Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 18.04.2011, Az.: S 12 SF 82/10 E
Terminsgebühr entsteht auch aufgrund einer Besprechung in einem Parallelverfahren; Entstehen einer Terminsgebühr aufgrund einer Besprechung in einem Parallelverfahren
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 18.04.2011
- Aktenzeichen
- S 12 SF 82/10 E
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 24155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2011:0418.S12SF82.10E.0A
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 RVG
- § 45 Abs. 1 RVG
- Nr. 3103 VV-RVG
Tenor:
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 08. Juli 2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Juni 2010 - S 42 AS 506/10 geändert. Die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu gewährende Prozesskostenhilfevergütung wird endgültig auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 503,37 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgegner im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren zu erstattenden Gebühren. Im zugrunde liegenden Klageverfahren (S 42 AS 506/10) stritten die Beteiligten um die Höhe der den Klägern zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2010 bis 30. April 2010, wobei insbesondere streitig war, ob die Klägerin zu 1. mit Herrn D. E. eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bildete. Für den vorangehenden Zeitraum 01. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009 war ein Klageverfahren zum Aktenzeichen S 25 AS 1795/09 anhängig, in dem am 25. Mai 2010 ein Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme zwischen 10:17 Uhr und 11:57 Uhr statt fand. In diesem Termin schlossen die Beteiligten einen Vergleich zur Erledigung beider Verfahren.
Streitig im vorliegenden Erinnerungsverfahren sind noch die Höhe der Verfahrens- und Erledigungsgebühr sowie der Anfall einer Terminsgebühr. Die Erinnerungsführerin macht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3103, 1008 VV-RVG in Höhe von 272,00 EUR, eine Erledigungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR und eine Terminsgebühr in Höhe von 220,00 EUR geltend. Nach Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist eine Terminsgebühr nicht angefallen. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe von 208,00 und die Erledigungsgebühr in Höhe von 95,00 EUR wegen der Parallelverfahren festsetzbar.
II.
Die Erinnerung hat teilweise Erfolg.
Die im Wege der Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwältin ist im Verfahren über die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung aus Prozesskostenhilfemitteln (neben der Staatskasse) gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG allein erinnerungsbefugt (vgl. etwa Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, § 56 Rn 6); das Rubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen.
Die nach § 56 Abs. 1 RVG erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Juni 2010 - S 42 AS 506/10 - ist zulässig und teilweise begründet. Der Gesamtvergütungsanspruch der Erinnerungsführerin beläuft sich auf 503,37 EUR.
Rechtsgrundlage für den Vergütungsanspruch der Erinnerungsführerin ist § 45 Abs. 1 RVG.
Danach hat der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten eines Landes Anspruch auf die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Zwar gilt Satz 4 der Vorschrift nicht, wenn es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem um die Höhe des Prozesskostenhilfevergütungsanspruches gestritten wird, weil die Staatskasse nicht Dritter, sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle statt (Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, RVG, § 55, Rn 29). Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, - L 1 B 320/05 SF SK, zitiert nach [...]). Die Aufzählung der Bemessungskriterien in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift ("vor allem") nicht abschließend, so dass weitere, unbenannte Kriterien mit einbezogen werden können. Sämtliche heranzuziehende Kriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach [...]). Für jede Rahmengebühr ist dabei eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen. Dies gilt sowohl für die Verfahrens- und Terminsgebühr (vgl. Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006, a.a.O. sowie Keller in jurisPR-SozR 10/2006, Anm. 6) als auch für die der Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr.
In Übereinstimmung mit der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hält die Kammer eine Verfahrensgebühr in Höhe von 208,00 EUR für angemessen. Die Verfahrensgebühr war dabei wegen der vorausgegangenen Tätigkeit in dem diesem Klageverfahren vorausgehenden Widerspruchsverfahren dem Rahmen der Nr. 3103 VV-RVG zu entnehmen. Der Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV-RVG sieht eine Gebührenspanne von 20,00 EUR bis 320,00 EUR vor. Dieser Gebührenrahmen verschiebt sich nach Nr. 1008 VV-RVG wegen der Vertretung von zwei weiteren Auftraggebern. Es ergibt sich ein Gebührenrahmen von 32,00 EUR bis 512,00 EUR. Die Mittelgebühr liegt bei 272,00 EUR.
Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Tätigkeitsgebühr, mit der jede prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten wird, für die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, und gilt ab u.a. die Prüfung der Schlüssigkeit der Klage oder des Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt anhand von Rechtsprechung und Literatur, die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen des Rechtanwalts mit dem Auftraggeber, Dritten, dem Gericht, Sachverständigen sowie Schriftwechsel mit dem Auftrageber, Dritten, Behörden und dem Gericht, der sich auf den Prozessstoff bezieht, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwalts rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (BT-Drucksache 15/1971, S. 210). Der durchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hat sich dabei am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens, hier des sozialgerichtlichen Verfahrens, zu orientieren. Wird ein mit der Sache bislang noch nicht befasster Rechtsanwalt mit der Durchführung des sozialrechtlichen Gerichtsverfahrens beauftragt, kommt es mangels anderweitiger Anhaltspunkte zunächst für den Umfang seiner Tätigkeit auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an. Von Bedeutung ist darüber hinaus allerdings auch, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendigerweise erbringen muss. Zu berücksichtigen sind dabei z.B. das Lesen der Verwaltungsentscheidung, die Beratung des Mandanten, das Aktenstudium, das Anfertigung von Notizen, mithin bei Geltendmachung eines Anspruchs die Darlegung, wie sich dieser rechnerisch ermittelt, und zwar unter Eingehung auf die streitigen Rechtsvorschriften sowie der Heranziehung von Kommentarliteratur und, soweit vorhanden, einschlägiger Rechtsprechung (so ausdrücklich: Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Juli 2009, - B 4 AS 21/09 R, zitiert nach [...]).
Den Umfang der Tätigkeit der Erinnerungsführerin bewertet die Kammer ausgehend von diesen Erwägungen und mit Blick auf Anzahl und Umfang der eingereichten Schriftsätze, dem damit aus Sicht der Kammer verbundenen objektiv erforderlichen Erörterungsbedarf mit der Mandantin und den übrigen zur Fertigung der eingereichten Schriftsätze erforderlichen Tätigkeiten als - im Vergleich zu Klageverfahren, in denen die Mittelgebühr der Gebührenvorschrift kostenrechtlich angemessen wäre - deutlich unterdurchschnittlich. Die Erinnerungsführerin hat lediglich einen kurzen Schriftsatz zur Klageerhebung gefertigt, in dem sie im Wesentlichen auf die bereits geführten Verfahren verwies. Das Verfahren erledigte sich nach sehr kurzer Dauer durch den Termin in dem Parallelverfahren.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend gerade noch dem durchschnittlichen Bereich zuzuordnen, weil für die Kammer keine Umstände ersichtlich sind, die sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als schwierig erwiesen haben. Auch die Erinnerungsführerin hat nicht konkret vorgetragen, warum es sich um ein Verfahren handelte, das sich in tatsächlicher oder materiell-rechtlicher Hinsicht über das Maß dessen hinaus, was die Kammer bei der Gebührenbestimmung berücksichtigt hat, als überdurchschnittlich schwierig darstellte. Andererseits vermochte die Kammer auch keine Anhaltspunkte festzustellen, die die anwaltliche Tätigkeit als unterdurchschnittlich schwierig erscheinen ließen.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Mandanten der Erinnerungsführerin erweist sich als deutlich überdurchschnittlich, während die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mandantin der Erinnerungsführerin wegen des Bezugs existenzsichernder Leistungen als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten sind. Schließlich vermag die Kammer ein besonderes Haftungsrisiko, das allenfalls die Gebühr erhöhen könnte, und sonstige unbenannte Kriterien, die geeignet wären, zu einer Herauf- oder Herabbemessung zu führen, nicht zu erkennen.
Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG ist die Zuerkennung einer Verfahrensgebühr in Höhe eines Betrages von 208,00 EUR, mithin in Höhe eines Betrages unterhalb der Mittelgebühr, gerechtfertigt. Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag ist demgegenüber - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - kosten-rechtlich unangemessen und daher unbillig.
Vorliegend ist entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle eine Terminsgebühr in Höhe von 100,00 EUR entstanden. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV-RVG für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Zwar ist in dem diesem Erinnerungsverfahren zugrundeliegenden Klageverfahren eine Ladung durch die zuständige Kammer zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Allerdings ist eine Terminsgebühr für die (anwaltliche) Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens S 42 AS 506/10 gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung der zuständigen Kammer im Termin der 25. Kammer angefallen. Aus dem Vergleichstext geht hervor, dass zwischen den Beteiligten eine auf die Erledigung des diesem Erinnerungsverfahren zugrundeliegenden Klageverfahrens gerichtete Besprechung stattgefunden haben muss. Andernfalls hätte hierüber keine Regelung getroffen werden können. Mit der Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG wird die Besprechung selbst, mit der Einigungsgebühr nach Nr. 1005/1006 VV-RVG wird der Erfolg des Abschlusses des Vergleiches entgolten; diese Gebührenpositionen haben insoweit unterschiedliche Zielrichtungen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Besprechung im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung im Verfahren S 25 AS 1795/09 stattfand (vgl. auch Bayer. Landessozialgericht, Beschl. v. 02. Februar 2011 - L 15 SF 22/09 E).
