Sozialgericht Lüneburg
v. 24.08.2011, Az.: S 2 U 69/07
Pericardergüsse und Pleuraergüsse werden nicht als Berufskrankheit eines Waldarbeiters anerkannt; Anerkennung von Pericardergüssen und Pleuraergüssen als Berufskrankheit eines Waldarbeiters
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 24.08.2011
- Aktenzeichen
- S 2 U 69/07
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2011, 29291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2011:0824.S2U69.07.0A
Rechtsgrundlage
- BK 3201
Tenor:
- 1.)
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.)
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Pericard- und Pleuraergüssen als Folgen einer Berufskrankheit nach der Ziffer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (= BKV) (hier: BK 3102) und um die Gewährung einer Rente.
Der im Jahr 1950 geborene Kläger stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und verzog im Jahr 1971 in die Bundesrepublik Deutschland. Seitdem war er als Waldarbeiter tätig. Im Mai des Jahres 2001 stellte er eine allgemeine Müdigkeit, eine Muskelschwäche und einen Leistungsabfall fest (S. 11 Gutachten Dr. Piwowarczyk). Im Bericht der Dres. E. und F. vom 24.08.2001 wurde ausgeführt, dass ein "großer Perikarderguss unklarer Genese, eine chronische Bronchitis bei Nikotinkonsum und nunmehr eine unspezifisch leichte eitrige Bronchitis" vorliegen würden, wobei labortechnisch ein Hämophilus influenzae-Erreger nachgewiesen worden sei (Bl. 123, 121 der Akte der Beklagten (= BA)). Am 29.10.2001 wurde im G. eine sog. Perikardfensterung durchgeführt (Bl. 37, 124 ff. BA). Histologisch wurde eine "chronisch vernarbende Pericarditis" festgestellt (Bl. 38 BA). Die Untersuchung der gewonnenen Ergussflüssigkeit ergab keine morphologisch fassbaren Erreger. Arbeitsunfähigkeit bestand vom 08.08.2001 bis zum 05.05.2002 (Bl. 1 BA).
Eine am 29.08.2001 durchgeführte serologische Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte auf eine bestehende oder zurückliegende Borreliose (Bl. 14 BA). Die serologische Untersuchung vom 12.09.2001 zeigte zwar einen positiven Befund im IgG-Bereich, der aber mit der Bestätigungsmethode (im sog. Westerblot) nicht reproduziert werden konnte (Bl. 15 BA). Bei den serologischen Untersuchungen vom 19.03.2002 und vom 20.11.2002 fanden sich zwar positive Befunde IgG-Bereich und schwach positive Befunde im IgM-Bereich. Auch diese Ergebnisse konnten jedoch im Westerblot nicht bestätigt werden (Bl. 17 BA). Im Bericht vom 13.01.2003 führte Prof. Dr. H. aus, dass hinsichtlich der Pericardergüsse keine Rezidive und im Übrigen auch keine Hinweise auf eine aktive Borreliose vorliegen würden. Der Lymphozytentransformationstest (= LTT) würde dies einwandfrei außer Frage stellen (vgl. Bl. 64 BA). Allerdings seien eine durchgemachte Chlamydien-Pneumonie und eine Epstein-Barr-Virus-Infektion festgestellt worden. (Bl. 42 f. BA). Im Bericht über die serologische Untersuchung vom 17.07.2003 wurde wiederum ausgeführt, dass eine kurzfristig zurückliegende oder bereits therapierte Borreliose möglich sei. Der IgM-Bereich war jedoch erneut negativ (Bl. 33 BA). Demgegenüber wurde im Bericht über den LTT-Test vom 27.08.2003 mitgeteilt, dass nunmehr positive Reaktionen auf alle drei Borrelienantigene festgestellt worden seien. Der Befund würde daher für eine derzeitig mäßig aktive Borreliose sprechen (Bl. 34 BA). In den Attesten vom 25.08.2003 und vom 12.12.2003 vertrat Dr. I. die Auffassung, dass der Kläger an einer beruflich bedingten Borreliose erkrankt sei (Bl. 19, 20 BA). Die serologische Untersuchung vom 13.04.2004 erbrachte positive Befunde IgG-Bereich und negative Befunde im IgM-Bereich (Bl. 44 BA). Der LTT-Test vom 15.04.2004 zeigte wiederum keine auffälligen Reaktionen auf Borrelienantigene (Bl. 46 BA).
Zwischenzeitlich war der Kläger aufgrund der Diagnosen "Spirochäteninfektion, Pneumonie und Rheumatismus" vom 13.11.2002 bis zum 23.02.2003, vom 19.11.2003 bis zum 17.05. 2004 und vom 17.01.2005 bis zum 30.03.2005 arbeitsunfähig erkrankt (Bl. 60 BA). Die Behandlung erfolgte im J. (Bl. 73 BA) sowie im Krankenhaus K., wo am 16.02.2005 ein "rück-läufiger Pleuraerguss links" diagnostiziert wurde (Bl. 71 BA). Bei der am 01.11.2005 durchgeführten Röntgenthoraxuntersuchung wurde "eine ausgedehnte Verschattung im linken Sinus phrenico costalis und im Lappenspalt, am ehesten einer Pleuraschwarte entsprechend" festgestellt (Bl. 80 BA). In der Folgezeit wurden aufgrund der Pleuraergüsse weitere Behandlungen durchgeführt (z.B. im L. vom 18.02.2006 bis zum 06.03.2006, Diagnosen: "Unklare Polyserositis, rezidivierender Pleuraerguss links, iatrogener Mantelpneumothorax rechts" (Bl. 112 f. BA); August 2007 in der M. (Bl. 87, 89 der Akte des Sozialgerichts (= SG); im Reha-Zentrum N. vom 19.02.2008 bis zum 11.03.2008 ( Bl. 76 ff. SG-Akte)).
Am 09.02.2004 beantragte die Krankenkasse des Klägers die Anerkennung einer Berufskrankheit (Bl. 1 BA). Unter dem 17.11.2005 erstattete Dr. O. ein internistisches Zusammenhangsgutachten (Bl. 84 ff. BA). Darin führte er im Wesentlichen aus, dass sich die beim Klä-ger bestehenden Krankheitserscheinungen zwanglos aus borellien-unabhängigen Befunden ableiten lassen würden, wie dem Zustand nach Pericard- und Pleuraerguss, der chronischen Bronchitis bei Nikotinabusus und der gelenksnahen Beschwerdesymptomatik aufgrund von degenerativen Knochenveränderungen. Zwar hätten die serologischen Untersuchungen ein moderat positives Ergebnis mit einer über die Jahre hin abfallenden Tendenz gezeigt. In kei-ner der Untersuchungen sei jedoch ein signifikanter IgM-AK-Nachweis geführt worden, der bei Akuterkrankungen i. d. R. über längere Zeit zu beobachten sei. Die vorliegende Testreihe würde daher nur zu einem Borrelienkontakt passen, der lediglich die Bildung von Antikörpern nicht jedoch die Entwicklung einer Borreliose hervorgerufen habe (Bl. 93 BA). Im Übrigen sei das Auftreten einer Polyserositis mit rezidivierenden Pleuraergüssen im Zusammenhang mit einer Borreliose nicht bekannt (Bl. 128 BA). Mit dem Bescheid vom 30.08.2006 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 3102 und die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wurde geltend gemacht, dass die beim Kläger vorliegenden Krankheitsbilder eindeutig einer Borreliose zugeordnet werden könnten. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 25.04.2007 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 22. November 2004 beim SG Lüneburg Klage erhoben. Unter dem 21.07.2008 hat Dr. P. ein internistisches Gutachten erstattet. Auch er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausbruch einer Borreliose nicht erwiesen ist. Bei einer typischen Borrelieninfektion würde aus den entnommenen Proben der Gelenkflüssigkeiten i. d. R. die Anzüchtung Borrelia burgdorferi gelingen. Dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen. Insbesondere seien bei der durchgeführten Pleurapunktion im Rahmen des stationären Aufenthalts im Q. im März 2006 keine DNA-Nachweise von Borrelia burgdorferi erbracht worden. Die geltend gemachten Gesundheitsstörungen seien nicht mit dem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit auf eine Borrelieninfektion zurückzuführen, da bereits ein zeitlicher Zusammenhang fehlen würde. Vielmehr hätten sich zu dem Zeitpunkt, als der Kläger bereits massive Beschwerden gehabt habe und der Pericarderguss festgestellt worden, serologisch gerade keine Hinweise auf eine Borre-lieninfektion gefun-den. Als konkurrierende Ursachen für die Pericarditis und die Pleuraergüsse würden die durchgemachte Chlamydien- und Eppstein-Barr-Virusinfektion sowie die im Bronchialsekret nachgewiesenen Hämophilus influenzae-Bakterien in Betracht kommen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 11.09.2008 hat Dr. P. an seinem Votum festgehalten (Bl. 106 ff. SG-Akte).
Unter dem 25.09.2009 hat Dr. R. ein Gutachten gem. § 109 SGG erstattet. Darin ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass eine chronische Lyme-Borreliose und Lyme-Neuroborreliose vorliegen würde und die Perikarditis und die Pleuritis Folgen dieser Erkrankung seien. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen seien Borrelien in der Lage, diese Gesundheitsstörungen zu verursachen. Außerdem könne nicht festgestellt werden, dass die als konkurrierende Krankheitsursachen angeführten Infektionskrankheiten beim Kläger tatsächlich ausgebrochen seien. Schließlich habe er selbst die Residuen einer Hautrötung feststellen können, die zu einer im Jahr 2001 durchgemachten Wanderröte passen würden. Darüber hinaus hat Dr. R. zahlreiche Unterlagen und Literatur zur Akte gereicht.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. O. vom 29.12. 2009 an ihrer Auffassung festgehalten. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Beleg für einen Ausbruch der Borreliose nach wie vor nicht existieren würde. Im Übrigen habe er bei der von ihm durchgeführten Untersuchung keine Hautrötungen i. S. einer Wanderröte feststellen können. Auch in den vorliegenden Unterlagen sei ein solcher Befund nie erwähnt worden.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 07.05.2007 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, dass die Gesundheitsstörung "Pericard- und Pleuraerguss" Folge der Berufskrankheit nach der Ziffer 3102 der Anlage 1 zur BKV ist,
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit i. H. v. mindestens 20% zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Entscheidung lagen die Gerichtsakten sowie die Akten der Beklagten zugrunde. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen Folgen ei-ner BK 3102 sind (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SGG; vgl. BSG, Urt. v. 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R). An dieser Feststellung hat der Kläger auch ein rechtliches Interesse. Auch die auf eine Rentengewährung gerichtete Klage ist zulässig. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine auf eine konkrete Leistung gerichtete Klage unzulässig, wenn hierüber noch keine Verwaltungsentscheidung getroffen wurde (vgl. BSG, Urt. v. 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn im angefochtenen Bescheid die Gewährung von Entschädigungsleistungen nur generell abgelehnt wurde, weil damit i. d. R. nur zum Ausdruck gebracht wird, welche Folgerungen sich aus der Ablehnung von (weiterbestehenden) Unfallfolgen ergeben. Aus Bl. 3 BA geht jedoch hervor, dass es dem Kläger auch um die Gewährung einer Rente ging, so dass nach dem sog Meistbegünstigungsprinzip (hierzu zuletzt BSG, Urt. v. 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R, Rz. 29 m.w.N.) die Ablehnung einer Entschädigung hier als Ablehnung einer Rente zu interpretieren ist (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 29.06.2011 - L 3 U 149/09, S. 5).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, da die geltend gemachten Gesundheitsstörungen des Klägers nicht als Folge einer BK 3201 anerkannt werden können. Danach sind anerkennungsfähig:
"Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten".
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit im Einzelfall gelten in der gesetzlichen Unfallversicherung dabei folgende Grundsätze: Während die gesundheitsschädlichen beruflichen Einflüsse und die geltend gemachte Gesundheitsstörung (einschließlich sog. Brückenbefunde) als solche im Wege des Vollbeweises nachzuweisen sind, ist für die Feststellung des Zusammenhangs zwischen den beruflichen Einwirkungen und dem Gesundheitsschaden (haftungsausfüllende Kausalität) ein hinreichender Grad von Wahrscheinlichkeit erforderlich. Dieser ist nach der Rechtsprechung allerdings erst dann erreicht, wenn bei einem vernünftigen Abwägen aller Umstände die auf eine berufliche oder unfallbedingte Verursachung hinweisenden Faktoren deutlich überwiegen (Bundessozialgericht (= BSG) SozR 2200 § 548 Nr. 38). Eine Möglichkeit verdichtet sich insbesondere erst dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 8 SGB VII, Rz. 10, m.w.N.). Die reine Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs ist daher für eine Anerkennung nicht ausreichend (vgl. BSG, Urt. v. 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R, S. 8 f.; Urt. v. 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R, S. 7 m.w.N.; Landessozialgericht (= LSG) Niedersachsen, Urt. v. 25.07.2002 - L 3/9/6 U 12/00, S. 6.).
Unter Zugrundlegung dieser Kriterien können hier die geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht als Folge einer BK 3102 anerkannt werden. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Expertisen der Dres. O. und P ... Es wird darauf hingewiesen, dass auch die im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen im sozialgerichtlichen Verfahren verwertbar sind (vgl. BSG, Urt. v. 8. Dezember 1988 - 2/9b RU 66/87; BSG SozR Nr. 66 zu § 128 SGG). Sie sind insbesondere keine Parteigutachten, da die Sozialversicherungsträger im Rahmen des für sie geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes zur Objektivität verpflichtet sind (§§ 20 SGB X, 17 SGB I). Gleiches gilt für die in einem Klageverfahren von einem Beteiligten vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen. Diese sind als qualifizierter Sachvortrag zu würdigen (vgl. LSG Niedersachsen, Urt. v. 25.10.1999 - L 6 U 26/99; BSG SozR Nr. 68 zu § 128 SGG).
Zwar waren die Tätigkeiten des Klägers im Forstbereich geeignet, häufige Zeckenbisse zu begünstigen. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass diesbezüglich ein gefährdender Arbeitsbereich vorlag und die Angaben des Klägers, nach denen er aufgrund seiner ganztägigen Arbeit im Forst mehrfach pro Woche von Zecken gebissen wurde, glaubhaft sind. Es handelt sich dabei um eine Gefährdung, die das Risiko eines Zeckenbisses in der allgemeinen Bevölkerung deutlich übersteigt (vgl. hierzu: LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.09. 1997 - L 7 U 199/95). Die Anerkennung des "Pericardergusses" als Berufskrankheitenfolge scheitert jedoch daran, dass eine BK 3102 zum Zeitpunkt, als diese Gesundheitsstörung festgestellt wurde, nicht nachgewiesen werden kann. Die Diagnose "Perikarderguss" wurde spätestens zum 24.08. 2001 gesichert, wobei nach den überzeugenden Ausführungen von Dr. P. die zuvor vom Kläger bemerkte allgemeine Müdigkeit, die Muskelschwäche und der Leistungsabfall zwanglos auf diesen Befund zurückgeführt werden können. Andererseits hatte die zum 29.08.2001 durchgeführte serologische Untersuchung keine Anhaltspunkte auf eine bestehende oder zurückliegende Borreliose erbracht. Auch sonst fanden sich keine gesicherten Hinweise auf das Vorliegen einer durchgemachten Borreliose. Die von Dr. R. im Jahr 2009 festgestellten Hautveränderungen, die er als sog. Wanderröte interpretiert hat, sind in keiner der vorliegenden Unterlagen erwähnt. Auch Dr. O. hat dargelegt, dass er entsprechende Hautveränderungen bei der von ihm im Jahr 2005 durchgeführten Untersuchung nicht festgestellt hat (vgl. S. 4 unten 5 f. des Gutachtens). Ein Vollbeweis für die Ausbildung einer Wanderröte vor August 2001 ist daher nicht geführt. Dr. O. hat in der Stellungnahme vom 29.12.2009 weiterhin schlüssig dargelegt, dass auch die über die mit einer Borreliose typischerweise einhergehenden intermittierenden Arthralgien nichts berichtet wurde. Schließlich können auch die im weiteren Verlauf durchgeführten serologischen Untersuchungen die Ausbildung einer Borreliose nicht belegen. Darin wurden nämlich im Wesentlichen nur Antikörper im IgG-Bereich festgestellt. Aufgrund dieses Befunds kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Organismus des Klägers bereits Kontakt mit Borrelienbakterien gehabt hat. Es kann jedoch nicht zwingend daraus abgeleitet werden, dass auch tatsächlich eine Borreliose entstanden ist. Die Feststellung der IgG-Antikörper ist daher nach den überzeugenden Ausführungen der Dres. O. und P. kein Beweis für eine akute bzw. aktive Infektion (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17.08.2007 - L 114 U 174/05). Soweit in den Untersuchungen vom 19.03.2002 und vom 20.11.2002 schwach positive Befunde in