Abschnitt 32 VV-LHO - Zu § 54:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
Baumaßnahmen
1.1
Kleine Hochbaumaßnahmen i. S. von § 54 Abs. 1 Satz 1 sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit einem Mittelbedarf bis zu 6 Mio. EUR im Einzelfall.
1.2.
Eine Abweichung bei Hochbaumaßnahmen i. S. von § 54 Abs. 1 Satz 2 ist erheblich, wenn sie
- 1.2.1
von den Grundlagen des Entwurfs abweicht oder
- 1.2.2
bezogen auf die zuletzt gemäß § 24 genehmigten Gesamtkosten
- 1.2.2.1
zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15 % und mehr als 4 Mio. EUR oder
- 1.2.2.2
zu einer Überschreitung der Nutzungskosten um mehr als 15 % führt.
1.3 Für sonstige Baumaßnahmen sind die im Übrigen ergangenen Richtlinien zu beachten.
2.
Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
2.1
2.1 Nummer 2 zu § 24 ist entsprechend anzuwenden.
2.2
Eine Abweichung von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist erheblich i. S. von § 54 Abs. 1 Satz 2, wenn sie
- 2.2.1
zu einer wesentlichen Änderung des Gegenstandes,
- 2.2.2
zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15 % oder
- 2.2.3
zu über die Schätzung nach Nummer 2.4 zu § 24 hinausgehenden Folgekosten führt und die Erhöhung der Folgekosten sich nicht zwangsläufig aus einer nicht unerheblichen Kostenüberschreitung ergibt.
3.
Über- oder außerplanmäßige Ausgaben
Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37 oder § 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.
4.
Beteiligung des MF
Bei Abweichungen von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist in jedem Fall die Einwilligung des MF erforderlich, wenn sie zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen.