Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 10.03.2005, Az.: 6 A 159/03

Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Hausverbots für das Betreten eines Schulgebäudes; Erledigung eines Verwaltungsaktes in Form des Hausverbots; Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage; Umfang der "Ausübung des Hausrechts"; Zeitpunkt der Entscheidung über die Einschulung nach einer Schuleingangsuntersuchung; Gegenüberstellung von Elternrecht und staatlichem Erziehungsauftrag

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
10.03.2005
Aktenzeichen
6 A 159/03
Entscheidungsform
Endurteil
Referenz
WKRS 2005, 32110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2005:0310.6A159.03.0A

Fundstellen

  • NdsVBl 2005, 306-310
  • SchuR 2005, 149-151 (Urteilsbesprechung von Dr. T. Böhm)

Verfahrensgegenstand

Schulrecht (Hausverbot)

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Bockemüller,
den Richter am Verwaltungsgericht Wagner,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Baumgarten sowie
die ehrenamtliche Richterin B. und
den ehrenamtlichen Richter C.
für Rechterkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger durch ein Hausverbot das Betreten einer Schulanlage untersagen durfte.

2

Seit Beginn des Schuljahres 2000/2001 besuchten Kinder des Klägers die D., Grundschule, in Vechelde. Träger dieser Schule ist die Beklagte.

3

Am 26. April 2001 ging der Kläger mit seinem Sohn E. zur amtsärztlichen Untersuchung der Schulanfänger, die in den Räumen der Grundschule stattfand. Anschließend kam es im Beisein des Kindes zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und der Konrektorin Frau F. als Vertreterin des Schulleiters. In diesem Gespräch ging es um die Einschulung des Kindes. Der Kläger wies Frau F. u.a. darauf hin, dass in diesem Zusammenhang eine Dienstpflichtverletzung, eine Nötigung, ein Missbrauch der Amtsgewalt und eine Verletzung des Schulgesetzes vorliegen könne. Frau F. forderte den Kläger daraufhin auf, den Raum zu verlassen. Der Kläger weigerte sich und bestand auf einer Entscheidung über die Einschulung. Frau F., die einen emotionalen Zusammenbruch erlitt, holte andere Personen hinzu. Der Kläger setzte die Diskussion fort.

4

Am 10. September 2001 betrat der Kläger in einer Pause während der Schulzeit den Klassenraum der Klasse 1a. Hier kam es zu einer Auseinandersetzung mit der dort anwesenden Lehrerin Frau G.. Dabei wies der Kläger darauf hin, Frau G. habe die Anweisungen des Klägers und seiner Frau insbesondere bezüglich der "Ablage von Schularbeiten" zu beachten. Während der Auseinandersetzung war der Sohn E. des Klägers anwesend, im Laufe des Gesprächs kamen weitere Schüler hinzu.

5

Die weiteren Einzelheiten beider Vorfälle sind zwischen den Beteiligten umstritten.

6

Unter dem 12. September 2001 drohte der damalige Leiter der Grundschule, Herr H., dem Kläger schriftlich ein Hausverbot für den Fall an, dass dieser noch einmal in der Schule vor unbeteiligten Dritten - insbesondere Kindern -, gegenüber einer Lehrkraft oder anderen Personen ein ungebührliches Verhalten an den Tag lege. Zur Begründung wies der Schulleiter in dem Schreiben auf die beiden Vorfälle vom April und September 2001 hin. Unter anderem führte er aus, bei dem Vorfall am 26. April 2001 habe der Kläger die Konrektorin Frau F. als unfähige Vertreterin des Schulleiters beschimpft und ihre Aufforderung missachtet, den Raum zu verlassen. Bei der Auseinandersetzung habe er ein Diktiergerät mitgeführt. In der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und Frau G. am 10. September 2001 habe der Kläger die Lehrerin vor den Kindern wegen angeblich zu vieler Mappen beschimpft. Danach sei der Kläger an den Mappenständer gegangen und habe diesem ohne Erlaubnis Unterlagen seines Sohnes entnommen.

7

Auf das Schreiben des Schulleiters antwortete der Kläger mit einem als "Abmahnung" bezeichneten Schreiben vom 25. September 2001. In dem Schreiben heißt es unter anderem: Bei dem Vorfall am 26. April 2001 habe er Frau F. nicht beschimpft. Vielmehr habe er die Konrektorin auf mögliche Tatbestände (u.a. Nötigung und Missbrauch der Amtsgewalt) hingewiesen, und zwar hinsichtlich der Entscheidung zur Einschulung und im Hinblick auf den Umgang mit ihm und seinem Sohn. Weiter habe er sie aufgefordert, es zu unterlassen, sie weiter so zu behandeln. Dabei habe es sich um eine Abmahnung gehandelt, die aufgrund des fehlerhaften Verhaltens der Konrektorin notwendig gewesen sei; er habe Frau F. die sich aus dem Schulgesetz und dem Strafgesetz ergebenden Belehrungen erteilt. Er habe dann auf einer Entscheidung zur Einschulung seines Sohnes bestanden. Gleichwohl habe Frau F. ihn rechtswidrigerweise aufgefordert, den Raum zu verlassen. Nachdem sie abgemahnt worden sei, habe Frau F. heulend das Zimmer verlassen und Dritte herbeigeholt. Als er Frau F. erneut abgemahnt und eine Entscheidung zur Einschulung erbeten habe, habe sie noch lauter geheult. Die kindliche Seele seines anwesenden Sohnes sei durch das Verhalten der Konrektorin geschockt gewesen. Das Diktiergerät habe er mitgeführt, um Tatbestände zu protokollieren. Das gesprochene Wort Dritter sei aber nicht aufgenommen worden, außer wenn Dritte in unhöflicher Form dazwischen geredet hätten. Einwände gegen die Protokollierung und das Diktiergerät seien von den Beteiligten nicht erhoben worden. Er und seine Frau seien als Eltern berechtigt, Anweisungen zur Erziehung der Kinder zu erteilen, und würden diese Anweisungen der Schule und den Lehrkräften auch jederzeit zukommen lassen. Bei einer Missachtung der Anweisungen könne eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Beim Vorfall vom 10. September 2001 habe er die Lehrerin nur auf mögliche Tatbestände einer Dienstpflichtverletzung hingewiesen und gebeten, die Anweisungen der Eheleute "hinsichtlich der Art, der Organisation und Ablage der Schularbeiten" im Haus der Eheleute zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Im Laufe des Gesprächs habe Frau G. Schüler hinzugezogen oder hinzutreten lassen, was sie allein zu verantworten habe. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf das Schreiben verwiesen (Bl. 107 ff. und Beiakte C).

8

Am 18. Januar 2002 kam es zu einem weiteren Vorfall in der Schule. Der damalige Schulleiter, Herr H., unterrichtete die Klasse 1a und überzog die Unterrichtszeit um einige Minuten. Gegen 12.10 Uhr öffnete der Kläger die Tür zum Klassenraum. Herr H. wies ihn darauf hin, dass er den Unterricht noch nicht geschlossen habe. Gleichwohl bestand der Kläger darauf, seinen Sohn mit nach Hause zu nehmen.

9

Mit Bescheid vom 25. Januar 2002 erließ der damalige Schulleiter der Grundschule, Herr H., gegenüber dem Kläger ein Hausverbot für die Gebäude und den Schulhof der Grund- und Hauptschule Vechelde. Ausgenommen seien Besuche in der Schule, die anlässlich von Elternabenden, Elternsprechtagen, Einschulungsuntersuchungen und Einschulungstagen stattfänden. Zur Begründung führte der Schulleiter aus, nach der Androhung des Hausverbotes habe sich der Kläger erneut am 18. Januar 2002 ungebührlich verhalten, indem er ohne Erlaubnis in den Klassenraum eingedrungen sei und trotz Hinweises des Unterrichtenden, als Lehrer schließe allein er den Unterricht, seinen Sohn vorzeitig aus dem Klassenraum geholt habe. Dadurch sei er, der Schulleiter, gezwungen worden, den Sohn des Klägers gehen zu lassen, um einen Eklat vor den Kindern zu vermeiden. Durch sein Verhalten habe der Kläger den Unterrichtsablauf gestört, die Kinder verwirrt und erschreckt sowie die Erziehungsziele der Schule untergraben und grob verletzt. Da auch in Zukunft mit derlei Auftritten zu rechnen sei, müsse ein Hausverbot ausgesprochen werden. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides heißt es, gegen das Hausverbot könne Widerspruch beim Landkreis Peine eingelegt werden.

10

Mit Schreiben vom 20. Februar 2002, das am 26. Februar 2002 beim Landkreis Peine einging und von diesem an die für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständige Beklagte weitergeleitet wurde, erhob der Kläger Widerspruch. Dazu machte er geltend, das Hausverbot sei rechtswidrig, weil der Begriff des "ungebührlichen Verhaltens" zu unbestimmt sei. Im Übrigen sei das Verbot auch unverhältnismäßig, weil mehrere Kinder von ihm die Schule besuchten und es sich nicht um das mildeste Mittel handele. Bei dem Vorfall im Januar 2002 habe er sich nicht ungebührlich verhalten. Er habe seinen Sohn von der Schule abholen wollen und dabei in den Klassenraum hineingesehen, als die Kinder gerade ihre Sachen zusammengepackt hätten. Im Übrigen nahm der Kläger Bezug auf sein Schreiben vom 25. September 2001.

11

Mit Bescheid vom 27. Februar 2003, der dem Kläger am 11. März 2003 zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, das Hausverbot sei zur Sicherung des Schulfriedens, des Schulbetriebs und zum Schutz der Schülerinnen und Schüler erforderlich. Dazu verwies die Beklagte auf die Vorfälle vom 18. Januar 2002 sowie vom 26. April und 10. September 2001. Wiederholt habe der Kläger außerdem mit Aufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen gedroht und versucht, mit verbaler Gewalt Lehrerinnen und Lehrer persönlich einzuschüchtern. Regelmäßig hätten Gespräche des Klägers mit Lehrerinnen, Lehrern und der Schulleitung in Auseinandersetzungen geendet. Originale von Lernzielkontrollen habe der Kläger nicht an die Schule zurückgegeben. Er habe sich auch geweigert, für seinen Sohn E. ein Rechenheft der Liniatur 7 zu beschaffen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen (dort Seite 2, Beiakte A).

12

Am 11. April 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht Folgendes geltend: Die Ausführungen im Bescheid vom 25. Januar 2002 entsprächen nicht der Wahrheit. Am 18. Januar 2002 sei der Unterricht bei seinem Erscheinen beendet gewesen; Kinder seien nicht erschreckt worden. Der Schulleiter habe die Kinder an dem fraglichen Tag entgegen den Bestimmungen der Schulaufsicht nicht nach 45 Minuten entlassen, sondern sie rechtswidrig über zehn Minuten lang im Klassenraum festgehalten. Es sei den Eltern nicht zumutbar, Unterrichtsüberziehungen am Ende des Schultages hinzunehmen. Als die Kinder gegen 12.10 Uhr das Klassenzimmer noch nicht verlassen hatten, habe er hineingeschaut und die Kinder beim Einpacken gesehen. In dieser Aufbruchstimmung könne er die Kinder kaum verwirrt oder erschreckt haben. Wenn sich bei dem Vorfall am 10. September 2001 eine Diskussion hinsichtlich zu vieler Schulmappen angebahnt haben sollte, die möglicherweise auch nach Rückkehr der Klasse aus der Pause angedauert habe, so hätte es seiner Ansicht nach unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anstelle der Androhung eines Hausverbotes genügt, das Gespräch zu beenden und ihn auf einen anderen Termin zu verweisen. Wenn bei dem Vorfall am 26. April 2001 eine akute Stresssituation derart entgleist sei, dass die zuständige Konrektorin unstreitig einen emotionalen Zusammenbruch erlitten habe, erscheine es doch fraglich, ob die Konrektorin als Vertretung der Schulleitung im Verkehr mit Dritten in der Lage gewesen sei, unter pädagogischen Gesichtspunkten Stress abzufangen oder Handlungsalternativen zu erkennen. Letztendlich habe er eine Entscheidung über die Einschulung seines Sohnes begehrt. Eine solche habe offensichtlich nicht unproblematisch erfolgen können. Das bloße Mitführen eines Diktiergerätes könne ein Hausverbot nicht rechtfertigen. Er habe nicht etwa unberechtigt Äußerungen Dritter aufgenommen, sondern das Gerät lediglich zur Dokumentierung von Gesprächsinhalten benutzt. Seine schriftlichen Äußerungen könnten ein Hausverbot ebenfalls nicht begründen.

