Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 06.09.2011, Az.: S 3 U 42/09

Schüler erhält bei Unfall auf der Fahrt zu einem Schulprojekt während der Osterferien Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfall auf der Fahrt zu einem Schulprojekt während der Osterferien als Schulwegunfall

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
06.09.2011
Aktenzeichen
S 3 U 42/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 29289
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2011:0906.S3U42.09.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Bescheid vom 14.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2009 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 05.04.2007 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

  3. 3.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) um die Anerkennung eines Ereignisses vom 05.04.2007 als Arbeitsunfall.

2

Im Jahr 2007 war die im Jahr 1988 geborene Klägerin Schülerin an der Berufsbildenden Schule H ... Im Rahmen des Informationsverarbeitungsunterrichtes im 12. Schuljahr hatte sie eine Projektarbeit mit dem Titel "850 Jahre H. " anzufertigen. Diese Projektarbeit stellte eine Gruppenarbeit dar und hatte unter anderen die Erstellung eines Videos zu diesem Thema zum Inhalt. Die Schüler erhielten den Projektauftrag am 05.03.2007 und sollten das anzufertigende Video nach den Osterferien am 23.04.2007 abgeben.

3

Am 05.04.2007 - also innerhalb der Osterferien - begab sich die Klägerin mit dem Pkw ihrer Mutter zu einem Mitglied ihrer Arbeitsgruppe. Dabei kam es zu einem schweren Verkehrsunfall. Die Klägerin ist aufgrund dieses Unfalls schwerstbehindert.

4

Mit Bescheid vom 14.11.2008 (Bl. 13 der Gerichtsakte) lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Unfalles ab, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht versichert gewesen sei. Die Anfertigung einer Projektarbeit außerhalb des Unterrichts entspreche der Anfertigung von Hausaufgaben. Dieses stünden zwar im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit - der schulischen Tätigkeit -, seien jedoch nicht versichert, da sie dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule entzogen seien. Eine jederzeit mögliche Kontrolle unter Überwachung sowie eine erzieherische Einwirkung für die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen durch die Schule seien nicht gegeben gewesen. Durch die eindeutige Stellung der Aufgabe seien die notwendigen Arbeiten in allen Bereichen, also auch im außerschulischen Bereich auszuführen gewesen. Die Erfüllung der Aufgabe sei unmissverständlich aus dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule herausgenommen worden und uneingeschränkt dem privaten Bereich der Schüler bzw. der Schülerinnen zugewiesen worden.

5

Den Widerspruch der Klägerin vom 08.12.2008 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2009 als unbegründet zurück. Sie bezieht sich insoweit auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.05.1988, Aktenzeichen 2 RU 5/88. Die betreuenden Lehrkräfte hätten keine örtlichen oder zeitlichen Vorgaben gemacht. Die Schüler hätten die Bewältigung ihrer Projektarbeit selbstständig organisieren müssen und waren in der Wahl des Bearbeitungsortes frei. Grundsätzlich sei daher selbständiges Arbeiten vorgesehen gewesen.

6

Die Klägerin hat am 02.04.2009 Klage erhoben.

7

Sie trägt vor, die in der Schule begonnene Projektarbeit in der Gruppe sei mit 30% in die Note der mündlichen Leistungen für das Semester eingegangen. Das Projekt sollte während der Osterferien von den Schülerinnen zu Ende geführt werden. Die Projektarbeit konnte aber nur zu Ende geführt werden, wenn sich die Mitglieder der Projektgruppe verabreden. Da die Bearbeitung des Projektes als Schulaufgabe vorgegeben war, müsse das Zusammentreffen der Schülerinnen als Schultreffen bewertet werden. Der Unfall auf den Weg zum Treffen müsse daher als Schulwegeunfall behandelt werde.

8

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid vom 14.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2009 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 05.04.2007 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Sie bezieht sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.06.1993, Az. 2 RU 340/92 sowie das Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29.08.2002, Az. L 1 U 1903/01.

11

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 06.09.2011 Herrn I. als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselte Korrespondenz, die Gerichtsakte sowie die die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Aktenzeichen 08109295 ergänzend Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

13

Die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (vgl. Bundessozialgericht, Urteil v. 27.04.2010, Az. B 2 U 23/09 R) zulässige Klage ist begründet.

14

Die Klägerin ist durch die angegriffenen Entscheidungen der Beklagten (Bescheid vom 14.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2009) beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beklagte hat das Ereignis vom 05.04.2007 unzutreffenderweise nicht als Schulwegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung angesehen.

15

1.

Im Rahmen der Regeln zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII sind folgende Grundstrukturen zu beachten: Ausgangspunkt ist zunächst ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII. Hierbei setzt der Eintritt eines Arbeitsunfalls eine bestimmte Abfolge ursächlich miteinander verknüpfter Umstände und Ereignisse voraus (vgl. § 8 SGB VII). Erforderlich ist, dass es infolge einer versicherten Tätigkeit (§ 2 SGB VII) während der Verrichtung derselben zu einem plötzlich auf den Körper einwirkenden Ereignis kommt, das seinerseits zu wenigstens einem unmittelbaren Gesundheitsschaden (sog. Primärschaden oder Gesundheitserstschaden) führt. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist zunächst erforderlich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil v. 12.04.2005, Az. B 2 U 11/04 R - [...]), dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherter Tätigkeit zuzuordnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang) und diese Verrichtung zu einem Unfallereignis geführt (Unfallkausalität) hat.

