Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.09.2021, Az.: 18 LP 2/18

Beschwerde; Information; Laufbahnprüfung; Personalvertretung; Prüfung; Teilnahmerecht; verwaltungsinterne Prüfung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.09.2021
Aktenzeichen
18 LP 2/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 31.01.2018 - AZ: 17 A 4046/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG können Mitglieder einer Personalvertretung nur die Teilnahme an einer sog. "verwaltungsinternen Prüfung" beanspruchen, deren Wirkungen sich im Falle des Bestehens wie im Falle des Nichtbestehens auf den Bereich der Dienststelle beschränken (hier verneint für die Laufbahnprüfung für den Fachbereich Wasserwirtschaft (erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste)).

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 31. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der antragstellende Hauptpersonalrat begehrt, dass einem seiner Mitglieder die Teilnahme an den mündlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung für den Fachbereich Wasserwirtschaft (erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste) ermöglicht wird.

1. Der Antragsteller ist der bei dem Niedersächsischen Ministerium gebildete Hauptpersonalrat. Zum Geschäftsbereich des Ministeriums gehört auch der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mit Hauptsitz in Norden und landesweit elf Betriebsstellen. Der NLWKN ist nach den Vorgaben der zum 1. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 52) in Kraft getretenen und zuletzt im April 2021 geänderten (Nds. GVBl. S. 252) "Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)" Ausbildungsbehörde für den Fachbereich Wasserwesen. Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (ehemals gehobener technischer Dienst) dauert 13 Monate und gliedert sich in eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung. Zulassungsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst ist ein einschlägiges technisches Studium, das mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Prüfungsbehörde ist nach § 8 Abs. 1 APVO-TD das für die Ausbildung für den jeweiligen Fachbereich zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Im Fachbereich Wasserwesen ist die Prüfungsbehörde das Ministerium. Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen Vortrag von etwa 5 Minuten Dauer und vier Prüfungsabschnitte mit einer Dauer von insgesamt etwa 60 Minuten. Die mündliche Prüfung ist nach § 12 Abs. 4 APVO-TD nicht öffentlich. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann zulassen, dass Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden, Anwärterinnen und Anwärter und andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht, bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden, Anwärterinnen und Anwärter können nach dieser Vorschrift aber nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.

2. Vor dem Inkrafttreten der APVO-TD wurde regelmäßig einem Mitglied des Antragstellers die Teilnahme an den mündlichen Prüfungen der Laufbahnprüfung für den Fachbereich Wasserwirtschaft ermöglicht. Bereits im Zusammenhang mit der Einführung der neuen APVO-TD wies der Antragsteller den Beteiligten darauf hin, dass aus seiner Sicht die Rechtslage hinsichtlich des Verhältnisses von § 12 Abs. 4 APVO-TD zu § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG klärungsbedürftig sei, wonach einem vom Personalrat benannten Mitglied bei dem mündlichen Teil von Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, die Teilnahme zu gestatten ist, wobei dies nicht für die Beratungen gilt. Er beantragte unter dem 7. Februar 2013 die Bereitstellung von Mitteln für eine Rechtsberatung. Dies lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 18. Februar 2013 unter Hinweis auf die Begründung der APVO-TD ab. In der Sitzung des Antragstellers vom 20. Februar 2013 erklärte der seinerzeitige Referatsleiter für Personal und Organisation des Beteiligten nach dem Sitzungsprotokoll zudem, dass eine Rechtsberatung haushaltsrechtlich nicht abgedeckt sei, da kein konkreter Grund vorliege, weil dem Antragsteller bisher die Teilnahme an Prüfungen immer gewährt worden sei. Im Herbst 2013 erhielt der Antragsteller noch eine Einladung zur Prüfung. Seit dem Jahr 2014 wurde er über die Termine der mündlichen Prüfungen nicht mehr informiert, sondern nur noch der Personalrat des NLWKN, dem auch die Teilnahme ermöglicht wurde. Der Antragsteller bat mit E-Mail vom 2. März 2015 darum, ihm künftig wieder die Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Die Übernahme der Kosten der Rechtsberatung sei abgelehnt worden, weil seine Zuständigkeit eindeutig gegeben sei, wenn das Ministerium als Prüfungsbehörde tätig werde. Der Beteiligte verwies nach Abstimmung mit dem für das Personalvertretungsrecht federführenden Ministerium für Inneres und Sport mit E-Mail vom 5. Mai 2015 darauf, dass § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG eine verwaltungsinterne Prüfung voraussetze, die bei der Laufbahnprüfung nach der APVO-TD nicht gegeben sei. Es finde § 12 Abs. 4 APVO-TD Anwendung, wonach nur Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden, hier des NLWKN, zum Zuhören im mündlichen Teil einer Laufbahnprüfung zugelassen werden dürften.

Unter dem 21. Oktober 2015 machte der Antragsteller nochmals ein aus seiner Sicht gegebenes Teilnahmerecht geltend. Er habe ein eigenständiges Teilnahmerecht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG, das durch eine nachrangige Verordnung nicht aufgehoben werden könne. Die Voraussetzungen des Teilnahmerechts nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG seien erfüllt. Es handele sich bei der Laufbahnprüfung um eine verwaltungsinterne Prüfung. Das Ministerium habe eine direkte Einflussnahme auf das Prüfungsgeschehen behalten und sei damit "Herr des Verfahrens" bei der Prüfungsabnahme, nicht aber die Ausbildungsbehörde. Die gesetzliche Regelung werde nicht durch § 12 APVO-TD verdrängt. Diese Regelung eröffne vielmehr nur die zusätzliche Möglichkeit der Teilnahme eines Personalratsmitglieds der Ausbildungsbehörde.

Der Beteiligte eröffnete hierauf mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 "vor dem Hintergrund einer vertrauensvollen Zusammenarbeit" dem Antragsteller die Möglichkeit, an einer mündlichen Prüfung am 29. Oktober 2015 gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 APVO-TD (andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht) teilzunehmen, und stellte eine abschließende Klärung der streitigen Frage in Aussicht. Eine Vertreterin des Antragstellers nahm an der Prüfung teil, nachdem er zuvor nochmals auf sein von einer Zustimmung der Prüflinge unabhängiges Teilnahmerecht hingewiesen hatte. Am Prüfungstag kam es zwischen der Vertreterin des Antragstellers und dem Prüfungsausschuss zu einer Diskussion, ob die Prüflinge zu ihrer Teilnahme befragt werden sollen; schließlich wurde darauf verzichtet.

Unter dem 3. November 2015 lehnte der Beteiligte ein Teilnahmerecht des Antragstellers ab. § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG finde für Laufbahnprüfungen keine Anwendung. Es komme nicht darauf an, ob die Dienststelle "Herr des Verfahrens" sei, sondern ob die Wirkungen der Entscheidungen nicht über den internen Bereich hinausgingen. Bei den mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdiensten handele es sich in ihrer heutigen Ausgestaltung um reglementierte Ausbildungsgänge, die zu einer allgemein anerkannten beruflichen Qualifikation führten. Auch Kommunen könnten Beamtinnen und Beamte zur Ausbildung einstellen, deren mündliche Prüfung der beim Umweltministerium gebildete Prüfungsausschuss abnehme. Die Kommunen seien jedoch nicht dem Umweltressort unterstellt, so dass sich die Prüfungen nicht auf den Geschäftsbereich beschränkten. Die vorrangig dem Interesse der Prüflinge dienende Beteiligung des Personalrats werde durch § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 APVO-TD hinreichend sichergestellt.

3. Am 14. Juli 2016 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hannover das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und unter Wiederholung und Vertiefung seiner außergerichtlichen Argumentation beantragt,

1. festzustellen, dass einem vom Antragsteller benannten Mitglied vom Beteiligten zu gestatten ist, an den vom Niedersächsischen Ministerium durchgeführten mündlichen Prüfungen für den Fachbereich Wasserwirtschaft in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der Fachrichtung Technische Dienste teilzunehmen,

