Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 16.01.2017, Az.: 3 A 134/16

ANA; Asylrückkehrer; Spion; verwestlicht

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
16.01.2017
Aktenzeichen
3 A 134/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53811
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für die Annahme einer Gruppenverfolgung von ehemaligen Mitarbeitern internationaler Institutionen, von ehemaligen Angehörigen der afghanischen Armee und Asylrückkehrern fehlt es jeweils jedenfalls an der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages durch die Beklagte.

Der E. geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und tadschikischer Volkszugehörigkeit. Von Oktober 2005 bis November 2009 war er Angehöriger der afghanischen Armee. Er reiste am 27. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Juli 2016 einen Asylantrag. Zur Begründung gab er an, dass er von 2010 bis 2012 für ein amerikanisches Unternehmen mit Sitz in Dubai als Lkw-Fahrer gearbeitet habe. Im Anschluss sei er bis zu seiner Ausreise im Juni 2015 wieder bei der afghanischen Armee als Fahrer tätig gewesen. Die Taliban hätten seinen kleinen Bruder aufgefordert, die Armee zu verlassen. Als er dies nicht getan habe, hätten sie ihn umgebracht. Sein anderer Bruder sei zusammengeschlagen worden, weil auch er für das amerikanische Unternehmen gearbeitete habe. Sie hätten seinen Arm gebrochen und er sei daher Invalide.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 19. August 2016, dem Kläger am 26. August 2016 zugestellt, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens auf und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wird in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger ein persönliches Verfolgungsschicksal nicht dargelegt habe und seine Angaben nicht glaubhaft gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 31. August 2016 Klage erhoben. Wenn er zurückkehre werde er inhaftiert, weil er desertiert sei. Er sei wie seine ganze Familie bedroht, weil er für die Amerikaner und die afghanische Armee gearbeitet habe. Auch würden Asylrückkehrer in Afghanistan verfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2016 aufzuheben und den Kläger

als Flüchtling anzuerkennen,

hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen,

äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 AufenthG bestehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Abwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil die Beteiligten in der Ladung zum Termin auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG (dazu 1.) noch subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (dazu 2.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) ebenfalls nicht (dazu 3.). Auch die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist ist rechtlich ebenso wenig zu beanstanden, wie die Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (dazu 4.).

1. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Landes befindet, § 3 Abs. 1 AsylG.

Der Kläger trägt insoweit zwar vor, dass die Taliban ihn bei seiner Rückkehr umbringen würden und erklärt seine dementsprechende Furcht damit, dass er in der Zeit von 2010 bis 2012 für ein amerikanisches Unternehmen bzw. für das amerikanische Militär gearbeitet habe und in der Zeit von 2005 bis 2009 und 2012 bis 2014 Angehöriger der afghanischen Armee gewesen sei und die Taliban seinem Vater gesagt hätten, dass sie ihn - den Kläger - umbringen würden, wenn er seine Tätigkeit nicht beenden würde.

Das Gericht konnte aufgrund der Angaben des Klägers sowie der vorliegenden Erkenntnismittel jedoch weder die Überzeugung davon gewinnen, dass der Kläger vor seiner Ausreise nach Afghanistan verfolgt wurde, noch dass ihm bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris Rn. 10;  Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris, S. 7 f. m.w.N.) Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht.

Die Angaben des Klägers zu den konkreten gegen ihn gerichteten Drohungen, aus denen sich eine Vorverfolgung oder eine drohende individuelle Verfolgung im Falle der Rückkehr ergeben könnte, glaubt das Gericht ihm nicht (dazu a)). Auch führen weder seine vorangegangene Tätigkeit für ein amerikanisches Unternehmen bzw. das amerikanische Militär (dazu b)) oder seine frühere Zugehörigkeit zur afghanischen Armee (dazu c)) - die Richtigkeit seiner Angaben insoweit unterstellt -, noch seine Eigenschaft als Asylrückkehrer (dazu d)) dazu, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, insbesondere durch die Taliban, ausgesetzt wäre, mithin eine Furcht vor Verfolgung begründet wäre.

a) Das Gericht konnte unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt und gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung von der Richtigkeit seiner Angaben über die gegen ihn gerichteten Drohungen gewinnen.

Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt hatte er - nach der Niederschrift - an ihn gerichtete Warnungen nicht geschildert. Als Grund für seine Ausreise hatte er vielmehr angegeben, dass er sich in Gefahr gesehen habe, weil einer seiner Brüder bedroht und getötet sowie ein anderer Bruder zusammengeschlagen worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nunmehr erstmals erklärt, dass (auch) er selbst Warnungen erhalten habe. Auf konkrete Nachfrage nach den Warnungen hat er lediglich ausgeführt, dass diese sich darauf bezogen hätten, dass er die Armee verlassen solle. Auch auf weitere Nachfrage hat er die „Warnungen“ nicht konkreter bzw. detaillierter darstellen können, sondern wiederholte lediglich, dass er immer wieder Warnungen erhalten habe, bis er letztlich insoweit angegeben hat, dass sein Bruder an der Moschee Warnungen erhalten habe. Nachdem sie seinen Bruder getötet hätten, sei sein Vater wegen ihm gewarnt worden. Sein Vater habe ihn dann weggeschickt. Er selbst sei nie angesprochen worden, er sei aber auch immer nur für wenige Tage zu Hause gewesen. Auch die weitere Nachfrage, was denn zu seinem Vater genau gesagt worden sei, beantwortete er lediglich damit, dass sie ihn - den Kläger - töten würden, würde er nicht die Armee verlassen. Seine Angaben zu den Drohungen blieben damit insgesamt und auch auf Nachfragen knapp, abstrakt, pauschal, farblos und oberflächlich. Sie wirkten auf das Gericht nicht wie eine Schilderung von tatsächlich Erlebtem. Dies wird auch dadurch besonders deutlich, dass er sich bei der Beantwortung der ausdrücklichen Nachfrage nach den Warnungen in der Zeit, als er für die Amerikaner gearbeitet habe, inhaltlich darauf beschränkte, dass auch dies bei der Moschee gewesen sei und genauso abgelaufen sei, wie in seiner Zeit beim Militär. Konkretere Angaben hierzu machte er nicht. Dass der Kläger durchaus auch in der Lage ist, detaillierter und anschaulicher zu berichten, wurde etwa deutlich, als er - von sich aus - schilderte, dass er Kleidung und Lebensmittel befördert habe und er zurück zur Armee gegangen sei, als der Vertrag mit den Amerikanern beendet gewesen sei oder als er den vorübergehenden Wegzug seiner Familie schilderte.

Auch spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, dass er zunächst erstmals in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, selbst immer wieder bedroht worden zu sein, dann aber - nachdem er die angeblichen Warnungen nicht konkret hatte schildern können - ausführte, dass nicht er, sondern sein Bruder bedroht worden sei und nach dessen Tod die Drohungen gegenüber dem Vater des Klägers erfolgten. Diese Änderungen des Empfängers der Drohung(en) von sich selbst über den Bruder auf den Vater stellen sich aus Sicht Gerichts als eine spontane Reaktion in Form einer ausgedachten Erklärung dafür dar, dass er die Nachfragen des Gerichts nach den konkreten Warnungen nicht beantworten konnte. Aber auch die gegen ihn gerichtete Drohung, die gegenüber seinem Vater erklärt worden sein soll, die der Kläger ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete, konnte er nicht glaubhaft schildern. Hinsichtlich ihres Inhalts blieben seine Ausführungen auf einen kurzen pauschalen Satz beschränkt. Auch hat er einen konkreten Bezug zu sich selbst oder seine damaligen Situation nicht hergestellt, bis auf seine Armeezugehörigkeit. Ebenso unterblieb eine zeitliche Einordnung. Randgeschehen wurde, bis auf den Ort der Moschee, ebenso wenig geschildert wie eigene Emotionen oder die seiner Familie als Reaktion auf die Drohungen.

