Abschnitt 21 VV-LHO - Zu § 38:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
Haushaltsüberwachungsliste
1.1
Für Verpflichtungsermächtigungen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-VE) zu führen, deren Mindestangaben in dem Muster der Anlage 1 enthalten sind.
1.2
Zu Beginn des Haushaltsjahres sind in den Spalten 6 bis 10 die durch in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen aus den Vorjahren bestehenden Rechtsverpflichtungen in einer Summe vorzutragen.
1.3
Eintragungen in den Spalten 4 bis 10 sind beim Abschluss einer entsprechenden rechtsverbindlichen Vereinbarung oder zum Zeitpunkt der Absendung eines Bewilligungsbescheides vorzunehmen.
1.4
Die Eintragungen in den Spalten 6 bis 10 sind durch entsprechende Absetzungen fortzuschreiben, wenn
1.4.1
ein Erfüllungstermin sich in ein späteres Haushaltsjahr verlagert hat,
1.4.2
die Verpflichtung nicht in der zugesagten Höhe erfüllt zu werden braucht,
1.4.3
das Land von seiner Leistungspflicht befreit worden ist.
1.5
Das Finanzministerium kann zu den Nrn. 1.2 bis 1.4 Sonderregelungen zulassen.
1.6
Bis zur Überleitung auf die gemäß § 71 Abs. 2 vorgesehene Buchführung für Rechtsverpflichtungen aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen sind dem Finanzministerium - auf dem Dienstweg - die eingegangenen Verpflichtungen aus Verpflichtungsermächtigungen eines Haushaltsjahres bis zum 1. März des folgenden Jahres zu melden.
1.7
Die Meldungen nach Nr. 1.6 sind nach dem Muster der Anlage 2 in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Änderungen nach Nr. 1.4 sind am Schluss der Meldung darzustellen.
2.
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
2.1
Eine Verpflichtungsermächtigung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ist
2.1.1
überplanmäßig, wenn im Haushaltsplan bei der in Betracht kommenden Zweckbestimmung ein Betrag für eine Verpflichtungsermächtigung nicht ausgebracht ist oder der ausgebrachte Betrag überschritten werden soll,
2.1.2
außerplanmäßig, wenn im Haushaltsplan die in Betracht kommende Zweckbestimmung nicht ausgebracht ist.
2.2
Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sollen in der Regel durch Einsparungen bei anderen Verpflichtungsermächtigungen im selben Einzelplan ausgeglichen werden. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
2.3
Der Antrag auf Erteilung der Einwilligung zu einer Verpflichtungsermächtigung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ist nach dem Muster der Anlage 3 in vierfacher Ausfertigung einzureichen.
3.
Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung
3.1
Maßnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Auswirkung auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben können.
3.2
Maßnahmen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie innerhalb des Kapitels einen maßgeblichen Anteil an den veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen oder an den Ausgaben für die Jahre haben, in denen die Verpflichtungen fällig werden sollen. Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle Wertgrenzen festsetzen.
3.3
Zu den Verhandlungen nach § 38 Abs. 3 zählen auch Vorverhandlungen. Das Finanzministerium ist so umfassend zu unterrichten, dass es die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen kann.
4.
Verpflichtungen für laufende Geschäfte
4.1
Verpflichtungen für laufende Geschäfte i.S. des § 38 Abs. 4 sind solche, die sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Verwaltung auf Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Hauptgruppe 5 (ohne Obergruppe 55) beziehen, ausgenommen
4.1.1
Miet-, Leasing- und ähnliche Verträge, wenn die Jahresmiete oder vergleichbare Entgelte im Einzelfall mehr als 120.000 DM betragen, sowie
4.1.2
Verträge oder sonstige Abmachungen mit Gutachterinnen/Gutachtern oder Sachverständigen (u.a. Gruppe 526), wenn sie im Einzelfall zu Belastungen künftiger Haushaltsjahre von mehr als 250.000 DM führen, die somit nicht als laufende Geschäfte gelten, sowie
4.1.3
Projekte im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP-Projekte).
4.2
Die Zustimmungsvorbehalte des Finanzministeriums nach § 34 Abs. 4 bleiben unberührt.