2. den Beteiligten zu verpflichten, den Antragsteller über die Termine der genannten mündlichen Prüfungen so rechtzeitig zu informieren, dass er in der Lage ist, ein Mitglied zur jeweiligen Prüfung zu entsenden.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und zur Begründung sein außergerichtliches Vorbringen, wonach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG auf Laufbahnprüfungen keine Anwendung finde, erneuert. Die gesetzliche Vorgabe, dass es sich um eine Prüfung der "Beschäftigten ihres Bereichs" handeln müsse, verenge den Anwendungsbereich auf verwaltungsinterne Prüfungen, deren Wirkungen sich im Falle des Bestehens oder Nichtbestehens auf den Kompetenzbereich der Dienststelle oder dieser nachgeordneter Dienststellen beschränkten. Solche Prüfungen seien die hier durchgeführten Laufbahnprüfungen nicht. Der Gesetzgeber habe es nicht als sinnvoll angesehen, einer Personalvertretung ein Teilnahmerecht einzuräumen, die mit der Dienststelle des zu Prüfenden keinerlei Zuständigkeit habe. Dies zeige das Beispiel einer Kommune auf.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Anträge des Antragstellers mit Beschluss vom 31. Januar 2018 als unbegründet abgelehnt.

Der Antragsteller könne die mit dem Antrag zu 1. begehrte Feststellung nicht beanspruchen. Ein Teilnahmerecht an mündlichen Prüfungen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste des Fachbereichs Wasserwesen ergebe sich nicht aus § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG, da deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Vom Anwendungsbereich der Regelung seien nur verwaltungsinterne Prüfungen erfasst, deren Wirkungen sich im Falle des Bestehens oder des Nichtbestehens auf den Bereich der Dienststelle selbst und der ihr unterstellten Dienststellen beschränkten. Keine verwaltungsinternen Prüfungen seien hingegen Prüfungen, die den Abschluss einer Berufsausbildung darstellten und damit zu einer allgemeinen Anerkennung der beruflichen Qualifikation führten. Dem Vorliegen einer solchen verwaltungsinternen Prüfung stehe zwar nicht entgegen, dass bei den nach der APVO-TD abzuhaltenden Prüfungen nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 Prüfungsteilnehmer auch Beschäftigte von Kommunen sein könnten. Nach der seit dem 1. November 2017 gültigen Fassung des § 3 Abs. 1 Nr. 8 APVO-TD sei nämlich nur noch der NLWKN Ausbildungsbehörde für den Fachbereich Wasserwesen. Landkreise, kreisfreie Städte und große selbständige Städte seien seitdem nicht mehr als Ausbildungsbehörden im Fachbereich Wasserwesen vorgesehen. Bei den Prüfungen in diesem technischen Fachbereich könnten Prüflinge mithin nicht (mehr) auch kommunale Beschäftigte sein. Dem Teilnahmerecht des Antragstellers an den vorliegend in Rede stehenden Prüfungen stehe aber entgegen, dass sich die Wirkungen der Prüfungen nicht nur auf den Bereich der Dienststelle des Beteiligten beschränkten, sondern darüber hinausgingen und aus diesem Grund keine (nur) verwaltungsinternen Prüfungen darstellten. Bei den mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdiensten handele es sich in ihrer heutigen Ausgestaltung um reglementierte Ausbildungsgänge, die durch das Bestehen der Laufbahnprüfung zu einer allgemein anerkannten beruflichen Qualifikation führten. Ihre Wirkung sei nicht auf den Bereich einer Dienststelle oder auch einer obersten Dienstbehörde beschränkt. Der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass der Beteiligte "Herr des Verfahrens" bei der Prüfungsabnahme sei und nicht die Ausbildungsbehörde, stehe außer Frage. Dies sei indes nur eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für ein Teilnahmerecht der zuständigen Personalvertretung. Der Antragsteller könne auch nicht mit Erfolg eine Fortführung der bis zum Inkrafttreten der APVO-TD praktizierten Verfahrensweise beanspruchen. Dass dem Antragsteller eine Teilnahme erst nach Inkrafttreten der APVO-TD verweigert worden sei, ändere nichts daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG nicht gegeben seien. Aus einer möglicherweise früher fehlerhaften Praxis ergebe sich nicht, dass diese künftig fortgesetzt werden müsste.

Auch der Antrag zu 2. auf Verpflichtung des Beteiligten, den Antragsteller über die Termine der genannten mündlichen Prüfungen so rechtzeitig zu informieren, dass er in der Lage ist, ein Mitglied zur jeweiligen Prüfung zu entsenden, könne keinen Erfolg haben. Er impliziere ein Teilnahmerecht, das nicht bestehe.

4. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren unverändert weiterverfolgt. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die tatbestandlichen Voraussetzungen des Teilnahmerechts nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG verneint. Denn die hier streitrelevante Laufbahnprüfung nach § 12 APVO-TD sei eine verwaltungsinterne Prüfung ohne Auswirkungen, die über den Geschäftsbereich des Beteiligten hinausgingen. Die Laufbahnprüfung habe ausschließlich eine Bedeutung für die Entscheidung des Beteiligten, Bewerberinnen und Bewerber aus seinem Bereich zum Einstiegsamt zuzulassen. Sie sei bloßer Teil eines Auswahlverfahrens und konkretisiere die vom Beteiligten vorzunehmende Bestenauslese. Die Einstiegsprüfung nach der APVO-TD stelle nur die Eignung für das angestrebte Einstiegsamt fest, sei aber keine Ausbildungsabschlussprüfung. Ob die mit der erfolgreichen Prüfung nachgewiesene berufliche Qualifikation auch bei der Bewerbung um Stellen bei anderen öffentlichen oder privaten Dienstherrn oder Arbeitgebern günstig sein könne, stehe der Annahme einer nur verwaltungsinternen Prüfung nicht entgegen. Denn solche Vorteile seien mit nahezu jeder erfolgreichen Prüfung verbunden. Entscheidend sei, ob die Prüfung zur einer allgemein anerkannten Ausbildung führe, woran es für die streitrelevante Laufbahnprüfung fehle. Bei anderer Betrachtung werde der Mitbestimmungstatbestand zu restriktiv angewandt und könne das mit ihm verfolgte Ziel nicht erreicht werden. Er ziele im Interesse der Prüflinge darauf ab, diese zu beruhigen und deren Sicherheit zu stärken. Der Prüfungsablauf solle transparent gestaltet und die Chancengleichheit gefördert werden. Diese Ziele könnten nur bei einem weiten Verständnis der verwaltungsinternen Prüfung erreicht werden. Die begehrte Information über Prüfungen müsse zudem unabhängig von dem Teilnahmerecht erfolgen, da er - der Antragsteller - erst durch die Information in die Lage versetzt werde, sein etwaiges Teilnahmerecht zu prüfen und geltend zu machen.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 31. Januar 2018 zu ändern und

1. festzustellen, dass einem vom Antragsteller benannten Mitglied vom Beteiligten zu gestatten ist, an den vom Niedersächsischen Ministerium durchgeführten mündlichen Prüfungen für den Fachbereich Wasserwirtschaft in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, der Fachrichtung Technische Dienste teilzunehmen,

2. den Beteiligten zu verpflichten, den Antragsteller über die Termine der zu 1. genannten mündlichen Prüfungen so rechtzeitig zu informieren, dass er in der Lage ist, ein Mitglied zur jeweiligen Prüfung zu entsenden.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die streitrelevante Laufbahnprüfung keine verwaltungsinterne Prüfung im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG sei. Diese habe nicht nur Relevanz für den Zugang zu Stellen innerhalb der Ausbildungsbehörde NLWKN, sondern eröffne bei erfolgreich abgelegter Prüfung den Zugang zu entsprechenden Stellen der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt in verschiedenen Behörden der Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen. Daneben sei die Verwaltungsausbildung für den Technischen Dienst auch für private Arbeitgeber von Interesse und erhöhe die Chancen auf einen attraktiven Arbeitsplatz in der Privatwirtschaft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Beiakte 1 Bezug genommen.

II.

Im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Anhörung (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die zulässigen Anträge des Antragstellers zu Recht als unbegründet abgelehnt. Der Antragsteller kann weder die mit dem Antrag zu 1. begehrte Feststellung, dass er zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfungen für den Fachbereich Wasserwirtschaft (erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste) berechtigt ist (1.), noch die mit dem Antrag zu 2. begehrte Verpflichtung des Beteiligten, ihn über Termine der genannten Prüfungen rechtzeitig zu informieren (2.), beanspruchen.

