftsbuch - ALB -) abgeglichen worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass das Flurstück 23/1 nicht vorhanden sei. Das Amt für Agrarstruktur hatte den Kläger gebeten, den Fehler unter Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem Liegenschaftsbuch zu berichtigen. Daraufhin hatte der Kläger unter dem 21. August 1995 unzutreffender Weise in der Anlage 1 zum ALB-Abgleich erklärt, das Flurstück 23/2 sei zu 4,0056 ha Grünland und zu 1,1882 ha mit Kartoffeln bebaut und das Flurstück 23/3 sei zu 1,3918 ha mit Kartoffeln bebaut und zu 0,3570 ha nicht selbst oder nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche. Er hatte - vereinfacht ausgedrückt - die gesamte Grünlandfläche des Flurstücks 23/1 dem Flurstück 23/2 zugeschrieben, die nicht selbst oder nicht landwirtschaftlich genutzte Fläche des Flurstücks 23/1 dem Flurstück 23/3 und die Ackerfläche des Flurstücks 23/1 teilweise dem Flurstück 23/2 und teilweise dem Flurstück 23/3. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten hätte er die gesamte Ackerfläche des Flurstücks 23/1 dem Flurstück 23/2 und die Grünlandfläche des Flurstücks 23/1 teilweise dem Flurstück 23/2 und teilweise dem Flurstück 23/3 zuschreiben müssen. Der Kläger fügte der Anlage 1 zum ALB-Abgleich Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vom 9. August 1995 bei. Danach war das Flurstück 23/2 zu 2,4230 ha Ackerland und zu 2,7708 ha Grünland, das Flurstück 23/3 zu 0,1950 ha Nebenfläche des Betriebs, zu 1,1968 ha Grünland und zu 0,3570 ha Mischwald. Die fehlerhaften Nutzungsangaben hinsichtlich der Flurstücke 23/2 und 23/3 aus dem Jahre 1995 hatten sich in den nachfolgenden Anträgen auf Agrarförderung bis einschließlich 2003 fortgesetzt.
Das Amt für Agrarstruktur Bremerhaven bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 17. November 2003 für das Jahr 2003 Flächenzahlungen in Höhe von 16.660,92 EUR (Auszahlungsbetrag nach Modulationskürzung: 16.527,70 EUR). Dabei ging es davon aus, dass die Stilllegungsflächen insgesamt nicht 7,0919 ha, sondern nur 5,5639 ha groß waren (es zog die 0,1362 ha ab, um welche die angegebene Stilllegungsfläche auf dem Flurstück 23/2 kleiner war, sowie 1,3918 ha bezüglich des Flurstücks 23/3, wo sich statt der angegebenen Stilllegungsfläche die Wiese / Weide befand). Da die Abweichung der angegebenen von der ermittelten Stilllegungsfläche über 20% der ermittelten Stilllegungsfläche lag, gewährte es dem Kläger für die Kulturgruppe "Stilllegung" keine Ausgleichszahlungen. Weil nach Abzug der festgestellten Differenz bei den Stilllegungsflächen der Mindeststilllegungssatz von 10% nicht mehr eingehalten wurde, passte es zudem die beantragte Getreidefläche durch eine Pro-Rata-Kürzung auf 50,0751 ha an. Nach einer weiteren Kürzung der Getreidefläche wegen einer regionalen Grundflächenüberschreitung gelangte das Amt zu einer zuwendungsfähigen Getreidefläche von 48,7932 ha.
Der Kläger erhob Widerspruch: Ihm sei lediglich vorzuwerfen, dass er nicht neue Katasterunterlagen und Flurkarten, sondern fahrlässiger Weise ältere Katasterunterlagen berücksichtigt habe, aus denen die Teilung des Flurstücks 23/1 in die Flurstücke 23/2 und 23/3 noch nicht hervorgegangen sei. Dieses Versehen sei als offensichtlicher Fehler anzuerkennen. Von 1983 bis 1991 und seit 1991 habe sich an den Grünland- und Ackerflächen nichts geändert; nur die Brachen hätten auf verschiedenen Schlägen gelegen. Er habe es sich beim ALB-Abgleich 1995 "leider sehr einfach gemacht" und die Fläche, die er "Im Grund" nenne, und auf der seit einigen Jahren eine Stilllegung sei, so aufgeteilt, dass "23/3 und 23/2 zusammen mit der Teilfläche aus 35/1 3,0000 ha ergeben". Den "Rest" von 4,0055 ha habe er als Grünlandfläche deklariert.