13

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2002 i.d.G. ihres Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2003 aufzuheben,

14

hilfsweise

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2002 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2003 rechtswidrig gewesen ist.

15

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Sie trägt vor, bereits seit der Einschulung des Kindes I. im Jahre 2000 sei es zu Spannungen zwischen dem Kläger und den Lehrern der Grundschule gekommen. In mehreren Kurzmitteilungen im Oktober und November 2000 habe der Kläger auf eine seiner Ansicht nach mangelhafte Aufsichtsführung durch das Lehrpersonal hingewiesen; er habe geltend gemacht, sein Sohn sei offenbar mehrfach von Mitschülern angegriffen worden. Danach sei der Kläger dazu übergegangen, das Lehrpersonal direkt anzugreifen. Mehrere Lehrerinnen habe er beleidigt und ihnen Dienstpflichtverletzungen sowie Straftaten unterstellt. Selbst wenn der Schulleiter am 18. Januar 2002 den Unterricht um einige Minuten überzogen habe, rechtfertige dies nicht das Verhalten des Klägers. Im Übrigen habe der Kläger das Diktiergerät am 26. April 2001 nicht nur mitgeführt, sondern auch Gespräche mitgeschnitten.

17

Mit Schreiben vom 15. April 2004 hat der Kläger seine drei Kindern von der D. für die Zeit nach den Osterferien abgemeldet. Er hat mitgeteilt, seit Ende der Osterferien 2004 besuchten sie die Grundschule J. in Salzgitter. Dazu hat er vorgetragen, das Hausverbot habe sich gleichwohl nicht erledigt. Der Besuch der Grundschule in Salzgitter sei keine Dauerlösung; vielmehr sei grundsätzlich beabsichtigt, die Kinder wieder auf die Grundschule in Vechelde zu schicken. Dazu sei die Rechtmäßigkeit des Hausverbotes zu klären. Wenn die Rechtswidrigkeit festgestellt werde, werde er seine Kinder wieder die Grundschule in Vechelde besuchen lassen. Auch seine drei jüngeren Kinder würden die Grundschule in Vechelde besuchen, wenn sie das Einschulungsalter erreicht hätten. Seine Tochter K., die am 7. Mai 1999 geboren ist, habe er im Februar 2005 bei der Grundschule zum kommenden Schuljahr angemeldet. Unabhängig davon sei aber jedenfalls eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Insbesondere der Vorwurf, mit einem Diktiergerät unberechtigt Gespräche aufzunehmen, sei so schwer wiegend, dass er ein Interesse daran habe, den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Im Übrigen beeinträchtige ihn der Bescheid über das Hausverbot in seiner Menschenwürde. Darüber hinaus habe das Hausverbot verhindert, dass er Schäden von seinen Kindern abwenden konnte. Die ungenügende Ausübung der Aufsichtspflichten durch die Schule habe dazu geführt, dass sein Sohn L. von einem Mitschüler mit einem Messer bedroht worden und es zu weiteren Vorfällen gekommen sei, bei denen seine Söhne geschädigt worden seien.

18

Die Beklagte hat erwidert, das Hausverbot habe sich erledigt und lebe auch nicht wieder auf, wenn der Kläger nunmehr ein weiteres Kind anmelde. Auch ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe es in der Hand, sein Verhalten im Falle einer Neubeschulung von Kindern einzurichten.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) und die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen zum gegenseitigen Schriftwechsel (Beiakten B und C) Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat keinen Erfolg.

22

I.

Mit dem Hauptantrag ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

23

Für eine Klage, mit der die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird (sog. Anfechtungsklage), fehlt es an einem rechtsschutzwürdigen Interesse, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat. So ist es hier.

24

Bei dem Hausverbot, dessen Aufhebung der Kläger erreichen will, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne der prozessrechtlichen Vorschriften (vgl. § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO i.V.m. § 35 VwVfG und § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG). Mit dem Verbot wollte der Schulleiter unmittelbar eine Rechtsfolge herbeiführen: Der Kläger sollte ohne weitere Maßnahmen dazu verpflichtet werden, das Betreten des Schulgebäudes und des Schulhofs zu unterlassen, sofern er die Schule nicht zu einem der ausdrücklich genannten und von der Verfügung ausgenommenen Anlässe aufsucht (vgl. Avenarius, Schulrechtskunde, 7. Aufl., S. 188 m.w.N.).

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Diese Verfügung hat sich jedoch erledigt. Von einer Erledigung (§ 43 Abs. 2 VwVfG) ist auszugehen, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten. Dies ist gegenwärtig der Fall, weil keines der Kinder des Klägers die Grundschule besucht. Das Schulverhältnis zwischen dem Kläger, seinen Kindern und der Grundschule endete in dem Zeitpunkt, in dem die Kinder die Schule verließen. Durch den Fortfall dieser Rechtsbeziehungen ist auch das im Zusammenhang mit dem Schulverhältnis erlassene Hausverbot gegenstandslos geworden: Das sich aus dem Schulverhältnis ergebende Recht der Eltern zum Betreten der Schulanlage, das durch das Hausverbot beschränkt worden war, ist entfallen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger nunmehr ein weiteres Kind für das kommende Schuljahr an der Grundschule angemeldet hat. Ein neues Schulverhältnis beginnt erst mit der Aufnahme des Kindes in die Schule. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass das ausgesprochene Hausverbot auch für ein neu zu begründendes Schulverhältnis fortgelten würde: Das Verbot ist im Rahmen eines konkreten Schulverhältnisses erlassen worden, das nicht mehr besteht. Einwände gegen diese Sichtweise hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erhoben.