1. Der antragstellende Hauptpersonalrat beim Niedersächsischen Ministerium ist nicht berechtigt, mit einem seiner Mitglieder an den mündlichen Prüfungen der Laufbahnprüfungen für den Fachbereich Wasserwirtschaft (erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste) teilzunehmen. Ein dahingehendes Teilnahmerecht ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 4 Satz 2 APVO-TD (a.) und auch nicht aus § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG (b.).

a. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 APVO-TD ist die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Sinne des § 10 Abs. 1 APVO-TD nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende kann nach § 12 Abs. 4 Satz 2 APVO-TD zulassen, dass Vertreterinnen und Vertreter von Personalvertretungen der Ausbildungsbehörden (Nr. 1), Anwärterinnen und Anwärter (Nr. 2) und andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht (Nr. 3), bei der mündlichen Prüfung, mit Ausnahme der Beratung über die Bewertung, zuhören. Die in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 und 2 APVO-TD genannten Personen können gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 APVO-TD nur zugelassen werden, wenn kein Prüfling widerspricht.

Die Voraussetzungen für eine Teilnahme nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 APVO-TD sind - unabhängig davon, dass die Zulassung zur Teilnahme gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 APVO-TD im Ermessen der oder des Prüfungsvorsitzenden liegt und gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 APVO-TD bei einem Widerspruch des Prüflings ausgeschlossen ist - nicht gegeben. Der antragstellende Hauptpersonalrat beim Niedersächsischen Ministerium ist nicht die "Personalvertretung der Ausbildungsbehörde" im Sinne dieser Bestimmung. Ausbildungsbehörde für den Fachbereich Wasserwesen ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 APVO-TD der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. Das Teilnahmerecht nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 APVO-TD steht nur der dort gebildeten Personalvertretung zu und wird von dieser nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch tatsächlich in Anspruch genommen.

Auch die Voraussetzungen für eine Teilnahme nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 APVO-TD sind nicht gegeben. Für den Senat besteht kein Anlass anzunehmen, dass generell ein dienstliches Interesse besteht, dass ein Mitglied des antragstellenden Hauptpersonalrats beim Niedersächsischen Ministerium bei allen mündlichen Prüfungen der Laufbahnprüfungen für den Fachbereich Wasserwirtschaft (erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste) anwesend ist. Die Bejahung eines solches Interesses in einem konkreten Einzelfall am 29. Oktober 2015, die ersichtlich nur der seinerzeit mangelnden Klärung des Anwendungsbereichs von § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG auf Seiten des Beteiligten geschuldet war (vgl. Schreiben des Beteiligten an den Antragsteller v. 27.10.2015), trägt hierfür nichts aus.

b. Auch die Voraussetzungen eines Teilnahmerechts nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG sind nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist einem vom Personalrat benannten Mitglied die Teilnahme zu gestatten bei dem mündlichen Teil von Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt; dies gilt nicht für die Beratungen.

