Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 31.03.2011, Az.: S 36 AS 850/09
In der Regelleistung berücksichtigte Bedarfe sind im Rahmen einer Prüfung nach dem SGB II nicht als Kosten der Unterkunft anzusehen; Eine Besserstellung von Leistungsbeziehern mit Inklusivemieten ist im Hinblick auf Art. 3 GG nicht hinzunehmen
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 31.03.2011
- Aktenzeichen
- S 36 AS 850/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 16943
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2011:0331.S36AS850.09.0A
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 15. März bis 31. August 2008.
Die 1990 geborene Klägerin stellte am 06. März 2008 erneut einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie legte einen am 21. Febru-ar 2008 geschlossenen Mietvertrag mit der Grundstücksgemeinschaft G. und H., der Tante der Klägerin, über eine 15,44 m2 Wohnung in der I. vor. Demnach sollte das Mietverhältnis am 15. März 2008 beginnen und ein monatlicher Mietzins von 150,- Euro entrichtet werden. Die Vermietung bezog sich auf ein Zimmer bei Mitbenutzung von Küche, Bad, Toilette, Korridor und Bodenraum.
In der Vermieterbescheinigung gab die Tante der Klägerin an, dass es sich um ein Untermietverhältnis in ihrem Hause, in welchem sie und ihr Lebensgefährte wohnten, han-dele und in der Gesamtmiete monatliche Kosten für Wasser (11,22 Euro), Müllabfuhr (3,73 Euro) und Strom (29,33 Euro) enthalten seien. Zusätzlich seien Kosten für die mit Heizgas betriebene Heizung inklusive Warmwasserkosten von monatlich 30,66 Euro nicht in der Gesamtmiete aufgenommen.
Mit Bescheid vom 20. März 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Si-cherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 15. März bis 31. August 2008, und zwar für März in Höhe von 192,13 Euro, wobei auf den Regelsatz anteilig 126,36 Euro und auf die Kosten der Unterkunft und Heizung anteilig 65,77 Euro entfielen. Für die übrige Zeit gewährte er Leistungen in Höhe von monatlich 339,07 Euro, wobei auf den Regelsatz anteilig 223,- Euro und die Kosten der Unterkunft und Heizung von 116,07 Euro entfie-len. (Vom Regelsatz zog sie jeweils das Kindergeld in Höhe von 154,- Euro bereinigt um die Versicherungspauschale von 30,- Euro ab.) Bei den Kosten der Unterkunft berück-sichtigte er eine Kaltmiete in Höhe von 75,06 Euro monatlich, Nebenkosten von 14,95 Euro und Kosten von 26,06 Euro nach Abzug einer Warmwasserpauschale von 15 Pro-zent vom für den in der Vermieterbescheinigung ausgewiesenen Betrag von 30,66 Euro.
Gegen den Bewilligungsbescheid legte die Klägerin am 10. April 2009 Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass der Betrag für Strom in Höhe von 29,33 Euro als Regelsatzanteil abgezogen worden sei. Es dürfe nach der Rechtsprechung des Bundes-sozialgerichtes (BSG) lediglich der im Regelsatz tatsächlich für Strom enthaltene Anteil abgezogen werden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2009 zu-rück und führte zur Begründung an, dass laut Mietbescheinigung eine Kaltmiete von 75,06 Euro und Nebenkosten von 14,95 Euro vereinbart seien, welche als Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien. Die in der Mietbescheinigung ausgewiesenen Strom-kosten von monatlich 29,33 Euro könnten bei der Leistungsberechnung keine Berück-sichtigung finden. Die Regelleistung umfasse den gesamten Lebensbedarf, und auch die Stromkosten seien in der Regelleistung als Haushaltsenergie ohne Aufwendungen für die Heizung enthalten. Die Haushaltsenergie umfasse die Kochbefeuerung, Beleuchtung, Warmwasserbereitung etc. Ohne gesetzliche Änderung dürften Positionen nicht aus dem geschlossenen Regelsatzsystem entnommen werden. Da es sich um ein pauschaliertes System handele, dürften bereits geregelte Bedarfe nicht zusätzlich übernommen werden. Hinsichtlich der Heizkosten sei es zu einer geringfügigen Überzahlung gekommen, wel-che nicht zurückgefordert werde. Von dem Heizkostenabschlag von 30,66 Euro seien nicht 15 Prozent als Warmwasseraufbereitungskosten, sondern nach der Anordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis Juni 2008 ein Betrag von 6,56 Euro und ab Juli von 6,63 Euro monatlich abzusetzen, so dass lediglich Anspruch auf Heizkosten von 24,10 Euro bis Juni bzw. 24,03 Euro in der Folgezeit bestanden habe anstelle der gewährten 26,06 Euro.
