Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.02.2000, Az.: 12 L 748/99
Abschiebung; Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Albaner; Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Gruppenverfolgung; Hindernis; Jugoslawien; Kollektivverfolgung; Kosovo; Kosovo-Albaner; politische Verfolgung; Schutz; Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.02.2000
- Aktenzeichen
- 12 L 748/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 42050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 30.05.2000 - AZ: BVerwG 9 B 231.00
Rechtsgrundlagen
- Art 16a Abs 1 GG
- § 51 Abs 1 AuslG
- § 53 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Albanische Volkszugehörige sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo vor politischer Verfolgung hinreichend sicher, da der jugoslawische Staat im Kosovo Gebietsgewalt nicht ausübt. Für sie besteht im Kosovo eine inländische Fluchtalternative.
2. Regelmäßig bestehen für sie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht.
3. Ein beschränkender Hinweis in der Abschiebungsandrohung auf das sichere Teilgebiet des Herkunftsstaates ist nicht erforderlich.
Tatbestand:
Der im Jahre 1977 in G, Bundesrepublik Jugoslawien, Kosovo, geborene Kläger, der albanischer Volkszugehörigkeit und muslimischer Religionszugehörigkeit ist, verließ nach seinen Angaben sein Heimatland am 13. März 1998 (in der Niederschrift über seine Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist der 30. März 1998 bezeichnet) und erreichte die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landwege am 19. März 1998.
In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 2. April 1998 gab er an:
Er habe vor der Ausreise im März 1998 bereits einmal früher in die Bundesrepublik Deutschland gelangen wollen. Er sei aber an der Grenze aufgegriffen und zurückgeschickt worden. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er aufgrund einer Behinderung -- er habe einen Arm verloren -- nicht mehr in der Lage gewesen sei "zu kämpfen", wie dies sein Vater und seine Brüder täten. Bei den "letzten Kämpfen" seien mehrere seiner Verwandten getötet worden, seine Mutter und die Frauen seiner Familie hätten in den Wäldern Zuflucht gesucht. Nach seiner Schulzeit habe er mit "kleineren Sachen" wie Spielkarten und Zigaretten gehandelt, bei Kontrollen sei er öfter von Bediensteten serbischer Behörden geschlagen worden.
Mit Bescheid vom 17. Juli 1998 lehnte es das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ab, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und stellte fest, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG nicht vorlägen; es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte seine Abschiebung nach Jugoslawien an, sofern er die Ausreisefrist nicht einhalte. Zur Begründung ist ausgeführt:
Der Kläger sei vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland nicht einer gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen, eine solche müsse er auch nicht besorgen. Aus diesem Grunde könne ihm Asyl sowie Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht gewährt werden. Auch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG lägen nicht vor.
Mit der Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, festzustellen, dass er die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise die des § 53 AuslG erfülle, hat der Kläger geltend gemacht:
Er stamme aus dem sog. Drenica-Gebiet. In diesem Gebiet hätten serbische Sicherheitskräfte Massaker an der Bevölkerung verübt.
Das Verwaltungsgericht -- Einzelrichterin -- hat der Klage mit Urteil vom 18. Januar 1999 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
Der Kläger sei vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland als Mitglied der albanischen Bevölkerungsgruppe einer gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen, so dass ihm angesichts des Fehlens einer inländischen Fluchtalternative Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 zu gewähren und der angefochtene Bescheid, soweit er dem entgegenstehe, sowie die Abschiebungsandrohung aufzuheben sei; eine Entscheidung über den Hilfsantrag bedürfe es angesichts des Erfolgs des Hauptantrages nicht.
Mit seiner vom Senat mit Beschluss vom 19. Februar 1999 (12 L 495/99) zugelassenen Berufung macht der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten geltend:
Der Kläger habe eine "verfolgungsbedingte Ausreise nicht darzulegen vermocht". Auch wenn er aus dem Drenica-Gebiet stamme, in dem nach der Rechtsprechung des Senats Angehörige der serbischen Bevölkerungsgruppe einer örtlich begrenzten gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sein sollten, könne sich der Kläger hierauf nicht berufen, da "ein diesbezügliches Vorgehen für seinen Heimatort den vorliegenden Quellen und seinen Schilderungen nicht zu entnehmen" sei. Im Übrigen habe für den Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden, etwa in Montenegro.
Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichtes und macht geltend: Er habe sein Heimatland im März 1998 unter dem Druck einer gegen die Volksgruppe der Albaner gerichteten Verfolgung verlassen, denn der serbische Staat habe vor, nach einem vorgefassten Plan die albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo zu vertreiben. Dieser Plan bestehe auch nach der Nato-Intervention fort und stelle für ihn -- den Kläger -- aufgrund der prekären militärischen Situation eine andauernde Bedrohung dar, weil der jugoslawische Staat nicht zerschlagen sei. Im Übrigen hielten sich im Kosovo -- in Mitrovica -- noch etwa 10.000 Angehörige des serbischen Militärs und Paramilitärs auf. Auch nach der Veränderung der Verhältnisse im Kosovo sei nicht hinreichend gesichert, dass er nicht -- nach einer Rückkehr der serbischen Sicherheitskräfte in den Kosovo -- abermalig politischer Verfolgung ausgesetzt sein werde.
Die Beklagte stellt einen Antrag nicht.
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 1999 beschlossen, über die Lage im Kosovo Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Diesen Beschluss hat der Senat mit weiterem Beschluss vom 28. Januar 2000 modifiziert. Wegen der erteilten Auskünfte und Stellungnahmen und weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die in den Verfügungen vom 20. Dezember 1999, 16. und 22. Februar 2000 sowie in der mündlichen Verhandlung bezeichneten Erkenntnisse sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sie in einer § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügenden Art begründet. Die Berufung ist auch begründet, da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Ergebnis zu Recht im Ergebnis für den Kläger die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt hat, weil -- gegenwärtig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und auf absehbare Zeit -- für albanische Volkszugehörige eine inländische Fluchtalternative im Sinne einer hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung besteht, nicht asylerhebliche, aber verfolgungsbedingte existenzbedrohende Gefahren nicht beachtlich wahrscheinlich sind und die Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. (Nach dem Gesamtvorbringen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten erstreckt sich die Berufung auch auf die Aufhebung der Abschiebungsandrohung, einen Hilfsantrag in Bezug auf § 53 AuslG zu stellen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung abgelehnt.)
Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind mit Art. 16a GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Sie führen auch hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht, zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.1.1994 -- BVerwG C 48.92 --, DVBl. 1994, 531 [BVerwG 18.01.1994 - BVerwG 9 C 48/92]; Urt. v. 10.5.1994 -- BVerwG 9 C 501.93 --, DVBl. 1994, 940).
Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Das Individualgrundrecht auf Asyl kann in Anspruch nehmen, wer politische Verfolgung erlitten hat, weil ihm in Anknüpfung an die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung oder andere unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen -- dazu rechnen etwa auch ethnische Herkunft oder Volkszugehörigkeit --, gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar gedroht haben (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 -- 2 BvR 502, 1000, 961/86 --, BVerfGE 80, 315, 333, 335). Dem Asylgrundrecht liegt dabei die von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmte Überzeugung zugrunde, dass kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die in diesen asylerheblichen Merkmalen liegen (BVerfG, Beschl. v. 4.2.1959 -- 1 BvR 193/57 --, BVerfGE 9, 174, 180; Beschl. v. 2.7.1980 -- 1 BvR 147, 181, 182/90 --, BVerfGE 54, 351, 356 f, 358; Beschl. v. 1.7.1987 -- 2 BvR 478, 962/86, BVerfGE 76, 143, 157 f, 169).
Nach dem normativen Leitbild des Grundrechts ist typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund -- erlittener oder unmittelbar drohender -- politischer Verfolgung gezwungen ist, sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen. Nach diesem Leitbild gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter ist, unterschiedliche Maßstäbe, je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist und für sein Asylbegehren auf Umstände verweist, die erst während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt. Ist ein Asylsuchender wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist, so ist er asylberechtigt, es sei denn, er kann -- wegen veränderter Umstände -- in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Ist die -- fluchtauslösende -- Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet oder haben sich die Umstände zwischenzeitlich verändert, scheidet eine Asylanerkennung dann, aber erst dann aus, wenn die Gefahr, erneut mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, aaO). Bestehen an der Sicherheit des Asylbewerbers vor abermals einsetzender Verfolgung oder Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche Zweifel, ist er anzuerkennen; insoweit gilt für die Prognose bei einer drohenden Verfolgung im Falle der Rückkehr bei vorverfolgt ausgereisten Asylbewerbern ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169).
Wer nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16a GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO -- inländische Fluchtalternative --). Eine inländische Fluchtalternative besteht in anderen Landesteilen, wenn der Betroffene dort nicht in eine ausweglose Lage gerät. Das setzt voraus, dass er in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch jedenfalls keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort -- ohne die dortige Verfolgung -- so nicht bestünde. Eine inländische Fluchtalternative besteht auch für den Ausländer, der sein Heimatland verfolgt verlassen hat, nunmehr aber in einem Teil seines Heimatlandes vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1998 -- BVerwG 9 C 17.98 --, BVerwGE 108, 84); denn auch dieser Asylbewerber bedarf nach dem aufgezeigten Maßstab des Schutzes und der Zuflucht vor politischer Verfolgung im Ausland nicht.
