Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.09.2021, Az.: 1 KN 143/19

Bebauungsplan; Erbengemeinschaft; Konfliktbewältigung; Lärmimmissionen; Lichtimmissionen; Nachlass

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.09.2021
Aktenzeichen
1 KN 143/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 70960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 2022, 96-97
  • DVBl 2022, 186-189
  • DÖV 2022, 92
  • KomVerw/B 2023, 33-35
  • KomVerw/LSA 2023, 34-36
  • KomVerw/MV 2023, 27-30
  • KomVerw/T 2023, 31-34
  • NVwZ-RR 2022, 15
  • NordÖR 2022, 215

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Anspruch einer Erbengemeinschaft, die planbedingt auf zum Nachlass gehörendes Grundeigentum einwirkenden Immissionen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung im Planaufstellungsverfahren einzubeziehen, kann nach § 2039 BGB von jedem Miterben geltend gemacht werden und begründet dessen Normenkontrollantragsbefugnis.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 109 „Hafen- und Industriegebiet - Futtermittel- und Schüttguthafen“ der Antragsgegnerin; er befürchtet, die damit ermöglichten Hafen- und Gewerbegebiete hätten eine unzumutbare Immissionsbelastung seines benachbarten Wohnhauses zur Folge.

Der Antragsteller bewohnt den Nordflügel eines im Außenbereich der Antragsgegnerin, ca. 120 m südwestlich des Mittellandkanals und ca. 165 m südlich des Plangebietes auf dem Grundstück B-Straße (Flurstück G., H. der Gemarkung I.) gelegenen Gebäudes. Das Grundstück steht im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach J., bestehend aus dem Antragsteller, seiner Mutter und seiner Schwester. Mutter und Schwester bewohnen den Südflügel des Gebäudes; ein westlich des Gebäudes gelegenes großes Nebengebäude nutzt der Antragsteller für einen Hausmeisterservice. Bis einschließlich 2013 wurde das Grundstück nach Darstellung des Antragstellers landwirtschaftlich genutzt. Baugenehmigungen für das Grundstück konnten weder der Antragsteller noch der Landkreis Osnabrück als zuständige Bauaufsichtsbehörde vorlegen. Der Antragsteller hat Bauvorlagen für einen 1915 oder 1925 geplanten Anbau, der den Süden des heutigen Nordflügels ausmacht, sowie einen Drainageplan aus dem Jahr 1933, der die Grundflächen eines im Wesentlichen dem heutigen Stand entsprechenden Baubestands ausweist, vorgelegt.

Das ca. 13,7 ha große Plangebiet liegt unmittelbar nordöstlich des Mittellandkanals, südöstlich der B 51 und überwiegend westlich der hier in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Donaustraße; nur von einer kleineren Teilfläche im Südosten wird diese überschritten. Im Westen des Plangebiets, im Knie zwischen Mittellandkanal und B 51 bestehen bereits die Anlagen eines kleineren Futtermittel- und Schüttguthafens mit Baulichkeiten im Westen und einer versiegelten Freifläche im Südosten, das von der Hafenstraße umgrenzt wird. Im Übrigen wird das Plangebiet überwiegend landwirtschaftlich genutzt.

