Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 13.06.2017, Az.: 3 A 136/16

Atheismus; Atheist; Ghazni; Hazara; Kreuz; psychische Erkrankung; Tattoo

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
13.06.2017
Aktenzeichen
3 A 136/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Auch bei einer behaupteten Abkehr vom Islam muss das Gericht von einer ernsthaften und nachhaltigen Abwendung des Klägers aus voller innerlicher Überzeugung überzeugt sein.

2. Eine Tätowierung führt nicht ohne weiteres dazu, dass einem afghanischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht.

Tatbestand:

Der 1997 in Ghazni geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, hazarischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religionszugehörigkeit.

In dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates im Mai 2015 gab er an, den Iran vor ca. neun Monaten verlassen zu haben und im März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Juni 2016 gab er an, dass er bereits als Kind in den Iran gegangen sei, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe im Jahr 2014 den Iran verlassen und an den Schleuser 4.500 Euro bezahlt. Alle seine Verwandten würden im Iran leben. Fünf Jahre habe er eine afghanische Schule besucht und zuletzt als Tischler gearbeitet. Eines Abends sei er im Iran mit Freunden zusammengesessen und sie hätten Alkohol getrunken. Andere Personen seien dann mit Messern und Stöcken auf sie losgegangen. In dieser Nacht seien sie auch von der Polizei angehalten worden. Da seine Kleidung zerrissen gewesen sei, hätten sie sein Tattoo gesehen. Es sei der Trauermonat gewesen, in dem im Iran allgemein kein Alkohol getrunken werde. Gegen ein Lösegeld sei er frei gekommen. Am nächsten Tag habe er zum Kommissariat zurückkehren müssen. Er sei dann mit Hilfe seines Arbeitgebers geflüchtet. Nach einem Vermerk im Anhörungsprotokoll hat der Kläger ein Kreuz auf dem Oberarm tätowiert. Auf die Nachfrage nach seiner Religion hat der Kläger in der Anhörung durch das Bundesamt angegeben, dass er keine Religion habe. Diese mache alles kaputt. Im Iran müsse man sich religiös kleiden, um nicht aufzufallen. Seine Eltern seien Schiiten und er entsprechend dieses Glaubens erzogen worden. Für ihn zähle Respekt und Menschlichkeit. Ohne Glauben zu leben bedeute für ihn Freiheit.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 19. August 2016 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Bescheides), Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4), forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf (Ziff. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung wird darin ausgeführt, der Kläger habe eine Verfolgung in Afghanistan nicht geltend gemacht.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 2. September 2016 Klage erhoben. Er sei bekennender Atheist und habe sich vom Islam abgewendet, weshalb ihm in der Islamischen Republik Afghanistan (im Folgenden: Afghanistan) die Todesstrafe, zumindest Diskriminierung drohe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen, als er zunächst auch beantragt hatte, die Beklagte zu verpflichten ihn als Asylberechtigten anzuerkennen.

Der Kläger beantragt noch,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2016, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, dem Kläger den Status als subsidiär Schutzberechtigten gem. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, festzustellen, dass bezüglich des Heimatlandes des Klägers - Afghanistan - ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beteiligten in der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG (dazu 1.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG (dazu 2.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) ebenfalls nicht (dazu 3.).

1. Die von dem Kläger dargelegten Umstände vermögen - soweit seine Angaben glaubhaft sind - keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG) zu begründen.

Gem. § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Gem. § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a)) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (b)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gem. §  3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die nach Nr. 2 zu berücksichtigenden Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen; die einzelnen Eingriffshandlungen müssen für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Nr. 1 entspricht (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 7; Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 28; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 34). In die erforderliche Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen einbezogen werden, z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen, aber auch sonstige schwerwiegende Repressalien, Nachteile und Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 36, 37).

Dabei muss zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den in § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).

Die Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylG von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat (oder die vorgenannten Parteien und Organisationen) einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen - es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 7 f. m.w.N.; Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Es ist Sache des Ausländers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen und das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 8; vgl. auch bereits BVerwG, Urt. v. 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 -, juris Rn. 16). Dabei greift zugunsten eines Betroffenen eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Nds. OVG, Urt. v. 23.11.2015 - 9 LB 106/15 -, juris, S. 8 m.w.N.; Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 30 m.w.N.), ohne dass hierdurch jedoch der Wahrscheinlichkeitsmaßstab geändert würde (BVerwG, Urt. v. 07.09.2010 - 10 C 11/09 -, juris Rn. 14 f.; Urt. v. 17.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 19 f., 22 f.). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen, zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal einer ernsthaften Schädigung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 21). Diese Vermutung kann widerlegt werden, indem stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urt. v. 17.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 23).

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die vom Kläger behauptete Furcht vor Verfolgung begründet ist und ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von §§ 3, 3a AsylG drohen, die entsprechend § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe nach §§ 3, 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen.

Der Kläger lebt seit seinem Alter von fünf oder sechs Jahren im Iran und ist der Auffassung, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet werde, weil er Schiit und Hazara (dazu a)) sowie tätowiert (dazu c)) sei bzw. sich von seiner Religion abgewendet habe (dazu b)).

a) Eine Gefahr eigener Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes des § 3b AsylG verfolgt wer-den, den der Kläger mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 36 zum Asylrecht; BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschl. v. 28.11.2014 - 8 LA 150/14 -, juris Rn. 13; offen gelassen ob die Grundsätze des BVerfG auch für den Flüchtlingsschutz gelten BVerwG, Beschl. v. 24.02.2015 - 1 B 31/14 -, juris Rn. 5). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppen-gerichteten Verfolgung durch Dritte setzt voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsguts-beeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sich somit jeder Angehörige der Gruppe sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 38 zum Asylrecht). Es muss eine die Regelvermutung der Verfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte hinsichtlich der Gruppe vorliegen, was der Fall ist, wenn die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Über-griffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 20). Die Verfolgungshandlungen müssen - sofern kein (staatliches) Verfolgungsprogramm vorliegt - im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschl. v. 28.11.2014 - 8 LA 150/14 -, juris Rn. 13). Ob die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung in einem bestimmten Herkunftsstaat vorliegen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden, wobei alle gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaß-nahmen zur Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden müssen, weil eine be-stimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24/06 -, juris Rn. 8). Dabei reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 19), sofern zahlenmäßige Feststellungen möglich sind (BVerwG, Beschl. v. 24.02.2015 - 1 B 31/14 -, juris Rn. 10). Sofern solche Verfolgungen regional oder lokal begrenzt sind, können die verfolgungsfreien Räume eine inländische Fluchtalternative darstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 39 zum Asylrecht; BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 23; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 20). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine staatliche Verfolgung oder eine solche durch private Akteure handelt (BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Urt. v. 22.04.2010 - 4 Bf 220/03.A -, juris Rn. 62).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sowie der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel gelangt das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass Hazara einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfende gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996 -, juris Rn. 11 f.; Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 19.12.2016 - 13a ZB 16.30581 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urt. v. 05.01.2017 - 18 K 2043/15.A -, juris Rn. 30 m.w.N.; VG Greifswald, Urt. v. 02.12.2016 - 3 A 1400/16 -, juris Rn. 26; VG Augsburg, Urt. v. 07.11.2016 - Au 5 K 16.31853 -, juris Rn. 33; VG Würzburg, Urt. v. 28.10.2016 - W 1 K 16.31834 -, juris Rn. 19). Die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte ist nicht gegeben.

Angehörige der Hazara stellen ungefähr 10 % der Bevölkerung sowie der Armee- und Polizeiangehörigen und sind vor allem in den Provinzen Bamiyan, Daikundi, Ghazni und dem westlichen Teil Wardaks in Zentralafghanistan vertreten, zudem auch in einigen Teilen der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balch, Baghdis und Sar-e Pul (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, v. 02.03.2017, Stand: 11.05.2016, S. 145; vgl. auch zu weiteren Distrikten ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 17). In Bamiyan besteht die Bevölkerung zu 67 % aus Hazara (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara v. 27.06.2016, S. 2). Die meisten Hazara in Kabul leben in dem überbevölkerten Gebiet Dasht-e Barchi (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 87 f. Fn. 492). Auch bei den Angehörigen der vorwiegend schiitischen (vgl. auch ACCORD, Afghanistan, Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas R. und Michael D. v. 04.05.2016, S. 7) Gruppe der Hazara ist - wie auch sonst in Afghanistan - ethnische Zugehörigkeit und Religion oftmals untrennbar miteinander verbunden (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 59). Hazara sind tendenziell optisch als ihrer Volksgruppe zugehörig zu erkennen, auch wenn es Ausnahmen gibt (ACCORD, Afghanistan, Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas R. und Michael D. v. 04.05.2016, S. 7).

Die auch in Afghanistan tätige Anthropologin Melissa C. K., die sich mit dem Volk der Hazara beschäftigt, teilt im August 2016 auf Anfrage von ACCORD mit, dass die Provinzen Bamiyan und Daikundi größtenteils sicher seien; gefährlich seien allerdings (etwa berufsbedingte oder medizinisch veranlasste) Reisen aus diesen Gebieten in größere Städte (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 9 f.). Auch in der Provinz Wardak gebe es zwei Distrikte mit Hazara Mehrheiten, die zu großen Teilen sicher seien; in der Provinz Ghazni seien Hazara dagegen - bis auf wenige sichere Distrikte, wie etwa Jaghori - sehr gefährdet (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 10). Am stärksten gefährdet seien männliche Hazara (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 14). Im Jahresbericht der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für Afghanistan (UNAMA) für das Jahr 2015 wird ausgeführt, dass es einen starken Anstieg bei Entführungen und Tötungen von Hazara gegeben habe (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 2). Nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Afghanistan: Update, Die Aktuelle Sicherheitslage, vom 30. September 2016 (S. 22) halte auch im Jahr 2016 die Zunahme von Übergriffen, Entführungen und Ermordungen Angehöriger der Hazara an; Hazara würden sich zudem mit sozialer Diskriminierung konfrontiert sehen und häufig Opfer von Erpressung, illegaler Besteuerung, Zwangsrekrutierung und -arbeit sowie psychischen Übergriffen werden (vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 87, S. 59 Fn. 327, 328). Hinsichtlich der Provinz Uruzgan geht die Schweizerische Flüchtlingshilfe davon aus, dass die Taliban die Hazara vermehrt unter Druck setzen, sich ihnen anzuschließen oder sie zu unterstützen, insbesondere in den Gebieten Palan und Shashpar (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 13). Kämpfe seien dort von dem ethnischen Konflikt zwischen Hazara und Paschtunen beeinflusst (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 13).

In dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2016 wird davon ausgegangen, dass sich die Lage der ca. 3.000.000 Hazara in Afghanistan (die 90 % der schiitischen Bevölkerung dort ausmachen) grundsätzlich verbessert hat, auch wenn sie in der öffentlichen Verwaltung weiterhin unterrepräsentiert sind, was aber auch noch eine Nachwirkung vergangener Zeiten sein könnte (S. 9). Auch die UNHCR geht in ihren Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 (S. 87, 59) davon aus, dass die Hazara seit dem Ende des Taliban Regimes im Jahr 2001 erhebliche politische und wirtschaftliche Fortschritte gemacht hätten, zumal die Anzahl der schiitischen Parlamentsmitglieder in etwa dem Anteil der Schiiten in der Bevölkerung entspreche. Im Oktober 2015 berichtete das US-Außenministerium, dass die Diskriminierung von Schiiten durch Sunniten deutlich abgenommen habe und aus Kabul sowie aus größeren Randgebieten keine Vorfälle mehr gemeldet worden seien, wenn es auch zu nicht offizieller Diskriminierung und schlechterer Behandlung gekommen sei (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 59 Fn. 326). In Herat seien große Teile der Bevölkerung Schiiten und sowohl schiitische als auch sunnitische Führer würden von einem weitgehend harmonischen Zusammenleben berichten (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 59 Fn. 326). Nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 21. Januar 2016 mit Stand 5. Oktober 2016 (S. 163) haben sich die Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert und würden den Weg in unterschiedliche Sektoren der afghanischen Wirtschaft einschlagen, die besonders gut bezahlt würden, auch Frauen. Nach den Angaben einer anonymen Quelle seien sie entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung keiner gezielten Diskriminierung ausgesetzt (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, v. 21.01.2016, Stand: 05.10.2016, S. 164). In den Anmerkungen der UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern von Dezember 2016 (S. 5 f.) wird berichtet, dass Hazara-Familien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit als Binnenflüchtlinge in der vergleichsweise ruhigen Provinz Bamiyan (vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 12 f.) aufgenommen wurden, nachdem im Herbst 2016 Dörfer von Hazara im Rahmen der Taliban-Aufstände gegen regierungsnahe Kräfte angegriffen worden sind. Daneben sei die Vertreibung auch in Richtung der Provinz Balch und Masar-e Scharif erfolgt. In Bamiyan erhalten 10 % der Haushalte Strom durch eine staatliche Solaranlage, die Arbeitslosenquote liegt bei 60 % und der Kartoffelanbau ist die wichtigste Einnahmequelle (vgl. www.srf.ch, Das Volk der Hazara will mehr Licht, v. 16.03.2017). Ob die geplante über Bamiyan laufende Hochspannungsleitung auch Bamiyan mit Strom versorgen werde, ist noch ungewiss (www.tt.com, Organisation für Migration und EU helfen Rückkehrern in Afghanistan, v. 14.03.2017).

