Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 21.05.2008, Az.: 3 A 977/07

Umfang der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen; Mitbestimmung des Personalrates bei der Festlegung eines Beurteilungszeitraumes als Element des Beurteilungsverfahrens; Auswirkung einer Beurteilungslücke auf die Rechtmäßigkeit einer beamtenrechtlichen Regelbeurteilung

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
21.05.2008
Aktenzeichen
3 A 977/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 19309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2008:0521.3A977.07.0A

Verfahrensgegenstand

Dienstliche Beurteilung

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 3. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008
durch
den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Schulz,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
den Richter Tepperwien sowie
die ehrenamtlichen Richterin E. und
den ehrenamtlichen Richter F.
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juni 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin zum Stichtag 01. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kostenforderung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wehrt sich gegen ihre dienstliche Beurteilung.

2

Sie ist am G. geboren und Justizbeamtin im mittleren Dienst bei dem Amtsgericht Rotenburg/W. - zuletzt befördert zur Amtsinspektorin (Bes.-Gr. A 9 - mD) im August 2001 - und mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit teilbeschäftigt. Jedenfalls in dem der Beurteilung zugrunde gelegten Beurteilungszeitraum (01. September 2003 bis 31. August 2006) war die Klägerin Sachbearbeiterin für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen, Kostenberechnungen und PKH- bzw. RVG-Anweisungen in Familiensachen, Hinterlegungssachen und bildet am Arbeitsplatz aus.

3

Konkret wendet sie sich gegen die Fassung der ihr am 20. Februar 2007 von der Geschäftsleiterin - Frau H. - eröffneten Beurteilung (erstmals gem. Abschnitt II. Ziff. 1 Buchst. a) der Richtlinie für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Niedersächsischen Justizministerium sowie bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 25. 05. 2005 - 2000-101.397 - in Nds.Rpfl. 2005 S. 176 - nachfolgend BRL) zum Beurteilungsstichtag vom 01. September 2006 über den soeben genannten Berteilungszeitraum. Das Gesamturteil (gem. Abschnitt IV Ziff. 5 Buchst. a) BRL) lautet auf Stufe 3 ("entspricht voll den Anforderungen"). Diese Beurteilung beruhte auf dem Beurteilungsbeitrag des Justizamtsrates (und Rechtspflegers) I. vom 04. Oktober 2006, mündlichen Äußerungen des mit der Klägerin zusammenarbeitenden Richters, weiterer Rechtspfleger und den eigenen Erkenntnissen der Beurteilerin - der Geschäftsleiterin des Amtsgerichts, Frau J. die die erste der Klägerin am 26. Januar 2007 eröffnete Beurteilungsfassung auf Hinweis des Landgerichtspräsidenten auf deren "Unschlüssigkeit" insoweit abgeändert hatte, als sie statt der Stufe 2 für die "Verwendungsbreite/Einsatzbereitschaft" die Stufe 3 vergab, sodass das Gesamturteil letztlich folgende acht Einzelbewertungen einbezieht : A.: Fachkompetenz (Stufe 2), B. Leistungsverhalten: Belastbarkeit (Stufe 2), Arbeitszuverlässigkeit (Stufe 2), Arbeitsorganisation (Stufe 3), C.: Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit (Stufe 3), D. Sozialverhalten: Kooperation (Stufe 3), Kommunikation (Stufe 2) sowie E.: Verwendungsbreite/Einsatzbereitschaft (Stufe 3 - wie ausgeführt). Zur Begründung des Gesamturteils wird auf die "in der Beurteilerkonferenz einvernehmlich getroffenen Anforderungen für die Beurteilung einer Justizamtsinspektorin/eines Justizamtsinspektors in den Prädikatsstufen 1 und 2" hingewiesen und darauf, dass die geänderte AV d. JM (= BRL) mit geändertem Beurteilungsmaßstab unbeschadet der individuellen Benotung auch bei objektiv unverändert oder geringfügig etwas besseren Leistungen und Befähigungen im Vergleich zu früheren Beurteilungen zu Verschlechterungen in den Einzelmerkmalen und in der Gesamtbeurteilung führen könne.