Die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative sind auch dann anzuwenden, wenn der Verfolgerstaat in einer Region seine Gebietsgewalt vorübergehend faktisch verloren hat (vgl. BVerwG, aaO). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.7.1989, aaO) die Rechtsfigur der inländischen Fluchtalternative am Beispiel eines "mehrgesichtigen" Staates entwickelt, der in einem Landesteil selbst als Verfolger auftritt oder Verfolgung durch Dritte geschehen lässt, gleichzeitig aber in anderen Landesteilen weder verfolgt noch Übergriffe Dritter duldet. Diese Überlegungen gelten nach dem Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechtes auch, wenn der Verfolgerstaat in einem Gebiet faktisch seine Gebietsgewalt verloren hat. Dieser für das Asylrecht nach dem Grundgesetz geltende Grundsatz der Subsidiarität liegt auch Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 GK zugrunde (BVerwG, Urt. v. 6.8.1996 -- BVerwG 9 C 172.95 --, BVerwE 101, 328). Es ist dann dem in seinem Heimatstaat Verfolgten grundsätzlich zuzumuten, in faktisch verfolgungsfreie Gebiete seines Heimatstaates auszuweichen, bevor er asylrechtlichen Schutz im Ausland sucht. In Gebieten, in denen der Verfolgerstaat seine effektive Gebiets- und Verfolgungsmacht verloren hat, kann (erneute) politische Verfolgung durch denselben Verfolger regelmäßig nicht stattfinden, der Betroffene also auf absehbare Zeit verfolgungsfrei leben. Er bedarf deshalb des asylrechtlichen Schutzes vor dem Verfolger im Ausland nicht (BVerwG, aaO).
Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen von § 51 Abs. 1 AuslG (BVerwG, Urt. v. 5.10.1999 -- BVerwG 9 C 15.99 --, Asylmagazin 1999, 32); demnach schließt das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG aus.
Diese Überlegungen werden durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen (Urt. v. 1.9.1999 -- 9 E 31706/94.A --, Asylmagazin 1999, 21, 26) nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht Gießen meint, die Rechtsfolgen der Asylberechtigung nach Art. 16a Abs. 1 GG und der Feststellung nach § 51 AuslG seien im Wesentlichen ungleich, woraus sich ergebe, dass auch die Voraussetzungen dieser Rechtsfolgen wesentliche Unterschiede aufweisen müssten. Das trifft indessen nicht zu (ebenso HessVGH, Beschl. v. 15.2.2000 -- 7 UE 3645/99.A.), da sich zum einen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Art. 16a Abs. 1 GG nur in dem eben beschriebenen Umfang entsprechen -- hierauf geht das Verwaltungsgericht nicht ein -- und weil bei nur einem Teil übereinstimmender Voraussetzungen die Schlussfolgerung denkgesetzlich unzulässig ist; dass bei unterschiedlichen Rechtsfolgen alle Voraussetzungen für diese Rechtsfolgen auch verschieden sein müssten. Auch der Sache nach ist die vom Verwaltungsgericht Gießen gewünschte Unterscheidung nicht geboten. Kann ein Ausländer in Teile seine Heimatlandes zurückkehren, in denen er vor -- abermaliger -- Verfolgung hinreichend sicher ist, bedarf er nicht des Schutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG (zur Frage des Rückkehrweges siehe die noch folgenden Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung).
Bei der erforderlichen Prognose -- ob politische Verfolgung droht -- ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Der sog. herabgestufte Maßstab gilt, wenn zu prüfen ist, ob einem vorverfolgten Ausländer die Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten ist.
Dieser Maßstab verlangt, dass ein Ausländer hinreichend sicher vor (erneuter) Verfolgung ist. Dem Ausländer ist Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG auch dann zu gewähren, wenn die fluchtbegründenden Umstände zwar entfallen sind, eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen aber nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO; BVerwG, Urt. v. 25.9.1984 -- BVerwG 9 C 17.84 --, BVerwGE 70, 169). Allerdings genügt bei dem herabgestuften Maßstab nicht bereits die geringe Möglichkeit eines Verfolgungseintritts, also nicht jeder -- auch nur entfernt liegende -- Zweifel an der künftigen Sicherheit des Rückkehrers. Vielmehr müssen an seiner Sicherheit zumindest ernsthafte Zweifel bestehen, weshalb auch nicht vorausgesetzt werden kann, dass die dem Rückkehrer drohenden Gefahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.
