Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 03.03.2011, Az.: S 7 AL 117/10
Die Gewährung von Fahrkosten für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Berufsschule im Rahmen von Blockschulunterricht ist nach § 73 Abs. 1a SGB III nicht ausgeschlossen
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 03.03.2011
- Aktenzeichen
- S 7 AL 117/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 16061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2011:0303.S7AL117.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X
- § 48 Abs. 1 S. 1, 2 SGB X
- § 59 SGB III
- § 67 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
- § 73 Abs. 1a SGB III
Fundstelle
- PflR 2011, 490-493
In dem Rechtsstreit
...
hat die 7. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg
auf die mündliche Verhandlung am 3. März 2011
durch
den Richter am Sozialgericht E. - Vorsitzender -, sowie
den ehrenamtlichen Richter F. und
die ehrenamtliche Richterin G.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2010 verpflichtet, den Bescheid vom 21. Dezember 2009, abgeändert durch Bescheid vom 19. Februar 2010, teilweise zurückzunehmen und der Klägerin für die Zeit vom 5. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 Berufsausbildungsbeihilfe unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum vorgenommenen Pendelfahrten zwischen Wohnort und dem Ort des Blockschulunterrichts bei der Berufsbildenden Schule H. zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt im Rahmen eines Überprüfungsantrags gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), hilfsweise eines Antrags nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X im Kontext mit der Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) die Übernahme der Fahrkosten zur Teilnahme am Blockunterricht der Berufsschule für die Zeit vom 05. August 2010 bis zum 31. Januar 2011.
Die 1977 geborene Klägerin stellte im Mai 2009 einen Antrag auf Bewilligung von BAB. Im Juli 2009 schloss sie mit dem I. einen Vertrag zur Praktischen Ausbildung als Altenpflegerin für die Zeit vom 01. August 2009 bis zum 31. Juli 2012 ab.
Mit Bescheid vom 13. August 2009 lehnte die Beklagte die Gewährung von BAB zu-nächst ab, weil die Ausbildung nicht förderungsfähig sei, da es sich werde um eine betriebliche noch eine außerbetriebliche Ausbildung, sondern eine schulische Ausbildung handele.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 teilte die Klägerin unter anderem mit, in welchem Umfang Aufwendungen für Fahrten zur 56,7 km von ihrem Wohnort J. entfernten Berufsbildenden Schule H. und zur Ausbildungsstelle in J. im Zeitraum von August bis Dezember 2009 entstünden.
Nach einem am 25. November 2009 gestellten Überprüfungsantrag der Klägerin bewillig-te die Beklagte ihr mit Bescheid vom 21. Dezember 2009 nunmehr BAB für die Zeit vom 01. August 2009 bis zum 31. Januar 2011, wobei keine Fahrkosten für Pendelfahrten zur Berufsbildenden Schule zu berücksichtigte.
Dagegen legte die Klägerin am 19. Januar 2010 Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass auch die Aufwendungen für Pendelfahrten zwischen Unterkunft und Berufschule zu berücksichtigen seien. Sie fahre mit einer Fahrgemeinschaft zur Berufsschule. Es bestehe kein Anspruch gegen den Ausbildungsbetrieb auf Übernahme dieser Kosten. Der Anspruch sei nicht durch § 73 Absatz 1a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsförderung - ausgeschlossen, weil die Beklagte nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 06. Mai 2009 (B 11 AL 37/07 R) nicht berechtigt sei, die Kosten für den Blockunterricht zu verweigern, sofern diese Fahrkosten von vornherein, das heißt bei der Erstfestsetzung oder einer späteren Bewilligungsänderung feststünden. Die Verfahrensvereinfachungs- und Pauschalierungsvorschrift des § 73 Absatz 1a SGB III dürfe nicht dazu führen, dass berücksichtigungsfähige Bedarfe wie Fahrkosten nicht ein-bezogen würden.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 teilte die Klägerin mit, in welchem Umfang für die Zeit von Februar bis Juni 2010 Fahrten zur Berufsschule durchzuführen seien.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2009 änderte die Beklagte die Bewilligung von BAB ab, und zwar jeweils auf 634,- Euro für die Zeiten vom 06. August bis 06. September 2009, 19. Oktober bis 08. November 2009, 30. November bis 13. Dezember 2009, 15. Februar bis 18. März 2010, 10. bis 30. Mai 2010 und für den 23. Juni 2010. Dabei berücksichtigte sie nunmehr auch Fahrkosten für Pendelfahrten zur Berufsschule. Für die Zeit vom 24. Juni 2010 bis zum 31. Januar 2011 bewilligte sie weiterhin monatlich 158,- Euro ohne Berücksichtung dieser Fahrkosten.
Mit Schreiben vom 08. April 2010 stellte die Klägerin erneut einen Überprüfungsantrag, da sie ab dem 05. August 2010 weiterhin den Blockunterricht an der Berufsschule aufsuchen müsse und Pendelfahrten notwendig seien. (Damit seien die entsprechenden Fahrkosten auch für das 2. Halbjahr 2011 und das 1. Halbjahr 2011 zu übernehmen). Dem Schreiben war eine Unterrichtsplanung der Berufsschule für das Schuljahr 2010 bis 2011 beigefügt, welche mit Stand 16. März 2010 ausgezeichnet war.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. April 2010 ab und begründete dies damit, dass das BSG im zitierten Urteil offen gelassen habe, ob auch Fahrkosten für Blockunterricht in dem Fall nicht zu berücksichtigen seien, in welchen im Zeitpunkt der Bewilligung die Zeiten des Blockschulunterrichts nicht festgestanden hätten. Aufgrund dessen sei nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit daran festzuhalten, dass die BAB dann unverändert weiterzuzahlen sei.
Dagegen hat die Klägerin am 11. Mai 2010 Widerspruch eingelegt, welchen sie damit begründete, dass § 73 Absatz 1a SGB III nicht angewandt werden könne, wenn die Fahrkosten von vornherein, das heißt bei Erstfestsetzung oder bei späteren Bewilligungsänderungen bekannt seien. Der gestellte Überprüfungsantrag stelle einen Antrag auf Bewilligungsänderung dar. Es sei in der Altenpflege üblich, dass ein Unterrichtsplan für zwei Halbjahre herausgegeben werde. Über BAB werde aber aufgrund der gesetzlichen Grundlagen für die Dauer von 18 Monaten entschieden. Der Überprüfungsantrag sei hilfsweise als Antrag nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X auszulegen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2010 zurück und führte zur Begründung an, dass die Klägerin nichts vorgebracht hätte, was die Richtigkeit der Bewilligungsentscheidung in Frage stelle.
Dagegen hat die Klägerin am 17. Juni 2010 Klage erhoben.
Sie trägt vor:
Die Beklagte beziehe sich bei ihrer Ablehnung auf die Auskunft eines Referenten der Bundesagentur, nach welcher die Einbeziehung der Fahrkosten für die Teilnahme am Blockschulunterricht jedenfalls bei Bewilligungsänderungen vorzunehmen sei. Mit dem Überprüfungsantrag habe die Klägerin gerade eine solche Bewilligungsänderung beantragt. Die nachgewiesenen Fahrkosten seien damit zu berücksichtigen. Das BSG habe in der zitierten Entscheidung nicht danach unterschieden, welcher Rechtsgrund einer Änderung vorliege und auf welche Weise diese geschehe. In der der Entscheidung des BSG zugrunde liegenden Fallkonstellation habe die Behörde von Amts wegen nach§ 48 SGB X eine bestandskräftige Bewilligung aufgehoben, so dass diese Argumentation auf die Stellung eines Überprüfungsantrags übertragbar sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides habe die Klägerin im Übrigen keine anderen Angaben tätigen können, da sie keinen Einfluss auf die Unterrichtsplanung habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2010 zu verpflichten, den Bescheid vom 21. Dezember 2009, abgeändert durch Bescheid vom 19. Februar 2010, teilweise zurückzunehmen bzw. hilfsweise nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X aufzuheben und der Klägerin für die Zeit vom 05. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 Berufsausbildungsbeihilfe unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum vorgenommenen Pendelfahrten zwischen Wohnort und dem Ort des Blockschulunterrichts bei der Berufsbildenden Schule H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Nach der Rechtsprechung des BSG sei nicht zu beanstanden, dass § 73 Absatz 1a SGB III eine pauschalierende Regelung enthalte, die sich auch zu Ungunsten des Betroffenen auswirken könne. Das BSG habe aber bemängelt, dass Fahrkosten zu Blockschulunterricht, welche bei der Erstbewilligung bzw. Bewilligungsänderung bekannt seien, nicht berücksichtigt würden. Im Rahmen der Erstentscheidung habe die Beklagte alle bekannten Fahrkosten bis Juni 2010 berücksichtigt. Danach sei keine Änderung der maßgebenden Tatsachen eingetreten. Ein Überprüfungsantrag stelle keine Bewilligungsänderung dar.§ 48 SGB X sei nicht anwendbar, weil sich in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen seit Bewilligungsänderung nichts geändert habe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2010 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten.
Zwischen den Beteiligten streitig ist die Gewährung von Fahrkosten für Pendelfahrten zwischen dem Wohnort der Klägerin und der Berufsschule in der Zeit vom 05. August 2010 bis zum 31. Januar 2011. Für die vorhergehenden Zeiträume ab Ausbildungsbeginn bis zum 04. August 2010 hat die Beklagte bereits die entsprechenden Aufwendungen berücksichtigt. Da die ursprüngliche Bewilligung mit Bescheiden vom 21. Dezember 2009 und 19. Februar 2010 lediglich den Bewilligungsabschnitt bis zum 31. Januar 2011 betraf, begrenzt dieses Datum den Klagegegenstand. Eine Verwaltungsentscheidung für die nachfolgende Zeit, welche mit gesonderten Bescheiden erfolgen müsste, kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide sind §§ 44 SGB X, 330 Absatz 1 SGB III.
Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Norm ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach Satz 2 gilt dies nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder un-vollständig gemacht hat.
Die Anwendbarkeit des § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist nicht durch § 330 Absatz 1 SGB III ausgeschlossen, weil das Urteil des BSG vom 06. Mai 2009 (B 11 AL 37/07 R), mit welchem eine ständige Rechtsprechung begründet wurde, vor Stellung des Überprüfungsantrages vom 08. April 2010 verkündet wurde. § 330 Absatz 1 SGB III schließt Leistungen lediglich für die Vergangenheit, das heißt vor Erlass des entsprechenden höchst-richterlichen Urteils aus.
Die Anwendbarkeit des § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist gegeben, weil die Bewilligungsbescheide vom 21. Dezember 2009 und 19. Februar 2010 insoweit von vornherein rechtswidrig waren, als sie keine Fahrkosten für Pendelfahrten zur Berufsschule umfassten für die Zeit vom 05. August 2010 bis zum 31. Januar 2011. Somit scheidet eine hilfsweise beantragte, teilweise Aufhebung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach§ 48 Absatz 1 Satz 1 oder § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X aus.
Die Klägerin hat unstreitig dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB gemäß § 59 SGB III. Die berufliche Ausbildung ist insbesondere gemäß §§ 59 Nr. 1, 60 SGB III förderungsfähig, was auch die Beklagte nach vorheriger Ablehnung anerkannt hat, weil die Ausbildung nach demAltenpflegegesetz durchgeführt wird und es sich um eine Erstausbildung handelt (§ 60 Absatz 1, 2 Satz 1 SGB III). Die Klägerin erfüllt als deutsche Staatsbürgerin, welche außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt, ferner die persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung und gehört zum förderungsfähigen Personenkreis (§§ 59 Nr. 2, 63 Absatz 1 Nr. 1, 64 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB III). Überdies stehen ihr die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Maßnahmekosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung (§ 59 Nr. 3 SGB III). Auf die Leistungsberechnung der Beklagten wird insoweit Bezug genommen.
Rechtsgrundlage für die erstrebte Leistung ist § 67 Absatz 1 Nr. 1 SGB III, nach welchem als Bedarf für die Fahrkosten die Kosten des Auszubildenden für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten) zugrunde gelegt werden.
Die Gewährung von Fahrkosten für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Berufsschule im Rahmen des Blockschulunterrichtes ist im vorliegenden Einzelfall durch § 73 Absatz 1a SGB III nicht ausgeschlossen. Nach dieser Norm wird für die Zeit des Berufsschulunterrichtes in Blockform BAB unverändert weiter erbracht.
Der Gesetzgeber hat diese Norm zum 01. Januar 2004 eingefügt und dies damit begründet, dass die bisherige Neuberechnung für Phasen des Blockunterrichts der Berufsschule aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entfallen solle (vgl. BT-Drucks. 15/1515 S. 81). Ob die Änderung des Bedarfs bei der Bewilligung vorhersehbar war, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht ohne Bedeutung (vgl. Eicher/Schlegel/Buser, Kommentar zum SGB III, Loseblattsammlung, § 73, Rd. 30). Nach dem Urteil des BSG vom 06. Mai 2009 (B 11 AL 37/07 R) hat die Behörde diesen Bedarf von vornherein zu bewilligen, wenn dies möglich sei. Die Übernahme von Fahrkosten für den Blockunterricht sei durch die Norm nicht zwingend ausgeschlossen.
So liegt es hier. Zum Zeitpunkt des Erlasses des geänderten Bewilligungsbescheides vom 19. Februar 2010 stand objektiv fest, dass die Klägerin weiterhin aufgrund der gewählten Ausbildung am Blockschulunterricht teilnehmen musste. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich aus dem ordnungsgemäßen Ablauf-plan der Ausbildung. Der einzige Umstand, welcher bei Bewilligung noch nicht bekannt war, war der genaue Zeitpunkt der einzelnen Unterrichtsphasen. Denn diesen teilte die Berufsschule erst mit Stand vom 16. März 2010 mit, was die Beklagte im Rahmen des Überprüfungsantrages vom 08. April 2010 zur Kenntnis gelangte. In dieser Fallkonstellation ist es nach dem Sinn und Zweck des § 73 Absatz 1a SGB III nicht statthaft und un-verhältnismäßig, die Übernahme der Fahrkosten allein aus diesem Grund abzulehnen, welchen die Klägerin im Übrigen nicht zu vertreten hat. Denn diese hat keinen Einfluss auf die Terminsplanung der Berufsschule. Die Beklagte muss sich vielmehr entgegen halten lassen, dass ihr dem Grunde nach der Hilfebedarf bezüglich der Aufwendungen für Fahrkosten bekannt war, lediglich der Umfang war bei Änderung der Bewilligung noch unklar. In dieser Fallkonstellation wäre im Übrigen auch eine vorläufige Bewilligung nach§ 328 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III in Betracht gekommen, um die Rechte der Klägerin zu wahren.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist nicht streitentscheidend, ob nach dem zitierten Urteil des BSG eine Änderung der Bewilligung darin zu sehen wäre, dass ein Überprüfungsantrag gestellt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, weil hier die Beschwer der Beklagten oberhalb des Schwellenwertes von 750,- Euro liegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
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