Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.09.2021, Az.: 11 ME 175/21

Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; Auskunftspflicht; Bundeskrankenhausstatistik; Daten; Fördermittel; Heranziehungsbescheid; Krankenhaus; Krankenhausfinanzierungsgesetz; Krankenhausstatistik; Krankenhaus-Statistikverordnung; Privatklinik; Privatkrankenanstalt; Statistik; Trägervielfalt

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.09.2021
Aktenzeichen
11 ME 175/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.06.2021 - AZ: 10 B 3216/21

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Klinik, die dem Krankenhausbegriff von § 1 Abs. 3 Nr. 1 KHStatV, § 2 Nr. 1 KHG unterfällt, kann nach § 28 Abs. 2 KHG i.V.m. §§ 1, 2, 3, 5 KHStatV auch dann zur Bundeskrankenhausstatistik herangezogen werden, wenn es sich bei der Klinik um eine Privatkrankenanstalt i.S.v. § 30 Abs. 1 GewO handelt.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 11. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Bundeskrankenhausstatistik 2020 durch den Antragsgegner.

Die Antragstellerin ist eine in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführte unabhängige Spezialklinik und Forschungseinrichtung für Erkrankungen des Gehirns, des Rückenmarks, der Wirbelsäule, des Skelettsystems und der Nerven. Dem Betrieb der Klinik liegt eine von der Stadt C. unter dem 24. Juli 2000 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) zugrunde. Danach dient die Privatkrankenanstalt als Belegklinik für Erkrankungen aus den Bereichen spezielle Neurochirurgie, stereotaktische Neurochirurgie, Neuroradiochirurgie und Neuroradiologie. Ausweislich ihres Internetauftritts verfügt die Antragstellerin über Spezialabteilungen für Neurochirurgie, Neurologie, Neuroradiologie, HNO, Orthopädie und Innere Medizin. Diagnostiziert, behandelt und therapiert werden vor allem neurologische Defizite und Schmerzsyndrome (Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, ausstrahlender Schmerz in Extremitäten), neurologische Krankheitsbilder (Multiple Sklerose, Morbus Parkinson, Schlaganfall, Dystonien) sowie orthopädische Erkrankungen, die Knie-, Hüft- und Schulterchirurgie erfordern. Angeboten werden interdisziplinäre Behandlungen in den genannten Bereichen, modernste Operationsplanung durch spezielle diagnostische Verfahren, modernste Operationsverfahren durch Hochleistungs-Mikroskope, modernste Neuronavigation, intraoperative Kernspintomographie sowie das funktionelle stereotaktische Verfahren und alle Verfahren der minimal-invasiven Chirurgie, postoperative Nachsorge durch hochmoderne Intensivstationen und Bettenstationen mit gehobenem hotelähnlichem Komfort sowie Neuro-Rehabilitation (siehe www.D..de, Stand: September 2021).

Mit Heranziehungsbescheid vom 9. März 2021 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zur Bundeskrankenhausstatistik 2020 heran und forderte sie auf, bis zum 1. April 2021 Grund- und Diagnosedaten (Teil I und II der Heranziehung) und bis zum 30. Juni 2021 Kostennachweise (Teil III der Heranziehung) zu übermitteln. Dies begründete der Antragsgegner damit, dass die Antragstellerin nach §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser (KHStatV) i.V.m. § 15 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) auskunftspflichtig sei.

Am 31. März 2021 übermittelte die Antragstellerin die angeforderten Grund- (Teil I) und Diagnosedaten (Teil II) an den Antragsgegner.

Am 9. April 2021 hat die Antragstellerin gegen den Heranziehungsbescheid vom 9. März 2021 Klage erhoben (10 A 3215/21), über die noch nicht entschieden worden ist, und am selben Tag einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt.