Der überwiegende Teil des Plangebiets ist bereits seit 2001 überplant. Der in diesem Jahr beschlossene und bekannt gemachte Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet Mittellandkanal III“ der Antragsgegnerin setzte den Bereich des vorhandenen Hafens als Industriegebiet und den nordwestlich sich anschließenden Bereich als Gewerbe- bzw. eingeschränktes Gewerbegebiet fest; die textlichen Festsetzungen sahen flächenbezogene Schallleistungspegel vor. Westlich der Donaustraße folgten weitere Industrie- und Gewerbegebiete. Diesen Plan ersetzte die Antragsgegnerin zunächst mit dem am 10. Dezember 2015 als Satzung beschlossenen und am 15. Mai 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 99 „Hafen- und Industriegebiet Mittellandkanal“. Dieser sah im Bereich des bestehenden Hafenareals ein Sondergebiet „Hafen für Futtermittel und Schüttgüter“ vor. Nördlich davon war das C-förmige Flurstück K. als Gewerbegebiet (GE) im Westen, eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) im Südosten und Fläche für die Wasserwirtschaft - Regenrückhaltebecken - im Nordosten festgesetzt. Östlich der Donaustraße waren insbesondere ein weiteres Regenrückhaltebecken im Nordwesten, ein eingeschränktes Gewerbegebiet im Nordosten, zwei eingeschränkte Industriegebiete im Südwesten und ein Sondergebiet „Containerhafen“ im Südosten festgesetzt. Landseitig waren Eingrünungen der Gewerbeflächen vorgesehen. Für alle Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete waren Lärmkontingente festgesetzt. Mit Urteil vom 18. Juli 2019 - 1 KN 78/17 - hat der Senat diesen Bebauungsplan auf Normenkontrollantrag eines südöstlich des Antragstellers wohnhaften Plannachbarn für unwirksam erklärt, da - erstens - der Plan vor der Bekanntmachung nicht ausgefertigt worden war, - zweitens - der Hinweis auf verfügbare Umweltinformationen in der Auslegungsbekanntmachung vom 15. Oktober 2015 unzureichend war und - drittens - den Industriegebieten westlich des Containerhafens zu geringe Lärmemissionskontingente zugemessen worden waren.

Bereits vor dem Ergehen des vorgenannten Urteils über den Bebauungsplan Nr. 99 führte die Antragsgegnerin das Aufstellungsverfahren für den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan durch, um eine weitere Fläche - das vom Flurstück K. umschlossene, ackerbaulich und wohl als Hofstelle genutzte Flurstück L. - in das Plangebiet einzubeziehen und die Gebietsaufteilung sowie die Lärmemissionskontingente im Westen des Plangebietes Nr. 99 an geänderte Nutzungsvorstellungen anzupassen.

Der dem späteren Bebauungsplan entsprechende Planentwurf sah nunmehr eine Verlegung der Hafenstraße nach Nordosten vor. Zwischen dieser und dem Mittellandkanal sollten ein weiteres Sondergebiet SO 2 „Hafen für Futtermittel und Schüttgüter“ - das bestehende Hafengelände wird das gleichnamige SO 1 - und ein Gewerbegebiet GE 1 festgesetzt werden. Nördlich der Hafenstraße sind im Nordwesten das GE 2 und im Südosten das GEE 1 vorgesehen; das nördliche Regenrückhaltebecken blieb unverändert. Die im Bebauungsplan Nr. 99 als Regenrückhaltebecken vorgesehene Fläche östlich der Donaustraße wurde als GEE 2 ausgewiesen. Die Lärmemissionskontingente wurden gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 99 teils erhöht; sie betragen:

SO 1   

70/55 

SO 2   

68/53 

GE 1   

65/50 

GE 2   

65/50 

GEE 1 

60/45 

GEE 2 

60/45 

(Zahlen jeweils dB(A)/m² nach DIN 45691 zuzüglich eines Zusatzkontingents von 4/4 dB(A) in Richtung Südosten, vgl. textliche Festsetzung Nr. 11).

Die Gebäudehöhe war - bei einer natürlichen Geländehöhe von ca. 51 m üNN - auf 95 m üNN für das SO 1 und SO 2, 66 m üNN für das GE 1, 70 m üNN für das GE 2, 65 m üNN für das GEE 1 und 63 m üNN für das GEE 2 begrenzt. Hinsichtlich der weiteren Festsetzungen wird auf die Planurkunde verwiesen.

Der Aufstellungsbeschluss des Verwaltungsausschusses datiert vom 17. Juli 2017. Im Oktober/November 2017 fand die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung statt. Vom 2. Januar 2018 bis einschließlich zum 5. Februar 2018 führte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeitsbeteiligung und parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durch. Die Auslegungsbekanntmachung vom 21. Dezember 2017 benennt die vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen zunächst in Gestalt einer Aufzählung der verfügbaren Gutachten und der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung und sodann in Gestalt einer nach Schutzgütern gegliederten Aufzählung der in den Stellungnahmen thematisierten umweltbezogenen Aspekte. Hinsichtlich der Details wird auf Bl. 203 ff. der Planaufstellungsvorgänge verwiesen. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 28. Januar 2018 Einwendungen. In seiner Sitzung vom 15. März 2018 entschied die Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und fasste den Satzungsbeschluss. Nach Ausfertigung des Plans durch den Bürgermeister am 23. Mai 2018 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 BauGB am 30. Oktober 2018 bekannt.

Am 30. Oktober 2019 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er mit der - der Antragsgegnerin am selben Tag als Mängelrüge übermittelten - Antragsschrift und nachfolgenden Schriftsätzen geltend: Er sei antragsbefugt. Planbedingt seien abwägungserhebliche Licht- und Lärmbeeinträchtigungen seines Grundstücks zu fürchten. Als Mitglied der Erbengemeinschaft könne er dies geltend machen, zumal die Miterben mit der Prozessführung einverstanden seien. Eine Baugenehmigung für seine Nutzung sei zwar bei der Bauaufsichtsbehörde nicht auffindbar, die Wohnnutzung sei aber jedenfalls teilprivilegiert und damit genehmigungsfähig. Der Antrag sei auch begründet. Die Hinweise auf umweltbezogene Informationen in der Auslegungsbekanntmachung seien unzureichend. Die Planung sei nicht erforderlich, da sie zugunsten einer Gesellschaft ergehe, die nach § 136 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG den Hafen nicht betreiben dürfe. Die Planung sei abwägungsfehlerhaft. Die planbedingten Lichtemissionen seien nicht ermittelt worden, die Lösung des mit Blick auf die Nachbarschaft sowie geschützte Tierarten bestehenden Immissionskonflikts sei unzulässig auf die Planvollzugsebene verlagert worden. Ebenso fehlten Ermittlungen zu Geruchs- und Staubemissionen, obwohl solche zu erwarten seien. Die Behandlung der Lärmproblematik sei fehlerhaft, da sein Wohnhaus, obwohl abwägungserheblich betroffen, nicht als Immissionsort betrachtet worden sei; zudem sei die Grundbelastung nicht berücksichtigt worden. Die für die Planung sprechenden Gründe seien zu hoch gewichtet worden.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 109 „Hafen und Industriegebiet Futtermittel und Schüttguthafen“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Auf Eigentumsbelange könne er sich als Mitglied der Erbengemeinschaft nicht berufen; die Erbengemeinschaft sei nicht rechtsfähig. Ferner berühre die Planung keine abwägungserheblichen Belange der Grundstückseigentümer. Die aktuelle Nutzung werde ohne Genehmigung ausgeübt und sei auch nicht genehmigungsfähig, mithin nicht schutzwürdig. Im Übrigen seien nur Mutmaßungen hinsichtlich planbedingter Grundstücksbeeinträchtigungen vorgetragen. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Auslegungsbekanntmachung sei ausreichend. Lichtimmissionen seien soweit, wie dies bei einem Angebotsbebauungsplan möglich sei, in den Blick genommen worden. Die Lärmbelastung seines Grundstücks sei aus der dem Schallgutachten beigefügten Lärmkarte ersichtlich und zumutbar. Die Ausführungen zur Vorbelastung seien unsubstantiiert. Aussagen zu Geruchs- und Staubemissionen seien im Rahmen der Angebotsbebauungsplanung nicht möglich gewesen. (Weitere) Abwägungsfehler lägen nicht vor. Das Grundstück des Antragstellers sei durch die Festsetzungen des Vorgängerplans und durch den bis zur Übernahme durch die Beigeladene bestehenden Hafenbetrieb vorbelastet. Artenschutzrechtliche Bedenken seien nicht schlüssig dargelegt.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich schriftsätzlich zur Sache nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

I.

Er ist zwar zulässig; insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt.

