Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.04.2005, Az.: 2 LA 166/05

Berufung; Darlegung; Darlegungspflicht; Gestaltungsermessen; Gleichheitsgrundsatz; Gleichheitssatz; Kindererziehung; Kindererziehungszeit; Langzeitstudent; Langzeitstudierende; Seniorstudent; Streitwert; Streitwertbemessung; Studiengebühr; Typisierung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.04.2005
Aktenzeichen
2 LA 166/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 51059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.02.2005 - AZ: 1 A 105/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Verfassungsmäßigkeit einer Studiengebühr für Langzeitstudierende

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Erhebung einer Studiengebühr für Langzeitstudierende ab dem Sommersemester 2003 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg. Denn zum einen greift der dargelegte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht durch, zum anderen ist der ergänzend geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache der Klägerin (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht, wie dies aber nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlich gewesen wäre, hinreichend dargelegt.

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1. Die Klägerin hat nicht darlegen können, dass das angefochtene Urteil ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt ist, so dass eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht kommen kann.

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1.1 Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht sowie innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282; s. auch Schenke, NJW 1997, 81; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 1999, RdNrn. 27ff. zu § 124 a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 34 zu § 124 a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringen oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409(410) u. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3.2003 - 3 L 347/02 -, NVwZ-RR 2003, 695). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 2000, 407).

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1.2 Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

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Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogenen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von der Art und dem Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer - objektiv im Ergebnis - eindeutig unrichtigen Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 -, NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2004, RdNrn. 395g, h zu § 80; Schenke, in: Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124) . Hierbei reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458(1459) = NdsVBl. 2000, 244(245) = NVwZ 2000, 1163).

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1.3 Nach diesen Grundsätzen kann dem von der Klägerin auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsantrag nicht entsprochen werden.

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1.3.1 Die Klägerin macht hierzu zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil verkannt, dass sie - die Klägerin - im Vergleich zu den sog. Seniorenstudenten, die nur eine Studiengebühr von 250 € pro Semester zu entrichten hätten, in gleichheitswidriger Weise benachteiligt werde; denn die sog. Seniorenstudenten blockierten zu Lasten der jüngeren Studierenden in gleicher Weise wie die Langzeitstudierenden Studienplätze, so dass nicht einzusehen sei, dass die sog. Seniorenstudenten durch niedrigere Studiengebühren noch privilegiert würden.

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Dieses Vorbringen ist indessen nicht geeignet, eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen; denn es vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 3 GG hervorzurufen.

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Dem Gesetzgeber kommt nämlich gerade im Abgabenrecht, zu dem auch das Recht der hier interessierenden Studiengebühren gehört, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (Gubelt, in: von Münch/Kunig (Hrsg.), GG, 5. Aufl. 2000, RdNr. 23 zu Art. 3 m. w. Nachw. insbesondere aus der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts). Auch wenn dem Gesetzgeber durch die Verfassungsbestimmung des Art. 3 GG Beschränkungen bei Ausübung dieser Gestaltungsfreiheit auferlegt werden, braucht er nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348(359)). Vielmehr muss dem Gesetzgeber diese Gestaltungsfreiheit zugebilligt werden, damit er den vielfältigen Lebensverhältnissen gerecht werden kann (Gubelt, aaO). Dies gilt insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie bei der Erhebung von Studiengebühren, bei denen der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden darf, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1991, aaO). Der Gesetzgeber kann daher im Abgabenrecht, einem typischen Bereich der Massenverwaltung, grundsätzlich verfassungsmäßig unbedenklich zu Typisierungen greifen. Daher ist der Gleichheitssatz nicht bereits dann verletzt, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung eines bestimmten Lebenssachverhalts nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten der Lebensverhältnisse im Einzelnen berücksichtigt. Entscheidend ist vielmehr, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass sie der Gesetzgeber bei seiner Regelung beachten muss (BVerfG, Urt. v. 30.4.1952 - 1 BvR 14, 25, 167/52 -, BVerfGE 1, 264(276)).

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin nicht darlegen können, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sei deshalb ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt, weil es die Erhebung einer Studiengebühr bei der Klägerin als Langzeitstudierende auch im Vergleich zu den bei sog. Seniorenstudenten erhobenen Gebühren gebilligt habe. So trifft schon die Behauptung der Klägerin nicht zu, Langzeitstudierende würden generell gegenüber sog. Seniorenstudenten benachteiligt, weil die zuletzt genannten Studierenden pro Semester nur eine Studiengebühr in Höhe von 250 € zu entrichten hätten. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 NHG haben sog. Seniorenstudenten, die sich in Studiengängen der Fächergruppen Naturwissenschaften, Ingenieurwissenschaften, Humanmedizin, Veterinärmedizin, Agrarwissenschaften und Forstwissenschaften eingeschrieben haben, ebenfalls wie die Langzeitstudierenden eine Studiengebühr in Höhe von 500 pro Semester zu entrichten. Damit hat der Gesetzgeber in weiten Studienbereichen die beiden hier interessierenden Gruppen von Studierenden bei der Abgabenerhebung gleichgestellt. Aber auch soweit bei den Studierenden der übrigen Fächergruppen unterschiedlich hohe Studiengebühren bei sog. Seniorenstudenten und bei Langzeitstudierenden erhoben werden (nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 NHG), kann entgegen der Ansicht der Klägerin hierin eine verfassungswidrig beachtliche Ungleichbehandlung (s. o.) nicht gesehen werden. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit durfte der Gesetzgeber nämlich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise berücksichtigen, dass bei den sog. Seniorenstudenten in den anderen Fächergruppen (als den in § 13 Abs. 5 Nr. 1 NHG genannten Fächergruppen) nicht so sehr der Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses, sondern andere Motive für die Aufnahme eines Studiums wie etwa der Wunsch nach Erweiterung der Allgemeinbildung im Vordergrund stehen, was sich auch in der Höhe der Gebühr niederschlagen konnte. Der Gesetzgeber konnte daher bei einer bestimmten Gruppe von sog. Seniorenstudenten - hier der von § 13 Abs. 5 Nr. 2 NHG erfassten Gruppe - im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Typisierung eine niedrigere Gebühr festlegen, ohne damit gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen.

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1.3.2 Das angefochtene Urteil ist auch insoweit nicht ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt, als es einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz auch darin nicht gesehen hat, dass der Klägerin nach der Bestimmung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG für die Pflege und Erziehung ihrer drei Kinder - nur - ein zusätzliches Studienguthaben von 10 Semestern angerechnet worden ist. Zunächst trifft es nicht zu, wie die Klägerin behauptet, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG keinerlei Differenzierung nach der Anzahl der Kinder vorgenommen hat. Vielmehr wird nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG durchaus bei der Höhe des (zusätzlichen) Studienguthabens differenziert und das Studienguthaben entsprechend erhöht, nur wird die Erhöhung auf einen Höchstsatz in Gestalt der maximalen Verdoppelung des allgemeinen Studienguthabens (Regelstudienzeit + vier Toleranzsemester - im Falle der Klägerin 10 Semester) begrenzt. Mit dieser beachtlichen Privilegierung von Studierenden (männlichen oder weiblichen Geschlechts), die sich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder gewidmet haben, hat der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsermessens in ausreichendem Maße berücksichtigt, dass Studierenden, die sich auch der Pflege und Erziehung ihrer Kinder widmen mussten, ihr Studium nicht in einem Zeitrahmen abschließen können, der von Studierenden ohne die Belastung durch die Kindererziehung vorausgesetzt werden kann. Eine noch weitergehende Privilegierung war von Verfassungs wegen nicht geboten.

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2. Der Zulassungsantrag muss auch erfolglos bleiben, soweit die Klägerin geltend macht, ihrer Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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2.1 Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht, so kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, aaO, RdNr. 30 zu § 124; Schenke, in: Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 10 zu § 124) Für die Darlegung reicht es aus, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist. Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne weiteres eindeutig beantworten lässt (BVerwG, Beschl. v. 8.12.1985 - BVerwG 1 B 136.85 -, Buchholz 130 § 22 RuStAG, S. 2) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist.

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2.2 Diesen Maßstab verfehlt die Darlegung, die sich darauf beschränkt vorzutragen, der Rechtsache der Klägerin komme grundsätzliche Bedeutung zu, ohne dies auch nur andeutungsweise näher zu begründen. Soweit sich die Klägerin zur Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren bezieht, genügt dies einer hinreichenden Darlegung ebenfalls nicht. Denn eine derartige Bezugnahme ersetzt die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht (s. Tz. 1.1 m. w. Nachw.), weil ein Zulassungsantrag aus sich heraus verständlich sein muss.

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3.1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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3.2 Die weitere Nebenentscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hatte der Senat zu berücksichtigen, dass der angefochtene Bescheid vom 20. Januar 2003 nicht nur eine Studiengebühr für das Sommersemester 2003 festsetzt - was zu einer Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. geführt hätte (so offenbar der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts) -, sondern auch Regelungen über das Sommersemester 2003 hinaus für die Zukunft trifft. Denn in dem Bescheid wird auch festgelegt, dass die Klägerin zusätzlich für jedes Semester ihrer zukünftigen Studienzeit, beginnend mit dem Sommersemester 2003 eine Studiengebühr in Höhe von 500 € zu entrichten hat. Dass eine zukünftige, nach § 53 Abs. 1 GKG zu erfassende Regelung der Studiengebühren durch den Bescheid vom 20. Januar 2003 vorgenommen worden ist, wird auch daran deutlich, dass der Bescheid solange als Grundlage einer Gebührenerhebung dienen soll, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird. Die Höhe des danach festzusetzenden Streitwertes hängt davon ab, auf wie viele Semester sich der Bescheid vom 20. Januar 2003 bezieht. Insoweit bietet hier die Regelstudienzeit einen hinreichenden Anhaltspunkt, die im Falle der Klägerin für das von ihr aufgenommene Studium des Sozialwesens sechs Semester beträgt. Da sich die Klägerin, die ihr Studium im Sommersemester 2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin begonnen hatte, im Sommersemester 2003 bereits im 3. Semester befand, folgt daraus, dass sich die voraussichtliche Belastungsdauer des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung der Regelstudienzeit auf vier Semester erstreckt. Die Studiengebühren für vier Semester, mithin ein Wert von 2.000,00 € (4 x 500) sind daher der Streitwertfestsetzung (für das Berufungszulassungsverfahren) zugrunde zu legen.

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3.3 Die Befugnis des Senats, die somit zu niedrige Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug in dem Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.