Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.11.2021, Az.: 10 KN 44/18

Bestandsgefährdung; Beurteilungsspielraum; Blessgänse; Blässgänse; Eigentum; Jagdbezirk, gemeinschaftlicher; Jagdgenossenschaft; Jagdrecht; Pacht; Schonzeit; Sozialbindung; Verpachtung; Zwerggänse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.11.2021
Aktenzeichen
10 KN 44/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 71047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Jagdpächter ist bei der Einführung einer ganzjährigen Schonzeit antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil er geltend machen kann, hierdurch in seinem Jagdausübungsrecht verletzt zu sein.

2. Nutzt die Jagdgenossenschaft die Jagd durch Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, ist der Jagdpächter neben der Jagdgenossenschaft Jagdausübungsberechtigter.

Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 2/3 und der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich noch insoweit gegen die Niedersächsische Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 23. September 2014, als darin für die Blässgans eine ganzjährige Schonzeit festgesetzt worden ist, mit dem Ziel entsprechend § 1 Abs. 1 Nr. 20 der Bundesverordnung über die Jagdzeiten (im Folgenden: JagdZVO) die Jagd auf sie vom 1. November bis 15. Januar eines jeden Jahres ausüben zu dürfen.

Der Antragsteller ist Eigentümer von ca. 60 ha landwirtschaftlich nutzbarer Flächen. An 25 ha weiteren Flächen steht ihm ein Nießbrauchrecht zu. Die gesamten Flächen liegen im Vogelschutzgebiet V 01 („Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“). Der Antragsteller hat sie an Landwirte verpachtet, die dort Weidewirtschaft und Ackerbau betreiben. Die Flächen sind Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks „D. E.“, den er zusammen mit einer anderen Person gepachtet hat. Von dem 697,94 ha großen Jagdbezirks liegen 419,88 ha innerhalb des Vogelschutzgebietes V 01.

Am 30. September 2014 wurde die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 23. September 2014 verkündet (Nds. GVBl. Nr. 19/2014, S. 271 ff.; im Folgenden: ÄVO-DVO-NJagdG 2014), deren Jagdzeitenänderungen (vgl. Art. 1 ÄVO-DVO-NJagdG 2014) am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten sind (Art. 3 Satz 1 ÄVO-DVO-NJagdG 2014). Für Blässgänse wurde durch die Verordnung statt der bisherigen Jagdzeit vom 1. November bis 15. Januar nunmehr eine ganzjährige Schonung vorgesehen. In der Begründung des Verordnungsentwurfs (Bl. 34 BA 001 zum Parallelverfahren 10 KN 35/18) wird diesbezüglich auf die jagdlich untergeordnete Rolle der Blässgans sowie die diesbezügliche Verwechselungsgefahr mit „der vom Aussterben bedrohten Zwerggans“ abgestellt.

Am 8. Juli 2015 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 23. September 2014, zunächst noch hinsichtlich der Jagdzeiten für Graugänse und Stockenten in dem Vogelschutzgebiet V 01 und hinsichtlich der Aufhebung der Jagdzeit für Blässgänse.

Er ist der Auffassung, dass er als Mitpächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks und als Eigentümer von im Jagdbezirk liegenden Flächen, damit als Jagdgenosse, antragsbefugt sei.

Zur Begründung seines Normenkontrollantrags führt er an, dass die Verordnung formell und materiell rechtswidrig sei.

Die formelle Rechtswidrigkeit folge daraus, dass die Landesregierung ermessenfehlerhaft von der Anhörung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen (im Folgenden: GGO) abgesehen habe. Denn die Vorfestlegung des zuständigen Ministeriums vor der Verbändeanhörung stelle einen Ermessensfehlgebrauch dar. Das Anhörungsverfahren werde ad absurdum geführt und jede Abwägung, die zu einer Abweichung von der Verordnung über die Jagdzeiten des Bundes oder der früheren Landesregelung führe, sei daher von vornherein fehlerhaft. Der Antragsgegner habe den Entwurf der angegriffenen Verordnung bereits vor der Anhörung der zu beteiligenden Verbände mit den die Regierung stützenden Fraktionen im niedersächsischen Landtag abgestimmt bzw. von diesen ihre Zustimmung eingeholt.

Das Dialoggespräch habe die Verbändebeteiligung nicht ersetzt, weil dieses Vorgespräch unverbindlichen Charakter gehabt habe. Das Gespräch habe lediglich einer „breiten Meinungsbildung durch die frühzeitige Einbindung der Verbände“ dienen sollen. Erst mit der förmlichen Anhörung während der Sommerferien 2014 habe die Stellungnahme der Verbände eingeholt werden sollen. Insoweit habe der Antragsgegner sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil die von ihm gesetzten Fristen nicht geeignet gewesen seien, den Verbänden zu ermöglichen, ihre Gremien zu beteiligen und sachgerecht Stellung zu nehmen.

Auch sei die Verordnung deshalb formell rechtswidrig, weil sich ihr räumlicher Geltungsbereich danach richte, welches Gebiete das Umweltministerium gegenüber der europäischen Kommission (als Vogelschutzgebiete) gemeldet habe. Dass ein anderes Ministerium den Geltungsbereich jederzeit ändern könne, widerspreche dem Klarheitsgebot einer Rechtsnorm. Der räumliche Geltungsbereich einer Verordnung müsse sich vielmehr für alle Fälle und eindeutig aus der Verordnung selbst ergeben.

Die Verordnung sei darüber hinaus materiell rechtswidrig, weil landesspezifische besondere Gründe im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG, die eine landesrechtliche Abweichung von den bundesrechtlich festgesetzten Jagd- und Schonzeiten erforderlich machen würden, weder vom Antragsgegner vorgetragen seien noch vorlägen. Die Verordnung werde auch § 26 Abs. 1 Satz 1 NJagdG nicht gerecht, wonach bei einer Festsetzung von Jagdzeiten die Ziele und Grundsätze der Hege nach § 1 Abs. 2 BJagdG zu beachten und die Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes zu berücksichtigen seien.

Der Antragsgegner könne sich zudem hinsichtlich der Blässgans nicht darauf berufen, dass diese jagdlich nur eine untergeordnete Rolle spiele. Denn dies widerspreche § 1 Abs. 1 BJagdG, wonach das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis sei, in seinem Revier Wild zu hegen, es zu bejagen und sich anzueignen. Nach § 1 Abs. 4 BJagdG komme es auf einen vernünftigen Grund für die Jagd nicht an.

Auch rechtfertige die vom Antragsgegner angeführte Verwechselungsgefahr der Blässgans mit der Zwerggans nicht eine ganzjährige Schonzeit. Zur waidgerechten Jagdausübung gehöre die Verpflichtung zum genauen Ansprechen des Wildes vor dem Schuss. Jeder, der auf Blässgänse jage, wisse und beachte das. In Niedersachsen seien auch keine Fälle eines unerlaubten Erlegens der für die Verwechselungsgefahr angeführten Zwerggans bekannt. Auch komme diese in Niedersachsen gar nicht oder nur in geringsten Zahlen vor.

Der Antragsteller bringt weiter vor, dass Blässgänse erhebliche Schäden an den Wintersaaten verursachen würden. Zudem würden Gänse das Grünland verkoten, was zur Folge hätte, dass die Pächter von Wiesen und Weideflächen im Frühjahr ihre Rinder erst mit einer erheblichen Verspätung auf die Weiden lassen könnten und Futtermittel zukaufen müssten. Auch könne der wertvolle erste Grasschnitt nicht verwendet werden. Diese finanziellen Nachteile würden durch einen geringeren Pachtzins ausgeglichen. Als Pachtzins erhalte er 390 EUR / ha. Außerhalb des Vogelschutzgebietes würden hingegen 420 bis 450 EUR / ha gezahlt. Einer seiner Pächter zahle aufgrund der auf den Pachtflächen vorkommenden Gänseschäden bereits einen reduzierten Pachtzins von 340 EUR / ha, der weiter reduziert werden müsse. Der geringere Pachtertrag führe in der Folge auch zu einem Wertverlust seiner Eigentumsflächen. Gerade die Jagd von November bis zum 15. Januar sei zur Schadensminderung notwendig, denn die höchsten Jagdstrecken würden im Dezember und Januar erzielt und der Abschuss in dieser Zeit würde den Wildschadensdruck bis ins Frühjahr hinein mindern. Das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten zu durch Rastgänse, vornehmlich Nonnengänse, verursachte Schäden auf den von einem seiner Pächter als Grünland genutzten Flächen aus dem Jahr 2015 (Bl. 35 ff. d.A.) geht von einer Gesamtschadenshöhe von über 10.000 EUR aus, von dem allerdings noch die Ausgleichsbeträge aus dem NAU-Programm Gänse abgezogen werden müssten.

Durch die Verkürzung bzw. Aufhebung der Jagdzeiten werde in sein Jagdrecht als Bestandteil des Eigentumsrechts eingegriffen. Die dem Jagdrecht unterliegenden Tiere hätten grundsätzlich eine Jagdzeit und Ausnahmen bedürften einer besonderen Begründung.

Überdies widerspreche eine ganzjährige Schonzeit für Blässgänse dem Übermaßverbot.

Der Antragsteller hatte zunächst beantragt,

die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 23. September 2014 insoweit für nichtig zu erklären, als

1. nach ihrem Artikel 1 in Verbindung mit der Anlage, Spalte 3 der Verordnung im Vogelschutzgebiet V 01 in

- Nr. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 13 die Jagdzeit für Graugänse vom 01.08. bis 30.11.,

- Nr. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 15 die Jagdzeit für Stockenten vom 01.09. bis 30.11. sowie

2. nach ihrem Art. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 2 Nr. 3 die Jagdzeit für Blässgänse gänzlich aufgehoben wird.

Nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass eine Novellierung der Verordnung beabsichtigt gewesen sei, hatte der Senat auf die übereinstimmenden Anträge der Beteiligten durch den Berichterstatter mit Beschluss vom 25. Januar 2018 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 18. Januar 2021 (Nds. GVBl. 4/2021, S. 24 f.) wurden die Jagdzeiten zum Teil neu geregelt. Für die Blässgänse wurde allerdings nicht wieder eine Jagdzeit festgesetzt (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 3 DVO-NJagdG i.d.F.v. 18.1.2021). Der Antragsteller hat daraufhin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt und den Rechtsstreit hinsichtlich der Jagdzeiten für Graugänse und Stockenten (Ziff. 1 seines Antrags) in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner für erledigt erklärt (Bl. 141 d.A.).

Mit Beschluss vom 23. Februar 2021 wurde das Verfahren wiederaufgenommen. Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 angeschlossen (Bl. 228 d.A.).

Der Antragsteller trägt hinsichtlich des noch in Streit stehenden Teils der angegriffenen Verordnung ergänzend vor, dass deren Entwurf noch die Einführung einer Jagdzeit für Blässgänse vorgesehen gehabt habe. In der Entwurfsbegründung sei auf den guten Erhaltungszustand der Blässgänse abgestellt worden und zum Ausschluss einer Verwechslung mit der Zwerggans habe die Jagd auf die Zeit von 30 Minuten nach Sonnenaufgang bis 30 Minuten nach (richtig: „vor“) Sonnenuntergang beschränkt werden sollen. Weiter führt er aus, dass auch die Vogelschutzrichtlinie einer Bejagung der Blässgänse nicht entgegenstehe. Zudem sei eine Unterscheidung von Bläss- und Zwerggans für den Jäger nach sorgfältigem Ansprechen möglich. Dieses sei eine jagdliche Kernpflicht und falls ein solches nicht möglich sei, dürfe der Jäger nicht schießen. Die Gefahr eines Fehlabschusses der Zwerggans sei auch nur rein theoretischer Natur, weil nach der Studie der BMS-Umweltplanung aus März 2019 (Bl. 222 f. d.A.) in Niedersachsen lediglich einzelne Exemplare der Zwerggans auf Rastflächen überwiegend an der Mittelelbe (V 37) bestätigt worden seien. Der von ihm gepachtete Jagdbezirk liege hingegen in einem Vogelschutzgebiet, in dem die Ornithologen keine Zwerggänse festgestellt hätten. Sie kämen dort auch nicht vor. Eine Verwechslungsgefahr sei daher ausgeschlossen. Darüber hinaus wäre die Beschränkung der Jagd auf die Zeit von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang das mildere, aber dennoch wirksame Mittel, um den versehentlichen Abschuss einer Zwerggans zu verhindern. Die Vollschonung sei daher unverhältnismäßig.

Der Antragsteller beantragt,

die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 23. September 2014 insoweit für nichtig zu erklären, als nach ihrem Art. 1 Nr. 2 in § 2 Abs. 2 Nr. 3 Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 23. Mai 2008 die Jagdzeit für Blässgänse gänzlich aufgehoben wird.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Verordnung sei nicht in formell fehlerhafter Weise erlassen worden. Die Verbändeanhörung sei ohne Verstoß gegen die Regelung des § 31 GGO durchgeführt worden. Denn am 27. Juni 2013 habe ein Dialoggespräch mit den betroffenen Verbänden stattgefunden, in dem der Änderungsbedarf umfassend erörtert worden sei und die Verbände hätten auch in der Folgezeit noch schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Da § 31 Abs. 3 GGO den Zeitpunkt der Beteiligung nicht vorschreibe und auch eine mündliche Erörterung zulasse, sei dem Erfordernis der Verbändebeteiligung in hinreichender Weise Rechnung getragen worden. Zudem sei der Verordnungsentwurf nach der Auswertung der Ergebnisse der Verbändeanhörung auch geändert worden. Eine inhaltliche Vorfestlegung sei daher nicht ersichtlich. Letztlich dürfe eine Verbändebeteiligung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GGO auch erst eingeleitet werden, wenn die Landesregierung die Freigabe eines Entwurfs beschlossen habe. Eine Anhörung der Verbände solle demnach erst dann durchgeführt werden, wenn der Inhalt einer Vorschrift absehbar sei.

Aufgrund der Schutznotwendigkeit der seltenen und geschützten Zwerggans sowie der diesbezüglichen Verwechselungsgefahr müsse diese auch vor einer Jagd geschützt werden, der sie deshalb zum Opfer falle, weil sie mit anderen Wildgänsen verwechselt werde. Verwechslungen der Blässgans mit der im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie genannten Zwerggans seien nicht auszuschließen und der Verordnungsgeber habe daher dem Gebot der Vogelschutzrichtlinie Rechnung getragen, eine Bejagung der Anhang I-Arten zu untersagen, und zwar auch durch Verwechselung mit anderen Arten. Eine ganzjährige Schonzeit für Blässgänse sei aufgrund der Verwechselungsgefahr mit der vom Aussterben bedrohten Zwerggans, die auch in Niedersachsen als Wintergast vorkomme, rechtlich zulässig. Die Mitgliedsstaaten sind nach der Rechtsprechung des EuGHs nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 der Vogelschutzrichtlinie verpflichtet, die Jagdtätigkeit in der Zeit zu verhindern, in der die Gefahr bestehe, dass es bei bestimmten Arten, für die eine Jagdzeit nicht bestehe oder beendet sei, zu einer Verwechslung mit jagdbaren Arten und damit zu ungezielten oder unzulässigen Entnahmen kommen könne. Mit der ganzjährigen Schonzeit für die Blässgänse habe der Verordnungsgeber sichergestellt, dass die Einhaltung der ganzjährigen Schonzeit für die Zwerggänse gewährleistet sei.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers setze eine landesrechtliche Regelung, die von bundesrechtlich festgelegten Jagdzeiten abweiche, nicht voraus, dass landesspezifische Erfordernisse vorlägen. § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG sei in Niedersachsen bereits nicht anwendbar, denn der Landesgesetzgeber habe unter Ausnutzung seiner Abweichungsgesetzgebungskompetenz mit § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NJagdG eine landesrechtliche Regelung getroffen, die besondere landesspezifische Erfordernisse nicht voraussetze. Dies ergebe sich im Übrigen auch nicht aus dem Begriff „landeskulturell“ in § 1 Abs. 2 BJagdG.

Die ganzjährige Schonzeit für Blässgänse sei verhältnismäßig, weil der Verordnungsgeber damit seinen Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 der Vogelschutzrichtlinie genügt habe. Hierbei handele es sich um eine unbedingte Regelung, so dass es auf die Populationsgröße nicht ankomme. Hinsichtlich der Interessen der Landwirte habe der Verordnungsgeber berücksichtigt, dass eine Bejagung von Wildgänsen nicht geeignet sei, die Populationsgröße zu verringern und nachhaltig zu einer Bestandsverringerung beizutragen. Vor allem führe eine Bejagung dazu, dass die Gänse ihre Nahrungs- und Äsungsflächen wechseln und die Schäden damit in gleicher oder ähnlicher Intensität auf anderen Flächen auftreten würden. Weiter habe der Verordnungsgeber berücksichtigt, dass die Jagd auf Wildgänse in erster Linie nicht zur Reduzierung der Population, sondern in der Regel als Freizeitbeschäftigung erfolge, was sich deutlich an den geringen Jagdstrecken zeige.

Der Antragsgegner erwidert auf das ergänzende Vorbringen des Antragstellers, dass hinsichtlich der ganzjährigen Schonzeit für die Blässgänse die Verwechslungsgefahr mit der Zwerggans entscheidend gewesen sei. Im Verordnungsentwurf sei noch der Vorschlag aufgenommen worden, der Art, wie schon bis zum Jahre 2013, außerhalb von Vogelschutzgebieten eine Jagdzeit zuzuordnen. Um Fehlabschüssen vor allem bei mangelnden Sicht- und Lichtverhältnissen und damit der Verwechslungsgefahr mit der Zwerggans vorzubeugen, sei ebenfalls vorgeschlagen worden, die Jagdzeit für Blässgänse auf jeweils 30 Minuten nach Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang zu beschränken. Die Zwergganspopulation in der EU werde derzeit auf 70 bis 90 Individuen geschätzt. Sie brüte in Nordschweden und überwintere in den Niederlanden sowie in Nordrhein-Westfalen (Lippe-Aue). Auf ihrem Zug raste sie gerne vergesellschaftet mit Blässgänsen und streife dabei auch Niedersachsen. Eine Unterscheidung der beiden Gänse sei schwierig.

Unter Bezugnahme auf die beiden von ihm eingereichten Fotos der Bläss- und Zwerggans (Bl. 188 d.A.) führt der Antragsgegner weiter aus: Wesentliche Unterscheidungsmerkmale seien insbesondere der nur bei der Zwerggans vorhandene gelbe Augenring und deren hellere und höhere Rufe. Zudem seien ihre Beine orange bis fleischfarben, die der Blässgans orange. Da Gänse überwiegend nicht am Boden, sondern fliegend auf eine Entfernung von mindestens 25 Meter, eher mehr, erlegt würden, stelle sich die Ansprache und damit das Erkennen dieser Unterscheidungsmerkmale noch deutlich schwieriger dar.

