Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.05.2012, Az.: 13 ME 9/12
Teleologische Reduktion des Verbots der Erteilung vorläufiger Krankentransportgenehmigungen nach § 21 Abs. 1 NRettDG i.V.m. § 15 Abs. 4 PBefG
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.05.2012
- Aktenzeichen
- 13 ME 9/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 16451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0503.13ME9.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 30.12.2011 - AZ: 7 B 5479/11
Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 1 NRettDG
- § 15 Abs. 4 PBefG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Verbot der Erteilung vorläufiger Krankentransportgenehmigungen (§ 21 Abs. 1 NRettDG i.V.m. § 15 Abs. 4 PBefG) ist im Wege einer verfassungskonformen Auslegung bzw. einer teleologischen Reduktion dahin zu verstehen, dass es jedenfalls nicht per se den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung ausschließt, in deren Folge einem Krankentransportunternehmer die weitere Durchführung von Krankentransporten ermöglicht wird.
- 2.
Eine einstweilige Anordnung zu Gunsten des Krankentransportunternehmers kann allerdings nur ergehen, wenn im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar ist, dass der Antragsteller die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt bzw. dass nach der im Eilverfahren anzustellenden Prognose ein Obsiegen in der Hauptsache gleichsam "auf der Hand liegt".
Gründe
I.
Der Antragsteller erbringt mit seiner in C. ansässigen Krankentransportfirma "B. " seit 1991 Leistungen des qualifizierten Krankentransports im Rettungsdienstbereich der Antragsgegnerin und des Beigeladenen. Zuletzt wurde ihm am 30. April 2008 eine Genehmigung für vier Fahrzeuge erteilt. Die Genehmigung war ursprünglich auf zwei Jahre befristet, weil die Antragsgegnerin aufgrund einer negativen Stellungnahme der Kostenträger im Laufe des Befristungszeitraums eine Beeinträchtigungsprüfung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 NRettDG durchzuführen beabsichtigte. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 4. August 2009 in dem gegen die Befristung gerichteten Klageverfahren wurde eine Geltungsdauer der Genehmigung bis zum 31. Oktober 2011 festgelegt; der Kläger verzichtete auf Rechtsmittel gegen den entsprechend geänderten Bescheid. Bereits vor Abschluss des Vergleichs hatte die Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges zum Nachteil der AOK Niedersachsen eingeleitet. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, in einer Vielzahl von Fällen Fahrten mit einem Krankentransportwagen abgerechnet zu haben, obwohl die Fahrten tatsächlich von einem einzelnen Fahrer mit einem Personenkraftwagen durchgeführt worden seien. Gegen den Antragsteller ist unter dem 1. August 2011 Anklage erhoben worden. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht entschieden; die Staatsanwaltschaft erwägt jedoch eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a oder 153 StPO. Bereits am 6. April 2010 kündigte die AOK die mit dem Antragsteller geschlossene Vergütungsvereinbarung fristlos und lehnte die weitere Leistungserbringung des Antragstellers an ihre Versicherten ab. Ein dagegen gerichteter Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen sozialgerichtlichen Rechtsschutzes blieb auch in der Beschwerdeinstanz ohne Erfolg (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 04.08.2010 - L 4 KR 224/10 B ER/L 4 KR 198/10 B -).
Einen vom Antragsteller unter dem 13. September 2011 gestellten Antrag auf Verlängerung der Krankentransportgenehmigung lehnte die Antragsgegnerin nach einer negativen Stellungnahme der angehörten Kostenträger und des Beigeladenen mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 ab. Der Antragsteller sei unzuverlässig; nach Kündigung der Vergütungsvereinbarung durch die AOK sei zudem die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes nicht mehr gewährleistet. Zudem gäbe es andere Bewerber, die im qualifizierten Krankentransport tätig werden wollen. Der Bescheid wurde mit dem Hinweis versehen, dass die Ausübung der Gewerbetätigkeit bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist geduldet werde, um dem Antragsteller die Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu ermöglichen. Gegen den Ablehnungsbescheid hat der Antragsteller am 9. Dezember 2011 Klage erhoben und am 23. Dezember 2011 beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung einer Genehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, hilfsweise einer Genehmigung für ein halbes Jahr, weiterhin hilfsweise einer Duldung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30. Dezember 2011 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Grundsatz zu beschränken hat, rechtfertigt keine vom Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Derjenige, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt, muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund). Das ist dem Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht gelungen.
1.