Auch soweit er in der mündlichen Verhandlung zunächst andeutete, dass sein kleinerer Bruder getötet worden sei, nachdem er trotz Warnungen die afghanische Armee nicht verlassen habe, wurde auf Nachfragen des Gerichts schließlich deutlich, dass dieser als Angehöriger der afghanischen Armee in Helmand im Dienst erschossen wurde, was der Kläger nach mehrfachen Nachfragen auch so ausdrücklich einräumte. Einen Zusammenhang mit vorherigen angeblichen Bedrohungen in dessen Heimatort vermochte der Kläger insoweit nicht substantiiert darzustellen. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der von dem Kläger behaupteten Bedrohungen, zumal er noch in seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben hatte, dass sein Bruder von den Taliban getötet worden sei, weil er die Armee nicht habe verlassen wollen.

Gleichermaßen glaubt das Gericht dem Kläger auch nicht, dass sein anderer Bruder deshalb zusammengeschlagen worden sei, weil er für die Amerikaner trotz Warnungen weiter gearbeitet habe. Auch insoweit, insbesondere hinsichtlich der vorherigen an seinen Bruder gerichteten Warnungen, war sein Vortrag knapp, detailarm, unkonkret, emotionsarm, ohne zeitlichen Bezug oder Schilderungen eines Randgeschehens. In dem in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2016 gestellten Beweisantrag war dann auch die Rede davon, dass ein Bruder getötet und ein anderer angeschossen worden sei. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2017 passte der Kläger dann seinen Vortrag an den Vorhalt an, indem er ausführte, dass insgesamt drei seiner sechs Brüder getötet bzw. verletzt worden seien. Dies glaubt das Gericht ihm nicht, sondern geht vielmehr davon aus, dass durch den weiteren verletzten Bruder allein der Widerspruch der Angaben des Klägers beseitigt werden sollte. Dafür spricht auch, dass bereits in der Anhörung durch das Bundesamt der Kläger nur von einem durch Schläge verletzen Bruder und einen getöteten Bruder berichtet hatte.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch pauschal angegeben hat, dass er zwischenzeitlich erfahren habe, dass die Taliban nach ihm gefragt hätten und sie gesagt hätten, dass sie ihn bei einer Rückkehr umbringen würden, ist dies nicht glaubhaft. Nachdem das Vorbringen des Klägers zu den in Afghanistan gegen ihn gerichteten Drohungen nicht glaubhaft ist, ist kein Grund ersichtlich, weshalb Angehörige der Taliban, ihn mit dem Tode im Falle seiner Rückkehr bedrohen sollten, zumal er nicht mehr für die Amerikaner oder die afghanische Armee arbeitet. Der Kläger machte diese Angabe auch erst auf zweite Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten, nachdem dieser ausdrücklich und konkret danach gefragt hatte, ob die Familie des Klägers ihm - dem Kläger - aktuell von Nachfragen der Taliban nach ihm berichtet habe. Auch diese Umstände wertet das Gericht angesichts der Gesamtumstände als gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben insgesamt sprechend. Dies gilt gleichermaßen für den Vortrag des Klägers gegenüber dem Bundesamt wonach aufgrund seines - angeblichen - unerlaubten Verlassens der afghanischen Armee mit einer sehr hohen Strafe zu rechnen sei - zuletzt sprach der Kläger insoweit von einer drohenden Tötung. Dies wertet das Gericht, auch unter Berücksichtigung der bisherigen Erwägungen, als bewusst unrichtigen Vortrag. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen lassen hierfür keine Anhaltspunkte entnehmen (vgl. auch Bay. VGH, Beschl. v. 27.05.2014 - 13a ZB 13.30309 -, juris Rn. 6). Vielmehr beschreibt etwa der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2016, dass Deserteure bei ihrer Rückkehr regelmäßig wieder in die Armee aufgenommen werden. Nachdem diese Erkenntnisse auch kurz in der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2016 angesprochen worden waren, erklärte der Kläger zum Ende der mündlichen Verhandlung, dass er vor dem Militär Angst habe, weil er auch Waffen gehabt habe, als er das Militär verlassen habe. In der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2017 erläuterte das Gericht dem Kläger auch den Ursprung des deutschen Asylgrundrechts, insbesondere auch, dass dieses ursprünglich den Schutz vor politischer Verfolgung durch den Staat umfasste. Nach Ablehnung des Beweisantrages durch das Gericht und eine weitere Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Kläger dann, dass er auch Schwierigkeiten mit dem Staat gehabt habe und er vor dem Staat geflüchtet sei. Auf Nachfrage begründete er dies wieder mit seinem Verlassen der Armee, zusätzlich mit der Behauptung, dass man ihm vorwerfen würde, dass er Waffen verloren habe. Auf Nachfrage, wie er denn Waffen mit aus dem Stützpunkt hat nehmen können, wenn - wie er zuvor berichtet hatte - er seinen Militärausweis beim Verlassen abgeben musste und somit als Zivilperson unterwegs gewesen sei, passte er wiederum seinen Vortrag dahingehend an, dass diese sich in seinem Schrank befunden hätten und dann weg gewesen seien. Auch diesen Vortrag wertete das Gericht als unglaubhaft und lediglich zur Auflösung von widersprüchlichen Angaben des Klägers.

Letztlich spricht auch gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Bedrohungen, dass er nicht erklären konnte, weshalb seine Familie aufgrund der Bedrohungen nicht ihren Heimatort verlassen hatte. Dass dies durchaus eine mögliche Option war, folgt bereits aus den in der mündlichen Verhandlung vorangegangenen Schilderungen des Klägers, dass seine Familie später, nach seinem Weggang, auch tatsächlich vorübergehend weggezogen ist. Der Kläger vermochte nicht zu schildern, welche Gedanken sich die Familie aufgrund der angeblichen Warnungen gemacht hatte bzw. welche Kommunikation insoweit stattgefunden hat, ob Lösungsmöglichkeiten überlegt wurden, ob andere Tätigkeiten in Erwägung gezogen worden sind, ggf. warum nicht. Insoweit führte er lediglich allgemein und pauschal aus, dass trotz der Tötung des einen und der Verletzung des anderen Bruders dies schon gefährlich gewesen sei, sie aber trotzdem nicht an einen Weggang gedacht hätten. Sie hätten ja auch das Grundstück und das Haus gehabt. Auf Vorhalt, dass sie das später ja auch nicht gehindert habe, wegzuziehen, vermochte der Kläger lediglich zu entgegen, dass sie ja wieder zurückgekommen seien.

Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos führen nicht zu der Überzeugung des Gerichts, dass es sich bei den auf den Fotos zu sehenden Personen tatsächlich um getötete Angehörige des Klägers und bei dem zerstörten Haus um das Wohnhaus der klägerischen Familie handelt. Hierfür gibt es außer den Angaben des Klägers keine Anhaltspunkte und die Fotos sowie die konkreten Umstände der Beschreibungen des Klägers führten nicht dazu, dass das Gericht eine entsprechende Überzeugung gewonnen hat. Angemessene Emotionen oder eine Betroffenheit des Klägers war weder in Gestik noch Mimik des Klägers zu erkennen, auch nicht, als das Gericht ihm sagte, dass es schreckliche Fotos seien und es das zu Sehende bedauere, wenn es sich um seine Angehörigen handele.

b) Auch führen seine vorangegangene Tätigkeit für ein amerikanisches Unternehmen bzw. das amerikanische Militär nicht zu einer für den Kläger begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG.