Insoweit vertritt der Senat nicht die Auffassung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urt. v. 30.9.1999 -- 7 A 13272/94 A. OVG), bei einer vollständigen Änderung der Machtverhältnisse gelte auch bei einem Vorverfolgten der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; denn diese Auffassung vernachlässigt den Aspekt, dass der Kosovo noch Bestandteil Jugoslawiens/Serbiens ist (staatsrechtlich/völkerrechtlich; vgl. hierzu auch: BVerwG, Urt. v. 18.2.1997 -- BVerwG 9 C 9.96 --, BVerwGE 104, 97; Urt. v. 6.8.1996 -- BBVerwG 9 C 172.95 --, BVerwGE 101,328). Letztlich kann diese Frage offen bleiben, wenn auch die Anwendung des herabgestuften Maßstabes zu keinem anderen Ergebnis führt. Es ist daher -- über eine "theoretische" Möglichkeit hinaus, Opfer eines Übergriffs zu werden -- erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit durchaus als "reale Möglichkeit erscheinen lassen" (BVerwG, Urt. v. 8.9.1992 -- BVerwG 9 C 62.91 --, NVwZ 1991, 191; Beschl. v. 10.7.1995 -- BVerwG 9 B 18.95 --, InfAuslR 1996, 29). Bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist eine Prognose über einen in der Zukunft gerichteten absehbaren Zeitraum anzustellen (BVerwG, Beschl. v. 31.3.1981 -- BVerwG 9 C 286.80,- EZAR 200 Nr. 3; Urt. v. 18.10.1983 -- BVerwG 9 C 158.80 --, BVerwGE 68, 106; Urt. v. 8.12.1998, aaO, Urt. v. 5.10.1999, aaO). Diese Prognose hat eine überschaubare Zeit zu erfassen, hinreichende Sicherheit vor (abermaliger) Verfolgung ist nicht dann bereits anzunehmen, wenn bezogen auf den maßgebenden Zeitpunkt gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend Verfolgungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können; hinreichende Sicherheit ist aber dann gegeben, wenn bei einer auf absehbare Zeit ausgerichteten Zukunftsprognose nicht ernsthaft mit abschiebungsschutzrechtlich relevanten Maßnahmen gerechnet werden muss. Hierbei sind alle festgestellten Umstände zu gewichten, gegeneinander abzuwägen und hinsichtlich ihrer Bedeutung zu bewerten.
In Bezug auf die weiteren bei der inländischen Fluchtalternative zu berücksichtigenden Gefahren gilt: Sind Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative bei der Rückkehr identisch, so sind dort drohende sonstige Nachteile und Gefahren regelmäßig nicht verfolgungsbedingt (BVerwG, Urt. v. 5.10.1999, aaO, Urt. v. 16.11.1999 -- BVerwG 9 C 4.99 --); denn diese Nachteile sind dann nicht verfolgungsbedingt, wenn sie dem Ausländer am Herkunftsort -- ohne die dortige Verfolgung -- gleichfalls drohen. Geht es nämlich um die Frage, ob aus gegenwärtiger Sicht eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, so muss die wirtschaftliche Lage, die im verfolgungsfreien Gebiet herrscht, mit der Lage vergleichen werden, die im Zeitpunkt der Rückkehr in den Heimatstaat am Herkunftsort besteht, entscheidend ist mithin, ob eine am verfolgungssicheren Ort bestehende Notlage derjenigen am Herkunftsort gleicht. Ist das der Fall, so kommt die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG nicht in Betracht. Wirtschaftliche Not an einem verfolgungssicheren Ort des Heimatstaates macht einen solchen Ort nur dann als innerstaatliche Fluchtalternative ungeeignet, wenn sie am Herkunftsort -- ohne die dortige Verfolgung -- so nicht bestünde, wenn diese Not also ihre Ursache in der Verfolgung hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.1997 -- BVerwG 9 C 43.96 --, BVerwGE 105,204, 212).
