Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 12.05.2011, Az.: S 22 SO 19/09

Kosten einer Auslandsbeerdigung werden nicht aus Mitteln der Sozialhilfe erstattet; Möglichkeit einer Erstattung von Kosten einer Auslandsbeerdigung aus Mitteln der Sozialhilfe

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
12.05.2011
Aktenzeichen
S 22 SO 19/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 24150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2011:0512.S22SO19.09.0A

Fundstellen

  • FStBW 2012, 955-956
  • FStHe 2012, 727-729
  • FStNds 2013, 86-87
  • KomVerw/B 2024, 194-198
  • KomVerw/LSA 2024, 193-198
  • KomVerw/S 2024, 189-194
  • KomVerw/T 2024, 190-195
  • ZfF 2012, 132-133

Tenor:

  1. 1.

    Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2009 verurteilt, der Klägerin die Beerdigungskosten ihres Ehemannes F. in Höhe von 757,79 Euro zu gewähren.

  2. 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.

    Der Beklagte hat der Klägerin 33 Prozent ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin erstrebt vom Beklagten die Übernahme von Beerdigungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe.

2

Am 01. August 2008 verstarb der Ehemann der Klägerin, Herr G., in Hamburg und wurde in der Türkei beigesetzt. Der Kläger bezog zuletzt Hilfe zum Lebensunterhalt, während die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - erhielt.

3

Die Klägerin beantragte am 27. August 2008 die Übernahme der Beerdigungskosten. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. September 2008 ab und begründete dies damit, dass eine Bestattung im Herkunftsland nicht zu den nach der Sozialhilfe erforderlichen Aufwendungen zähle. Die Flugkosten von 8.670,- Euro hätten eine angemessene Beerdigung in Deutschland ermöglicht.

4

Dagegen legte die Klägerin am 16. Oktober 2008 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die Trauergäste ihre Flüge selbst gezahlt hätten. Insgesamt sei für sie und ihre Familie ein Betrag von 2.088,- Euro von Verwandten geliehen worden. Eine Bestattung in Deutschland wäre unüblich gewesen. Die Beisetzung im Familiengrab in der Türkei sei der letzte Wille des Verstorbenen gewesen.

5

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2009 zurück und führte zur Begründung an, dass nicht sämtliche Unterlagen vorgelegt worden seien. Reisekosten seien im Rahmen der Sozialhilfe nicht berücksichtigungsfähig.

6

Dagegen hat die Klägerin am 23. Februar 2009 Klage erhoben.

7

Sie trägt vor:

8

Eine Bestattung in Deutschland wäre grundsätzlich möglich gewesen. Der Transport der Leiche habe insgesamt 1.800,- Euro betragen, der Transport in der Türkei und die Beerdigung je weitere 100,- Euro. Die Kosten seien von geliehenem Geld getragen worden. Ein Zelt für die Trauerfeier habe etwa 500,- Euro gekostet und die Beköstigung der Trauergemeinde etwa 1.000,- Euro.

9

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2009 zu verurteilen, der Klägerin die Beerdigungskosten ihres Ehemannes F. in Höhe von 2.300,79 Euro zu übernehmen.

10

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Er trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:

12

Es könnten keine fiktiven Beerdigungskosten in Deutschland berücksichtigt werden. Er sei bereit, 100,- Euro für die Beerdigung zu übernehmen.

13

Das Bestattungsunternehmen H. hat eine Rechnung der Beerdigungskosten über 2.300,79 Euro vorgelegt. Darin enthalten sind die Überführungskosten von Hamburg nach Istanbul von 700,- Euro, der Überführungssarg von 600,- Euro und Bestatterpauschalen 1 (475,- Euro) und 2 (366,- Euro). Die Pauschale 1 beinhaltet Sargzubehör in Höhe von 61,36 Euro Einkleiden, Einbetten und Einsargung von 76,69 Euro, Überführung bis 80 km von 91,15 Euro, Träger von 61,36 Euro, Beratung und Erledigung der Formalitäten von 76,69 Euro, Aufbahrung zur Trauerfeier 71,58 Euro, Verwaltungskosten von 38,35 Euro, Transportsarg inklusive Reinigung von 29,65 Euro und Sargschmuck von 38,35 Euro. Als Pauschale 2 werden erbracht für 150,- Euro Leinentücher, Waschraumnutzung von 170,- Euro, Imam für das Totengebet von 50,- Euro.

14

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

15

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage hat insoweit Erfolg, als die Klägerin Anspruch auf Übernahme der Beerdigungskosten ihres Ehemannes in Höhe von 757,79 Euro hat. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

17

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verzichtet haben.

18

Der Bescheid des Beklagten vom 16. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2009 erweist sich im tenorierten Umfang als rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in eigenen Rechten.

19

Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist § 74 SGB XII.

20

Nach dieser Norm werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

21

Die Klägerin ist nach landesrechtlichen Vorschriften kostentragungspflichtig als Witwe (vgl. Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 74, Rd. 15).

22

Bei dem Rechtsbegriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Januar 2010 - S 22 SO 87/09 -; Grube/Wahrendorf, 2. Auflage 2008, § 74, Rd. 30). Die Erforderlichkeit bezieht sich sowohl auf die Art der Kosten als auch auf deren Höhe (vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage 2010, § 74, Rd. 14). Was ortsüblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen friedhofsrechtlichen Vorschriften der Kommune und ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg vom 19. Dezember 1990 - 6 S 1639/90 -).

