Sozialgericht Lüneburg
Beschl. v. 18.07.2011, Az.: S 45 AS 242/11 ER

Nach dem BAföG geförderter Auszubildender hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss für seine Wohnungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II; Anspruch eines nach dem BAföG geförderten Auszubildenden auf einen Zuschuss für seine Wohnungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II

Bibliographie

Gericht
SG Lüneburg
Datum
18.07.2011
Aktenzeichen
S 45 AS 242/11 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 24159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2011:0718.S45AS242.11ER.0A

Tenor:

  1. I.

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

  2. II.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung einer Wohnungserstausstattung.

2

Der am D. geborene Antragsteller nahm im Jahre 2010 eine Ausbildung zum Friseur auf, für die er Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Er lebte bis April 2011 in der Wohnung seiner Mutter, in der auch sein Stiefvater sowie seine beiden Schwestern wohnten. Zum 1. Mai 2011 zogen die Mutter und die beiden Schwestern in eine neue, knapp 60 m2 große 2-Zimmer-Wohnung. Der Antragsteller, der einen erneuten Umzug sowie dauernde Streitigkeiten mit seiner Familie als besondere Belastung erlebte, entschloss sich, eine eigene Wohnung zu suchen, um sich fortan voll auf seine Ausbildung konzentrieren zu können.

3

Der Antragsgegner erteilte am 20. April 2011 die Zusicherung zum Umzug des Antragstellers in die neue Wohnung in der E. a in F. und erkannte am 27. April 2011 die darlehensweise Übernahme einer Mietkaution in Höhe von 705,- EUR an. Am 27. April 2011 schloss der Antragsteller einen Mietvertrag über die neue Wohnung ab. Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 16. Juni 2011 einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft in Höhe von 5,60 EUR monatlich für den Zeitraum 1. Mai 2011 bis 31. Juli 2011.

4

Der Antragsteller beantragte bei dem Antragsgegner die Gewährung einer Erstausstattungsbeihilfe für die Einrichtung seiner Wohnung. Über den Antrag entschied der Antragsgegner zunächst nicht.

5

Am 14. Juni 2011 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.

6

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, er befinde sich in einer besonderen Situation, da sein Umzug in eine neue Wohnung vor allem durch den Umstand verursacht worden sei, dass seine Mutter zum 1. Mai 2011 in eine für vier Personen viel zu kleine Wohnung gezogen sei. Zudem ermögliche der Einzug in die eigene Wohnung ihm erstmals, sich voll und ganz auf seine Ausbildung zu konzentrieren.

7

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die Anschaffung eines Schreibtisches, eines Schreibtischstuhls, einer Schreibtischlampe, eines Regals, einer Küchespüle mit Unter- und Oberschrank, eines Kühlschranks, eines Gasherdes bzw. Gaskochers, eines Esstischs mit einem Stuhl, eines Kleiderschranks und eines Bettes ein Darlehen zu gewähren.

8

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

9

Er verweist zur Begründung auf die gesetzliche Neuregelung in § 7 Abs. 5 und § 27 SGB II, die einen Zuschuss für die Wohnungserstausstattung eines Auszubildenden nicht vorsehe. Die Voraussetzungen für einen besonderen Härtefall nach § 27 Abs. 4 SGB II seien ebenfalls nicht erfüllt, so dass dem Antragsteller trotz seiner auch vom Antragsgegner anerkannten Hilfebedürftigkeit mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage kein Darlehen nach dem SGB II gewährt werden könne.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

11

II.

1.

Der Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

12

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszuges.

13

Voraussetzung für den Erlass der hier vom Antragsteller begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG, mit der er die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten der Hauptsache abzustellen ist, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Die einstweilige Anordnung des Gerichts darf wegen des nur vorläufigen Charakters des Eilverfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil sonst der auf einer umfassenden Sachaufklärung beruhenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorgegriffen und die dort für einen Klageerfolg zu erfüllenden Beweisanforderungen umgangen würden. Eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1998 - 2 BvR 745/88 -). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen auf die reduzierte Prüfungsdichte und die lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 05.11.2005 - L 9 AS 1207/10 B ER -).