"Prüfung" im Sinne dieser Bestimmung ist jedes in bestimmter Weise geregelte Verfahren, das der Feststellung von persönlichen und fachlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Beschäftigten dient. Die Dienststelle "nimmt" eine solche Prüfung "ab", wenn sie diese selbst durchführt und auch dann, wenn sie die Durchführung in ihrem Namen veranlasst, wobei sie allerdings nicht jeden Einfluss auf die Gestaltung und den Ablauf der Prüfung sowie auf die Bestellung der Prüfer verlieren darf."Bereich" ist der Geschäftsbereich der Dienststelle, zu dem diese selbst und alle ihr nachgeordneten Dienststellen gehören (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschl. v. 25.3.2009 - BVerwG 6 P 8.08 -, BVerwGE 133, 289 - juris Rn. 11 ff. (zum insoweit inhaltsgleichen § 80 BPersVG); Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 60 Rn. 54 ff. (Stand: Oktober 2015) jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Neben diesem äußeren Tatbestand setzt das Teilnahmerecht der Personalvertretung nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG weiter voraus, dass sich die Wirkungen der Prüfung im Falle des Bestehens wie im Falle des Nichtbestehens auf den Bereich der Dienststelle beschränken, dass es sich also um eine "verwaltungsinterne Prüfung" handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.3.2009 - BVerwG 6 P 8.08 -, BVerwGE 133, 289 - juris Rn. 11 ff.; Senatsbeschl. v. 1.10.1982 - P OVG L 4/82 -, PersV 1988, 272 (Ls.), Umdruck S. 6; Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 60 Rn. 56 (Stand: Januar 2010) jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist erfüllt bei Prüfungen, die eine Dienststelle im Zusammenhang mit der Planung und Verbesserung ihres Personaleinsatzes vornimmt und die für das berufliche Fortkommen der Beschäftigten im Bereich der Dienststelle von Bedeutung sind (vgl. dies annehmend BVerwG, Beschl. v. 25.3.2009 - BVerwG 6 P 8.08 -, BVerwGE 133, 289 - juris Rn. 15 (zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst); Beschl. v. 10.7.1964 - BVerwG VII P 4.63 -, BVerwGE 19, 133, 134 ff. (zur Prüfung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes in der Deutschen Bundesbank); OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.4.2008 - 1 A 4160/06.PVB -, juris Rn. 33 ff. (zum Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst)). Eine nur verwaltungsinterne Prüfung liegt hingegen nicht vor beim Abschluss einer Berufsausbildung, die jeder öffentlich-rechtliche Dienstherr oder jeder in Betracht kommende private Arbeitgeber anzuerkennen hat (vgl. dies annehmend BVerwG, Beschl. v. 8.10.1984 - BVerwG 6 P 40.83 -, juris Rn. 14 (zur Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen und Hauptschulen); Senatsbeschl. v. 1.10.1982 - P OVG L 4/82 -, PersV 1988, 272 (Ls.), Umdruck S. 6 (zu Krankenpflegeprüfungen nach dem Krankenpflegegesetz)).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe erfüllt die hier zu beurteilende Laufbahnprüfung für den Fachbereich Wasserwirtschaft (erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste) zwar den äußeren Tatbestand des § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG. Die Prüfung wird von dem Niedersächsischen Ministerium als Prüfungsbehörde nach § 8 Abs. 1 APVO-TD abgenommen. Jedenfalls soweit dieser Prüfung im Landesdienst stehende und im NLWKN ausgebildete Anwärterinnen und Anwärter unterzogen werden, erfolgt die Prüfung von Beschäftigten im Kompetenzbereich des Niedersächsischen Ministerium.

Die Wirkungen der Laufbahnprüfung für den Fachbereich Wasserwirtschaft (erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste) beschränken sich aber nicht auf den Bereich des Niedersächsischen Ministeriums als Dienststelle und diesem nachgeordneter Dienststellen, so dass es sich nicht um eine für das Entstehen des Teilnahmerechts nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG erforderliche "verwaltungsinterne Prüfung" handelt.

Auch eine beamtenrechtliche Laufbahnprüfung, die auf die Feststellung abzielt, ob die geprüften Anwärterinnen und Anwärter die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht haben und für die angestrebte Laufbahn befähigt sind, kann zwar eine "verwaltungsinterne Prüfung" in dem dargestellten personalvertretungsrechtlichen Sinne sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.1979 - BVerwG 6 P 19.78 -, BVerwGE 57, 264, 266 ff. - juris Rn. 16 ff. (zu Laufbahnprüfungen für den mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes); Beschl. v. 10.7.1964 - BVerwG VII P 4.63 -, BVerwGE 19, 133, 134 ff. (zur Prüfung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes in der Deutschen Bundesbank); Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.4.1988 - 18 P 88.00852 -, PersV 1989, 23, 24 (zu Laufbahnprüfung der Lokomotivführer der Deutschen Bundesbahn)). Voraussetzung ist aber, dass die mit der Laufbahnprüfung verbundene Feststellung der Laufbahnbefähigung sich auf den Bereich der prüfenden Dienststelle und dieser nachgeordneter Dienststellen beschränkt und nur diese bindet (so schon BVerwG, Beschl. v. 8.10.1984 - BVerwG 6 P 40.83 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 10.7.1964 - BVerwG VII P 4.63 -, BVerwGE 19, 133, 137 f.).

Die hier zu beurteilende Laufbahnprüfung für den Fachbereich Wasserwirtschaft (erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste) führt aber zur Feststellung einer Laufbahnbefähigung, die nicht nur das Niedersächsische Ministerium und diesem nachgeordnete Dienststellen bindet.

Vielmehr besitzt schon nach § 122 Abs. 2 Satz 1 BRRG, der gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG fortgilt, derjenige, der unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c BRRG a.F. die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, die Befähigung für "entsprechende Laufbahnen" bei allen Dienstherren im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.3.1988 - BVerwG 2 B 22.88 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 6.3.1987 - BVerwG 2 B 24.87 -, juris Rn. 5 f.) und damit sowohl für den Bund (vgl. Thomsen, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, BRRG § 122 Rn. 4 (Stand: 1.4.2020)) als auch grundsätzlich für die Länder (vgl. Thomsen, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, BRRG § 122 Rn. 4 (Stand: 1.4.2020)).

Darüber hinaus haben zahlreiche Länder durch im Sinne des Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG ersetzende landesrechtliche Regelungen (vgl. zu dieser Befugnis und zu den insoweit an das ersetzende Landesrecht zu stellenden Anforderungen: BVerwG, Beschl. v. 23.6.2010 - BVerwG 6 P 8.09 -, juris Rn. 33 ff.) Bestimmungen zur Anerkennung von Laufbahnbefähigungen, die beim Bund oder in einem anderen Land erworben worden sind, getroffen. Diese sehen regelmäßig vor, dass in anderen Ländern erworbene Laufbahnbefähigungen als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung anerkannt werden und etwa bestehende Defizite hinsichtlich der Ausbildungsdauer und

-inhalte durch Einführungs- oder Fortbildungsmaßnahmen ausgeglichen werden können (vgl. bspw. § 22 Abs. 2 Laufbahngesetz Berlin: "Wer bei einem anderen Dienstherrn unter Voraussetzungen entsprechend § 10 Absatz 2 die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Dienst des Landes Berlin. Die abweichend von Satz 1 bei einem anderen Dienstherrn erworbene Befähigung kann von der Laufbahnordnungsbehörde als Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Dienst des Landes Berlin anerkannt werden. Die Anerkennung der Befähigung kann von dem Besuch geeigneter Fortbildungslehrgänge oder dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen abhängig gemacht werden."; § 15 Abs. 2 Satz 1 Hamburgisches Beamtengesetz: "Wer die Laufbahnbefähigung in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat, besitzt, soweit erforderlich nach Durchführung von Maßnahmen nach § 24 Satz 3, die Befähigung für eine entsprechende Laufbahn nach den §§ 13 und 14."; § 14 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz: "Eine im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber innerhalb des Bundesgebiets erworbene Laufbahnbefähigung soll grundsätzlich als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Hessen anerkannt werden. Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein Defizit gegenüber der Ausbildung in Hessen aufweist, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Einführungs- oder Fortbildungsmaßnahme abhängig gemacht werden."; § 10 Abs. 1 Landesbeamtengesetz NRW: "Eine nach dem 1. April 2009 beim Bund oder in einem anderen Land erworbene Laufbahnbefähigung soll als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung in Nordrhein-Westfalen anerkannt werden. Soweit die Ausbildung bei dem anderen Dienstherrn hinsichtlich der Dauer oder der Inhalte ein erhebliches Defizit gegenüber der Ausbildung in Nordrhein-Westfalen aufweist, das nicht bereits durch die vorhandene Berufserfahrung ausgeglichen ist, kann die Anerkennung vom Ableisten einer Unterweisung oder von Fortbildungsmaßnahmen abhängig gemacht werden."; und ebenso § 15 Abs. 1 NBG: "Bewerberinnen und Bewerber, die eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben haben, besitzen auch, soweit erforderlich nach einer Unterweisung oder Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, die Befähigung für die Laufbahn nach diesem Gesetz, die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und der fachlichen Ausrichtung zuzuordnen ist.").

Die mit der bestandenen Laufbahnprüfung des Niedersächsischen Ministeriums für den Fachbereich Wasserwirtschaft (erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste) getroffene Feststellung einer Laufbahnbefähigung wird danach von zahlreichen anderen öffentlichen Dienstherrn für dort bestehende entsprechende Laufbahnen anerkannt und ermöglicht die Einstellung als Beamtin oder Beamter auch bei anderen öffentlichen Dienstherrn. Damit greift diese Laufbahnprüfung in ihren Wirkungen über den Bereich des Niedersächsischen Ministeriums hinaus und ist keine "verwaltungsinterne Prüfung" im Sinne des § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG.