4

Vor der Beurteilung vom 20. Februar 2007 hatte die Klägerin zuletzt am 25. April 2001 (über den Beurteilungszeitraum vom 08. Januar 1999 bis 25. April 2001) eine Anlassbeurteilung ("Personal- und Befähigungsnachweisung") mit dem Gesamturteil "sehr gut - oberer Bereich" erhalten - die am 21. August 2001 zu ihrer Beförderung zur Amtsinspektorin geführt hatte. Für den Zeitraum davor wiederum lag eine Regelbeurteilung vom 07. Januar 1999 mit dem Gesamturteil "sehr gut - mittlerer Bereich" vor (Anlass- und Regelbeurteilungen jeweils nach 3.4 Abs. 2 der AV des MJ vom 24. 10. 1979 - Dienstliche Beurteilung der Beamten - in Nds. RPfl. 1979 S. 258 i.V.m. § 15 Abs. 5 NLVO a.F., jetzt § 16 Abs. 5 n.F..)

5

Die Klägerin widersprach der Regelbeurteilung am 16. März 2007: Mindestens die Einzelbewertung der "Verwendungsfähigkeit" mit Stufe 3 sei verfahrens fehlerhaft, da die auf Stufe 2 lautende abgeschlossene Beurteilung (Fassung vom 26. Januar 2007) aus nicht leistungsbezogenen Gründen, vermutlich und vielmehr um eine "Quote" zu erfüllen oder Beschlüsse einer Beurteilerkonferenz umzusetzen, geändert worden sei. Darüber hinaus sei das Herabsetzen auf Stufe 3 auch bewertungs fehlerhaft und widerspreche den Ausführungen des Beurteilungsbeitrages. Das wiederum mache die Gesamtbeurteilung unschlüssig. Ebenso bewertungsfehlerhaft seien die Zuordnungen weiterer Leistungsmerkmale (Fachkompetenz, Belastbarkeit, Arbeitsorganisation, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Kooperation). Richtiger Weise hätte je eine Stufe höher zuerkannt werden müssen. Auch das folge aus dem Beurteilungsbeitrag.

6

Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 wies der Präsident des Oberlandesgerichts den Widerspruch zurück: Selbstverständlich könne der Beurteiler bei erkannter Unstimmigkeit den Beurteilungsentwurf ändern. Das ergebe sich schon aus der Zulässigkeit einer "Überbeurteilung". Im Übrigen setze die Klägerin ihre eigene Bewertung an die Stelle der maßgeblichen der Beurteilerin, die wiederum nicht "starr" an Beurteilungsbeiträge gebunden sei, sondern unter deren Einbeziehung zu einer Eigenbewertung kommen müsse. Bei der Bewertung selbst verkenne die Klägerin, dass sie an dem höchsten Maßstab in ihrer Laufbahn gemessen werden müsse - Amtsinspektorin im mittleren Dienst - und dass Vergleiche mit Bewertungen nach früheren Beurteilungsrichtlinien nicht möglich seien. Mit dem neuen System und den neuen "Notenstufen" habe gerade der Noteninflation entgegengewirkt werden sollen.

7

Mit der Klage vom 20. Juli 2007 wiederholt die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und ergänzt: Beamte seien "nahtlos" - anschließend an den jeweils letzten Beurteilungszeitraum - zu beurteilen. Schon deswegen sei die Beurteilung rechtswidrig, denn es bestehe für den Zeitraum vom 26. April 2001 bis zum 01. September 2003 eine Beurteilungslücke. Gerade in dieser Zeit sei sie besonderen dienstlichen Anforderungen ausgesetzt gewesen (Übernahme der Serviceabteilung Zwangsversteigerungen nach Verwaltung durch eine justizfremde ABM-Kraft, Einführung der Serviceeinheiten bei technisch schlechten Voraussetzungen, fehlender Datenerfassung, Textprogramme und Formulare, Vertretung als Teilzeitbeschäftigte für einen Vollzeitbeschäftigten mit hohen Krankheits- und Fehlzeiten). Dass sie bei diesen Voraussetzungen - auch unter Aufbau einer hohen Überstundenzahl - besondere Leistungen erbracht habe, hätten ihre Vorgesetzten bestätigt. Eine - bestrittene - Absprache mit K., dass nach den vorausgegangenen Beurteilungsrichtlinien im April 2006 keine Regelbeurteilung (mehr) erteilt werden brauchte, sei keinesfalls so zu interpretieren, dass gerade die besonderen Leistungen aus der Zeit von April 2001 bis September 2003 beurteilungsfrei bleiben sollten.