Die Bezirksregierung Lüneburg hob mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2004 den Bewilligungsbescheid vom 17. November 2003 insoweit auf, als die beantragte Stilllegungsfläche um mehr als 1,3918 ha gekürzt worden war. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Kürzung um 0,1362 ha auf dem Flurstück 23/2 könne zurückgenommen werden, weil auf diesem Flurstück insgesamt mehr Stilllegungsfläche als beantragt vorgefunden worden sei. Demzufolge sei von einer ermittelten Stilllegungsfläche von insgesamt 5,7001 ha auszugehen. Die festgestellte Differenz zwischen den beantragten und ermittelten Stilllegungsflächen liege zwar immer noch über 20% der ermittelten Fläche, im Getreideblock ergebe sich aber aufgrund einer geringeren Pro-Rata-Kürzung eine Getreidefläche von 51,3009 ha sowie nach einer weiteren Kürzung wegen der regionalen Grundflächenüberschreitung eine zuwendungsfähige Getreidefläche von 49,9876 ha. Dem Kläger stehe danach ein Bewilligungsbetrag in Höhe von 17.068,76 EUR, d.h. von weiteren 407,84 EUR zu. Hinsichtlich der Nachbewilligung werde der Kläger einen gesonderten Bescheid der Bewilligungsbehörde erhalten. Weitere Stilllegungsflächen seien nicht anzuerkennen. Insbesondere handele es sich bei der Flächenverwechslung nicht um einen offensichtlichen Fehler.
Der Kläger hat am 3. Dezember 2004 Klage erhoben.
An die Stelle des ursprünglichen Beklagten, des mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgelösten Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 zunächst die Landwirtschaftskammer Hannover getreten. Diese gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Januar 2005 nachträglich einen Betrag in Höhe von 399,68 EUR. Die Berechnung des Nachzahlungsbetrags in Höhe von 407,84 EUR sei bereits im Widerspruchsbescheid dargestellt. Infolge der Modulationskürzung stehe dem Kläger ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 399,68 EUR zu.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Sein Verhalten sei als offensichtlicher Fehler anzuerkennen. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle sei unschwer zu erkennen gewesen, dass die Flurstücke vertauscht worden seien. Dies dränge sich auf der Grundlage der aktuellen Flurkarten geradezu auf. Er habe ohne Betrugsabsicht und jedenfalls nicht derart fahrlässig gehandelt, dass ein offensichtlicher Fehler abzulehnen sei. Seine Einlassung, er habe "fahrlässiger Weise" alte Katasterunterlagen berücksichtigt, aus denen die Teilung des Flurstücks 23/1 nicht hervorgegangen sei, sei eine Schutzbehauptung gewesen. Er habe beim ALB-Abgleich die neue Flurkarte besessen, aber die Flurstücke 23/2 und 23/3 verwechselt. Versehentlich habe er das Flurstück 23/3 zu einem Flächenvolumen von 1,3918 ha mit dem falschen Kulturcode 610 (Kartoffeln) versehen. Dafür habe er auf dem Flurstück 23/2 eine Teilfläche von 1,3918 ha als Ackerland bewirtschaftet, die er im Antrag als Mähweide angegeben habe. In materieller Hinsicht habe er somit die Stilllegungsverpflichtung erfüllt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Bremerhaven vom 17. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 23. November 2004 und des Nachbewilligungsbescheides vom 14. Januar 2005 aufzuheben, soweit diese entgegenstehen, und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine weitere Flächenzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von 5.141,37 EUR (5.246,30 EUR abzüglich 2% Modulationskürzung) zu bewilligen.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 sind die Landwirtschaftskammern Hannover und Weser-Ems durch Art. 1 Ziff. 2a des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Landwirtschaftskammern vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334) zur Landwirtschaftskammer Niedersachsen, der jetzigen Beklagten, zusammengeschlossen worden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Es liege kein offensichtlicher Irrtum vor. Der Fehler sei in mehreren Antragsjahren aufgetreten, weil der Kläger seit 1995 keine aktuellen Katasterunterlagen und Flurkarten herangezogen habe. Aus Sicht des Klägers hätte der ALB-Abgleich Anlass geben müssen, wegen der Teilung des Flurstücks 23/1 die Angaben im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zu den Flurstücken 23/2 und 23/3 mit den Katasterunterlagen, insbesondere der Flurkarte, zu vergleichen. Der Kläger räume ein, die Acker- und Grünlandanteile nur anhand der absolut zur Verfügung stehenden Acker- und Grünlandfläche aufgeteilt zu haben. Das Instrument des offensichtlichen Fehlers diene nicht dazu, dem Betriebsinhaber die ihm bei der Antragstellung obliegenden Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten abzunehmen.