Die Gebührenposition ist dem Rahmen der Nr. 3106 VV-RVG, der eine Spanne von 20,00 EUR bis 380,00 EUR vorsieht, zu entnehmen. Die Mittelgebühr beträgt 200,00 EUR. Ausgehend davon, dass die Mittelgebühr für Termine zur mündlichen Verhandlung, die sich nach Maßgabe der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG in jeder Hinsicht als durchschnittlich erweisen, gerechtfertigt ist, geht die Kammer von einem in gebührenrechtlicher Hinsicht weit unterdurchschnittlichen Termin aus.
Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bezüglich der auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung stellen sich zunächst als weit unterdurchschnittlich dar. Die Kammer geht mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass der wesentliche Teil der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme auf das geladene Verfahren zum Aktenzeichen S 25 AS 1795/09, das gesondert vergütet worden ist, ent-fiel. Die Beweisaufnahme endete um 11:26 Uhr. Geht man davon aus, dass die letzten 31 Minuten jeweils hälftig auf beide Verfahren entfielen, rechtfertigt es, von einer weit unterdurchschnittlichen Besprechung auszugehen. Zudem sind bei Vertretung in parallelen Streitverfahren, die ähnliche Streitgegenstände aufweisen auch gewisse Synergieeffekte bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen, da dies einen arbeitserleichternden Umstand darstellen kann (vgl. zur Berücksichtigung von Synergieeffekten: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. Februar 1993, - 14b/4 REg 12/91, SozR 3-1930, § 116 Nr. 4). Die Dauer eines Termins hat - mangels anderer objektiver Anhaltspunkte - auch Indizwirkung für die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Termin hat.
Hinsichtlich der übrigen Kriterien ergeben sich keine Änderung zu den obigen Ausführungen. Damit rechtfertigen der weit unterdurchschnittliche Umfang und die weit unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der auf die Erledigung gerichteten Besprechung, die weit überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit, die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten der Erinnerungsführerin und das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko der Erinnerungsführerin die Zuerkennung einer Terminsgebühr in Höhe eines Betrages von 100,00 EUR.
Der darüber hinaus geltend gemachte Betrag in Höhe von 220,00 EUR ist demgegenüber - auch unter Berücksichtigung eines gewissen Toleranzrahmens - kostenrechtlich unangemessen und daher unbillig.
Weiterhin ist die von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zutreffend festgesetzte Einigungsgebühr in Höhe von 95,00 EUR in Ansatz zu bringen. Diese ist nach Nr. 1006 VV-RVG zu berechnen. Die Einigungsgebühr ergibt sich aus einem Betragsrahmen zwischen 30,00 EUR und 350,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt insoweit 190,00 EUR. Die Mittelgebühr ist dann angemessen, wenn Umfang und Schwierigkeit der Erledigung, die Bedeutung, das Haftungsrisiko und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in jeder Hinsicht durchschnittlicher Natur sind, wobei auch insoweit Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Auch hier sind die Synergieerwägungen wegen der Vertretung in den parallelen Klageverfahren als arbeitserleichternder Umstand zu berücksichtigen, da insgesamt 2 Verfahren mit einem Vergleich gleichzeitig abgeschlossen werden konnten. Wägt man den dadurch unterdurchschnittlichen Umfang und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Bezug auf den gerichtlichen Vergleich, die weit überdurchschnittliche Bedeutung, das allenfalls durchschnittliche Haftungsrisiko mit den deutlich unter-durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Klägerin ab, so rechtfertigt dies unter Berücksichtigung der bereits im Verfahren S 25 AS 1795/09 gewährten Einigungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 95,00 EUR.
Da die übrigen Gebührenpositionen nicht im Streit stehen, ergibt sich für den festgesetzten Betrag folgende Berechnung:
Verfahrensgebühr, Nr. 3103,1008 VV 208,00 EUR Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 100,00 EUR Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV 95,00 EUR Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR 19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 80,37 EUR Gesamtbetrag 503,37 EUR
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG; die Erinnerungsentscheidung ergeht gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anfechtbar, weil das Normengefüge der §§ 172 ff. SGG den Normen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgeht (vgl. hierzu: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2006, - L 8 B 4/06 SO SF; Beschluss vom 21. Februar 2007, - L 7 B 1/07 AL SF; Beschluss vom 01. März 2007, - L 4 B 66/05 KR; Beschluss vom 14. Juni 2007, - L 13 B 4/06 AS SF; Beschluss vom 26. Oktober 2007, - L 14 B 1/06 SF; Beschluss vom 17. Oktober 2008, - L 13 B 4/08 SF; Beschluss vom 30. Oktober 2008, - L 1 B 2/08 R SF; Beschluss vom 09. Juni 2009, - L 13 B 1/08 SF; Beschluss vom 06. Juli 2009, - L 6 SF 44/09 B, Beschluss vom 29. September 2009, - L 6 SF 124/09 B (AS), Beschluss vom 11. März 2010, - L 7 SF 142/09 B (AS) sowie Beschluss vom 31. März 2010, - L 13 SF 4/10 B (AS), jeweils zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de).