Dagegen hat die Klägerin am 04. Juni 2009 Klage erhoben.
Sie trägt vor:
Der Tante der Klägerin, welche auch eine Funktion als Pflegemutter für diese überneh-me, sei es schwer gefallen, die Kosten der Unterkunft auf Anforderung des Beklagten in der Mietbescheinigung aufzuschlüsseln und habe irgendwelche Zahlen selbständig er-rechnet. Sie sei mit ihrem Lebensgefährten bei Abfassung des Mietvertrages davon aus-gegangen, dass insgesamt eine Miete von 150,- Euro erzielt werde. Dieser Betrag sei derart gering gewählt worden, weil davon ausgegangen worden sei, dass der Beklagte die vollen Kosten übernehme. Die Klägerin sei der Auffassung, dass in der vorliegenden Fallkonstellation, in welcher die Kosten der Unterkunft sehr gering seien und unter den tatsächlich entstehenden Aufwendungen lägen, nicht weitere Kosten für Strom abgezo-gen werden dürften. Die Stromkosten seien als Kosten der Unterkunft zu behandeln und müssten pauschal gezahlt werden. Es dürften allenfalls die in den Regelsätzen enthalte-nen Beträge berücksichtigt werden. Die von der Klägerin benutzten Räumlichkeiten hät-ten eine Fläche von mindestens 25 m2, woraus sich eine Kaltmiete von 180,- Euro erge-be. Bei den Kosten der Heizung dürfte sich dann ein Betrag von 30,- bis 40,- Euro er-gebe, so dass die Gesamtmiete bei etwa 250,- Euro liegen würde.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 15. März bis zum 31. August 2008 Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 150,- Euro.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Es könnten auch bei einer gering bemessenen Gesamtmiete keine veränderten Maßstä-be gelten, was zu Ungerechtigkeiten gegenüber Leistungsbeziehern führen könne, bei denen Haushaltsenergie und Warmwasseraufbereitungskosten von der Inklusivmiete abgesetzt würden. Im Übrigen habe die Vermieterin die Abschläge aus der Jahres-verbrauchsabrechnung vom 28. Januar 2008 durch drei Personen geteilt. Der Stromab-schlag habe sich auf 88,- Euro pro Monat belaufen, was pro Kopf den streitigen Betrag von 29,33 Euro ergebe. Gleiches gelte für Heizgas und Nebenkosten.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündli-chen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvor-gang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 20. März 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2009 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II. Danach sind Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendun-gen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Un-terkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Be-darfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswech-sel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II).
Der Streitgegenstand ist wirksam auf die Kosten der Unterkunft und Heizung begrenzt worden. Dabei handelt es sich um eine abtrennbare, isoliert anfechtbare Verfügung (vgl. Urteile des BSG vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R, 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - und 27. Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R -). Die Prüfung der Angemessenheit hat aber für Unterkunfts- und Heizkosten jeweils getrennt zu erfolgen, so dass eine Ge-samtangemessenheitsgrenze im Sinne einer erweiterten Produkttheorie abzulehnen ist (vgl. Urteile des BSG vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - und 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -).
Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 15. März bis zum 31. August 2008, welcher in den angegriffenen Bescheiden geregelt wurde. Die Entscheidungen der Behörde von Folgezeiträumen sind nicht im Rahmen von § 96 SGG berücksichtigungsfähig (vgl. Urtei-le des BSG vom 07. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - und 25. Juni 2008 - B 11b AS 35/06 R -).
