Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.09.2010, Az.: 17 LP 11/08

Ortsfeste Dienststelle der Luftwaffe als eine Einheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG); Berechtigung eines Soldaten des Stammpersonals einer ortsfesten Dienststelle der Luftwaffe zur Teilnahme an der Wahl zum Personalrat in einem zusätzlichen Wahlgang

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.09.2010
Aktenzeichen
17 LP 11/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 25759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0908.17LP11.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 03.07.2008 - AZ: VG 16 A 2765/08
nachfolgend
BVerwG - 16.12.2010 - AZ: BVerwG 6 PB 18.10

Fundstellen

  • ZfPR 2011, 14 (amtl. Leitsatz)
  • ZfPR online 2010, 19 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Zur Beurteilung einer ortsfesten Dienststelle der Luftwaffe als Einheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG (im Anschluss an BVerwG, Beschluss v. 8.10.2007 - 6 P 2/07 -, PersR 2008, 165-171).

Gründe

1

I.

Der Antragsteller nimmt als Berufsverband der Soldaten für seine Mitglieder die Befugnisse der Gewerkschaften nach dem Personalvertretungsrecht, dem Soldatenbeteiligungsgesetz und entsprechenden Gesetzen wahr. Er begehrt die Feststellung, dass die Soldaten des Stammpersonals der 12. Staffel des in Diepholz stationierten III. Bataillons des Objektschutzregiments der Luftwaffe ("Friesland") bei der Wahl zum Personalrat berechtigt sind, neben den zivilen Beamten und Angestellten des III. Bataillons als zusätzlicher Wahlgang teilzunehmen.

2

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 3. Juli 2008 den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei der Antragsteller als Berufsorganisation der Soldaten antragsbefugt. Unter den Soldaten der 12. Staffel seien auch Mitglieder des Antragstellers. Auf die Anfechtungsmöglichkeit der Wahl zum Personalrat könne er nicht verwiesen werden, da die Notwendigkeit einer Wahlwiederholung zu erheblichen Verzögerungen und Beeinträchtigungen der Personalvertretung führe. Der Antrag sei indessen unbegründet. Die Soldaten des Stammpersonals der in Rede stehenden Dienststelle gehörten dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB genannten Wahlbereich "Einheit" an. Zwar sei die 12. Staffel auch eine Ausbildungseinheit, deren Lehrgangsteilnehmer bei einer Lehrgangsdauer von mehr als 30 Tagen Vertrauenspersonen wählten (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 SGB). Ihr Stammpersonal sei nur dann berechtigt, an den Personalratswahlen teilzunehmen, wenn der 12. Staffel als schulische Einrichtung die Mobilität fehle und ihr Personal nicht aus Soldaten mit vornehmlich militärischen Aufgaben bestehe. Das sei nicht der Fall. Zwar seien schulische Elemente vorhanden. Ihr Auftrag erstrecke sich jedoch neben der Herstellung und Erhaltung ihrer Einsatzbereitschaft wie auch der der nichtaktiven Teileinheiten vor allem auf die Unterstützung der Durchführung der Aufgaben der Schadensbeseitigung bei Einsätzen und Übungen sowie der Bereitstellung von Kräften für Einsatzkontingente im erweiterten Aufgabenspektrum. Deshalb sei die 12. Staffel keine herkömmliche ortsfeste schulische Einrichtung. Sie habe zwar auch an den Standort gebundene schulische Aufgaben zu erfüllen. Sie sei indessen eine fachspezifische Pioniereinheit der Luftwaffe. Insbesondere die Erfüllung der Aufgabe Schadensbeseitigung auf Rollfeldern erfordere den militärisch mobilen Einsatz gerade von Soldaten.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