Nach dem Anhörungsverfahren und der Ausschusssitzung vom 2. September 2020 sei dann allerdings am 18. November 2020 über eine Mitteilung des Jagdforbundet in Schweden, der ein Zwerggansprojekt betreue, bekannt geworden, dass im Nordwesten von Jütland an einem Tag drei Zwerggänse erlegt worden seien, weil diese als Blässgänse angesprochen worden seien. Diese drei Fehlabschüsse zeigten, wie schwierig eine Unterscheidung sei, und dass auch eine sorgfältige Ansprache vor dem Schuss nicht sicher vor einer Verwechslung schützen könne. Daher sei nach der Verbändeanhörung dann doch von der zunächst vorgesehenen Änderung der Jagdzeit für Blässgänse abgesehen und, wie auch in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen, eine ganzjährige Schonzeit festgesetzt bzw. an der bisherigen Regelung festgehalten worden. Angesichts des vom Aussterben bedrohten Brutbestandes der Zwerggans sei jedes Risiko eines Fehlabschusses zu vermeiden.

Soweit der Antragsteller vortrage, Ornithologen hätten auf seinen Flächen Zwerggänse nicht festgestellt, möge dies der derzeit geringen Anzahl von Individuen geschuldet sein. Eine eindeutige Zuordnung der Flugrouten über Niedersachsen sei nicht möglich. Zwerggans-Nachweise lägen nach einer im Jahre 2011 veröffentlichten Untersuchung aus zahlreichen Landesteilen vor, die Mehrzahl aus dem niedersächsischen Küstenraum. Da aber jedes Individuum dieser Art für das Überleben der Population wichtig sei, könnten in der Landesverordnung keine regionalen Bezüge für diese Art geregelt werden. Dafür könnten über § 26 Abs. 4 NJagdG gegebenenfalls Schonzeiten gegenüber dem einzelnen Jagdausübungsberechtigten aufgehoben werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten, auch die zum Parallelverfahren 10 KN 35/18 verwiesen, die, wie auch die Erkenntnismittel aus den vor der mündlichen Verhandlung übersandten Listen, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen hat der Normenkontrollantrag keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) statthaft, da es sich bei der Änderungsverordnung um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift handelt. Der Antrag wurde fristgerecht, nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.

Der Antragsteller ist als Jagdpächter antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil er geltend machen kann, durch die Einführung einer ganzjährigen Schonzeit für Blässgänse in seinem Jagdausübungsrecht verletzt zu sein (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 – 4 KN 8/15 –, juris Rn. 4, 31; vgl. OVG Hamburg, Zwischenurteil vom 20.4.2017 – 5 Bf 51/16 –, juris Rn. 47 ff.; Pardey/Hons/Brandt, NJagdG, Stand: August 2020, § 1 BJagdG/NJagdG, Ziff. 2; Schuck in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 3 Rn. 15).

Das Jagdrecht steht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4 ff. ausgeübt werden (§ 3 Abs. 3 BJagdG). In einem Eigenjagdbezirk ist der Eigentümer jagdausübungsberechtigt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht das Jagdausübungsrecht demgegenüber der Jagdgenossenschaft zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05 –, juris Rn. 1). Die Jagdgenossenschaft setzt sich aus den Eigentümern der Grundflächen zusammen, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang eine entsprechende Mindestgröße umfassen (§ 8 BJagdG, § 12 NJagdG). Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagdvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). In der Regel nutzt sie die Jagd durch Verpachtung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05 –, juris Rn. 1). Die Bildung von Jagdgenossenschaften dient dazu, durch Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleisten, die den in § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kommenden Zielen des Jagdrechts - Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege - gerecht werden kann (BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 – 3 C 31.04 –, juris Rn. 23). Durch § 8 Abs. 5 BJagdG wird das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossen von dem zum Grundeigentum gehörenden Jagdrecht abgespaltet und der Jagdgenossenschaft übertragen (BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 – 3 C 31.04 –, juris Rn. 20; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05 –, juris Rn. 7, 22). Sie ist Inhaberin des Jagdausübungsrechts und daher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zur Hege und damit zur Berücksichtigung der in § 1 Abs. 2 BJagdG normierten, mit der Hege verbundenen Gesetzeszwecke verpflichtet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05 –, juris Rn 22). Dementsprechend ist auch nur sie befugt, auf Wild unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit die Jagd auszuüben (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 BJagdG). Auch das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft genießt den Schutz des Art. 14 GG (BGH, Urteil vom 15.12.2005 – III ZR 10/05 –, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.6.2012 – 9 C 10.11 –, juris Rn. 13). Der Eigentümer darf sein Jagdrecht nicht mehr selbst jagend und hegend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen zustehenden Art nutzen (BVerwG, Urteil vom 28.1.1980 – 3 C 113.79 –, juris Rn. 26; vgl. zum Schutz des Jagdgenossen als Grundeigentümer aber auch BVerwG, Urteil vom 30.3.1995 – 3 C 9.94 –, juris Rn. 50, 54). Insoweit wird das Jagd(ausübungs)recht von seinem Eigentum abgetrennt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05 –, juris Rn. 25). Im Übrigen verbleibt ihm die volle Verfügungs- und Nutzungsmacht über sein Grundeigentum (BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 – 3 C 31.04 –, juris Rn. 21). Darüber hinaus erhält er als Surrogat des Jagdausübungsrechts das Mitgliedschaftsrecht in der Jagdgenossenschaft, das ihm Einfluss auf deren Entscheidungen und einen Anteil an den Jagdpachteinnahmen verschafft (BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 – 3 C 31.04 –, juris Rn. 21).

Nutzt die Jagdgenossenschaft die Jagd durch Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG), ist der Jagdpächter neben der Jagdgenossenschaft Jagdausübungsberechtigter (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.5.2002 – 8 LB 43/01 –, juris Rn. 30; vgl. auch Pardey/Hons/Brandt, NJagdG, § 1 BJagdG/NJagdG, Ziff. 1.2; OVG Hamburg, Zwischenurteil vom 20.4.2017 – 5 Bf 51/16 –, juris Rn. 47 ff.). Ihm wird das Jagdausübungsrecht als subjektiv-öffentliches Recht mitsamt den damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Pflichten auf Zeit übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2014 – III ZR 35/14 –, juris Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.6.2012 – 9 C 10.11 –, juris Rn. 10, 15), was sich bereits aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ergibt, wonach „die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit“ an Dritte verpachtet werden kann. So geht auf ihn etwa die Pflicht zur Hege des Wildes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG über (BGH, Urteil vom 21.2.2008 – III ZR 200/07 –, juris Rn. 12). Mit dem Übergang des Jagdausübungsrecht korrespondierend, ist auch nur er befugt, auf Wild unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit die Jagd auszuüben (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 BJagdG). Bei mehreren Mitpächtern erhält jeder vom Verpächter das uneingeschränkte Jagdausübungsrecht übertragen (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.1.2018 – 2 U 33/17 –, juris Rn. 59; OLG Celle, Urteil vom 20.8.2014 – 7 U 38/14 –, juris Rn. 28).

Zwar verletzt nicht jede tatsächliche Beeinträchtigung der Jagd das Jagdausübungsrecht (BGH, Urteil vom 30.10.2003 – III ZR 380/02 –, juris Rn. 15). Durch die Einführung einer ganzjährigen Schonzeit für Blässgänse wird jedoch die Ausübung der Jagd (vgl. § 1 Abs. 4 BJagdG) für den Antragsteller als Jagdpächter eingeschränkt, indem ihm ein Erlegen dieser Federwildart untersagt wird, so dass er eine Verletzung seines Jagdausübungsrechts im engeren Sinne gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen kann.

II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet, weil die angegriffene Verordnung nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam ist.

Ist das Verfahren zulässig angestrengt worden, muss das Gericht wegen der Funktion des Normenkontrollverfahrens als objektives Prüfungsverfahren die Norm umfassend prüfen, soweit diese den Antragsteller berührende oder nicht abtrennbare Normteile enthält. Anders als bei der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt die Nichtigerklärung der den Antragsteller betreffenden Norm bzw. der entsprechenden Teile der Vorschrift weder eine Verletzung seiner Rechte voraus noch ist bzw. sind diese nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung zu verwerfen (BVerwG, Urteil vom 17.2.2005 – 7 CN 6.04 –, juris Rn. 15; Senatsurteil vom 21.8.2018 – 10 KN 10/18 –, juris Rn. 58).

Der Antragsteller wendet sich noch gegen die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 23. September 2014 soweit darin unter Art. 1 Nr. 2 der § 2 Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 23. Mai 2008 dahingehend geändert wird, dass für Blässgänse abweichend von der Bundesverordnung über die Jagdzeiten keine Jagdzeit gilt.

Grundsätzlich bestimmt das Bundesministerium nach den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Grundsätzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zeiten in denen die Jagd auf Wild ausgeübt werden darf (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Die Länder können gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BJagdG die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NJagdG wird das Fachministerium als oberste Jagdbehörde (§ 36 Abs. 2 NJagdG) ermächtigt, durch Verordnung nach den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur-, Arten- und Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend vom Bundesrecht, zu bestimmen und dabei für Vogelschutzgebiete unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieser Gebiete besondere Jagdzeiten für die Jagd auf Wasserfederwild zu bestimmen.