Anfang des Jahres 2015 wurden Dutzende männliche Angehörige der Hazara von ISIS-Kämpfern entführt (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 87 f. Fn. 492). Im Februar 2015 wurden 55 Hazara im Distrikt Kajran, Provinz Daykundi entführt (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 4), auf der Fernstraße zwischen Kabul und Kandahar 31; vier von Ihnen wurden enthauptet, die weiteren später wieder freigelassen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 19.10.2016, Stand: September 2016; vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 2, 3). Im August 2015 wurden drei Männer im Distrikt Nawur entführt und getötet, im September 13 in der Provinz Balch erschossen und im November sieben Angehörige der Hazara, unter ihnen auch Frauen sowie ein Kind entführt und enthauptet, was zu Protesten in Kabul und weiteren Städten führte (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 87 f. Fn. 492; vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 3, 4, 6). Dem folgten weitere Entführungen in den Provinzen Ghazni und Farah (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 19.10.2016, Stand: September 2016). Im November 2015 wurden 24 Hazara nach einem Streit mit den Taliban um Schafe entführt (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 5). Nach dem Jahresbericht der UNAMA wurden 2015 insgesamt 146 Hazara bei 20 Vorfällen in ethnisch gemischten Gebieten in den Provinzen Ghazni, Balch, Sar-e Pul, Faryab, Uruzgan, Baghlan, Wardak, Jawzjan und Ghor getötet (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 2). Von 146 entführten Hazara seien 118 wieder freigelassen worden; 15 seien getötet worden oder in Geiselhaft verstorben (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 2). Im März 2016 wurden in der Provinz Sar-e Pul elf und im Juni 17 Hazara entführt; letztere wurden nach wenigen Tagen wieder freigelassen (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 6 f.). Auch in der Provinz Kunduz gab es Entführungen von Hazara (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 7). Am 6. Juli 2016 töteten Taliban 22 Polizisten, die Angehörige der Hazara waren (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 15 f.). Bei einem Angriff auf eine Kundgebung der Hazara in Kabul am 23. Juli 2016, zu dem sich der IS bekannte (Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo, Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groups v. 03.10.2016, S. 25), starben 80 Personen (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, v. 12/2016, S. 6; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 8). Da es Gerüchte gebe, dass weitere Anschläge geplant seien, hält Melissa C. K. Kabul für unsicher für Hazara (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 10). Weiterhin kommt es in der Provinz Bamiyan zu gezielten Angriffen auf Hazara durch regierungsfeindliche Kräfte entlang der Hauptverkehrsstraßen; unsicher sind insoweit die Route von Kabul über die Provinz Parwan sowie die Straße über Maidan Wardak (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, v. 12/2016, S. 6; vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara v. 02.09.2016, S. 11 „Todesstraße“). Nach dem Norwegian Country of Origin Information Centre könnte die hohe Anzahl von betroffenen Hazara, insbesondere auf den gefährlichen Straßen aber auch auf andere Umstände als ihre Ethnie zurückzuführen sein, etwa darauf, dass sie überdurchschnittlich viel herumreisen und dabei Straßen nutzen würden; darüber hinaus würde ein großer Anteil von Hazara in Stadtzentren leben und in höheren Positionen tätig sein, weshalb sie auch mehr Geld verdienen würden (Landinfo, Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groups v. 03.10.2016, S. 18 f.; vgl. auch Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, v. 02.03.2017, Stand: 11.05.2017, S. 146).

Mittlerweile kommt es zu Verhandlungen zwischen Gruppen der Hazara und der Taliban, durch die bereits einige Angelegenheiten geklärt werden konnten; in Ghazni haben die Taliban und die Hazaras einen Nichtangriffspakt geschlossen, auf der Grundlage, dass den Taliban erlaubt wurde, bestimmte Straßen durch die Gebiete der Hazara zu nutzen (Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo, Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groups v. 03.10.2016, S. 18 f., vgl. auch S. 20 f.). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA im Jahr 2016 auch keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni mehr; in vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet, was als Abschreckung gewertet wird (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 11.05.2017, S. 48). Zum Teil arbeiten Hazara auch mit den Taliban zusammen oder sind ihnen angehörig (EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Recruitment by armed groups, v. Sept. 2016, S. 19). Eine Rekrutierung von Hazara durch die Taliban findet allerdings nur in Ausnahmefällen statt (ACCORD, Afghanistan, Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas R. und Michael D. v. 04.05.2016, S. 22). Die UNAMA registrierte im Jahr 2016 einen Rückgang von Entführungen von Hazara (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, v. 02.03.2017, Stand: 11.05.2017, S. 146).

b) Eine Konversion vom Islam zum Christentum vermag in Afghanistan die Gefahr einer drohenden (auch strafrechtlichen) Verfolgung bzw. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu begründen, wenn ein Konvertit dort seinen christlichen Glauben offen praktiziert oder aus Angst vor Übergriffen verleugnet oder verheimlicht und dadurch in erhebliche Gewissenskonflikte gerät; diese Gefahr kann vom Staat ausgehen, von den Taliban oder von der Bevölkerung, letzteres insbesondere in Dörfern (Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 32; vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, v. 19.04.2016, S. 61, 62; United States Departement of State, 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, v. 14.10.2015 (http://www.refworld.org/docid/562105e015.html))). Auch eine Abwendung von einer Religion, z.B. vom Islam, kann eine Verfolgungsgefahr begründen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 18), auch bei Hinwendung zu keiner anderen Religion, sondern vielmehr zu einer atheistischen Weltanschauung (vgl. etwa auch VG Magdeburg, Urt. v. 30.09.2014 - 5 A 193/13 -, juris  S. 6, 10). Eine Abkehr vom Islam (Apostasie), ggf. verbunden mit einer Konversion wird bereits nach der Scharia bzw. der Auslegung durch die Gerichte als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, wenn sie auch nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt worden ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 11) und nach einem Bericht des US-Außenministeriums bis Ende des Jahres 2014 keine Fälle berichtet worden sind, nach denen einem Konvertiten Strafverfolgung drohte (vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, v. 19.04.2016, S. 61 und S. 61 Fn. 341; vgl. auch Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, v. 02.03.2017, Stand: 11.05.2017, S. 134, 135; Dr. D., Anfragebeantwortung v. 03.07.2012, S. 1: „werden von der Justiz verfolgt“, S. 5, 7 „zahlreiche Konvertiten wurden zum Tode verurteilt“). Ein Verbot, dass erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet zwar keine erhebliche Verfolgungsgefahr (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 28). Jedoch wurden Fälle bekannt, in denen Mullahs gegen bekennende Atheisten religiöse Todesurteile aussprachen (Dr. D., Anfragebeantwortung v. 03.07.2012, S. 5). Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, v. 19.04.2016, S. 62); Repressionen sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität allerdings weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (Lagebericht des Auswärtigen Amtes Stand: September 2016, Seite 11). Konvertiten riskieren die Annullierung ihrer Ehe, eine Enteignung ihres gesamten Grunds und sonstigen Eigentums, Zurückweisung durch ihre Familien und Gemeinschaften, einen Verlust ihrer Arbeit sowie gesellschaftliche Ächtung und Gewalt (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, v. 19.04.2016, S. 61 f.). Nach einer in den Jahren 2011 und 2012 in muslimischen Ländern durchgeführten Umfrage gaben in Afghanistan 79 Prozent derjenigen Befragten, die sich die Scharia als geltendes Recht im Land wünschten (99 Prozent aller Befragten), an, dass Personen, die sich vom islamischen Glauben abwenden, mit dem Tod bestraft werden sollten (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, v. 19.04.2016, S. 61 Fn. 341). Ein Widerruf der Konversion, welcher in Afghanistan drohende Sanktionen ausschließen könnte, ist nach dem Ablauf von drei Tagen nicht mehr möglich (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S.62; United States Departement of State, 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, v. 14.10.2015 http://www.refworld.org/docid/562105e015.html). Sowohl eine Apostasie wie auch eine Konversion sollen sich allerdings regelmäßig verheimlichen lassen (ACCORD, Afghanistan Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas R. und Michael D. v. 04.05.2016, v. Juni 2016, S. 9; a.A. VG Magdeburg, Urt. v. 30.09.2014 - 5 A 193/13 -, juris  S. 11 unter Bezugnahme auf eine Anfragebeantwortung des Auswärtigen Amtes v. 13.05.2012). Rückkehrer aus dem Westen werden allerdings genauer beobachtet (vgl. ACCORD, Afghanistan Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas R. und Michael D. v. 04.05.2016, v. Juni 2016, S. 11).

Auch der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erreichen, je nachdem, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 26, 30). Allerdings reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 30 f.). Praktiziert er hingegen seinen Glauben, dann ist entscheidend, ob diese Form der Glaubensausübung für den Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht nur etwa deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 31). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 29). Dies gilt gleichermaßen, wenn sich der Schutzsuchende nicht einem neuen Glauben, sondern etwa einer (atheistischen) Weltanschauung hinwendet. Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung; dabei enthalten beide Absätze des Art. 4 GG ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das sich etwa auch auf Äußerungsformen des weltanschaulichen Lebens erstreckt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 -, juris Rn. 85).

Die Strafverfolgung bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung muss dem Betroffene jedenfalls aber auch tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 32). Damit sich ein Asylbewerber erfolgreich eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung berufen kann, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und dass der neue Glaube nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 8). Der Schutzsuchende muss sich aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben; alleine der formale Übertritt zum Christentum durch eine Taufe genügt grundsätzlich nicht (OVG NRW, Beschl. v. 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 10). Andererseits kann nicht verlangt werden, dass der Konvertierte so fest im Glauben steht, dass er bereit ist, in seinem Herkunftsland für den Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen hinzunehmen (OVG NRW, Beschl. v. 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 10). Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist; welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition (OVG NRW, Beschl. v. 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 14). Auch kann erwartet werden, dass er insoweit schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 14). Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 14; Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 31; Bay. VGH Beschl. v. 01.12.2015 - 13a ZB 15.30224 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 34; jeweils m.w.N.). Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob eine Person eine ausgeübte oder unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet, ist das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts anzulegen; eine hinreichend substantiierte Darlegung, die einer Plausibilitätsprüfung genügt, ist nicht ausreichend (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 13; Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 30; Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Diese Maßstäbe für eine Konversion sind im Grundsatz auf eine Abwendung von einer Religion, ggf. mit einer Hinwendung zum Atheismus, übertragbar.

Danach reichen die Äußerungen des Klägers in ihrer Gesamtschau nicht aus, um seine ernsthafte und nachhaltige Abwendung vom Islam aus voller innerlicher Überzeugung anzunehmen. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich auch nicht behauptet. Vielmehr hat er (auch erst) auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt, dass seine Eltern sehr religiös seien und ihren schiitischen Glauben ausleben würden. Auch er selbst habe danach gelebt, bis er in Deutschland gemerkt habe, wie die Leute dort mit ihm umgehen würden. Er habe seine Religion dann nicht mehr gemocht. Was sei das für eine Religion, aufgrund derer Hazaras getötet würden. Auf Nachfrage, wie er seine Nicht-Religion bisher ausgelebt habe, führte er lediglich aus, dass sein Vater damals in den Iran gezogen sei, weil dort auch Schiiten seien und er gedacht habe, dass diese ihnen helfen würden, weil sie ja auch Schiiten seien. Aber die Menschen dort seien noch schlimmer gewesen, als die Taliban. So habe sein Vater etwa immer schon um 4:30 Uhr zur Arbeit gehen müssen, damit ihn die Polizisten nicht erwischten. Das Gericht ist bereits nicht von einer ernsthaften und nachhaltigen Abwendung des Klägers vom Islam überzeugt. Bereits aus den Angaben des Klägers folgt für das Gericht keine Abwendung vom Islam aus einer inneren Überzeugung, sondern allenfalls eine kritische Einstellung. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt, dass es für ihn Freiheit bedeute, ohne Glauben zu leben. Ein Leben ohne Zwänge mag - für den Kläger - zwar einfacher bzw. bequemer sein; eine Abkehr vom Islam aus innerer Überzeugung folgt hieraus für das Gericht jedoch nicht. Demzufolge ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass zu erwarten ist, dass der Kläger die in Afghanistan üblichen islamischen Glaubensbetätigungen verweigern wird oder dass er durch ihre Ausübung in innerliche Konflikte geriete, mithin dem Kläger infolge der geltend gemachten Abwendung vom Islam bei einer Rückkehr nach Afghanistan Repressionen oder erhebliche Gewissenskonflikte drohen (vgl. zur Konversion Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 33).

c) Tätowierungen können zwar einen Anlass für Übergriffe durch Aufständische oder auch die Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gegenden bieten. Nach einem Artikel der Nachrichtenagentur AFP könnten Tattoos als unislamisch betrachtet werden und zu Repressalien führen, weshalb diese verborgen würden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Personen mit Tätowierungen (insbesondere christlichen Symbolen); Lage von Personen, die einen westlichen Lebensstil führen bzw. westliche Lokalen oder Geschäfte betreiben (u.a. auch von Künstlern, Musikern oder Personen in binationalen Beziehungen), v. 08.02.2017, S. 2). Dem Kläger ist jedoch möglich und insoweit auch zumutbar, bei einer Rückkehr nach Afghanistan seine Tätowierungen, insbesondere in der Öffentlichkeit, zu verdecken, so dass ihm eine mit einer Entdeckung seiner Tätowierungen verbundene Sanktion jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht keine Tätowierungen sehen können, die nicht durch das Tragen langärmeliger Kleidung zu verdecken wären. Auch hat sich der Kläger die Tätowierungen nach seinen eigenen Angaben allein aus ästhetischen Motiven stechen lassen. Insoweit hat er angegeben, dass er Tattoos „möge“ und deswegen viele davon habe. Dies gelte auch für das Kreuz auf seinem rechten Oberarm, dass in den islamischen Ländern - nach den eigenen Ausführungen des Klägers - auch nicht für eine Zugehörigkeit zum Christentum stehe. Dies folgt auch aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln. Nach einer anonymen afghanischen Quelle stelle ein tätowiertes Kreuz grundsätzlich kein Zeichen des Christentums dar, sondern sei grundsätzlich eine persönliche Entscheidung und nur der Träger wisse, was es bedeute (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Personen mit Tätowierungen (insbesondere christlichen Symbolen); Lage von Personen, die einen westlichen Lebensstil führen bzw. westliche Lokalen oder Geschäfte betreiben (u.a. auch von Künstlern, Musikern oder Personen in binationalen Beziehungen), v. 08.02.2017, S. 1). Da die Zurschaustellung der Tätowierungen für den Kläger danach keine tiefergehendere Bedeutung hat, sondern lediglich seine Vorstellung von Schönheit zum Ausdruck bringt und damit sein persönliches Schönheitsideal verkörpert, ist es für ihn nicht unzumutbar, auf ein Zeigen seiner Tätowierungen in der Öffentlichkeit oder gegenüber Menschen, die davon anderen berichten könnten, zu verzichten. Eine Unzumutbarkeit des Verdeckens, die eine drohende Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, insbesondere aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), begründen könnte, folgt auch nicht aus den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten zum Teil sehr hohen Temperaturen in Afghanistan.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m.§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil er keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm im Herkunftsland ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AsylG durch einen in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3 c AsylG genannten Akteur droht. Prognosemaßstab für den Schaden ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (OVG NRW, Urt. v. 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 34).

Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan und nach Kabul oder seinen Geburtsort Ghazni infolge seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit oder der von ihm behaupteten Abkehr vom Islam oder seiner Tätowierungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, insbesondere die von ihm befürchtete Tötung erwartet. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 3 Abs. 1 AsylG Bezug genommen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter infolge einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für eine solche Annahme müssen stichhaltige Gründe vorliegen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Betroffenen bei einer Rückkehr, damit in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 13, 16; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn.16). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auf internen Schutz in einer anderen Region des Landes verwiesen werden kann (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 14, 19, 32; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2017 - 13 A 2575/16.A -, juris Rn. 17), vgl. § 3 e AsylG.

Vorliegend kann dahinstehen, ob in Kabul und Ghazni ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht, weil dort jedenfalls jeweils nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit das Leben des Klägers oder seine Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedroht sind. In diesen Regionen geht nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 17) bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt.

Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2017 - 13 A 2575/16.A -, juris Rn. 13; Nds. OVG Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.). Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.). Permanente Gefährdungen der Bevölkerung und schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts reichen für sich allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.). Dies gilt auch bei heftigen Auseinandersetzungen zwischen der afghanischen Armee und aufständischen Gruppen, die auch die Zivilbevölkerung durch Massenentführungen, Vertreibungen, Kämpfe in bewohnten Gebieten oder Angriffe auf Dörfer im Mitleidenschaft ziehen (Nds. OVG, Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.). Für die Bestimmung der Gefahrendichte hat eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) und daneben auch eine wertende Gesamtbetrachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage zu erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.). Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 (bezogen auf ein Jahr) verletzt oder getötet zu werden ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.). In diesem Fall vermag sich auch eine wertende Gesamtbetrachtung regelmäßig im Ergebnis nicht auszuwirken (Bay. VGH, Beschl. v. 17.01.2017 - 13a ZB 16.30182 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

Bei dem Kläger liegen keine solchen persönlichen gefahrerhöhenden Umstände vor und in den Provinzen Kabul und Ghazni ist auch nicht praktisch jede Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt. Gerade in Kabul kommt es zwar immer wieder zu Anschlägen, von denen auch Zivilpersonen betroffen sind. Die Wahrscheinlichkeit für Zivilperson dort verletzt oder getötet zu werden ist jedoch nicht so hoch, dass jeder Zivilperson aus Kabul subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre.

Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand September 2016 (S. 4 unter Verweis auf den UNAMA-Bericht von Juli 2016 über den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt) hat es in Afghanistan im ersten Halbjahr 2016 mit 1.601 getöteten und 3.565 verletzten Zivilisten einen Anstieg von 4 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum gegeben, mit der Folge der höchsten Zahl seit Beginn der Erfassungen im Jahr 2009. Ende 2015 hatte die Anzahl der zivilen Opfer mit 11.002 einen neuen Höchststand erreicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S.6). 70 % der Opfer werden den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen zugerechnet, was insoweit einen Rückgang um 3 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum bedeutet (Amnesty Report 2016 Afghanistan, S. 1, 2), auch wenn die Opferzahl insgesamt um 4 % gestiegen ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 6). Im ersten Halbjahr 2016 hat die Verantwortlichkeit regierungsfeindlicher Gruppen für zivile Opfer 60 % (966 Tote und 2.116 Verletzte) betragen, was eine Zunahme um 11 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.09.2016). Im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte August 2016 konzentrierten sich die Taliban darauf, die Regierungskontrolle in den Provinzen Baghlan, Kunduz, Takhar, Faryab, Jawzjan und Uruzgan zu bekämpfen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v 19.09.2016). 68,1 % der landesweiten Vorfälle konzentrierten sich auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.09.2016), im vierten Quartal noch 66 %; die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle erhöhte sich gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr um 9 %, in den Monaten Januar bis Oktober um 22 % (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.12.2016). Im Herbst 2016 übten die Taliban ohne anhaltenden Erfolg Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz aus (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.12.2016). Auch Anfang Januar 2017 griffen die Taliban erneut Helmand an (Neue Züricher Zeitung, Online-Ausgabe v. 02.01.2017). Am 5. Mai 2017 eroberten die Taliban in der Provinz Kunduz den Distrikt Kala-i-Sal (Handelsblatt, Taliban erobern Distrikt nahe Kundus, v. 06.05.2017). Am 6. Mai 2017 haben die Taliban den Distrikt Zibak in der Provinz Badakhshan eingenommen; in der Provinz Nuristan belagern die Taliban den Distrikt Want Waigal (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 08.05.2017). Die Sicherheitskräfte gehen weiterhin gegen die Taliban und IS-Kämpfer vor (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.09.2016). So konnten sie auch die Bezirkshauptstadt von Kala-i-Sal nach wenigen Tagen zurückerobern (www.handelsblatt.com, Regierung erobert Bezirkszentrum von Taliban, v. 16.05.2017) und auch den Distrikt Zibak (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 22.05.2017). Die Bevölkerungszentren und Hauptverkehrsstraßen in Afghanistan werden von den afghanischen Sicherheitskräften (ANDSF), abgesehen von kurzzeitigen Störungen durch die regierungsfeindlichen Kräfte, kontrolliert, wenn die ANDSF auch Defizite unter anderem in der Führung, strategischer und taktischer Planungsfähigkeit, Aufklärung und technischer Ausstattung aufweisen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 6). So behält die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, die Provinzhauptstädte, fast alle Distriktszentren (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 29.07.2016, S. 38; vgl. für Kabul auch Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.) und die größeren Provinzzentren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 3). Die Provinzhauptstädte konnten auch im vierten Quartal 2016 gesichert werden, wenn es auch zu intensiven bewaffneten Zusammenstößen gekommen ist (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). Dort leben ca. zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung (BT-Drs. 18/10336, 18. Wahlperiode 16.11.2016, Frage Nr. 14). Allerdings standen bis Mitte November 2016 lediglich 233 von 407 Distrikten unter Kontrolle oder Einfluss der Regierung, mithin 15 % weniger als im Jahr 2015; die Aufständischen üben Anfang des Jahres 2017 in 41 Distrikten in 15 Provinzen (insbesondere in Helmand, Uruzgan, Kandahar und Zabul) die Kontrolle oder ihren Einfluss aus, die übrigen sind umkämpft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 06.02.2017). Von den ca. 32 Millionen Einwohnern Afghanistans leben ca. 20,4 Millionen in Gebieten unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss und 2,5 Millionen in von Aufständischen beeinflussten Gebieten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 06.02.2017). In den meisten der sieben Bezirke in der Provinz Kundus hält die Regierung lediglich mehr das Bezirkszentrum; die Eroberung von Kunduz ist ein Hauptziel der Taliban (www.handelsblatt.com, Regierung erobert Bezirkszentrum von Taliban, v. 16.05.2017). Die Taliban kontrollieren etwa auch den Kunduz-Khanabad Highway (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 08.05.2017). Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 29.07.2016, S. 38), bedürfen aber der Unterstützung durch internationale Sicherheitskräfte, die auch erfolgt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 4). Eine Koalition von 40 Staaten leistet weiterhin Ausbildung, Beratung und Unterstützung; auch die USA sind weiterhin mit einer Anti-Terror-Mission in Afghanistan präsent (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 6; vgl. etwa n-tv.de, IS-Anführer stirbt bei US-Drohnenangriff v. 19.11.2016). Auch Deutschland hat den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan verlängert (www.handelsblatt.com, Regierung verlängert Afghanistan Einsatz v. 15.12.2016). 941 Soldaten der Bundeswehr beraten im April 2017 die afghanischen Sicherheitskräfte, bilden sie aus, unterstützen die Führung und leisten logistische Hilfe (www.zeit.de, Was macht die Bundeswehr in Afghanistan?, v. 22.04.2017). 13.000 internationale Soldaten werden in Afghanistan stationiert bleiben (Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage vom 30.09.2016, S. 6; vgl. auch www.wallstreet-online.de, Nato-Chef Stoltenberg erwägt Truppen-Aufstockung in Afghanistan, v. 30.04.2017), allein 8.400 Soldaten der US-Streitkräfte (vgl. www.tt.com, US-Behörde: Afghanische Armee musste 2016 noch höhere Verluste hinnehmen, v. 01.02.2017). Die Truppenstärke der afghanischen Nationalarmee (ANA) betrug Mitte des Jahres 2015 etwa 157.000 (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 05.10.2016, S. 137), die der afghanischen Sicherheitskräfte Anfang des Jahres 2017 insgesamt 316.000 (www.tt.com, US-Behörde: Afghanische Armee musste 2016 noch höhere Verluste hinnehmen, v. 01.02.2017) bzw. 352.000 (www.handelsblatt.de, Mehr Spezialkräfte im Kampf gegen die Taliban, v. 03.04.2017). 7 % davon sind Eliteeinheiten, die rund 40 % aller Gefechte bestritten hätten; das afghanische Militär will die Zahl dieser Spezialkräfte bis 2020 verdoppeln (www.handelsblatt.de, Mehr Spezialkräfte im Kampf gegen die Taliban, v. 03.04.2017). Von Januar bis November 2016 wurden 6.785 Soldaten und Polizisten getötet sowie 11.777 verletzt, mithin 35 % mehr als im Vorjahr (www.tt.com, US-Behörde: Afghanische Armee musste 2016 noch höhere Verluste hinnehmen, v. 01.02.2017). Der US-Präsident hat mehr Unterstützung für die Sicherheit Afghanistans angekündigt (www.zeit.de, Trump will Afghanistan stärker unterstützen v. 03.12.2016). Anfang des Jahres 2017 entsandten die Vereinigten Staaten von Amerika rund 300 Marinesoldaten in die Provinz Helmand, um die einheimischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen die Taliban auszubilden (www.faz.net, Amerika schickt Marinesoldaten nach Afghanistan, v. 07.01.2017; www.berlinjournal.biz, 300 US-Soldaten auf dem Weg nach Afghanistan, v. 20.04.2017). Nach einem Bericht des amerikanischen Pentagons haben die afghanischen Streitkräfte - wenn auch unbeständige - Fortschritte gemacht; sie konnten mehrere große Taliban-Angriffe abwehren und verlorenes Territorium rasch wieder zurückgewinnen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.12.2016). Alle acht Angriffe der Taliban auf Städte sind gescheitert (www.tt.com, US-Behörde: Afghanische Armee musste 2016 noch höhere Verluste hinnehmen, v. 01.02.2017). Die afghanischen Sicherheitskräfte führten zahlreiche Militäroperationen durch und konnten auch die Schlüsselbereiche des Distrikts Ghormach von den Taliban wieder zurück erobern; mit einer groß angelegten Militäroperation soll die Provinz Kunduz von Aufständischen befreit werden (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, v. 19.12.2016). In den Provinzen Nangarhar und Kunar wurden Operationen gegen den „Islamischen Staat in der Provinz Khorasan“ (ISIL-KP) durchgeführt (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). In den Monaten November, Dezember 2016 und Januar 2017 gab es in Nangarhar 81 Militäroperationen, bei denen 251 Aufständische getötet und 184 gefangen genommen wurden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 23.01.2017). Zwischen Januar und Ende April 2017 flogen die US-Streitkräfte 898 Luftangriffe gegenüber weniger als 300 im Vergleichszeitraum 2016, verbunden mit einer Verfünffachung der zivilen Opfer (www.handelzeitung.ch, Dreimal so viele Luftangriffe in Afghanistan, v. 29.05.2017).