Das Verwaltungsgericht hat den Prüfungsmaßstab für die hier vom Antragsteller begehrte weitere Ermöglichung der Durchführung von Krankentransportleistungen auf Basis einer einstweiligen Anordnung unter Verweis auf ältere obergerichtliche Rechtsprechung (Nds. OVG, Beschl. v. 17.06.1994 - 7 M 3231/94 -, [...] Rdnrn. 2 und 3; OVG Saarlouis, Beschl. v. 07.11.1996 - 9 W 29/96 -, Zeitschrift für Schadensrecht 1997, 117) dahingehend konkretisiert, dass trotz einer angestrebten partiellen Vorwegnahme der Hauptsache und des ausdrücklichen gesetzlichen Verbots der Erteilung vorläufiger Genehmigungen (§ 21 Abs. 1 NRettDG i.V.m. § 15 Abs. 4 PBefG) der Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich sein soll, wenn (1.) die Vorenthaltung der Genehmigung für den Antragsteller in einer dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes widersprechenden Weise zu schlechthin unzumutbaren Folgen, etwa einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung, führen würde und (2.) die "hinreichende Wahrscheinlichkeit" eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren besteht. Zwar ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts zuzustimmen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht von vornherein am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache und dem Verbot der Erteilung vorläufiger Genehmigungen scheitert. Allerdings ist der vom Verwaltungsgericht herangezogene Maßstab hinsichtlich der geforderten Erfolgsaussichten tendenziell zu großzügig. Im Einzelnen:
a) Das für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache kann im Einzelfall überwunden werden, wenn durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist dabei Rechnung zu tragen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 30.04.2008 - 2 BvR 338/08 -, [...] Rdnr. 3). Dies scheidet zwar für einen Erstantragsteller regelmäßig aus, kann aber bei einem Krankentransportunternehmer, der die Verlängerung einer abgelaufenen Genehmigung begehrt, im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG der Fall sein, wenn es ansonsten zu einer Gefährdung seiner bereits geschaffenen wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Gestalt des eingerichteten und bislang ausgeübten Krankentransportbetriebs kommen würde. Das Verbot der Erteilung vorläufiger Krankentransportgenehmigungen (§ 21 Abs. 1 NRettDG i.V.m. § 15 Abs. 4 PBefG) ist korrespondierend zu diesen Erwägungen nach Auffassung des Senats im Wege einer verfassungskonformen Auslegung bzw. einer teleologischen Reduktion dahin zu verstehen, dass es jedenfalls nicht per se den Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung ausschließt, in deren Folge dem Krankentransportunternehmer die weitere Durchführung von Krankentransporten ermöglicht wird. Die einstweilige Anordnung kann gerade auch auf eine Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer "vorläufigen Genehmigung" gerichtet sein (in Richtung eines Ausschlusses argumentierend allerdings: Nds. OVG, Beschl. v. 01.09.2003 - 7 ME 156/03 -, [...] Rdnr. 4). Für eine dem Grunde nach gegebene Möglichkeit einer Verpflichtung der Genehmigungsbehörde zur Erteilung solcher "vorläufiger Genehmigungen" im Wege einer einstweiligen Anordnung spricht, dass durchaus Fallkonstellationen vorstellbar sind, in denen einem Krankentransportunternehmer nicht zugemutet werden kann, seinen Betrieb einstweilen einzustellen. Dies kommt namentlich in Betracht, wenn ihm eine weitere Genehmigung nach Ablauf der Befristung der bisher geltenden Genehmigung zu.U.nrecht vorenthalten wird und ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl ein ungerechtfertigter Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG erfolgen würde als auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt wäre. In einer solchen Situation muss die aus § 15 Abs. 4 PBefG resultierende einfachgesetzliche "Erteilungssperre" überwunden werden können. Der Senat teilt allerdings nicht die vielfach vertretene Auffassung, dass die Vereinbarkeit einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung mit dem Wortlaut von § 15 Abs. 4 PBefG dadurch hergestellt werden kann, dass lediglich der Begriff einer "vorläufigen Genehmigung" vermieden wird, sondern stattdessen von einer "endgültigen, allerdings zeitlich [...] eng befristeten [...] Genehmigung" gesprochen wird (so indessen: OVG Hamburg, Beschl. v. 23.05.2007 - 1 Bs 92/07 -, [...] Rdnr. 4; sich dem anschließend: Bidinger, Personenbeförderungsrecht - Kommentar, Loseblatt, Stand: Dezember 2011, § 15 PBefG Rdnr. 73; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Loseblatt, Stand: Dez. 2011, § 15 Rdnr. 17). Der Sache nach sind im hier interessierenden Kontext "vorläufige Genehmigungen" und "endgültige, zeitlich eng befristete Genehmigungen" nämlich dasselbe; sie verfolgen exakt denselben - nach obigen Ausführungen in bestimmten Fällen verfassungsrechtlich gebotenen - Zweck, dem Antragsteller während eines laufenden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens aufgrund gerichtlicher Anordnung unter bestimmten Voraussetzungen vorerst weiterhin die Durchführung von Krankentransporten ermöglichen zu können. Ausschließlich die Erteilung "endgültiger, zeitlich eng befristeter Genehmigungen" aufgrund einstweiliger Anordnungen für zulässig zu halten, würde dem Gericht zudem in wenig verfahrensökonomischer und kaum nachvollziehbarer Weise versperren, in einem (einzigen) Eilverfahren eine Regelungsanordnung für die gesamte Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu treffen, auch wenn dafür erkennbar ein Bedarf bestehen kann. Dem Senat erscheint auch deshalb die skizzierte verfassungskonforme Auslegung bzw. teleologische Reduktion des § 15 Abs. 4 PBefG als der zutreffende Weg, um dem Gericht im Eilverfahren die im Einzelfall verfassungsrechtlich gebotene Regelung zu ermöglichen.