Bedenken gegen seine Antragsbefugnis ergeben sich nicht daraus, dass die vom Antragsteller ausgeübte Wohnnutzung, auf deren Beeinträchtigung er sich allein beruft, formell und materiell baurechtswidrig wäre. Eine Baugenehmigung für die - nicht mehr landwirtschaftsbezogene - Wohnnutzung liegt zwar nicht vor und wäre erforderlich; sollte in der Vorkriegszeit eine Genehmigung erteilt worden sein, hätte sich diese offenkundig auf landwirtschaftsbezogenes Wohnen gerichtet, das unstreitig nicht mehr ausgeübt wird. Allerdings genügt für die Abwägungserheblichkeit, dass die tatsächlich ausgeübte Nutzung ohne die angegriffene Planung genehmigungsfähig wäre (Senatsbeschl. v. 1.12.2020 - 1 MN 113/20 -, n.v.; angedeutet auch im Senatsurt. v. 18.7.2019 - 1 KN 78/17 -, juris Rn. 28). Für die Antragsbefugnis Hinreichendes spricht dafür, dass die Genehmigungsfähigkeit hier aufgrund einer Teilprivilegierung der im überkommenen Baubestand nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ausgeübten Wohnnutzung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB besteht. Dass der Gebäudekomplex auf dem Grundstück in der Vergangenheit einmal eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierte Landwirtschaft darstellte, ist mit Blick auf die eingereichten Unterlagen nicht zweifelhaft und wird auch von der Antragsgegnerin nicht substantiiert bestritten. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Übergang vom landwirtschaftsbezogenen zum sonstigen Wohnen die erste Nutzungsänderung hinsichtlich des Hauptgebäudes ist. Der Zeitpunkt der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BauGB) ist nach § 1 NBauGBDG, i.V.m. § 245b Abs. 2 BauGB unbeachtlich.

Bedenken gegen die Antragsbefugnis ergeben auch nicht daraus, dass das Grundstück, auf das der Antragsteller diese stützt, im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft steht. Mit dem Eigentum an einem Nachlassgegenstand verbundene Abwehransprüche kann jeder Miterbe nach § 2039 BGB geltend machen (Gergen, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 2039 Rn. 8 m.w.N.; Weidlich, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2039 Rn. 2). Einen derartigen Abwehranspruch stellt auch der Anspruch eines Planaußenliegers dar, die planbedingt auf sein Grundeigentum einwirkenden Immissionen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Auf einen auf die Verletzung dieses Anspruchs gestützten Normenkontrollantrag ist § 2039 BGB dementsprechend anwendbar, mit der Folge, dass dieser Antrag von jedem Miterben auch ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft gestellt werden kann (i.E. ebenso VGH BW, Urt. v. 28.11.2019 - 8 S 2792/17 -, BauR 2020, 588 = juris Rn. 33; OVG Saarl., Urt. v. 12.11.2019 - 2 C 285/18 -, juris Rn. 21; OVG LSA, Urt. v. 18.5.2016 - 2 K 116/14 - juris Rn. 35; BayVGH, Urt. v. 14.9.2011 - 9 N 10.2275 -, BayVBl. 2013, 278 = juris Rn. 27). Ob für Feststellungs- bzw. Drittanfechtungsklagen Abweichendes gilt (dazu etwa die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zitierten Entscheidungen des VG Ansbach, Urt. v. 11.12.2019 - 9 K 18/02121 -, juris Rn. 45 f. und des BayVGH, Beschl. v. 7.4.2014 - 2 ZB 12.2332), kann hier dahinstehen.

Es ist nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft ausgeübte Wohnnutzung durch die planbedingten Lärmimmissionen in abwägungserheblicher Weise beeinträchtigt wird. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom v. 18.7.2019 - 1 KN 78/17 -, juris Rn. 33 ausgeführt hat, spricht Erhebliches dafür, bei einem Außenbereichsgrundstück wie dem des Antragstellers die Schwelle der Abwägungserheblichkeit bei Lärmimmissionen anzusetzen, die weniger als 10 dB(A) unter dem die Zumutbarkeitsschwelle markierenden Dauerschallpegel von regelmäßig 60 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts liegen. Diese Schwelle ist hier unstrittig überschritten. Die Antragsbefugnis scheitert auch nicht daran, dass die planerischen Festsetzungen für den Antragsteller gegenüber der planerischen Vorbelastung durch den Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet Mittellandkanal III“ keine Verschlechterung darstellen. Zwar war das neue SO 1 bereits dort als GI festgesetzt, und die flächenbezogenen Schallleistungspegel von 70/55 dB(A) entsprachen den jetzt festgesetzten Lärmemissionskontingenten. Allerdings war der Bereich des neuen SO 2 „Hafen für Futtermittel und Schüttgüter“ bisher Gewerbegebiet mit flächenbezogenen Schallleistungspegeln von 65/50 dB(A). Die für das SO 2 nun festgesetzten Lärmemissionskontingente von 68/53 dB(A) liegen tags und nachts darüber, so dass sich die Lärmimmissionen am Antragstellergrundstück tendenziell erhöhen könnten.