Im Übrigen gilt hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative der gewöhnliche Prognosemaßstab, es sei denn, dass einem vor regionaler Verfolgung geflohenen Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise oder später ein Ausweichen auf andere Landesteile gerade aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar war; nur in diesem Fall kommt auch insoweit der herabgestufte Maßstab zur Anwendung (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO). Diesen Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes (S. 344 f.,aaO) liegt nämlich die Überlegung zugrunde, dass der herabgestufte Maßstab jedenfalls zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr eingreift. Das ist hinsichtlich der Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung immer dann der Fall, wenn der Ausländer in seiner Heimatregion politisch verfolgt wurde. Dagegen kommt der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenz dann nicht zum Tragen, wenn einem aus Furcht vor regionaler politischer Verfolgung ausgereisten Ausländer eine inländische Fluchtalternative wegen fehlender Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung, nicht aber wegen verfolgungsunabhängiger Nachteile und Gefahren verschlossen war. In Bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative ist ferner entscheidend, ob der von regionaler Verfolgung Bedrohte bei regelmäßig generalisierender Betrachtung, die die Berücksichtigung individueller Umstände aber nicht ausschließt, auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.7.1991 -- BVerwG 9 C 154.90-, DVBl. 1991, 1090; Urt. v. 14.12.1993 -- BVerwG 9 C 45.92 --, DVBl. 1994, 524). Das wirtschaftliche Existenzminimum ist aber auch dann gewährleistet, wenn der Schutzsuchende auf Dauer für die Schaffung einer Lebensgrundlage auf private und/oder öffentliche Zuwendungen angewiesen ist und solche Zuwendungen erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.1996 -- BVerwG 9 B 367.96 --; Senat, Urt. v. 19.9.1996 -- 12 L 2005/96 --). Ferner muss der Ausländer den hinreichend verfolgungssicheren Ort in zumutbarer Weise erreichen können, sei es auch durch freiwillige Ausreise (BVerwG, Urt. v. 3.11.1992 --, BVerwG 9 C 21.92 -- BVerwGE 91, 150; Urt. v. 16.11.1999, aaO).
In Anwendung der dargestellten Grundsätze ergibt sich:
Der Senat lässt dahinstehen, ob der Kläger vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland einer individuellen politischen Verfolgung oder einer gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist. Für eine individuelle politische Verfolgung sprechen allerdings keine Anhaltspunkte, der Vortrag des Klägers zu Übergriffen serbischer Beamter anlässlich von Kontrollen seines Warenhandels sind im Hinblick auf die asylrechtliche Relevanz und die Intensität dieser Maßnahme zu unpräzise, um in solchen Übergriffen asylrechtlich beachtliche individuelle Verfolgung zu sehen. Auch die Frage, ob der Kläger, der nach seinen Angaben vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland im Kosovo im sog. Drenica-Gebiet gelebt hat, einer örtlich begrenzten gruppengerichteten Verfolgung (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 22.10.1998 -- 12 L 1448/98 --) oder aber durch Maßnahmen der serbischen Sicherheitskräfte einer regionalen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, ohne dass eine inländische Fluchtalternative bestanden hat, ist in diesem Verfahren nicht klärungsbedürftig. Der Senat unterstellt zugunsten des Klägers, dass er vor seiner Ausreise einer (gruppengerichteten regionalen) Verfolgung ohne Fluchtalternative ausgesetzt gewesen ist. Diese Verfolgung führt nicht auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, weil der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Kosovo vor abermaliger politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Entsprechendes gilt, wenn albanische Volkszugehörige gegenwärtig in Jugoslawien (Serbien) -- mit Ausnahme des Kosovo -- einer gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sein sollten.
Es kann nicht bezweifelt werden und bedarf -- weil allgemeinkundig -- keiner weiteren Ausführung in diesem Senatsurteil, dass albanische Volkszugehörige im Kosovo gegenwärtig (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) einer politischen Verfolgung durch Organe des jugoslawischen oder serbischen Staates nicht ausgesetzt sind, da diese Organe im Kosovo effektive Gebietsgewalt nicht mehr ausüben. Diese Einschätzung folgt auch -- die Entscheidung insoweit selbständig tragend -- aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. Dezember 1999, Lageübersicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von Oktober 1999 und den Stellungnahmen der Gesellschaft für bedrohte Völker und des UNHCR vom 17. August 1999 sowie 2. und 9. Dezember 1999. Allerdings ist der Kosovo völkerrechtlich weiterhin Teil der Bundesrepublik Jugoslawien und ein Teil der Republik Serbien, faktisch üben jedoch die Organe dieser Staaten im Kosovo Regierungsgewalt nicht aus. Nachdem die jugoslawische Staatsführung den G 8-Friedensplan angenommen hat, verabschiedete am 10. Juni 1999 der UNO-Sicherheitsrat die Kosovo-Friedensresolution (UN-Resolution Nr. 1244 (1999), AdG 1999, 43587/A v. 20.6.1999), die u.a. eine internationale Sicherheitspräsenz im Kosovo (KFOR) vorsieht, deren Fortsetzung über den Juni 2000 beabsichtigt ist und nur deren Abbruch einer Entscheidung des UN-Sicherheitsrates bedarf, die angesichts der Mehrheitsverhältnisse und des Vetorechts der Vereinigten Staaten von Nordamerika, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Republik Frankreich nicht zu erwarten ist. Bis zum 20. Juni 1999 sind alle serbischen bzw. jugoslawischen Truppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen, sowie die serbischen Bediensteten der Ordnungskräfte und Behörden aus dem Kosovo abgezogen (FAZ 27.7.1999). Auch wenn es Auseinandersetzungen zwischen der albanischen und der im Kosovo verbliebenen serbischen Bevölkerungsgruppe gibt (SZ v. 25.6.1999, FAZ v. 22.2.2000) und Angehörige dieser Bevölkerungsgruppe -- etwa in Mitrovica -- teilweise noch über Waffen verfügen (UNHCR, Kosovo Humanitarian Update Nr. 21 v. 11.2.2000), kann nicht die Rede davon sein, dass serbische oder jugoslawische Behörden im Kosovo noch Staatsgewalt ausübten. Das wäre auch dann zu verneinen, wenn es noch vereinzelnde Angehörige von paramilitärischen Gruppen geben sollte, die sich noch -- an versteckten Orten -- im Kosovo aufhalten (HAZ v. 22. u. 23.2.2000). Eine solche geringe Präsenz von Angehörigen der paramilitärischen serbischen Einheiten würde nicht dazu führen, dass angesichts der Stärke und der Präsenz der KFOR-Truppen und der internationalen Polizeikräfte (vgl. Lagebericht des AA v. 8.12.1999) noch serbische (jugoslawische) Staatsgewalt ausgeübt würde.