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Er macht geltend: Gegenstand des Verfahrens sei die Abgrenzung der Beteiligungsrechte der Soldaten bei der Wahl einer Personalvertretung oder von Vertrauenspersonen. Das Verwaltungsgericht habe im vorliegenden Fall einer stationären Ausbildungseinrichtung der Luftwaffe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.10.2007 - 6 P 2.07 -) nicht beachtet. Danach sei jede militärische Dienststelle und damit auch die 12. Staffel des 3. Bataillons des Objektschutzregiments der Luftwaffe einer Einzelbetrachtung zu unterziehen. Nach ihren Organisationsgrundlagen sei sie eine stationäre Ausbildungseinrichtung. Sie falle nur insoweit unter § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG, soweit die Teilnehmer an Lehrgängen von mehr als 30 Tagen Vertrauenspersonen wählten. Im Übrigen werde ihr Stammpersonal von § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG erfasst. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass Gesichtspunkte, die allen militärischen Dienststellen eigen seien, für die Abgrenzung zwischen § 2 Abs. 1 SBG und § 49 SBG nicht erheblich seien. Dazu gehöre vor allem das Abstellen von Personal und Material für besondere Auslandsverwendungen. Diesen Auftrag hätten auch Dienststellen nach § 49 SBG zu erfüllen. Die Auslandsverwendungen erfolgten im Rahmen besonderer Einsatzkontingente, die über eigene Stärke- und Ausrüstungsnachweise (STAN) und Dienstnummern sowie Unterstellungsverhältnisse verfügten. Die in Rede stehende 12. Staffel gehe als solche weder ganz noch teilweise in den Einsatz. Vielmehr werde ihr Personal zeitweilig für in der Regel vier Monate in Form der Kommandierung in die Pionierkompanien dieser Einsatzkontingente abgestellt. Alle Dienststellen der Bundeswehr seien von vergleichbaren Kommandierungen betroffen. Als stationäre Ausbildungseinrichtung sei die 12. Staffel nur dann dem Wahlbereich "Einheit" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zuzuordnen, wenn sie selbst mit Waffen unmittelbar in das Kampfgeschehen einzugreifen habe. Das sei nicht der Fall. Luftwaffenpioniere hätten die Folgen von Kampfhandlungen anderer zu beseitigen. Das Aufgabenprofil "ADR" (Airfield Damage Repair) entspreche einem "spezialisierten Tiefbauunternehmen" mit besonderer Gefährdungslage, nicht jedoch einer verbunkerten Feuerstellung. Zudem sei gerade die 12. Staffel die Ausbildungseinrichtung für diese Pioniere. Mit einem Personalbestand von lediglich 35 Soldaten bleibe sie deutlich hinter der Stärke einer Einsatzkompanie zurück. Die 11. ADR-Staffel habe einen deutlich höheren Personalbestand von etwa 190 Soldaten und damit Kompaniestärke, was bei der in Rede stehenden 12. Staffel nicht der Fall sei.

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Der Antragsteller beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und festzustellen, dass bei der Wahl zum Personalrat neben den Beamten und Arbeitnehmern des III. Bataillons des Objektschutzregiments der Luftwaffe die Soldaten des Stammpersonals der 12. Staffel als zusätzlicher Wahlgang einzubeziehen sind.

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Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Beschluss:

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Die 12. Staffel sei eine Luftwaffenpionierstaffel mit Einsatz- und Ausbildungsauftrag. Der Ausbildungsauftrag umfasse die Durchführung von zentralen Lehr- und Ausbildungsgängen für die Luftwaffenpioniere der 11. und 12. Staffel. Außer den 35 Soldaten des Stammpersonals der 12. Staffel gehörten zwei nicht aktive Züge mit einer Stärke von jeweils 36 Soldaten dazu. Nach der STAN vom 15. Oktober 2005 habe die 12. Staffel folgende Aufgaben: Führen, Erziehen und Ausbilden der Soldaten der Einheit; Herstellen und Erhalten der Einsatzbereitschaft einschließlich der nicht aktiven Teileinheiten; Durchführung der Lehrgänge; Unterstützung der Durchführung der Aufgaben der Schadensbeseitigung (Airfield Damage Repair) bei Einsätzen und Übungen einschließlich der Bereitstellung von Kräften für Einsatzkontingente im erweiterten Aufgabenspektrum; Durchführen pioniertechnischer Aufgaben im Rahmen des Einsatz- und Wirkverbundes Objektschutz der Luftwaffe und von Force-Protection-Erfordernissen. Auch in Anbetracht ihres erweiterten Ausbildungsauftrages sei die 12. Staffel eine mobile Einsatzstaffel, deren Luftwaffenpioniere regelmäßig an Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilnähmen. Im Jahre 2007 hätten acht Soldaten des 35 Personen zählenden Stammpersonals der Staffel an Auslandseinsätzen der Bundeswehr teilgenommen. Damit habe die 12. Staffel prozentual mehr Soldaten entsandt als die 11. Staffel. In die Einsätze gelangten ohnehin keine kompletten Einheiten oder Verbände, sondern sog. Module, die bestimmte Fähigkeiten abdeckten und mit Soldaten aus unterschiedlichen Bereichen besetzt seien. Auch unter Berücksichtigung ihres erweiterten Ausbildungsauftrages unterscheide sich die 12. Staffel grundsätzlich nicht von anderen Staffeln des Bataillons. Der Auffassung des Antragstellers, aus der zahlenmäßigen Stärke der 12. Staffel sei herzuleiten, dass sie keine Einsatzstaffel sei, stehe entgegen, dass sie bei Aktivierung der beiden nicht aktiven Züge im Alarmierungsfall aus insgesamt 107 Soldaten bestehe. Damit sei sie zahlenmäßig stärker als eine Kampfpanzereinheit des Heeres, die in der Regel mit 65 bis 80 Soldaten besetzt sei und die Grundausbildung selbst ausführe. Die Luftwaffe dagegen fasse die jeweiligen Ausbildungsgänge zusammen mit dem Ziel, eine besonders qualifizierte Ausbildung auf einem möglichst hohen Niveau für alle Teilnehmer zu erreichen. Deshalb sei die Ausbildung der Luftwaffenpioniere der 11. und 12. Staffel bei letzterer konzentriert. Die 12. Staffel sei aber keine stationäre Ausbildungseinrichtung. Lediglich das Ausbildungsgelände in Diepholz sei stationär, vergleichbar etwa einem Truppenübungsplatz. Die Ausbildungsgänge selbst fänden nicht nur in Diepholz, sondern auch an anderen Standorten statt. Dabei beeinflussten die im Einsatz gewonnenen Erfahrungen die einzelnen Lehrgänge nachhaltig. Der Einsatz bestimme die Ausbildung. Die 12. Staffel sei daher nicht mit einer klassischen Schule oder Schulungseinrichtung vergleichbar. Auch einer Kampfpanzereinheit werde niemand die Beweglichkeit und damit ihren Status als Einheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG absprechen, obwohl auch sie einen Ausbildungsauftrag habe. Zudem müsse hervorgehoben werden, dass die Aufgaben der 12. Staffel nicht durch Zivilbeschäftigte erledigt werden könnten. Die Soldaten nähmen im Einsatz hoheitliche Aufgaben wahr und riskierten dabei ihr Leben. In der STAN aus dem Jahre 2005 werde der "Grad der Beweglichkeit" der 12. Staffel noch mit "ortsfest" angegeben, wobei die beiden nicht aktiven Luftwaffenpionierzüge als "vollbeweglich" nach Alarmierung eingestuft seien. Der Begriff "ortsfest" sei irreführend und in Anbetracht der weltweiten Einsätze auch nicht mehr zeitgemäß. Er solle bei künftigen STAN-Verhandlungen korrigiert werden. Deshalb müsse es dabei bleiben, dass bei der 12. Staffel nicht nur die Lehrgangsteilnehmer, sondern auch die Soldatinnen und Soldaten des Stammpersonals Vertrauenspersonen nach dem SBG wählten und sich nicht an etwaigen Personalratswahlen des III. Bataillons zu beteiligen hätten. Auch wenn seit dem 1. April 2008 das III. Bataillon mit 38 zivilen Küchenkräften als sog. Verpflegungswirtschaftstruppenteil den bisherigen Status einer Kleindienststelle im Sinne von § 12 Abs. 2 BPersVG verloren habe und personalratsfähig geworden sei, sei bisher noch kein Personalrat gewählt worden, weil die zivilen Bediensteten daran nicht interessiert seien.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers und des Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