II.

Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.

1.

Die Planaufstellung leidet nicht unter nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Verfahrensfehlern.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers begründet der Umstand, dass in der Auslegungsbekanntmachung vom 21. Dezember 2017 bei der Aufzählung der ausgelegten Stellungnahmen zwei Anlagen zum Artenschutzbeitrag, die „Avifaunistischen Untersuchungen“ vom 22. September 2015 und die „Limnologischen und fischereibiologischen Untersuchungen“ vom 26. Mai 2015 nicht angegeben wurden, keinen Verstoß gegen die in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthaltene Pflicht, mit der Auslegungsbekanntmachung anzugeben, welche Arten von Umweltinformationen verfügbar sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 -, BVerwGE 165, 387 = juris Rn. 15, 18) ist nicht entscheidend, dass die verfügbaren Informationen nach ihren formalen Eigenschaften wie Urheber und Datum bezeichnet werden; maßgeblich für die Anstoßfunktion ist vielmehr, dass erkennbar ist, zu welchen inhaltlichen Themen die planende Gemeinde über Informationen verfügt. Wird ein Umweltthema inhaltlich benannt, so erübrigt sich die Angabe (weiterer) Stellungnahmen, die dasselbe Thema behandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.1.2021 - 4 CN 7.19 -, NVwZ 2021, 732 = juris Rn. 23). Gemessen daran ist das Fehlen der o.g. Stellungnahmen nicht zu beanstanden. Sowohl das Umweltthema „Vögel“ (mit Aufzählung der Arten), als auch die Themen „Fische und Muscheln“ bzw. „Habitatkomplexe Fließgewässer, Stillgewässer“ werden genannt. Auch der Antragsteller gibt nicht an, welche Umweltthemen infolge der fehlenden Erwähnung der beiden Anlagen zum Artenschutzbeitrag unerwähnt geblieben sein sollen.

Auch mit seinem Einwand, die Darstellung der Umweltthemen habe „in ihrer Fülle und Formelhaftigkeit weniger auffordernd (…), sondern vielmehr abschreckend“ gewirkt, dringt der Antragsteller nicht durch. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB untersagt nicht, besonders detaillierte Schlagwörter zu verwenden oder gesetzlich nicht geschuldete Angaben bekannt zu machen; eine Obergrenze, die ein Zuviel an Angaben verbietet, gibt es nicht. Anderes gilt nur in Extremfällen offenkundigen Missbrauchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.6.2019 - 4 CN 7.18 -, BVerwGE 165, 387 = juris Rn. 18); ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor.

2.

Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bestehen nicht. Unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse, die dem Planvollzug entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Abwägung verwiesen.

Erstmals mit Schriftsatz vom 26. Januar 2021 (und damit nach Ablauf der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB) als Abwägungsmangel, dann mit Schriftsatz vom 17. Juni 2021 als Einwand gegen die Erforderlichkeit hat der Antragsteller vorgetragen, die Antragsgegnerin habe einen früheren privaten Betreiber des Hafens aus dem Markt gedrängt, um der von ihr gesteuerten Beigeladenen Gelegenheit zu geben, den Hafen zu entwickeln; das sei nach § 136 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG bedenklich. Ohne den massiven Eingriff in die örtliche Wirtschaft durch Verdrängung des früheren Inhabers gäbe es für den Plan keine Notwendigkeit. Das ist insoweit unschlüssig, als die Erforderlichkeit des Plans nicht von der Identität des Hafenbetreibers abhängt; ob die Vorwürfe des Antragstellers zutreffen, kann daher offenbleiben. Die Erforderlichkeit des Plans könnte allenfalls entfallen, wenn auch ohne den Bebauungsplan ein Hafenbetrieb in dem von der Antragsgegnerin in Ausübung ihres weiten städtebaulichen Planungsermessens für erforderlich angesehenen Ausmaß möglich und realistisch gewesen wäre. Dafür ist nichts Konkretes vorgetragen oder sonst ersichtlich; vielmehr trägt der Antragsteller selbst an anderer Stelle (Schriftsatz vom 30. Oktober 2019) vor, der Hafen sei seit mehreren Jahren nicht mehr in Betrieb, weil es keine ausreichende Nachfrage gegeben habe. Dies durch günstigere planerische Rahmenbedingungen zu ändern, ist ein legitimes städtebauliches Anliegen der Antragsgegnerin.

