Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 03.03.2011, Az.: S 36 AS 629/09

Anspruch eines Grundsicherung für Arbeitsuchende Beziehenden auf Nachzahlung eines ihm abgezogenen Betrages von Warmwasserkosten mangels Zuständigkeit der Agentur für Arbeit; Anspruch auf Nachzahlung eines abgezogenen Betrages von Warmwasserkosten i.H.v. 18% der Heizkosten mangels Anwendung des § 330 Abs. 1 SGB III i.R.d. Kostensenkungsaufforderung

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
03.03.2011
Aktenzeichen
S 36 AS 629/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 16760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2011:0303.S36AS629.09.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2009 verpflichtet, die entgegen stehenden Bescheide der vom Beklagten herangezogenen Gemeinde Winsen für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 und den Bescheid vom 17. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2006 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger im Rahmen der Leistungen zur Sicherung nach dem SGB II im Rahmen der Kosten der Heizung einen Betrag von 159,02 Euro zuzüglich 28,01 Euro Zinsen nachzuzahlen.

  2. 2.

    Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

  3. 3.

    Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - die Nachzahlung eines Betrages in Höhe von 159,02 Euro wegen Abzugs von Warmwasserkosten in Höhe von 18 Prozent der Heizkosten in der Zeit vom 01. Oktober 2005 bis 30. September 2006 zuzüglich Zinsen.

2

Der 1952 geborene Kläger bewohnt eine 50 m2 große Wohnung in der Straße E., welche über keinen Warmwasserzähler verfügt, der die Aufwendungen für Warmwasserzubereitung anzeigt. Er bezog in der Zeit vom 01. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Gemeinde Winsen, welche vom Beklagten - als kommunalen Träger - herangezogen wurde. Die entsprechenden Originalverwaltungsakten seien nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 17. August 2009 nicht mehr auffindbar.

3

Der Kläger erhielt (nach den unter dem 11. August 2008 nachgedruckten Bescheiden) von Oktober 2005 bis Januar 2006 jeweils 322,81 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung, für Februar 2006 einen Betrag von 382,77 Euro, und für März wiederum 322,81 Euro. Dabei setzte der Beklagte von den monatlichen Heizkosten von 71,58 Euro jeweils 12,88 Euro als Warmwasseranteil ab. Für April bis August 2006 bewilligte er monatlich 322,81 Euro und für September 406,91 Euro bei unveränderten Absetzbeträgen für Warmwasser.

4

Seit dem 01. Oktober 2006 erhält der Kläger Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.

5

Der Kläger stellte am 30. Juni 2008 einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des ablehnenden Bescheides der Gemeinde Winsen vom 17. März 2006 und des teilweise bewilligenden Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2006, welcher die Übernahme zusätzlicher Kosten aufgrund einer Heizkostennachzahlung vom 14. Februar 2006 regelte. Auf letztere in Höhe von insgesamt 439,46 Euro habe der Beklagte 84,10 Euro bewilligt. Er beantrage daher die Neuberechnung der Kosten der Unterkunft, weil das Recht bei Erteilung der Bescheide unrichtig angewandt worden sei.

6

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 08. Januar 2009 eine Nachzahlung in Höhe von 313,98 Euro für die Zeit vom 29. September 2005 bis zum 10. Februar 2006 und nahm den Bescheid vom 25. Oktober 2006 in entgegen stehendem Umfang zurück. Der Anteil des Klägers an der Heizkostennachzahlung betrage 653,84 Euro, von denen der Anteil für Warmwasserzubereitung pauschal mit 18 Prozent sowie die geleisteten laufende Zahlungen für Kosten der Heizung von 255,76 und die Nachzahlung von 84,10 Euro abzusetzen seien, so dass sich der genannte Nachzahlungsbetrag ergebe. Die Anrechnung der tatsächlichen Heizkosten erfolge aufgrund des krankheitsbedingten Heizungsmehrbedarfes.

7

Der Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 08. Januar 2009 ab und begründete dies damit, dass der Kläger bereits seit Oktober 2005 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft erhalte, wobei für Kosten der Warmwasserzubereitung pauschal 18 Prozent abgesetzt worden seien. Eine teilweise Rücknahme der Bescheide und Nachzahlung von Leistungen gemäß §§ 44 Absatz 1 SGB X, 330 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsförderung -, 40 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II könne jedoch erst ab dem 27. Februar 2008 erfolgen. Denn eine ständige Rechtsprechung habe erst ab der Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) von diesem Tag vorgelegen. Soweit sich der Überprüfungsantrag auf einen früheren Zeitpunkt beziehe, sei er aus diesem Grund abzulehnen.