Die hinreichende Sicherheit vor abermaliger politischer Verfolgung besteht für die albanische Bevölkerungsgruppe für den im Rahmen der Prognose erforderlichen absehbaren Zeitraum.
Diese Auffassung teilen die Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe, die sich bisher mit diesem Problemkreis befasst haben (vgl. HessVGH, Beschl. v. 15.2.2000 -- 7 UE 3645/99.A --, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16.12.1999 -- 3 L 51/98 --, OVG Nordrhein-Westfalen, zuletzt: Urt. v. 10.12.1999 -- 14 A 3768/94.A und ständige Rechtsprechung --, OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.12.1999 -- 7 A 12268/95.OVG --, Thüringisches OVG, Urt. v. 11.11.1999 -- 3 K 199/96 --; OVG Saarland, Urt. v. 20.9.1999 -- 3 R 29/99 --; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 13.9.99 -- 3 L 66/99 --; BayVGH, Beschl. v. 2.9.1999 -- 19 B 96.30006 --, OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 1.9.1999 -- OVG 2 A 1999/97.A --; OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 24.6.1999 -- 4 A 157/96.A --. In Berufungszulassungsverfahren (Beschlüsse v. 10.1.2000 -- 12 L 1630/99 u.a. --) hat sich der Senat diese Auffassung bereits zu eigen gemacht.
Die internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche "internationale zivile Präsenz" sind zunächst für ein Jahr vorgesehen mit der Maßgabe, dass dieser Zeitraum verlängert wird, wenn der UN-Sicherheitsrat nichts anderes beschließt, wofür für eine überschaubare Zeit Anhaltspunkte nicht vorliegen. Nur einige Hunderte jugoslawische und serbische Staatsbedienstete werden hiernach in den Kosovo zurückkehren dürfen, um sachlich und örtlich begrenzte Aufgaben bei den UN-Institutionen, bei der Markierung und Räumung von Minen, bei Städten des serbischen Kulturerbes oder an wichtigen Grenzübergängen wahrzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die KFOR und die internationale zivile Verwaltung (UNMIK) den Kosovo vorzeitig verlassen und serbischen oder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung früherer Verfolgungen der albanischen Bevölkerung ermöglichen werden. Der Bundesrepublik Jugoslawien und der Republik Serbien fehlen auf absehbare Zeit die Fähigkeit, diese Verhältnisse zu ändern, selbst wenn angenommen werden sollte, sie hätten ihre Ziele im Kosovo nicht aufgegeben. Angesichts der Anwesenheit der KFOR-Truppen ist eine gewaltsame Aktion jugoslawischer oder serbischer Sicherheitskräfte im Kosovo auszuschließen. Wegen dieser Kräfteverhältnisse sind auch Äußerungen einzelner jugoslawischer Vertreter ohne Bedeutung, die eine "Rückeroberung des Kosovos" androhen (vgl. NZZ v. 9.9.1999 u. FR v. 28.12.1999, FAZ v. 22.2.2000). So schließt auch der KFOR-Kommandeur -- der deutsche General Reinhardt -- aus, dass die KFOR-Truppen vor einer Anwesenheit von mindestens fünf Jahren das Kosovo wieder verlassen (dpa v. 12.9.1999). Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, die erforderliche Prognose dürfe sich nicht nur. auf einen überschaubaren Zeitraum erstrecken, sondern müsse vielmehr -- habe ein Ausländer bereits politische Verfolgung erlitten -- jedenfalls die mutmaßliche Lebenszeit des Ausländers umfassen, überzeugt das nicht. Ihrer Eigenart nach sind Prognosen nur für einen überschaubaren Zeitraum möglich, es ist ausgeschlossen -- je nach dem Lebensalter eines Ausländers -- die Entwicklung der politischen Verhältnisse etwa auch für die nächsten 50 bis 60 Jahre zu prognostizieren. Das mag -- beispielhaft -- ein Blick aus dem Jahr 1900 auf das Jahr 1950 ausweisen, oder auch eine Sicht aus dem Jahr 1950 auf das Jahr 2000. Es ist offensichtlich, dass es ausgeschlossen ist, die Entwicklung für den von dem Kläger beschriebenen Zeitraum zu prognostizieren. Dabei hat sich der Senat nicht durch die Angabe einer bestimmten Zahl dahin festzulegen, welcher Zeitraum als überschaubar anzusehen ist. Auch insoweit gilt, ob bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände, die zu gewichten, gegeneinander abzuwägen und hinsichtlich ihrer Bedeutung zu bewerten sind, bei einer Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland an seiner Sicherheit zumindest ernstliche Zweifel bestehen (s.o. zum herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab).