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II.

Mit dem Hilfsantrag ist die Klage zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

27

1.

Hat sich ein Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens erledigt, so kann der Kläger im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beantragen, dass das Gericht feststellt, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig gewesen. Das dafür erforderliche besondere Feststellungsinteresse des Klägers ist hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr gegeben. Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr genügt es, dass die angestrebte gerichtliche Klärung als Richtschnur für das künftige Verhalten der Beteiligten bedeutsam bleibt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. vom 20.05.2003 - 11 LB 2128/01 -; VG Braunschweig, Urt. vom 15.01.2003 - 6 A 237/01 -). So ist es hier. Die Vorfälle, die zu dem Hausverbot geführt haben, sind letztlich auf konkrete Vorstellungen des Klägers von den Erziehungsrechten der Eltern zurückzuführen, die ihn aus seiner Sicht zu einem bestimmten Auftreten in der Schule und gegenüber den Lehrkräften berechtigen. Da er an diesen Vorstellungen auch im gerichtlichen Verfahren festgehalten hat, drohen bei Beginn des neuen Schulverhältnisses ähnliche Konflikte, wie sie dem gegenstandslos gewordenen Hausverbot zu Grunde gelegen haben. Die Kammer hat gegenwärtig auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es zur Einschulung des angemeldeten Kindes in die Grundschule Vechelde im nächsten Schuljahr nicht kommen wird. Ob auch ein sog. Rehabilitationsinteresse des Klägers besteht, kann die Kammer demnach offen lassen.

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Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei dem Rechtsstreit um das von der Beklagten verfügte Hausverbot handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil das Verbot in Bescheidform erlassen worden ist und nach den Ausführungen im Bescheid vom 25. Januar 2002 dazu dient, den ungestörten Unterrichtsablauf sowie die Erziehungsarbeit in der Schule sicherzustellen; es soll damit gewährleisten, dass die Schule die ihr vom Niedersächsischen Schulgesetzübertragenen Aufgaben in den ihr vom Schulträger zur Verfügung gestellten Schulanlagen (§ 101 Abs. 1 NSchG) erfüllen kann. Im Übrigen hat der Kläger die Schule bei den Besuchen, die das Hausverbot veranlasst haben, betreten, um seine aus dem Schulverhältnis resultierenden Rechte wahrzunehmen. Die Kammer kann daher offen lassen, ob sich der Rechtsweg bei Streitigkeiten über ein Hausverbot nach dem Zweck des Verbotes oder dem Zweck der Besuche bestimmt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 40 Rn. 22).

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2.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat das Hausverbot mit Bescheid vom 25. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2003 rechtmäßig verfügt.

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Rechtsgrundlage für das Hausverbot ist die Regelung in § 111 Abs. 2 Satz 1 NSchG. Danach übt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Hausrecht in Bezug auf die Schulanlage im Auftrag des Schulträgers aus. Diese Vorschrift regelt nicht nur die Zuständigkeit, sondern ermächtigt unmittelbar zum Erlass eines Hausverbotes. Das Hausrecht ist das Recht, über den Zutritt und den Aufenthalt von Personen in einem räumlich begrenzten Bereich zu entscheiden. Die "Ausübung" des Hausrechts umfasst die Wahrnehmung der sich aus dem Hausrecht ergebenden Befugnisse. Zu diesen gehört auch der Erlass eines Hausverbotes, das den Inhalt des Hausrechts konkretisiert. Das Gericht kann daher offen lassen, ob für ein öffentlich-rechtliches Hausverbot eine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich ist (vgl. dazu Bayerischer VGH, Urt. vom 23.02.1981, BayVBl. 1981, 657; VG Frankfurt a.M., Gerichtsbescheid vom 26.02.1998, NJW 1998, 1424).

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Das Hausverbot wird vom Schulleiter ausgesprochen, der damit zugleich seine ihm nach dem Schulgesetz obliegende Aufgabe wahrnimmt, den Erziehungsauftrag der Schule sicherzustellen (vgl. § 43 Abs. 2 NSchG). Gleichwohl handelt es sich um eine Maßnahme des Schulträgers, weil ihm die Entscheidung des Schulleiters gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 NSchG zugerechnet wird.

32

Unter welchen Voraussetzungen ein Hausverbot erlassen werden darf, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem Zweck des Hausrechts und dem systematischen Zusammenhang der Regelung ergibt sich, dass ein Hausverbot nur gegenüber Personen ausgesprochen werden darf, die durch ihr Verhalten den Hausfrieden und dadurch den Schulbetrieb derart stören, dass die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule beeinträchtigt ist (ähnlich VG Hannover, Beschl. vom 16.07.1980 - 6 VG D 67/80 -; Schippmann in: Seyderhelm/Nagel/Brockmann, NSchG, Stand Juni 2004, § 111 Anm. 2). Die Ausübung des Hausrechts nach § 111 Abs. 2 Satz 1 NSchG soll die Sicherheit und Ordnung an den Schulen gewährleisten und dadurch dazu beitragen, dass die Schulen ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllen können. Aus dem präventiven Charakter des Hausverbotes ergibt sich, dass ein solches Verbot nur verfügt werden darf, wenn unter Berücksichtigung der bereits geschehenen Vorfälle und der sonstigen Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass sich gleichartige Störungen wiederholen (ebenso Bayerischer VGH, Beschl. vom 23.06.2003, NVwZ-RR 2004, 185, 186 [VGH Bayern 23.06.2003 - 7 CE 1294/03] - zum Hausrecht der Universitäten -). Die Voraussetzungen für ein Hausverbot waren nach diesen Maßstäben im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung erfüllt.

