Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.09.2021, Az.: 18 OA 2/21

Auffangwert; Beschwerde; Dienststellenleiter; Ersetzung; Gegenstandswert; Kündigung, außerordentliche; Kündigungsvoraussetzung; Personalrat; Personalratsmitglied; Personalvertretung; Streitwert; Verwaltungsgericht; Zustimmung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.09.2021
Aktenzeichen
18 OA 2/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.07.2021 - AZ: 17 A 6471/20

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

In Verfahren, die auf eine verwaltungsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines seiner Mitglieder (§ 41 Abs. 4 Satz 2 NPersVG) gerichtet sind, ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ein Gegenstandswert in Höhe von 5.000 EUR anzunehmen.

Tenor:

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. gegen die Gegenstandswertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Vorsitzender der 17. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen) - vom 30. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I. Die nach § 33 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 RVG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. Juli 2021, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG der Berichterstatter des Fachsenats als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die mit dem angefochtenen Beschluss vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gegenstandswertfestsetzung in Höhe von 5.000 EUR, die sich an dem Auffangwert aus § 52 Abs. 2 GKG orientiert, ist gemessen an §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 Abs. 1 RVG nicht zu beanstanden. Diese Vorschriften sind anwendbar u.a. in Verfahren, in denen Gerichtsgebühren wie hier unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden (vgl. § 83 Abs. 2 NPersVG, §§ 2a Abs. 2, 80 Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG) und sich daher der Gegenstandswert nicht nach einem Streitwert richten kann. In ihnen ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Wert mit 5.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen.

Nach diesem Maßstab ist die Wertannahme für ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren mit 5.000 EUR nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.2007 - BVerwG 6 PB 17.06 -, juris Rn. 1; vgl. auch Nr. 31 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NordÖR 2014, 11). Das gilt insbesondere für eines, das die Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds nach § 41 Abs. 4 Satz 2 NPersVG zum Gegenstand hat. Dies folgt ständiger Rechtsprechung des Fachsenats (vgl. Senatsbeschl. v. 10.6.2021 - 18 LP 3/20 -, v. 29.9.2016 - 18 LP 4/16 - und v. 25.3.2002 - 18 L 3139/00 -, jeweilige V.n.b., jeweils S. 2 der Beschlussabdrucke).

Für die vom Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. stattdessen begehrte Annahme eines Gegenstandswerts in Höhe des „Vierteljahresentgelts“ des von der Kündigung betroffenen oder bedrohten Personalratsmitglieds, hier der Beteiligten zu 2. in Höhe von 9.307,38 EUR, in Anlehnung an arbeitsgerichtliche Grundsätze ist hingegen kein Raum. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde war Gegenstand nicht eine arbeitsrechtliche Streitigkeit in Form der (außerordentlichen) Kündigung einer Arbeitnehmerin (der Beteiligten zu 2.), sondern eine personalvertretungsrechtliche in Gestalt des Begehrens des Dienststellenleiters, die von der Personalvertretung verweigerte Zustimmung zur Kündigung eines Personalratsmitgliedes nach § 41 Abs. 4 Satz 2 NPersVG durch das Verwaltungsgericht ersetzen zu lassen, womit allenfalls eine der Kündigungsvoraussetzungen hergestellt würde (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG). Dabei ging es ausschließlich um den Schutz der Tätigkeit des Personalrats bzw. seiner Mitglieder unter den Aspekten der ungestörten Ausübung des Personalratsamts, der Unabhängigkeit der Amtsausübung sowie der Kontinuität der personellen Zusammensetzung des Personalrats; deshalb kommt es auf einen arbeitsrechtlichen Streit- oder Gegenstandswert nicht an (vgl. Senatsbeschl. v. 25.3.2002, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.6.2018 - OVG 61 PV 10.17 -, juris Rn. 3).

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).