Mit Urteil vom 29. März 2006 hat das Verwaltungsgericht Stade der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Neben den bereits anerkannten Flächen sei eine weitere Stilllegungsfläche des Flurstücks 23/2 prämienfähig. Der Kläger habe u.a. eine Teilfläche von 1,3918 ha des Flurstücks 23/3 als Stilllegungsfläche beantragt. Dort habe sich keine Stilllegungsfläche befunden. Stattdessen habe sich auf dem Flurstück 23/2 eine Stilllegungsfläche dieser Größe befunden. Diese habe der Kläger aufgrund einer Flächenverwechslung nicht angegeben. Liege die in einem Beihilfeantrag "Flächen" angegebene Fläche über der ermittelten Fläche, sehe Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 zwar vor, dass der Beihilfeantrag auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet werde. Dementsprechend habe das Amt für Agrarstruktur die Teilfläche des Flurstückes 23/3 nicht berücksichtigt. Da sich aber auf dem Flurstück 23/2 eine Stilllegungsfläche befunden habe, die der Kläger wegen der Flächenverwechslung nicht als Stilllegungsfläche beantragt habe, kämen ihm Art. 31, 34 VO (EG) Nr. 2419/2001 zugute. Nach der Begründungserwägung 34 der Verordnung sei eine Verrechnung von Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe zulässig. Demzufolge liege die vom Kläger beantragte Stilllegungsfläche nicht im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 über der bei der Kontrolle ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe. Der Kläger habe lediglich die Flächen der Flurstücke 23/2 und 23/3 falsch zugeordnet. Für eine Verrechnung innerhalb derselben Kulturgruppe "Stilllegungsflächen" sei somit Raum. Eine Kürzung und Sanktionierung scheide aus.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2007 (10 LA 122/06) die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen.
Zur Begründung ihrer Berufung nimmt die Beklagte auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Eine Saldierung von einer übererklärten Kulturgruppe setze voraus, dass auf der betreffenden Parzelle zumindest ein Teil dieser Kulturgruppe vorhanden sei. Andernfalls wäre eine schlaggenaue Angabe unter Berücksichtigung der Flurstücksgrenzen nicht erforderlich. Für diese Auslegung spreche ferner Satz 2 des Erwägungsgrundes 34 der VO (EG) Nr. 2419/2003. Entgegen den Antragsangaben des Klägers lägen die Stilllegungsflächen der Flurstücke 23/2 und 23/3 auf verschiedenen Schlägen. Sie seien durch einen Bach getrennt. Eine Verrechnung von Unter- und Übererklärungen in derselben Kulturgruppe diene in erster Linie dazu, Fehler bei der Vermessung beantragter Schläge auszugleichen. Sie solle hingegen keine Korrektur fehlerhafter Nutzungsangaben von Schlägen im Ganzen ermöglichen. Auf dem Flurstück 23/3 befinde sich nicht prämienfähiges historisches Dauergrünland. Eine Verrechnung dürfe aber nicht dazu führen, dass für eine nicht prämienberechtigte Fläche eine Beihilfe gewährt werde. Die fehlerhaften Antragsangaben könnten auch nicht als offensichtlicher Irrtum im Sinne von Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 berichtigt werden. Jedenfalls sei das Urteil in Höhe von 559,83 EUR unrichtig. Denn die beantragten Flächen seien gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2316/1999 wegen der regionalen Grundflächenüberschreitung um 2,56% zu kürzen. Daher könne der Kläger allenfalls eine Flächenzahlung in Höhe von 21.508,90 EUR beanspruchen. Da ihm bereits 16.927,38 EUR ausgezahlt worden seien, stehe ihm somit höchstens ein Auszahlungsbetrag von weiteren 4.581,54 EUR zu.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Er sei seiner Stilllegungsverpflichtung nachgekommen, nur nicht auf der im Antrag angegebenen Fläche. Aus dem Wortlaut der VO (EG) Nr. 2419/2001 ergebe sich nicht, dass lediglich Vermessungsfehler auszugleichen seien. Auch fehlerhafte Nutzungsangaben von Schlägen, insbesondere Verwechslungen, seien zu korrigieren. Dem Verordnungsgeber gehe es um materielle Gerechtigkeit. Eine Verrechnung müsse auch dann möglich sein, wenn die Grünlandfläche auf dem Flurstück 23/3 als historisches Dauergrünland einzustufen sei. Zwar könnten für eine solche Fläche keine Flächen- und Ausgleichszahlungen erfolgen, gleichwohl handele es sich bezogen auf das gesamte Flurstück 23/3 um eine Übererklärung im Hinblick auf die Kulturgruppe "Stilllegungsfläche", während für das Flurstück 23/2 eine entsprechende Untererklärung vorliege. Jedenfalls liege ein offensichtlicher Fehler vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur teilweise begründet. Sie hat nur insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet hat, dem Kläger eine weitere Flächenzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von mehr als 4.675 EUR (bzw. einen Auszahlungsbetrag in Höhe von mehr als 4.581,51 EUR) zu gewähren.
1.
Der Geltendmachung des Anspruchs steht nicht entgegen, dass der Kläger über die gegen den Bewilligungsbescheid vom 17. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. November 2004 fristgerecht erhobene Klage hinaus nach Erlass des Bescheids der Landwirtschaftskammer Hannover vom 14. Januar 2005 über die Nachbewilligung diesen erst mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 29. März 2006 förmlich in das Klageverfahren einbezogen hat. Der Nachbewilligungsbescheid der Bewilligungsbehörde ist eine bloße Umsetzung der im Widerspruchsbescheid durch die Widerspruchsbehörde verfügten Anerkennung einer weiteren Teilfläche unter Zugrundelegung des im Widerspruchsbescheid ermittelten Nachzahlungsbetrags, nicht hingegen eine Änderung des Bewilligungsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides.
2.
Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere Flächen- und Ausgleichszahlungen für das Antragsjahr 2003 in Höhe von 4.675,00 EUR (Auszahlungsbetrag nach Modulationskürzung: 4.581,51 EUR). Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass über die von der Beklagten bereits anerkannte Stilllegungsfläche des Flurstücks 23/2 zur Größe von 1,1882 ha hinaus eine weitere Stilllegungsfläche des Flurstücks 23/2 zur Größe von 1,3918 ha als Stilllegungsfläche anzuerkennen ist, so dass von einer beantragten und ermittelten Stilllegungsfläche von insgesamt 7,0919 ha und von einer beantragten und ermittelten Getreidefläche von insgesamt 58,2600 ha auszugehen ist. Allerdings hat das Verwaltungsgericht trotz der regionalen Grundflächenüberschreitung die Getreide- und Stilllegungsflächen nicht proportional gekürzt, so dass die Klage in geringem Umfang erfolglos bleibt.
a)
Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Flächen- und Ausgleichszahlungen ist die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. Nr. 1 160 S. 1), die im Wirtschaftsjahr 2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1038/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 (ABl. Nr. 1 145 S. 16) anzuwenden war - im Folgenden: VO (EG) Nr. 1251/1999 - und die Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 (ABl. Nr. 1 280 S. 43), die im Wirtschaftsjahr 2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1035/2003 der Kommission vom 17. Juni 2003 (ABl. Nr. 1 150 S. 24) anzuwenden war - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2316/1999 -. Die verwaltungsmäßige Durchführung dieser und anderer Beihilferegelungen richtet sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. 1 355 S. 1), die im Wirtschaftsjahr 2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission vom 13. März 2001 (ABl. EG Nr. L 72 S. 6) galt - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3508/92 -, sowie nach der aufgrund der Ermächtigung in Art. 12 dieser Verordnung ergangenen Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. 1 327 S. 11) in der im Wirtschaftsjahr 2003 maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 (ABl. Nr. 1 341, S. 105) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2419/2001 -. Nationale Durchführungsbestimmungen enthält die auf der Grundlage desMarktorganisationsgesetzes - MOG - ergangene Flächenzahlungsverordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15) in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. März 2003 (BGBl. I S. 431) - im Folgenden: FZV -.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1251/1999 können die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in der Gemeinschaft eine Flächenzahlung beantragen. Erzeuger, die die Flächenzahlung beantragen, müssen gemäß Art. 2 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1251/1999 einen Teil ihrer Betriebsfläche stilllegen und erhalten dafür eine Ausgleichszahlung. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1251/1999 wird die Flächenzahlung für eine Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder nach Art. 6 der Verordnung stillgelegt wurde und die eine regionale Grundfläche nicht übersteigt. Anträge auf Zahlungen können nach Art. 7 VO (EG) Nr. 1251/1999 nicht für Flächen gestellt werden, die am 31. Dezember 1991 als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten. Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1251/1999 und § 4 Abs. 1 Satz 2 FZV sind anspruchsberechtigt Erzeuger, die bis zu dem der Ernte vorausgehenden 15. Mai einen Antrag gestellt haben.
Die Berechnung der Höhe der Flächen- und Ausgleichszahlungen richtet sich nach dem in der VO (EG) Nr. 2419/2001 vorgesehenen Prämiensystem (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - C-45/05 [Maatschap Schonewille-Prins] -, Rn. 57 zu Beihilfeanträgen "Tiere", Slg. 2007, I - 3997 = ABl EU 2007, Nr. C 155, 2 [nur Leitsatz] = RdL 2008, 25 [nur Leitsatz] und die Schlussanträge des Generalanwalts - Rnrn. 70 und 38 ff. -, auf die der Gerichtshof Bezug genommen hat). In einem ersten Schritt ist die Berechnungsgrundlage der Beihilfe festzustellen (Art. 31 VO (EG) Nr. 2419/2001). Liegt die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags nur die angegebene Fläche berücksichtigt (Art. 31 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001). Liegt die in einem Beihilfeantrag Flächen angegebene Fläche über der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächen derselben Kulturgruppe, wird die Beihilfe unter Berücksichtigung der Bestimmungen nach Art. 31 Abs. 3 und 4 der genannten Verordnung grundsätzlich auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet (Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001)). Die Beihilfe wird mithin nicht gewährt für beantragte Flächen, bei denen nicht alle in den Vorschriften über die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 2 Buchst. r) VO (EG) Nr. 2419/2001). Der zweite Schritt besteht gegebenenfalls darin, in Fällen von Übererklärungen den Anspruch des Erzeugers auf Beihilfe zu kürzen, indem die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um einen näher bestimmten Flächenanteil, berechnet wird, oder den Erzeuger von der Beihilfegewährung auszuschließen (Art. 32 f. VO (EG) Nr. 2419/2001). Der dritte Schritt kann zu einer Änderung des nach dem zweiten Schritt errechneten Beihilfebetrages führen, sofern Ausnahmen von der Verhängung gemeinschaftsrechtlicher Sanktionen vorgesehen sind, etwa im Fall desArt. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001.
b)
Gemessen hieran hat der Kläger für das Antragsjahr 2003 einen Anspruch auf eine weitere Flächenzahlung für das Jahr 2003 in Höhe von 4.675,00 EUR (Auszahlungsbetrag nach Modulationskürzung: 4.581,51 EUR).