Eine Gefahr eigener Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes des § 3b AsylG verfolgt werden, den der Kläger mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 36 zum Asylgrundrecht; BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschl. v. 28.11.2014 - 8 LA 150/14 -, juris Rn. 13; offen gelassen ob die Grundsätze des BVerfG auch für den Flüchtlingsschutz gelten BVerwG, Beschl. v. 24.02.2015 - 1 B 31/14 -, juris Rn. 5). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung durch Dritte setzt voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sich somit jeder Angehörige der Gruppe sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 38 zum Asylgrundrecht). Es muss eine die Regelvermutung der Verfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte hinsichtlich der Gruppe vorliegen, was der Fall ist, wenn die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 20). Die Verfolgungshandlungen müssen - sofern kein (staatliches) Verfolgungsprogramm vorliegt - im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschl. v. 28.11.2014 - 8 LA 150/14 -, juris Rn. 13). Ob die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung in einem bestimmten Herkunftsstaat vorliegen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden, wobei alle gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen zur Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden müssen, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24/06 -, juris Rn. 8). Dabei reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 19), sofern zahlenmäßige Feststellungen möglich sind (BVerwG, Beschl. v. 24.02.2015 - 1 B 31/14 -, juris Rn. 10). Sofern solche Verfolgungen regional oder lokal begrenzt sind, können die verfolgungsfreien Räume eine inländische Fluchtalternative darstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 -, juris Rn. 39 zum Asylrecht; BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 23; Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 20). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine staatliche Verfolgung oder eine solche durch private Akteure handelt (BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Urt. v. 22.04.2010 - 4 Bf 220/03.A -, juris Rn. 62).

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass für ehemalige afghanische Mitarbeiter internationaler Institutionen eine solche erhöhte Gefahr besteht, dass die bisherige Verschonung des Klägers als Zufall anzusehen und er bei einer Rückkehr nach Afghanistan und in seine Heimatregion Baghlan aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit ständig einer Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt wäre (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 21.11.2016 - 3 A 109/16 -, juris). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Personen, die mit internationalen Institutionen zusammengearbeitet haben, zwar generell einem abstrakten erhöhten Risiko ausgesetzt sein können (vgl. hierzu VG Greifswald, Urt. v. 30.06.2016 - 3 A 379/16 -, juris Rn. 32; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 43 f.). Ihre Gefährdung ist jedoch nicht generell so hoch und konkret, dass jede ehemals für solche Institutionen tätige Person ständig und aktuell einer Gefährdung von Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt wäre. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls zu betrachten (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 30.10.2014 - 13a ZB 14.30371 -, juris Rn. 4).

Auch aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln folgt nichts anderes. So hat es in der Provinz Baghlan mit ca. 910.000 Einwohnern etwa in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2015 31 Vorfälle von Gewalt gegen Einzelne gegeben (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 111, 112). Das Risiko des Klägers in Afghanistan verletzt oder getötet zu werden mag zwar aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit abstrakt erhöht sein, aber nicht in einer für eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG relevanten Weise. Dies zeigen auch - auch unter Berücksichtigung einer entsprechenden Dunkelziffer - die wenigen dokumentierten Fälle von Angriffen auf mit den internationalen Streitkräften oder der internationalen Gemeinschaft verbundenen Zivilisten (vgl. etwa UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 43, 44). Allein für die Bundesrepublik Deutschland arbeiten in Afghanistan (mit Stand Juni 2016) 2.094 Ortskräfte und weitere 1.532 Personen über Werkverträge oder Subunternehmen (BT-Drucksache 18/8976 - Anfragebeantwortung „Schnellerer Schutz für afghanische Ortskräfte“).

Der Kläger hat vorliegend auch weder glaubhaft eigene Anfeindungen oder Probleme aufgrund seiner vorangegangenen, immerhin zwei Jahre andauernden Tätigkeit geschildert, noch etwaige seiner Arbeitskollegen. Dagegen spricht auch, dass er auch in den sich anschließenden drei Jahren bis zu seiner Ausreise nichts Entsprechendes erlebt hat. Die gilt auch unter der Annahme, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - in diesen Jahren wieder Angehöriger der afghanischen Armee gewesen ist. Zwar hat er insoweit in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er in seiner Armeezeit nur selten bzw. gar nicht nach Hause gekommen sei. Im weiteren Verlauf, als es um seine Ausweispapiere gegangen ist, hat er jedoch auch davon berichtet, dass er die Kaserne verlassen habe, wenn er frei gehabt habe. Insoweit hätte es durchaus Gelegenheit für Repressalien aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit gegeben. Zudem liegt die Tätigkeit des Klägers für das amerikanische Unternehmen bzw. das amerikanische Militär mittlerweile mehr als vier Jahre zurück.

c) Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger als ehemaliges Mitglied der afghanischen Streitkräfte wegen dieser vorangegangenen Tätigkeit ständig einer Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit im Sinne einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch solche Personen, generell einem abstrakten erhöhten Risiko ausgesetzt sein können (vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 41 f.). Dieses ist jedoch nicht generell so hoch und konkret, dass jeder ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte ständig und aktuell einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt wäre. Dies gilt umso mehr für (ehemalige) Armeeangehörige, die keinen hohen Posten bekleidet haben (BayVGH, Beschl. v. 13.04.2015 - 13a ZB 14.30099 -, juris Rn. 4). Letztlich sind auch hier die Umstände des Einzelfalls zu betrachten (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 13.04.2015 - 13a ZB 14.30099 -, juris Rn. 4).

Den Erkenntnismitteln ist nicht zu entnehmen, dass regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere die Taliban gezielt ehemalige Mitglieder der afghanischen Armee - oder auch nur solche außer Dienst - regelmäßig angreifen würden (a.A. VG München, Urt. v. 05.07.2013 - M 1 K 13.30268 -, juris Rn. 25). Den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 auf Seite 42 ist etwa nur ein dokumentierter Fall zu entnehmen. So wurde im August 2014 ein ehemaliger Soldat der afghanischen Streitkräfte erschossen. Zwar ist insoweit auch von einer Dunkelziffer auszugehen. Die geringe Anzahl dokumentierter Fälle zeigt aber dennoch gerade auch im Vergleich etwa zu den mehrfach dokumentierten Fällen von Angriffen auf Lehrkräfte, Dolmetscher (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 41, 43) oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen (Amnesty Report 2016, S. 2) eine geringere Gefährdung, die die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte nicht zu begründen vermag, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass auch in den Jahren 2015 und 2016 viele Mitglieder der Afghanistan National And Security Forces (ANDSF) gefallen sind oder verwundet wurden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand September, S. 17; Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage, S. 7; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 05.10.2016, S. 137). Die Truppenstärke der afghanischen Nationalarmee (ANA) betrug Mitte des Jahres 2015 etwa 157.000, die der ANDSF etwa 352.000 (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 05.10.2016, S. 136, 137). Soweit die Schweizer Flüchtlingshilfe in „Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage“ auf Seite 22 schreibt, dass auch ehemalige Angehörige der ANDSF getötet würden, wird auf die - auch durch das Gericht berücksichtigten - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 Bezug genommen, bzw. auf den Afghanistan 2015 Human Rights Report des US-amerikanischen Bureau of Democracy, Human Rigths and Labor, dem insoweit auch keine weitergehenderen Informationen zu entnehmen sind.

Vorliegend ist der Kläger auch gerade nicht mehr Angehöriger der afghanischen Armee, so dass das Interesse von regierungsfeindlichen Gruppierungen an einem Vorgehen gegen ihn deutlich herabgesenkt sein dürfte. Auch hat der Kläger keine glaubhaften Drohungen oder Anfeindungen in den Jahren nach seiner ersten Militärzeit oder während seiner ersten oder zweiten Militärzeit geschildert.

d) Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger als Asylrückkehrer aus Deutschland allein wegen dieses Umstandes einer Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit im Sinne einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre.