Anfang Januar 2017 wurde bei einem Sondereinsatz des afghanischen Geheimdienstes ein führender Al-Kaida Kommandeur getötet (orf.at, Führender Al-Kaida-Kommandeur in Afghanistan getötet, v. 19.02.2017). Mitte Januar 2017 zerstörten Sicherheitskräfte eine Bombenwerkstatt der Taliban in Balch (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 23.01.2017). Ende Januar wurden in zahlreichen Provinzen Anti-Terror-Operationen gegen die Taliban und den IS durchgeführt (deutsch.rt.com, Top-Funktionär der Taliban in Afghanistan getötet, v. 28.01.2017; www.zeit.de, Afghanischer Polizist tötet acht Kollegen, v. 03.02.2017). Allerdings starben in den ersten acht Wochen des Jahres 2017 auch 807 Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte (www.zeit.de, US-Bericht: Hohe Verluste unter afghanischen Sicherheitskräften in Wintermonaten, v. 01.05.2017). Ende Februar  wurden bei einem US-Luftangriff ein Taliban-Anführer und neun Kämpfer in der Provinz Kunduz getötet (www.spiegel.de,Taliban-Anführer durch US-Luftangriff getötet, v. 27.02.2017). In Laghman konnten Versuche der Taliban, zwei Distriktszentren zu erobern, abgewehrt werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 06.03.2017). Ende März töteten US-Streitkräfte einen Anführer von Al-Kaida (www.zeit.de, Al-Kaida-Anführer in Afghanistan bei US-Angriff getötet, v. 26.03.2017). Auch am Kampf gegen den IS in Afghanistan beteiligen sich die US-Streitkräfte (vgl. www.zeit.de, US-Soldat bei Anti-IS-Einsatz in Afghanistan getötet, v. 09.04.2017). Durch eine im April von den US-Streitkräften in Nangarhar auf ein Tunnelsystem abgeworfene Bombe starben mindestens 94 IS Kämpfer (www.zeit.de, US-Bombe soll 94 IS-Kämpfer getötet haben, v. 15.04.2017). Die Zahl der IS Kämpfer in Afghanistan wird vom Pentagon auf 1000 geschätzt (www.merkur.de, Pentagon: IS-Anführer in Afghanistan vermutlich getötet, v. 28.04.2017). Bei einem Angriff afghanischer und US-Truppen in der Provinz Nangarhar wurden der Anführer des IS in Afghanistan, weitere hohe Vertreter und 35 Kämpfer getötet (www.spiegel.de, Armee meldet Tod von IS-Anführern“, v. 07.05.2017). Seit Anfang März 2017 wurden insgesamt 750 Kämpfer der Terrormiliz getötet und die vom IS kontrollierten Gebiete wurden um zwei Drittel reduziert (derstandard.de, US-Militär: 750 IS-Kämpfer seit März in Afghanistan getötet, v. 19.05.2017). Ende April wurden bei Anti-Terror-Operationen in Afghanistan mindestens 43 Extremisten getötet (deutsch.rt.com, Afghanistans Sicherheitskräfte töten mindestens 43 Terroristen, v. 30.04.2017). In Herat, Nangharhar, Logar, Ghazni, Takhar und Paktia wurden mehrere teils hohe Angehörige der Taliban getötet (www.tolonews.com, Taliban´s Shadow District Governor Killed in Herat, v. 29.05.2017).

Dennoch lassen sich selbst in Kabul Anschläge mit Toten und Verletzten nicht vermeiden, so gab es in der ersten Jahreshälfte 2016 elf Vorfälle mit 107 Toten (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 3, 4). Insgesamt sind nach einem Bericht der UN in Afghanistan im Jahr 2016 1.963 Menschen bei Selbstmordanschlägen verletzt oder getötet worden, mithin 7 % mehr als im Jahr 2015; in Kabul habe es einen Anstieg um 75 % gegeben, mit 1.514 verletzten oder getöteten Zivilpersonen bei 16 Anschlägen (www.handelsblatt.de, Mindestens 22 Tote bei Anschlag vor Gericht in Kabul, v. 07.02.2017). Insgesamt wurden im Jahr 2016 durch die UNAMA in Afghanistan 11.418 verletzte und getötete Zivilpersonen gezählt, mithin 384 mehr als im Jahr 2015 (Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, v. Februar 2017, S. 11). Die Zahl der von der UNAMA gezählten getöteten oder verletzten Kinder ist um 24 % auf 3.512 gestiegen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 06.02.2017). Im ersten Quartal 2017 gab es nach einem Bericht der UNAMA insgesamt 2181 zivile Opfer, 715 Tote und 1466 Verletzte, davon 210 getötete - 17 Prozent mehr als im entsprechenden Vorjahreszeitraum - und 525 verletzte Kinder (www.zeit.de, UNO: Ein Drittel der zivilen Todesopfer in Afghanistan Kinder, v. 27.04.2017).

Am 1. April 2017 wurde ein Mitglied des Provinzrates von Kapisa bei einem Bombenanschlag getötet, in Parwan kamen mehrere Menschen bei Landstreitigkeiten ums Leben und einen Tag später starben in Khost drei afghanische Soldaten und sechs Schüler bei einem Autobombenanschlag (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 03.04.2017). Bei einem Angriff Aufständischer auf zwei Dörfer in Darzab in der Provinz Dschuzdschan sind 13 Anhänger des IS von Sicherheitskräften getötet worden (german.cri.cn, 13 IS-Milizen in Afghanistan getötet, v. 11.04.2017). In Kunar sollen innerhalb von 24 Stunden 70 Raketen aus Pakistan eingeschlagen sein (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 03.04.2017). Im Bezirk Schimtal in der Provinz Balch starben neun Polizisten durch eine Bombe (www.salzburg.com, Bombenanschlag im Norden Afghanistans: Neun Polizisten tot, v. 09.04.2017). Vier Kinder starben beim Spielen mit einem Mörsergeschoss in Kasaban, Bezirk Tschrdara, Provinz Kunduz (www.abendblatt.de, Vier Kinder beim Spielen mit Mörser in Afghanistan getötet, v. 11.04.2017). In Kabul zündete ein Selbstmordattentäter in der Nähe des Präsidentenpalastes seine Sprengstoffweste inmitten von Ministeriumsangestellten (www.trt.net, Fünf Tote bei Selbstmordanschlag in Afghanistan, v. 12.04.2017). Bei einem Anschlag in der Provinz Kunduz wurde ein Armeegeneral getötet und bei einem Angriff der Taliban in Sar-i Pul seien drei Frauen und ein Kind erschossen worden (www.berliner-zeitung.de, Fünf Tote bei Taliban-Angriffen in Afghanistan, v. 17.04.2017). In der Provinz Helmand wurden durch eine Bombe am Straßenrand elf Zivilisten getötet und in der Provinz Ghazni zwei Frauen und zwei Kinder durch eine Rakete (www.tt.com, Mehr als 100 Tote in Afghanistan über Ostern, v. 17.04.2017). Bei einem Angriff der Taliban auf einen Armee-Stützpunkt in der Provinz Balch wurden 140 Soldaten getötet und 160 verletzt (www.spiegel.de, Taliban töten 140 Soldaten, v. 22.04.2017). Anfang Mai starben bei einem Selbstmordanschlag auf einen Militärkonvoi in Kabul acht Zivilpersonen (www.spiegel.de, Acht Tote bei Bombenanschlag in Kabul, v. 03.05.2017). Bei Gefechten an der afghanisch-pakistanischen Grenze wurden mehrere Menschen getötet und mehr als 70 verletzt (derstandard.at, Drei Tote bei Gefechten an afghanische-pakistanischer Grenze, v. 05.05.2017). Am 7. Mai wurde der Medienberater des Gouverneurs von Kandahar erschossen; einen Tag später starb in Khost eine Zivilperson durch einen Bombenanschlag (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 08.05.2017). In Kandahar wurden am 7. und 8. Mai neben dem Medienberater drei weitere Menschen gezielt getötet, zwei Polizisten und ein Soldat (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 15.05.2017). Der Vorsitzende des Mullah-Rates der nordostafghanischen Provinz Parvan wurde durch eine Bombe während seines Religionsunterrichts getötet (www.tt.com, Hoher Religionsgelehrter in Afghanistan mit Matratzenbombe getötet, v. 09.05.2017). In Faryab starben bei Kämpfen zwischen den Taliban und dem IS 90 Kämpfer auf beiden Seiten, auch kam es zu Zusammenstößen in Nangarhar, bei denen auch Zivilpersonen getötet wurden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 08.05.2017); am 11. Mai 2015 wurde dort ein Mitarbeiter der Ölindustrie getötet (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 15.05.2017). In Farah wurde ein Polizist erschossen, in Nangarhar wurden drei Zivilisten bei einer Bombenexplosion verletzt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 08.05.2017). In Helmand starb eine Zivilperson bei der Explosion einer Straßenmine (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 08.05.2017). Am 14. Mai 2017 starben fünf Kinder bei einem Mörserangriff in Laghman (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 15.05.2017). Bei einem Bombenanschlag auf eine Polizeistation in Kandahar am 16. Mai 2017 starb ein Zivilist; bei einem Angriff von IS-Kämpfern auf den staatlichen Fernsehsender in Nangarhar wurden diese getötet (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 22.05.2017). Bei einem Angriff des IS auf einen Fernsehsender in Jalalabad starben vier Mitarbeiter und zwei Polizisten (www.vol.at, Zehn Tote bei IS-Angriff auf Staatssender in Afghanistan, v. 17.05.2017). Bei Angriffen auf Polizeistationen in der Provinz Zabul starben 20 Polizisten (www.focus.de, Mindestens 20 Polizisten bei Taliban-Angriff getötet, v. 21.05.2017). Ebenfalls in Nangarhar tötete ein Polizist fünf seiner Kameraden, im Distrikt Mohammad Agha wurden bei einem Anschlag elf Zivilpersonen getötet (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 22.05.2017). Am 20. Mai 2017 griffen Taliban-Kämpfer eine Filiale der Kabul Bank in Gardes in der Provinz Paktia an und in Kabul wurden bei einem Überfall auf das Gästehaus der Hilfsorganisation Operation Mercy eine deutsche Entwicklungshelferin und ein afghanischer Wachmann erschossen; eine finnische Entwicklungshelferin wurde dabei entführt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 22.05.2017). Bei einem Angriff auf eine Kaserne im Distrikt Schah Wali Kot in Kandahar starben zehn Soldaten (www.dtoday.de, Bewaffnete Angreifer töten mindestens zehn Soldaten in Afghanistan, v. 23.05.2017). In Kunduz wurde bei einem Angriff auf US-Berater ein Kind getötet (www.deutsch.rt.com, Drei Talibanangriffe in Afghanistan - mindestens 18 Tote, v. 25.05.2017). Durch einen Selbstmordattentäter starben bei einem Angriff auf die örtliche Miliz in der Stadt Khost 18 Menschen (www.zeit.de, Mindestens 28 Menschen sterben bei Anschlägen in Afghanistan, v. 27.05.2017). Bei einer Bombenexplosion im Botschaftsviertel in Kabul am 31. Mai 2017 starben 90 Menschen und mehrere hundert Menschen wurden verletzt (www.handelsblatt.de, 90 Tote und deutsche Botschaft in Trümmern, v. 31.05.2017). Wenige Tage später wird von über 150 Getöteten ausgegangen (www.zeit.de, Ghani: Opferzahl nach Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul auf 150 gestiegen, v. 06.06.2017). Unter ihnen sind auch 31 Mitarbeiter des Telekommunikationsunternehmens Roshan bzw. ihrer Partnerunternehmen (www.zeit.de, Spannungen in Kabul, v. 05.06.2017). Die Taliban und das Hakkani-Netzwerk wiesen eine Beteiligung an der Tat zurück, weil ihr Kampf nicht gegen Zivilisten gerichtet sei(www.derstandard.at, Hakkani-Netzwerk-Chef weist Beteiligung an Anschlag in Kabul zurück, v. 12.06.2017). Anfang Juni kamen bei einem Bombenanschlag auf ein Begräbnis 20 Menschen ums Leben und über einhundert wurden verletzt (www.zeit.de, Mindestens 20 Tote nach Explosionen in Kabul, v. 03.06.2017). Bei einer Insider-Attacke der Taliban in der Provinz Nangarhar wurden drei US-Soldaten getötet (www.zeit.de, Taliban-Kämpfer infiltriert Armee und töte US-Soldaten, v. 11.06.2017). Am 12. Juni 2017 kamen bei einem Angriff auf einen US-Konvoi drei Zivilpersonen ums Leben (www.handelsblatt.com, US-Soldaten erschießen Zivilisten, v. 12.06.2017).

Anschlagsziele sind in erster Linie Regierungsinstitutionen und internationale Einrichtungen, dennoch kommt es (auch) zu Opfern unter der Zivilbevölkerung (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 4), wenn auch die Taliban in der Erklärung zur Frühlingsoffensive 2015 angegeben haben, solche reduzieren zu wollen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 39 Fn. 209). Im Jahr 2015 wurden 1.335 Zivilpersonen durch gezielte Tötungen bzw. Tötungsversuche verletzt oder getötet (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 38). Zwischen Februar und Mai 2016 gingen die gezielten Tötungen um 37 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres zurück (ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul v. 30.09.2016). In der Erklärung der Taliban vom 12. April 2016 zum Ausruf der jährlichen Offensive sprachen sie anders als in vergangenen Jahren keine expliziten Drohungen mehr gegen zivile Regierungsbeamte aus (ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul v. 30.09.2016). Die Taliban reklamieren allerdings 16 Angriffe im Jahr 2016 auf Justizmitarbeiter, Anwälte und Gerichte (www.handelsblatt.com, Mindestens 22 Tote bei Anschlag vor Gericht in Kabul, v. 07.02.2017). Die Taliban haben ihre Taktik auf großangelegte Angriffe insbesondere in städtischen Gebieten umgestellt (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 3). Seit April 2016 hat sich die Sicherheitslage aus Sicht des UNHCR weiter rapide verschlechtert (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S.  3). Am 22. September 2016 vereinbarte die afghanische Regierung mit der Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami ein Friedensabkommen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Unterzeichnetes Friedensabkommen mit Gulbuddin Hekmatyar Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 05.10.2016; vgl. auch www.taz.de, „Schlächter von Kabul“ findet Frieden, v. 05.02.2017). Hekmatjar hielt im April 2017 in der östlichen Provinz Laghman vor Anhängern erstmals seit 2001 eine Rede und rief vor allem die aufständischen Taliban auf, den Krieg gegen die Regierung zu beenden (www.focus.de, Afghanistan begrüßt Rückkehr des "Schlächters von Kabul", v. 29.04.2017). In der Mitteilung der Taliban zur Frühlingsoffensive 2017 kündigten sie an, ihre Angriffe auf afghanische und ausländische Truppen verstärken zu wollen (deutsch.rt.com, Taliban kündigen Frühlingsoffensive in Afghanistan an, v. 28.04.2017). In Einzelfällen kommt es auch zu Bedrohungen von Regierungs- und Behördenmitarbeiter, Menschenrechtsanwälten, Mitarbeitern ausländischer Organisationen und Journalisten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 5). Auch Würdenträger, Stammesälteste und Religionsgelehrte sind Ziel von Anschlägen der gewaltbereiten Opposition (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 7). 13 % aller Anschläge gegen Zivilpersonen richten sich gegen Zivilisten, die für die afghanische Regierung oder internationale Organisation arbeiten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 20). Anfang März 2017 riefen die Taliban ihre Kämpfer allerdings dazu auf, Entwicklungshelfern die notwendige Sicherheit zu bieten, nachdem sie bereits auch schon im November 2016 Schutz für Entwicklungshilfeprogramme versprochen hatten (www.handelsblatt.de, Taliban bitten um Hilfe für Afghanen, v. 06.03.2017). In einer weiteren von den Taliban im Internet veröffentlichten Erklärung heißt es, dass die Sicherheit von Mitarbeitern internationaler Hilfsorganisationen garantiert werde (www.deutschlandfunk.de, Taliban rufen zu internationaler Hilfe auf, v. 05.04.2017). Die Zahl der Mordanschläge ist im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte August 2016 um 6,2 % gegenüber dem Vorjahr zurück gegangen, wenngleich sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle um 4,7 % erhöht haben (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.09.2016). Im vierten Quartal 2016 wurden 183 Mordanschläge registriert, was einen Rückgang von 32 % gegenüber dem Vergleichszeitraum 2015 zum Ausdruck bringt; auch die Zahl der Entführungen hat mit 99 gegenüber dem Vorjahr (109) abgenommen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). Ende Dezember 2016 wurden mehrere Entführer in Herat zum Tode verurteilt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 09.01.2017). Anfang Januar 2017 entführten Taliban in Kandahar 10 Arbeiter (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 09.01.2017) und Mitte Januar wurden im Osten Afghanistans durch mutmaßliche Anhänger des Islamischen Staates 13 Lehrer einer Religionsschule entführt (www.salzburg.com, IS verschleppt 13 Lehrer im Osten Afghanistans, v. 15.01.2017; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 16.01.2017). Mitte Januar 2017 wurden in Kunduz ein Richter des Militärgerichts und in Parwan ein Mitarbeiter des Gesundheitsministeriums entführt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 23.01.2017). Ein entführter Straßenarbeiter wurde Anfang Februar 2017 in Nimroz getötet (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 06.02.2017). Zwei Ärzte wurden in Badghis entführt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 06.02.2017). Mitte Februar entführten Taliban 52 Bauern, um Lösegeld zu erpressen (www.merkur.de, Afghanistan: Zehn Tote bei Gefechten mit Taliban, v. 15.02.2017). Ende Februar wurden in Logar fünf Mitarbeiter einer Straßenbaufirma entführt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 27.02.2017). Anfang März konnten 28 Zivilpersonen und vier Sicherheitskräfte in Helmand aus der Gefangenschaft der Taliban befreit werden (www.tagesspiegel.de, Schwere Explosion in Kabul, v. 13.03.2017). Am 28. April entführten Taliban sieben Reisende in Herat (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 08.05.2017). Auch kommt es immer wieder zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure, vor allem auch durch Aufständische, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren, für ein aus ihrer Sicht fehlerhaftes Verhalten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 20). So richteten Taliban am 19. Dezember 2016 eine Frau hin, weil sie nach dem Weggang ihres Mannes in den Iran einen anderen Mann geheiratet hatte und sich ihr früherer Ehemann an die Taliban gewandt hatte (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 19.12.2016). Im ersten Halbjahr 2016 wurden durch die UNAMA 26 Fälle dokumentiert, vor allem in den Provinzen Farah und Badghis (Amnesty Report 2017 Afghanistan, S. 4), die Vereinten Nationen dokumentierten im Jahr 2016 41 Bestrafungsaktionen, bei denen 38 Menschen starben (www.spiegel.de, Taliban hacken vermeintlichem Dieb Hand und Fuß ab, v. 14.03.2017). Anfang des Jahres 2017 wurden sechs Männer in Ghazni durch die Taliban für Diebstahl bzw. Ehebruch mit Peitschenhieben bestraft (www.spiegel.de, 39 Peitschenhiebe - Taliban bestrafen mehrere Männer v. 03.01.2017; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 09.01.2017). Auch gibt es Berichte über Gefängnisse von Aufständischen in der Provinz Kunduz (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 09.01.2017). Im Februar 2017 wurde im Osten Afghanistans ein junges Paar wegen einer außerehelichen Beziehung getötet (www.zeit.de, Wütende Menge tötet junges Paar in Afghanistan wegen außerehelicher Beziehung, v. 12.02.2017). Im März hackten die Taliban einem vermeintlichen Dieb eine Hand und einen Fuß ab (www.spiegel.de, Taliban hacken vermeintlichem Dieb Hand und Fuß ab, v. 14.03.2017).

In der Zentralregion Afghanistans, die neben Kabul (Einwohnerzahl ca. 4,5 Millionen, jeweils nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 11.05.2017, S. 29 f., 62, 75, 82, 84, 98) die Provinzen Parwan (Einwohnerzahl ca. 675.000), Kapisa (Einwohnerzahl ca. 448.000), Logar (Einwohnerzahl ca. 398.000), Panjshir (Einwohnerzahl ca. 156.000) und (Maidan) Wardak (Einwohnerzahl ca. 606.000) umfasst (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, v. Februar 2017, S. 2; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 61; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 12) und in der insgesamt ca. 6,7 Millionen Einwohner leben, wurden im Jahr 2016 von der UNAMA 2.348 verletzte oder getötete Zivilpersonen gezählt (UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, v. Februar 2017, S. 21). Bei einer Verdreifachung der Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65) ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit als Zivilperson binnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden von 1:951. Teilweise wird auch die Bevölkerungszahl allein für die Stadt Kabul auf mehr als sieben Millionen Menschen geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). Im Distrikt Kabul wurden im Zeitraum von September 2015 bis Mai 2016 151 (Januar bis Ende August 2015 217) sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, in der Provinz Kabul 161 (Januar bis Ende August 2015 352), bei einer Bevölkerungszahl der Provinz von über 4,5 Millionen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 11.05.2017, S. 29 f. und vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 57 f.). Die allgemeine Gewalt in Kabul im Jahr 2015 befand sich auf dem Niveau des Jahres 2014 (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 05.10.2016, S. 58 f.), bei den hochrangigen Angriffen (gegen Gebäude der Regierung oder internationaler Institutionen) hatte es mit 28 bis November 2015 jedoch gegenüber dem Jahr 2014 eine Steigerung um 27 % gegeben. Zwar verbessern sich die Sicherheitskräfte und ihre Fähigkeiten fortwährend, weitere Angriffe insbesondere auf Regierungsangehörige und internationale Organisationen sind aber nicht auszuschließen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 59). Dies hat sich insbesondere in den Monaten November 2016 bis März 2017 und Mai 2017 deutlich gezeigt. Aufständische planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren; auch religiöse Orte werden regelmäßig angegriffen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 11.05.2017, S. 30). Nach und trotz alledem ist es angesichts der Bevölkerungszahl auf der einen und den verletzten und getöteten Zivilpersonen auf der anderen Seite für eine Zivilperson in Kabul nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 06.03.2017 - 13a ZB 17.30099 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 17.08.2016 - 13a ZB 16.30090 -, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.06.2016 - 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.; Beschl. v. 13.04.2015 - 9 LA 58/13 -, n.v.), zumal sich die dortigen schweren Anschläge in der Regel gegen staatliche und ausländische Institutionen richten, wenn hierbei auch Zivilisten verletzt und getötet werden. Die Mehrzahl der Binnenflüchtlinge zieht es dementsprechend gerade auch nach Kabul (vgl. etwa Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 60).

In der südöstlichen Region Afghanistans, zu der neben Ghazni (Einwohnerzahl ca. 1.249.000, jeweils nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 11.05.2017) Paktika (Einwohnerzahl ca. 441.000), Khost (Einwohnerzahl ca. 584.000) und Paktia (Einwohnerzahl ca. 561.000) zählen (UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, v. Februar 2017, S.  2; UNHCR, Anfragebeantwortung v. 12.05.2016, S. 8) wurden im Jahr 2016 von der UNAMA 903 verletzte oder getötete Zivilpersonen gezählt, gegenüber 1.470 im Vorjahr 2015 (Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, v. Februar 2017, S.  21). Im Hinblick auf die Einwohnerzahl von ca. 2,835 Millionen ergibt sich daraus ein Verhältnis von 1:3139. Bei einer Verdreifachung der Anzahl der von der UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65) ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:1046. Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der Region gerade in der Provinz Ghazni ein unverhältnismäßig hoher Anteil an verletzten oder getöteten Zivilpersonen zu verzeichnen wäre, aus dem eine besonders hohe Gefährdung von Zivilpersonen im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit resultieren könnte, sind nicht gegeben. So gab es etwa im Zeitraum 1. September 2015 bis 31. Mai 2016 dort 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle, in Khost 441, in Paktia 394 und in Paktika 491 (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 11.05.2017). Damit ereignete sich zwar ca. die Hälfte der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Ghazni. Selbst bei Übertragung dieses Verhältnisses auf die 903 verletzten und getöteten Zivilpersonen im Jahr 2016, würde dies im Hinblick auf die Einwohnerzahl jedoch noch ein Verhältnis von (1.249.000/452) 1:2763 bzw. - bei einer Verdreifachung der Opferzahlen (vgl. bereits oben) - von 1:921 ergeben. Die Sicherheitslage hatte sich im Jahr 2016 zudem insgesamt gegenüber den Vorjahren erheblich verbessert (vgl. Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, v. Februar 2017, S.  21). Die Gewinne der Taliban in der Region sind minimal und unbeständig (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 11.05.2017, S. 48). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA im Jahr 2016 - wie oben bereits ausgeführt - auch keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni mehr. Die Sicherheitskräfte gehen auch weiter gegen die Taliban in der Provinz Ghazni vor (vgl. etwa http://www.pajhwok.com, 7 rebels killed, 9 wounded in Ghazni battle, v. 04.05.2017; meafn.com, Casualties as forces, Taliban clash in Ghazni, v. 27.04.2017; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 02.03.2017, aktualisiert am 11.05.2017, S. 48). Für eine Umkehr der positiven Entwicklung liegen keine aktuellen Anhaltspunkte vor. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass es auch im Jahr 2017 zu gezielten Tötungen, Bombenanschlägen und Bestrafungsaktionen durch Angehörige der Taliban gekommen ist und auch weiter kommen wird. Dennoch ist es angesichts der Bevölkerungszahl auf der einen und den Verletzten und getöteten Zivilpersonen auf der anderen Seite für eine Zivilperson in der Provinz Ghazni nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 10.04.2017 - 13 a ZB 17.30266 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 06.04.2017 - 13a ZB 17.30254 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 51 ff.; VG München, Urt. v. 03.04.2017 - M 17 K 16.34975 -, juris Rn. 37; VG München, Urt. v. 08.10.2015 - M 25 K 11.30839 -, juris Rn. 28 ff. (Paktia)).

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu a)) oder § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu b)).

a) § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aus-gesetzt zu werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 12 m.w.N.). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen (Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.). Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.). Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten allerdings nicht, Unterschiede in der medizinischen Versorgung oder soziale und wirtschaftliche Unterschiede durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen, da die Konventionsstaaten hierdurch übermäßig belastet würden (EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 ff. [EGMR 27.05.2008 - EGMR (Große Kammer) Nr. 26565/05], Rn. 44). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der EGMR etwa dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 09.07.2015 - 32325/13, Mafalani ./. Croatia - HUDOC Rn. 69 m.w.N.). Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der EGMR ausgegangen, wenn sie bei dem Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EMGR, Urt. v. 03.09.2015 - 10161/13, M. und M. ./. Croatia - HUDOC Rn. 132). Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 26).

Grundsätzlich schützt Art. 3 EMRK vor den dort genannten Behandlungsweisen durch vorsätzlich vorgenommene Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Empfangsstaates oder nichtstaatlicher Organisationen in diesem Staat, sofern die Behörden außerstande sind, dem Betroffenen einen angemessenen Schutz zu gewähren; wegen der grundlegenden Bedeutung des Art. 3 EMRK wendet der EGMR ihn wegen des absoluten Charakters des Schutzes aber auch dann an, wenn die Gefahr einer verbotenen Behandlung im Abschiebungszielstaat von Faktoren herrührt, die weder unmittelbar noch mittelbar die Verantwortung der staatlichen Behörden dieses Staates auslöst (EGMR (Große Kammer), Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 [1335] [EGMR 27.05.2008 - EGMR (Große Kammer) Nr. 26565/05]; EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 -, NVwZ 1998, 161 [162]). In der Rechtsprechung des EGMR gilt die ohnehin für Art. 3 EMRK bestehende hohe Schwelle in diesem Fall (keine Verantwortung des Staates) insbesonders (vgl. EGMR, Urt. v. 13. 10. 2011 - 10611/09 (Husseini/Schweden) -, NJOZ, 2012, 952 [954]). Im Rahmen des durch das AsylG und das AufenthG vermittelten Abschiebungsschutzes wird der vom EGMR insoweit über die Anwendung des Art. 3 EMRK auch ohne Verantwortung des Staates bzw. ohne Handeln eines bestimmten Akteurs angenommene Schutz bereits - jedenfalls für Krankheiten - ausreichend durch § 60 Abs. 7 AufenthG vermittelt, zumal im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind. Dies gilt hingegen nicht bei den allgemeinen Lebensbedingungen, da dort - jedenfalls soweit diese als allgemeine Gefahr zu werten sind - wegen § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abs. 7 und Abs. 5 unterschiedliche (Prognose-)Maßstäbe gelten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 20). Nach beiden Absätzen ist ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation allerdings nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 39 (zu § 60 Abs. 7 AufenthG); BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012 - 10 B 16.12 -, BeckRS 2012, 59390 Rn. 10 (zu Art. 3 EMRK)).

aa) Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 56 m.w.N.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. etwa EGMR, Urt. v. 12.01.2016 - 13442/08 (A.G.R./Niederlande), NVwZ 2017 293 [295]; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 57 f. für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils m.w.N.). Dem folgt das Gericht - insbesondere auch unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan -, auch für die Regionen Kabul und Ghazni. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel ergeben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gefahrenlage im Jahr 2016 und bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in einer für ein Abschiebungsverbot relevanten Weise verändert hätte (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 06.03.2017 - 13a ZB 17.30099 -, juris Rn. 11 f.; Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 7 f.).

bb) Auch die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.

Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil Art. 3 EMRK hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.). Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (Bay. VGH, Beschl. vom 30. September 2015 - 13a ZB 15.30063 -, juris Rn. 5), das nur unter strengen Voraussetzungen erreicht wird (OVG NRW, Beschl. v. 13.05.2015 - 14 B 525/15.A -, juris Rn. 15, 13 (monatelange Obdachlosigkeit ohne Zugang zu jeder Versorgung). Ein anderer Maßstab kommt allerdings (und nur) dann in Betracht, wenn die im Zielstaat bestehenden schlechten humanitären Bedingungen nicht maßgebend auf fehlende staatliche Ressourcen für eine staatliche Fürsorge zurückzuführen sind, sondern auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen der dortigen Konfliktparteien (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.). Grundsätzlich ist bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, ausgehend vom dem Ort, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 26 m.w.N.; für Afghanistan verneint EGMR, Urt. v. 13.10.2011 - 10611/09 (Husseini/Schweden) - NJOZ 2012, 952 [953] Rn. 84; Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris) Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden.

Afghanistan ist trotz internationaler Unterstützung und erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung eines der ärmsten Länder der Welt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.09.2016, S. 24) und das ärmste Land der Region (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Der Kreditversicherer Coface hat (wohl für den Zeitraum bis einschließlich das Jahr 2015) Afghanistan als das Land mit dem höchsten politischen Risiko weltweit eingestuft (www.finanznachrichten.de, Von Afghanistan bis Island / Kreditversicherer Coface betrachtet politische Risiken in 159 Ländern, v. 03.04.2017). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Rund 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze, mit einem eklatanten Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). 30 % der Bevölkerung sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, 6,3 % sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen und 9,1 % der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 13), wobei in letzterem eine Verbesserung zu sehen ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Für das Jahr 2017 wird erwartet, dass 9,3 Millionen Afghanen von humanitärer Hilfe abhängig sein werden (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 74). Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22), teilweise wird sie auf bis zu 50 % geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). Die Jugendarbeitslosigkeit beträgt 82 % (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 74). Auch der Abzug der internationalen Streitkräfte hat sich negativ auf die Nachfrage und damit die Wirtschaft ausgewirkt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 24; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Eine staatliche finanzielle Unterstützung findet bei Arbeitslosigkeit nicht statt; freie Stellen können über das Internet recherchiert werden (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2). Landwirtschaft ist mit 60 bis 70 %, je nach Region, der größte Beschäftigungsfaktor (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2). Darüber hinaus findet eine Beschäftigung vor allem in Familien- und Kleinbetrieben (Einzelhandel) und im Bauwesen statt, gefolgt vom öffentlichen Sektor und dem industriellen (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2). Die Quote der Analphabeten ist hoch und die Anzahl der Fachkräfte gering (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 24). Die Alphabetisierungsrate bei den über 15-jährigen betrug im Jahr 2015 38 % (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 79). Qualifiziertes, vor allem höherqualifiziertes, Personal wird gesucht (vgl. Dr. L, Gutachterliche Stellungnahme an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz v. 08.06.2011, S. 6 f.). Das Wirtschaftswachstum betrug im Jahr 2015 0,8 %, in 2016 voraussichtlich 1,2 % und für 2017 werden im besten Fall 1,7 % erwartet (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S.  5). Im Jahr 2012 hatte es noch 14,4 % betragen (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 74). Grundsätzlich haben Menschen, die in Afghanistan gearbeitet haben, Zugang zu Rentenzahlungen (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 3). Rückkehrer sehen sich, wie auch viele andere Afghanen, mit unzureichenden wirtschaftlichen Perspektiven und geringen Arbeitsmarktchancen konfrontiert, insbesondere wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 5). Viele von ihnen zieht es daher nach Kabul, wo die Einwohnerzahl zwischen den Jahren 2005 und 2015 um 10 % gestiegen ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 27, 28; Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 75 f.: Anstieg von 500.000 im Jahr 2001 auf 5 bis 7 Millionen). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Afghanistan 80 bis 120 USD (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2). Naturkatastrophen und extreme Natureinflüsse im Norden tragen zur schlechten Versorgung der Bevölkerung bei (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Im Süden und Osten gelten nahezu ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24). Nach Berechnungen der Vereinten Nationen sind in Afghanistan insgesamt eine Millionen Kinder unterernährt (deutsch.rt.com, Vereinte Nationen: Afghanistan auf dem Weg in eine humanitäre Katastrophe, v. 24.01.2017). Im Winter 2016 / 2017 starben in einer Provinz im Norden Afghanistans 27 Kinder unter fünf Jahren aufgrund der Wetterbedingungen (www.zeit.de, 27 Kinder sterben wegen strengen Winterwetters in Afghanistan, v. 26.01.2017). Das Rote Kreuz hat im Februar 2017 seine Arbeit ausgesetzt, nachdem sechs Mitarbeiter erschossen wurden (www.tagesschau.de, Rotes Kreuz setzt Arbeit in Afghanistan aus, v. 09.02.2017). Zwar weist Afghanistan Bodenschätze auf, eine staatliche Förderung findet derzeit allerdings nur eingeschränkt statt; die größten Lithium-Vorkommen gibt es etwa in Ghazni, Herat und Nimroz (vgl. www.20min.ch, Afghanistan wirbt um Trumps Unterstützung, v. 10.04.2017). Die humanitäre Situation ist weiterhin als schwierig anzusehen, insbesondere stellt neben der Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern und Binnenvertriebenen vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten das Land vor große Herausforderungen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 6). Die Anzahl der konflikt-induzierten Binnenflüchtlinge betrug im Jahr 2016 zwischen 1,1 und 1,2 Million (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Aufgrund der Kämpfe in der Region um die Provinz Kunduz im Mai 2017 fliehen viele Zivilpersonen nach Kunduz City (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 08.05.2017). Die Zahl der Binnenflüchtlinge ging im Jahr 2017 gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr um 36 % zurück (www.handelszeitung.ch, Dreimal so viele Luftangriffe in Afghanistan, v. 29.05.2017). Die pakistanische Regierung hat den in Pakistan aufhältigen afghanischen Flüchtlingen eine Frist zur Rückkehr bis März 2017 gesetzt; im Jahr 2016 sind mehr als 600.000 Personen zurückgekehrt, insbesondere in der zweiten Jahreshälfte und über Nangarhar (Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan / Afghanistan - Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan v. 07.12.2016, S. 1, 2). Dieser Termin wurde zwischenzeitlich vertagt (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 75). Rund 2,4 Millionen afghanische Flüchtlinge leben in Pakistan (Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan / Afghanistan - Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan v. 07.12.2016, S. 2; Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 75: 1,6 Millionen) bzw. 2,6 Millionen Flüchtlinge im Ausland (Amnesty Report 2017 Afghanistan, S. 1, 3). Der UNHCR nahm am 1. April 2017 das Programm zur Rückkehrunterstützung von afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan wieder auf, die finanzielle Unterstützung wurde von 400 auf 200 USD verringert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, v. 03.04.2017). Im Iran erließ das Geistliche Oberhaupt im Jahr 2015 ein Gesetz, welches allen afghanischen Kindern, mit und ohne offizielle Papiere, erlaubt, die Schule zu besuchen (deutsch.rt.com, UNO lobt iranische Flüchtlingspolitik: Millionen Menschen Zuflucht geboten, v. 20.03.2017). Im Jahr 2016 sind trotz der Schwierigkeiten für Afghanen im Iran nur 2.426 Menschen in ihre afghanische Heimat zurückgekehrt (deutsch.rt.com, UNO lobt iranische Flüchtlingspolitik: Millionen Menschen Zuflucht geboten, v. 20.03.2017). Aus der EU sind im Jahr 2016 7.000 Afghanen in ihr Heimatland zurückgekehrt, gegenüber 1.400 im Jahr 2015 (www.tt.com, Organisation für Migration und EU helfen Rückkehrern in Afghanistan, v. 14.03.2017). Aus Deutschland reisten im Jahr 2016 mit 3.200 Personen zehnmal mehr Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück, als im Vorjahr (www.spiegel.de, Rund 55.000 Asylbewerber verlassen Deutschland freiwillig v. 28.12.2016), die Zahl der Familien stieg von 22 auf 356 (www.faz.net, IOM warnt vor Abschiebungen nach Afghanistan, v. 22.02.2017). Mit Stand September 2016 waren insgesamt 246.954 afghanische Staatsangehörige in Deutschland aufhältig, davon 12.539 ausreisepflichtig (BT-Drs. 18/10336, 18. Wahlperiode, v. 16.11.2016, Frage Nr. 40, Nr. 6). Für das Jahr 2017 erwartet die internationale humanitäre Gemeinschaft 450.000 neu in die Flucht getriebene Menschen im afghanischen Inland und die UNHCR 650.000 Rückkehrer aus den umliegenden Ländern (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S.  4). Die Rückkehrer siedeln sich vor allem in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan an (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 24). Viele Binnenvertriebene haben familiäre Verbindungen nach Kabul (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 7). Die Aufnahmekapazität Kabuls ist aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie im Dienstleistungsbereich äußerst eingeschränkt (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 7). Auch in Herat hält sich eine große Zahl von Binnenvertriebenen auf, die sich mit einer erheblichen politischen Opposition und allgemeinen Ressentiments konfrontiert sehen (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 8). Nach dem IOM entscheide sich die größte Zahl der Rückkehrer für Herat, einige die vorher im Iran gelebt hätten wohl auch, um von dort aus wieder in den Iran zurückzukehren (www.faz.net, IOM warnt vor Abschiebungen nach Afghanistan, v. 22.02.2017). Die UN will weitere finanzielle Hilfe leisten (Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan / Afghanistan - Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan v. 07.12.2016, S. 3). Bereits in den Jahren 2013 und 2014 sollen 73,8 % der städtischen Bevölkerung in Slums gelebt haben (vgl. Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 76 f.).

Staatliche Maßnahmen zur Integration oder Neuansiedlung haben jedoch bereits positive Ergebnisse gezeigt, sind allerdings auch weiter erforderlich (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 8). Die Regierung hat sich ehrgeizige Ziele gesteckt und plant unter anderem durch ein Stimulus-Paket Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Afghanistan befindet sich in einem langwierigen Wiederaufbauprozess (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 4). Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich dabei, die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Mehr als 95 % des afghanischen Budgets stammten auch im Jahre 2016 von der internationalen Staatengemeinschaft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 2). Die internationale Gemeinschaft wird auch ihr ziviles Engagement fortsetzen und Deutschland wird den Wiederaufbau im Jahr 2017 mit 430 Millionen Euro unterstützen (www.bundesregierung.de, Deutsche Soldaten weiter in Afghanistan v. 16.11.2016). Auch wurde ein Beschäftigungsprogramm unter anderem für den Bau von Straßen und Schulen in ländlichen Regionen auf den Weg gebracht (www.stern.de, Deutschland will Afghanistan mit 240 Millionen Euro unterstützen, v. 10.03.2017). Für die Jahre 2017 bis 2021 versprachen mehr als 70 Länder insgesamt 13,6 Milliarden Euro finanzielle Unterstützung (Amnesty Report 2017 Afghanistan, S. 1). Zum Jahresende 2014 hat das Jahrzehnt der Transformation (2015‐2024) begonnen, in dem Afghanistan sich mit weiterhin umfangreicher internationaler Unterstützung zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürgerinnen und Bürger entwickeln soll, wofür Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 4). Im Mai 2016 startete das Projekt „Casa 1000“, mit dem eine Stromleitung von Tajikistan auch nach Afghanistan errichtet und ab 2019 dem Energiemangel begegnet werden soll (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25). Auch soll Afghanistan eine Flugfrachtverbindung nach Indien erhalten (www.aerotelegraph.com, Afghanistan bekommt Frachtverbindung nach Indien, v. 06.01.2017). Von Kabul aus soll in ganz Afghanistan ein 4G/LTE-Mobilfunknetz geschaffen werden, wozu die Afghan Wireless Communication Compay 400 Millionen US-Dollar investiert (www.finanzen.net, Afghan Wireless startet Afghanistans erstes 4G/LTE-Kommunikationsnetz, v. 05.05.2017). Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungsgruppen in Afghanistan weicht stark voneinander ab, für alleinstehende Personen bewegte es sich bis zum Jahr 2007 lediglich im Bereich zwischen 10 und 15 %; das Armutsrisiko stieg bei einer Haushaltsgröße von drei Personen (11 %) bis zu einer Haushaltsgröße von neun Personen (über 40 %) kontinuierlich und lag bei einer Haushaltsgröße von 15 Personen sogar bei über 45 % (OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 48). In Dschalalabad wird eine Teppichknüpferinnenschule gebaut, die Witwen und alleinstehenden Frauen ab April 2017 die Möglichkeit geben soll, ihren Lebensunterhalt zu verdienen (www.badische-zeitung.de, Eine neue Chance für 120 Frauen, v. 31.03.2017). Nachdem im Jahr 2011 nur 7,5 % der Bevölkerung über eine adäquate Wasserversorgung verfügten, haben im Jahr 2016 46 % Zugang zu Trinkwasser (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25; vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) hat seit 2002 in Afghanistan über 700 Trinkwassersysteme gebaut (www.giz.de, Afghanistan: Unter einem Dach, v. 04.04.2017). Anfang Juni 2017 wurde die Mehrzahl der Mitarbeiter der GIZ aufgrund der  Sicherheitslage aus Afghanistan ausgeflogen (www.deutschlandfunk.de, Deutsche Entwicklungshelfer ausgeflogen, v. 03.06.2017). Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen bereits Fortschritte gemacht, die allerdings nach wie vor nicht alle Landesteile erreichen und außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 5). Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert, so werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult; der Anteil der Mädchen beträgt mittlerweile 37,5 %, nachdem sie unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 12). Nach inoffiziellen Abmachungen zwischen dem afghanischen Staat und den Taliban, akzeptieren diese seit 2014 prinzipiell auch Mädchenschulen bis zur sechsten Klasse (www.taz.de, Kurioses aus Afghanistan: Die Taliban entdecken ihre grüne Ader, v. 26.02.2017). Die Organisation Kinderhilfe Afghanistan hat im Osten Afghanistans im Paschtunen Gebiet und Heimat der Taliban in Absprache und mit Einverständnis der jeweiligen Mullahs 30 Haupt-, Ober- und Berufsschulen für ca. 60.000 Schüler, die meisten von ihnen Mädchen, gebaut sowie 15 Computerschulen; im Jahr 2014 wurde dort die erste Universität der Organisation eingeweiht (SZ, „Wir zahlen nie Schmiergeld“, v.  07.04.2017). Das Bildungswesen ist kostenfrei (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 3). Allerdings werden die Bildungsmöglichkeiten im Jahr 2017 durch die anhaltenden Kämpfe und die Rückkehr vieler Flüchtlinge aus Pakistan eingeschränkt (www.deutschlandfunk.de, Mehr als 400.000 Kinder können nicht mehr zur Schule gehen, v. 24.03.2017). Aufgrund der Idee einer Gruppe von afghanischen Unternehmensgründerinnen, die die Mädchenbildung in Afghanistan fördern, wurde ein Computer-Trainingsprogramm ins Leben gerufen und dreizehn Computer- und Programmierzentren in Kabul und Herat gegründet, wodurch bislang 55.000 Studentinnen online gebracht werden konnten (www.dw.com/de, Afghanische Mädchen durchbrechen Cyber-Grenzen, v. 19.04.2017). Auch die medizinische Versorgung hat sich seit 2005 erheblich verbessert, was auch zu einem deutlichen Anstieg der Lebenserwartung geführt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24, 25). Dennoch besteht landesweit eine unzureichende Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung und Fachpersonal, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). 36 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten sowie unter Nomaden kommt es zu schlechten Gesundheitszuständen von Frauen und Kindern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25). Aufgrund der Fortschritte in der medizinischen Versorgung hat sich allerdings etwa die Müttersterblichkeit von 1,6 % auf 0,324 % gesenkt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). An dieser Reduzierung kommen allerdings zwischenzeitlich Zweifel auf (www.tt.com, Müttersterblichkeit in Afghanistan laut Bericht deutlich höher als angegeben, v. 31.01.2017). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 1). Private Krankhäuser gibt es in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Masar-e Scharif, Herat und Kandahar (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 1). Chirurgische Eingriffe etwa oder spezielle Untersuchungen (wie etwa Computer Tomographie) werden nur an ausgewählten Orten geboten (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 18).  Eine gute medizinische Versorgung auch komplizierterer Krankheiten bieten das French Medical Institute und das Deutsche Diagnostische Zentrum (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Die Organisation Kinderhilfe Afghanistan hat im Osten Afghanistans Mutter-Kind-Kliniken sowie zwei Waisenhäuser gebaut (SZ, „Wir zahlen nie Schmiergeld“, v.  07.04.2017). Medikamente sind auf allen Märkten zu erwerben (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 1). Eine Behandlung psychischer Erkrankungen findet nur unzureichend statt; in Kabul, Jalalabad, Herat und Masar-e Scharif gibt es entsprechende Einrichtungen mit meist wenigen Betten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23 f.). In Kabul gibt es etwa nur eine einzige staatliche psychiatrische Klinik mit 60 Betten (Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 77). Nach den Angaben des afghanischen Gesundheitsministers Anfang April 2017 habe sein Ministerium allerdings jüngst 700 psychologische Berater und 101 spezialisierte Ärzte ausgebildet (derstandard.de, Afghanistan: Psychische Verwüstung, v. 10.04.2017). Psychisch Erkrankte benötigen eine starke familiäre Unterstützung (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 1). In der nunmehr in Herat durch ein christliches Hilfswerk betriebenen Zahnklinik wurden im ersten Jahr mehr als 5.000 Erwachsene kostenlos behandelt, insbesondere auch Frauen und Kinder (www.presseportal.de, Neue Zahnklinik in Herat erreichte im ersten Jahr über 10.000 Menschen / Schulzahnarztprogramm ist das Herzstück - Kostenlose Behandlung für Arme, v. 11.05.2017).

Rückkehrer aus Deutschland, deren Flüge grundsätzlich von einem Arzt begleitet werden (www.sozialticker.com, 700 Euro pro Person für tolle Maßnahmen in Afghanistan, v. 05.05.2017) werden in Kabul vom afghanischen Flüchtlingsministerium, von Mitarbeitern der Internationalen Organisation für Migration, von der gemeinnützigen humanitären Organisation für psychosoziale Betreuung und der Bundespolizei vor Ort in Empfang genommen und versorgt (Schreiben des Bundesministeriums des Innern v. 09.01.2017 an die Innenminister und -senatoren der Länder, S. 4). Das Rückkehrförderprogramm REAG/GARP sieht neben der Übernahme der Rückreisekosten eine Reisebeihilfe von 200 Euro und zusätzlich Startgeld in Höhe von 500 Euro je Person über zwölf Jahren vor (BT-Drs. 18/10336, 18. Wahlperiode 16.11.2016, Frage Nr. 34). Das Rückkehr- und Integrationsprojekt ERIN sieht einen Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen sowie berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei der Existenzgründung vor (BT-Drs. 18/10336, 18. Wahlperiode 16.11.2016, Frage Nr. 34). Die Europäische Union unterstützt das Programm mit 18 Millionen Euro (www.tt.com, Organisation für Migration und EU helfen Rückkehrern in Afghanistan, v. 14.03.2017). Im Falle der freiwilligen Rückkehr ist eine Integrationshilfe von bis zu 2.000 Euro vorgesehen, bei einer Rückführung bis zu 700 Euro (BT-Drs. 18/10336, 18. Wahlperiode 16.11.2016, Frage Nr. 34). Einige Rückkehrer nutzen die Hilfen allerdings für ein erneutes Verlassen des Landes (www.focus.de, Schicksal von Arasch und Badam, v. 17.03.2017). Weiter ist auch geplant, den Rückkehrern Anschlussflüge zum gewünschten Zielort innerhalb Afghanistans anzubieten und ein Informationsbüro als Beratungsstelle einzurichten (Schreiben des Bundesministeriums des Innern v. 09.01.2017 an die Innenminister und -senatoren der Länder, S. 4). Rückkehrer können bis zu zwei Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (International Organization for Migration (IOM), Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2). Auch Flüchtlingsorganisationen bieten Unterkunft für die ersten Tage bzw. Wochen nach einer Rückkehr (SZ, Zurück auf Null, v. 08.04.2017). Die IOM hilft in Gemeinden mit vielen Rückkehrern die Infrastruktur zu verbessern, Ideen zum Verdienen des Lebensunterhaltes zu entwickeln und Märkte zu organisieren, auf dem Land werden Felder hergerichtet und Wasserkanäle gesäubert (www.tt.com, Organisation für Migration und EU helfen Rückkehrern in Afghanistan, v. 14.03.2017). Die von der deutschen Regierung unterstützte Organisation IPSO bietet in Kabul psycho-soziale Hilfe an, nimmt die Rückkehrer am Flughafen in Empfang und geht auch in die Gästehäuser, in denen die Abgeschobenen erst einmal unterkommen; für schwere Fälle ist die Organisation allerdings nicht ausgerüstet (www.focus.de, Schicksal von Arasch und Badam, v. 17.03.2017). Nach der gutachterlichen Stellungnahme von Frau Dr. L. an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 8. Juni 2011 sei es eher unwahrscheinlich sei, dass ein afghanischer Migrant weder im Herkunftsland bzw. den Nachbarländern noch im Aufnahmeland keine familiären Bezugspersonen hat, zumal es ein übliches Verfahren sei, durch Beschluss des Familienclans das stärkste Mitglied ins Ausland zu senden, um die wirtschaftliche Situation der Familie zu unterstützen (S. 3). Rückkehrer würden auch in der Regel nicht verstoßen und selbst bei entfernten Verwandtschaftsverhältnissen zumindest zeitweise aufgenommen (Dr. L, Gutachterliche Stellungnahme an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz v. 08.06.2011, S. 13). Auch würden diejenigen, denen es gelungen sei, bis nach Europa zu kommen, zum mobileren Teil der Bevölkerung gehören, die es erfahrungsgemäß bei einer Rückkehr schaffen würden, ihre Beziehungen so zu gestalten, dass sie ihr Leben sichern können würden (Dr. L, Gutachterliche Stellungnahme an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz v. 08.06.2011, S. 12). Insoweit würden ohnehin soziale Kompetenzen, wie Durchsetzungs- und Kommunikationsfähigkeit mehr zählen als eine Ausbildung, so etwa für den Start eines Kleinhandels, den Rückkehrer auch eher eröffnen, als sich der Konkurrenz um Aushilfsjobs zu stellen (Dr. L, Gutachterliche Stellungnahme an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz v. 08.06.2011, S. 12, 9). Für Aushilfsjobs bzw. Tagelöhnerjobs sei die körperliche Konstitution maßgeblich, bei handwerklichen Tätigkeiten das Vorhandensein von eigenem Werkzeug und bei längerfristigen Arbeitsverhältnissen eine Vermittlung über einen Stammes- oder Clanzugehörigen (Dr. L, Gutachterliche Stellungnahme an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz v. 08.06.2011, S. 11; vgl. auch Asylmagazin 3/2017, Überleben in Afghanistan?, S. 76).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger als ein arbeitsfähiger junger Mann bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan nicht in der Lage wäre, in Kabul sein Existenzminimum zu sichern (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 08.06.2016 - 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschl. v. 30.09.2015 - 13a ZB 15.30063 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris S. 8; OVG NRW, Urt. v. 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 197; a.A. VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 10.01.2017 - 10 A 6516/16 -, juris Rn. 38). Auch die UNHCR geht in ihren Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 davon aus, dass alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft unter bestimmten Umständen in urbanen und semi-urbanen Umgebungen, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter staatlicher Kontrolle stehen, leben können (S. 99). Der Kläger kann lesen und schreiben, er ist arbeitsfähig und weist Berufserfahrung als Tischler auf, er kann auf finanzielle Unterstützung durch seine Verwandten im Iran zurückgreifen und in Kabul gibt es - wie oben bereits dargestellt - eine hazarische Gemeinschaft. Aber vor allem auch in größeren Städten Afghanistans, wie etwa auch Kabul, ist eine Aufnahme auch außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes realistisch (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). Der Kläger spricht Farsi, so dass eine Verständigung mit Personen möglich ist, die mit Dari eine der offiziellen Landessprachen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 9) sprechen (vgl. http://derstandard.at/1308680777512/Landessprache-als-Politikum-Keine-Unterschiede-zwischen-Farsi-und-Dari; http://www.orbis-uebersetzungen.de/die-sprachen-der-fluechtlinge-persisch-dari-farsi-und-pashtu/; https://farsi-persisch-lernen.de/unterschied-zwischen-persisch-farsi-und-dari/; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Dossier der Staatendokumentation, AfPak, Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, 2016, S. 11 f.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger seit seiner Kindheit nicht mehr in Afghanistan gelebt hat (vgl. hierzu auch Nds. OVG, Beschl. vom 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. sowie Bay. VGH Beschl. v. 12.04.2017 - 13a ZB 17.30230 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 20.12.2016 - 13a ZB16.30129 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 13.02.2015 - 13a ZB 14.30432 -, juris Rn. 9; VG München, Urt. v. 20.04.2017 - M 17 K 16.35674 -, juris Rn. 59; a.A. VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 10.01.2017 - 10 A 6516/16 -, juris Rn. 44), insbesondere auch weil er im Unterschied zu weiten Teilen der Bevölkerung lesen und schreiben kann und Berufserfahrung aufweist. Zudem hat er mit dem Iran in einem Land mit einer islamisch geprägten Umgebung (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 12.02.2015 - 13a B 14.30309 -, juris Rn. 24; a.A. VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 10.01.2017 - 10 A 6516/16 -, juris Rn. 44) gelebt und verfügt über nahe Verwandte im angrenzenden Iran, denen es - nach seinen eigenen Angaben - wirtschaftlich gut geht.