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag bereits unzulässig ist, soweit die Antragstellerin dem Antragsgegner die angeforderten Daten für das Jahr 2020 in Bezug auf Teil I (Grunddaten) und Teil II (Diagnosedaten) schon vor Anrufung des Verwaltungsgerichts übermittelt hat. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antrag zudem insgesamt unbegründet sei. Da es sich vorliegend nach § 15 Abs. 7 BStatG um einen Fall handele, in dem einer Klage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme, sei die aufschiebende Wirkung entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich nur anzuordnen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden. Dies sei hier nicht der Fall. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zur Krankenhausstatistik sei § 15 BStatG i.V.m. § 28 Abs. 2 KHG und § 6 KHStatV. Vorliegend gehe es nicht um eine Verpflichtung zur Auskunft im Einzelfall nach § 28 Abs. 1 KHG, sondern um eine Heranziehung zur Bundesstatistik 2020. Zu diesem Zweck werde die Bundesregierung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KHG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über Krankenhäuser einschließlich der in den §§ 3 und 5 genannten Krankenhäusern und Einrichtungen als Bundesstatistik anzuordnen. Dem sei die Bundesregierung durch den Erlass der Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser (KHStatV) nachgekommen. Nach § 6 KHStatV bestehe eine Auskunftspflicht im Rahmen entsprechender Erhebungen. Die Voraussetzungen der Heranziehung der Antragstellerin auf dieser Grundlage seien erfüllt. Nach § 6 Abs. 2 KHStatV seien die Träger oder Eigentümer der Krankenhäuser auskunftspflichtig. Gemäß der Definition in § 1 Abs. 3 Nr. 1 KHStatV seien Krankenhäuser i.S.d. Krankenhausstatistik-Verordnung Krankenhäuser nach § 2 Nr. 1 KHG einschließlich der in den §§ 3 und 5 KHG genannten Krankenhäusern, soweit sie zu den Krankenhäusern nach § 107 Abs. 1 SGB V gehörten. Die Antragstellerin sei ein Krankenhaus gemäß § 2 Nr. 1 KHG. Danach seien Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollten oder Geburtshilfe geleistet werde und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden könnten. Der Krankenhausbegriff sei damit sehr weit gefasst, insbesondere weiter als der Krankenhausbegriff des § 107 Abs. 1 SGB V. Die Antragstellerin erfülle die in § 2 Nr. 1 NHG angeführten drei Voraussetzungen kumulativ. Der Vortrag der Antragstellerin, dass das Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht auf Privatkrankenanstalten nach § 30 GewO und mithin nicht auf sie anwendbar sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sei der Begriff der Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO nicht identisch mit dem Krankenhausbegriff nach § 2 Nr. 1 KHG. Eine Konzessionierung als Privatkrankenanstalt nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GewO schließe aber nicht aus, dass die Antragstellerin als Krankenhaus i.S.v. § 2 Nr. 1 KHG anzusehen sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin sei das Krankenhausfinanzierungsgesetz auch nicht lex specialis für Krankenhäuser, die am Krankenhausbedarfsplan beteiligt seien. Einer derartigen Auslegung stünden der eindeutige Wortlaut von § 2 Nr. 1 KHG sowie der historische Wille des Gesetzgebers entgegen. Auch die von der Antragstellerin begehrte teleologische Reduktion sei nicht vorzunehmen. Dagegen spreche auch der in § 1 Abs. 1 KHG geregelte Gesetzeszweck. Zudem komme dadurch, dass der Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 KHG vorgesehen habe, dass sich die Erhebung auf Krankenhäuser einschließlich der in den §§ 3 und 5 KHG genannten Krankenhäusern und Einrichtungen erstrecke, zum Ausdruck, dass sich die statistische Erhebung auch auf solche Einrichtungen beziehen solle, die grundsätzlich vom Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und von der staatlichen Krankenhausförderung ausgenommen seien. Die von der Antragstellerin im angefochtenen Bescheid konkret geforderten Angaben beruhten auf § 6 Abs. 3 KHStatV i.V.m. § 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 20 KHStatV; Einwände dagegen seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Diesen zutreffenden und überzeugenden Ausführungen folgt der Senat und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dabei erfüllt ihre Beschwerdebegründung zu großen Teilen bereits nicht die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Eine entsprechende Auseinandersetzung erfordert, dass im Beschwerdevorbringen die der Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die der Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen substantiiert ausgeführt wird, warum diese unrichtig sind, sowie welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. Die geforderten schlüssigen und erheblichen Einwände müssen sich jeweils gegen konkrete Argumente der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wenden. Es bedarf folglich einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dergestalt, dass der Beschwerdeführer den Streitstoff sichtet, ihn rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst. Sofern das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat, muss das Beschwerdevorbringen die genannten Anforderungen mit Blick auf jeden dieser Gründe erfüllen (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.3.2008 - 18 B 388/08 -, juris, Rn. 3).