14

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einem funktionalen Zusammenhang. Die rechtlichen Anforderungen an die Sicherheit, mit welcher das Bestehen eines Anordnungsanspruchs festgestellt oder ausgeschlossen werden kann, sind davon abhängig, wie schwer die dem Antragsteller drohenden Nachteile wiegen und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sie sich ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung einstellen werden. Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, wobei wegen des Vorrangs der Rechtsverwirklichung im Klageverfahren und des hieraus folgenden Ausnahmecharakters des Eilverfahrens nicht gänzlich auf sein Vorliegen verzichtet werden kann.

15

Ist demgegenüber, wie es insbesondere bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeits-lose in Betracht kommt, im Einzelfall damit zu rechnen, dass ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare und irreparable Nachteile entstehen, erfordert die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) eine besondere Ausgestaltung des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zweifel am Bestehen eines Anordnungsanspruchs führen in diesem Fall lediglich dann zu einer Antragsablehnung, wenn bereits im Anordnungsverfahren abschließend festgestellt werden kann, dass ein Anordnungsanspruch nicht besteht. Ist hingegen ein Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht bereits auszuschließen, weil insbesondere eine abschließende Sachaufklärung im Eilverfahren nicht möglich ist, bedarf es einer Folgenabwägung, in welche die Sozialgerichte die grundrechtlichen Belange des Antragstellers, namentlich die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines die Menschenwürde wahrenden Existenzminimums, umfassend einzustellen haben. Dabei haben sie sich schützend und fördernd vor die Wahrung der Menschenwürde zu stellen und eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint, zu verhindern.

16

Nach diesen Maßstäben sind hier die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da er nach § 7 Abs. 5, § 27 Abs. 1 und 2 SGB II einen Anspruch auf Wohnungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht geltend machen kann (dazu a) und auch die Voraussetzung für ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II nicht vorliegen (dazu b).

17

a)

Der Antragsteller hat als Auszubildender keinen Anspruch auf einen Zuschuss für seine Wohnungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II.

18

Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Gemäß § 7 Abs. 6 SGB II findet Absatz 5 keine Anwendung auf Auszubildende, (1.) die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Absatz 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben, (2.) deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BAföG, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder (3.) die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

19

Der Antragsteller hat eine Ausbildung aufgenommen, die nach dem BAföG gefördert wird. Er zählt damit zu dem in § 7 Abs. 5 SGB II genannten Personenkreis. Laut Bescheid der Bundesagentur für Arbeit Celle vom 18. April 2011 liegt der dem Antragsteller ab 1. Mai 2011 gewährten Berufsausbildungsbeihilfe eine Bedarfsberechnung nach §§ 65, 67 und 68 BAföG zu Grunde, so dass der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II nicht zu seinen Gunsten eingreift. Auch die übrigen Tatbestände der § 7 Abs. 6 Nr. 1 und 3 SGB II liegen nicht vor.

20

§ 7 Abs. 5 und § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB II regeln nunmehr, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in diesen Fällen nur, d.h. ausschließlich nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 bis 5 SGB II gewährt werden können. § 7 Abs. 5 SGB II stellt dies ausdrücklich klar, indem er festschreibt, dass über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht. Zu den "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" in diesem Sinne zählen sämtliche in Abschnitt 2 des 3. Kapitels geregelten Leistungen, also auch die nicht vom Regelbedarf erfassten Leistungen des § 24 Abs. 3 SGB II einschließlich der in Nr. 1 genannten Wohnungserstausstattung. Auf deren Gewährung bestünde nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur dann ein gesetzlicher, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu sichernder Anspruch, wenn er in § 27 Abs. 2 bis 5 SGB II positiv geregelt wäre. Das ist nicht der Fall. § 27 Abs. 2 SGB II eröffnet die Möglichkeit einer Leistungsbewilligung nur für die Bedarfe nach § 21 Abs. 2, 3, 5 und 6 und nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Die Wohnungserstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II Nr. 1 SGB II wird nicht genannt. Auf die vom Antragsteller thematisierte und bislang in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die Wohnungserstattung als sog. "ausbildungsbedingter Mehrbedarf" dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II a.F. unterlag (vgl. dazu LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 06.10.2010 - L 7 AS 883/10 B ER -), kommt es zur Überzeugung der Kammer nach der gesetzlichen Normierung in § 27 SGB II n.F. nicht mehr an. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der früheren Rechtsprechung zu den ausbildungsgeprägten Bedarfen diese nunmehr abschließend gesetzlich geregelt (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 103). Für eine erweiternde Auslegung des § 27 Abs. 2 SGB II besteht angesichts des klaren Wortlauts der Norm kein Raum.