b) Allerdings sind im Falle einer begehrten Verlängerung einer abgelaufenen Krankentransportgenehmigung die in ihrem Schutzbereich betroffenen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG einerseits sowie das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache und das sich aus § 21 Abs. 1 NRettDG i.V.m. § 15 Abs. 4 PBefG ergebende einfachgesetzliche Verbot vorläufiger Genehmigungen andererseits nach Auffassung des Senats dahingehend in Ausgleich zu bringen, dass eine einstweilige Anordnung zu Gunsten des Krankentransportunternehmers nur ergehen kann, wenn im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar ist, dass der Antragsteller die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt (so zum Personenbeförderungsrecht auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 23.05.2007 - 1 Bs 92/07 -, [...] Rdnr. 4), bzw. dass nach der im Eilverfahren anzustellenden Prognose ein Obsiegen in der Hauptsache gleichsam "auf der Hand liegt", weil bereits zum Entscheidungszeitpunkt klar erkennbar ist, dass ihm die Genehmigung zu.U.nrecht vorenthalten wird. Eine hinter diesen Anforderungen zurückbleibende "hinreichende Wahrscheinlichkeit" des Obsiegens in der Hauptsache reicht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus. Nur das tendenziell engere Verständnis trägt dem Verbot des § 15 Abs. 4 PBefG hinreichend Rechnung, wonach verhindert werden soll, dass Genehmigungen nur auf der Grundlage einer vorläufigen Prüfung erteilt werden mit der Folge, dass diejenigen Interessen beeinträchtigt werden können, deren Schutz die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen dienen (so zum Personenbeförderungsrecht: OVG Hamburg, a.a.O., [...] Rdnr. 4). In Rechnung zu stellen ist insoweit auch, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Erteilung unbefristeter Genehmigungen von vornherein ausgeschlossen ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 NRettDG) und daher ein Genehmigungsinhaber trotz der von ihm getätigten betrieblichen Investitionen und ggf. der Beschäftigung von Angestellten nicht von vornherein darauf vertrauen kann, dass er in jedem Falle auch über den Ablauf der vorgesehenen Geltungsdauer der Genehmigung hinaus sein Gewerbe wird weiterbetreiben können. Vielmehr ist er ohnehin gehalten, die Restlaufzeit seiner Genehmigung betriebswirtschaftlich stets im Auge zu behalten. Der Gesetzgeber hat im Falle einer begehrten Verlängerung einer Genehmigung zudem nicht etwa eine "Fiktionswirkung" dergestalt geregelt, dass bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung das Krankentransportgewerbe zunächst weiterhin als genehmigt gilt. Auch diese Ausgestaltung des Genehmigungsrechts spricht dafür, einstweilige gerichtliche Regelungen zur Ermöglichung einer Fortführung des Krankentransportunternehmens nach Ablauf der Geltungsdauer einer Genehmigung nur in sehr engen Grenzen in Betracht zu ziehen. Aus diesen Erwägungen folgt: Jedenfalls wenn gewichtige Zweifel daran bestehen, dass der Krankentransportunternehmer die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, kann eine einstweilige Anordnung zu seinen Gunsten nicht ergehen (vgl. dazu auch OVG Hamburg, a.a.O., [...] Rdnr. 4).
2.
Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es bestehen jedenfalls gewichtige Zweifel daran, dass der Antragsteller die subjektive Genehmigungsvoraussetzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NRettDG erfüllt; ein Obsiegen in der Hauptsache ist deshalb nicht sehr wahrscheinlich bzw. liegt nicht gleichsam auf der Hand. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NRettDG darf die Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun. Genau daran bestehen gewichtige, wenn nicht gar überwiegende Zweifel.
a) Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine entsprechende Prüfung vorgenommen, wenngleich es den Maßstab, wonach für eine Ablehnung der begehrten Krankentransportgenehmigung die Unzuverlässigkeit des Bewerbers nicht mit letzter Gewissheit bewiesen sein muss, sondern "hinreichende Zweifel" an der Zuverlässigkeit ausreichen sollen, in rechtlich bedenklicher Weise unter Rückgriff auf die zum Rettungsdienstrecht des Landes Nordrhein-Westfalen ergangene obergerichtliche Rechtsprechung (grundlegend: Urt. v. 19.09.2007 - 13 A 4955/00 -, [...] Rdnrn. 72 ff.; zuletzt: Beschl. v. 30.04.2009 - 13 B 204/09 -, [...] Rdnr. 9) entwickelt hat: Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NRettDG ist anders ausgestaltet, als die Reglung in § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 RettG NRW. Namentlich fehlt in den letztgenannten Regelungen die ausdrückliche Bezugnahme auf "Tatsachen [...], die die Unzuverlässigkeit [...] dartun", die aber in § 22 Abs. 1 Satz Nr. 2 NRettDG im Gesetzgebungsverfahren aufgrund einer beabsichtigten Angleichung an § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG Eingang gefunden hat (vgl. LT-Drs. 12/2630, S. 15 f., LT-Drs. 12/3016, S. 13 (jeweils zu § 17 NRettDG-E)). Obwohl die vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehenen "hinreichenden Zweifel" an der Zuverlässigkeit im Bereich des Personenbeförderungsrechts ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - erwähnt werden, wird vertreten, dass der Versagungsgrund der Unzuverlässigkeit nur eingreife, wenn gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechende Tatsachen nachgewiesen seien bzw. eine Versagung der Genehmigung nur bei erwiesener Unzuverlässigkeit gerechtfertigt sei (Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Loseblatt, Stand: Dez. 2011, § 13 Rdnr. 8). Welche Sichtweise für das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz zutreffend ist, bedarf aber im vorliegenden Eilverfahren keiner abschließenden Entscheidung. Den "Zweifelsmaßstab", den das Verwaltungsgericht materiellrechtlich im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NRettDG für richtig hält, leitet der Senat nämlich - wie oben unter 1. ausgeführt - für das Eilverfahren bereits aus anderen Normen - namentlich aus § 21 Abs. 1 NRettDG i.V.m. § 15 Abs. 4 PBefG ab. Daher ist das Verwaltungsgericht letztlich - wenn auch auf anderen rechtlichen Erwägungen basierend - vom richtigen Prüfungsmaßstab im Eilverfahren ausgegangen.
b) Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass spätestens nach der Entscheidung des Landessozialgerichts zur fristlosen Kündigung der Vergütungsvereinbarung des Antragstellers mit der AOK Niedersachsen aufgrund der dem Antragsteller vorgeworfenen fehlerhaften Abrechnungen solche Zweifel an der Zuverlässigkeit i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NRettDG bestehen, die die Erteilung einer Genehmigung - bzw. eine entsprechende Verpflichtung der Genehmigungsbehörde im Eilverfahren - gegenwärtig ausschließen. Zur Beurteilung ist auf das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Unternehmers abzustellen. Stehen - wie hier - (mögliche) Straftaten in Rede, bedarf es zur Bejahung gewichtiger Zweifel an der Genehmigungsvoraussetzung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NRettDG keiner strafgerichtlichen Verurteilung. Auf den Ausgang des gegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahrens und die möglicherweise in diesem Kontext angedachten Abreden, auf die der Antragsteller neben einer wohl in Betracht gezogenen Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder 153a StPO hinweist, kommt es ebenso wenig an. Vielmehr reicht die fristlose Kündigung der Vergütungsvereinbarung seitens der AOK und die gerichtliche Bestätigung derselben im Rahmen eines Eilverfahrens durch das Landessozialgericht und der dem zugrunde liegende Sachverhalt aus. Die fehlerhaften Abrechnungen werden vom Antragsteller letztlich auch nicht in Frage gestellt, sondern lediglich als nicht so schwerwiegend bewertet, dass es eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen würde. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Der Antragsteller hat sich zum einen - ob nun vorsätzlich oder fahrlässig - ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschafft, wenn er zahlreiche Beförderungen mit einem Personenkraftwagen gegenüber dem Leistungsträger als qualifizierte Krankentransporte abgerechnet hat. Zum anderen stehen gerade Transporte im Raum, bei denen die Kranken eigentlich während der Beförderung eine fachgerechte Betreuung oder die besondere Einrichtung eines Rettungsmittels benötigt hätten, die Fahrten aber gleichwohl mit einem Personkraftwagen durchgeführt worden sind. Dieser Aspekt stand zwar im Rahmen der Kündigung der Vergütungsvereinbarung nicht im Fokus, hat aber hinsichtlich der Frage der Zuverlässigkeit große Bedeutung. Insoweit kommt nämlich zu Lasten des Antragstellers zum Tragen, dass es bei den zu befördernden Kranken um einen besonders schutzbedürftigen Personenkreis geht und der Antragsteller diesem Schutzbedürfnis möglicherweise durch die von ihm getroffenen betrieblichen Vorkehrungen nicht hinreichend genügt hat. Dass der Antragsteller die falschen Abrechnungen im Wesentlichen mit dem vorsätzlichen Verhalten seines ehemaligen Fahrers D. zu erklären versucht, kann die gewichtigen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers derzeit nicht beseitigen. Es fehlt schon an hinreichenden Erklärungen dazu, wie es einem Fahrer gelingen kann, fehlerhafte Abrechnungen zu verursachen bzw. welche Vorkehrungen getroffen worden sind, um dies auszuschließen. Abgesehen davon hat der Aspekt falscher Abrechnungen nichts damit zu tun, dass offenbar im Unternehmen des Antragstellers überhaupt gebilligt bzw. praktiziert wurde, dass verordnete Krankentransporte mit einem Personenkraftwagen durchgeführt wurden. Ob sich der Antragsteller im Hinblick auf diesen Aspekt und die ihm vorgeworfenen falschen Abrechnungen gleichwohl noch wird entlasten können, kann im Rahmen des Eilverfahrens ebenso wenig geklärt werden, wie der Ausgang des Strafverfahrens vorweggenommen werden oder eine erwogene Einstellung des Strafverfahrens zur Grundlage der Beschwerdeentscheidung gemacht werden kann. Die weitere Klärung der Frage, ob die Unzuverlässigkeit des Unternehmers für eine Versagung der Krankentransportgenehmigung erwiesen sein muss und ob dies ggf. in Bezug auf den Antragsteller tatsächlich der Fall ist, muss vielmehr dem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die gewichtigen Zweifel am Vorliegen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen schließen es jedenfalls gegenwärtig aus, die Antragsgegnerin bereits jetzt im Wege der einstweiligen Anordnung unter Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache und der Regelung des § 21 Abs. 1 NRettDG i.V.m. § 15 Abs. 4 PBefG zur Genehmigungserteilung zu verpflichten. Die gewichtigen Zweifel an der Zuverlässigkeit entfallen auch nicht aufgrund des vom Antragsteller im Beschwerdevorbringen geltend gemachten Umstands, dass die KKH Allianz im Hinblick auf die dortige Vergütungsvereinbarung mit Schreiben vom 23. November 2011 eine einvernehmliche Lösung vorgeschlagen hat (Bl. 223 f. d.A.). Gleiches gilt für die künftig beabsichtigte Sicherung des EDV-Arbeitsplatzes in der Leitstelle durch ein Passwort und die Entbindung der Ehefrau des Antragstellers von den Abrechnungsaufgaben.
c) Da schon die auf den Falschabrechnungen basierenden bzw. damit im Zusammenhang stehenden gewichtigen Zuverlässigkeitszweifel dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung entgegenstehen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht offen gelassen, ob eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers auch aus anderen Gründen resultieren kann und ob die übrigen subjektiven (insbesondere Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NRettDG) und objektiven (Nichteingreifen der Funktionsschutzklausel des § 22 Abs. 1 Satz 2 NRettDG) Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Die Ausführungen des Antragstellers im Rahmen der Beschwerde, die sich auf die Vorlage der "Göttinger Einsatzdokumentationsbögen" und auf die mögliche unzulässige Verwendung von Sondersignaleinrichtungen beziehen, gehen vor diesem Hintergrund ebenso ins Leere, wie seine Ausführungen dazu, dass die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs trotz der Kündigung der AOK Niedersachsen gewährleistet sei. Auch die Hinweise auf gemeinnützige Tätigkeiten des Antragstellers und dessen Ehrungen gehen an der Sache vorbei. Gleiches gilt für die geltend gemachte rechtswidrige Zustimmungsverweigerung durch den Beigeladenen, die sich aus einer Befangenheit des dortigen Landrats ergeben soll.