aa)
Der Kläger ist für das Antragsjahr 2003 grundsätzlich anspruchsberechtigt. Er ist Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Spiegelstrich 2 VO (EG) Nr. 1251/1999 gewesen, denn er hat Getreide im Sinne von Ziff. 1 des Anhangs I zur VO (EG) Nr. 1251/1999 erzeugt. Ferner hat er einen Teil seiner Betriebsfläche gemäß Art. 2 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1251/1999 stillgelegt. Er hat auch rechtzeitig vor dem 15. Mai 2003 einen Antrag auf Flächen- und Ausgleichszahlungen gestellt.
bb)
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Berechnung der Anspruchshöhe von einer beantragten und ermittelten Stilllegungsfläche von 7,0919 ha auszugehen ist. Es hat zu Recht angenommen, dass über die von der Beklagten bereits anerkannten Stilllegungsflächen von 5,7001 ha - einschließlich einer Stilllegungsfläche des Flurstücks 23/2 zur Größe von 1,1882 ha - hinaus eine weitere Stilllegungsfläche des Flurstücks 23/2 zur Größe von 1,3918 ha als ermittelte Stilllegungsfläche anzuerkennen ist.
Die vom Kläger für das Flurstück 23/3 beantragte Stilllegungsfläche zur Größe von 1,3918 ha hat es zu Recht nicht als ermittelte Stilllegungsfläche angesehen, weil sich dort tatsächlich keine Stilllegungsfläche, sondern eine Dauergrünlandfläche befand.
Jedoch ist - wie vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt - von der auf dem Flurstück 23/2 insgesamt vorgefundenen Stilllegungsfläche von 2,6672 ha über die bereits anerkannte Stilllegungsfläche von 1,1882 ha hinaus eine weitere Stilllegungsfläche zur Größe von 1,3918 ha zu berücksichtigen. Denn die Beihilfe wird - wie ausgeführt - gemäß Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 auf der Grundlage der für eine bestimmte Kulturgruppe ermittelten Flächen berechnet, begrenzt nach Art. 31 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 durch die im Beihilfeantrag für eine Kulturgruppe angegebenen Fläche. Mit den beantragten und ermittelten Flächen einer Kulturgruppe i.S.d. Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 sind alle im Beihilfeantrag für eine bestimmte Kulturgruppe beantragten und ermittelten Flächen gemeint, unabhängig davon, auf welchen Parzellen sie liegen. Dies ergibt sich aus Satz 3 der Begründungserwägung 34 zur VO (EG) Nr. 2419/2001. Danach können Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe verrechnet werden. Eine Parzelle ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 FZV eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Erzeugers, die mit einer Fruchtart bestellt oder stillgelegt ist und sich aus einem oder mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen zusammensetzt. Ein Schlag ist nach § 3 Abs. 4 Satz 2 FZV eine Parzelle.
Nach Maßgabe dessen ist die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Saldierung nicht zu beanstanden. Für den Schlag 3 des Flurstücks 23/2, auf dem sich alle auf dem Flurstück 23/2 vorhandenen Stilllegungsflächen befanden, hat der Kläger eine Untererklärung für die Kulturgruppe "Stilllegung" abgegeben. Denn er hat insoweit insgesamt nur 1,1882 ha Stilllegungsfläche beantragt, obwohl sich dort 2,6672 ha Stilllegungsfläche befanden. Er hat also 1,4790 ha weniger Stilllegungsfläche beantragt, als vorhanden war.