16

Das Ereignis vom 05.04.2007 stellt einen Schulwegeunfall dar.

17

2.

Die versicherte Tätigkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII, wonach Schüler während des Besuches von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen versichert sind.

18

Nach den Gesetzesmaterialien soll sich der Versicherungsschutz auf den Unterricht einschließlich der Pausen, andere schulische Veranstaltungen (Schulausflüge etc.) sowie auf den Weg zu und von der Schule oder dem Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet, erstrecken (BT-Drucks. 6/1333, S. 4 zu § 539 Rechtsversicherungsordnung - RVO).

19

Die Rechtsprechung hat hierbei bestimmte Kriterien aufgestellt (s. Bundessozialgericht, Urteil v. 30.05.1988, Az. 2 RU 5/88 - [...], zu einem Wegeunfall im Rahmen einer schulischen Foto-Arbeitsgemeinschaft): In der Schülerunfallversicherung kann danach nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule ausgegangen werden. Außerhalb dieses organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule sind Schüler nur noch unter besonderen Voraussetzungen gegen Arbeitsunfall versichert, während im Übrigen auch diejenigen Verrichtungen nicht als versicherte Schultätigkeiten gelten, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind und deshalb an sich nach dem Recht der gewerblichen Unfallversicherung ihm zuzuordnen wären. Dies betrifft insbesondere die Erledigung von Schulaufgaben in der privaten Lebenssphäre, zu der vor allem der häusliche Bereich des Schülers zählt. Enthält die Schulaufgabe keine organisatorischen Vorgaben und Sachzwänge, so ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen. Entscheidend ist das Gesamtbild der Veranstaltung (Bundessozialgericht, Urteil v. 04.12.1991, Az. 2 RU 79/90 - [...]).

20

Nach der Kommentarliteratur besteht kein Versicherungsschutz bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten und allen Verrichtungen außerhalb des Verantwortungsberichts Schule, mögen sie auch durch den Schulbesuch veranlasst sein. Der Versicherungsschutz ist daher ausgeschlossen, sofern kein örtlicher oder räumlicher Bezug zur Schule existiert. Ausreichend ist jedoch, wenn Schüler und Eltern zur Zeit der Durchführung der Veranstaltung nach dem Gesamtbild der objektiven Umstände zu der Auffassung gelangen konnten, dass es sich um eine organisatorisch von der Schule beherrschte Veranstaltung handelt (Richter in: Franke/Molkentin, SGB VII, 2. Auflage, § 8, Rn. 60, 65).

21

Regelmäßig handelt es sich um eine in den organisatorischen Verantwortungsbereich fallende Schulveranstaltung, wenn sie im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht und durch ihn bedingt ist, was regelmäßig bei Aufnahme in den Lehrplan erfüllt ist (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII, Rn. 18.9; Bieresborn in: jurisPK-SGB VII, § 2 SGB VII, Rn. 118). Wege außerhalb der Schule stehen unter Versicherungsschutz, wenn sie erforderlich sind, um die Teilnahme an einer Schulveranstaltung zu ermöglichen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII, Rn. 18.9; Bieresborn in: jurisPK-SGB VII, § 2 SGB VII, Rn. 122).

22

Unter Anlegung dieser Kriterien handelt es sich bei dem Unfallgeschehen um einen Schulwegeunfall. Das Gesamtbild der Veranstaltung spricht für die Annahme eines Versicherungsschutzes.

23

Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Aussagen des Zeugen J., an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer keinen Zweifel hat.

24

Der Zeuge, der einer der mit der Überwachung der Gruppenarbeit betraute Lehrer war, führt aus, dass im Rahmen des Unterrichtsfachs "Informationsverarbeitung" ein Videofilm gedreht werden sollte. Es handelte sich um eine Projektarbeit, bei der sich die Schüler zunächst zu Arbeitsgruppen zusammenfinden sollten. Anschließend sollte ein vierminütiger Film zum Thema "850 Jahre H. " angefertigt werden. Die Schüler konnten von der Schule eine Filmkamera ausleihen und entsprechende Computerarbeitsplätze nutzen, mussten dies aber nicht tun, da viele Schüler zuhause bereits über entsprechende Geräte und Filmschnittsoftware verfügten. Ziel war bei dem ersten Film zunächst, die zuvor vermittelten theoretischen Kenntnisse praktisch zu übertragen. Ein zweiter Film sollte dann eher inhaltliche Aspekte ansprechen. Die Filme sollten die schriftlichen Arbeiten ersetzen und wurden entsprechend benotet. Der Inhalt "Multimedia" tauchte auch im Lehrplan des Schuljahres auf.