1. Die Verordnung ist nicht, wie der Antragsteller meint, formell rechtsfehlehrhaft erlassen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Ministerium hinsichtlich § 31 Abs. 1 Satz 2 GGO ermessensfehlerhaft von einer Anhörung der Verbände abgesehen hat.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 GGO sind bei der Vorbereitung von allgemeinen Regelungen, insbesondere von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, über die gesetzlichen Beteiligungspflichten hinaus die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände nach § 104 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, soweit deren Belange berührt sind. Anderen Stellen kann gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 GGO Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

Der Antragsteller sieht einen Ermessensfehler hinsichtlich anderer Stellen im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 GGO darin, dass sich der für die Verordnung zuständige Minister bereits mit den die Regierung stützenden Fraktionen im niedersächsischen Landtag politisch abgestimmt gehabt habe, bevor der Entwurf der Verordnung am 18. Juli 2014 mit Frist bis zum 3. September 2014 in die Anhörung gegeben worden sei und damit eine inhaltliche Vorfestlegung stattgefunden habe.

Unabhängig von der rechtlichen Relevanz des diesbezüglichen Vorbringens des Antragstellers spricht gegen die von ihm behauptete Vorfestlegung bereits, dass es nach der Anhörung noch zu Abweichungen der Verordnung von ihrem Entwurf bis zur Verkündung gekommen ist. Den Verbänden wurde zudem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so dass ein formeller Fehler im Hinblick auf die im Ermessen liegende Anhörung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 GGO schon bereits deshalb nicht ersichtlich ist. Dass sich die Anhörungsfrist mit den Sommerferien in Niedersachsen überschnitt, ändert daran - entgegen der Auffassung des Antragsteller - nichts.

Die angegriffene Verordnung begegnet auch insoweit keinen Bedenken als sie hinsichtlich bestimmter Jagdzeiten auf die in der Anlage genannten Vogelschutzgebiete verweist, wo ausgeführt wird, dass sich die Abgrenzung der Vogelschutzgebiete aus der Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz vom 28. Juli 2009 (Nds. MBl. S. 783) über die Erklärung von Gebieten zu Europäischen Vogelschutzgebieten ergibt. Weder, dass die Erklärung der konkreten Flächen zu Europäischen Vogelschutzgebieten durch Bekanntmachung des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt und Klimaschutz erfolgt, noch dass die Gebiete geändert werden können, steht der erforderlichen Klarheit der angegriffenen Verordnung entgegen, zumal die Vogelschutzgebiete durch die Landesregierungen ausgewählt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 4 A 16.16 –, juris Rn. 17). Ebenfalls ist nicht erforderlich, dass die konkreten Flächen in der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 23. September 2014 selbst eindeutig umschrieben oder gar grafisch dargestellt werden. Der hier vorgenommene Verweis auf bereits bestehende Vogelschutzgebiete, deren Flächen ihrerseits durch Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt klar und eindeutig festgelegt sind, ist vielmehr ausreichend (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, juris Rn. 34). Überdies erfolgte die Festsetzung der ganzjährigen Schonzeit für Blässgänse ohnehin unabhängig von den räumlichen Grenzen der Vogelschutzgebiete.

2. Auch materiell verstößt die angegriffene Verordnung nicht gegen höherrangiges Recht.

Die Festsetzung einer ganzjährigen Schonzeit für Blässgänse ist im Hinblick auf Art. 14 GG nicht zu beanstanden.

Bei der Einschränkung von Jagdzeiten handelt es sich grundsätzlich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 12.2.2020 – P.St. 2610 –, juris Rn. 122 zu Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 – 4 KN 8/15 –, juris Rn. 43; Pardey/Hons/Brandt, Jagdrecht in Niedersachsen, Stand: August 2020, Einf. Ziff. 1.2). Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch die Gesetze bestimmt. Unter „Gesetz“ ist jedes Gesetz im materiellen Sinne zu verstehen (Papier/Shirvani in Maunz/Dürig, GG, Stand: Oktober 2020, Art. 14 Rn. 418 m.w.N.; Axer in BeckOK, Grundgesetz, Art. 14 Rn. 82).

Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und dabei die anderen Verfassungsnormen, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie der Gleichheitssatz zu beachten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05 –, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 – 4 KN 8/15 –, juris Rn. 43). Die Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen dabei nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient und der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf nicht ausgehöhlt werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05 –, juris Rn. 5). Die Gestaltungsfreiheit des Normgebers ist umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05 –, juris Rn. 6; vgl. auch Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 12.2.2020 – P.St. 2610 –, juris Rn. 190). Im Bereich des Jagdrechts besteht aufgrund der damit verbundenen übergeordneten, naturgemäß nicht an den Grundstücksgrenzen haltmachenden Regelungszielen eine erhöhte Sozialbindung mit der Folge eines weiten Beurteilungsspielraums des Normgebers (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05 –, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 – 4 KN 6/15 –, juris Rn. 41, 48).

Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die ganzjährige Schonzeit der Blässgänse als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums. Zwar schränkt diese den Antragsteller in seinem von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Jagdausübungsrecht ein. Unter Berücksichtigung des ihm zukommenden weiten Beurteilungsspielraums verfolgt der Verordnungsgeber hiermit jedoch einen legitimen Zweck, ist die Regelung zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sowie erforderlich und sie belastet den Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05 –, juris Rn. 12).

a) Mit der Festlegung einer ganzjährigen Schonzeit für Blässgänse bezweckt der Antragsgegner den Schutz der in ihrem Bestand gefährdeten Federwildart Zwerggans (Anser erythropus; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 – 4 KN 8/15 –, juris Rn. 50). Damit verfolgt er in § 1 BJagdG ausdrücklich geregelte legitime Ziele, so insbesondere die Erhaltung eines artenreichen Wildbestandes (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Die mit dem Jagdrecht verbundene Pflicht zur Hege (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) hat die Erhaltung eines den landwirtschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Ziel der Hege ist danach auch die Erhaltung eines artenreichen Wildbestandes. Hierzu gehört wiederum auch, die weitere Reduzierung des Bestandes einer gefährdeten Wildart zu vermeiden (vgl. auch § 21 Abs. 1 BJagdG). Die Regelung dient daher auch dem Artenschutz und damit dem Naturschutz sowie dem Verfassungsauftrag des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG, vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05 –, juris Rn. 15). Maßgeblich ist dabei, dass die Fortsetzung der Jagd auf die Blässgänse in Niedersachsen die Erhaltung des Bestandes der Zwerggänse und damit die Erhaltung eines artenreichen Wildbestandes gefährden würde (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 – 4 KN 6/15 –, juris Rn. 46 zum Rebhuhn).

Der Normgeber konnte sich daher im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Beurteilungsspielraums aufgrund der erhöhten Sozialbindung des Grundeigentums im Bereich des Jagdrechts (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05 –, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 – 4 KN 6/15 –, juris Rn. 41; Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 12.2.2020 – P.St. 2610 –, juris Rn. 139, 188) für die Festsetzung einer ganzjährigen Schonzeit für die Blässgänse zum Schutz der Zwerggänse entscheiden (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 – 4 KN 8/15 –, juris Rn. 50).