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1.

Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht von der Antragsbefugnis des Antragstellers ausgegangen. Antragsbefugt ist, wem durch ausdrückliche Vorschrift ein Antragsrecht eingeräumt worden ist oder wer durch die begehrte Entscheidung unmittelbar in seiner personalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist (BVerwGE 54, 172). Der Antragsteller nimmt nach § 2 Abs. 6 seiner Satzung für seine Mitglieder die Befugnisse der Gewerkschaften nach dem Personalvertretungsrecht, dem Soldatenbeteiligungsgesetz und entsprechenden Gesetzen wahr. Die personalvertretungsrechtlichen Befugnisse der Gewerkschaften sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Personalvertretungsgesetzen ausdrücklich und abschließend geregelt (BVerwGE 14, 241/243 [BVerwG 08.06.1962 - BVerwG VII P 7.61]). Als eine in der Dienststelle vertretene Berufsorganisation kann der Antragsteller im vorliegenden Fall nur dann Verfahrensbeteiligter und damit Antragsbefugter sein, wenn ihm das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ein solches Recht ausdrücklich zubilligt. Das ist nicht der Fall. Dem Antragsteller steht zwar nach § 25 BPersVG das Recht auf Anfechtung der Personalratswahl beim III. Bataillon des Objektschutzregiments der Luftwaffe zu, wenn er in der Dienststelle vertreten ist und bei der Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Seit dem Eintritt der Personalratsfähigkeit des III. Bataillons am 1. April 2008 ist es zu einer Personalratswahl nicht gekommen. Ob hierfür das fehlende Interesse und die Bereitschaft der zivilen Beschäftigten, sich als Kandidaten für den Personalrat ihrer Dienststelle zur Verfügung zu stellen, die maßgebliche Ursache war oder der zunächst gebildete Wahlvorstand das eingeleitete Wahlverfahren ausgesetzt hat, um das Ergebnis des Beschlussverfahrens abzuwarten, kann auf sich beruhen. Dem vom Antragsteller befürchteten Gesetzesverstoß bei der noch ausstehenden Wahl zum Personalrat kann er nicht bereits im Vorfeld mit einem vorbeugenden Feststellungsantrag begegnen. Die von ihm begehrte Feststellung zur Verhinderung eines etwaigen Wahlanfechtungsgrundes ist mit der fristgebundenen Anfechtung einer Wahl nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 25 BPersVG) nicht identisch. Da der Antragsteller, auch soweit er in der Dienststelle vertreten ist, kein Organ der Personalvertretung ist und seine Befugnisse als außerhalb der Dienststelle stehender Berufsverband der Soldaten im Bereich der Personalvertretung ausdrücklich und abschließend geregelt sind, sieht der Senat im Einklang mit der höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Veranlassung, dessen Befugnisse im Wege der Analogie über den gesetzlichen Rahmen hinaus zu erweitern und ihm auch dort die Legitimation zur Einleitung eines Beschlussverfahrens einzuräumen, wo dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist (BVerwGE 14, 153 [BVerwG 11.05.1962 - BVerwG VII P 6.61]). Im Rahmen des nicht zu Ende geführten Wahlverfahrens hat der in der Dienststelle vertretene Antragsteller die ihm zustehenden Rechte bisher nicht wahrgenommen, Wahlvorschläge zu machen (§ 19 Abs. 4, Abs. 8 BPersVG), durch einen Beauftragten an den Sitzungen des Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 BPersVG), bei dem Leiter der Dienststelle die Einberufung der Personalversammlung zur Wahl des (neuen) Wahlvorstandes (§ 20 Abs. 2, 23 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) oder seine Bestellung zu beantragen (§ 22 BPersVG). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber dem Antragsteller keine weitergehenden den Gang des Wahlverfahrens bestimmenden Befugnisse eingeräumt. Ein allgemeines Kontrollrecht über die Zusammensetzung des Personalrates steht ihm nicht zu. Er ist daher nicht legitimiert, die ordnungsgemäße Durchführung des Wahlverfahrens durch eine gerichtliche Feststellung, die nach seiner Auffassung einem künftigen Wahlverstoß bei den zu bildenden Gruppen entgegen wirken soll, und damit anders als im Wege der Wahlanfechtung nach§ 25 BPersVG gerichtlich überprüfen zu lassen. Deshalb fehlt es dem Antragsteller an der Antragsberechtigung (vgl. BVerwGE 14, 153/156 [BVerwG 11.05.1962 - BVerwG VII P 6.61]; Bundesverwaltungsgericht, Beschl. v. 27.09.1990 - 6 P 23/80 -, PersR 1991, 25-27).