Hiernach ergibt sich aus dem oben Ausgeführten, dass für einen längeren Zeitraum weiterhin mit einer Anwesenheit der KFOR-Truppen sowie der zivilen UN-Mission im Kosovo (UNMIK, vgl. insoweit AA, Lagebericht v. 8.12.1999), zu rechnen ist. Auch insoweit ist auf die Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 hinzuweisen, die -- unter Hinweis auf die Souveränität und territoriale Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien -- neben der Mandatierung der Militärpräsenz den UN-Generalsekretär autorisiert, eine internationale Zivilpräsenz im Kosovo einzusetzen, um dort eine Interimsverwaltung sicherzustellen, die die für eine demokratische und autonome Selbstverwaltung erforderlichen Übergangsstrukturen aufbaut (AA, Lagebericht v. 8.12.1999). Auch hieraus erschließt sich die vorgesehene längere Anwesenheit von UNMIK und KFOR im Kosovo, die auch aus Nr. 19 der Resolution folgt, wonach die internationale zivile Präsenz und die internationale Sicherheitspräsenz zunächst für einen Zeitraum von 12 Monaten einzurichten seien, der verlängert werde, sofern der Sicherheitsrat nichts anderes beschließe.
Der Senat ist nicht veranlasst, insoweit den Sachverhalt weiter zu klären. Allerdings hat er in seinem Beschluss vom 28. Juni 1999 auch danach gefragt, wie lange mit der Stationierung der KFOR-Truppen zu rechnen sei. Bei genauer Betrachtung handelt es sich indessen dabei um eine vom Senat selbst zu erarbeitende Prognose (s.o.), und damit um eine Rechtsfrage, die der Beweiserhebung nicht zugänglich ist, der Senat hat in dem Beschluss deshalb auch sinngemäß nach den Tatsachen gefragt, die es erlauben, die Dauer der Anwesenheit der KFOR-Truppen abzuschätzen. Hierfür ist zurzeit eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich, da zum einen neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind und zum anderen der Senat -- siehe die Liste der Erkenntnismittel und die in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel -- über den aktuellen Stand aller Erkenntnisse verfügt, die gegenwärtig für den Senat zugänglich sind (vgl. insoweit die Begründung zur Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages des Klägers -- Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung -- zu Indiztatsachen s. Kopp/Schenke VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 21 a. E., zu § 86 m.w.Nachw.).
Da der Herkunftsort(-region) -- Kosovo -- und Ort (Region) der inländischen Fluchtalternative -- Kosovo -- bei einer Rückkehr des Kläger identisch sind, sind die dem Kläger dort drohenden sonstigen Nachteile und Gefahren regelmäßig nicht verfolgungsbedingt. Das ergibt sich aus den eingangs aufgezeigten Grundsätzen, ohne dass dies noch weiterer Ausführungen bedarf. Den Kosovo kann der Kläger auch ohne das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien -- ohne den Kosovo -- zu berühren, erreichen (AA, Lagebericht v. 8.12.1999).