Nach dem Vogelkundlichen Bericht Niedersachsen 42 (2011) „Die Zwerggans Anser erythropus als Gastvogel in Niedersachsen: Vorkommen, Gefährdung und Schutz“ von Krüger / Kruckenberg (S. 89 bis 110, BA 004 im Parallelverfahren 10 KN 35/18, B13, im Folgenden: Vogelkdl. Ber.) ist die Zwerggans die am stärksten gefährdete Gänseart Eurasiens (S. 90). Der Weltbestand ist seit den 1940er Jahren um 90 % zurückgegangen (S. 99). Im Jahr 2011 hat dieser bei 25.000 bis 30.000 Paaren gelegen, wovon 200 bis 400 auf das europäische Russland entfielen und 25 Brutpaare auf Nordnorwegen (S. 99). Hinzu kamen noch 12 Paare infolge eines schwedischen Auswilderungsprojekts (S. 99). Neuere Nachweise von Zwerggänsen in Niedersachsen werden nach dem Vogelkundlichen Bericht zumeist auf Angehörige des schwedischen Aussetzungsprojekts zurückgeführt, in Einzelfällen auch auf die norwegische Reliktpopulation oder den russischen Bestand (S. 89, 99 f., 102). Mit Ausnahme des schwedischen Bestands waren die Zahlen der anderen Restpopulationen im Jahr 2010 weiterhin rückläufig gewesen (S. 102). Nach der Einschätzung der Autoren war mit dem Aussterben der Art bzw. der westpaläarktischen Population in den nächsten Jahrzehnten zu rechnen, sofern der weitere Rückgang der Population, insbesondere durch die jagdbedingte Mortalität in den Winter- und Durchzugsgebieten, nicht gebremst werde (S. 102, 105). Die Jagd wurde als der wesentliche Gefährdungsfaktor für die Zwerggans gewertet (S. 102). 50 % der Junggänse und 10 % der Altvögel, die in Norwegen markiert worden waren, 16 % aller Vögel und 23 % der Jungvögel, die im Norden Sibiriens markiert worden waren und 15 % aller Vögel und 75 % der Jungvögel, die im Bereich des nördlichen Urals markiert worden waren, waren als geschossen zurückgemeldet geworden (S. 102). In einzelnen Regionen Kasachstans und Russlands war ein Anteil von 35 % an den Jagdstrecken ermittelt worden (S. 102). In der Westpaläarktis werden bei der legalen Gänsejagd nach Hochrechnungen mindestens 2.500 Zwerggänse jährlich und damit ca. 25 % des dortigen Bestandes trotz ganzjähriger Schonzeit irrtümlich oder illegal geschossen (S. 103). Auch in Deutschland ist es zu Abschüssen von Zwerggänsen gekommen, so sind in den drei Jahren vor 1998 von vier besenderten Zwerggänsen, die über Deutschland geflogen sind, zwei abgeschossen worden (S. 102). Im Jahr 2013 wurde von nur noch 100 in Skandinavien lebenden Individuen ausgegangen (Kruckenberg, Zwerggänse in Niedersachsen, Beitrag zur Rettung einer bedrohten Art, https://niedersachsen.nabu.de/imperia/md/content/niedersachsen/faltblaetter/hk_zwerggaense_web.pdf, S. 3). In weiten Teilen Nordrusslands und Sibiriens haben keine Brutpaare mehr beobachtet werden können. Insgesamt wurde der Brutbestand noch auf 1.000 Paare geschätzt, überwiegend am nördlichen Ural und auf der Taimyr-Halbinsel. In den Jahren 2012 und 2013 sei zudem die Hälfte der schwedischen Zwergganspopulation durch Prädatoren getötet worden (Kruckenberg, Zwerggänse in Niedersachsen, Beitrag zur Rettung einer bedrohten Art, https://niedersachsen.nabu.de/imperia/md/content/niedersachsen/faltblaetter/hk_zwerggaense_web.pdf, S. 5). Der nationale Bericht 2013 nach Art. 12 EU-Vogelschutzrichtlinie geht von einer Bestandsgröße von 10 bis 20 aus (BA 4 im Parallelverfahren 10 KN 35/18, B0; vgl. auch Vögel in Deutschland, Übersichten zur Bestandssituation, https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/monitoring/Dokumente/ViD_Uebersichten_zur_Bestandssituation.pdf, S. 52 für den Zeitraum 2011/12 - 2015/16: 10 bis 25). Die Zwerggans befindet sich weiterhin auf der globalen Roten Liste für gefährdete Vogelarten mit Stand Dezember 2016 (https://www.nabu.de/imperia/md/content/nabude/vogelschutz/161206-nabu-global_red_list_german-gts.pdf). Die schwedische Brutpopulation hatte sich bis zum Winter 2016 wieder auf 73 Vögel erholen können (Abschluss Zwerggansprojekt, Zwerggans bleibt eine der bedrohtesten Vogelarten Europas, https://niedersachsen.nabu.de/tiere-und-pflanzen/aktionen-und-projekte/zwerggansprojekt/23123.html). Der weltweite Bestand wurde auch im Jahr 2018 als gefährdet und abnehmend eingestuft (The IUCN Red List of Threatened Species, Anser erythropus, https://www.iucnredlist.org/species/22679886/132300164#population). Nach dem Vorbringen des Antragsgegners wird die Größe der Population in der Europäischen Union derzeit auf 70 bis 90 Individuen geschätzt.

Soweit der Antragsteller die Schutzbedürftigkeit der Zwerggans wohl in Abrede stellen will, weil der weltweite Bestand bei bis zu 40.000 Individuen liege, verfängt dieses Argument bereits deshalb nicht, weil diese konkrete Anzahl von Zwerggänsen nicht dazu führt, dass sie in ihrem Bestand nicht gefährdet wäre. Dies folgt aus der geringen Anzahl selbst. Dementsprechend wird sie auch unter Berücksichtigung dieser Bestandszahl in der globalen Roten Liste weiter als „gefährdet“ geführt. Dem Antragsteller ist auch nicht zu folgen, soweit er wohl der Meinung ist, dass der europäische bzw. in Niedersachsen rastende Bestand von Zwerggänsen angesichts des weiteren weltweiten Vorkommens dieser Federwildart in größerer Zahl nicht schützenswert und angesichts der Vielzahl der Blässgänse auch nicht verhältnismäßig sei. Aus dem geringen hiesigen Vorkommen ergibt sich nach der Auffassung des Senats vielmehr ein besonderer Schutzbedarf.

Auch folgt der Senat dem Antragsteller nicht in seiner Auffassung, die in Schweden brütende Zwergganspopulation sei aus naturschutzfachlicher Sicht nicht schützenswert, weil das Schutzregime der Richtlinie 79/409/EWG sich nicht auf Arten erstrecke, die in Gefangenschaft aufgezogen worden seien und auch nicht auf hybride Formen der Art. Der Antragsteller nimmt insoweit auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Februar 1996 (– C-149/94 –, juris) Bezug. Zwar ist der Gerichtshof in dieser Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979, die durch Art. 18 der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (- Europäische Vogelschutzrichtlinie -) zwischenzeitlich aufgehoben worden ist, nicht für Vögel gilt, die in Gefangenschaft geschlüpft und aufgezogen worden sind (Rn. 15). Eine solche Ausdehnung der Anwendung der Richtlinie würde weder ihrem Anliegen der Erhaltung der natürlichen Umwelt noch des langfristigen Schutzes und der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen als Bestandteil des gemeinsamen Erbes der europäischen Völker dienen (Rn. 13). Jedoch ist bereits nicht ersichtlich, dass die Individuen der schwedischen Zwergganspopulation, die auf ihrem Zugweg in Niedersachsen rasten, in Gefangenschaft geschlüpft und aufgezogen worden wären. Zu Beginn des schwedischen Bestandsstützungsprogramms in den 1980er Jahren wurden Zwerggänseeier von Weißwangengänsen erbrütet, die mit den Jungvögeln anschließend in die Überwinterungsgebiete in den Niederlanden zogen (Vogelkdl. Ber., S. 90). Seitdem existiert in Schweden - wie bereits dargestellt - ein kleiner in seiner Zahl schwankender eigenständiger Brutbestand, der offensichtlich nicht in Gefangenschaft geschlüpft und aufgezogen worden ist, auch wenn weitere Bestandsstützungsmaßnahmen durchgeführt werden. An der Schutzbedürftigkeit dieses Bestandes würde auch das Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, dessen Richtigkeit unterstellt, die Population sei angesichts ihrer geringen Größe in Europa ohne weitere Bestandsstützungen nicht überlebensfähig, nichts ändern. Im Gegenteil spräche dies für die Beurteilung des Antragsgegners, der Bestand dürfe nicht auch noch durch versehentliche Abschüsse bei der Jagdausübung weiter reduziert werden. Dementsprechend ist auch in den Niederlanden - nach dem Vortrag des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - für Zwerggänse ein EU-Vogelschutzgebiet ausgewiesen.

Auch dass es sich bei den Individuen der schwedischen Population ausschließlich um Hybride handeln würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich und geht insbesondere auch aus dem Vorbringen des Antragstellers, nach dem es zu Hybridisierungen mit anderen Gänsen gekommen sei, so nicht hervor. Auch der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung lediglich vorgetragen, dass es ein Projekt der Bestandsstützung durch Nachzucht gebe und sich die schwedischen Zwerggänse von den norwegischen und russischen Tieren genetisch unterschieden. Der genetische Unterschied ergibt sich aber schon daraus, dass die Populationen geografisch voneinander getrennt sind. Unabhängig davon dürften aller Wahrscheinlichkeit nach in Niedersachen - wie oben bereits dargelegt - auch „echte Wildindividuen“ der Zwerggans etwa aus der russischen und der norwegischen Population rasten (Vogelkdl. Ber., S. 89; vgl. auch Koffijberg, Anser erythropus in den Niederlanden, http://www.nw-ornithologen.de/images/textfiles/charadrius/charadrius43_4_185_188_koffijberg.pdf, S. 185). Das schwedische Bestandsstützungsprogramm wurde in den 1980er Jahren begonnen, Nachweise über in Niedersachsen rastende Zwerggänse existieren allerdings auch bereits vor dieser Zeit (Vogelkdl. Bericht, S. 90 ff.). Zudem lag die Zahl der in den Niederlanden in den Jahren 1990 bis 2005 erfassten Brutpaare, die auf dem Weg dorthin zum Teil auch in Niedersachsen rasteten, stets über den Schätzungen zur Größe der schwedischen Population (Vogelkdl. Ber., S. 100, 102; vgl. auch Koffijberg, Anser erythropus in den Niederlanden, http://www.nw-ornithologen.de/images/textfiles/charadrius/charadrius43_4_185_188_koffijberg.pdf, S. 187). Dementsprechend wurden in den Niederlanden alljährlich auch Zwerggänse anderer Herkunft gesichtet (Kruckenberg, Mooij, Südbeck und Heinicke, Die Verantwortung Deutschlands für den Schutz arktischer und nordischer Wildgänse, Naturschutz und Landschaftsplanung 43 (11), 2011, 334, 339, BA 004 zum Parallelverfahren 10 KN 35/18, B1). Auch wurden in Deutschland bereits Zwerggänse geschossen, die in Nordnorwegen mit Sendern ausgestattet worden waren (Vogelkdl. Ber., S. 102). Der Senat teilt daher die Einschätzung von Kruckenberg / Krüger, dass wie zu der Zeit vor Beginn des schwedischen Auswilderungsprojekts in Niedersachsen auch heute noch bei der Art stets mit dem Auftreten „echter“ Wildvögel zu rechnen ist (Vogelkdl. Ber., S. 100).