Auch soweit der Kläger in seinen Beweisanträgen anführt, dass Asylrückkehrer gezielt verfolgt werden würden, weil sie verdächtigt würden, verwestlich zu sein, unislamische Ansichten und Werte zu vertreten und letztlich Spione zu sein, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass allen Asylrückkehrern hieraus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine (Gruppen-)Verfolgung droht. Auch insoweit mangelt es jedenfalls an der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte. Weder etwa dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016 (S. 21 - 25) oder dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 05.10.2016 (S. 182) noch dem Amnesty Report 2016 (S. 3) oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage vom 30. September 2016 (S. 26 - 29) ist hierzu etwas zu entnehmen. Zwar gehen aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 (S. 46 f.) ein Fall im Jahr 2016, in dem einige aus einer Gruppe rückgeführter junger Männer einem beträchtlichen Risiko gewaltsamer Angriffe ausgesetzt gewesen seien, und ein Fall aus 2014, in dem die Taliban einen abgeschobenen afghanischen Asylsuchenden wegen Fotos aus Australien auf seinem Handy gefoltert hätten, hervor. Diese dokumentierten Fälle von Rechtsgutsbeeinträchtigungen weisen jedoch - auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer - keine solche Häufigkeit auf, dass jeder einzelne Asylrückkehrer die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sich somit jeder von ihnen ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sehen kann (vgl. auch Country Policy and Information Note Afghanistan: Fear of anti-government elements (AGEs), S 41 f.).

Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Kläger als Asylrückkehrer erkannt und von regierungsfeindlichen Gruppen deswegen als verwestlicht oder Spion angesehen und verfolgt werden wird, sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein, dass - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung angegeben - Leute in seinem Heimatort davon wissen, dass er in Deutschland ist und diese sagen würden, dass er bei den Sündern lebe, führt nicht zu der Überzeugung des Gerichts, dass ihm bei seiner Rückkehr Verfolgung oder ein Schaden droht. Auch der Kläger selbst hat insoweit keine Befürchtungen geäußert. Erst bei einer weiteren Nachfrage seines Prozessbevollmächtigen hat er erklärt, dass die Taliban seiner Familie gesagt hätten, dass sie ihn bei seiner Rückkehr umbringen würden. An der Richtigkeit dieser Behauptung hat das Gericht jedoch - wie oben bereits ausgeführt - durchgreifende Zweifel.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass ihm im Herkunftsland ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 AsylG durch einen in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG genannten Akteur droht. Grundsätzlich ist dabei auf die Herkunftsregion als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose abzustellen; etwas anderes gilt allerdings jedenfalls dann, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 14). Prognosemaßstab für den Schaden ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.08.2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 34). Dabei spricht bei einem Schutzsuchenden, der bereits einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hatte, eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht ist, ohne dass hierdurch jedoch der Wahrscheinlichkeitsmaßstab geändert würde (BVerwG, Urt. v. 07.09.2010 - 10 C 11/09 -, juris Rn. 14 f.; Urt. v. 17.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 19 f., 22 f.). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen, zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal einer ernsthaften Schädigung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 21). Diese Vermutung kann widerlegt werden, indem stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urt. v. 17.04.2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 23).

Aufgrund der zurückliegenden Tätigkeiten des Klägers folgt - wie oben bereits ausgeführt - nicht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Baghlan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG droht.

Auch hat der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter infolge einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für eine solche Annahme müssen stichhaltige Gründe vorliegen (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, damit in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 13, 16; Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn.16).

Vorliegend kann dahinstehen, ob in der Heimatprovinz des Klägers ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht, weil jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit in der Provinz Baghlan infolge willkürlicher Gewalt bedroht sind. In dieser Region geht nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 17) bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt.

Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa einer berufsbedingten Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, n.v.). Wenn solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände fehlen, kann eine entsprechende Individualisierung ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Nds. OVG Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.). Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.). Permanente Gefährdungen der Bevölkerung und schwere Menschenrechtsverletzungen im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts reichen für sich allein nicht aus (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.). Dies gilt auch bei heftigen Auseinandersetzungen zwischen der afghanischen Armee und aufständischen Gruppen, die auch die Zivilbevölkerung durch Massenentführungen, Vertreibungen, Kämpfe in bewohnten Gebieten oder Angriffe auf Dörfer im Mitleidenschaft ziehen (Nds. OVG, Beschl. v. 14.04.2016 - 9 LA 57/16 -, n.v.). Für die Bestimmung der Gefahrendichte hat eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau) und daneben auch eine wertende Gesamtbetrachtung jedenfalls auch im Hinblick auf die medizinische Versorgungslage zu erfolgen (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; Nds. OVG, Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.). Das Risiko einer Zivilperson von 1:800 verletzt oder getötet zu werden (bezogen auf ein Jahr) ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines ihr drohenden Schadens entfernt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, juris Rn. 23; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris; Beschl. v. 28.09.2015 - 9 LA 247/14 -, n.v.).

Bei dem Kläger liegen keine persönlichen gefahrerhöhenden Umstände vor und in Baghlan ist auch nicht praktisch jede Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt. Allein die Umstände, dass der Kläger für ein amerikanisches Unternehmen bzw. das amerikanische Militär Fahrten geführt hat und er Mitglied der afghanischen Streitkräfte war, führen nicht dazu, dass eine allgemeine Gefahr in Baghlan sich so in der Person des Klägers verdichtet, dass sie für ihn eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz ergibt sich aus diesen Umständen für den Kläger keine solche Erhöhung der allgemein in Baghlan bestehenden Gefahr für eine Zivilperson.