8

Die Klägerin beantragt,

den Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts L. vom 26. Juni 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu dem hier streitigen Stichtag eine erneute Beurteilung zu erteilen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

10

und nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt er vor: Auf die im April 2006 nach der alten Beurteilungsrichtlinie und über einen Beurteilungszeitraum von 5 Jahren "fällige" Regelbeurteilung hätte die Klägerin im Einvernehmen mit der Geschäftsleiterin (und Beurteilerin) - Frau H. - verzichtet, - in der Kenntnis des Inkrafttretens der neuen Richtlinien und um "Doppelbeurteilungen" für den streitigen Zeitraum nach unterschiedlichen Kriterien zu vermeiden. Die Klägerin sei durchaus "individuell" beurteilt worden - gerade unter Berücksichtigung der Vergleichsgruppe mindestens im Landgerichtsbezirk M.. Weder eine Beurteilerkonferenz noch der Landgerichtspräsident hätten den Beurteilungsentwurf vom Januar 2007 "nach unten" abgeändert. Vielmehr habe das die zuständige Beurteilerin selbst getan - nach berechtigtem und zulässigen Hinweis des Landgerichtspräsidenten auf die Unschlüssigkeit der Bewertung der Einzelmerkmale im Verhältnis zum Gesamturteil in dem Beurteilungsentwurf.

11

Der Beurteilungsbeitrag des Rechtspflegers könne im Übrigen gar nicht alle Aspekte erfassen, die die Beurteilerin zu berücksichtigen gehabt habe. Beispielhaft etwa sei die Kenntnis von einem Disziplinarvorgang aus dem Jahr 2006 (betreffend private Internetnutzung der Klägerin im Dienst unter Verstoß gegen die Dienstanweisung, Geldbuße von 150 EUR) - nur bei der Beurteilerin, ohne dass es hier darauf ankomme, ob das deren Bewertung in einem Leistungsmerkmal beeinflusst hat.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage hat Erfolg, sie ist zulässig und begründet.

14

Der angegriffene Widerspruchsbescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die dem Bescheid zugrunde liegende (Regel-)Beurteilung ist rechtsfehlerhaft.

15

Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Gerichten nur beschränkt überprüfbar (vgl. hierzu insbesondere Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 15 mit umfangreichen Nachweisen>). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber der dem Dienstherrn gegebenen Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (hier speziell Beurteilungsrichtlinien), die sie den Beurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 21/93 -, BVerwGE 97, 128 = ZBR 1995, 145 = DVBl. 1995, 625 = DÖV 1995, 999). Dabei bleibt es auch im Hinblick auf die zur Kontrolle berufsbezogener Prüfungsentscheidungen ergangenen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (BVerfGE 84, 34 und 59) nach einem klarstellenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 1993 (- 2 B 25/93 -, DÖD 1993, 179 = ZBR 1993, 245 = DVBl. 1993, 956 = DÖV 1993, 1051) bei der ständigen Rechtsprechung, wonach die dienstliche Beurteilung eines Beamten ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil der für den Dienstherrn handelnden Vorgesetzten darüber zum Inhalt hat, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht und diese Wertung nicht in vollem Umfang durch Dritte nachvollzogen werden kann (vgl. BVerwGE 60, 245 f. [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]). Dies schließt nach wie vor auch ein, dass die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten zugrunde liegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung bedürfen, als der Dienstherr entweder historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen erkennbar auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum heraus gelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnissen, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich so weit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwGE 60, 245 <248 ff.>[BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]).

16

Daran gemessen ist die Regelbeurteilung der Klägerin vom 20. Februar 2007 zum Beurteilungsstichtag 01. September 2006 fehlerhaft. Sie verstößt hinsichtlich der Wahl des Beurteilungszeitraums gegen Abschnitt II. Ziff. 1 Buchst. b) Satz 1 BRL. Nach dieser Vorschrift beginnt der Beurteilungszeitraum im Anschluss an den Beurteilungszeitraum der vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung (Regelbeurteilung oder Beurteilung aus besonderem Anlass). Da der Beurteilungszeitraum der vorausgegangenen (Anlass-)Beurteilung der Klägerin mit dem 25. April 2001 endete, hätte die hier streitige Beurteilung den Zeitraum vom 26. April 2001 bis zum 31. August 2006 (mit-)umfassen müssen, während diese sich tatsächlich (nur) auf den Zeitraum "drei Jahre zu dem Stichtag" (vgl. Abschnitt II. Ziff.1 Buchst. a) Satz 1, 3. Spiegelstrich - für mD -BRL), also auf die Zeit vom 01. September 2003 bis zum 31. August 2006, bezieht. Dies entspricht zwar dem Zeitraum, der in der Praxis künftig zwischen zwei Regelbeurteilungen nach BRL liegen wird. Unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Beurteilungszeitraums ist das Zeitintervall zwischen den Stichtagen jedoch nicht. Dem steht Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Abschnitt II Ziff. 1 Buchst. b) BRL entgegen und zwar mit Satz 1 "nach vorne" durch Einbeziehung von Beurteilungszeiten, die weiter vor dem Stichtag liegen als drei Jahre und mit Satz 4 "nach hinten" durch Einbeziehung von Beurteilungszeiten (von weniger als sechs Monaten) vor dem Stichtag in die Beurteilung nach weiteren drei Jahren zum folgenden Stichtag.