Auch dass die schwedische Population in ein anderes Überwinterungsgebiet zieht, als andere Zwergganspopulationen steht dem vom Antragsgegner beabsichtigten Schutz nicht entgegen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die genetisch verschiedenen Populationen sich unterschiedlich verhielten, woraus sich auch die unterschiedlichen Überwinterungsgebiete ergäben. Dies zeigt sich auch bei anderen Arten, so etwa bei den Teilpopulationen der Waldsaatgans (vgl. International Single Species Action Plan for the Conservation of the Taiga Bean Goose, AEWA Technical Series No. 56, November 2015, S. 12).

b) Im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums konnte der Antragsgegner auch davon ausgehen, dass die ganzjährige Schonzeit für Blässgänse zum Schutz des Bestandes der Zwerggänse geeignet und auch erforderlich ist, weil die Gefahr der Verwechslung der Zwerggans mit der Blässgans besteht (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 – 4 KN 8/15 –, juris Rn. 51; zur Verwechselungsgefahr im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 der Richtlinie 409/79/EWG vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.1.1994 – C-435/92 –, juris Rn. 18). Eine solche grundsätzlich bestehende Verwechselungsgefahr hat der Antragsgegner insbesondere mit der „Fotodokumentation zur Verwechselungsgefahr bei Wildgänsen“ (BA 004 im Parallelverfahren 10 KN 35/18, B12) nachvollziehbar dargelegt. Zwar ist nach den vorgelegten Fotos bei einem Aufenthalt der beiden Gänsearten auf dem Boden ein korrektes Ansprechen der jeweiligen Gänseart über den gelb- bzw. orangefarbenen Augenring der Zwerggans grundsätzlich durchaus möglich. Der Ring dürfte jedoch bei einem Schuss auf streichendes Wild nur bei geringer Flughöhe zu erkennen sein, zumal dann auch berücksichtigt werden muss, dass sich das Federwild in zügiger Bewegung befindet. Auch Krüger / Kruckenberg schätzen in ihrem Vogelkundlichen Bericht Niedersachsen 42 (2011) die Verwechselungswahrscheinlichkeit bei der üblicherweise praktizierten Gänsejagd während des Ab- und Einflugs am Schlafplatz als sehr hoch ein (BA 004 im Parallelverfahren 10 KN 35/18, B13, S. 102; vgl. auch Der Falke 61, 6/2014, BA 004 im Parallelverfahren 10 KN 35/18, B14, S. 21). In ca. dreiviertel der Nachweise von Zwerggänsen ab Mitte der 90er-Jahre in Niedersachsen waren Zwerggänse mit Blässgänsen vergesellschaftet, teilweise auch mit anderen Gänsearten, wobei Blässgänse die größten „Gastgeber-Trupps“ mit bis zu 6.500 Tieren darstellten. Im Median waren Zwerggänse in Gänseansammlungen von 640 Tieren anzutreffen (Vogelkdl. Ber., S. 89, 96 f.).

Soweit der Antragsteller demgegenüber meint, ein Unterscheiden der beiden Gänsearten sei nach sorgfältigem Ansprechen bei guten Sichtverhältnisse möglich, führt er nicht weiter aus, anhand welcher Merkmale eine hinreichend sichere Unterscheidung von sich im Flug befindenden Gänsen möglich sein soll. In der Broschüre der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. „Wild und Jagd, Wildgänse - Bestimmungshilfe für Jäger und andere Naturfreunde“ (https://www.wildtiermanagement.com/fileadmin/dateien/wildtiermanagement.de/Downloads/Wild_Jagd_gaense.pdf) wird insoweit zwar angeführt, Zwerggänse seien kleiner, als die ihnen sehr ähnlichen Blässgänse und ihr Flügelschlag sei schneller. Eine sichere Ansprache der streichenden Blässgans in Abgrenzung zur Zwerggans anhand dieser Kriterien erscheint dem Senat allerdings nicht hinreichend verlässlich. Hinsichtlich des Augenrings und der etwas weiterreichenden Blässe über dem Schnabel wird auch in der Broschüre der Landesjägerschaft von der Notwendigkeit eines Spektivs ausgegangen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass insoweit auch kleinere Irrtümer beim Ansprechen angesichts des nur noch sehr geringen Bestandes der Zwergganspopulation erhebliche Auswirkungen auf den Erhalt dieser Art haben. Diese potentiellen Folgen eines Fehlers beim Ansprechen führen auch dazu, dass der Antragsteller der Verwechslungsgefahr nicht erfolgreich entgegenhalten kann, dass der Jäger nur nach einem sorgfältigen Ansprechen des Wildes einen Schuss abgeben darf. Wie die Fehlabschüsse in der Praxis gezeigt haben, ist ein sicheres Ansprechen entweder nicht in ausreichendem Maße möglich oder ein sorgfältiges Ansprechen findet eben nicht in jedem Fall statt.

Der Antragsteller rügt hierzu, dass der Antragsgegner Gründe für die ganzjährige Schonzeit der Blässgans unzulässig nachschiebe, wenn er mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021 den Abschuss dreier Zwerggänse in Jütland im Herbst 2020 anführe. Dieses Vorbringen geht allerdings bereits deshalb fehl, weil auch schon in der Begründung des Entwurfs der angegriffenen Verordnung (Bl. 34 BA 001 zum Parallelverfahren 10 KN 35/18) auf die Verwechselungsgefahr mit „der vom Aussterben bedrohten Zwerggans“ abgestellt wird.

Niedersachsen, insbesondere der Küstenraum, ist Teil des jährlichen Zugweges der Zwerggänse, so auch das EU-Vogelschutzgebiet V 01 „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“ (Vogelkdl. Ber., S. 89, 104 f.; vgl. auch https://niedersachsen.nabu.de/tiere-und-pflanzen/aktionen-und-projekte/zwerggansprojekt/23123.html, im Juni 2021 noch mit einem funktionierenden Link zu den konkreten Flugrouten besenderter Zwerggänse über Niedersachsen, deren Ausdruck als Anlage zum Protokoll genommen worden ist). Zwischen 1907 und 2007 sind in Niedersachsen 156 Nachweise von 261 Zwerggänsen dokumentiert worden (Vogelkdl. Ber., S. 89). Seit Mitte der 1990er Jahre ist die Zwerggans alljährlicher Gastvogel in Niedersachsen zwischen Mitte Oktober und Ende April (Vogelkdl. Ber., S. 89, 93). Eine räumliche Konzentration lässt sich nach dem Vogelkundlichen Bericht Niedersachsen 42 (2011) insbesondere in Ostfriesland (Nordwest-Niedersachsen) ausmachen, insbesondere im Bereich Dollart-Unterems (46,2 %) und Krummhörn bis zur Leybucht (10,4 %). In der Region Ostfriesische Inseln wurden 3,1 % aller Zwerggänse beobachtet. Auch an der Mittel- (12,7 %) und Unterelbe (11,9 %) lässt sich ein Schwerpunkt des Aufkommens ausmachen (S. 89, 94). 88 % der Individuen sind in Europäischen Vogelschutzgebieten angetroffen worden, insbesondere im V 06 „Rheiderland“, V 37 „Mittelelbe“ und V 18 „Unterelbe“ (S. 104), aber auch im V 01 „Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer“, V 10 „Emsmarsch von Leer bis Emden“ sowie V 04 „Krummhörn“ (S. 105).

Im Jahr 2011 wurde von einem niedersachsenweiten durchschnittlichen Tages-Maximalbestand von mindestens 5 Zwerggans-Individuen ausgegangen (Vogelkdl. Ber., S. 101 f.). Auch der auf Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung vortragende Jäger gab an, dass bei einem Monitoring-Projekt im Durchschnitt 5 Gänse jährlich gezählt worden seien. Der für die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vortragende Mitarbeiter des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz ging von 5 bis 10 in Niedersachsen gezählten Zwerggänsen aus. Allerdings würden in den Lippe-Auen jährlich 15 bis 20 und in den Niederlanden 30 bis 40 Individuen nachgewiesen, die zuvor jeweils auch durch Niedersachsen geflogen sein müssten.

Insoweit mag zwar zutreffend sein, dass - wie der Antragsteller unter Bezugnahme auf die BMS-Umweltstudie, die wiederum auf die Auswertung in dem Vogelkundlichen Bericht Niedersachsen 42 (2011) Bezug nimmt, die Ergebnisse zum räumlichen Vorkommen aber nur teilweise wiedergibt (Bl. 168 d.A.), vorträgt - Ornithologen in seinem Jagdbezirk bislang keine Zwerggänse festgestellt haben. Der Nachweis von Zwerggänsen in dem Vogelschutzgebiet V 01, in dem zum Teil auch der Jagdbezirk des Antragstellers liegt, sowie im Bereich Unterelbe und den ostfriesischen Inseln genügt jedoch als räumlicher Bezug, der insoweit jedenfalls als möglich erscheinen lässt, dass Zwerggänse auch in dem vom Antragsteller gepachteten Jagdbezirk rasten. Unabhängig davon lässt sich aus der bisherigen Nichtfeststellung von Zwerggänsen im Jagdbezirk aber auch nicht schließen, dass Zwerggänse dort bislang nicht vorgekommen sind. Zum einen findet eine ständige Kontrolle nicht statt und zum anderen macht es eben gerade die große Ähnlichkeit mit der Blässgans, mit der die Zwerggans oft in kleinen oder großen Trupps rastet, - wie auch beim jagdlichen Ansprechen - schwer, sie in den mitunter sehr großen Blässgänseansammlungen sicher als Zwerggans zu bestimmen (Voglkdl. Bericht, S. 89 - 91). Dementsprechend wird auch in dem Vogelkundlichen Bericht davon ausgegangen, dass Zwerggänse oftmals nur dann zu entdecken seien, wenn sie in der ersten Reihe stünden und daher die Zahl unerkannt gebliebener Individuen recht hoch sein dürfte (S. 91, 101). Hinzu kommt, dass - wie der Antragsgegner vorträgt - die eindeutige Zuordnung aller Flugrouten über Niedersachsen nicht möglich sein dürfte. Die im Rahmen des Zwerggansprojekts besenderten Zwerggänse zogen, ausweislich der im Internet abrufbaren Flugrouten (im Juni 2021 über: https://niedersachsen.nabu.de/tiere-und-pflanzen/aktionen-und-projekte/zwerggansprojekt/23123.html), deren Ausdruck als Anlage zum Protokoll genommenen wurde, jedenfalls auch über das Niedersächsische Wattenmeer und den angrenzenden Küstenraum.