dem für eine aktive Infek-tion typischen IgM-Bereich festgestellt wurden, konnten diese in der Bestätigungsmethode nicht reproduziert werden Schließlich konnten die erst ca. zwei Jahre später einzig im LTT-Test vom 27.08.2003 festgestellten positiven Reaktionen in allen Bereichen kurz darauf so-wie im weiteren Verlauf nicht bestätigt werden. Insbesondere haben die zuvor am 13. und 15.04.2004 durchgeführten Untersuchungen keine einschlägigen Reaktionen im IgM-Bereich erbracht. Weiterhin hat Dr. P. auch schlüssig dargestellt, dass bei einer typischen Borrelieninfektion aus den entnommenen Proben der Gelenkflüssigkeiten i. d. R. die Anzüchtung Borrelia burgdorferi gelingt. Auch dies war hier jedoch nicht der Fall, wobei insbesondere bei der im März 2006 im Q. durchgeführten Pleurapunktion keine DNA-Nachweise von Borrelia burgdorferi erbracht wurden. Soweit nach der Ansicht von Dr. R. die Seronegativität das Vorliegen einer Lyme-Borreliose nicht ausschließt, kann dies zu keiner für den Kläger günstigeren Beurteilung führen. Zur Begründung der Ursächlichkeit im Rechtssinne bedarf es nämlich stets eines positiven Nachweises einer überwiegenden berufsbedingten Verursachung im konkreten Einzelfall. Dieser kann nicht bereits dadurch erbracht werden, dass Umstände, die gegen eine Verursachung sprechen oder diese gar ausschließen, nicht vorliegen. das bloße Fehlen solcher "Negativ-Kriterien" kann die Verursachung immer nur i. S. einer neutralen Beweislage zwar möglich, nicht aber wahrscheinlich machen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.08.2008 - L 9 U 61/06). Da bereits aus diesen Gründen ein Zusammenhang zwischen dem Pericarderguss und einer Borrelieninfektion unwahrscheinlich ist, kann dahinstehen, ob hierfür auch die im Bronchialsekret nachgewiesenen Hämophilus influenzae-Erreger oder die im Jahr 2003 von Prof. Dr. S. festgestellte durchgemachte Chlamydien- oder Eppstein-Barr-Virusinfektion in Betracht kommen.
Die Anerkennung der Pleuraergüsse als Berufskrankheitenfolge scheidet ebenfalls aus, weil bis zu deren gesicherter Feststellung im Februar 2005 aus den o. g. Gründen kein gesicherter Nachweis einer aktiven Borrelieninfektion vorlag. Dr. O. hat darüber hinaus überzeugend dargelegt, dass für die Ausbildung der Pleuraergüsse eine weitere Kausalkette existiert, da aufgrund der bereits im Jahr 2001 festgestellten chronischen und eitrigen Bronchitis ein Übergreifen des entzündlichen Prozesses auf die Pleura mit der Ausbildung einer Pleurapneumonie und Pleuraexudaten sehr wahrscheinlich ist. Hierfür spricht insbesondere die ausgedehnte Verschwartung im links-laterobasalen Pleurabereich. Demgegenüber hätte sich ein Pleuraerguss im Rahmen einer Borreliose serös dargestellt und nicht zu Verschwartungen geführt. Schließlich haben auch - wie oben bereits ausgeführt - die speziellen Untersuchungen der Pleuraflüssigkeit im März 2006 keine Hinweise auf eine borrelienbedingte Genese erbracht. Der Auffassung von Dr. R. konnte sich die Kammer aus diesen Gründen nicht anschließen.
Da der Ausbruch einer Borreliose nicht nachgewiesen ist und somit eine BK 3102 nicht festgestellt werden kann, steht dem Kläger auch keine Rente zu.
Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid erfolgen, da die Beteiligten hierzu gehört wurden und der Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, geklärt ist und die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (§ 105 SGG). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Gutachtenergebnissen zum Standardfall der unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zählt. Die Beteiligten haben sich im Übrigen mit dieser Entscheidungsform auch einverstanden erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.