23

Zu übernehmen sind die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen, die aber nicht beschränkt sind auf die Aufwendungen einer von der Ordnungsbehörde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Einfachbestattung (vgl. LPK/SGB XII/Berlit, 8. Auflage 2007, § 74, Rd. 12; Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 04. März 1996 - 19 A 194/96 -; Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes vom 20. März 2008 - L 9 SO 20/08 B ER -). Dabei ist der Eindruck eines Armengrabes zu vermeiden und auf ein Begräbnis auch in ortsüblicher einfacher Art in Würde zu achten (vgl. Urteil des Hessischen VGH vom 10. Februar 2004 - 10 UE 2497/03 -; Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 06. Juni 2000 - 3 A 5028/99 -). Eine generelle Feuerbestattung oder anonyme Beisetzung sind nicht statthaft und nicht vom Rechtsbegriff der Erforderlichkeit gedeckt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 16. September 1997 - 3 A 2204/96 -). Andererseits sind nicht alle Traditionen und Gebräuche sozialhilferechtlich angemessen, wobei Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine standesgemäße Beerdigung (§ 1968 BGB) nicht besteht (LPK/SGB XII/Berlit a.a.O..; Beschluss des Hessischen VGH vom 13. Januar 2006 - 10 ZU 1391/05 -).

24

Nicht zu den erforderlichen Aufwendungen zählen Kosten einer Auslandsbeerdigung. Dies betrifft insbesondere die Überführungs-, Transport- und Beisetzungskosten nach örtlichen Gepflogenheiten. Im vorliegenden Fall wäre dem Verstorbenen eine Beisetzung auf einen islamischen Friedhof in Deutschland, insbesondere Hamburg, möglich und zumutbar gewesen, so dass eine sozialhilferechtliche Erforderlichkeit der Beisetzung in der Türkei zu verneinen ist (vgl. so auch Urteil des OVG Hamburg vom 21. Februar 1992 - Bf IV 44/90 -, FEVS 43, 66). Dass sein persönlicher Wunsch dahin ging, in der Türkei bestattet zu werden, begründet keine Leistungsverpflichtung im Rahmen der Sozialhilfe, da sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden war. Die Beisetzung im Ausland war somit sozialhilferechtlich nicht erforderlich (vgl. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, § 74, Rd. 17). Eine Beisetzung im Inland wäre auch nicht unüblich gewesen, wie die nennenswerte Zahl islamischer Friedhöfe in Großstädten gerade zeigt. Der islamische Glaube gebietet dabei nicht zwingend, eine Beisetzung in heimischer Erde vorzunehmen. Somit kann eine Versagung der Leistungen hierfür die Freiheit der Religionsausübung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Grundgesetz (GG) nicht verletzten. Denn davon sind alle denkbaren kultischen Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebräuche umfasst (vgl. Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Loseblattsammlung, Artikel 4, Rd. 101).

25

Zudem ist das Grundrecht auf Religionsausübungsfreiheit als Abwehrgrundrecht ausgestaltet und eröffnet keine weitere Teilhabemöglichkeiten, welche zulasten eines Dritten gingen (vgl. von Münch/Kunig/Mager, Kommentar zum GG, 5. Auflage 2000, Artikel 4, Rd. 61; Dreier/Morlok, Kommentar zum GG, 2. Auflage 2004, Artikel 4, Rd. 103). Somit ist weder die Religionsausübungsfreiheit des Verstorbenen oder der Klägerin verletzt durch die Nichtübernahme der Überführungskosten.

26

Im Rahmen des § 74 SGB XII sind lediglich die tatsächlich angefallenen Kosten berücksichtigungsfähig und nicht fiktive Kosten einer vergleichbaren Beisetzung im Bundesgebiet (vgl. Urteil des OVG Hamburg vom 21. Februar 1992 a.a.O..).

27

Im vorliegenden Fall waren somit weder die Überführungskosten Hamburg-Istanbul (700,- Euro) noch die Aufwendungen für den Überführungssarg (600,- Euro) zu übernehmen.

28

Aus der Bestatterpauschale waren erforderlich und angemessen im vollen Umfang die Aufwendungen für Sargzubehör (61,36 Euro), Einkleiden und Einbetten (76,69 Euro), Überführung bis 80 km (91,15 Euro), Überführungsträger (61,36 Euro), Aufbahrung zur Trauerfeier (71,58 Euro), Verwaltungskosten (38,35 Euro) und Transportsarg (29,65 Euro). Nicht erforderlich waren Beratung und Erledigung der Formalitäten und der Sargschmuck, da eine einfache, ortsübliche Bestattung zugrunde zu legen ist. Zudem können die entsprechenden Formalitäten auch zumutbar in Eigenleistung erbracht werden, zumal die beschäftigungslose Klägerin hierzu auch zeitlich in der Lage war.

29

Hinsichtlich der Pauschale 2 von 366,- Euro waren voll übernahmefähig die Beschaffung von Leinentüchern, die Waschraumnutzung und die Beiziehung eines Imam zum Totengebet, da dies zu einer islamischen Beerdigung erforderlich und die Würde des Verstorbenen dies erfordert. Die muslimische Beerdigung ist aufgrund des Artikels 3 Absatz 3 Grundgesetz der christlichen Bestattung gleichzustellen, in der die rituelle Waschung und das Totengebet zum Kernbereich gehören (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 03. November 1992 - 8 A 286/89 -).

30

In Höhe der erforderlichen Kosten ist der Klägerin als Hinterbliebene aufgrund ihrer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eine Kostentragung unzumutbar, so dass sich insoweit ein gebundener Anspruch gegen den Beklagten ergibt. Die Kammer vermag der Argumentation des Beklagten nicht zu folgen, aus der Tragung der Flugkosten im Verwandtenkreis auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin zu schließen.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.

32

Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung der Beteiligten jeweils nicht der Zulassung, weil hier die Beschwer der Klägerin mit 1.543,- Euro und des Beklagten mit 757,79 Euro jeweils oberhalb des Schwellenwertes von 750,- Euro liegen.