b) Auch droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, im Sinne einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 80), ein Abschiebungsverbot begründen würde.

aa) Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der dortigen Lebensbedingungen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) und damit auch die Beurteilung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 37, 40; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 82; OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27). Bei solchen allgemeinen Gefahren ist daher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung erst dann zu gewähren, wenn der Betroffene mit der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wobei sich die Gefahr bereits alsbald nach seiner Rückkehr realisieren müsste (BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 19, 20; OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 28; Hess. VGH, Urt. v. 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 41; Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.; Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 45). Die im Abschiebezielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage können nur ausnahmsweise dann ein Abschiebungsverbot begründen, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, wobei die drohenden Gefahren allerdings nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein müssen, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 20 „sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“). Hierbei handelt es sich um einen gegenüber dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 20). Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss - ausgehend vom Zielort der Abschiebung - landesweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 83; Nds. OVG, Beschl. v. 04.02.2005 - 11 LA 17/05 -, juris Rn. 4). Dies ist derzeit bei jungen gesunden alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen jedenfalls bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel selbst dann nicht der Fall, wenn der Rückkehrer nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn. 84 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v., m.w.N.; zu Afghanistan vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031 -, juris Rn. 10; so im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.01.2017 - 13a ZB 16.30929 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600, juris Rn. 4; Beschl. v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 -, juris Rn. 6).

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass für den Kläger in Afghanistan aufgrund der dortigen Lebensbedingungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib - im Sinne von schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen -, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG alsbald nach seiner Rückkehr besteht. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG Bezug genommen. Eine Rückkehr ist im Hinblick auf § 60 Abs. 7 AufenthG zumutbar, wenn der Betroffene bei allen - auch existenzbedrohenden - Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, sondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen und er nicht ohne jeden Ausweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit hat (vgl. BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 40). Bei 3.000 in den Jahren 2001 bis 2011 für ein Jahr beobachteten Rückkehrerfällen sind keine Todesfälle aufgrund von Hunger oder Unterernährung bekannt geworden (vgl. Dr. L, Gutachterliche Stellungnahme an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz v. 08.06.2011, S. 11).

bb) Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Vorlage einer fachärztliche Stellungnahme erstmals eine psychische Erkrankung in Form einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ geltend gemacht hat, begründet dies kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei eine solche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt. Zwar ist gem. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist, die Abschiebung soll nach dem Willen des Gesetzgebers aber auch nicht dazu führen dürfen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeit dort in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben droht (BT.-Drs. 18/7538 v. 16.02.2016, S. 18). In die Beurteilung sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, etwa auch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschl. v. 21.09.2016 - 10 C 16.1164 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urt. v. 23.11.2015 - 9 LB 106/15 -, n.v.). Insbesondere darf dem Betroffenen eine notwendige Behandlung oder Medikation nicht aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sein (BVerwG, Urt. v. 22.03.2011 - 1 C 3/11 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Urt. v. 23.11.2015 - 9 LB 106/15 -, n.v.). Dementsprechend darf die Gefahr nicht allein aus dem Abschiebungsvorgang bzw. dem (drohenden) Verlassen des Bundesgebiets resultieren; in diesem Fall wäre ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis - von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen und nicht vom Bundesamt - zu prüfen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 45; Nds. OVG, Urt. v. 28.06.2011 - 8 LB 221/09 -, juris Rn. 28).

An eine substantiierte Darlegung bestimmter psychischer Erkrankungen (vgl. VGH Ba-den-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, juris Rn. 54 „insbesondere PTBS“; a.A. Bay. VGH, Beschl. v. 26.08.2014 - 13a ZB 14.30219 -, juris Rn. 5 („nur PTBS“; Beschl. v. 26.05.2014 - 13a ZB 13.30310 -, juris Rn. 5 „nicht auf Depressionen übertragbar“; VG München, Beschl. v. 23.12.2016 - M 15 E 16.35844 -, juris Rn. 24), jedenfalls solcher, die eine Unschärfe des Krankheitsbildes sowie vielfältige Symptome aufweisen, wie etwa eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), in einem aktuellen und fachärztlichen Attest (BVerwG, Beschl. v. 26.07.2012 - 10 B 21/12 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschl. v. 28.07.2015 - 13a ZB 15.30073 -, juris Rn. 8; nach OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.09.2016 - OVG 3 N 24.15 -, juris Rn. 18 und Bay. VGH, Beschl. v. 11.08.2016 - 20 ZB 16.30110 -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N. kann auch ein Bericht eines Psychologischen Psychotherapeuten genügen) sind besondere Anforderungen zu stellen. Aus einem solchen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 - und - 10 C 17/07 -, juris jeweils Rn. 15). Eine darüber hinausgehende Beibringung einer detaillierten, an den Forschungskriterien der ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme ist demgegenüber nicht erforderlich, weil dies auf eine Art Beweisführungspflicht hinauslaufen würde, die in der Regel mit den verwaltungsprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, juris Rn. 16 und - 10 C 17/07 -, juris Rn. 17); gleichermaßen kann von dem Kläger keine Glaubhaftmachung etwa im Sinne des § 294 ZPO verlangt werden (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 17/07 -, juris Rn. 13).

Die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist gegeben, wenn sich die Krankheit des Betroffenen mangels (ausreichender) Behandlung im Abschiebungszielstaat alsbald (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 26.01.1999 - 9 B 617-98 -, NVwZ 1999, 668 [BVerwG 26.01.1999 - BVerwG 9 B 617/98]; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13/97 -, NVwZ 1998, 973 [974]; Nds. OVG, Beschl. v. 19.08.2016, - 8 ME 87/16 -, juris Rn. 14) nach seiner Rückkehr in einer Weise verschlimmert, die zu einer wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde (BVerwG, Urt. v. 22.03.2011 - 1 C 3/11 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Urt. v. 23.11.2015 - 9 LB 106/15 -, n.v.), im Sinne einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 -, juris Rn. 106); ein strengerer Maßstab gilt in Krankheitsfällen nur ausnahmsweise dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu qualifizieren sind (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, juris Rn.16; Beschl. v. 24.05.2006 - 1 B 118/05 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris, S. 12). Dabei gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Nds. OVG, Urt. v. 23.11.2015 - 9 LB 106/15 -, n.v.; OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 25), d.h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (Nds. OVG, Urt. v. 28.06.2011 - 8 LB 221/09 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27, 28 „hohe Wahrscheinlichkeit“). Eine Chronifizierung stellt grundsätzlich keine wesentliche Verschlechterung einer Erkrankung dar, da eine solche regelmäßig keinen Einfluss auf den Schweregrad der Erkrankung hat (Nds. OVG, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris S. 12). Die Gefahr der wesentlichen Verschlechterung muss auch landesweit bestehen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.04.2016 - A 6 S 916/15 -, juris Rn. 22, 42 m.w.N), d.h. der Betroffene darf sich ihr nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete des Landes entziehen können (OVG NRW, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 25 m.w.N.).

Selbst bei Unterstellung der von dem Kläger behaupteten (psychischen) Erkrankung ist prognostisch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle seiner Rückkehr in ihr Heimatland etwa wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten oder mangels finanzieller Erreichbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten in einem für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevanten Ausmaß erheblich verschlechtern würde. Der Kläger selbst hat hierzu in der mündlichen Verhandlung keine Umstände geschildert, die Anhaltspunkte für eine solche Annahme oder Anlass für eine weitere Sachaufklärung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bieten würden. Der Kläger hat noch nicht einmal Beeinträchtigungen durch die von ihm behauptete Erkrankung geschildert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten „Fachärztlichen / Psychologischen Stellungnahme zur Vorlage beim Verwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 3 A 136/16“ vom 7. Juni 2017. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger eine Medikation ablehne und zu Beginn seiner Behandlung im Mai 2016 geschildert habe, dass er sich nicht kontrollieren könne und er wegen belastender Gedanken und starken Kopfschmerzen seit Monaten Gegenstände schlagen würde sowie unter Gedankenleere, Konzentrationsschwäche, Schlaflosigkeit und aggressiven Impulsen leide. Der Klägerhabe bei der Aufnahme wach gewirkt und sei zu allen Qualitäten orientiert gewesen. Auch ein Anhalt auf formale Denkstörungen, psychotisches Erleben oder Suizidgedanken habe sich nicht ergeben. Im Therapieverlauf über fünf Termine seien mit dem Kläger Möglichkeiten der Affektregulierung und Entspannungsverfahren besprochen worden, durch deren Anwendung sich - nach den Angaben des Klägers - das impulsive Verhalten auch gebessert habe. Auch bei dem letzten Termin am 23. Mai 2017 habe der Kläger geäußert, seine Impulse besser unter Kontrolle zu haben und sich nicht mehr über alles aufzuregen. Er habe auch weiterhin Interesse an einer Psychotherapie in seiner Muttersprache bekundet. Eine weitere Behandlung des Klägers in Form von Einzelgesprächen werde zur Stabilisierung des schon gebesserten Zustandsbildes empfohlen. Auch aus diesen Ausführungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger lebensbedrohlich oder schwerwiegend erkrankt wäre und sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, in einer Weise, nach der ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben drohen würde. Darüber hinaus liegen der fachärztlichen Stellungnahme auch Tatsachen zugrunde, von denen das Gericht nicht überzeugt ist bzw. nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung unrichtig sind. So wird darin etwa ausgeführt, dass der Kläger eine Schule besucht habe, in der es verschiedene afghanische ethnische Gruppen gegeben habe, welche auf ihn herabgesehen hätten. In der mündlichen Verhandlung gab er demgegenüber an, dass er keine Schule besucht habe, sondern privat unterrichtet worden sei. Und weil er bis abends habe arbeiten müssen, sei er alleine, ohne Mitschüler dort gewesen. Die gegenteiligen Angaben gegenüber den ärztlichen Behandlern habe er allgemein gemeint.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 155 Abs. 2 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.