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2.

Der Feststellungsantrag wäre aber in der Sache auch unbegründet.

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Gemäß § 1 Abs. 2 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) werden Soldaten durch Vertrauenspersonen, Gremien der Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen vertreten. Für Soldaten schreibt § 48 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes (SBG) vor, dass nach Maßgabe der §§ 48 bis 51 SBG das Bundespersonalvertretungsgesetz gilt. Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt (§ 48 Satz 2 SBG). Grundlegend bestimmt § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, dass Soldaten in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen und Einrichtungen Personalvertretungen wählen. Wenn sie dagegen einem der in § 2 Abs. 1 SBG aufgeführten Wahlbereiche angehören, wählen sie Vertrauenspersonen. Da § 2 Abs. 1 SBG nicht nur militärische "Dienststellen und Einrichtungen", sondern auch Sonderwahlbereiche innerhalb solcher Institutionen aufzählt, ist § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wie folgt zu lesen: "In anderen als den in § 2 Abs. 1 genannten Wahlbereichen wählen Soldaten Personalvertretungen". § 2 Abs. 1 SBG ist im Vergleich zu § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG die speziellere Vorschrift. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die betreffenden Soldaten einem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 SBG angehören und daher Vertrauenspersonen wählen. Soweit dies nicht der Fall ist, tritt die Rechtsfolge des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG ein, die den persönlichen Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes auf Soldaten erweitert. In welcher Organisationseinheit diejenigen Soldaten, die nicht gemäߧ 2 Abs.1 SBG Vertrauenspersonen wählen, gemeinsam mit den dort beschäftigten Beamten und Arbeitnehmern eine Personalvertretung wählen, ergibt sich nicht aus dem Soldatenbeteiligungsgesetz, sondern aus § 6 BPersVG. Der dort verwendete Begriff der "Dienststelle" stimmt nicht mit dem Begriffspaar "Dienststellen und Einrichtungen" in§ 2 Abs. 1 SBG und erst recht nicht mit dem in derselben Vorschrift verwendeten Begriff "Wahlbereiche" überein. Deshalb ist es möglich, dass die innerhalb einer Dienststelle im Sinne von § 6 BPersVG tätigen Soldaten teilweise Vertrauenspersonen wählen und im Übrigen zum Personalrat wahlberechtigt sind. Diese Möglichkeit ist die zwingende Folge der Systematik des Soldatenbeteiligungsgesetzes und der unterschiedlichen Begriffsinhalte in § 2 Abs. 1 SBG und § 6 BPersVG und wird durch den Zweck des § 2 Abs. 1 und der §§ 48, 49 Abs. 1 Satz 1 SBG bestätigt, die Vertretung der Soldaten je nach ihrer - spezifisch-militärischen oder sonstigen, d.h. der Tätigkeit anderer staatlicher Bediensteter angeglichenen - Verwendung unterschiedlich zu organisieren.