17

Die genannten Regelungen sind auch nicht im Hinblick auf eine etwaige abweichende tatsächliche Verwaltungspraxis (mindestens) im Bezirk des Oberlandesgerichtsbezirks unbeachtlich geworden - in dem Sinne, dass der Beurteilungszeitraum in jedem Falle (nur) drei Jahre bis zum Stichtag beträgt. Zwar entfalten Verwaltungsvorschriften (wie die BRL) keine den Außenrechtsnormen vergleichbare unmittelbare Bindung des Adressaten; vielmehr begründen sie lediglich eine "antizipierte Verwaltungspraxis", an die die Verwaltung mittelbar durch Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist. Dies hat zur Folge, dass Verwaltungsvorschriften als Willenserklärungen entsprechend dem tatsächlichen Willen des Richtliniengebers unter Berücksichtigung einer von diesem gebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.1995 - 2 C 17/94 -, ZBR 1995, 238 ff.). Angesichts der Tatsache, dass Regelbeurteilungen für den mittleren Dienst (BesGr. A 8 bis A 9 mit Amtszulage) nach der BRL zum Beurteilungsstichtag 01. September 2006 erstmalig erstellt wurden, kann zu diesem Zeitpunkt schon begrifflich eine von den Richtlinien abweichende Verwaltungs praxis tatsächlich nicht bestanden haben, auch wenn dieses seitdem so und einheitlich gehandhabt werden mag. Auf einen Verstoß gegen den zitierten Wortlaut (Abschnitt II. Ziff. 1 Buchst. b) BRL) von Anfang an (bei der erstmaligen Anwendung der BRL) kann eine Verwaltungspraxis nicht gegründet werden. Der Schluss darauf, dass diese Praxis bei Erstellung der Beurteilung vom Richtliniengeber gebilligt oder geduldet worden wäre, ist daher nicht möglich. Hinzu kommt, dass angesichts der eindeutigen Formulierung (Satz 1: "Beurteilungszeitraum ... beginnt..."; Satz 4: " Beträgt... der Beurteilungszeitraum") ein Ermessen insoweit nicht einräumt worden ist und eine Übergangsregelung fehlt. Wollte man die Abweichung gegen den Wortlaut (durch eine weitere Verwaltungsvorschrift oder Anweisung oder durch ständige Praxis), was begrifflich schon keine Auslegung sondern eine Änderung wäre, gleichwohl zulassen, so würde damit § 65 Abs. 1 Nr. 20 NPersVG, der bei Erstellung von Beurteilungsrichtlinien die Mitbestimmung des Personalrats vorsieht und die für die BRL auch tatsächlich stattgefunden hat, unterlaufen (offen gelassen in Nds. OVG, Besch. v. 28.3.2007 - 5 ME 214/06 -). Der Beurteilungszeitraum gehört selbstverständlich zu wesentlichen Elementen des Beurteilungs verfahrens und unterliegt damit mit der gesamten Beurteilungsrichtlinie der Mitbestimmung (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, Kommentar NdsPersVG, 13. Auflage 2007, § 65 Rdnr. 66). Das bedeutet, dass eine Verkürzung oder eine Verlängerung des in Abschnitt II Ziff. 2 Buchst. b) BRL nur durch eine Änderung der BRL selbst zulässig ist, die wiederum der Mitbestimmung bedarf.

