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§ 5 HKG - Meldungen der Kammern an andere Behörden und Freiwilligenregister

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer und die Psychotherapeutenkammer übermitteln den unteren Gesundheitsbehörden und die Tierärztekammer übermittelt den unteren Veterinärbehörden zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden im Rahmen des Katastrophenschutzes sowie der Tierseuchenbekämpfung halbjährlich Verzeichnisse der Kammermitglieder, die folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Name und Vorname,

  2. 2.

    Geburtsjahr,

  3. 3.

    Dienst- und Privatanschrift,

  4. 4.

    dienstliche und private Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,

  5. 5.

    Gebiets- oder Teilgebietsbezeichnung.

(2) Die Ärztekammer erstellt aus dem von ihr nach Absatz 1 erstellten Verzeichnis ein Register aller Personen, die zur Ausübung der ärztlichen Heilkunde befugt sind und die freiwillig zur Erbringung von Leistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) bereit sind (Freiwilligenregister). Die Aufnahme in das Freiwilligenregister erfolgt nur mit Einwilligung der betroffenen Person. Ist eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 NGöGD festgestellt, so fordert die Ärztekammer die im Freiwilligenregister aufgeführten Personen auf Anforderung einer unteren Gesundheitsbehörde auf, mit dieser unteren Gesundheitsbehörde in Kontakt zu treten.