3.

Die Abwägung weist nicht die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügten Fehler auf. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass der Antragsteller seine in der Antragsbegründungsschrift vom 30. Oktober 2019 vorgetragenen Einwände auch innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Er hat dieser die Antragsbegründung unter Berufung auf § 215 BauGB mit am selben Tag bei der Antragsgegnerin eingegangenem Fax übermittelt. Dass nur das Faxanschreiben, nicht aber die beigefügte Antragsbegründung unterzeichnet war, ist unschädlich. In der Sache liegen die dort gerügten Abwägungsfehler aber nicht vor.

a)

Das gilt zunächst hinsichtlich der Lichtimmissionen. Es ist zutreffend, dass die Antragsgegnerin die im Plangebiet zu erwartenden Lichtimmissionen nicht gutachterlich hat untersuchen lassen und auch nicht zum Gegenstand von Planfestsetzungen gemacht hat. Mit den Auswirkungen der im Plangebiet zu erwartenden Lichtimmissionen hat sie sich gleichwohl auseinandergesetzt, und zwar in erster Linie im Rahmen der artenschutzrechtlichen Fachbeiträge vom 21. Oktober 2015 und vom 13. Oktober 2017 (dort S. 19, 21 f. und Anlage 2 bzw. S. 21, 23 f. und Anlage 2) und im Umweltbericht (dort S. 24 f.). Sie ist zu dem Schluss gekommen, dass die Planausnutzung zur Vermeidung von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen unterfallenden Umlenkungen der Insektennahrung von Fledermäusen ein Beleuchtungskonzept voraussetzt. Dieses muss u.a. die Verwendung geschlossener nach unten ausgerichteter Lampentypen mit einer Lichtabblendung nach oben und zur Seite sowie die „Begrenzung von Leuchtpunkthöhen an Masten und Gebäuden auf 10 m Höhe ausgenommen der Arbeitsbereiche unterhalb von Krananlagen / Verladeeinrichtungen, dort Beleuchtung durch Portalkranleuchten mit einer Leuchtpunkthöhe von rd. 5,00 m unterhalb der max. zulässigen Höhe der Anlagen“ (43 bzw. 35 m) vorsehen.

Dass die Antragsgegnerin ein derartiges Beleuchtungskonzept nicht im Bebauungsplan - bei dessen Aufstellung die genaue Konzeption der Hafenanlagen noch nicht bekannt war - festgesetzt, sondern die Konfliktbewältigung der Vorhabenzulassungsebene vorbehalten hat, ist nicht zu beanstanden; der Vorschlag im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, dies alternativ oder ergänzend zur Regelung im Genehmigungsverfahren bereits auf Planungsebene zu tun, bindet die Antragsgegnerin nicht. Dass der Konflikt auf Zulassungsebene lösbar sein wird, stellt der artenschutzrechtliche Fachbeitrag nicht in Frage. Die Antragsgegnerin durfte auch davon ausgehen, dass er dort tatsächlich gelöst werden würde. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind, da die betrachteten Fledermausarten (im Einzelnen S. 12 und Anhang 2 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vom 13.10.2017) Anhang-IV-Arten der FFH-Richtlinie sind, nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG auch im Genehmigungsverfahren zu beachten. Hinsichtlich einer möglicherweise abwägungserheblichen Beeinträchtigung des Antragstellers durch Lichtimmissionen konnte die Antragsgegnerin dann abwägungsfehlerhaft darauf verweisen, dass schon mit Blick auf die Insekten-/Fledermausproblematik im Plangebiet keine Vorhaben verwirklicht werden dürften, von denen unzumutbare Lichtemissionen ausgingen. Das hat sie sinngemäß getan (vgl. S. 37 der Abwägungstabelle). Angesichts dessen kann dahinstehen, ob selbst ohne Maßnahmen zur Minderung der Lichtemissionen abwägungserhebliche Immissionen am immerhin 165 m vom Plangebiet entfernten Antragstellergrundstück zu erwarten waren (ablehnend hinsichtlich der Immissionen einer 130 m entfernten Autobahnraststätte mit 12 m hohen Lichtmasten BVerwG, Beschl. v. 14.6.1996 - 4 A 3.96 -, NVwZ-RR 1997, 340 = juris Rn. 30).

b)

Einer separaten (rechnerischen) Betrachtung des Wohnhauses des Antragstellers bei der Ermittlung der Lärmbetroffenheiten bedurfte es nicht. Vorliegend hat die Antragsgegnerin am dem Wohnhaus des Antragstellers nächstgelegenen Immissionsort 28 (In der Hegge 10, 80 m vom Baufenster des SO 1 entfernt) einen Taglärmpegel von 60,9 dB(A) und einen Nachtwert von 45,9 dB(A) ermittelt (Tabellarische Anlagen zur Schalltechnischen Immissionsprognose - Lärmkontingentierung - der lux Planung vom 18. Oktober 2018). Berücksichtigt man den Grundsatz, dass bei freier Schallausbreitung eine Verdoppelung der Entfernung von der Lärmquelle eine Lärmpegelreduktion um 6 dB(A) bedeutet, ließ sich aus den für die konkret berechneten Immissionsorte ermittelten Ergebnissen selbst unter Berücksichtigung etwaiger Abweichungen von diesen Idealbedingungen und Unsicherheitszuschlägen verlässlich ableiten, dass die im Außenbereich im Normalfall maßgeblichen Mischgebietswerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts sicher eingehalten werden würden. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den der Immissionsprognose vom 18. Oktober 2018 beigefügten Gewerbelärmkarten. Einer exakteren Bezifferung der auf das Antragstellergrundstück einwirkenden Lärmimmissionen bedurfte die Antragsgegnerin für ihre Abwägung nicht; aus der der der Planung zugrundeliegenden Lärmkontingentierung geht hinreichend deutlich hervor, dass sie bereit war, Lärmbetroffenheiten der vereinzelten Plangebietsnachbarn hinzunehmen, soweit diese die Zumutbarkeitsschwelle unterschritten.

Die Rüge, bei der Berechnung der Lärmkontingente sei die Grundbelastung unzureichend berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar. Die Immissionsprognose vom 18. Oktober 2018 nimmt die Vorbelastung auf S. 8 in den Blick; in welchem Punkt die dort aufgeführten Prämissen fehlerhaft sein sollten, legt der Antragsteller nicht dar und ist auch für das Gericht nicht ersichtlich.

c)

Die Antragsgegnerin musste die planerisch ermöglichten Geruchs- und Staubemissionen nicht näher untersuchen. Zutreffend ist, dass in einem Hafen für Futtermittel und Schüttgut in gewissem Umfang eine Geruchs- und Staubentwicklung möglich und auch naheliegend ist. Da der angegriffene Bebauungsplan weder vorhaben- noch projektbezogen ist, war jedoch eine genaue Vorhabenkonfiguration, die zum Gegenstand einer Begutachtung hätte gemacht werden können, nicht bekannt. Die Antragsgegnerin musste daher lediglich prüfen, ob sie die Bewältigung der Staub- und Geruchsproblematik in das Genehmigungsverfahren verlagern konnte oder ob sie bereits in den Bebauungsplan beschränkende Festsetzungen aufnehmen musste. Dass sie sich für ersteres entschieden hat, ist nicht zu beanstanden, da etwaige Staub- und Geruchsimmissionskonflikte als im Genehmigungsverfahren lösbar erscheinen mussten. Das Plangebiet liegt im Außenbereich, in dem gegenüber Geruchs- und Staubimmissionen erhöhte Duldungspflichten bestehen. Unmittelbare Plannachbarn gibt es nicht, die nächsten Wohngebäude liegen 80 m vom Plangebiet entfernt und standen bei Satzungsbeschluss im Eigentum der Beigeladenen (vgl. S. 15 der Planbegründung). Die Entfernung zum Wohnhaus des Antragstellers ist mehr als doppelt so groß. Anhaltspunkte für eine erhebliche Geruchsvorbelastung gibt es nicht. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 auf einen Bullenmastbetrieb an der Mindener Straße 4 in ca. 650 m Entfernung zu seinem Haus verweist, ist davon auszugehen, dass Gerüche aus Rinderhaltung aus dieser Entfernung nicht mehr wahrnehmbar sind (Senatsurt. v. 14.3.2017 - 1 LB 58/16 -, BauR 2018, 1691 = juris). Angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare Immissionen die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten werden. Hinsichtlich der Staubimmissionen kommt hinzu, dass der Antragsteller im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren eine entsprechende Betroffenheit nicht geltend gemacht hat.

d)

Inwieweit, wie der Antragsteller geltend macht, die unzureichende Untersuchung der planbedingten Emissionen dazu führen sollte, dass die Auswirkungen der Planung auf naturschutzrechtlich geschützte Räume und Arten nicht hinreichend untersucht worden seien, ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat Lärm-, Licht- und Staubimmissionen im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt (artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 13.10.2017, S. 15/16). Inwieweit die Einschätzung der Betroffenheit bestimmter, nicht näher bezeichneter Arten eine weitergehende Untersuchung bestimmter Emissionsarten erfordert hätte, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Auch für den Senat ist dies nicht ersichtlich. Zur weiteren Rüge, die Umsetzung des im Artenschutzbeitrag geforderten Beleuchtungskonzepts im Genehmigungsverfahren sei nicht planerisch sichergestellt, wird auf die Ausführungen oben (a) verwiesen.

Ohne Erfolg verweist der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 ergänzend pauschal auf die Rügen des Umweltforums Osnabrücker Land e.V. vom 5. Februar 2018. Soweit dieser Verweis Rügen gegen die Abwägung beinhaltet, sind diese nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Soweit sie die Erforderlichkeit der Planung betreffen, ist auf die zutreffenden Erwiderungen der Antragsgegnerin in der Abwägungstabelle (BA 001 Bl. 376R ff.) zu verweisen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist.

e)

Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, der Nutzen der Planung sei zu hoch gewichtet worden. Soweit der Antragsteller rügt, der Bestandshafen sei ausweislich der Planbegründung seit mehreren Jahren nicht mehr in Betrieb, daher sei nicht ersichtlich, woher das Potential für die Erweiterung kommen solle, lässt er die diesbezüglichen Erwägungen auf Seite 1 der Planbegründung außer Acht, wonach die Planung die Nutzbarkeit des Gebiets durch Erweiterung der Hafenumschlagsfläche und eine bessere Nutzbarkeit hinsichtlich der Höhenentwicklung optimieren, d.h. für Investoren attraktiver machen solle. Der Umstand, dass die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten diese Voraussetzungen offenbar nicht mehr erfüllten, ist kein Beleg dafür, dass das auch für die „verbesserte“ Planung gilt.

Die Einlassung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe bei der Gewichtung „des wirtschaftlichen Potentials“ verkannt, dass der Bebauungsplan Nr. 99, der neben dem Schüttguthafen noch einen Containerhafen vorsah, für unwirksam erklärt wurde, überzeugt nicht. Die Planbegründung enthält keine Aussage dahingehend, dass das Entstehen des Containerhafens die Gewichtung der für die Ausweisung des Schüttguthafens sprechenden Belange beeinflusst hätte. Unabhängig davon stehen die vom Senat im o.a. Urteil gerügten Fehler (fehlerhafte Ausfertigung, fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung, zu geringe Lärmkontingente für die Industriegebiete) einer Heilung des Bebauungsplans Nr. 99 nicht zwingend im Wege. Die Antragsgegnerin hätte mithin durchaus - hätte sie einen entsprechenden planerischen Willen gehegt - die Realisierung des Containerhafens in ihrer Abwägung berücksichtigen dürfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 (analog), 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).