Für den Schlag 33 des Flurstücks 23/3, auf dem sich die Wiese / Weide zur Größe von 1,3918 ha befand, hat der Kläger demgegenüber eine Übererklärung für die Kulturgruppe "Stilllegung" abgegeben. Denn er hat erklärt, dass sich auf dieser Fläche eine Stilllegungsfläche zur Größe von 1,3918 ha befinde. Tatsächlich war dort keine Stilllegungsfläche. Für eine "Übererklärung" ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu verlangen, dass wenigstens ein Teil der als "Stilllegungsfläche" deklarierten Fläche tatsächlich stillgelegt ist. Eine "Übererklärung" liegt dem Wortsinn nach vor, wenn der Antragsteller eine größere Fläche der betreffenden Kulturgruppe beantragt als vorhanden ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn auf einer als Stilllegungsfläche beantragten Fläche überhaupt keine Stilllegungsfläche vorhanden ist. Für diese Auslegung spricht auch, dass es andernfalls zu Abgrenzungsschwierigkeiten käme, wenn nur ein verschwindend geringer Teil der beantragten Kulturgruppe auf der betreffenden Parzelle läge. Ferner käme es zu Wertungswidersprüchen, wenn einerseits eine Parzelle, auf der sich keine Stilllegungsfläche befindet, nur in geringem Umfang als Stilllegungsfläche beantragt und dies nicht als Übererklärung gewertet würde, andererseits aber eine Übererklärung - und damit die Eröffnung einer Saldierungsmöglichkeit - angenommen würde, wenn eine Parzelle, auf der sich eine sehr kleine Stilllegungsfläche befindet, in großem Umfang als Stilllegungsfläche beantragt würde.
Die Übererklärung zum Flurstück 23/3 für die Kulturgruppe "Stilllegung" (1,3918 ha) kann somit mit der Untererklärung zum Flurstück 23/2 für dieselbe Kulturgruppe (1,4790 ha) verrechnet werden mit der Folge, dass vom Flurstück 23/2 eine weitere Stilllegungsfläche zur Größe von 1,3918 ha als ermittelte Fläche i.S.d. Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 anzuerkennen ist. Die auf dem Flurstück 23/2 über die bereits anerkannte Fläche von 1,1882 ha und die anzuerkennende weitere Fläche von 1,3918 ha hinausgehende Stilllegungsfläche ist hingegen gemäß Art. 31 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht zu berücksichtigen, weil die ermittelte Fläche der Kulturgruppe "Stilllegung" insoweit über der im Beihilfeantrag angegebenen Stilllegungsfläche liegt.
Die von der Beklagten gegen die Saldierung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Satz 2 der Begründungserwägung 34 zur VO (EG) Nr. 2419/2001 ("Was Beihilfeanträge Flächen angeht, so betreffen Unregelmäßigkeiten in der Regel Teile von Flächen.") steht der Saldierung nicht entgegen. Denn diese allgemeine Aussage schließt eine Saldierung nicht aus, wenn - wie hier - die Untererklärung einen Teil einer Parzelle (Teil des Schlags 3) und die Übererklärung eine gesamte Parzelle (Schlag 33) betrifft. Unerheblich ist auch, dass sich die beantragte und die tatsächliche Stilllegungsfläche nicht auf demselben Schlag befinden. Die Saldierungsmöglichkeit bezieht sich gerade auf verschiedene Parzellen und damit auf verschiedene Schläge (vgl.§ 3 Abs. 4 Satz 2 FZV). Dass die Schläge 3 und 33 durch einen Bach getrennt sind, steht der Saldierung ebenfalls nicht entgegen. Das Erfordernis einer zusammenhängenden landwirtschaftlich genutzten Fläche ist gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 FZV allein Voraussetzung für die Anerkennung mehrerer Flächen als eine Parzelle. Soweit die Beklagte einwendet, eine Verrechnung von Über- und Untererklärungen in derselben Kulturgruppe solle in erster Linie dazu dienen, Fehler bei der Vermessung der einzelnen beantragten Schläge auszugleichen, ergibt sich eine Einschränkung der Saldierungsmöglichkeit nur auf Flächen, bei denen Vermessungsfehler stattgefunden haben, aus der VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht.