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Antragstellerin überwiegend nicht. Die Beschwerdebegründung enthält im großen Umfang eine Wiederholung und teilweise Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens, allerdings ohne sich - wie von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gefordert - dezidiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen.

1. Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin in Bezug auf den Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorgetragenen Einwände. Die Antragstellerin wiederholt in diesem Zusammenhang lediglich überwiegend ihre bereits erstinstanzlich vorgetragenen Einwände, dass der in § 1 Abs. 1 KHG genannte Gesetzeszweck - die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen - keine Privatkrankenanstalten i.S.d. § 30 GewO erfasse, da diese weder in den Genuss der im Krankenhausfinanzierungsgesetz geregelten Fördermittel kämen noch an den Regelungen zu Pflegesätzen und zur Bedarfsplanung partizipierten. Dafür, dass Privatkrankenanstalten nicht vom Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erfasst seien, spreche auch, dass das Krankenhausfinanzierungsgesetz keinerlei Hinweis oder Bezugnahme auf § 30 GewO enthalte, der Einrichtungen nicht als Krankenhäuser, sondern als „Privatkrankenanstalten“ bezeichne. Es sei daher eine teleologische Reduktion dahingehend vorzunehmen, dass reine Privatkrankenanstalten gemäß § 30 GewO vom Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und damit auch von der Auskunftspflicht nach § 28 Abs. 2 KHG i.V.m. der Krankenhausstatistik-Verordnung ausgenommen seien.

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde der Antragstellerin nicht zum Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, sind die in § 28 Abs. 2 KHG i.V.m. der Krankenhausstatistik-Verordnung geregelten Auskunftspflichten trotz der unterschiedlichen Begrifflichkeiten in § 30 Abs. 1 GewO („Privatkrankenanstalten“) und § 2 Nr. 1 KHG („Krankenhäuser“) und der unterschiedlichen Zwecke von § 30 Abs. 1 GewO und § 1 Abs. 1 KHG (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 18.10.1984 - 1 C 36/83 -, BVerwGE 70, 201, juris, Rn. 16) auch auf Privatkrankenanstalten i.S.d. § 30 Abs. 1 GewO anwendbar. Dies folgt - wie vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegt - unmittelbar daraus, dass der nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 KHStatV, § 2 Nr. 1 KHG für die Heranziehung zur streitgegenständlichen Auskunftspflicht maßgebliche Begriff des Krankenhauses alle Einrichtungen umfasst, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können, und die Antragstellerin diesem - weit gefassten (siehe dazu: Stollmann/Dietz, in: Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, Bd. 1, Stand: Mai 2021, § 2 KHG, Ziff. I.1., S. 21 f.; Ihle, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 2 KHG, Rn. 1) Krankenhausbegriff unterfällt. Der zutreffenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Klinik der Antragstellerin um ein Krankenhaus i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 KHStatV, § 2 Nr. 1 KHG handelt, ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegengetreten. Anhaltspunkte dafür, dass die Begriffsdefinition eines Krankenhauses i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 KHStatV, § 2 Nr. 1 KHG voraussetzt, dass die betroffene Einrichtung in den Genuss der im Krankenhausfinanzierungsgesetz geregelten Fördermittel kommt und/oder an den Regelungen zu Pflegesätzen und zur Bedarfsplanung partizipiert, lassen sich der maßgeblichen Begriffsdefinition auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragstellerin nicht entnehmen. Dass es im Rahmen der Definition eines Krankenhauses i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 KHStatV, § 2 Nr. 1 KHG nicht - wie die Antragstellerin meint - darauf ankommt, ob das betroffene Krankenhaus in den Genuss der im Krankenhausfinanzierungsgesetz geregelten Fördermittel kommen kann, wird dabei auch durch § 5 Abs. 1 KHG deutlich. In letztgenannter Vorschrift sind Einrichtungen aufgeführt, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht gefördert werden. Die nicht förderfähigen Krankenhäuser fallen dabei - anders als die in § 3 Satz 1 KHG aufgezählten - nicht insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes heraus, sondern erhalten nur keine öffentliche Förderung (Würtenberger/Altschwager, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, § 5 KHG, Rn. 2; Szabados, in: Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 5 KHG, Rn. 1 f.). Folglich können auch nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähige Krankenhäuser sowohl unter den Krankenhausbegriff des § 2 Nr. 1 KHG als auch unter sonstige Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes fallen.