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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG wählen Soldaten Vertrauenspersonen in "Einheiten". Militärische Dienststellen sind Einheiten, wenn sie beweglich sind. Die Beweglichkeit ist dabei nicht als solche, sondern als Funktion des militärischen Einsatzes maßgebend. Weil der Einsatzort außerhalb des gewöhnlichen Standorts liegt, muss die Einheit auf die für sie jeweils typische Weise dorthin transportiert werden. Auch der Einsatz selbst verlangt häufig Beweglichkeit. Ist Mobilität in diesem Sinne gegeben, so ist unerheblich, ob der Kampfauftrag unmittelbar erfüllt oder nur unterstützt wird. Durch ihre Mobilität stehen Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG im Gegensatz zu stationären Einrichtungen mit administrativer, technischer oder sonstiger fachlicher Aufgabenstellung. Leitbilder der Regelungen in §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SBG sind die mobilen Einheiten des Heeres, die fliegenden Einheiten der Luftwaffe und die schwimmenden Einheiten der Marine. Dementsprechend ist für die hier in Rede stehende Abgrenzung die Art und Weise der soldatischen Tätigkeit entscheidend. Für die vorgenannten "klassischen" Einheiten ist das soldatische Element unverzichtbar. Soll auch eine ortsfeste militärische Dienststelle oder Einrichtung den Charakter einer Einheit haben, muss sie jenem Leitbild entsprechen. Das ist dann der Fall, wenn sie selbst unter Einsatz von Waffen in das Kampfgeschehen eingreift. Damit ist eine Funktion beschrieben, für welche die Tätigkeit von Soldaten unersetzlich ist. In diesem Fall ist es gerechtfertigt, die Soldaten einer ortsfesten Dienststelle mit denen einer unterstützenden mobilen Einheit gleich zu behandeln, weil der Waffeneinsatz die fehlende Beweglichkeit kompensiert. Dabei werden hier unter Waffen solche Vorrichtungen verstanden, mittels derer - vergleichbar den Geschützen der Artillerie, Jagdflugzeuge oder Kriegsschiffe - gegen feindliche Truppenteile vorgegangen wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine stationäre militärtechnische Einrichtung die kämpfenden Einheiten etwa im Wege der Übermittlung von Informationen unterstützt, und zwar auch dann nicht, wenn dies zeitgleich mit dem Kampfgeschehen stattfindet, die mobilen kämpfenden Einheiten mithin im unmittelbaren Kontakt mit der technischen Einrichtung durch diese geführt bzw. geleitet werden. Auch in diesem Fall wird das Fehlen der Mobilität, welche für die Abgrenzung maßgeblich ist, nicht kompensiert. Die Situation der Soldaten, welche in einer derartigen militärtechnischen Einrichtung Dienst leisten, ist nicht mit derjenigen von Soldaten vergleichbar, die als Infanteristen oder als Besatzungen von Panzern, Kampfflugzeugen oder Kriegsschiffen unmittelbar in das Kampfgeschehen verwickelt sind. Die Einbeziehung in das Kampfgeschehen ohne eigenen Einsatz von Waffen reicht für die Gleichbehandlung mit den mobilen den Einsatz unterstützenden Einheiten nicht aus. Insoweit besteht auch keine Präferenz für die Vertretung durch Vertrauenspersonen.

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Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 SBG wählen die Soldaten Vertrauenspersonen als Teilnehmer an Lehrgängen, die länger als 30 Tage dauern, an Schulen oder vergleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte. Im Umkehrschluss aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Soldaten des Stammpersonals an Schulen und vergleichbaren Einrichtungen der Streitkräfte Personalvertretungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG wählen. Bei den vergleichbaren Einrichtungen handelt es sich um Dienststellen, zu deren wesentlichem Auftrag die Aus- und Fortbildung von Soldaten für ihre militärischen Aufgaben gehört. (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss v. 08.10.2007 - 6 P 2/07 -, Buchholz 449.7 § 2 SBG Nr. 6).

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In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass die Soldaten des Stammpersonals der 12. Staffel des III. Bataillons des Objektschutzregiments der Luftwaffe auch künftig Vertrauenspersonen und nicht Personalvertretungen wählen. Zwar ist die 12. Staffel nach der sog. Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) vom 15. Oktober 2005 eine ortsfeste Luftwaffenpionierstaffel mit Einsatz- und Ausbildungsauftrag. Der Ausbildungsauftrag umfasst die Durchführung von zentralen Lehr- und Ausbildungsgängen für die Luftwaffenpioniere der 11. und 12. Staffel des III. Bataillons des Objektschutzregiments Luftwaffe. Der Einsatzauftrag der 12. Staffel besteht maßgeblich in der Unterstützung der Durchführung der Aufgaben der Schadensbeseitigung auf Flugplätzen (Airfield Damage Repair) bei Einsätzen und Übungen. Hinzu tritt die Bereitstellung von Kräften für Einsatzkontingente im erweiterten Aufgabenspektrum. Dabei greift die nach dem "Grad ihrer Beweglichkeit" als "ortsfest" ausgewiesene 12. Staffel mit ihrem Stammpersonal von gegenwärtig 36 Soldaten - isoliert betrachtet - zwar nicht selbst unter Einsatz von Waffen unmittelbar in das Kampfgeschehen ein und kann deshalb das Fehlen ihrer Mobilität auch nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kompensieren. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ihre nicht aktiven Luftwaffenpionierzüge ausweislich der STAN vom 15.10.2005 nach Alarmierung "vollbeweglich" hinzutreten. Nr. 108 der ZDv 1/50 unterscheidet nach aktiven, teilaktiven und nicht aktiven Truppenteilen. Bei einem nicht aktiven Truppenteil ist im Frieden nur Gerät eingelagert und das zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Gerätes erforderliche Personal vorhanden. Den Status eines aktiven Truppenteils erhält er erst im Falle der Mobilmachung, durch Aktivierung bei Übungen oder auf besondere Weisung. Daraus geht hervor, dass auch nicht aktive Truppenteile ihre Zugehörigkeit zur Truppe nicht verlieren. Dasselbe muss für das weiterhin vorgehaltene Personal gelten. Dessen Tätigkeit ist zwar überwiegend stationärer Natur. Es ist jedoch aus gegebenem Anlass jederzeit mobilisierbar. Im Alarmierungsfall erhalten die als "vollbeweglich" eingestuften Luftwaffenpionierzüge der 12. Staffel dieselbe Struktur wie die bereits in Friedenszeiten aktiven mobilen Truppenteile etwa der 11. Staffel. Dies rechtfertigt es, bei den nicht aktiven Truppenteilen der 12. Staffel auch den Einsatzfall in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.2002 - 6 P 2/01 -, Rn 65, [...]). Sie besteht bei Aktivierung ihrer beiden nicht aktiven Züge im Alarmierungsfall aus insgesamt 107 Soldaten und ist damit weitgehend vollbeweglich. Dieser Umstand führt dazu, die 12. Staffel aufgrund ihrer als Luftwaffenpioniertruppe typischen den Kampfauftrag logistisch unterstützenden Funktion, die nur von Soldaten wahrgenommen wird, wie bisher dem Wahlbereich "Einheit" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zuzuordnen und dort auch weiterhin Vertrauenspersonen zu wählen.

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Danach muss der Beschwerde des Antragstellers der Erfolg versagt bleiben.