21

b)

Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens nach § 27 Abs. 4 SGB II nicht glaubhaft gemacht.

22

Danach können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden, wenn der - hier unstreitig zu bejahende - Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet. Liegt ein besonderer Härtefall vor, hat die Verwaltung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Art und Umfang der Leistungsgewährung zu prüfen. Im Hinblick auf das "Ob" der Leistungsgewährung wird alsdann im Regelfall von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen sein. Der Begriff der besonderen Härte, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt (BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R -), fand sich bereits in der Vorläuferregelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Bundssozialhilfegesetz (BSHG). Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne der genannten Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheidend auf den Sinn und Zweck der Ausschlussregelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG abgestellt. Der grundsätzliche Ausschluss von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer förderungsfähigen Ausbildung beruhte darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassten, außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt war. Deshalb sollte das Sozialhilferecht grundsätzlich nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung sollte die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der genannten Art betrieben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert wurden, sollten nach Auffassung des BVerwG in der Regel gehalten seien, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Ein "besonderer" Härtefall liege erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die ein Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, das heißt als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen ließen (BSG, Urt. v. 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R -).

23

Nach der einschlägigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung konnte ein Härtefall-Darlehen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F., dem § 27 Abs. 4 SGB n.F. entspricht, nur in besonderen Konstellationen in Betracht kommen (vgl. dazu zuletzt Sächsisches LSG, Beschl. v. 22.03.2011 - L 7 AS 217/09 B ER -). Danach kann von einem besonderen Härtefall ausgegangen werden, wenn (1.) der Lebensunterhalt während der Ausbildung durch Förderung auf Grund von BAföG/SGB III-Leistungen oder anderen finanziellen Mitteln gesichert war, die nun kurz vor Abschluss der Ausbildung entfallen, (2.) eine bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Erkrankung unterbrochen werden musste, oder wenn (3.) die nicht mehr nach den Vorschriften des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III geförderte Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt. Zur Überzeugung der Kammer ist die restriktive Rechtsprechung zum Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. auf die neue Rechtslage gemäß § 27 Abs. 4 SGB II n.F. zu übertragen, da letztere die frühere Härtefallregelung inhaltlich unverändert fortschreibt (Breitkreuz, in: Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 01.06.2011, § 27 SGB II Rn. 11). Dem entsprechend heißt es auch in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404, S. 103), § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II sei an den bisherigen § 7 Abs. 5 Satz 2 angelehnt.

24

Gründe, die einen besonderen Härtefall im vorgenannten Sinne rechtfertigen könnten, sind vom Antragsteller weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere führt sein Vortrag, er sei aufgrund des Umzugs seiner Mutter in eine kleinere Wohnung zur Begründung eines eigenen Hausstandes gezwungen gewesen, nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 27 Abs. 4 SGB II. Dieser Umstand entspricht nicht den Konstellationen, die von der Rechtsprechung als besonderer Härtefall anerkannt werden. Da der Antragsteller sich im ersten Ausbildungsjahr befindet, kann auch keine Rede davon sein, die Ausbildung sei bereits weit fortgeschritten oder stehe gar kurz vor dem Abschluss. Schließlich hat der Antragsteller weder behauptet noch weiter dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass die Ausbildung zum Friseur objektiv belegbar seine einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

26

2.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs abzulehnen (§ 73 a Abs. 1 Satz SGG i.V.m. § 114 ZPO).