Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.08.2014, Az.: 13 ME 120/14
Erforderlichkeit der Darlegung eines Anordnungsgrundes nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.08.2014
- Aktenzeichen
- 13 ME 120/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 24050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:0814.13ME120.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 03.07.2014 - AZ: 1 B 8661/14
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
- § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG
- § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Die Darlegung eines Anordnungsgrundes ist nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO grundsätzlich selbst dann erforderlich, wenn sich das Verwaltungsgericht mit dieser Frage nicht befasst hat. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigt, kann nicht bereits mit dem Vorliegen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG begründet werden.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer - vom
3.Juli 2014 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 3. Juli 2014 hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Begründung der Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Diese Anforderungen sind nicht bereits dann erfüllt, wenn nur aufgezeigt wird, dass die Erwägungen, auf die das Verwaltungsgericht seinen Spruch gestützt hat, unzutreffend sind. Durch die Beschwerdebegründung muss vielmehr das Entscheidungsergebnis in Frage gestellt werden (BayVGH, Beschl. v. 8. August 2006 - 11 CE 05.2152 -, [...] Rdnr. 8; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2014, § 146 Rdnr. 13c). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt mithin nur dann vor, wenn sich aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Notwendigkeit ihrer Aufhebung ergeben (OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 27. Mai 2008 - 2 M 72/08 -, [...] Rdnr. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rdnr. 41; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 146 Rdnr. 22). Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe müssen solcher Art sein, dass das Beschwerdegericht zur Überzeugung gelangt, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 146 Rdnr. 78). Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und in Zweifel ziehen. Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 406; Kopp/Schenke, a.a.O.; jew. m.w.N.). Lehnt das erstinstanzliche Gericht den Antrag als unzulässig ab, muss die Beschwerdebegründung sowohl die Zulässigkeit wie die Begründetheit des Antrags darlegen (BayVGH, Beschl. v. 8. August 2006, a.a.O.; Redeker/v. Oertzen, a.a.O., m. w. Nachw.). Hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch verneint, muss der Beschwerdeführer in der Begründung auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes darlegen (vgl. Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rdnr. 31; Guckelberger, a.a.O.). Ausführungen zur Begründetheit des Antrags bzw. zum Anordnungsgrund sind in einem solchen Fall auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit dieser Frage befasst hat. Im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO "auseinander setzen" kann sich der Beschwerdeführer zwar nur mit in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausführungen. Das Auseinandersetzungserfordernis tritt indes bereits nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO lediglich neben das Gebot, die Gründe aufzuzeigen, derentwegen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; dieser Teil der einen Beschwerdeführer treffenden Darlegungslast wird durch eine partiell fehlende Möglichkeit der "Auseinandersetzung" nicht gegenstandslos (OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 27. Mai 2008, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 8 August 2006, a.a.O.) Das ergibt sich auch aus der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Danach prüft das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, ohne dass sich daraus - etwa im Falle der Verneinung einer von mehreren Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs durch das Verwaltungsgericht - die "Schlüssigkeit" seines Rechtsschutzbegehrens ergibt, so kommt er seiner Darlegungsobliegenheit nicht in der gebotenen Weise nach. Dies zwingt je nach Sachlage zu einer Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens, die in diesem Zusammenhang dem Darlegungserfordernis genügt (vgl. OVG Sachs-Anh., Beschl. v. 27. Mai 2008, a.a.O.; Redeker/v. Oertzen, a.a.O.). Gleiches dürfte in einem solchen Fall auch für eine konkrete Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen gelten (vgl. Bader, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Antragstellers nicht.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zur Frage des Bestehens eines Anordnungsgrundes enthält die Beschwerdebegründung der Antragsteller aber keinerlei Ausführungen oder auch nur Verweise auf das erstinstanzliche Vorbringen. Auch wenn sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage eines Anordnungsgrundes befasst hat, war der Antragsteller - wie gesehen - gleichwohl gehalten, die Schlüssigkeit seines Begehrens einschließlich der Eilbedürftigkeit der begehrten Regelungsanordnung darzulegen. Ob eine Abschiebung des Antragstellers vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens überhaupt beabsichtigt ist und welche "wesentlichen Nachteile" ihm in die diesem Falle drohten, sind auch in keiner Weise offensichtlich.
Davon abgesehen hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass dem Antragsteller voraussichtlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Familienzusammenführung zustehe. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe schon entgegen, dass der Antragsteller ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik eingereist sei, der Aufenthaltstitel nicht nach § 39 AufenthV ohne Einhaltung des Visumsverfahrens im Bundesgebiet eingeholt werden könne und die Antragsgegnerin auch nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG von der Einreise mit dem erforderlichen Visum hätte absehen müssen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG könne von dem Erfordernis eines Visumsverfahrens abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt seien oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar sei, das Visumsverfahren nachzuholen. Die erste Alternative dieser Vorschrift setze einen strikten Rechtsanspruch voraus, der bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes des § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG ausscheide. Der Antragsteller habe diesen Ausweisungsgrund verwirklicht, weil er ein Schengen-Visum mit der nicht zutreffenden Angabe beantragt habe, dass er nach Deutschland lediglich zu Besuchszwecken einreisen wolle. Ferner seien auch Umstände, aufgrund derer dem Antragsteller die Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar wäre, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung. Er macht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschl. v. 9. Mai 2012 - 4 Bs 15/12 -, [...], u. v. 10. April 2014 - 4 Bf 19/13 -, AuAS 2014, 167) geltend, dass ein Ausweisungsgrund nur dann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hindere, wenn nicht eine atypische Fallkonstellation vorliege. Hier sei von einem Ausnahmefall in diesem Sinne auszugehen, weil er als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen den besonderen Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genieße und deshalb unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht ausgewiesen werden könne. Bei Vorliegen eines Ausnahmefalles könne dem Ausländer die fehlende Regelerteilungsvoraussetzung nicht entgegengehalten werden. Für eine Ermessensausübung bestehe kein Raum. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG komme nicht zur Anwendung.
Die auf die zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg gestützte Argumentation des Antragstellers überzeugt nicht. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von den Regelvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG rechtfertigt, liegt nur vor, wenn ein atypischer Sachverhalt gegeben ist, der sich von der Menge gleich liegender Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen. Über die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden. Auch verfassungsrechtliche Wertentscheidungen, insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 GG, können die Annahme eines Ausnahmefalles gebieten (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2014, § 5 AufenthG Rdnr. 5 f. m.w.N.). Eine derartige Sondersituation kann nicht bereits mit dem Vorliegen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG begründet werden. Macht eine Ausländer - wie nach den nicht angegriffenen Annahmen des Verwaltungsgericht hier - falsche Angaben zur Erlangung seines Schengen-Visums, liegt nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ein Ausweisungsgrund vor, der der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig entgegensteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Ausreichend ist das bloße Vorliegen eines Ausweisungsgrundes. Ob ein Ausländer besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt und er ermessenfehlerhaft ausgewiesen werden könnte, ist in diesem Zusammenhang dagegen unerheblich (Beschl. d. Sen. v. 5. Juni 2014 - 13 ME 47/14 -; Hailbronner, a.a.O., § 5 AufenthG Rdnr. 26 ff. m.w.N.). Es widerspräche einer systematischen Auslegung, einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unabhängig vom Bestehen besonderen Ausweisungsschutzes anzunehmen, andererseits bei Vorliegen besonderen Ausweisungsschutzes regelmäßig eine atypische Fallkonstellation zu bejahen. Es besteht auch kein Wertungswiderspruch zum Recht der Ausweisung, da diese einen (rechtmäßigen) Aufenthalt beenden soll, die Erfüllung der Voraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts aber erst begründet. Vor diesem Hintergrund ist es nicht widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber die in den bestehenden Status eingreifende Ausweisung von strengeren Voraussetzungen abhängig macht, als dies für die Versagung der diesen Status erst begründenden Titelerteilung der Fall ist (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 5. Juni 2014 - 13 ME 47/14 -, v. 22. März 2013 - 13 ME 43/13 - u. v. 15. Januar 2014 - 13 ME 209/13 -). Auch die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG gebietet im vorliegenden Fall nicht die Annahme eines Ausnahmefalles. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Art. 6 Abs. 1 GG begründet demgegenüber grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, [...] Rdnr. 18 m.w.N.). Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass von dem Antragsteller keine dauerhafte Entfernung aus dem Bundesgebiet und damit eine ebensolche Trennung von seiner deutschen Ehefrau erwartet wird, sondern lediglich eine vorübergehende Ausreise zur Durchführung des Visumverfahrens, die auch Eheleuten grundsätzlich zumutbar ist. Das Visumverfahren stellt keinen Selbstzweck, sehr wohl aber den Regelfall und ein wichtiges Steuerungselement der Zuwanderung dar. Auch aus generalpräventiven Gründen ist es gerechtfertigt, dem Eindruck bei anderen Ausländern entgegenzuwirken, man könne durch die Einreise mit einem Schengen-Visum, das lediglich zu Besuchszwecken und damit zu einem vorübergehenden Aufenthaltszweck erteilt worden ist, vollendete Tatsachen für einen Daueraufenthalt schaffen. Dies gilt umso mehr, als diese Vorgehensweise nach den Erkenntnissen des Senats durchaus verbreitet und damit auch in dieser Hinsicht keineswegs "atypisch" ist (so bereits zu einer vergleichbaren Konstellation: Senatsbeschl. v. 5. Juni 2014 - 13 ME 47/14 -, v. 15. Januar 2014 - 13 ME 209/13 - u. v. 22. März 2013 - 13 ME 43/13 -). Danach hatte der Antragsteller auch keinen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die ein Ermessen des Antragsgegners, von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG abzusehen, eröffnet hätte.
Unabhängig davon wäre die Beschwerde in der Sache auch deshalb abzulehnen gewesen, weil das Verwaltungsgericht die Ablehnung eines Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit fehlenden Sprachkenntnissen begründet hat und der Antragsteller gegen diese die Entscheidung selbstständig tragende Begründung durchgreifende Bedenken nicht vorträgt. Dass ein Sprachnachweis überhaupt erforderlich ist, zieht der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht mehr in Zweifel. Die bloße Behauptung, über eine einfache Deutschkenntnisse zu verfügen, und die Vorlage einer Anmeldung zu einer Sprachprüfung im Oktober 2014, stellen aber ersichtlich keinen ausreichenden Nachweis vorhandener Sprachkenntnisse im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar (zu den Möglichkeiten des Nachweises von Sprachkenntnissen etwa Hailbronner, a.a.O., § 30 AufenthG Rdnr. 40).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs 2013. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs eine Halbierung des Streitwerts für das Hauptsacheverfahren vorzunehmen. Nach Auffassung des Senats ist dem Umstand, dass es sich nicht um eine Hauptsacheentscheidung handelt, bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührensätze des Gerichtskostengesetzes geringer sind als in Hauptsacheverfahren. Einer zusätzlichen Herabsetzung des Streitwertes bedarf es nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).