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erneut eine teleologische Reduktion dahingehend fordert, dass reine Privatkrankenanstalten von der Auskunftspflicht nach § 28 Abs. 2 KHG i.V.m. der Krankenhausstatistik-Verordnung auszunehmen seien und dabei darauf verweist, dass die in § 28 Abs. 2 KHG zum Erlass der Krankenhausstatistik-Verordnung enthaltene Ermächtigungsgrundlage nur „für Zwecke dieses Gesetzes“ herangezogen werden könne, verhilft dies ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass einer teleologischen Reduktion neben dem eindeutigen Wortlaut der gesetzgeberische Zweck sowie die in § 28 Abs. 2 KHG enthaltene Formulierung, wonach sich die Erhebung auf Krankenhäuser einschließlich der in den §§ 3 und 5 KHG genannten Krankenhäuser und Einrichtungen erstrecke, entgegenstehe. Der Senat teilt diese Ansicht des Verwaltungsgerichts. Die in § 28 Abs. 2 KHG ausdrücklich erwähnte Einbeziehung derjenigen Einrichtungen, die nach § 3 Satz 1 KHG vom Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgenommen sind, sowie derjenigen Einrichtungen, die nach § 5 Abs. 1 KHG nicht nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden, verdeutlicht, dass sämtliche Krankenhäuser i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 KHStatV, § 2 Nr. 1 KHG den Bestimmungen über die Auskunftspflicht und über die Statistik unterliegen (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, § 28 KHG, Rn. 1; Böhnke, in: Dettling/Gerlach, a.a.O., § 28 KHG, Rn. 3 a; Tuschen/Dietz, in: Dietz/Bofinger, a.a.O., § 28 KHG, Ziff. 6, S. 231; Würtenberger/Altschwager, in: Dettling/Gerlach, a.a.O., § 3 KHG, Rn. 15). Für diese Sichtweise sprechen auch die Gesetzgebungsmaterialien. So heißt es in der Gesetzesbegründung im Rahmen der Einführung von § 3 Satz 2 KHG - in dem geregelt ist, dass § 28 KHG auch bei den nach § 3 Satz 1 KHG vom Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgenommenen Krankenhäusern unberührt bleibt - wie folgt:

„Durch den neu eingefügten Hinweis auf § 28 in § 3 Satz 2 wird klargestellt, dass die in § 28 Abs. 2 vorgesehene Krankenhausstatistik-Verordnung auch die Krankenhäuser erfasst, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz im übrigen keine Anwendung findet“ (BT-Drs. 11/2237, S. 255).

Dieser eindeutigen gesetzgeberischen Intention kann die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich bei den in § 3 Satz 1 KHG genannten Einrichtungen um solche handele, die - anders als die Antragstellerin - „grundsätzlich“ dem Krankenhausfinanzierungsgesetz unterfielen. Denn die in § 3 KHG genannten Krankenhäuser werden - anders als die in § 5 Abs. 1 KHG genannten Einrichtungen - aus dem gesamten Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgenommen, d.h. es gelten weder die Vorschriften über die öffentliche Förderung, noch die über den Pflegesatz, noch unterliegen sie der Krankenhausplanung (Stollmann, in: Dietz/Bofinger, a.a.O., § 3 KHG, Ziff. 1, S. 36 e; vgl. auch: Würtenberger/Altschwager, in: Dettling/Gerlach, a.a.O., § 3 KHG, Rn. 3). Insofern unterfallen die in § 3 Satz 1 KHG genannten Krankenhäuser gerade nicht - wie die Antragstellerin meint - „grundsätzlich“ dem Krankenhausfinanzierungsgesetz.

