Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 29.06.2011, Az.: S 45 AS 257/11 ER
Hartz IV-Bezieher erhält monatliche Abschläge für Strom i.H.v. 587,- EUR und Darlehen für Stromnachzahlungen i.H.v. 2.356,76 EUR; Monatliche Abschläge für Strom i.H.v. 587,- EUR und Darlehen für Stromnachzahlungen i.H.v. 2.356,76 EUR für einen Hartz IV-Bezieher; Prüfung der Angemessenheit von Unterkunftskosten in mehreren Schritten
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 29.06.2011
- Aktenzeichen
- S 45 AS 257/11 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 29292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2011:0629.S45AS257.11ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 22 Abs. 8 SGB II
- § 86b Abs. 2 SGG
Redaktioneller Leitsatz
1.
Die Angemessenheit von Unterkunftskosten muß in mehreren Schritten geprüft werden.
2.
Bei der abstrakten Angemessenheitsprüfung muss die angemessene Wohnungsgröße bestimmt werden.
3.
Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten errechnet sich als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter.
4.
Entscheidend für die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist das Ergebnis aus der Quadratmeterzahl und der Miete je Quadratmeter.
5.
Die Unterbrechung der Stromversorgung sind als eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage anzusehen.
Tenor:
- I.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit ab 21. Juni 2011 vorläufig und unter dem Vorbehalt des Unterliegens in der Hauptsache, längstens bis zum 30. September 2011, Kosten der Unterkunft in Höhe von 689,- EUR monatlich sowie Heizkosten in Höhe von 555,- EUR monatlich, insgesamt damit Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.244,- EUR monatlich zu gewähren.
- II.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Unterliegen in der Hauptsache ein Darlehen in Höhe von 2.367,76 EUR zur Begleichung ihrer Energieschulden bei der H. zu gewähren.
- III.
Die Zahlung gemäß Ziffer II. ist auf das Konto der H. zu überweisen. Das Darlehen ist in monatlichen Raten von 108,- EUR zu tilgen, die von dem Arbeitslosengeld II der Antragsteller einbehalten werden.
- IV.
Die monatlichen Abschläge für Strom und Gas in Höhe von 734,- EUR sind aus dem monatlichen Arbeitslosengeld II der Antragsteller direkt an die H. zu überweisen.
- V.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
- VI.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3/4 zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren höhere laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Gewährung eines Darlehens zur Abwendung einer Versorgungssperre der H ...
Die 1976 geborene Antragstellerin zu 1. lebt mit ihren 1999, 2003 und 2008 geborenen Kindern, den Antragstellern zu 2. bis 4. in einer unterkellerten, zweigeschossigen Doppelhaushälfte aus dem Jahr 1900 mit einer Wohnfläche von 130 m2. Das Haus wird im Erdgeschoss mit Gas, im Obergeschoss, in dem sich die Kinderzimmer befinden, aufgrund einer mangelhaften Isolierung des Hauses zusätzlich mit elektrischen Radiatoren beheizt. Die Miete beträgt 650,- EUR kalt zuzüglich 49,- EUR Nebenkosten monatlich. Die Abschläge für Gas betragen 147,- EUR monatlich, die Stromabschläge 587,- EUR monatlich. Bis zum 15. September 2010 lebte noch die inzwischen ausgezogene Tochter I. in dem Haus. Mit Schreiben vom 4. März 2011 kündigte die Antragsgegnerin an, dass ab 1. Oktober 2011 nur noch die für vier Personen angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 600,- EUR gewährt werden könnten.
Die monatlichen Abschläge der Antragsteller setzte die H. mit Schreiben vom 27. Mai 2009 zunächst auf 279,- EUR monatlich (123,- EUR Strom und 156,- EUR Gas) fest. Laut Abrechnung vom 2. November 2009 wies das Konto der Antragsteller ein Guthaben von 182,53 EUR auf. Im Abrechnungszeitraum 22. Mai 2009 bis 12. Oktober 2009 hatten die Antragsteller 671,82 EUR (3.422 kWh) Strom und 267,77 EUR (5.596 kWh) Gas verbraucht. Die monatlichen Abschläge für Strom und Gas wurden auf insgesamt 284,- EUR monatlich (184,- EUR Strom und 100,- EUR Gas) festgesetzt. Laut Gas- und Wasserabrechnung vom 24. November 2010 für die Zeit vom 13. Oktober 2009 bis 18. Oktober 2010 hatten die Antragsteller Gas für 1.974,75 EUR und Wasser für 276,13 EUR verbraucht. Auf diesen Betrag hatten die Antragsteller 1.961,- EUR gezahlt. Die monatlichen Abschläge für Gas wurden ab Dezember 2010 auf 147,- EUR erhöht. Laut Stromabrechnung vom 10. Februar 2011 für die Zeit vom 13. Oktober 2009 bis 18. Oktober 2010 hatten die Antragsteller Strom für 4.380,76 EUR verbraucht. Auf diesen Betrag hatten die Antragsteller 2.024,- EUR (also je 184,- EUR in elf Monaten) gezahlt. Der neue Stromabschlag wurde auf 587,- EUR festgesetzt.
Mit Bescheid vom 20. April 2011 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Stromnachzahlung in Höhe von 2.356,76 EUR sowie der monatlichen Abschläge für Strom in Höhe von 587,- EUR ab. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller mit Schreiben der Betreuerin vom 26. April 2011 Widerspruch ein.
Laut Zahlungserinnerung vom 11. Mai 2011 betragen die offenen Forderungen der J. gegen die Antragsteller 2.367,76 EUR.
Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 13. Mai 2011 für den Zeitraum 1. April 2011 bis 31. Juli 2011 Leistungen nach dem SGB II in Gesamthöhe von 939,75 EUR monatlich. Dabei erkannte sie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 830,50 EUR als angemessen an, d.h. eine Bruttokaltmiete von 688,- EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von 142,50 EUR (1,50 EUR mal 95 m2).
Am 17. Juni 2011 stellten die Antragsteller einen Überprüfungsantrag wegen der Kosten der Unterkunft nach§ 44 SGB X und forderten die Antragsgegnerin zur Abhilfe bis zum 21. Juni 2011, 15:00 Uhr, auf.
Am 21. Juni 2011 haben die Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
Zur Begründung machen sie geltend, die Unterkunftskosten seien angemessen, das sie Anspruch auf einen Zuschlag von 10 m2 wegen Alleinerziehung hätten und zudem die Werte der Wohngeldtabelle um 10% zu erhöhen seien. Die monatlichen Stromabschläge seien deshalb so hoch, weil die H. die Abrechnung erst im Februar 2011 erstellt habe. Die Kinderzimmer im gesamten oberen Stock könnten nur durch elektrisch betriebene Radiatoren beheizt werden.
Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache 1. die monatlichen Abschläge für Strom in Höhe von 587,- EUR abzüglich des im Regelsatz enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie für den Zeitraum 21. Juni 2011 bis 30. September 2011 zu gewähren, 2. den Antragstellern 3.420,76 EUR als Heizkosten aus der Stromrechnung vom 10. Februar 2011 zu erstatten, hilfsweise, 2.222,- EUR aus der Stromrechnung vom 10. Februar 2011 zu erstatten, 3. die Abschläge für Gas von 147,- EUR monatlich in voller Höhe bis zum 30. September 2011 zu erstatten, 4. den Antragstellern höhere Leistungen zum Lebensunterhalt zu gewähren, hilfsweise, bei der Antragstellerin zu 1. kein überschießendes Kindergeld der Antragstellerinnen zu 3. und 4. anzurechnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie macht in Wesentlichen geltend, die angemessenen Kosten der Unterkunft seien nach § 12 WoGG zutreffend ermittelt worden. Ein Zuschlag wegen Alleinerziehung sowie eine Erhöhung der Tabellenwerte kämen nicht in Betracht. Die Heizkosten der Antragsteller seien derart unangemessen hoch, dass weder eine Erhöhung der monatlichen Heizkostenzahlungen noch eine Darlehensgewährung in Betracht kämen. Die Antragsteller seien schon mit der Mietübernahmeerklärung vom 23. April 2011 auf die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung hingewiesen worden.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat überwiegend Erfolg.
Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.
Voraussetzung für den Erlass der hier vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache abzustellen ist, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Die einstweilige Anordnung des Gerichts darf wegen des nur vorläufigen Charakters des Eilverfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst der auf einer umfassenden Sachaufklärung beruhenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorgegriffen und die dort für einen Klageerfolg zu erfüllenden Beweisanforderungen umgangen würden. Eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1998 - 2 BvR 745/88 -). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen auf die reduzierte Prüfungsdichte und die lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 05.11.2005 - L 9 AS 1207/10 B ER -).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einem funktionalen Zusammenhang. Die rechtlichen Anforderungen an die Sicherheit, mit welcher das Bestehen eines Anordnungsanspruchs festgestellt oder ausgeschlossen werden kann, sind davon abhängig, wie schwer die dem Antragsteller drohenden Nachteile wiegen und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sie sich ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung einstellen werden. Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, wobei wegen des Vorrangs der Rechtsverwirklichung im Klageverfahren und des hieraus folgenden Ausnahmecharakters des Eilverfahrens nicht gänzlich auf sein Vorliegen verzichtet werden kann.
Ist demgegenüber, wie es insbesondere bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeits-lose in Betracht kommt, im Einzelfall damit zu rechnen, dass ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen, erfordert die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) eine besondere Ausgestaltung des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zweifel am Bestehen eines Anordnungsanspruchs führen in diesem Fall lediglich dann zu einer Antragsablehnung, wenn bereits im Anordnungsverfahren abschließend festgestellt werden kann, dass ein Anordnungsanspruch nicht besteht. Ist hingegen ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht bereits auszuschließen, weil insbesondere eine abschließende Sachaufklärung im Eilverfahren nicht möglich ist, bedarf es einer Folgenabwägung, in welche die Sozialgerichte die grundrechtlichen Belange des Antragstellers, namentlich die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines die Menschenwürde wahrenden Existenzminimums, umfassend einzustellen haben. Dabei haben sie sich schützend und fördernd vor die Wahrung der Menschenwürde zu stellen und eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint, zu verhindern.
Nach diesen Maßstäben sind hier die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt.
1.
Die Antragsteller haben zunächst einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund hinsichtlich höherer zu gewährender Kosten der Unterkunft und Heizung glaubhaft gemacht.
a)
Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden danach in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die von den Antragstellern geltend gemachten Kosten der Miete inklusive Nebenkosten in Höhe von 689,- EUR sind angemessen.
Die Angemessenheit von Unterkunftskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen: Bei der abstrakten Angemessenheitsprüfung ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Anschließend ist der nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Mietzins je Quadratmeter zu ermitteln. Die Prüfung der abstrakten Angemessenheit muss die örtlichen Verhältnisse erfassen und beurteilen, damit auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne für die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten festgesetzt werden kann. Die Darlegung dieser Entscheidungsgrundlage im Prozess obliegt allein den Behörden und nicht den Hilfebedürftigen. Liegen für die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt kein Mietspiegel bzw. keine validen Mietdatenbanken vor, so ist der Grundsicherungsträger gehalten, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene - grundsicherungsrelevante - Tabellen bzw. ein schlüssiges Konzept zu erstellen (BSG, Urt. v. 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R - ; Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - und - B 4 AS 27/09 R -, [...]).
In einer zweiten "konkreten Angemessenheitsprüfung" ist dann zu prüfen, ob dem Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Auf dieser zweiten Ebene ist der Hilfebedürftige auch verpflichtet, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er trotz intensiver Bemühungen keine preisgünstigere Wohnung gefunden hat. Besteht im Einzelfall eine solche konkrete günstigere Unterkunftsalternative nicht, sind die tatsächlichen Aufwendungen für die gemietete Wohnung als angemessen anzusehen. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich sodann als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter ("Produkttheorie"). Das bedeutet, dass nicht jeder einzelne Faktor wie Wohnungsgröße, Ausstattungsstandard oder Quadratmeterpreis für sich isoliert angemessen sein muss, weil es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers ankommt. Entscheidend ist daher das Ergebnis aus der Quadratmeterzahl und der Miete je Quadratmeter, sodass der Hilfebedürftige sich bei einem besonders günstigen Mietzins auch eine größere Wohnung leisten oder Ausstattungsmerkmale mit gehobenem Wohnstandard durch andere Elemente ausgleichen kann, wenn die Unterkunftskosten im Ergebnis noch angemessen sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 24.04.2007 - L 7 AS 494/05 -).
Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist in Niedersachsen nach den Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmung - WFB - 2003) in dem Runderlass vom 27. Juni 2003 zu ermitteln (Nds. MinBl 2003, 580, zuletzt geändert durch Runderlass vom 19. Oktober 2006, Nds. MinBl. 2006, 973). Danach gilt für Mietwohnungen bei einem 4-Personen-Haushalt, wie er hier seit Mitte September 2010 vorliegt, grundsätzlich eine Wohnfläche bis 85 m2 als angemessen. Es ist zwischen den Beteiligten jedoch unstreitig, dass aufgrund der erst am 4. März 2011 ausgesprochenen Kostensenkungsaufforderung jedenfalls für die Regelfrist von sechs Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die Mietfläche eines 5-Personen-Haushalts als angemessen betrachtet werden muss, d.h. eine Wohnfläche von 95 m2.
Gemäß Ziffer 11.4 der WFB 2003 erhöht sich die angemessene Wohnfläche zudem für Alleinerziehende und für jeden schwerbehinderten Menschen um jeweils weitere 10 m2, so dass zur Ermittlung der angemessenen Wohnfläche auf den Wert von 105 m2, d.h. im Ergebnis auf einen 6-Personen-Haushalt abzustellen ist. Zur Überzeugung der Kammer ist diese erhöhte Wohnfläche auch bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten zu berücksichtigen (so auch LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 27.07.2010 - L 9 AS 1049/09 B ER -; Beschl. v. 30.07.2007 - L 9 AS 155/07 ER -; SG Lüneburg, Urt. v. 01.02.2011 - S 44 AS 1891/09 -). Dem entgegen stehend verweisen die Entscheidungen des 7. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.08.2009 (Az. L 7 AS 302/09 B ER) und vom 13.07.2010 (Az. L 7 AS 1258/09 B ER) zwar darauf, dass für die Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II nicht dieselben Zwecke zu beachten seien, die mit dem Wohnraumförderungsgesetz bzw. den Ausführungsbestimmungen der Länder verfolgt werde und auch kein Maßstab dafür bestehe, in welche Art und Weise eine Erhöhung zu übertragen wäre. Dies überzeugt indes nicht. Eine Begründung für eine größere Wohnfläche bei Alleinerziehung ist, dass hier - anders als bei erwachsenen Partnern - neben Räumlichkeiten für den Schlafbereich und den gemeinsamen Wohnbereich auch ein zusätzliches Kinderzimmer vorhanden sein muss. Bis zu einer geänderten höchstrichterlichen Rechtssprechung stützt sich die erkennende Kammer weiter auf Wohnraumförderungsbestimmungen, so dass für die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller 105 m2 als angemessen anzusehen sind. (vgl. für den Fall der Behinderung LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 29.06.2010 - L 15 AS 176/10 B ER - und vom 14.01.2010 - L 8 SO 336/09 B ER). In dem Beschluss vom 29. Juni 2010 (Az. L 15 AS 176/10 B ER) hat das Landessozialgericht ohne weitere Begründung ausgeführt, zu Recht habe das Sozialgericht "in Anwendung der Ziffern 11.2 - 11.5 der niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen eine angemessene Wohnungsgröße von 70 qm (60 qm für einen Zwei-Personen-Haushalt zuzüglich 10 qm wegen der Schwerbehinderung des Antragstellers zu 2) zugrunde gelegt".
Im Rahmen der konkreten Angemessenheitsprüfung kann hier mangels hinreichender Datengrundlagen zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten auf die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG zurückgegriffen werden (zu § 8 WoGG a.F. s. BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 11b AS 18/06 R -). Zwar sind die Tabellenwerte kein von vornherein geeigneter Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft, weil für das Wohngeld rechtlich ohne Bedeutung ist, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist. Die Tabelle des WoGG stellt aber mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten und -mitteln den einzig normativen Ansatzpunkt dar, an den die Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angelehnt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 11.03.2008 - L 7 AS 332/07-, Beschl. v. 13.07.2010 a.a.O.). Für Lüneburg gilt die Mietenstufe IV. Nach § 12 WoGG ergibt sich für einen 6-Personen-Haushalt dieser Mietenstufe ein Miethöchstbetrag von 771,- EUR, so dass die Miete der Antragsteller in Höhe von 689,- EUR im vollen Umfang als angemessen anzuerkennen ist.
Selbst wann man entgegen den vorstehenden Erwägungen im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten keinen Alleinerziehenden-Zuschlag gewähren wollte, wäre der dann einschlägige Wert nach § 12 WoGG in Höhe von 688,- EUR um einen Zuschlag in Höhe von 10% zu erhöhen (vgl. u.a.: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 13.07.2010 - L 7 AS 1258/09 B ER -; Beschl. v. 13.09.2010 - L 11 AS 1015/10 B ER -; zuletzt Beschl. v. 10.05.2011 - L 15 AS 44/11 B ER -). Insoweit folgt die Kammer nicht der Auffassung, der Zuschlag auf die Werte der Wohngeldtabelle habe für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 zu unterbleiben, weil dieser Zuschlag nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R -) ausschließlich im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2008 nicht erfolgte Anpassung der Tabelle an Preissteigerungen der vorhergehenden Jahre anzusetzen sei. Vielmehr hat das BSG in der genannten Entscheidung ausgeführt, der Zuschlag zum jeweiligen Tabellenwert stelle einen "Sicherheitszuschlag" dar, der im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes erforderlich sei, weil beim Fehlen eines schlüssigen Konzept nicht mit Sicherheit beurteilt werden könne, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich sei. Der Zuschlag beruht damit nicht auf fehlenden Anpassungen an Preissteigerungen, sondern auf Unwägbarkeiten bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts (so auch LSG Hessen, Beschl. v. 25.11.2010 - L 6 AS 423/10 B ER -). Diese Unwägbarkeiten haften aber der neuen Wohngeldtabelle in gleicher Weise an wie die der alten Tabelle. Es bleibt der Antragsgegnerin unbenommen, durch die Vorlage eines der Rechtsprechung des BSG genügenden Wohnungsmarktgutachtens die angemessenen Unterkunftskosten nachzuweisen, soweit sie den Zuschlag zur Wohngeldtabelle für nicht sachgerecht erachtet. Unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages von 10% ergibt sich eine - im Übergangszeitraum bis 30. September - noch angemessene Miete einschließlich Nebenkosten in Höhe von zumindest 756,50 EUR, nach der hier vertretenen Auffassung sogar in Höhe von 848,10 EUR, so dass ein Abzug von den geltend gemachten tatsächlichen Mietkosten von 689,- EUR nicht gerechtfertigt ist.
Die Heizkosten für die Doppelhaushälfte der Antragsteller, das teilweise mit Gas und im Obergeschoss mit elektrisch betriebenen Radiatoren beheizt wird, zentral mit Fernwärme beheizt wird, sind zur Überzeugung der Kammer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Höhe von 555,- EUR monatlich als angemessen zu berücksichtigen.
Da sich die tatsächlich auf die Heizung des Obergeschosses durch Radiatoren entfallenden Stromkosten - jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren - nicht abschließend ermitteln lassen, ist die Kammer auf eine Schätzung der monatlichen Gesamtheizkosten angewiesen (vgl. zur Schätzung bei der Heizung mit Strom LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 03.01.2011 - L 5 AS 423/09 B ER -). Dazu greift die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf die in der Regelleistung enthaltenen Stromkosten zurück, die sich aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BT-Drs. 17/3404) ergeben. Dies ist für die Antragstellerin zu 1. ein Betrag in Höhe von 26,80 EUR, für die Antragsteller zu 2. und 3. jeweils 8,05 EUR und für die Antragstellerin zu 4. ein Betrag von 5,32 EUR monatlich, insgesamt mithin 40,17 EUR monatlich. Die Kammer geht im Rahmen der Schätzung davon aus, dass diese Stromkosten monatlich entsprechend der gesetzgeberischen Konzeption auf die Haushaltsenergie entfallen. Die übrigen Stromkosten in Höhe von 546,83 EUR würden dann auf Heizstrom entfallen. Hinzuzurechnen wären die monatlichen Gasabschläge in Höhe von 147,- EUR, so dass die tatsächlichen Heizkosten 693,83 EUR betragen.
Diese erachtet die Kammer in Höhe von 555,- EUR als - jedenfalls vorläufig - erstattungsfähig. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Heizkosten derzeit außerordentlich hoch sind. Andererseits kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin der "Bundesweite Heizspiegel", auf den das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 (Az. B 14 AS 36/08 ER) Bezug genommen hat, vorliegend nicht zur Ermittlung angemessener Heizkosten herangezogen werden. Denn dieser bezieht sich ausdrücklich nur auf Wohngebäude mit einer Gebäudefläche von mindestens 100 m2. Hierunter fällt die von den Antragsstellern bewohnte Doppelhaushälfte nicht, da sie bei zwei Geschossen lediglich über eine Wohnfläche von 130 m2 verfügt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, wie groß beide Doppelhaushälften zusammen sind, da Doppelhaushälften regelmäßig technisch getrennt sind und über zwei Heizungsanlagen verfügen (vgl. SG Lüneburg, Beschl. v. 16.02.2010 - S 45 AS 34/10 ER -). Zudem gilt es, das individuelle Heizverhalten zu ermitteln und zu bewerten, das bei den Bewohnern zweier Doppelhaushälften völlig unterschiedlich sein kann. Das BSG hat in seinem Urteil vom 2. Juli 2009 (Az. B 14 AS 36/08 R) klargestellt, dass die Angemessenheit der Heizkosten im SGB II unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu beurteilen ist und der Anspruch auf Heizkosten in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen besteht. Eine Pauschalierung, wie sie die Antragsgegnerin vorgenommen hat, ist unzulässig. Eine Begrenzung der Übernahme der Aufwendungen ist nur dann möglich, wenn ersichtlich wird, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige eklatant kostspieliges oder un-wirtschaftliches Heizen an den Tag legt. Dem Leistungsträger obliegt jedoch die Darlegungs- und Beweislast in Form von konkreten und ausführlichen Ermittlungen zur Angemessenheit des Heizverhaltens des erwerbsfähigen Hilfeempfängers. Selbst wenn der Leistungsträger - anders als hier - die Unangemessenheit der Heizkosten in zulässiger Weise anhand des Überschreitens der maßgebenden Prüfwerte der Heizspiegel feststellt, hat er den erwerbsfähigen Hilfeempfänger auf die Unangemessenheit entsprechend§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unter Setzung einer Übergangsfrist hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, konkret vorzutragen und glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen seine überhöhten Heizkosten im Einzelfall dennoch angemessen sind. Erst wenn der erwerbsfähige Hilfeempfänger hierauf nicht reagiert, sind weitere behördliche Ermittlungen nicht angezeigt und die Erstattung der Aufwendungen für Heizmaterial auf den anhand des maßgeblichen Grenzwertes zu errechnenden Betrag zu beschränken. Vorliegend haben aber die Antragsteller konkret vorgetragen, aus welchen auf den ersten Blick nachvollziehbaren und plausiblen Erwägungen sich die extrem hohen Heizkosten ergeben. Es sind daher zunächst weitere behördliche Ermittlungen - ggf. in Form eines Heizgutachtens - anzustellen, bevor den Antragstellern der Vorwurf eines unangemessenen Heizverhaltens gemacht werden kann.
Zugleich verkennt die Kammer jedoch nicht, dass ein Teil der überhöhten Heizkosten unzweifelhaft auf dem unangemessen großen Wohnraum beruht, über den die Antragsteller verfügen. Fest steht damit ebenfalls, dass den Antragstellern die tatsächlichen Heizkosten nicht im vollen Umfang gewährt werden können. Im Rahmen der Schätzung der angemessenen Heizkosten ist daher vorläufig auf das ansonsten nicht zulässige Flächenüberhangsprinzip zurückzugreifen. Angesichts der tatsächlichen Wohnfläche von 130 m2 und einer bis zum Ablauf der Übergangs- und Suchfrist angemessenen Wohnfläche von 105 m2 schätzt die Kammer die für den angemessenen Wohnraum aufzubringenden angemessenen Heizkosten auf 80% der tatsächlichen Heizkosten, also auf monatlich 555,- EUR. Die Übernahme der Heizkosten in dieser Höhe erachtet die Kammer auch im Ergebnis nicht als unangemessen, da die Antragsteller den Rahmen der angemessenen Unterkunftskosten von 848,10 EUR nicht einmal annähernd ausschöpfen und in der Gesamtbetrachtung Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.244,- EUR insgesamt für einen 6-Personen-Haushalt (mit einer angemessenen Wohnfläche von 105 m2) nicht überzogen erscheinen.
b)
Der erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der Erwägung, dass den Antragstellern die ihnen zustehenden existenzsichernden Leistungen nicht länger, d.h. bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens, vorenthalten werden können. Das gilt auch mit Blick auf die Kosten der Unterkunft. Der Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegt darin, die existenziell notwendigen Bedarfe der Unterkunft und Heizung sicherzustellen. Den Antragstellern kann nicht zugemutet werden, zunächst das Hauptsacheverfahren abzuwarten, in der Zwischenzeit zu geringe Heizkostenabschläge zu leisten, damit erneut massive Rückstände aufzubauen und sogleich eine weitere Versorgungssperre zu riskieren. Da es um die Gewährleistung des grundrechtlich verbürgten Existenzminimums geht, kann dessen Verletzung nicht durch eine nachträgliche Leistungsgewährung im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren beseitigt werden.
2.
Nach den vorstehenden Ausführungen haben die Antragsteller darüber hinaus einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Gewährung eines Darlehens glaubhaft gemacht.
Der Anspruch resultiert aus § 22 Abs. 8 SGB II sowie aus § 24 Abs. 1 SGB II. Dabei geht die Kammer entsprechend den vorstehenden Erwägungen davon aus, dass der ganz überwiegende Teil der aufgelaufenen Energieschulden darauf beruht, dass das Obergeschoss der Doppelhaushälfte mit teurem Strom beheizt werden muss.
Nach § 22 Abs. 8 SGB II können, wenn Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Die Gewährung eines Darlehens kann nach den vorstehenden Erwägungen nicht bereits auf Tatbestandsseite mit der Begründung verweigert werden, die Unterkunft der Antragsteller sei unangemessen teuer. § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II stellt die Entscheidung über die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft grundsätzlich in das Ermessen des Leistungsträgers. Bei der Ermessensentscheidung über die Übernahme von Energiekostenrückständen hat dieser dann alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so etwa die Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von einer eventuellen Energiesperre bedrohten Personenkreises (insbesondere Mitbetroffenheit von Kleinkindern), Möglichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, Bemühungen, das Verbrauchsverhalten anzupassen sowie einen erkennbaren Selbsthilfewillen (so zu § 22 Abs. 5 a.F.: Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 22 Rn. 118). Das Ermessen des Antragsgegners ist allerdings vorliegend gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift sollen Schulden übernommen werden, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit droht. Das Ermessen des Leistungsträgers ist in diesen Fällen im Sinne einer positiven Übernahmeentscheidung gebunden (so zu § 22 Abs. 5 a.F.: Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 22 Rn. 108). Der Leistungsträger hat in der Regel entsprechende Schulden zu übernehmen und kann lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Unterbrechung der Stromversorgung stellt eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage dar. Anhaltspunkte, die im konkreten Fall ausnahmsweise gegen eine Übernahme der Stromschulden sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist zugunsten der Antragsteller zu berücksichtigen, dass mit den Antragstellern zu 2. bis 4. drei minderjährige Kinder im Hause leben, mit den Antragstellern zu 3. und 4. sogar zwei Kleinkinder. Zudem ist die Antragstellerin zu 1. alleinerziehend, was ihr die Bemühungen zur Eigenhilfe erschwert. Den Antragstellern ist auch nicht der Vorwurf zu machen, dass sie ihre monatlichen Abschläge nicht gezahlt hätten.
Soweit die Forderung der K. nicht auf Heizkosten, sonder auf Kosten der Haushaltsenergie zurückzuführen sein sollte, was abschließend erst im Hauptsacheverfahren zu klären sein wird, beruht der Anordnungsanspruch auf § 24 SGB II. Zwar sind die Kosten für Haushaltsenergie grundsätzlich aus der laufenden Regelleistung zu zahlen. Das gilt zu-nächst für die erforderlichen Abschlagszahlungen. Aber auch, wenn trotz regelmäßiger Vorauszahlungen wegen eines Mehrverbrauchs ein Nachzahlungsbetrag entstanden ist, ist dieser grundsätzlich aus den laufenden Regelleistungen zu erbringen. Kann indes der in einem Einzelfall von der Regelleistung umfassten, nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder aus dem Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden, ist der Bedarf bei entsprechendem Nachweis gemäß § 24 Abs. 1 SGB II als Darlehn zu erbringen.
Der Anordnungsgrund ergibt sich hinsichtlich der Energiekostenrückstände aus einer drohenden Sperrung der Energiezufuhr, die den Antragstellern nicht zuzumuten ist und die durch ein Verfahren in der Hauptsache nicht abzuwenden wäre.
Zur Sicherstellung hat die Kammer die Auszahlung an den Energieversorger gemäß § 22 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 SGB II angeordnet. Damit ist den berechtigten Interessen der Antragsgegnerin, nicht kurzfristig weitere Darlehn übernehmen zu müssen, ausreichend Rechnung zu tragen.
Bei der Festlegung der Ratenzahlung hat sich die Kammer an § 42 a Abs. 2 SGB II orientiert.
3.
Soweit die Antragsteller wegen der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der neu geregelten Regelbedarfe erhöhte Regelleistungen begehren, kann ihr Antrag keinen Erfolg haben, da sie insofern auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kommt es im Rahmen dieses Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht an, weil hier eine gesetzliche Regelung nicht als verfassungswidrig behandelt werden kann, es sei denn, es handelt sich um schwerwiegende Eingriffe (vgl. bereits LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 18.04.2007 - L 9 AS 139/07 ER - und v. 19.03.2010 - L 13 AS 38/10 B ER -; explizit für die streitgegenständliche Gesetzesänderung Beschl. v. 08.04.2011 - L 13 AS 104/11 B ER -). Derartiges ist hier jedoch nicht gegeben, denn weder dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09 u.a.) noch Fachveröffentlichungen ist zu entnehmen, dass die Regelleistungsbeträge unter Missachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber in evident unzureichender Höhe festgelegt wurden. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes mit einer eventuellen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 Grundgesetz (GG) muss daher einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.