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Abschnitt 32 VV-LHO - Zu § 54:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Baumaßnahmen

1.1
Bei Hochbauten sind kleine Maßnahmen i.S. von § 54 Abs. 1 Satz 1 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit einem Mittelbedarf bis zu 2 Mill. DM im Einzelfall. Für sonstige Baumaßnahmen (Tiefbaumaßnahmen) sind die hierfür ergangenen Richtlinien zu beachten.

1.2
Eine Abweichung i.S.v. § 54 Abs. 1 Satz 2 ist erheblich, wenn sie

1.2.1
zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder

1.2.2
zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15 v.H. oder

1.2.3
zu über die Schätzung nach Nr. 3.4 zu § 24 hinausgehenden Folgekosten führt, sofern die Änderungen und Kostensteigerungen nicht auf unvorhergesehenen bautechnisch unabweisbaren Zusatzmaßnahmen mit Kosten unter 1 Mill. DM - bezogen auf die gemäß § 24 genehmigten ursprünglichen Gesamtkosten - oder auf allgemeinen Preissteigerungen beruhen oder die Erhöhung der Folgekosten sich nicht zwangsläufig aus einer nicht erheblichen Kostenüberschreitung ergibt. Das Nähere bei wesentlichen Änderungen einer Hochbaumaßnahme in baufachlicher Hinsicht regeln die "Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes" - RLBau -. Bei sonstigen Baumaßnahmen (Tiefbaumaßnahmen) sind die im übrigen ergangenen Richtlinien zu beachten. Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37 oder § 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.

2.
Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

2.1
Die Nrn. 2 und 3.4 zu § 24 sind entsprechend anzuwenden.

2.2
Eine Abweichung von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist erheblich i.S. von § 54 Abs. 2 Satz 2, wenn sie

2.2.1
zu einer wesentlichen Änderung des Gegenstandes oder

2.2.2
zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15 v.H. oder

2.2.3
zu über die Schätzung nach Nr. 3.4 zu § 24 hinausgehenden Folgekosten führt und die Erhöhung der Folgekosten sich nicht zwangsläufig aus einer nicht erheblichen Kostenüberschreitung ergibt. Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37 oder § 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.

3.
Beteiligung des Finanzministeriums

Bei Abweichungen von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist in jedem Fall die Einwilligung des Finanzministeriums erforderlich, wenn sie zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen.