Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 01.09.2011, Az.: S 22 SO 9/09
Rentnerin mit Rente i.H.v. monatlich 708,87 Euro erhält keine Leistungen für die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII; Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB XII bei einer monatlichen Rente i.H.v. 708,87 EURO; Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach dem SGB XII in mehreren Schritten
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 01.09.2011
- Aktenzeichen
- S 22 SO 9/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 29288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2011:0901.S22SO9.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII
- § 41 SGB XII
- § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII
Tenor:
- 1.
Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 23. Mai 2008, abgeändert durch Bescheide vom 25. Juni, 15. Juli 2008 und 02. Juni 2009, in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 02. Januar und 09. Februar 2009 verurteilt, der Klägerin Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 01. Mai 2008 bis zum 30. Juni 2009 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 308,00 Euro für die Zeit vom 01. Mai bis zum 31. Dezember 2008 und in Höhe von monatlich 321,20 Euro für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2009 sowie Kosten der Heizung in Höhe von monatlich 67,87 EUR für die Zeit von Mai bis Juni 2008, 67,80 Euro monatlich für Juli bis Dezember 2008 und 67,50 Euro monatlich für die Zeit von Januar bis Juni 2009 zu gewähren.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Der Beklagte hat der Klägerin zwei Fünftel ihrer außer-gerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01. Mai 2008 bis zum 30. Juni 2009.
Die 1922 geborene Klägerin bezieht neben einer Altersrente, einer Witwenrente und einer Rente aus betrieblicher Altersversorgung von monatlich insgesamt 708,87 Euro Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung seit dem Jahre 2005. Sie bewohnt seit dem Jahre 1998 eine 68,55 m2 große Wohnung in der Straße F. und hat monatlich eine Kaltmiete von 376,- Euro zuzüglich Nebenkostenabschlägen von 65,86 Euro und Heizkostenabschlägen von 41,- Euro im Jahre 2008 zu entrichten. Ab dem 01. Januar 2009 belaufen sich die Abschläge auf monatlich 63,- Euro bzw. 72,- Euro. Nach der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2009 vom 24. März 2009 sind jeweils monatlich Nebenkosten von 74,02 Euro und Heizkosten inklusive Warmwasserzubereitung von 75,58 Euro entstanden. Die Beheizung der Wohnung erfolgt durch Erdgas, und das Warmwasser wird über die Heizung zubereitet.
Der Beklagte erklärte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen seien. Angemessen sei am Wohnort der Klägerin nach der Wohngeldtabelle ein Betrag von maximal 280,- Euro für Kaltmiete und kalte Nebenkosten. Auf ihren Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Juni 2007 Grundsicherung für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 in Höhe von monatlich 105,74 Euro.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2008 änderte der Beklagte den Bescheid ab und bewilligte für die Zeit vom 01. Mai bis zum 30. Juni 2008 Grundsicherung in Höhe von monatlich 113,27 Euro, wobei er als Grund der Änderung gestiegene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anführte. Dabei berücksichtigte er eine Grundmiete von 225,- Euro zuzüglich Nebenkosten von 65,86 Euro und Heizkosten von 41,- Euro.
Auf ihren Fortzahlungsantrag gewährte er der Klägerin mit Bescheid vom 23. Mai 2008 Grundsicherung für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 113,27 Euro unter gleichbleibenden Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Dagegen legte die Klägerin am 29. Mai 2008 Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass dieser sich ausschließlich gegen die Kosten der Unterkunft richte. Die kalten Nebenkosten betrügen 68,42 Euro monatlich und die Heizkosten 71,19 Euro, von denen nach Absetzung des Warmwasseranteils 64,97 Euro zu übernehmen seien. Es seien die Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 Prozent zugrunde zu legen aufgrund des Urteils des Landessozialgerichtes (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 11. März 2008. Die Klägerin habe auch unter Einschaltung von zwei Maklern keine kleinere und günstigere Wohnung finden können. Es sei ihr erklärt worden, dass Mieter in ihrem Alter unzumutbar seien.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2008 änderte der Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 auf monatlich 117,27 Euro unter gleichbleibender Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung ab. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, welche den Widerspruch als statthaften Rechtsbehelf bezeichnete. Dagegen legte die Klägerin am 11. Juli 2008 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2008 änderte der Beklagte wegen erhöhten Renteneinkommens die Bewilligung auf monatlich 110,48 Euro ab. Dagegen legte die Klägerin am 12. Juli 2008 ebenfalls Widerspruch ein.
Der Beklagte wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 23. Mai und 25. Juni 2008 mit Widerspruchsbescheiden vom 02. Januar und 09. Februar 2009 zurück und führte zur Begründung an, dass die Wohnung unangemessen groß und teuer sei. Es habe keine Bemühungen gegeben, eine angemessene Wohnung anzumieten. Es sei hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf die rechte Spalte der Wohngeldtabelle abzustellen. Ab 01. Januar 2009 sei der Wert der geänderten Wohngeldtabelle von 292,- Euro zugrunde zu legen.
Dagegen hat die Klägerin am 03. Februar 2009 Klage erhoben.
Sie trägt vor:
Bei der Klägerin seien beide Knie operativ erneuert worden, und sie leide an Verschleißerscheinungen in beiden Hüften, so dass sie auf eine Erdgeschosswohnung angewiesen sei. Ferner sei ein Aufschlag von 10 Prozent auf die Kosten der Unterkunft vorzunehmen. Die Nebenkosten betrügen im Jahr 2008 monatlich 69,75 Euro und die Heizkosten 74,13 Euro, von denen 67,80 Euro zu übernehmen seien. Die Klägerin habe als älterer Mensch einen erhöhten Wärmebedarf. Die Miete, welche nach Abschluss des Mietvertrages abgesenkt worden sei, werde in Höhe von 511,- Euro regelmäßig gezahlt, so dass keine Rückstände beim Vermieter oder dem Energieversorger bestünden. Dies sei zurückzuführen auf die unregelmäßige Unterstützung mit Lebensmitteln durch die Tochter und den Sohn der Klägerin. Diese hätten in der Vergangenheit auch darlehensweise Leistungen unter dem Vorbehalt der Rückzahlung erbracht, sobald Leistungen nach dem SGB XII nachgezahlt würden. Die Tochter der Klägerin, Frau G., übernehme darlehensweise die Bezahlung von Lebensmitteleinkäufen. Sie habe bereits vor Monaten ihre Ausgaben reduziert und unterhalte nur noch eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 19,15 Euro und eine Sterbegeldversicherung mit einer Jahresprämie von 2,90 Euro. Ferner sei zu prüfen, ob der 1922 geborenen Klägerin ein Umzug zumutbar sei, weil sich der Aktionsradius älterer Menschen erfahrungsgemäß verringere.
Die Klägerin hat eine Nebenkostenabrechnung der Vermieterin für das Jahr 2008 erhalten, aus welcher sich Heiz- und Warmwasserkosten von 889,59 Euro (74,13 Euro pro Monat) und Nebenkosten von 837,04 Euro (69,75 Euro pro Monat) ergaben. Mit Bescheid vom 01. April 2009 hat der Beklagte eine Nachzahlung für Heiz- und Nebenkosten für das Jahr 2008 in Höhe von 137,30 Euro vorgenommen, wogegen die Klägerin am 29. April 2009 Widerspruch einlegte.
Mit Bescheid vom 02. Juni 2009 hat der Beklagte die Bewilligung für die Zeit vom 01. Mai bis zum 30. Juni 2009 auf monatlich 111,32 Euro abgeändert unter gleichbleibenden Kosten der Unterkunft und Heizung.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2010 hat der Beklagte auf die Neben- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2010 Heizkosten in Höhe von 91,41 Euro und Nebenkosten in Höhe von 97,93 Euro nachgezahlt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23. Mai 2008, abgeändert durch Bescheide vom 25. Juni, 15. Juli 2008 und 02. Juni 2009, in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 02. Januar und 09. Februar 2009, zu verurteilen, der Klägerin Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 01. Mai 2008 bis zum 30. Juni 2009 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich der Regelsatzanteile für Warmwasserzubereitung und abzüglich bereits vom Beklagten gewährter Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trät unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
In der Zeit vom 02. Januar bis zum 06. Mai 2008 habe die Klägerin lediglich drei Barabhebungen von jeweils 50,- Euro vorgenommen. Ansonsten seien Versicherungsbeiträge und Glücksspielteilnahmen finanziert worden. Sie habe im Jahre 2005 als Mitinhaberin eines Girokontos bei der H. ein Guthaben von etwa 10.000,- Euro verfügt und gegenüber dem Beklagten nicht angegeben. Im Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Lüneburg unter dem Az: S 22 SO 224/05 habe sie angegeben, dass es sich um ein Konto gehandelt habe, welches ihr Enkelsohn genutzt habe. Eine Rückforderung des Beklagten von 2.669,31 Euro im Jahre 2007 sei sofort beglichen worden. Aus der Auswertung des Beklagten aus dem Jahre 2005 ergebe sich, dass monatlichen Ausgaben von 841,90 Euro für Miete, Auto, Versicherungen und Nebenkosten lediglich Einnahmen von 619,14 Euro entgegen gestanden hätten, ohne dass Ausgaben für den notwendigen Lebensunterhalt berücksichtigt worden seien. Dennoch seien keine Rückstände beim Vermieter oder Energieversorger aufgetreten. Mit Schriftsatz vom 02. November 2009 legte der Beklagte 10 Wohnungsangebote des Internetanbieters I. betreffend Bad Bevensen vor, denen Kaltmieten und Nebenkosten von 285 bis 350,- Euro zugrunde lagen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren bzw. demjenigen unter dem Az.: S 22 SO 224/05 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise hinsichtlich der Kosten der Heizung Erfolg, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 01. September 2009 ein Teilanerkenntnis abgegeben hat und für die Zeit vom 01. Mai 2008 bis zum 30. Juni 2009 im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Kosten der Unterkunft nach der jeweils geltenden Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 Prozent bewilligt hat. Die Kosten der Unterkunft waren dennoch zu tenorieren, weil es sich bei den Kosten der Unterkunft um einen nicht teilbaren Streitgegenstand handelt.
Soweit die Klägerin die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung erstrebt, hat die Klage keinen Erfolg.
Die Bescheide des Beklagten vom 23. Mai 2008, abgeändert durch Bescheide vom 25. Juni, 15. Juli 2008 und 02. Juni 2009, in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 02. Januar und 09. Februar 2009 erweisen sich im tenorierten Umfang als rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in eigenen Rechten.
Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 01. Mai 2008 bis zum 30. Juni 2009, welcher in den angegriffenen Bescheiden geregelt wurde. Mit den Widerspruchsbescheiden vom 02. Januar und 09. Februar 2009 hat der Beklagte über den gesamten streitigen Zeitraum entschieden, wobei es sich bei einem der Bescheide vom 23. Mai 2008 um die Änderung der Bewilligung für Mai bis Juni 2008 und bei dem anderen Bescheid von diesem Tag um die Erstbewilligung für den Leistungszeitraum Juni 2008 bis Juni 2009 handelte. Da im Widerspruchsbescheid bezüglich des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid in der Sache entschieden wurde, kann sich der Beklagte insoweit nicht auf die Bestandskraft des Änderungsbescheides berufen. Die Entscheidungen der Behörde von Folgezeiträumen sind nicht im Rahmen von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berücksichtigungsfähig (vgl. Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 11. Dezember 2008 - B 8/9b SO 12/06 R -).
Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide hinsichtlich der Kosten der Unterkunft (Kaltmiete und kalte Nebenkosten) sind §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 2, 29 Absatz 1 Satz 1 SGB XII entsprechend in Verbindung mit § 19 Absatz 2 SGB XII. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Grunde nach eine Leistungsberechtigung der 1922 geborenen Klägerin gegeben ist, welche somit vor dem 01. Januar 1947 geboren ist (§ 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XII). Darüber hinaus ist die Klägerin, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, im streitigen Zeitraum gemäß §§ 41, 19 Absatz 2 SGB XII hilfebedürftig, weil sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen kann. Die Klägerin kann mit ihrem Einkommen aus Altersrente, Witwenrente und betrieblicher Altersversorgung in Höhe von monatlich insgesamt 708,87 Euro ihren Hilfebedarf nicht decken und erhält vom Beklagten folge-richtig Grundsicherung. Die Kammer vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum über verschwiegenes Einkommen oder Vermögen verfügte. Die Diskrepanz zwischen Ausgabeverhalten und Einnahmen erklärte sie mit einer Einschränkung im Ausgabeverhalten und der Unterstützung durch die am gleichen Wohnort lebende Tochter, welche unregelmäßig Aufwendungen für Einkäufe von Lebensmitteln übernehme. Die Tatsache, dass im Jahre 2005 ein Sparguthaben in Höhe von etwa 10.000,- Euro bekannt wurde, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit in der Zeit ab dem 01. Mai 2008, weil nicht erwiesen, dass dieses Vermögen zu diesem Zeitpunkt noch in einem den Vermögensfreibetrag von 2.600,- Euro (§ 1 Absatz 1 Satz 1b Verordnung zur Durchführung des § 90 Ansatz 2 Nr. 9 SGB XII) übersteigenden Umfang vorhanden ist. In diesem Kontext weist die Kammer darauf hin, dass offenbar auch der Beklagte nicht davon ausging, weil er sonst mangels Hilfebedürftigkeit keine Grundsicherung hätte gewähren dürfen.
Nach §§ 41, 42 Nr. 2, 29 Absatz 1 Satz 1 SGB XII entsprechend werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Absatz 1 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (Satz 2). Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Der Streitgegenstand ist wirksam auf die Kosten der Unterkunft und Heizung begrenzt worden. Dabei handelt es sich um eine abtrennbare, isoliert anfechtbare Verfügung (vgl. Urteile des BSG vom 29. März 2007 - B 7b AS 2/06 R, 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - und 27. Februar 2008 - B 14 AS 23/07 R -). Die Prüfung der Angemessenheit hat aber für Unterkunfts- und Heizkosten jeweils getrennt zu erfolgen, so dass eine Gesamtangemessenheitsgrenze im Sinne einer erweiterten Produkttheorie abzulehnen ist (vgl. Urteile des BSG vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - und 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -).
(1)
Die Angemessenheit der Unterkunftskosten (Kaltmiete und kalte Nebenkosten) ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -) in mehreren Schritten zu prüfen. Diese Rechtsprechung ist auch auf das SGB XII übertragbar (vgl. Urteil des BSG vom 23. März 2010 - B 8 SO 24/08 R -). Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die vom Hilfebedürftigen beziehungsweise von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; das heißt, zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. Bei der Wohnungsgröße ist jeweils auf die landesrechtlichen Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung abzustellen. Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als weiterer Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind nämlich die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildenden Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe der in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, weil ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, im Regelfall von ihm nicht verlangt werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Die Prüfung der Angemessenheit ist aber nicht nur auf der Grundlage von marktüblichen Wohnungsmieten abstrakt vorzunehmen. Vielmehr muss die Behörde nach der Rechtsprechung des BSG in einem letzten Schritt eine konkrete Angemessenheitsprüfung vornehmen, nämlich ob dem Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung tatsächlich und konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (vgl. Urteil des BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - Rd. 22).
Der Grundsicherungsträger hat nach der Rechtsprechung des BSG ein schlüssiges Konzept zu erstellen, welches nach dem Urteil des genannten Gerichtes vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - folgende Kriterien aufzuweisen hat:
die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
Angaben über den Beobachtungszeitraum,
Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
Validität der Datenerhebung,
Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
Bei Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist zunächst auf die angemessene Wohnungsgröße abzustellen (vgl. Urteil des BSG vom 07. November 2006 - B 7b AS 18/06 R -). In Niedersachsen sind die Richtlinien über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003 -) in dem Runderlass vom 27. Juni 2003 geregelt (Nds. Ministerialblatt 2003, Heft 27, S. 580). Gemäß Ziffer B Nr. 11.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen - WFB 2003 - gilt bei Mietwohnungen für Alleinstehende eine Wohnfläche bis zu 50 m2 als angemessen. Besondere Fallkonstellationen, die im Einzelfall zu einer Erhöhung der angemessenen Fläche führen können (Ziffer B Nr. 11.4 und 11.5 Wohnraumförderungsbestimmung - WFB 2003 -), liegen bei der Klägerin nicht vor. Somit ist die Wohnung, welche eine Wohnfläche von 68,55 m2 aufweist, evident unangemessen groß.
Sofern kein schlüssiges Konzept oder ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, hat die Kammer auf eine Nachbesserung der unzureichenden Feststellungen der Behörde hinzuwirken (vgl. Urteile des BSG vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R - und 19. Oktober 2010 - B 14 AS 15/09 R -). Dies setzt jedoch voraus, dass überhaupt ein Konzept besteht. Sofern dieses nicht besteht, ist es statthaft, auf die Wohngeldtabelle abzustellen und nach der Rechtsprechung des BSG einen angemessenen Aufschlag vorzunehmen (vgl. Urteile des BSG vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 15/09 R - und 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R-; Urteil des Hessischen LSG vom 20. Dezember 2010 - L 9 AS 239/08 -). Vier Senate des LSG Niedersachsen-Bremen haben mit Beschlüssen vom 17. Juli 2010 - L 7 AS 1258/09 B ER -, 10. Mai 2011 - L 11 AS 44/11 B ER, 07. Juli 2011 - L 9 AS 411/11 B ER und 12. August 2011 - L 15 AS 173/11 B ER - auch hinsichtlich der Wohngeldtabelle in der seit dem 01. Januar 2009 geltenden Fassung einen Sicherheits- bzw. Billigkeitszuschlag von 10 Prozent vorgenommen, wenn der Leistungsträger seiner Verpflichtung, ein schlüssiges Konzept aufzustellen, nicht nachkommt.
Somit sind angemessener Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01. Mai bis zum 31. Dezember 2008 in Höhe von monatlich 308,- Euro (280,- Euro der rechten Spalte der Wohngeldtabelle für Mietestufe II bei Alleinstehenden zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 Prozent) und für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 321,20 Euro (292,- Euro zuzüglich 10 Prozent der Mietstufe I für Alleinstehende der Wohngeldtabelle in der seit 01. Januar 2009 geltenden Fassung) zu gewähren. Diesbezüglich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 01. September 2011 ein Teilanerkenntnis abgegeben. Eine Tenorierung erfolgte dennoch, weil eine Trennung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach der Rechtsprechung des BSG nicht möglich ist. Der Umstand, dass die konkrete Wohnung auch diese angehobenen Werte deutlich um mehr als 100,- Euro pro Monat übersteigt, ist in erster Linie auf die sozialhilferechtlich unangemessene Wohnungsgröße zurückzuführen.
Die Kosten der Unterkunft sind auf das angemessene Maß zu begrenzen. Denn § 29 Absatz 1 Satz 3 SGB XII begründet eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten die Kosten der Unterkunft zu senken (vgl. Urteile des BSG vom 27. Februar 2008 - B 14/7a AS 70/06 R - und 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -). Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 die Klägerin aufgefordert, die Kosten zu senken und den aus seiner Sicht angemessenen Umfang der Kosten der Unterkunft auf monatlich 280,- Euro beziffert. Damit genügt die Kostensenkungsaufforderung, welcher eine Aufklärungs- und Warnfunktion zukommt, der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom 07. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R - und 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R -).
Über die Sechs-Monatsfrist des § 29 Absatz 1 Satz 3 SGB XII hinaus können die tatsächlichen Aufwendungen lediglich ausnahmsweise nach Prüfung der Besonderheiten des Einzelfalls erbracht werden, wenn beispielsweise die Absenkung objektiv unmöglich oder dem Leistungsberechtigten subjektiv nicht zumutbar ist, woran strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Scheider, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 18. Auflage, § 29, Rd. 22). Einen besonderen Umstand in diesem Sinne kann darstellen, dass der Betroffene bereits bei Beginn des Leistungsbezuges die unangemessene Wohnung bewohnte (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 2. Auflage 2008, § 29, Rd. 31).
Dass ein Umzug innerhalb von Bad Bevensen, welcher den Erhalt der Sozialstrukturen der Klägerin berücksichtigt, unmöglich gewesen sei, ist weder dargetan worden noch objektiv ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin ist vielmehr ausgerichtet auf die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und führt zu diesem Zweck Gründe an, welche auf die Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels abzielen. Die Kammer geht davon aus, dass entsprechender Wohnraum, welcher die Angemessenheitsgrenzen einhält, in J. im streitigen Zeitraum vorhanden war. Der Umstand, dass die Klägerin keine ernsthaften Umzugsbemühungen nachgewiesen hat trotz Aufforderung der Kammer, begründet nicht die objektive Unmöglichkeit eines Umzugs. Im Gegenteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 02. November 2009 exemplarisch zehn Angebote aus K. vorgelegt, welche die vorstehend ermittelte Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten.
Die Kammer, welche sich durch Einvernahme der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein umfassendes Bild fertigen konnte, gelangt aufgrund dessen und der bekannten Tatsachen zu dem Ergebnis, dass ein Umzug der Klägerin ab 01. Mai 2008 zumutbar gewesen wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht allein das Lebensalter der 1922 geborenen Klägerin einem Wohnungswechsel entgegen steht, weil eine Abwägung im Einzelfall zwischen den Interessen der Klägerin und des Beklagten, welcher wiederum die Interessen des Steuerzahlers zu wahren hat, den weiteren Bezug offensichtlich unangemessener Kosten der Unterkunft nicht rechtfertigt.
Die Wohnung ist mit 68,55 m2 evident unangemessen groß, da für Alleinstehende, wie vorstehend ausgeführt, maximal 50 m2 angemessen sind. Aufgrund dessen ist die Wohnung mit monatlich 445,75 Euro bis Dezember 2008 und 450,02 Euro für Kaltmiete und kalte Nebenkosten offensichtlich unangemessen teuer, wenn berücksichtigt wird, dass jeweils monatlich 308,- Euro bzw. 321,20 Euro angemessen sind. Damit werden die angemessen Unterkunftskosten um mehr als 125,- Euro pro Monat überstiegen, welche die Solidargemeinschaft der Steuerzahler zu tragen hätte, würde der Beklagte als Sozialhilfe-träger die Kosten vollumfänglich übernehmen. Diese Kostendifferenz rechtfertigte das Umzugsverlangen des Beklagte auch ab dem 01. Mai 2008 und wäre zudem insoweit verhältnismäßig gewesen, als die Kosten eines Umzugs in eine angemessene Unterkunft, welche der Beklagte im Rahmen von §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 2, 29 Absatz 1 Satz 7, 8 SGB XII entsprechend hätte übernehmen müssen, sich bereits nach einer kürzeren Zeit als einem Jahr rentiert und den Steuerzahler entlastet hätten. Angesichts der Tatsache, dass auch die Kosten für Umzugshelfer aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes der Kläger vollständig hätten übernommen werden müssen, wäre die Abwicklung des Umzugs der Klägerin keineswegs unzumutbar gewesen. Darüber hinaus war ihr genügend Zeit eingeräumt worden, um Kostensenkungsmaßnahmen vorzunehmen, nachdem der Beklagte bereits mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft hingewiesen hat. Ferner hat der Beklagte wiederholt seine Hilfe bei der Wohnungssuche angeboten und ist daher seiner Fürsorgeverpflichtung überobligatorisch nachgekommen. Überdies ist es der Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, ernsthafte Umzugsbemühungen nachzuweisen. Das Umzugsverlangen ist ferner nicht rechtswidrig, weil die Klägerin nicht aus ihrem sozialen Umfeld in Bad Bevensen herausziehen soll, in welchem sie sich seit 1945 befindet. Vielmehr wird lediglich ein Wohnungswechsel innerhalb der Ortschaft verlangt, wobei im Übrigen sich die Situation der Klägerin insoweit verbessern könnte, als sie in die Nähe eines großen Einkaufsmarktes oder in die Innenstadt mit mannigfaltigen Einkaufsmöglichkeiten zöge. Dann wäre sie nicht mehr auf den teureren Einkauf bei Kaufmannsladen in der Nähe ihrer bisherigen Wohnung angewiesen. Insoweit ist auch auffallend, dass die Unzumutbarkeit erstmals mit Schriftsatz vom 24. August 2010 vorgetragen wird, obgleich die Kammer mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 ausdrücklich nachgefragt hat, ob objektive Gründe einem Umzug entgegenstünden. Darüber hinaus besteht weder eine rechtliche noch eine starke affektive Bindung an die bisherige Wohnung, bei der es sich nicht um eine Eigentumswohnung handelt. Zwar wird die Wohnung seit dem Jahre 1998 bewohnt, jedoch hat die Klägerin zuvor in einem Eigenheim gewohnt, welches aufgrund einer Insolvenz aufgegeben werden musste, und zwar bevor der Grundsicherungsbezug begann. Für die Klägerin mag zwar sprechen, dass die Wohnung vor Beginn des Leistungsbezuges angemietet wurde. Jedoch kann dies nicht auf Dauer die Übernahme evident unangemessener Unterkunftskosten zulasten des Steuerzahlers rechtfertigen. Darüber hinaus leidet die Klägerin zwar an einer erheblichen, altersüblichen Erkrankung der Hüften, weswegen sie Strecken nur noch mit Hilfe eines Rollators zurückzulegen in der Lage ist. Aber weder eine Schwerbehinderung noch eine Pflegebedürftigkeit sind anerkannt worden. Dem entspricht auch der Eindruck, welche die Kammer von der 1922 geborenen Klägerin bei deren Einvernahme in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte. Sie war ohne Weiteres in der Lage, geistig und intellektuell dem Verlauf der Verhandlung zu folgen. Von der Kammer und dem Vertreter des Beklagten gestellten Fragen antwortete sie ausnahmslos und ohne erkennbare Schwierigkeiten. Dem Umzug steht nicht entgegen, dass sie noch aus der Zeit, als das Eigenheim gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnt wurde, über schwere Möbelstücke, wie zum Beispiel ein Doppeltbett und einen großen Kleiderschrank verfügt. Es mag zutreffen, dass diese Möbel nicht in einer 50 m2 großen Wohnung unterzubringen sind. Jedoch ist es der Klägerin zumutbar, sich von diesen Möbeln ggf. zu trennen, um eine angemessene Wohnung bewohnen zu können. Ihr Interesse an der Weiternutzung der Möbel hätte dann hinter dem Interesse des Steuerzahlers an einer sparsamen und effizienten Verwendung der als Nothilfe geleisteten Unterstützung in Gestalt der Grundsicherung zurückzustehen.
(2)
Rechtsgrundlage der Gewährung von Kosten der Heizung ist §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 2, 29 Absatz 3 Satz 1 SGB II entsprechend.
Bei Bestimmung der angemessenen Heizkosten ist ebenfalls auf die angemessene Wohnungsgröße abzustellen, welche vorliegend die Angemessenheitsgrenze für eine Person von 50 m2 deutlich überschreitet.
Nach dem Urteil des BSG vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - ist zur Ermittlung der Angemessenheit der Heizkosten zunächst auf die Werte eines örtlichen Heizspiegels abzustellen. Falls ein solcher nicht existieren sollte, ist auf die Werte des Bundesheizspiegels zurückzugreifen. Die im jeweiligen Bundesheizspiegel aufgeführten Angemessenheitswerte betreffen die reinen Heizkosten. Warmwasseranteile, welche bereits mit der Regelleistung gewährt werden (vgl. Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -), sind darin nicht enthalten.
Im Rahmen der Kosten der Heizung ist es bei einer unangemessen großen Wohnung unzulässig, die Heizkosten anteilig auf die angemessene Größe zu kürzen (vgl. Urteil des BSG vom 02. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R -), weil die Wohnungsgröße nicht das alleinige Indiz für die Unangemessenheit der Heizkosten ist. Vielmehr ist auch insoweit auf den Bundesheizspiegel abzustellen und zunächst die abstrakt angemessenen Kosten der Heizung für eine angemessen große Wohnung zu ermitteln.
Für eine mit Erdgas beheizte Wohnung mit einer angemessenen Wohnfläche von 50 m2 waren nach dem Bundesheizspiegel im Jahre 2008 monatlich 71,66 Euro (17,20 x 50./. 12) und im Jahre 2009 monatlich 67,50 Euro (16,20 x 50./. 12) angemessen. Demgegenüber sind im Jahre 2008 monatlich Heizkosten von 74,13 Euro und in 2009 von 75,58 Euro angefallen. Von den Heizkosten sind die Aufwendungen für die Zubereitung von Warmwasser mit dem entsprechenden Regelsatzanteil abzusetzen, weil diese bereits im Regelsatz enthalten sind (vgl. Urteil des BSG vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -). Diesbezüglich sind die Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 zugrunde zulegen und fortzuführen (vgl. Urteil des BSG vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 35/06 R -).
Somit ist von den Heizkosten im Mai und Juni 2008 der Warmwasserzubereitungsanteil von monatlich 6,26 Euro und von Juli 2008 bis Juni 2009 in Höhe von monatlich 6,33 Euro abzusetzen.
Daraus ergeben sich tatsächliche Heizkosten von monatlich 67,87 Euro für Mai und Juni 2008, monatlich 67,80 Euro für Juli bis Dezember 2008 und 69,25 Euro für Januar bis Juni 2009. Die Werte für das Jahre 2008 sind jeweils voll zu berücksichtigen, weil sie die maßgeblichen Referenzwerte des Bundesheizspiegels unterschreiten. Ab Januar 2009 sind lediglich die angemessen Kosten der Heizung von monatlich 67,50 Euro zu berücksichtigen. Die Gewährung der tatsächlichen Kosten insoweit kommt nicht in Betracht, weil die Spalte im Bundesheizspiegel bereits extrem hohe Heizkosten bei unwirtschaftlichem Heizverhalten umfasst. Dass die Heizkosten diesen Wert überschreiten, ist zudem auf die unangemessene Wohnungsgröße zurückzuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG. Der durch Teilanerkenntnis erledigte Teil des Rechtsstreits war im Rahmen der Kostenquote zu berücksichtigen.
Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 2 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, weil streitig (höhere) laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind.