Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 09.02.2011, Az.: S 12 SF 53/10 E

Erledigungsgebühr entsteht bei Vermeidung eines weitergehenden Verfahrens trotz Nichterreichen des Gewollten; Entstehen einer Erledigungsgebühr bei Vermeidung eines weitergehenden Verfahrens trotz Nichterreichen des Gewollten

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
09.02.2011
Aktenzeichen
S 12 SF 53/10 E
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 24142
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2011:0209.S12SF53.10E.0A

Tenor:

Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. Mai 2010 - S 6 SB 109/09 - wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die nach § 56 Abs. 1 RVG erhobene Erinnerung vom 03. Juni 2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 28. Mai 2010 - S 6 SB 109/09 ist zulässig aber unbegründet.

2

Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle hat die aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfe zu Recht auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 321,30 EUR festgesetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt das Gericht zunächst gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in dem angefochtenen Beschluss Bezug und macht sich diese zur Vermeidung nicht gebotener Wiederholungen zu Eigen.

3

Zutreffend hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von dem Erinnerungsführer geltend gemachte Erledigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 VV-RVG, für die ein Gebührenrahmen von 30,00 EUR bis 350,00 EUR vorgesehen wäre, nicht in die Berechnung des Gesamtvergütungsanspruches eingestellt.

4

Die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Gebührenposition sind nicht erfüllt. Diese Gebühr kann der Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung der Kostenkammer des Sozialgerichts Lüneburg (vgl. etwa Beschluss der Kammer vom 27. April 2009 -S 12 SF 38/09 E, zitiert nach [...]) regelmäßig nur dann verdienen, wenn er sich mit seinem Mandanten auseinandersetzt und überzeugend auf ihn einwirkt, sich mit einem Weniger zufrieden zu geben, als er ursprünglich begehrt hatte. Hierin, in der Vermeidung eines weitergehenden Verfahrens trotz Nichterreichen des Gewollten, liegt der besondere Erfolg des Rechtsanwalts, der durch die Erledigungsgebühr zusätzlich honoriert werden soll. Dabei kann jedoch gemäß Nr. 1002 VV-RVG (hier in Verbindung mit Nr. 1005/1006 VV-RVG) die bloße Rücknahme einer Klage allein nicht zur Entstehung der Erledigungsgebühr führen, weil der angefochtene Verwaltungsakt in diesen Fällen weder aufgehoben noch geändert worden, sondern vielmehr gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend geworden ist (vgl. Nr. 1002 VV-RVG). Ferner kommt die Zuerkennung der Erledigungsgebühr dann in Betracht, wenn der Prozessbevollmächtigte den Rahmen der seiner Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht - etwa durch Beschaffung neuer Beweismittel - überschreitet und so zur Gesamterledigung beiträgt (vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2008 - B 9/9a SB 5/07 R = ASR 2009, S. 53 ff. mit Anmerkung Schafhausen sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 05. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R -, jeweils zitiert nach [...]). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Zwar ist der Kläger von seinem ursprünglichen Begehren insgesamt abgerückt, jedoch sind die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen weder aufgehoben, noch geändert worden, was jedoch nach Nr. 1002 VV-RVG Grundvoraussetzung für die Entstehung der Erledigungsgebühr wäre. Vielmehr sind die angefochtenen Entscheidungen durch die Erklärung der Klagerücknahme (§ 102 Abs. 1 S. 2 SGG) durch den Erinnerungsführer bestandskräftig und für die Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG); ein für die Entstehung der Erledigungsgebühr erforderlicher Erfolg ist daher für den Mandanten des Erinnerungsführers nicht eingetreten. Auch hat der Erinnerungsführer den Rahmen der seiner Mandantschaft obliegenden Mitwirkungspflicht ersichtlich nicht überschritten. Die den Prozess beendende Klagerücknahmeerklärung des Erinnerungsführers gehört vielmehr zu den mit der Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten und ist nicht mit den für die Entstehung einer Erledigungsgebühr erforderlichen und oben näher umschriebenen qualifizierten anwaltlichen Tätigkeiten vergleichbar, zumal es insoweit - wie ausgeführt - an dem erforderlichen Erfolg fehlt.

5

Weil andere Gebührenpositionen nicht im Streit stehen, ergibt sich der im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss ermittelte Vergütungsbetrag; auf das dortige Rechenwerk wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

6

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.

7

Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss vom 21. Februar 2007, - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 01. März 2007, - L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni 2007, - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007, - L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008, - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF; Beschluss vom 06. Juli 2009, - L 6 SF 44/09 B, Beschluss vom 29. September 2009, - L 6 SF 124/09 B (AS), Beschluss vom 11. März 2010, - L 7 SF 142/09 B (AS) sowie Beschluss vom 31. März 2010, - L 13 SF 4/10 B (AS), jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).