Auch spricht die Verteilung der Orte, an denen Zwerggänse bislang festgestellt worden sind (vgl. Vogelkdl. Ber., S. 93), dafür, dass mit ihrem Vorkommen in ganz Niedersachsen zu rechnen ist. Umstände, die dagegen sprächen, sind nicht ersichtlich. Nach alledem ist nicht auszuschließen, dass sich auch im Jagdbezirk des Antragstellers Zwerggänse unter den Blässgänsen befinden werden. Aufgrund der geringen Population und der damit verbundenen Schutzwürdigkeit des Zwerggansbestandes genügt diese Möglichkeit unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners, auch in der Region, in der der vom Antragsteller gepachtete Jagdbezirk liegt, die ganzjährige Schonzeit für Blässgänse festzulegen.

Unabhängig davon, ob im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BJagdG, der nach seinem Wortlaut nur die Aufhebung einer Schonzeit betrifft, wie der Antragsteller meint „landesspezifische besondere Gründe“ die Aufhebung der Jagdzeit rechtfertigen müssen (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 – 4 KN 6/15 –, juris Rn. 46), liegen solche damit jedenfalls vor, da Niedersachsen Teil des Zugweges eines Teils der Zwergganspopulation ist und sie dort vergesellschaftet mit Blässgänsen rasten.

Dementsprechend konnte der Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden weiten Einschätzungsspielraums (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 – 1 BvR 2084/05 –, juris Rn. 19) zur effektiven Verringerung der Gefahr eines Fehlabschusses eine ganzjährige Schonzeit für die Blässgans als am besten geeignet und erforderlich ansehen.

Der Verordnungsgeber war insoweit auch nicht dazu verpflichtet, als gegenüber der ganzjährigen Schonzeit milderes Mittel eine Beschränkung der Jagdzeit auf einen bestimmten Zeitraum nach Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang vorzunehmen. Angesichts der geringen Unterscheidungsmerkmale der Zwerg- und der Blässgans und der damit verbundenen Schwierigkeiten beim Ansprechen ist nicht mit der angesichts des geringen Bestandes erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass ein verlässliches Unterscheiden auch außerhalb der Dämmerung mit der nötigen Gewissheit möglich wäre.

c) Die Festsetzung einer ganzjährigen Schonzeit für die Blässgänse zum Schutz des Bestandes der Zwerggänse belastet den Antragsteller auch nicht unzumutbar, insbesondere verbleiben dem Antragsteller wesentliche Teile seines Jagdausübungsrechts (vgl. dazu auch Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 12.2.2020 – P.St. 2610 –, juris Rn. 156). Der ganzjährigen Schonzeit steht insbesondere auch nicht entgegen, dass die Hege so durchgeführt werden muss, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG).

Der Antragsteller macht insoweit geltend, Blässgänse würden auf den von ihm verpachteten landwirtschaftlichen Flächen, die in dem gemeinschaftlichen, von ihm gepachteten Jagdbezirk liegen, erhebliche Schäden an den Grünlandflächen verursachen, was zu geringeren Pachteinnahmen führe, weshalb wiederum eine Bejagung ab Herbst bis Mitte Januar zur Schadensminderung erforderlich sei.

Aus § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG folgt nicht, dass jegliche Beeinträchtigung der dort genannten wirtschaftlichen Nutzungen durch die Hege vermieden werden muss (vgl. auch Schuck in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 1 Rn. 19). In gewissem Umfang sind Einwirkungen durch freilebendes Wild grundsätzlich allgemein hinzunehmen, sofern eine § 1 Abs. 2 BJagdG möglichst weitgehend entsprechende Hege des Wildbestandes gewährleistet ist (Senatsbeschluss vom 14.1.2020 – 10 ME 230/19 –, juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 – 4 KN 8/15 –, juris Rn. 47). Maßgeblich können insoweit je nach den Umständen des Einzelfalls etwa das Ausmaß des Schadens (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 – 4 KN 8/15 –, juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.3.2015 – 16 A 1610/13 –, juris Rn. 62, und vom 13.12.2018 – 16 A 1834/16 –, juris Rn. 106), der Bestand der Wildart und dessen Lebensbedingungen sowie die Art der Bewirtschaftung und die Eigenart der Gebiete (Schuck in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 1 Rn. 19 f., 23 ff.) sein. Insofern kann eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller relevanter Gesichtspunkte geboten sein (vgl. auch Schuck in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 1 Rn. 25).

Der Antragsteller hat weder substantiiert dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass konkret ihm bzw. der landwirtschaftlichen Nutzung der von ihm verpachteten Flächen ein nicht hinnehmbarer Schaden durch die Blässgans infolge ihrer ganzjährigen Schonzeit droht, der durch eine Bejagung in der bundesrechtlichen Jagdzeit vom 1. November bis 15. Januar relevant gemindert werden könnte, zumal die Bejagung der Blässgans in dem Vogelschutzgebiet Niedersächsisches Wattenmeer (SPA-Nr. 2210-401), zu dem auch Teile des vom Antragsteller gepachteten Jagdbezirks gehören, auch vor Erlass der angegriffenen Verordnung nicht gestattet war (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. der Anlage der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes in der vom 30.5.2008 bis 30.9.2014 geltenden Fassung). Allein die allgemeine Behauptung des Antragstellers, Blässgänse verursachten erhebliche Schäden an den Wintersaaten bzw. Grünlandflächen, weshalb eine Bejagung ab Herbst bis Mitte Januar zur Schadensminderung erforderlich sei, genügt insoweit nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gastvogelbestand der Blässgans in den Jahren bis 2011 in Niedersachsen ca. 140.000 Individuen betrug (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Niedersächsische Strategie zum Arten- und Biotopschutz, Vollzugshinweise zum Schutz von Gastvogelarten in Niedersachsens, Nordische Gänse und Schwäne, S. 13). Erlegt wurden im Jagdjahr 2011/2012 1.691 Blässgänse (Landesjagdbericht 2011/2012, S. 48, https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/wald_holz_jagd/jagd_in_niedersachsen/jagd-in-niedersachsen-5138.html), im Jagdjahr 2012/2013 2.627 Blässgänse (Landesjagdbericht 2012/2013, S. 45, https://www.ljn.de/fileadmin/dateien/ljn.de/News/JB13-14-WEB.pdf). Das von ihm zu den Akten gereichte Gutachten (Bl. 35 f. d.A.) bezieht sich lediglich auf vornehmlich durch Nonnengänse verursachte Schäden an den von seinem Pächter genutzten Grünlandflächen. Auch die Strecke des Antragstellers von 8 Blässgänsen im Jagdjahr 2012/2013 bzw. 4 im Jagdjahr 2013/2014 spricht nicht dafür, dass gerade ihre Bejagung zur Minderung einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung seiner Flächen erforderlich gewesen ist. Dass durch eine Bejagung von Blässgänsen vom 1. November bis 15. Januar (§ 1 Abs. 1 Nr. 20 JagdZVO) erhebliche Schäden an den Wintersaaten (bzw. an den Grünlandflächen) in relevanter Weise gemindert werden könnten, hat er daher weder dargelegt noch ist dies, insbesondere angesichts der Bestandszahlen, sonst ersichtlich.

Zudem hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass umfangreiche Langzeituntersuchungen im Rheiderland ergeben hätten, dass zwar Gänsefraßschäden in den vergangenen Jahren stark zugenommen hätten, dies jedoch vor allem auf die Nonnengänse zurückzuführen sei. Diese kämen in noch größerer Zahl vor und insbesondere würden diese nicht nur wie Blässgänse bis März mit der Möglichkeit der Erholung der Vegetation bis zum ersten Grasschnitt, sondern aufgrund ihres veränderten Zugverhaltens bis Mai eines jeden Jahres in Niedersachsen rasten. Diese die Nonnengans betreffenden Erkenntnisse entsprechen auch den Ausführungen in dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten. Weiter hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nach den Untersuchungen Blässgänse im Verhältnis die geringsten Fraßschäden verursachen würden. Dementsprechend wurde für die Nonnengans auch wieder eine Jagdzeit festgelegt.

Darüber hinaus hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht 2015 - 2019 des Teilprojekts Untersuchungen zum Einfluss der Jagd als Störfaktor für Gänse ausgeführt, dass 80 % der Schäden auf Grünlandflächen durch die Frühjahrsrast nach Ende der üblichen Jagdzeiten Mitte Januar entstünden. Auf den herbstlichen Neuansaaten des Grünlands entstünden Schäden durch Blässgänse nur vereinzelt. Dem ist der Antragsteller nur insoweit und lediglich pauschal entgegengetreten, als er ausgeführt hat, dass der Abschuss von Gänsen im Dezember und Januar den Wildschadensdruck bis ins Frühjahr hinein mindere. Aus welchen Umständen er diesen Schluss ziehen möchte, bringt er weder vor, noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass - worauf auch der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung selbst hingewiesen hat - bei übermäßigen Wildschäden in bestimmten Jagdbezirken die Möglichkeit besteht, dort die Schonzeiten aufzuheben (vgl. § 26 Abs. 3, 4 NJagdG; vgl. zu § 27 BJagdG auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 – 4 KN 5/15 –, juris Rn. 45). Hinzu kommt, dass in Vogelschutzgebieten verschiedene finanzielle Förder- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, die dortige etwa durch Gänse verursachte Ertragsminderungen in der Landwirtschaft zumindest teilweise kompensieren sollen (vgl. auch das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten). Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung die jährlichen Zahlungen mit ca. 9.000.000 EUR beziffert.

Der Antragsgegner konnte damit im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die ganzjährige Schonzeit für Blässgänse auch im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung und der Jagdausübung als angemessen ansehen (vgl. insoweit auch Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 12.2.2020 – P.St. 2610 –, juris Rn. 202).

d) Der Festlegung einer ganzjährigen Schonzeit für die Blässgans steht auch nicht - wie der Antragsteller meint - Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG bzw. der ab dem 15. Februar 2010 gültigen Richtlinie 2009/147/EG entgegen. Der Antragsteller führt hierzu aus, dass nach Ziff. 1.12.2 des Leitfadens zu den Jagdbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von Februar 2008 bei strengeren Schutzvorschriften als in der Richtlinie vorgesehen, die Mitgliedsstaaten die Bestimmungen des EG-Vertrages über die Freiheit des Handels einhalten müssten und der Europäische Gerichtshof (C-169/89) entschieden habe, dass die Mitgliedsstaaten für andere als in der dritten Begründungserwägung genannte Zugvogelarten, die nicht auf ihrem Gebiet heimisch sind, nicht befugt seien, strengere Schutzmaßnahmen zu erlassen als sie in der Richtlinie vorgesehen sind.

Der Auffassung des Antragstellers ist bereits deshalb nicht zu folgen, weil seine Annahme, die Blässgans sei keine Zugvogelart, die in Niedersachsen heimisch sei, weil sie hier lediglich überwintere, unzutreffend ist.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1990 (– C-169/89 –, juris) ausgeführt, dass die Richtlinie eine abschließende Regelung der Befugnisse der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Erhaltung der wild lebenden Vogelarten enthält (Rn. 9). Hinsichtlich der Zugvogelarten, die der dritten Begründungserwägung der Richtlinie zufolge ein gemeinsames Erbe der Gemeinschaft darstellen, sowie der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Vogelarten können die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 14 strengere Maßnahmen ergreifen, um einen noch wirksameren Schutz sicherzustellen (Rn. 11 f.). Für die anderen in der Richtlinie erwähnten Vogelarten haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie nachzukommen, sind aber, soweit es sich nicht um Arten handelt, die auf ihrem Gebiet heimisch sind, nicht befugt, strengere Schutzmaßnahmen zu erlassen, als sie in der Richtlinie vorgesehen sind (Rn. 12).

Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 79/409/EWG lautet: „Bei den im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten handelt es sich zum großen Teil um Zugvogelarten; diese Arten stellen ein gemeinsames Erbe dar; daher ist der wirksame Schutz dieser Vogelarten ein typisch grenzübergreifendes Umweltproblem, das gemeinsame Verantwortlichkeiten mit sich bringt.“ Dieser Wortlaut entspricht dem vierten Erwägungsgrund der kodifizierten Europäischen Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG (- VRL -).

Die Blässgans ist als Zugvogel ein in Deutschland regelmäßig vorkommender Gastvogel und damit eine „heimische“ Art (vgl. Kruckenberg, Mooij, Südbeck, Heinicke, Die internationale Verantwortung Deutschlands für den Schutz arktischer und nordischer Wildgänse, Naturschutz und Landschaftsplanung 43 (11), 2011, S. 334, 338, B 004 im Parallelverfahren 10 KN 35/18, B1; vgl. auch - Vögel in Deutschland, Übersichten zur Bestandssituation, S. 8 https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/monitoring/Dokumente/ViD_Uebersichten_zur_Bestandssituation.pdf). Ein Teil der Vögel rastet nicht nur in Deutschland, sondern überwintert hier auch (Kruckenberg, Mooij,u.a., a.a.O., S. 373; vgl. auch Abschlussbericht 2015 - 2019 Untersuchungen zum Einfluss der Jagd als Störfaktor für Gänse, S. 3, B 20). Auch solche wildlebenden Vögel, die sich nur vorübergehend in einem Mitgliedsstaat aufhalten, sind als in diesem Mitgliedsstaat heimisch anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8.7.1987, C-247/85, juris Rn. 21 zur Richtlinie 79/409/EWG). Maßgeblich ist, ob sie natürlicherweise oder gewöhnlich in dem Mitgliedsstaat leben, auch wenn dies nur für einen begrenzten Zeitraum zutrifft (vgl. EuGH, Urteil vom 8.7.1987, C-247/85, juris Rn. 21). Dementsprechend werden die Blässgänse auch in der von der Kommission erstellten (unverbindlichen) Liste der wild lebenden Arten, die in den Mitgliedsstaaten natürlich vorkommen geführt (https://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/wildbirds/eu_species/index_en.htm, EU Bird List, Category A).

Damit kann Deutschland für die Blässgänse, die als Zugvögel auch in Deutschland heimisch sind, grundsätzlich strengere Schutzmaßnahmen ergreifen, als sie in der Richtlinie 2009/147/EG vorgesehen sind (Art. 14 VRL). Im Übrigen erlaubt Art. 7 Abs. 3 VRL i.V.m. Anhang II Teil B auch nur die Bejagung der Blässgänse in Deutschland, verlangt sie hingegen nicht (vgl. auch Ziff. 2.3.5 Leitfaden zu den Jagdbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten). Die Jagdausübung muss ferner mit den Bestimmungen aufgrund von Art. 2 VRL vereinbar sein (Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 VRL). Nach Art. 2 VRL treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Art. 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird. Insoweit steht die Erwägung des Antragsgegners, den Bestand der Zwerggänse durch eine ganzjährige Schonzeit für Blässgänse zu schützen auch mit Art. 7, 2 VRL in Einklang.

Hinsichtlich der Bestimmungen des EG-Vertrages über die Freiheit des Handels hat der Europäische Gerichtshof in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung (– C-169/89 –, juris) ausgeführt, dass Art. 14 der Richtlinie 79/409/EWG einem Mitgliedsstaat nicht die Befugnis gibt, mittels eines Einfuhr- und Vermarktungsverbotes einer bestimmten Art, die weder Zugvogelart noch bedroht ist, einen weitergehenden Schutz zu gewähren, als er im Recht des Mitgliedsstaates vorgesehen ist, in dessen Gebiet der betreffende Vogel heimisch ist, wenn dessen Recht mit der Richtlinie 79/409/EWG in Einklang steht (Rn. 15). Die Entscheidung betrifft das Schottische Moorschneehuhn, dass im Gebiet der Niederlande nicht vorkam und weder eine Zugvogelart ist noch im Anhang I der Richtlinie aufgeführt war. Das schottische Moorschneehuhn konnte im Vereinigten Königreich rechtmäßig getötet und vermarktet werden, das niederländische Recht sah jedoch ein Einfuhrverbot vor. Der Gerichtshof ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass Artikel 36 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Richtlinie 79/409/EWG kein Einfuhrverbot für das Schottische Moorschneehuhn rechtfertigt. Inwieweit diese Erwägungen zu einer Unrechtmäßigkeit der hier durch den Antragsgegner festgesetzten ganzjährigen Schonzeit für Blässgänse führen sollten, hat der Antragsteller weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich, zumal es sich bei der Blässgans - im Unterschied zu dem Schottischen Moorschneehuhn - um eine Zugvogelart handelt, die in dem die Maßnahme ergreifenden Mitgliedsstaat - hier Deutschland - heimisch ist. Soweit er pauschal behauptet, die angegriffene Verordnung verstoße gegen Art. 14 der Richtlinie 79/409/EWG i.V.m. der Verordnung (EWG) 3626/82, führt der Antragsteller dies ebenfalls nicht weiter aus und hierfür ist auch nichts ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Normenkontrollverfahrens wurde berücksichtigt, inwieweit der Antragsgegner dem vom Antragsteller seinem Normenkontrollantrag zugrundeliegenden Begehren durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 18. Januar 2021 entsprochen hat, nämlich hinsichtlich der Jagdzeiten für Stockenten.

Entgegen den Ausführungen des Antragstellers (Bl. 140 f. d.A.) hat der Antragsgegner mit der Verordnung vom 18. Januar 2021 hinsichtlich der Graugans die Einschränkungen der Jagdzeiten in Vogelschutzgebieten, insbesondere in dem Vogelschutzgebiet V 01 nicht (gänzlich) rückgängig gemacht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 (in entsprechender Anwendung, vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.2.2020 – 2 KN 2/17 –, juris Rn. 65; Niedersächsisches OVG, u.a. Urteile vom 12.5.2021 – 1 KN 167/20 –, juris Rn. 25 und vom 12.4.2021 – 12 KN 159/18 –, juris Rn. 126 sowie Beschluss vom 30.11.2020 – 13 KN 271/20 –, juris Rn. 9) 709 S. 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.