Ob Gleiches auch bereits dann gilt, wenn eine Prüfung zwar nicht den Zugang zu bestimmten Berufen oder Stellen ermöglicht, aber das allgemeine berufliche Fortkommen über den Bereich der die Prüfung abnehmenden Dienststelle hinaus nur begünstigt (dahin tendierend wohl das VG Hannover in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung, Beschl. v. 31.1.2018, Umdruck S. 7), bedarf hier keiner Entscheidung. Der Senat äußert daher nur zur Klarstellung seine Bedenken, da eine solche Betrachtung nahezu jede Prüfung mit beruflichen Bezügen erfassen und so das Teilnahmerecht nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NPersVG ungerechtfertigt auf nur noch wenige Ausnahmefälle beschränken würde.

2. Der Beteiligte ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller rechtzeitig Termininformationen über bevorstehende mündliche Prüfungen der Laufbahnprüfungen für den Fachbereich Wasserwirtschaft (erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste) zu geben.

Nach § 60 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NPersVG hat die Dienststelle den Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen und Tatsachen zugänglich zu machen oder bekannt zu geben. Die Unterrichtung ist nach § 60 Abs. 1 Satz 4 NPersVG umfassend, wenn alle der Dienststelle für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Unterlagen oder von ihr der Entscheidung sonst zugrunde gelegten Tatsachen dem Personalrat in den Grenzen des Absatzes 2 vorgelegt, zugänglich gemacht oder bekannt gegeben werden. Nach § 60 Abs. 2 NPersVG wird der sich aus Absatz 1 dieser Bestimmung ergebende Informationsanspruch fallgruppenbezogen durch Maßgaben begrenzt. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NPersVG sind dem Personalrat einzelne Personaldaten oder die listenmäßige Zusammenfassung von Personaldaten vorzulegen oder zugänglich zu machen, soweit diese für beteiligungspflichtige Personalentscheidungen oder für die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben (§ 59 NPersVG) erforderlich sind. Eine Unterrichtung durch Vorlage oder Zugänglichmachung von einzelnen oder listenmäßig zusammengefassten Daten kommt mithin zum einen anlassbezogen im Hinblick auf eine (konkrete) beteiligungspflichtige personelle Maßnahme als auch im Hinblick auf die (abstraktere) allgemeine Aufgabenwahrnehmung in Betracht. Maßstab ist jeweils die anhand des Zwecks des Informationsanspruchs zu beurteilende "Erforderlichkeit". Der in § 60 Abs. 1 Satz 1 NPersVG verankerte Aufgabenbezug des Informationsanspruchs begründet und begrenzt diesen zugleich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.1993 - BVerwG 6 P 15.92 -, juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 21.12.2010 - 18 LP 14/06 -, juris Rn. 27). Bei der Prüfung, wie weit der Informationsanspruch jeweils reicht, ist zu beachten, dass einerseits Dienststelle und Personalrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit im Rahmen des Kollektivauftrags des Personalrats gehalten sind, andererseits dieser aber weder ein allgemeines Kontrollorgan der Dienststelle noch eine "Parallelpersonalverwaltung" zu führen berechtigt ist (vgl. etwa: BVerwG, Beschl. v. 29.8.1990 - BVerwG 6 P 30.87 -, juris Rn. 18; zu der daraus resultierenden Abgrenzung insbesondere: BVerwG, Beschl. v. 22.12.1993 - BVerwG 6 P 15.92 -, juris Rn. 19 ff).

Der hiernach erforderliche Aufgabenbezug des Informationsanspruchs ist im zu beurteilenden konkreten Fall nicht gegeben. Da es nicht zu den Aufgaben des antragstellenden Hauptpersonalrats beim Niedersächsischen Ministerium gehört, mit einem seiner Mitglieder an den mündlichen Prüfungen der Laufbahnprüfungen für den Fachbereich Wasserwirtschaft (erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste) teilzunehmen (siehe oben 1.), kann er auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 NPersVG nicht beanspruchen, rechtzeitig Termininformationen über solche bevorstehenden Prüfungen zu erhalten. Solche Termininformationen sind für die Aufgabenerfüllung des Antragstellers ersichtlich nicht erforderlich. Er benötigt sie insbesondere nicht, um sein Teilnahmerecht beurteilen zu können. Denn diese Beurteilung ist schon anhand der Art der durchgeführten Prüfungen möglich und führt zu dem dargestellten Ergebnis, ohne die konkreten Termine der durchgeführten Prüfungen kennen zu müssen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit § 12a ArbGG).

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 NPersVG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.