Die Regelungssystematik der §§ 28 Abs. 3, 3 Satz 2 KHG verdeutlicht vielmehr zweierlei. Zum einen enthält § 3 Satz 1 KHG einen abschließenden Katalog derjenigen Krankenhäuser, die zwar unter den weiten Krankenhausbegriff des § 2 Nr. 1 KHG subsumiert werden können, aber gleichwohl aus dem Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgeschlossenen sind (Würtenberger/Altschwager, in: Dettling/Gerlach, a.a.O., § 3 KHG, Rn. 6; Szabados, in: Spickhoff, a.a.O., § 3 KHG, Rn. 1). Der Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird in § 3 Satz 1 KHG somit negativ formuliert, so dass das Krankenhausfinanzierungsgesetz im Umkehrschluss auf alle Krankenhäuser i.S.d. § 2 Nr. 1 KHG Anwendung findet, die nicht in § 3 Satz 1 KHG ausdrücklich aufgeführt sind (Szabados, in: Spickhoff, a.a.O., § 3 KHG, Rn. 1; vgl. auch: Patt, in: Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., § 3 KHG, Rn. 1). Da Privatkrankenanstalten i.S.v. § 30 Abs. 1 GewO in § 3 Satz 1 KHG gerade nicht genannt werden, folgt daraus im Umkehrschluss, dass diese - wenn und soweit sie, wie die Antragstellerin, dem Krankenhausbegriff des § 2 Nr. 1 KHG unterfallen - nicht grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgenommen sind. Zum anderen besteht der Sinn und Zweck von § 3 Satz 2 KHG darin, auch diejenigen Krankenhäuser der Auskunftspflicht nach § 28 Abs. 2 KHG i.V.m. der Krankenhausstatistik-Verordnung zu unterziehen, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz im Übrigen keine Anwendung findet (vgl. dazu die oben zitierte Gesetzesbegründung, BT-Drs. 11/2237, S. 255, sowie Würtenberger/Altschwager, in: Dettling/Gerlach, a.a.O., § 3 KHG, Rn. 15). Dieser Sinn und Zweck spricht somit dafür, dass selbst in dem Fall, dass man entgegen der bisherigen Ausführungen davon ausginge, dass die Antragstellerin als Privatkrankenanstalt i.S.v. § 30 Abs. 1 GewO ebenso wie die in § 3 Satz 1 KHG genannten Krankenhäuser nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes fiele, sie gleichwohl nach § 28 Abs. 2 KHG i.V.m. der Krankenhausstatistik-Verordnung in Anspruch genommen werden kann. Denn selbst für die durch § 3 Satz 1 KHG explizit aus dem Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgenommenen Krankenhäuser gilt als einzige Vorschrift aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz die in § 28 KHG enthaltene Vorschrift zur Auskunftspflicht und Statistik (vgl. Patt, in: Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., § 3 KHG, Rn. 2).

Dafür, dass auch Privatkrankenanstalten i.S.v. § 30 GewO grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes fallen, spricht schließlich, dass „private Krankenhäuser“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 KHG ausdrücklich erwähnt und damit offensichtlich auch vom Schutzweck des Gesetzes umfasst werden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KHG ist bei der Durchführung des Gesetzes die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 KHG ist dabei nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Dieser auch als Trägervielfalt bezeichnete Grundsatz verbietet es, staatlichen oder kommunalen Krankenhäusern einen grundsätzlichen Vorrang vor freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.3.2004 - 1 BvR 88/00 -, juris, Rn. 4; Ihle, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, a.a.O., § 1 KHG, Rn. 5). § 1 Abs. 2 Satz 2 KHG stellt somit ausdrücklich klar, dass das Krankenhausfinanzierungsgesetz auch der Gewährleistung der wirtschaftlichen Sicherung der privaten Krankenhäuser dient (Dettling/Würtenberger, in: Dettling/Gerlach, a.a.O., § 1 KHG, Rn. 253). „Private Krankenhäuser“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 KHG sind dabei die mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Krankenhäuser, die als Privatkrankenanstalten einer gewerberechtlichen Konzession nach § 30 Abs. 1 GewO bedürfen (Stollmann/Dietz, in: Dietz/Bofinger, a.a.O., § 1 KHG, Ziff. III.2., S. 15; Ihle, in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, a.a.O., § 1 KHG, Rn. 4; Dettling/Würtenberger, in: Dettling/Gerlach, a.a.O., § 1 KHG, Rn. 246). Durch die in § 1 Abs. 2 KHG enthaltenen Vorgaben kommt somit zum Ausdruck, dass (auch) Privatkrankenanstalten i.S.v. § 30 Abs. 1 GewO sowohl vom Schutzzweck als auch vom Anwendungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes grundsätzlich umfasst sind. Dementsprechend wird auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das Krankenhausfinanzierungsgesetz grundsätzlich auch auf Privatkliniken anwendbar ist (siehe OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.7.2017 - 10 U 2/17 -, juris, Rn. 31; dasselbe, Urt. v. 11.12.2015 - 10 U 32/13 - juris, Rn. 52 f.).

2. Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde - ebenfalls ohne Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung - schließlich vor, dass ihr Suspensivinteresse das Interesse des Antragsgegners am Sofortvollzug erheblich übersteige. Der mit der Aufbereitung und Bereitstellung der angeforderten Daten verbundene personelle und sachliche Aufwand sei für sie erheblich und stelle eine Wettbewerbsverzerrung zu ihrem Nachteil dar. Demgegenüber erlitten der Antragsgegner sowie sonstige staatliche Stellen keine Nachteile, wenn die Antragstellerin die Informationen nicht liefere, da die Antragstellerin über die Privatkrankenanstalt unternehmerisch frei verfügen könne und ihre Tätigkeit gar beenden könne, ohne dass eine Einflussmöglichkeit von staatlicher Seite bestehe. Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Dabei ist der Antragstellerin zunächst entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend gemäß § 15 Abs. 7 BStatG um einen Fall handelt, in dem der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es deshalb des Vorliegens besonderer Umstände bedarf, um hiervon abweichend eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80, Rn. 146 und Rn. 114; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80, Rn. 148, jeweils m.w.N.). Derartige besondere Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Insofern ist es auch folgerichtig und rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht näher mit der Frage nach einem überwiegenden Suspensivinteresse der Antragstellerin auseinandergesetzt hat.

Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass und warum der mit der Aufbereitung und Bereitstellung der angeforderten Daten verbundene personelle und sachliche Aufwand für sie unzumutbar sein sollte. Eine Unzumutbarkeit ist auch vor dem Hintergrund, dass die Daten auf der Grundlage des streitgegenständlichen Bescheids nur einmal im Jahr übermittelt werden müssen und die Übermittlung mit Hilfe der von den statistischen Ämtern zur Verfügung gestellten Online-Verfahren auf elektronischem Weg erfolgt (vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Krankenhaeuser/Methoden/krankenhausstatistik.html, Stand: September 2021), nicht ersichtlich. Auch die von der Antragstellerin pauschal behauptete „Wettbewerbsverzerrung“ vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal - wie ausgeführt - nicht nur die Antragstellerin, sondern sämtliche Krankenhäuser i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 KHStatV, § 2 Nr. 1 KHG auskunftspflichtig sind. Schließlich entstünden dem Antragsgegner und damit der öffentlichen Hand auch erhebliche Nachteile, wenn die Antragstellerin die angeforderten Informationen nicht lieferte. Denn die Ergebnisse der Bundeskrankenhausstatistik bilden die statische Basis für viele gesundheitspolitische Entscheidungen und dienen damit der öffentlichen Hand als wichtige Planungsgrundlage. Darüber hinaus stellen sie einen wichtigen Bestandteil der nationalen und internationalen Gesundheitsberichterstattung dar (vgl. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Gesundheit/Krankenhaeuser/Methoden/krankenhausstatistik.html, Stand: September 2021). Soweit die Antragstellerin einwendet, dass sie ihre Tätigkeit beenden könne, ohne dass staatliche Stellen darauf Einfluss nehmen könnten, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn vorliegend geht es nicht darum, die Antragstellerin in ihren unternehmerischen Entscheidungen - etwa, ob und in welchem Umfang sie ihre Klinik betreibt - zu beeinflussen, sondern im öffentlichen Interesse Kenntnis von den für die Bundeskrankenhausstatistik relevanten Daten zu erlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).