33

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden schriftlichen Äußerungen der Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass es an der Grundschule zu den folgenden Vorfällen gekommen ist:

34

Am 26. April 2001 kam es im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung in der Grundschule zu einer Auseinandersetzung zwischen der Konrektorin Frau F. und dem Kläger, weil dieser auf einer umgehenden Entscheidung über die Einschulung bestand. Der Kläger hielt Frau F. vor, dass sie gegen verschiedene Rechtsvorschriften verstoßen haben könne; insbesondere könne sie eine Nötigung begangen, das Schulgesetz verletzt und ihre Amtsgewalt missbraucht haben. Er verstand seine Vorhaltungen als "Abmahnungen" und erteilte der Konrektorin dazu - wie er später schriftlich vorgetragen hat - "die sich aus dem Schulgesetz und dem Strafgesetz ergebenden Belehrungen". Daraufhin forderte die Konrektorin den Kläger auf, den Raum zu verlassen. Dies tat er nicht. Vielmehr bestand er weiterhin auf einer Entscheidung zur Einschulung seines Kindes. Frau F. brach in Tränen aus und verließ den Raum. Nach ihrer Rückkehr "mahnte" der Kläger sie erneut ab und verlangte von ihr, über die Einschulung zu entscheiden. Diesen Sachverhalt hat der Kläger in seinem Schreiben vom 25. September 2001 eingeräumt.

35

Am 10. September 2001 betrat der Kläger in einer Unterrichtspause am Vormittag den Klassenraum der Klasse 1a. Hier kam es zu einer Auseinandersetzung mit der anwesenden Lehrerin Frau G.. Dabei wies der Kläger darauf hin, die Lehrerin habe die Anweisungen zu beachten, die er und seine Frau im Hinblick auf die "Ablage von Schularbeiten" erteilten: Er kritisierte, sein Kind müsse in der Schule zu viele Mappen führen, und forderte die Lehrerin auf, stattdessen zu akzeptieren, dass sein Sohn nur einen einzigen Leitzordner benutze, in den alle Unterlagen einzuordnen seien. In diesem Zusammenhang wies er die Lehrerin darauf hin, dass eine Dienstpflichtverletzung vorliegen könne. Während der Auseinandersetzung war der Sohn des Klägers anwesend; jedenfalls im Verlauf der Auseinandersetzung kamen weitere Schüler hinzu.

36

Am 18. Januar 2002 öffnete der Kläger gegen 12.10 Uhr die Tür zum Klassenraum und bestand darauf, seinen Sohn mitzunehmen. Der unterrichtende Lehrer - der inzwischen pensionierte Schulleiter Herr H. - hatte den Unterricht noch nicht förmlich geschlossen und wies den Kläger hierauf hin. Dies hat der Kläger weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung bestritten. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger zur Rechtfertigung seines Verhaltens vorgetragen, dass die Schulstunde nur 45 Minuten dauere und der Lehrer die Kinder "rechtswidrig" mehr als 10 Minuten lang "festgehalten" habe.

37

Das Gericht kann offen lassen, ob die darüber hinausgehenden Angaben der Beklagten zu den Vorfällen zutreffen. Schon der dargestellte Sachverhalt rechtfertigt das Hausverbot. Durch das Verhalten, das er bei den Vorfällen gezeigt hat, hat der Kläger die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule massiv gestört.

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Schon der Vorfall im April 2001 zeigt, dass der Kläger persönliche Begegnungen mit Lehrern in der Schule dazu genutzt hat, um seine Anliegen rücksichtslos vorzubringen. Er hat seinerzeit auf seinen Forderungen bestanden, ohne sich von den durch sein Auftreten hervorgerufenen schwerwiegenden psychischen Reaktionen der angegangenen Lehrkraft beeindrucken zu lassen. Obwohl er selbst erkannt hat, dass die Konrektorin einen emotionalen Zusammenbruch erlitt (Schriftsatz vom 08.04.2004), hat er weiter auf seinem vermeintlichen "Recht" (Schreiben vom 25.09.2001, S. 4) bestanden, dass die Konrektorin über die Einschulung seines Sohnes entscheidet. Hinzu kommt, dass er seine Kritik an der Konrektorin in einem unangemessenen Ton vorgebracht hat. Durch die Hinweise auf seiner Ansicht nach mögliche Straftaten sowie sonstige Rechtsverletzungen der Konrektorin und durch seinen von ihm selbst als "Abmahnung" bzw. rechtliche "Belehrung" qualifizierten Vortrag hat er in dem Gespräch eine Drohkulisse aufgebaut, für die es nach dem Verhalten der Konrektorin objektiv keinerlei Anlass gegeben hat. Insbesondere haben die Eltern keinen Rechtanspruch darauf, dass die stellvertretende Schulleiterin unmittelbar nach der Schuleingangsuntersuchung über die Zurückstellung des untersuchten Kindes vom Schulbesuch oder dessen Aufnahme in die Schule entscheidet. Für diese Entscheidungen ist der Schulleiter zuständig gewesen (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 64 NSchG und Nr. 5.3 des Erlasses des MK vom 29.08.1995, SVBl. S. 223, in der zum Zeitpunkt des Vorfalls geltenden Fassung des Erlasses vom 16.03.1999, SVBl. S. 194). Dem Kläger ist nach eigenen Angaben in dem Gespräch mit der Konrektorin mitgeteilt worden, dass der Schulleiter verhindert sei (s. sein Schreiben vom 25.09.2001, S. 3). Schon deswegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die stellvertretende Schulleiterin es abgelehnt hat, die Entscheidungen noch am selben Tage zu treffen. Unabhängig davon steht es aber jedenfalls auch im Ermessen der Schule, wann sie die erforderlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einschulung vornimmt. Es ist rechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, wenn die Schulleitung die Aufnahmeentscheidungen aus verfahrensökonomischen oder organisatorischen Gründen gesammelt und in einem Zeitpunkt trifft, der für sie unter Berücksichtigung der Personalkapazität und der Arbeitsbelastung günstig ist. Anderslautende rechtliche Vorgaben gibt es nicht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der konkrete Fall bereits am Tag der Schuleingangsuntersuchung entscheidungsreif gewesen ist. Vor der Aufnahmeentscheidung der Schulleitung ist insbesondere zu klären, ob das Kind über die erforderliche "Schulfähigkeit" bzw. "Schulreife" verfügt. Dazu sind die Ergebnisse der Schuleingangsuntersuchung und gegebenenfalls weitere Unterlagen auszuwerten, um sodann die erforderlichen, mitunter nicht einfachen Prognoseentscheidungen treffen zu können (vgl. dazu VG Braunschweig, Urt. vom 15.05.2003 - 6 A 11/03 -, Teilabdr. in: SchulR 2004, 200 f.; Brockmann in: Seyderhelm/Nagel/Brockmann, NSchG, Stand Juni 2004, § 64 Anm. 2.2 ff.).

39

Auch bei dem Vorfall vom 10. September 2001 hat der Kläger sich im Gebäude der Schule unangemessen und rücksichtslos verhalten. Er hat seine Kritik an dem in der Grundschule eingeführten, auf der Benutzung verschiedener Mappen beruhenden Ablage- und Ordnungssystem während der für die Vorbereitung des Unterrichts oder die Regeneration vorgesehenen Unterrichtspausen in Anwesenheit seines Sohnes und zeitweilig auch anderer Schüler gegenüber der zuständigen Lehrkraft geäußert. Dabei hat er darauf bestanden, dass die von ihm und seiner Frau der Schule erteilten "Anweisungen" beachtet werden, wonach nicht mehrere Mappen, sondern ein einziger Ordner zu verwenden sei. Dieses Verhalten kann wegen der Form, in der die Kritik geäußert worden ist, von der Schule im Interesse einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht hingenommen werden. Wenn der Kläger Bedenken gegen einzelne pädagogische Maßnahmen hat, steht es ihm frei, diese in einem mit der Lehrkraft vereinbarten persönlichen Gespräch sachlich zu äußern und sich um eine Lösung zu bemühen, die den Anliegen beider Seiten gerecht wird. Einen Rahmen für solche Gespräche bieten auch die regelmäßigen Elternsprechtage oder sonstigen Sprechzeiten (vgl. auch Nr. 9.3 des Erlasses des MK vom 03.02.2004, SVBl. S. 85 und die entsprechende Regelung in der zum Zeitpunkt der Vorfälle noch gültigen Altfassung des Erlasses, Nr. 7.3 des Erlasses des MK vom 07.05.1981, SVBl. S. 112, zul. geänd. durch Erlass vom 25.01.1999, SVBl. S. 26). Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, über die vom Schulgesetz vorgesehenen Vertretungsgremien - unter anderem die Klassenelternschaften und den Schulelternrat - Einfluss zu nehmen (s. § 88 Abs. 1, §§ 89, 96 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 34 NSchG). Für die Klärung von rechtlichen Fragen steht ihm auch die Schulbehörde zur Verfügung. Der Unterrichtsbetrieb - zu dem auch die Unterrichtspausen zählen - darf aber nicht gestört werden. Hinzu kommt, dass der Kläger seine Kritik vor seinem Sohn geäußert hat und zeitweilig auch andere Schüler anwesend waren. Dabei hat er von "Anweisungen" gesprochen, die er und seine Frau erteilt und die Lehrer zu beachten hätten. Ein solches Verhalten ist geeignet, die für eine erfolgreiche Erziehungs- und Unterrichtsarbeit erforderliche Autorität der angegangenen Lehrkraft zu untergraben.

40

Der Kläger ist auch nicht berechtigt, den Lehrern eigenmächtig "Anweisungen" in Bezug auf die Auswahl der Unterrichtsmittel zu erteilen. Die in seinem Schreiben vom 25. September 2001 zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung, es sei ein Grundrecht der Eltern, der Schule insoweit Anweisungen erteilen zu dürfen, ist unzutreffend. In diesem Bereich der pädagogischen Arbeit an der Schule gibt es kein Vorrecht der Eltern. Eltern und Schule haben nach der Verfassung eine gemeinsame Erziehungsaufgabe. Dabei ist der staatliche Erziehungsauftrag, der sich aus Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung (NV) ergibt, in der Schule dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NV grundsätzlich gleichgeordnet (BVerfG, Beschl. vom 09.02.1989, NVwZ 1990, 54; Nds. StGH, Urt. vom 08.05.1996, NVwZ 1997, 267; VG Braunschweig, Urt. vom 17.12.2003 - 6 A 567/02 - m.w.N.). Auch für die Eltern gilt daher gegenüber der Schule das Gebot der Rücksichtnahme und die Pflicht, ihre erzieherischen Bemühungen mit denen des Staates abzustimmen (vgl. BVerfG, a.a.O..). Die Aufgaben des Staates werden in der Schule von den Lehrerinnen und Lehrern wahrgenommen. Aus dem staatlichen Erziehungsauftrag ergibt sich auch die Befugnis der Schule, die Methoden und Mittel des Unterrichts zu bestimmen; zur Beurteilung der didaktischen und pädagogischen Anforderungen billigt ihr die Verfassung dabei einen weiten Spielraum zu (BVerwG, Urt. vom 03.05.1998, BVerwGE 79, 298, 300) [BVerwG 03.05.1988 - 7 C 89/86]. Eine solche Maßnahme der Schule greift erst dann in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in das Elternrecht ein, wenn die Schule die gebotene religiöse, weltanschauliche oder politische Neutralität vermissen lässt, indem sie ihr Erziehungsrecht in indoktrinierender Weise missbraucht (vgl. BVerfG, a.a.O.., S 55; BVerwG, a.a.O.., S. 303). Dieser verfassungsrechtlichen Lage hat das Niedersächsische Schulgesetz dadurch Rechnung getragen, dass es den Lehrkräften einen Bereich eigener pädagogischer Verantwortung zubilligt, der zur Folge hat, dass ihnen insbesondere bei der Auswahl der anzuwendenden Lehr- und Lernmethoden und der einzusetzenden Lernmittel ein pädagogischer Freiraum zusteht (vgl. § 50 Abs. 1 NSchG und Littmann in: Seyderhelm / Nagel / Brockmann, NSchG, § 50 Anm. 3.2). Dementsprechend sind die Eltern zu einer zweckentsprechenden Ausstattung ihrer Kinder verpflichtet (§ 71 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 NSchG). Sie haben die Möglichkeit, auf die Entscheidungen der Lehrkräfte durch persönliche Gespräche und im Rahmen der vom Schulgesetz vorgesehenen Vertretungsgremien Einfluss zu nehmen. Zu eigenmächtigen Anweisungen gegenüber einer Lehrkraft, anstelle des von ihr eingeführten Ordnungssystems mit verschiedenfarbigen Mappen ein anderes Ablagesystem zu verwenden, sind die Eltern nicht berechtigt.

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Auch beim Vorfall am 18. Januar 2002 hat der Kläger die Unterrichtsarbeit erheblich gestört. Sein Verhalten ist durch nichts zu rechtfertigen. Dass er zur Begründung vorgetragen hat, der Lehrer habe die zulässige Unterrichtsdauer überzogen und daher die Kinder rechtswidrig festgehalten, zeigt, dass der Kläger zu unhaltbaren Rechtsauffassungen neigt und für sich überdies das Recht in Anspruch nimmt, auf dieser Grundlage eigenmächtig, ohne eine vorherige Klärung der Rechtsfragen und ein klärendes Gespräch mit den betroffenen Lehrkräften in die Unterrichtsarbeit der Schule einzugreifen. Wenn Eltern der Ansicht sind, ein Lehrer habe etwa bei der zeitlichen Gestaltung des Unterrichts Rechtsvorschriften verletzt, so ist ihnen unbenommen, diesen Vorwurf - gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Schulaufsicht - prüfen zu lassen. Ein derartiger Vorwurf sollte im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit von Eltern und Lehrkräften ohnedies nur erhoben werden, wenn ein Gespräch mit der Lehrkraft über die im konkreten Fall für ihre Entscheidung maßgeblichen Beweggründe nicht zu einem befriedigenden Ergebnis geführt hat. Eine solche Vorgehensweise würde auch dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme gerecht, das Schule und Eltern im Interesse des Kindes zum Ausgleich der schulischen und außerschulischen Erziehungseinflüsse zu beachten haben (vgl. auch VG Braunschweig, Urt. vom 15.05.2003 - 6 A 11/03 - sowie Nr. 9.1 des Erlasses des MK vom 03.02.2004, SVBl. S. 85 und die entsprechende Regelung in der zum Zeitpunkt der Vorfälle noch gültigen Altfassung des Erlasses, Nr. 7.1 des Erlasses des MK vom 07.05.1981, SVBl. S. 112, zul. geänd. durch Erlass vom 25.01.1999, SVBl. S. 26). Keinesfalls sind aber Eltern dazu berechtigt, bei Zeitüberschreitungen der vorliegenden Größenordnung die Entscheidung der Lehrkraft von sich aus als rechtswidrig zu qualifizieren und auf dieser Grundlage in den Unterricht einzugreifen.

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Unabhängig davon gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der ehemalige Schulleiter seinerzeit Rechtsvorschriften verletzt hat. Nach der Erlasslage beträgt die Unterrichtsstunde an allgemein bildenden Schulen grundsätzlich 45 Minuten (s. den im Zeitpunkt des Vorfalls noch gültigen Erlass des MK vom 08.01.1958, SVBl. S. 2 und die entsprechende aktuelle Regelung in Nr. 1 des Erlasses vom 10.01.2005, SVBl. S. 133). Schon diese Formulierung zeigt, dass in Einzelfällen Abweichungen möglich sind. Inwieweit dies der Fall ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Gemäß § 50 Abs. 1 NSchG liegen Unterricht und Erziehung in der pädagogischen Verantwortung der Lehrkraft. Diese Regelung ermächtigt die Lehrkräfte grundsätzlich dazu, den Unterricht aus pädagogischen Gründen (z.B. um ein Thema oder einen Gedankengang abzuschließen) maßvoll über die für eine Unterrichtsstunde vorgesehene Regelzeit von 45 Minuten auszudehnen. Dass solche Gründe im damaligen Fall nicht vorlagen oder zwingende anderslautende Bestimmungen der Unterrichtsüberziehung in dem konkreten Fall entgegen standen, ist nicht ersichtlich.

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Insgesamt hat der Kläger gezeigt, dass er entschlossen ist, seine vielfältige und grundsätzliche Kritik an der Arbeit der Lehrkräfte und der Schulleitung ohne Rücksicht auf den Unterrichtsbetrieb und die psychischen Auswirkungen seines Auftretens bei den Lehrkräften vorzubringen. Er nimmt für sich in Anspruch, seine vermeintlichen Rechte unter persönlichen Angriffen auf die Lehrkräfte auch im laufenden Schulbetrieb eigenmächtig durchzusetzen. Dieses Verhalten beeinträchtigt die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule.

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Nach den vorliegenden Unterlagen bestand bei Erlass der angegriffenen Bescheide eine hinreichend konkrete Gefahr, dass sich Vorfälle gleicher Art wiederholen. Der Kläger hat sich in seinen schriftlichen und mündlichen Äußerungen als uneinsichtig erwiesen und sein Verhalten ohne jeden Ansatz von Selbstkritik verteidigt. Außerdem heißt es in seinem Schreiben vom 25. September 2001, als Eltern würden er und seine Frau die "Anweisungen", die sie für den Schulbesuch ihrer Söhne "für erforderlich und sinnvoll sowie notwendig und im Rahmen des Vernünftigen auch für richtig" hielten, dem Schulleiter und den Lehrkräften "jederzeit" zukommen lassen. Bei der Gefahrenprognose ist außerdem zu berücksichtigen, dass er eine Vielzahl von Schreiben an die Schule und die Lehrkräfte gerichtet hat, in denen er einzelne Unterrichtsinhalte (z.B. die Abbildung von Hexen und Gespenstern und die Behandlung von Märchen und einigen Gedichten) heftig kritisiert und der Schule immer wieder vorgeworfen hat, sie verletze ihre Aufsichtspflichten und verstoße hierdurch unter anderem gegen das Strafgesetzbuch. Auch diese Äußerungen ließen in Verbindung mit dem früheren Auftreten des Klägers befürchten, dass es bei Besuchen in der Schule zu gleichartigen Auseinandersetzungen kommen würde.

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Die Beklagte hat auch das ihr bei der Ausübung des Hausrechts eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Ermessensentscheidung darf das Gericht nur eingeschränkt überprüfen: Rechtswidrig ist die Entscheidung allein dann, wenn die gesetzlichen Grenzen überschritten sind, weil insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet wurde, oder wenn die Ermessensausübung dem Zweck des § 111 Abs. 2 Satz 1 NSchG widerspricht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Danach ist die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden.

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Das Hausverbot genügt den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 1 Abs. 2 Nds. Verfassung) ergeben. Dieser Grundsatz verlangt, dass das Hausverbot geeignet und erforderlich ist, den mit ihm verfolgten Zweck zu erreichen. Das ist nur dann der Fall, wenn keine den Betroffenen weniger belastende, aber gleich wirksame Maßnahme zur Verfügung steht. Außerdem muss sich das Hausverbot unter Berücksichtigung aller Interessen als eine angemessene Reaktion auf das festgestellte Verhalten des Betroffenen qualifizieren lassen. Dies ist hier der Fall.

47

Das Hausverbot war geeignet, die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit sicherzustellen, die der Kläger durch sein Verhalten in einer Reihe von Vorfällen massiv gestört hatte und die auch für die Zukunft gefährdet war. Mit einer weniger einschneidende Maßnahme hätte der Schulleiter dieses Ziel nicht erreichen können. Der Kläger hat sich auch die nach den Vorfällen im Jahre 2001 gegen ihn ausgesprochene Androhung eines Hausverbots nicht zur Warnung dienen lassen, sondern im Januar 2002 erneut in die Unterrichtsarbeit der Schule eingegriffen.

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Die Androhung genügt den rechtlichen Erfordernissen. Aus einer Androhung muss der Betroffene ersehen können, welches Verhalten er künftig vermeiden muss, um einem Hausverbot zu entgehen. Diese Anforderungen waren durch das Schreiben des Schulleiters vom 12. September 2001 erfüllt. In dem Schreiben droht der Schulleiter ein Hausverbot für den Fall eines nochmaligen "ungebührlichen Verhaltens" gegenüber einer Lehrkraft oder Dritten an. Aus dem Gesamtzusammenhang, in dem diese Formulierung steht, war für einen verständigen Betrachter ohne weiteres ersichtlich, dass ein Verhalten gemeint war, das wie das Verhalten des Klägers bei den Vorfällen vom 10. September und 26. April 2001 in den Schulbetrieb eingreift. Daher kann offen bleiben, ob eine Androhung hier unter Berücksichtigung der Vielzahl und Erheblichkeit von Vorfällen, zu denen es bis zum 12. September 2001 bereits gekommen war, überhaupt erforderlich gewesen ist. Das Gericht weist jedoch ergänzend darauf hin, dass beim Erlass eines Hausverbotes keine strenge Stufenfolge einzuhalten ist. Ein Verbot kann auch ohne vorherige Androhung verhältnismäßig sein, wenn ein schwer wiegender Fall vorliegt, in dem die bloße Androhung keine wirksame Antwort auf die von dem Betroffenen ausgehenden Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit darstellt.

49

Der Schulleiter war rechtlich auch nicht gehalten, von einem allgemeinen Hausverbot vorerst abzusehen und sich stattdessen darauf zu beschränken, den Kläger in einem konkreten Konfliktfall zum Verlassen der Schule aufzufordern. Der Kläger hatte den Unterrichtsbetrieb in der Vergangenheit bereits derart erheblich gestört, dass vom Schulleiter nicht verlangt werden konnte, einen weiteren Vorfall abzuwarten. Im Übrigen war nach dem bisherigen Verhalten des Klägers nicht damit zu rechnen, dass er nach einem erneuten Vorfall einer ihm mündlich erteilten Weisung, die Schulanlage zu verlassen, Folge leisten würde. Beim Vorfall im April 2001 hatte er eine Bitte der Konrektorin, den Gesprächsraum zu verlassen, nicht beachtet.

50

Angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule war das Betretensverbot dem Kläger auch zuzumuten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schulleiter das Betreten der Schulanlage zu bestimmten Zwecken, bei denen Rechte des Klägers aus dem Schulverhältnis durch ein Betretensverbot in besonderem Umfang beeinträchtigt sein konnten (Besuche von Elternabenden, Elternsprechtagen, Einschulungsuntersuchungen und Einschulungstagen), vom Hausverbot ausgenommen hatte. Im Übrigen ist die Ehefrau des Klägers von dem Hausverbot nicht betroffen gewesen, sodass diese die Elternrechte wahrnehmen konnte.

51

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 711 und 708 Nr. 11 ZPO.

52

[...].

53

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4000,00 Euro festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus der Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG.

Bockemüller
Wagner
Dr. Baumgarten