Auch besteht dort kein so hoher Gefahrengrad, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand September 2016 (S. 4 unter Verweis auf den UNAMA-Bericht von Juli 2016 über den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt) hat es in Afghanistan im ersten Halbjahr 2016 mit 1.601 getöteten und 3.565 verletzten Zivilisten einen leichten Anstieg von 4 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum gegeben, mit der Folge der höchsten Zahl seit Beginn der Erfassungen im Jahr 2009. Ende 2015 hatte die Anzahl der zivilen Opfer mit 11.002 einen neuen Höchststand erreicht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S.6). 70 % der Opfer werden den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen zugerechnet, was insoweit einen Rückgang um 3 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum bedeute (Amnesty Report 2016 Afghanistan, S. 1, 2), auch wenn die Opferzahl insgesamt um 4 % gestiegen ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 6). Im ersten Halbjahr 2016 hat die Verantwortlichkeit regierungsfeindlicher Gruppen für zivile Opfer 60 % (966 Tote und 2.116 Verletzte) betragen, was eine Zunahme um 11 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.09.2016). Im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte August 2016 konzentrierten sich die Taliban darauf, die Regierungskontrolle in den Provinzen Baghlan, Kunduz, Takhar, Faryab, Jawzjan und Uruzgan zu bekämpfen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.09.2016). 68,1 % der landesweiten Vorfälle konzentrierten sich auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.09.2016), im vierten Quartal noch 66 %; die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle erhöhte sich gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr um 9 %, in den Monaten Januar bis Oktober um 22 % (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). Im Herbst 2016 übten die Taliban ohne anhaltenden Erfolg Druck auf die Provinzhauptstädte Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz aus (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). Auch Anfang Januar 2017 griffen die Taliban erneut Helmand an (Neue Züricher Zeitung, Online-Ausgabe v. 02.01.2017). Die Sicherheitskräfte gehen weiterhin gegen die Taliban und IS-Kämpfer vor (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.09.2016). Die Bevölkerungszentren und Hauptverkehrsstraßen in Afghanistan werden von den afghanischen Sicherheitskräften (ANDSF), abgesehen von kurzzeitigen Störungen durch die regierungsfeindlichen Kräfte, kontrolliert, wenn die ANDSF auch Defizite unter anderem in der Führung, strategischer und taktischer Planungsfähigkeit, Aufklärung und technischer Ausstattung aufweist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 6). So behält die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, die Provinzhauptstädte, fast alle Distriktszentren (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 29.07.2016, S. 38; vgl. für Kabul auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.) und die größeren Provinzzentren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 3). Die Provinzhauptstädte konnten auch im vierten Quartal gesichert werden, wenn es auch zu intensiven bewaffneten Zusammenstößen gekommen ist (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 29.07.2016, S. 38), bedürfen aber der Unterstützung durch internationale Sicherheitskräfte, die auch erfolgt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 4). Eine Koalition von 40 Staaten leistet weiterhin Ausbildung, Beratung und Unterstützung; auch die USA sind weiterhin mit einer Anti-Terror-Mission in Afghanistan präsent (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 6; vgl. etwa n-tv.de, IS-Anführer stirbt bei US-Drohnenangriff v. 19.11.2016).  Auch Deutschland hat den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan verlängert (www.handelsblatt.com, Regierung verlängert Afghanistan Einsatz v. 15.12.2016). 13.000 internationale Soldaten werden in Afghanistan stationiert bleiben (Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage, S. 6). Die Truppenstärke der afghanischen Nationalarmee (ANA) betrug Mitte des Jahres 2015 etwa 157.000 (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 05.10.2016, S. 137). Der künftige US-Präsident hat mehr Unterstützung für die Sicherheit Afghanistans angekündigt (www.zeit.de, Trump will Afghanistan stärker unterstützen v. 03.12.2016). Anfang des Jahres 2017 entsandten die Vereinigten Staaten von Amerika rund 300 Marinesoldaten in die Provinz Helmand, um die einheimischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen die Taliban auszubilden (www.faz.net, Amerika schickt Marinesoldaten nach Afghanistan, v. 07.01.2017). Nach einem Bericht des amerikanischen Pentagons haben die afghanischen Streitkräfte - wenn auch unbeständige - Fortschritte gemacht; sie konnten mehrere große Taliban-Angriffe abwehren und verlorenes Territorium rasch wieder zurückgewinnen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte führten zahlreiche Militäroperationen durch und konnten auch die Schlüsselbereiche des Distrikts Ghormach von den Taliban wieder zurück erobern; mit einer groß angelegten Militäroperation soll die Provinz Kundus von Aufständischen befreit werden (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). In den Provinzen Nangarhar und Kunar wurden Operationen gegen den Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (ISIL-KP) durchgeführt (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). Dennoch lassen sich auch in Kabul Anschläge mit Toten und Verletzten nicht gänzlich vermeiden, so gab es in der ersten Jahreshälfte 2016 elf Vorfälle mit 107 Toten (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 3, 4). Mitte September kam es etwa zu jeweils einem Anschlag auf Polizeiangehörige in Kabul und Kapisa und einem Angriff in einem Krankenhaus in Kandahar (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 19.09.2016). Im November 2016 wurden bei einem Anschlag auf eine Moschee in Kabul 27 Menschen getötet (www.tagesspiegel.de, „IS bekennt sich zu Anschlag auf eine Moschee in Kabul v. 21.11.2016). In Kunduz und Kabul starben im Dezember Aufständische deren Sprengstoff vorzeitig explodierte (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 12.12.2016 und 19.12.2016). Ende Dezember 2016 kam es zu Anschlägen auf Parlamentarier (www.spiegel.de, Anschlag auf Parlamentarier - Sohn verletzt v. 28.12.2016; Waiblinger Kreiszeitung, dpa, Elf Tote bei Überfall auf Parlamentarier in Kabul v. 22.12.2016). Anfang Januar wurden bei zwei Bombenanschlägen vor dem Parlament in Kabul mehr als 20 Personen getötet worden (www.morgenpost.de, Bis zu 50 Tote bei drei Anschlägen in Afghanistan, v. 10.01.2017). Im vierten Quartal 2016 kam es bis Mitte November zu zwei High-Profile-Angriffen, zum einen auf das Verteidigungsministerium in Kabul, zum anderen auf den Bagram (US-)Militärflugplatz in der Provinz Parwan (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). Bei einem Anschlag auf das deutsche Konsulat in Masar-i-Sharif starben acht Menschen (www.tagesspiegel.de, Acht Tote bei Taliban-Angriff auf deutsches Konsulat v. 11.11.2016). Im Dezember 2016 starben in Paktika zwei Frauen durch eine Straßenbombe, wurde in Herat ein Geistlicher erschossen und richteten die Taliban in Parwan vier Zivilisten als Spione hin (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 12.12.2016). Zudem wurden in Kunar ein Kommandant der Grenzpolizei und sein Leibwächter bei einem Bombenanschlag getötet und in Badakshan ein Mädchen bei einem Überfall auf einen Bus, in Zabul starben zwei Kinder bei einer Explosion und in Kandahar wurden fünf Mitarbeiterinnen des Flughafens auf dem Weg zur Arbeit von Unbekannten erschossen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 19.12.2016). Anfang Januar 2017 griffen Taliban in der Provinz Badakhshan einen Sicherheitskonvoi an (www.trt.net.tr, Taliban-Terror in Afghanistan v. 04.01.2017) und beschossen einen Bundeswehrhubschrauber (www.spiegel.de, Hubschrauber der Bundeswehr beschossen, v. 05.01.2017). Bei einer Explosion im Haus des Governeurs der Provinz Kandahar starben 11 Menschen (www.morgenpost.de, Bis zu 50 Tote bei drei Anschlägen in Afghanistan, v. 10.01.2017), bei einem Anschlag auf ein Gästehaus der Sicherheitskräfte in Lashkar Gah starben sechs Personen (de.sputniknews.com, Afghanistan: Selbstmord-Anschlag auf Militärobjekt - Tote und Verletzte, v. 10.01.2017). In Nangarhar und Jalalabad konnte die Polizei hingegen Anschläge im Dezember Anschläge verhindern (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 12.12.2016 und 19.12.2016). Mitte Januar wurden in Nangarhar durch einen am Straßenrand versteckten Sprengsatz mehrere Zivilpersonen getötet (www.zeit.de, Sieben Zivilisten sterben durch Sprengsatz in Ost-Afghanistan, v. 15.01.2017). Bei einem Häuserkampf zwischen den Taliban und US-Truppen in der Provinz Kundus starben 33 Zivilpersonen (www.handelsblatt.de, 33 Zivilisten bei Gefecht mit Taliban getötet, v. 12.01.2017). Anschlagsziele sind in erster Linie Regierungsinstitutionen und internationale Einrichtungen, dennoch kommt es (auch) zu zivilen Opfern (vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 4), wenn auch die Taliban in der Erklärung zur Frühlingsoffensive 2015 erklärt haben, solche reduzieren zu wollen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 39 Fn. 209). Im Jahr 2015 wurden 1.335 Zivilpersonen durch gezielte Tötungen bzw. Tötungsversuche verletzt oder getötet (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 38). Zwischen Februar und Mai 2016 gingen die gezielten Tötungen um 37 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres zurück (ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul v. 30.09.2016). In der Erklärung der Taliban vom 12. April 2016 zum Ausruf der jährlichen Offensive sprachen sie anders als in vergangenen Jahren keine expliziten Drohungen mehr gegen zivile Regierungsbeamte aus (ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul v. 30.09.2016). Am 22. September 2016 vereinbarte die afghanische Regierung mit der Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami ein Friedensabkommen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Unterzeichnetes Friedensabkommen mit Gulbuddin Hekmatyar Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 05.10.2016). In Einzelfällen kommt es zu Bedrohungen von Regierungs- und Behördenmitarbeiter, Menschenrechtsanwälten, Mitarbeitern ausländischer Organisationen und Journalisten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 5). Auch Würdenträger, Stammesälteste und Religionsgelehrte sind Ziel von Anschlägen der gewaltbereiten Opposition (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 7). Der Reporter ohne Grenzen e.V. geht in 2016 von drei in Afghanistan getöteten Journalisten aus (www.reporter-ohne-grenzen.de, Barometer der Pressefreiheit, Stand: 29.12.2016), der Direktor des Nai Media Instituts von 14 (www.tagesschau.de, Blutiges Jahr für Journalisten, v. 09.01.2017). 13 % aller Anschläge gegen Zivilpersonen richten sich gegen Zivilisten, die für die afghanische Regierung oder internationale Organisation arbeiten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 20). Dennoch sind nicht etwa pauschal alle aktiven oder ehemaligen afghanischen Ortskräfte bei deutschen Einrichtungen und Organisationen gefährdet (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 19). Die Zahl der Mordanschläge ist im Zeitraum Mitte Mai bis Mitte August 2016 um 6,2 % gegenüber dem Vorjahr zurück gegangen, wenngleich sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle um 4,7 % erhöht haben (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.09.2016). Im vierten Quartal 2016 wurden 183 Mordanschläge registriert, was einen Rückgang von 32 % gegenüber dem Vergleichszeitraum 2015 zum Ausdruck bringt; auch die Zahl der Entführungen hat mit 99 gegenüber dem Vorjahr (109) abgenommen (Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016, Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.12.2016). Mitte Januar wurden etwa im Osten Afghanistans durch mutmaßliche Anhänger des Islamischen Staates 13 Lehrer einer Religionsschule entführt (www.salzburg.com, IS verschleppt13 Lehrer im Osten Afghnanistans, v. 15.01.2017). Zudem kommt es auch immer wieder zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure, vor allem auch durch Aufständische, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren, für ein aus ihrer Sicht fehlerhaftes Verhalten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 20). So richteten Taliban am 19. Dezember 2016 eine Frau hin, weil sie nach dem Weggang ihres Mannes in den Iran einen anderen Mann geheiratet hatte und sich ihr früherer Ehemann an die Taliban gewandt hatte (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes v. 19.19.2016). Anfang des Jahres 2017 wurden sechs Männer in Gasni durch die Taliban für Diebstahl bzw. Ehebruch mit Peitschenhieben bestraft (www.spiegel.de, 39 Peitschenhiebe - Taliban bestrafen mehrere Männer v. 03.01.2017).

In der nordöstlichen Region Afghanistans, zu der neben Baghlan (Einwohnerzahl ca. 910.000, jeweils nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016) Kunduz (Einwohnerzahl ca. 1.010.000), Tachar (Einwohnerzahl ca. 983.000) und Badachschan (Einwohnerzahl ca. 950.000) zählen (UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, vom 27.07.2016, S. 2; UNHCR, Anfragebeantwortung v. 12.05.2016, S. 8) wurden im Zeitraum Januar bis Juni 2016 536 Menschen verletzt oder getötet (UNAMA, Afghanistan Midyear Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, vom 27.07.2016, S. 11). Im Hinblick auf die Einwohnerzahl von ca. 3,85 Millionen ergibt sich daraus ein Verhältnis von 1:7188 bzw. für ein Jahr 1:3594. Bei einer Verdreifachung der Anzahl der von der UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer (vgl. hierzu Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65) ergibt sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:1198.

Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der Region gerade in der Provinz Baghlan ein unverhältnismäßig hoher Anteil an verletzten oder getöteten Zivilpersonen zu verzeichnen wäre, aus dem eine besonders hohe Gefährdung von Zivilpersonen im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit resultieren könnte, sind nicht gegeben. Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2015 wurden 354 Sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 112). Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verschlechterung der Sicherheitslage sind nicht gegeben. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass Anfang Januar 2017 13 Minenarbeiter auf ihrem Weg zur Arbeit erschossen wurden (Tolo-News, 13 Coalmine Workers Shot Dead In Baghlan, v. 06.01.2017). Im September 2015 wurde ein Waffenstillstandsabkommen betreffend den Bezirk Pul-e Kumri (Dorf Dand-e Ghori) vom Minister für Stammes- und Grenzangelegenheiten, dem Gouverneur der Provinz Baghlan und Stammesältesten unterzeichnet, was zu einer unmittelbaren Reduzierung gewalttätiger Zusammenstöße geführt hat; mehr als 1.200 Aufständische, die sich in Baghlan dem Friedensprozess angeschlossen haben, wurden mit Arbeitsmöglichkeiten versorgt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 112). Im Dezember 2016 wurde in Baghlan ein Taliban-Kommandeur von Polizeikräften getötet (Tolo-News, Taliban Commander Killed In Baghlan Clash, v. 23.12.2016). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch keine Umstände geschildert, aus denen sich eine andere Beurteilung ergeben könnte.

Nach alledem ist es angesichts der Bevölkerungszahl auf der einen und den Verletzten und getöteten Zivilpersonen auf der anderen Seite für eine Zivilperson in Baghlan nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden. Viele Rückkehrer lassen sich auch daher in dieser Provinz nieder (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 24).

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu a)) oder § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu b)).

a) § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aus-gesetzt zu werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 12 m.w.N.). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen (Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.). Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.). Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten allerdings nicht, Unterschiede in der medizinischen Versorgung oder soziale und wirtschaftliche Unterschiede durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen, da die Konventionsstaaten hierdurch übermäßig belastet würden (EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 ff. [EGMR 27.05.2008 - EGMR (Große Kammer) Nr. 26565/05], Rn. 44). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der EGMR etwa dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EGMR, Urt. v. 09.07.2015 - 32325/13, Mafalani ./. Croatia - HUDOC Rn. 69 m.w.N.). Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der EGMR ausgegangen, wenn sie bei dem Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils unter Bezugnahme auf EMGR, Urt. v. 03.09.2015 - 10161/13, M. und M. ./. Croatia - HUDOC Rn. 132). Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 26).

Grundsätzlich schützt Art. 3 EMRK vor den dort genannten Behandlungsweisen durch vorsätzlich vorgenommene Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Empfangsstaates oder nichtstaatlicher Organisationen in diesem Staat, sofern die Behörden außerstande waren, ihm einen angemessenen Schutz zu gewähren; wegen der grundlegenden Be-deutung des Art. 3 EMRK wendet der EGMR ihn wegen des absoluten Charakters des Schutzes aber auch dann an, wenn die Gefahr einer verbotenen Behandlung im Abschiebungszielstaat von Faktoren herrührt, die weder unmittelbar noch mittelbar die Verantwortung der staatlichen Behörden dieses Staates auslöst (EGMR (Große Kammer), Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 [1335] [EGMR 27.05.2008 - EGMR (Große Kammer) Nr. 26565/05]; EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 -, NVwZ 1998, 161 [162]). In der Rechtsprechung des EGMR gilt die ohnehin für Art. 3 EMRK bestehende hohe Schwelle in diesem Fall (keine Verantwortung des Staates) insbesonders (vgl. EGMR, Urt. v. 13. 10. 2011 − 10611/09 (Husseini/Schweden) -, NJOZ, 2012, 952 [954]). Im Rahmen des durch das AsylG und das AufenthG vermittelten Abschiebungsschutzes wird der vom EGMR insoweit über die Anwendung des Art. 3 EMRK auch ohne Verantwortung des Staates bzw. ohne Handeln eines bestimmten Akteurs angenommene Schutz bereits - jedenfalls für Krankheiten - ausreichend durch § 60 Abs. 7 AufenthG vermittelt, zumal im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind. Dies gilt hingegen nicht bei den allgemeinen Lebensbedingungen, da dort - jedenfalls soweit diese als allgemeine Gefahr zu werten sind - wegen § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abs. 7 und Abs. 5 unterschiedliche Maßstäbe gelten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 45).

aa) Ein Abschiebungsverbot aufgrund einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 14 m.w.N.; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v. unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 9.4.2013 - 70073/10 und 44539/11, H. and B./United Kingdom - HUDOC Rn. 91 f.; vom 4.6.2015 - 59166/12, J.K. u.a./Sweden - HUDOC Rn. 53). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die all-gemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernst anzusehen, dass eine Abschiebung dorthin ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 für Kabul folgend; Beschl. v. 26.08.2016 - 9 ME 146/16 -, n.v.; jeweils unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 20.7.2010 - 23505/09, N./Sweden - HUDOC Rn. 52; vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/Sweden - HUDOC Rn. 84; vom 9.4.2013, a.a.O., Rn. 91 f.; vom 12.1.2016 - 25077/06, A.W.Q. and D.H./The Netherlands - HUDOC Rn. 71; - 8161/07, S.D.M. and others/The Nether-lands - HUDOC Rn. 79; - 8161/07, S.D.M. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 74; - 39575/06, S.S./The Netherlands - HUDOC Rn. 66; - 46856/07, M.R.A. and others/The Netherlands - HUDOC Rn. 112; - 13442/08, A.G.R./The Netherlands - HU-DOC Rn. 59; vom 5.7.2016 - 29094/09, A.M./The Netherlands - HUDOC Rn. 87). Dem folgt das Gericht - und unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen -, insbesondere auch für die Region Baghlan.

bb) Aber auch die allgemeine humanitäre Lage in Afghanistan begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.