8

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. April 2009 zurück und führte zur Begründung an, dass kein Anspruch auf Überprüfung der für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 erlassenen Bescheide hinsichtlich der abgesetzten Aufwendungen für Warmwasserzubereitung bestehe. Nach dem Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 (B 14/11 b As 15/07) sei ein pauschaler Warmwasserabzug von 18 Prozent der Heizkosten rechtswidrig gewesen, weil lediglich der Regelsatzanteil für Warmwasserzubereitung hätte abgezogen werden dürfen. Nach § 330 Absatz 1 SGB III dürfe ein Bescheid aber nur für die Zeit ab Bestehen der neuen ständigen Rechtsprechung zurückgenommen. Für eine solche ständige Rechtsprechung sei eine Entscheidung des jeweils zuständigen obersten Bundesgerichtes erforderlich, wobei auch ein einziges Urteil genüge, sofern die entschiedene Rechtsfrage danach nicht mehr umstritten sei. Das BSG habe sich erstmals am 27. Februar 2008 mit der rechtmäßigen Höhe des Warmwasserabzugs befasst. Für die vorhergehende Zeit bestehe kein Anspruch auf Auszahlung. Im Rahmen des SGB XII gelte diese Norm nicht, so dass der Beklagte insoweit verpflichtet gewesen sei, ab 01. Oktober 2006 eine entsprechende Nachzahlung zu leisten.

9

Dagegen hat der Kläger am 24. April 2009 Klage erhoben.

10

Er trägt vor:

11

Der Beklagte bestreite nicht den Rechtsgrund der geforderten Nachzahlung für die Zeit von Oktober 2005 bis September 2006 in Höhe von monatlich 6,66 Euro, das heiße 79,92 Euro, zuzüglich 18 Prozent aus der Heizkostennachforderung für 2005 und 2006 (439,46 Euro) mit anteilig 79,10 Euro. Das BSG beziehe sich in der Urteilsbegründung auf instanzgerichtliche Urteile aus den Jahren 2005 und 2008. Damit sei die Entscheidung des BSG auch rückwirkend wirksam. Der Grundsicherungsträger nach dem SGB XII habe eine Nachzahlung für die Vergangenheit bewilligt, weshalb ihm das Verhalten des Beklagten nicht erklärlich sei. Er halte die Norm des § 330 Absatz 1 SGB III für bedenklich, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Der Beklagte sei kein Arbeitsamt, welches der Normadressat sei und könne sich daher nicht auf § 330 Absatz 1 SGB III berufen.

12

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2009 zu verpflichten, die entgegen stehenden Bescheide der vom Beklagten herangezogenen Gemeinde Winsen für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2006 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger im Rahmen der Leistungen zur Sicherung nach dem SGB II im Rahmen der Kosten der Heizung einen Betrag von 159,02 Euro inklusive der gesetzlichen Zinsen nachzuzahlen.

13

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14

Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:

15

Es sei nicht entscheidend, welchen Zeitraum das Urteil des BSG behandelt habe, da entscheidend das Datum der Entscheidung sei. Der Überprüfungsantrag sei erst nach diesem Datum gestellt worden.

16

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

17

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage hat Erfolg.

19

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf gemäß § 124 Absatz 2 SGG verzichtet haben.

20

Der Bescheid des Beklagten vom 08. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. April 2009 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten.

21

(1)

Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 44 SGB X in Verbindung mit §§ 40 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Absatz 1 SGB III.

22

Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Norm ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nach Satz 2 gilt dies nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

23

§ 40 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II verweist auf § 330 SGB III, welcher die Anwendbarkeit des § 44 Absatz 1 SGB X einschränkt. Demnach ist der Verwaltungsakt, sofern er unanfechtbar ist und die Voraussetzungen des § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

24

Die Klage scheitert nicht aus dem Grund, dass nach Ansicht des Beklagten eine ständige Rechtsprechung des BSG zu dem Umfang der Absetzungen für Warmwasserzubereitung erst ab dem Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - eingetreten sei und damit nach den im vorliegenden Rechtsstreit streitigen Zeiträumen vom 01. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006. Denn der Beklagte kann als kommunaler Träger, der offensichtlich nicht an Dienstanweisungen der Agentur für Arbeit gebunden ist, dem Rücknahmeanspruch nicht § 330 Absatz 1 SGB III entgegen halten, weil dieser für den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden kann, wie sich im Übrigen bereits aus dem einfachen Wortlaut ergibt. Denn es geht ersichtlich nicht um die Auslegung einer Norm durch die Agentur für Arbeit, die einzig als Normadressatin genannt ist (vgl. LPK/GB II/Conradis, 3. Auflage 2009, § 40, Rd. 5; Gagel/Pilz, Kommentar zum SGB II, Loseblattsammlung, § 40, Rd. 15; GK/SGB II/Hohm/Brönstrup, Loseblattsammlung, § 40, Rd. 29).

25

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 01. Juni 2010 - B 4 AS 78/09 R - ausgeführt, dass § 330 Absatz 1 SGB III keine Anwendung finde, soweit es um die Kostenabsenkungsaufforderung nach § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II gehe. Mit Urteil vom 15. Dezember 2010 (B 14 AS 61/09 R), dessen Entscheidungsgründe noch nicht veröffentlicht, von dem aber bereits ein Terminsbericht existiert, hat es diesen Grundsatz uneingeschränkt auf den Warmwasserabschlag übertragen.

26

Die Kammer folgt dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, weil es zum einen zum Bereich der Kosten der Unterkunft und Heizung keine Auslegungsvorschriften der (unzuständigen) Agentur für Arbeit gibt. Zum anderen kann der Beklagte als kommunaler Träger nach dem Wortlaut der Norm nicht Adressat sein. Bei Einfügung des § 40 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II im Jahre 2005 hätte der Gesetzgeber ohne Weiteres auch § 330 Absatz 1 SGB III ändern können bzw. § 40 SGB II eine entsprechende Regelungsänderung geben können, nach der § 330 Absatz 1 SGB III auch im Falle von Überprüfungsanträgen gegenüber kommunalen Trägern, deren Existenz damals bereits bekannt war, hätte gelten können. Da der Gesetzgeber davon Abstand genommen hat, muss davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Regelungswille fehlte.

27

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass in der streitigen Zeit mit 18 Prozent der Heizkosten ein zu hoher Betrag für im Regelsatz enthaltener Warmwasserzubereitung enthalten war. Nach dem zitierten Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 dürfen, sofern der Warmwasserzubereitungsaufwand nicht durch gesonderte Zähler ablesbar ist, lediglich die Regelsatzanteile für Warmwasserzubereitung abgesetzt werden, mithin 6,22 Euro pro Monat im streitigen Zeitraum bezogen auf eine Regelleistung von 345,- Euro für Alleinstehende.

28

Da ein Abzug von monatlich 12,88 Euro erfolgte, ist somit unstrittig ein monatlicher Betrag von 6,66 Euro für 12 Monate nachzugewähren, das heißt 79,92 Euro. Hinsichtlich der Heizkostennachforderung in Höhe von 439,46 Euro ergibt sich ein Betrag von 79,10 Euro, der ebenfalls von dem Beklagten nicht bestritten wurde. In diesem Kontext trat erschwerend hinzu, dass Teile der Verwaltungsakte vom Beklagten nicht mehr vorgelegt werden konnten, Bescheide daher unter anderem Datum nachgefertigt werden mussten und die Verwaltungsakte zudem nicht paginiert war.

29

(2)

Anspruchsgrundlage für eine Verzinsung ist § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) - Allgemeiner Teil -.

30

Nach Absatz 1 dieser Norm sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen, wobei nach Absatz 3 Satz 1 lediglich volle Eurobeträge verzinst werden.

31

Nach Absatz 2 beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger.

32

Da aufgrund der Unvollständigkeit der Verwaltungsakte die Zeiten der Antragstellung für die laufende Leistungsgewährung im streitigen Zeitraum nicht festgestellt werden können, ist eine Verzinsung nach Ablauf des Kalendermonats der jeweiligen Fälligkeit vorzunehmen.

33

Demnach kann der Kläger unter Zugrundelegung eines jährlichen Zinssatzes von 4 Prozent insgesamt 29,33 Euro Zinsen beanspruchen

34

Auf die laufenden Kosten der Heizung entfallen Zinsen von insgesamt 13,79 Euro. Der Anspruch bezogen auf einen vollen monatlichen Euro-Betrag von 6,- wurde jeweils am ersten des Monats fällig, so dass eine Verzinsung ab dem ersten des Folgemonats einsetzen konnte, und zwar bis zu dem Monat, welcher der endgültigen Zahlung vorausgeht, das heißt Ende Februar 2011, weil das Urteil der Kammer vom 03. März 2011 datiert.

35

Die Heizkostennachforderung datiert vom 14. Februar 2006, so dass anzunehmen ist, dass noch im Verlauf dieses Monats Antrag auf Übernahme gestellt worden ist.

36

Auf die Heizkostennachzahlung entfällt ein Zinsbetrag von 14,22 Euro bezogen auf den geforderten Betrag von 79,10 Euro, das heißt volle 79,- Euro, ab dem 01. September 2006 (§ 44 Absatz 2 SGB I).

37

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193 Absatz 1 SGG.

38

Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, weil hier die Beschwer des Beklagten mit 159,02 Euro unterhalb des Schwellenwertes von 750,- Euro liegt, wobei Zinsen gemäß §§ 202 SGG, 4 Zivilprozessordnung (ZPO) die Beschwer nicht erhöhen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144, Rd. 15). Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes, des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe abweicht. Das Urteil entspricht der Rechtsprechung des BSG.