Die Saldierung führt auch nicht - wie die Beklagte meint - dazu, dass für eine nicht prämienfähige historische Dauergrünlandfläche auf dem Flurstück 23/3 eine Beihilfe gewährt wird. Denn es wird nicht die zur Größe von 1,3918 ha beantragte Stilllegungsfläche des Flurstücks 23/3, auf dem sich die Wiese / Weide befand, als ermittelte Stilllegungsfläche berücksichtigt, sondern ein weiteres Teilstück des Flurstücks 23/2 der Größe von 1,3918 ha, auf dem sich tatsächlich eine Stilllegungsfläche befand. Die Saldierung hat auch nicht zur Folge, dass für eine historische Dauergrünlandfläche auf dem Flurstück23/2 eine Beihilfe gewährt wird. Der Kläger hat in einer von der Bewilligungsbehörde vorgedruckten Erklärung zum Antrag Agrarförderung vom 25. Februar 2004 angegeben, dass das Flurstück 23/2 zur Größe von 2,8034 ha im Zeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1991 teilweise als Ackerland mit Ackerkulturen (kein Ackergras) bewirtschaftet worden sei und daher nur der Rest des Flurstücks als historisches Dauergrünland nicht förderfähig sei. Die im Wege der Saldierung zu berücksichtigende weitere Stilllegungsfläche des Flurstücks 23/2 zur Größe von 1,3918 ha, die zusammen mit der von der Beklagten bereits anerkannten Stilllegungsfläche des Flurstücks 23/2 von 1,1882 ha eine Gesamtfläche von nur 2,58 ha umfasst, unterfällt nicht dem Teil des Flurstücks 23/2, der von den Beteiligten als historisches Dauergrünland eingestuft wird.
cc)
Da somit die im Antrag angegebene Stilllegungsfläche von 7,0919 ha nicht über der ermittelten Stilllegungsfläche liegt, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass keine Kürzungen oder Ausschlüsse nach Art. 31, 32 VO (EG) Nr. 2419/2001 vorzunehmen sind.
dd)
Das Verwaltungsgericht hat es jedoch versäumt, die Getreidefläche von 58,2600 ha und die Stilllegungsfläche von 7,0919 ha, für die der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Flächen- und Ausgleichszahlungen hat, wegen der regionalen Grundflächenüberschreitung zu kürzen. Nach Art. 2 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1251/1999 ist die einzelbetriebliche Fläche, für die ein Anspruch auf Zahlung besteht - d.h. die nachArt. 31 VO (EG) Nr. 2419/2001 ermittelte und ggf. nach Art. 32 der Verordnung gekürzte Fläche - proportional zu kürzen, wenn die Summe der Flächen, für die nach der VO (EG) Nr. 1251/1999 eine Zahlung beantragt wird, die Grundfläche nach Art. 8 VO (EG) Nr. 2316/1999 in Verbindung mit Anhang VI der VO (EG) Nr. 2316/1999 übersteigt. Der Umfang der Kürzung ergibt sich aus Art. 10 und 12 Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) Nr. 2316/1999 und beträgt für das Jahr 2003 in Niedersachsen nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten 2,56%. Somit ist die Beihilfe auf der Grundlage einer Getreidefläche von 56,7685 ha und einer Stilllegungsfläche von 6,9103 ha zu berechnen. Dies führt zu einem Flächenzahlungsbetrag von 19.384,17 EUR (56,7685 ha x 341,46 EUR/ha) und einem Ausgleichszahlungsbetrag von 2.359,59 EUR (6,9103 ha x 341,46 EUR/ha), insgesamt 21.743,76 EUR.
Gemäß Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. 1 160 S. 113) in der für das Wirtschaftsjahr 2003 maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1244/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 (ABl. Nr. 1 173 S. 1) i.V.m. §§ 2, 3 des Gesetzes zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik - Modulationsgesetz - vom 2. Mai 2002 (BGBl. I S. 1527) ist der einen Freibetrag von 10.000 EUR übersteigende Betrag für das Kalenderjahr 2003 um 2% zu kürzen. Abzüglich dieser Modulationskürzung ergibt sich ein Auszahlungsbetrag von 21.508,89 EUR.
Da dem Kläger mit den angegriffenen Bescheiden insgesamt eine Flächenzahlung von 17.068,76 EUR bewilligt wurde (Auszahlungsbetrag: 16.927,38 EUR), hat er noch einen Anspruch auf Bewilligung weiterer 4.675,00 EUR (Auszahlungsbetrag: 4.581,51 EUR).