18

Der Umstand, dass die vorliegende Beurteilung die erste nach den neuen BRL war, begründet ebenso wenig einen atypischen Ausnahmefall, der ein Abweichen von der durch die BRL antizipierten Verwaltungspraxis rechtfertigen würde. Denn die Vorteile der Annahme eines möglichst einheitlichen dreijährigen Beurteilungszeitraums in diesen Fällen sind gering, und ihnen stehen erhebliche Nachteile gegenüber. Dafür, den Beurteilungszeitraum der ersten Stichtagsbeurteilung nicht ab der letzten Anlass- oder Regelbeurteilung zu berechnen, sondern einheitlich auf drei Jahre zu erstrecken, könnte allenfalls das Interesse sprechen, die Vergleichbarkeit der zu diesem Stichtag erstellten Beurteilungen zu erhöhen. Da jedenfalls in Fällen, in denen innerhalb der letzten drei Jahre eine Regel beurteilung erstellt wurde, die Wahl eines dreijährigen Beurteilungszeitraums nicht zulässig wäre (Nds. OVG, Beschl. v. 30.1.2008 - 5 ME 235/07 -) ist das Ziel, für alle zum 01. September 2006 Beurteilten schon ab Einführung der BRL einen einheitlichen Beurteilungszeitraum herzustellen, ohnehin nicht erreichbar. Aber auch in der zweiten und in den weiteren Beurteilungsrunden nach der BRL führte die Wahl eines stets dreijährigen Beurteilungszeitraums zumindest zu Handhabungsschwierigkeiten: Wurde etwa innerhalb des Beurteilungszeitraums eine Anlassbeurteilung erstellt, so hätte der Beurteiler die besonderen Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit einer Doppelbeurteilung zu stellen sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18. 07. 2001 - 2 C 41/00 - NVwZ-RR, 201 ff. und Urteil der Kammer vom heutigen Tage - 3 A 832/07) zu beachten. Wurde die letzte Beurteilung vor mehr als drei Jahren erstellt, so entstünden Beurteilungslücken. Die damit verbundenen Nachteile werden durch die stringente Anwendung des Abschnitts II. Ziff. 1 Buchst. b) Satz 1 BRL vermieden. Die Nachteile durch eine Beurteilungslücke (hier von ca. zweieinhalb Jahren !) für die Klägerin liegen auf der Hand, bliebe doch die Zeit, in der sie - so nachvollziehbar von ihr vorgetragen - besonderen dienstlichen Anforderungen ausgesetzt war, unbeurteilt. Das würde sie bei der erhofften positiven Bewertung dieser Leistungen in einer Beförderungs-, Bewerbungs- oder Auswahlsituation unmittelbar benachteiligen und unabhängig von einer positiven oder negativen Bewertung ihrer Leistungen mindestens mittelbar, weil dieses die Vergleichbarkeit ihrer Beurteilung in einer Bewerberkonkurrenz wenn nicht beseitigt, so doch beeinträchtigt.

19

Damit ist die Klägerin unter Einbeziehung des an die Anlassbeurteilung vom 25. April 2001 anschließenden Zeitraumes - nach der BRL - zum Stichtag 01. September 2006 neu zu beurteilen ( Abschnitt II. Ziff. 2 Buchst. b) Satz 1 BRL). Da die Erweiterung des Beurteilungszeitraumes in der Neubeurteilung dazu zwingt, als Voraussetzung für ein (neues) schlüssiges Gesamturteil auch sämtliche Leistungsmerkmale neu zu bewerten, bedarf es hier keinerlei Ausführungen zu den von der Klägerin begehrten Änderungen der Einzelmerkmale und dazu, ob und inwieweit die Klägerin - wie der Beklagte es sieht - Eigenbewertungen an die Stelle der Bewertungen durch die zuständige und verantwortliche Beurteilerin setzt. Schließlich braucht hier auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, wie sich der erstmals nach Beförderung (zur Amtsinspektorin) auf eine Beurteilung anzuwendende strengere Maßstab (bei gleichen oder gesteigerten Leistungen?) zusammen mit dem Maßstabswechsel der BRL auf die Bewertungen des Beurteilungszeitraumes insgesamt auswirkt.

20

Im Übrigen weist die Kammer vorsorglich auf Folgendes hin:

21

Eine von der Klägerin eingeforderte Bindung der Beurteilerin an den Beurteilungsbeitrag des Justizamtsrates O. und an dessen Einzel- wie Gesamtbewertung besteht nicht. Das machen schon das Wort "Beitrag" (in Abschnitt V. Ziff. 1 Buchst. a) - e) BRL) und der Zweck dieser Beurteilungsbeiträge deutlich, nämlich dass der zuständige und verantwortliche Beurteiler (hier nach Abschnitt VI. Ziff. 1 Satz 2 BRL) sich "ein möglichst umfassendes Bild verschaffen" können soll. Selbst wenn der Beurteilungsbeitrag in einzelnen Bewertungen übereinstimmende oder sich überschneidende Sachverhalte in der Leistungsbeurteilung einbezieht, über die der Beurteiler eigene Kenntnisse hat, schließt das nicht aus, dass dieser im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes zu eigenen und abweichenden Erkenntnissen und Bewertungen kommt.

22

Gegen die Vermutung der Klägerin, die Herabsetzung der Einzelbewertung "Verwendungsbreite/Einsatzbereitschaft" von Stufe 2 (Beurteilungsentwurf vom 26. Januar 2007) auf Stufe 3 (Beurteilung vom 20. Februar 2007) statt dass die Gesamtbeurteilung von Stufe 3 auf Stufe heraufgesetzt wurde, beruhe auf einer Entscheidung der Beurteilerkonferenz (vgl. Erlass JM vom 26. 05. 2005 , 2000-101.397, dort Nr. 5), darauf, dass Quoten für die Einhaltung der Notenstufen ( vgl. Erlass JM vom 12. 09. 2005 , 2000 -101.397, dort Absatz (2) ) "einzuhalten" waren oder auf entsprechender Weisung, derlei im konkreten Einzelfall umzusetzen, spricht die Rückgabe des Landgerichtspräsidenten an die Beurteilerin ohne einen Hinweis, wie diese die Schlüssigkeit ihrer Beurteilung der Klägerin herstellt. Nimmt man in den Blick, dass der der Beurteilten "fernere" und mit geringeren eigenen Erkenntnissen über diese verfügende Landgerichtspräsident ("Leitung der übergeordneten Behörde") befugt war, eine Überbeurteilung an die Stelle der Beurteilung zu setzen (Abschnitt VI. Ziff. 2 BRL ), so erscheint die Rückgabe an die zuständige Beurteilerin als sachnäher und litte nicht an dem vom Beurteilten empfundenen Makel übernommener statt eigener Kenntnisse als Grundlage der Leistungsbewertung.

23

Allein darin, dass seitens des Niedersächsischen Justizministeriums sowie des Oberlandesgerichts der Erwartung Ausdruck verliehen wird, dass nicht mehr als 10% der Beurteilten mit Wertungsstufe 1 und nicht mehr als weitere 20% mit Wertungsstufe 2 beurteilt werden (Erlass vom 12. 09. 2005, s.o.) , liegt kein Verstoß gegen die Grundsätze der Beurteilungswahrheit und der individuellen Leistungsbewertung. Ebenso wenig stellt es einen Verstoß gegen diese Grundsätze dar, wenn dies den Beurteilern auf einer ersten Beurteilungskonferenz abstrakt verdeutlicht wird (vgl. Erlass vom 26. 05. 2005 s.o. und BVerwG, Urt. v. 24. 11. 2005 - 2 C 34.04 - sowie Nds. OVG B. v. 13. 02. 2007 - 5 LA 15/04 -) und wenn Beurteiler, die diese Quoten deutlich überschreiten, auf einer zweiten Beurteilungskonferenz aufgefordert werden, substantiiert zu begründen, weshalb gerade die Beamten ihrer Behörde im Durchschnitt die Mitarbeiter anderer Gerichte leistungsmäßig übertreffen. Kommt der Beurteiler im Rahmen dieses Verfahrens zu der Einschätzung, dass die von ihm zu beurteilenden Beamten zwar ihre Aufgaben ausgezeichnet erfüllen, dass Gleiches aber für die meisten anderen Beurteilern im Landgerichtsbezirk unterstehenden Beamten gilt, so widerspricht es nicht dem Grundsatz der Beurteilungswahrheit und dem Erfordernis einer individuellen Leistungsbewertung, wenn er gleichwohl nur die Wertungsstufe 3 vergibt. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass die Berechtigung der übergeordneten Behörden, auf die Einhaltung von Benotungsquoten hinzuwirken, das Recht und die Verantwortung des Beurteilers, die Leistungen seiner Mitarbeiter letztlich selbst zu beurteilen, nicht beseitigt. Eine strikte Bindung an bestimmte Quoten besteht, zumal für einzelne Gerichte mit nur wenigen Beamten in einer Vergleichsgruppe, nicht (vgl. zur Unzulässigkeit von Weisungen mit dem Ziel eine Quote zu erfüllen: Nds. OVG, B. v. 05. 08. 1999 - 5 L 1201/99 -)

24

Nach alledem war der Klage stattzugeben.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

28

BESCHLUSS

29

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf

30

5.000,00 EUR

31

festgesetzt.

32

...

M. Schulz
Fahs
Tepperwien