(1)
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten (Kaltmiete und kalte Nebenkosten) ist nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -) in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die vom Hilfebedürftigen beziehungsweise von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Woh-nung aufweist; das heißt, zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. Bei der Wohnungsgröße ist jeweils auf die landesrechtlichen Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung abzustellen. Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. An-gemessen sind nämlich die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsicht-lich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildenden Faktoren regelmäßig im Quad-ratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe der in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichs-maßstab bildet. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, weil ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, im Regelfall von ihm nicht verlangt werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Die Prüfung der Angemessenheit ist aber nicht nur auf der Grundlage von marktüblichen Wohnungsmie-ten abstrakt vorzunehmen. Vielmehr muss die Behörde nach der Rechtsprechung des BSG in einem letzten Schritt eine konkrete Angemessenheitsprüfung vornehmen, näm-lich ob dem Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Woh-nung tatsächlich und konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unter-kunft als konkret angemessen anzusehen (vgl. Urteil des BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - Rd. 22).
Der Grundsicherungsträger hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ein schlüssiges Konzept zu erstellen, welches nach dem Urteil dem Urteil des genannten Gerichtes vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - folgende Kriterien aufzuweisen hat:
die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
Angaben über den Beobachtungszeitraum,
Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Miet-spiegel),
Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
Validität der Datenerhebung,
Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswer-tung und
Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgren-ze).
Bei Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist zunächst auf die ange-messene Wohnungsgröße abzustellen. In Niedersachsen sind die Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003 -) in dem Runderlass vom 27. Juni 2003 geregelt (Nds. Ministerialblatt 2003, Heft 27, S. 580). Ge-mäß Ziffer B Nr. 11.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003 - gilt bei Mietwohnungen für Alleinstehende eine Wohnfläche bis 50 m2 als angemessen. Beson-dere Fallkonstellationen, die im Einzelfall zu einer Erhöhung der angemessenen Fläche führen können (Ziffer B Nr. 11.4 und 11.5 Wohnraumförderungsbestimmung - WFB 2003 -), liegen bei der Klägerin nicht vor.
In Gemeinden, in welchen kein Mietspiegel vorhanden ist, ist es zulässig, auf die Wohn-geldtabelle abzustellen (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 24. April 2007, - L 7 AS 494/05 -) und ggf. nach der Rechtsprechung des BSG einen Aufschlag vorzunehmen.
Vorliegend sind die tatsächlichen Kosten unstreitig angemessen, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob der Beklagte ein schlüssiges Konzept vorzuweisen vermag. Die Klä-gerin kann jedoch keine höheren Unterkunftskosten beanspruchen, weil beispielsweise die Immobilie auf dem Wohnungsmarkt teuerer vermietet werden könnte. Es kommt auf die tatsächlichen, mietvertraglich vereinbarten Umstände an und nicht auf hypothetische Annahmen, welche sich im Bewilligungszeitraum nicht realisiert haben.
Der Beklagte hat zu Recht die tatsächliche Kaltmiete von 75,06 Euro und die Nebenkos-tenabschläge von 14,95 Euro berücksichtigt. Die Stromkosten stellen keine Kosten der Unterkunft dar, sondern sind im Regelsatz enthalten. In der vorliegenden Konstellation kann nichts anderes gelten. Zu einer Abweichung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Klägerin hat sich mietvertraglich verpflichtet, ein Drittel des Stromabschlags zu zahlen. Der Mietvertrag ist bindend, da keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Die Kammer vermag dem Urteil des LSG Hamburg vom 28. Januar 2010 (L 5 AS 9/07) nicht zufolgen, weil die Gewährung der Stromkosten als Kosten der Unterkunft eine Doppelleistung darstellt, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. Es ist entsprechend die Rechtsprechung des BSG zur Frage der Absetzung des Regelsatzanteils von der Warmwasserzubereitung heranzuzie-hen, nach der in der Regelleistung berücksichtigte Bedarfe nicht als Kosten der Unter-kunft anzusehen sind. Der Rechtsansicht des LSG Hamburg, dass eine Besserstellung von Leistungsbeziehern mit Inklusivmieten hinzunehmen sei, kann vor dem Hintergrund des Artikels 3 Grundgesetz nicht gefolgt werden. Insbesondere überzeugt die Begrün-dung nicht, nach der mit dem Zweck der Pauschalierung unvereinbar sei, in einem ver-waltungsaufwändigen Einzelfallverfahren eine individuelle Bedarfsprüfung vorzunehmen sei, weil die Reichweite des Amtsaufklärungsprinzips verkannt wird und den Besonder-heiten des Einzelfalls gerade nicht Rechnung getragen wird. Eine Begrenzung der An-rechnung auf den Regelsatzanteil kann nicht erfolgen, da die Stromkosten klar und un-missverständlich als solche ausgewiesen worden sind. Sofern die Klägerin mit dem Re-gelsatzanteil diesen Bedarf nicht zu decken vermag, ist auf eine Umschichtung von Leis-tungen für Regelsatzanteile und die Möglichkeit der Einflussnahme auf Stromkosten durch sparsames und effizientes Verbrauchsverhalten zu verweisen. Das Bayerische LSG hat im Übrigen mit Beschluss vom 24. Juni 2010 - L 7 AS 371/10 B ER - den Regel-satzanteil für Haushaltsenergie abgezogen, weil offenbar im zu entscheidenden Verfah-ren die tatsächlichen Kosten für Strom - anders als im vorliegenden Fall - nicht bekannt waren.
(2)
Rechtsgrundlage der Gewährung von Kosten der Heizung ist § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II.
Zwar war es rechtswidrig, von den Heizkosten pauschal 15 Prozent für Warmwasserzu-bereitung abzusetzen. Denn von den Heizkosten sind die Aufwendungen für die Zuberei-tung von Warmwasser mit dem entsprechenden Regelsatzanteil abzusetzen, weil diese bereits im Regelsatz enthalten sind (vgl. Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -). Diesbezüglich sind die Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde zulegen und fortzuführen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 35/06 R -).
Jedoch wird die Klägerin dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt, weil nach Absetzung des Regelsatzanteils ihr für März bis Juni 2008 Kosten der Heizung von monatlich 24,46 Euro und für die Zeit von Juli bis August 2008 von monatlich 24,33 Euro zugestanden hätten, ihr aber für den gesamten Bewilligungszeitraum bereits 26,06 Euro bewilligt wor-den waren.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09. Februar 2010 (BvL 1/09, 3/09 und 4/09) hat dieses zwar die Ermittlungsmethode bezüglich der Höhe der Regelsätze als verfassungswidrig befunden, aber die gesetzliche Regelung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin für anwendbar erklärt. Somit hat eine mögliche Verfassungs-widrigkeit der Höhe der Regelsätze keine Auswirkung auf den vorliegenden Rechtsstreit, weil in diesem der Zeitraum vom 15. März bis 31. August 2008 streitig war. Da die Kläge-rin die Klage auf die Kosten der Unterkunft und Heizung begrenzt hat, wäre der Höhe des Regelsatzes lediglich Bedeutung in der Frage der Berechnung des Regelsatzanteils für Warmwasser zugekommen. Ein erhöhter Regelsatz würde zudem auch zu einer erhöhten Absetzung des Warmwasseranteils führen, so dass selbst im Falle einer Regelsatzerhö-hung keine Beschwer für die Klägerin erkennbar wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, weil hier die Beschwer der Klägerin mit 183,15 Euro unterhalb des Schwellenwertes von 750,- Euro liegt. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da das LSG Hamburg mit Urteil vom 28. Januar 2010 (L 5 AS 9/07) eine Rechtsansicht vertritt, welcher die Kammer nicht folgt, und diese Rechtsfrage bezüglich der Möglichkeit von Abzügen von Strom- und Warmwasserkosten bei einer Inklusivmiete vor dem BSG anhängig ist (B 14 AS 151/10 R).
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
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