25

Insgesamt sollten die Schüler die Arbeit relativ frei gestalten. Es war beabsichtigt, dass sie die Arbeit auch in den Osterferien weiter führen sollten.

26

a)

Hierfür spricht bereits, dass der Inhalt "Multimedia" im Lehrplan des entsprechenden Schuljahres auftauchte. Bei den Videoaufnahmen handelte es sich damit nicht etwa um eine Freizeitveranstaltung, die im Rahmen der Schule stattfand (so der Fall bei einer Foto-AG, die außerhalb des schulischen Kernbereichs stattfindet, vgl. Bundessozialgericht, Urteil v. 30.05.1988, Az. 2 RU 5/88 - [...]). Die Filmarbeiten waren zentraler Bestandteil des Unterrichtes, sollte doch die Benotung der Filme einen wesentlichen Teil der Gesamtnote des Faches ausmachen (vgl. auch Bundessozialgericht, Urteil v. 23.06.1977, Az. 2 RU 25/77 und 25.01.1979, Az. 8a RU 54/78, wonach auch ein Skilehrgang innerhalb der Ferienzeit als schulische Veranstaltung gewertet werden kann, wenn eine entsprechende Benotung im Rahmen des Sportunterrichts stattfindet).

27

Insoweit ist die Anfertigung des Videofilms auch nicht als "Hausaufgabe" zu bewerten, deren Anfertigung im außerschulischen Bereich nach gefestigter Rechtsprechung nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil v. 01.02.1979, Az. 2 RU 107/77 - [...]: Anfertigen eines Werkstücks für den Werkunterricht im häuslichen Bereich). Das Drehen des Filmes stellt sich nicht etwa als Fortführung eines im Unterricht begonnenen "Werkes" oder einer anderweitigen Aufgabe im häuslichen Bereich dar. Vielmehr war der Unterricht klar gegliedert in einen theoretischen (technischen und anschließend inhaltlichen) und einen praktischen Teil. Dieser praktische Teil konnte nicht in der Schule, sondern musste zwangsläufig im öffentlichen Raum ausgeführt werden, da sich das - von der Schule vorgegebene - Thema auf das bevorstehende Jubiläum der Stadt K. bezogen hat.

28

b)

Gegen einen Versicherungsschutz spricht auch nicht, dass die Schüler in der Selbstorganisation relativ frei waren. Bei einer Gruppenarbeit in der 12. Klasse einer berufsbildenden Schule, deren Ziel es ist, junge Menschen auf den Berufsweg vorzubereiten, ist gerade ein Teil der Aufgabe darin zu sehen, als Gruppe frei eine bestimmte Aufgabenstellung zu bewältigen, denn genau diese Fähigkeit wird heute in nahezu jedem Beruf gefordert. Zudem konnten sich die Schüler Videokameras ausleihen, Schnittsoftware der Schule benutzen und wurden zunächst im Rahmen des theoretischen Unterrichts ausführlich eingewiesen. Sie konnten auch die Hilfe der betreuenden Lehrer annehmen.

29

c)

Es kann auch nicht darauf ankommen, dass der Unfall innerhalb der Osterferien geschah. Der zeitliche Rahmen der Veranstaltung war durch die Schule vorgegeben und beinhaltete gerade auch die Osterferien. Ob der Unfall zufällig innerhalb der Schulzeit oder in den Ferien geschah, kann kein Kriterium für die (Nicht-)Annahme des Versicherungsschutzes sein.

30

d)

Auch die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung (Bundessozialgericht, Urteil v. 30.06.1993, Az. 2 RU 43/92 und Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 29.08.2002, Az. L 1 U 1903/01 - jeweils [...]) lassen keine andere Bewertung zu. Beide Fälle haben ein Unfallgeschehen bei der Anfertigung von Diplomarbeiten im Rahmen eines Hochschulstudiums zum Inhalt. Diese Konstellation ist mit der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht zu vergleichen, da ein Hochschulstudium im Gegensatz zum schulischen Unterricht von einer sehr freien Arbeitsgestaltung geprägt ist. Insoweit mag eine Reise nach Südamerika für die Entnahme von Bodenproben (Bundessozialgericht v. 30.06.1993) oder die Fahrt zur Arbeit bei einem industriellen Partner, bei dem der Student einen Prüfstand für Verbrennungsmotoren benutzen konnte und zudem auch eine Vergütung erhält (LSG Baden-Württemberg v. 29.08.2002) nicht unter den studentischen Unfallversicherungsschutz fallen. Die hier vorliegende Fallgestaltung stellt sich jedoch anders dar.

31

3.

Bei dem Weg zum Treffen mit den Arbeitsgruppenmitgliedern handelt es sich auch um einen "Dienstweg", da die Klägerin die Mitglieder treffen musste, um die versicherte Tätigkeit ausüben zu können (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2, Rn. 18.11 m.w.N.).

32

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

33

5.

Die Berufungsmöglichkeit ergibt sich aus § 144 Abs. 1 S. 2 SGG, da um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten wird.