Sozialwirtschaftliche und humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, weil Art. 3 EMRK hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.). Eine erhebliche Beeinträchtigung der (humanitären) Lage des Betroffenen im Herkunftsland - einschließlich seiner Lebenserwartung - im Falle seiner Rückkehr ist für einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK nicht ausreichend, sofern nicht in ganz außergewöhnlichen Fällen ausnahmsweise besondere humanitäre Gründe zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung im Konventionsstaat sprechen (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 23, 25 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.; Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v. m.w.N.). Die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen setzt ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus (Bay. VGH, Beschl. vom 30. September 2015 - 13a ZB 15.30063 -, juris Rn. 5), das nur unter strengen Voraussetzungen erreicht wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.05.2015 - 14 B 525/15.A -, juris Rn. 15, 13 (monatelange Obdachlosigkeit ohne Zugang zu jeder Versorgung). Ein anderer Maßstab kommt allerdings (und nur) dann in Betracht, wenn die im Zielstaat bestehenden schlechten humanitären Bedingungen nicht maßgebend auf fehlende staatliche Ressourcen für eine staatliche Fürsorge zurückzuführen sind, sondern auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen der dortigen Konfliktparteien (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 m.w.N.). Grundsätzlich ist bei der Prüfung des Abschiebungsverbotes auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, ausgehend vom dem Ort, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 26 m.w.N.; für Afghanistan verneint EGMR, Urt. v. 13.10.2011 - 10611/09 (Husseini/Schweden) - NJOZ 2012, 952 [953] Rn. 84; Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten strengen Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernstlichen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei seiner Abschiebung nach Afghanistan landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris) Gefahr liefe, aufgrund der dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan ausnahmsweise entgegenstehen würden.

Afghanistan ist trotz der internationalen Unterstützung und erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung eines der ärmsten Länder der Welt der Welt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.09.2016, S. 24) und das ärmste Land der Region (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Rund 36 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze, mit einem eklatanten Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). 30 % der Bevölkerung sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, 6,3 % sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen und 9,1 % der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 13), wobei bei letzterem eine Verbesserung zu sehen ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22), teilweise wird sie auf bis zu 50 % geschätzt (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris). Die Analphabetenquote ist hoch und die Anzahl der Fachkräfte gering (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 24). Auch der Abzug der internationalen Streitkräfte hat sich negativ auf die Nachfrage und damit die Wirtschaft ausgewirkt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 24; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Rückkehrer sehen sich, wie alle Afghanen, mit unzureichenden wirtschaftlichen Perspektiven und geringen Arbeitsmarktchancen konfrontiert, insbesondere wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 5). Viele von ihnen zieht es daher nach Kabul, wo die Einwohnerzahl zwischen den Jahren 2005 und 2015 um 10 % gestiegen ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 27, 28). Naturkatastrophen und extreme Natureinflüsse im Norden tragen zur schlechten Versorgung der Bevölkerung bei (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Im Süden und Osten gelten nahezu ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24). Die humanitäre Situation ist weiterhin als schwierig anzusehen, insbesondere stellt neben der Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern und Binnenvertriebenen vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten das Land vor große Herausforderungen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 6). Die Anzahl der konflikt-induzierten Binnenflüchtlinge beträgt im Jahr 2016 zwischen 1,1 und 1,2 Million (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Die pakistanische Regierung hat den dort aufhältigen afghanischen Flüchtlingen eine Frist zum Verlassen des Landes bis März 2017 gesetzt; im Jahr 2016 sind bereits mehr als 600.000 Personen zurückgekehrt, insbesondere in der zweiten Jahreshälfte und über Nangarhar (Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan / Afghanistan - Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan v. 07.12.2016, S. 1, 2). Rund 2,4 Millionen afghanische Flüchtlinge leben in Pakistan (Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan / Afghanistan - Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan v. 07.12.2016, S. 2). Die UN will weitere finanzielle Hilfe leisten (Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan / Afghanistan - Rückkehr afghanischer Flüchtlinge nach Afghanistan v. 07.12.2016, S. 3). Aus Deutschland reisten im Jahr 2016 mit 3.200 Personen zehnmal mehr Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück, als im Vorjahr (www.spiegel.de, Rund 55.000 Asylbewerber verlassen Deutschland freiwillig v. 28.12.2016). Die Rückkehrer siedeln sich vor allem in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan an (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 24).

Die Regierung hat sich jedoch ehrgeizige Ziele gesteckt und plant unter anderem durch ein Stimulus-Paket Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Im Jahr 2016 beträgt das Wirtschaftswachstum 1,5 % (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 2). Afghanistan befindet sich in einem langwierigen Wiederaufbauprozess (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 4). Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich dabei, die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Mehr als 95 % des afghanischen Budgets stammen auch im Jahre 2016 von der internationalen Staatengemeinschaft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 2). Die internationale Gemeinschaft wird auch ihr ziviles Engagement fortsetzten und Deutschland wird den Wiederaufbau im Jahr 2017 mit 430 Millionen Euro unterstützen (www.bundesregierung.de, Deutsche Soldaten weiter in Afghanistan v. 16.11.2016). Zum Jahresende 2014 hat das Jahrzehnt der Transformation (2015‐2024) begonnen, in dem Afghanistan sich mit weiterhin umfangreicher internationaler Unterstützung zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürgerinnen und Bürger entwickeln soll, wofür Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 4). Im Mai 2016 startete das Projekt „Casa 1000“, mit dem eine Stromleitung von Tajikistan auch nach Afghanistan errichtet und ab 2019 dem Energiemangel begegnet werden soll (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25). Das Verelendungsrisiko einzelner Bevölkerungs-gruppen in Afghanistan weicht stark voneinander ab, für alleinstehende Personen bewegte es sich bis zum Jahr 2007 lediglich im Bereich zwischen 10 und 15 %; das Armutsrisiko stieg bei einer Haushaltsgröße von drei Personen (11 %) bis zu einer Haushaltsgröße von neun Personen (über 40 %) kontinuierlich und lag bei einer Haushaltsgröße von 15 Personen sogar bei über 45 % (OVG Münster, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 48). Nachdem im Jahr 2011 nur 7,5 % der Bevölkerung über eine adäquate Wasserversorgung verfügten, haben im Jahr 2016 46 % Zugang zu Trinkwasser (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25; vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen bereits erhebliche Fortschritte gemacht, die allerdings nach wie vor nicht alle Landesteile erreichen und außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen sind (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 5). Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert, so werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult; der Anteil der Mädchen beträgt mittlerweile 37,5 %, nachdem sie unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 12). Auch die medizinische Versorgung hat sich seit 2005 erheblich verbessert, was auch zu einem deutlichen Anstieg der Lebenserwartung geführt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24, 25). Dennoch besteht landesweit eine unzureichende Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung und Fachpersonal, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). 36 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten sowie unter Nomaden kommt es zu schlechten Gesundheitszuständen von Frauen und Kindern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.9.2016, S. 25). Aufgrund der Fortschritte in der medizinischen Versorgung hat sich allerdings etwa die Müttersterblichkeit von 1,6 % auf 0,324 % gesenkt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Eine gute medizinische Versorgung auch komplizierterer Krankheiten bieten das French Medical Institute und das Deutsche Diagnostische Zentrum (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Eine Behandlung psychischer Erkrankungen findet nur unzureichend statt; in Kabul, Jalalabad, Herat und Mazar-e Sharif gibt es entsprechende Einrichtungen mit meist wenigen Betten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23, 24).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erkenntnisse hat das Gericht keine durch-greifenden Zweifel daran, dass der Kläger als ein arbeitsfähiger junger Mann bei einer Rückkehr in sein Heimatland Afghanistan in Baghlan (oder auch Kabul oder Herat) seinen Lebensunterhalt sichern können wird. Auch die UNHCR geht in ihren Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 davon aus, dass alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft unter bestimmten Umständen in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter staatlicher Kontrolle stehen (S. 99). Der Kläger kommt mit Baghlan aus einer der industriellen Provinzen Afghanistans (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 112). Er ist bis zur siebten Klasse zur Schule gegangen und war bereits beruflich als Fahrer tätig. Als Tadschike gehört er der zweitgrößten Volksgruppe in Afghanistan an (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 9). Er spricht mit Dari und Paschtu beide offiziellen Landessprachen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 9) und verfügt über nahe Verwandte in Afghanistan. Bei seiner Rückkehr nach Baghlan kann er auch wieder - wie vor seiner Ausreise - bei seiner Mutter wohnen. Darüber hinaus könnte er sich auch in Kabul niederlassen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 16 f., m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 20.07.2015 - 9 LB 320/14 -, juris S. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 46) oder auch in Herat. Dafür, dass sich die Verhältnisse in Kabul mittlerweile in einer Art und Weise verschlechtert hätten, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre, sich versorgen zu können, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Sicherheitslage in Herat steht nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln einer Ansiedlung nicht entgegen.

b) Auch droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die gem. § 60 Abs. 7 AufenthG, im Sinne einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten Gefährdungssituation (Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22), ein Abschiebungsverbot begründen würde. Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG muss - ausgehend vom Zielort der Abschiebung - landesweit bestehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22, 23; Nds. OVG, Beschluss vom 04. Februar 2005 - 11 LA 17/05 -, juris Rn. 4).

aa) Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der dortigen Lebensbedingungen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (Sperrwirkung) und damit auch die Beurteilung des demokratisch legitimierten Gesetz-gebers zu beachten (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 37, 40; Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 27). Bei solchen allgemeinen Gefahren ist daher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung erst dann zu gewähren, wenn der Betroffene mit der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, wobei sich die Gefahr bereits alsbald nach seiner Rückkehr realisieren muss (BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 19, 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 28; Hess. VGH, Urt. v. 04.09.2014 - 8 A 2434/11.A -, juris Rn. 41; Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v.; Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 45). Die im Abschiebezielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage können nur ausnahmsweise dann ein Abschiebungsverbot begründen, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, wobei die drohenden Gefahren allerdings nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein müssen, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Betroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 20  „sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“). Hierbei handelt es sich um einen gegenüber (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m.) Art. 3 EMRK strengeren (Nds. OVG, Urt. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 45) und gegenüber dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 20). Dies ist derzeit bei jungen gesunden alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen jedenfalls bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel auch dann nicht der Fall, wenn der Rückkehrer nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 23, m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2016 - 9 LA 46/16 -, n.v., m.w.N.; zu Afghanistan vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 13a ZB 15.30031 -, juris Rn. 10).

Für den Kläger besteht aufgrund der Lebensbedingungen in Afghanistan - wie bereits ausgeführt -  keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib - im Sinne von schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen -, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG alsbald nach seiner Rückkehr. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Kläger in seiner Heimatregion wieder beruflich tätig sein und seinen Lebensunterhalt sichern können wird, zumal er auf familiäre Unterstützung zurückgreifen oder sich auch in Kabul oder Herat niederlassen kann.

bb) Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2017 die Bescheinigung einer Behandlung in der psychiatrischen Institutsambulanz vorlegte, begründet dies kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 AufenthG.

Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei eine solche Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt. Zwar ist gem. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar ist, die Abschiebung soll nach dem Willen des Gesetzgebers aber auch nicht dazu führen dürfen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeit dort in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben droht (BT.-Drs. 18/7538 v. 16.02.2016, S. 18). In die Beurteilung sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, etwa auch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten (BVerwG, Urt. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschl. v. 21.09.2016 - 10 C 16.1164 -, juris Rn. 15; Nds. OVG, Urt. v. 23.11.2015 - 9 LB 106/15 -, n.v.). Insbesondere darf dem Betroffenen eine notwendige Behandlung oder Medikation nicht aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich sein (BVerwG, Urt. v. 22.03.2011 - 1 C 3/11 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Urt. v. 23.11.2015 - 9 LB 106/15 -, n.v.). Dementsprechend darf die Gefahr nicht allein aus dem Abschiebungsvorgang bzw. dem (drohenden) Verlassen des Bundesgebiets resultieren; in diesem Fall wäre ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis - von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen und nicht vom Bundesamt - zu prüfen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A -, juris Rn. 45; Nds. OVG, Urt. v. 28.06.2011 - 8 LB 221/09 -, juris Rn. 28). Eine Suizidalität ist etwa dann nicht zielstaatsbezogen, wenn sie nicht auf einem traumatisierenden Ereignis im Heimatland sondern auf der ständig drohenden Gefahr der Abschiebung resultiert (Nds. OVG, Urt. v. 28.06.2011 - 8 LB 221/09-, juris Rn. 40; Nds. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 – 8 LA 26/10 –, juris Rn. 23).

An eine substantiierte Darlegung einer psychischen Erkrankung (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 –, juris Rn. 54), jedenfalls bei einer Unschärfe des Krankheitsbildes sowie vielfältigen Symptomen, wie etwa bei einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), in einem aktuellen und fachärztlichen Attest (BVerwG, Beschl. v. 26.07.2012 - 10 B 21/12 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschl. v. 28.07.2015 - 13a ZB 15.30073 -, juris Rn. 8; nach Bay. VGH, Beschl. v. 11.08.2016 - 20 ZB 16.30110 -, juris Rn. 4 m.w.N. kann auch ein Bericht eines Psychologischen Psychotherapeuten genügen) sind besondere Anforderungen zu stellen. Aus einem solchen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 17/07 -, juris Rn. 15; Urt. v. 27.07.2012 - 10 B 21/12 -, juris Rn. 7 zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrages unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, juris Rn. 15). Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 - und - 10 C 17/07 -, juris jeweils Rn. 15). Eine darüber hinausgehende Beibringung einer detaillierten, an den Forschungskriterien der ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme ist demgegenüber nicht erforderlich, weil dies auf eine Art Beweisführungspflicht hinauslaufen würde, die in der Regel mit den verwaltungsprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, juris Rn. 16 und - 10 C 17/07 -, juris Rn. 17); gleichermaßen kann von dem Kläger keine Glaubhaftmachung etwa im Sinne des § 294 ZPO verlangt werden (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 17/07 -, juris Rn. 13).

Nach der bisherigen gerichtlichen Würdigung des Vorbringens des Klägers hat das Gericht auch Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zu seinem Gesundheitszustand. Unabhängig davon genügen weder sie noch die ärztliche Bescheinigung den Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Der Kläger hat auf Nachfragen angegeben, dass es im schlecht gehe, seit er die Ablehnung seines Asylantrages erhalten habe und er nachts schlecht schlafen könne sowie unruhig sei. Die ärztliche Bescheinigung besitzt keine relevante Aussagekraft. Danach sah sich der Einzelrichter, auch im Hinblick auf das unspezifizierte Vorbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.2012 - 10 B 21/12 -, juris Rn. 7), weder zu weiteren Ermittlungen noch zu einem (weiteren) Zuwarten veranlasst.

4. Nach alledem ist auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden, insbesondere entspricht sie den Anforderungen des § 34 AsylG und des §  59 AufenthG.

Ermessensfehler (vgl. zum eingeräumten Ermessen VG Lüneburg, Urt. v. 12.07.2016 - 5 A 63/16 -, juris Rn. 30) bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG durch die Beklagte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.