Sollte indessen die eben bezeichnete Frage anderweitig zu beantworten sein, so ergebe sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis. Die Existenzgrundlage wäre für den Kläger dort gegenwärtig bei einer Rückkehr in den Kosovo gesichert. Das ergibt sich aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. Dezember 1999 sowie aus der dem Senat im Berufungsverfahren erteilten Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 17. August 1999 und den Auskünften des UNHCR, die dem Senat unter dem 2. und 9. Dezember 1999 gegeben worden sind. Danach ist gegenwärtig eine ausreichende Versorgung der im Kosovo lebenden Bevölkerung mit den notwendigen Nahrungsmitteln gesichert (UNHCR, Kosovo Humanitarian Update Nr. 21. v. 11.2.2000). Die Wohnraumversorgung ist allerdings kritisch. (Stellungnahme der Schweizer Flüchtlingshilfe v. 8.12.1999 an VGH Bad.-Württ.). Das gilt auch für die medizinische Versorgung (auf die Versorgung mit Bildungseinrichtungen kommt es angesichts des Alters des Klägers nicht an). Bei der maßgeblichen Prognose -- Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist allerdings zu bedenken, dass der Kläger -- frühestens -- (Rechtskraft des Senatsurteils angenommen) im April/Mai 2000 in den Kosovo zurückkehren muss und dass sich angesichts der Aktionspläne die Wohnraumversorgung bis zu diesem Zeitpunkt bereits nachhaltig verbessert haben wird, wie die eben bezeichneten Erkenntnismittel ausweisen.
Diese Überlegungen gelten auch angesichts der körperlichen Schäden, an denen der Kläger leidet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seiner Behinderung (Verlust des linken Armes) von Subsistenzmitteln abgeschnitten wird.
Auch sonstigen Gefahren -- etwa durch Minen -- wird der Kläger nicht in asyl- oder abschiebungsschutzrechtlicher Weise ausgesetzt sein, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Kläger, der nach seinem Vortrag bisher nicht in der Landwirtschaft gearbeitet hat, nach seinem körperlichen Leiden auch dazu nicht in der Lage ist, sich in minengefährdete Gebiete begeben müsste. Das gilt entsprechend für von NATO-Truppen im Rahmen der militärischen Auseinandersetzung abgeworfene Sprengkörper, die bisher nicht explodiert sind und -- ähnlich wie Minen -- eine ständige Gefahr darstellen (vgl. hierzu: AA, Lagebericht v. 8.12.1999 und Auskunft v. 18.10.1999 an VG München). Soweit es um die Bewertung der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative geht, wendet der Senat den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit an, da dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise ein Ausweichen auf andere Landesteile nicht gerade aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar war. Aber auch wenn insoweit der herabgestufte Prognosemaßstab anzuwenden wäre und auch bei der Prüfung die hinreichende Sicherheit vor sonstigen existenziellen Nachteilen und Gefahren vorauszusetzen wäre, wäre ein anderes Ergebnis nicht zu gewinnen; denn solche Gefahren drohen dem Kläger nach den aufgezeigten Grundsätzen nicht. Seine wirtschaftliche Existenz wird durch die Hilfslieferungen karitativer Organisationen gesichert, sonstigen Gefahren muss sich der Kläger -- siehe Gefahr durch Minen und Sprengkörper -- nicht aussetzen.
Dem Kläger ist auch nicht Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu gewähren. (Diese Erwägungen stellt der Senat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.4.1997 -- BVerwG 9 C 19.96 --, BVerwGE 104, 260) vorsorglich an.) Insoweit sind die verschiedenen Tatbestände dieser Vorschrift im Einzelnen zu prüfen, fallbezogen allerdings nur § 53 Abs. 4 und 6 AuslG.
§ 53 Abs. 4 AuslG iVm Art. 3 EMRK greift nicht durch. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach diesen Vorschriften setzt voraus, dass dem Ausländer bei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit die vom Zielstaat ausgehende oder von ihm zu verantwortende konkrete und individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu werden. Für solche Gefahren bestehen Anhaltspunkte nicht, wie sich aus dem bereits Gesagten ergibt, solche Gefahren sind dem Vorbringen des Klägers auch nicht zu entnehmen.
Die Beklagte ist ferner nicht zu verpflichten, Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu gewähren.
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für den betreffenden Ausländer voraus, die deshalb stets individuell zu prüfen und zu bewerten ist. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 8.12.1998 -- BVerwG 9 C 4.98 --, BVerwGE 108, 77 = InfAuslR 1999, 266) festgehalten, dass allgemeine Gefahren, die nicht nur den betreffenden Ausländer, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen (allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG), auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und individualisierbar betreffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 -- BVerwG 9 C 9.95 --, BVerwGE 99, 324). Allein das Vorliegen einer individuellen erheblichen konkreten Gefahr i.S. des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründet jedoch noch kein zwingendes Abschiebungshindernis. Die Vorschrift ermächtigt die Ausländerbehörde lediglich von der Abschiebung in den Staat, von dem die Gefahren drohen, nach pflichtgemäßem Ermessen abzusehen. Handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, so wird dieses Ermessen durch die obersten Landesbehörden gemäß § 54 AuslG mittels der Anordnung eines allgemeinen Abschiebestopps ausgeübt, ohne dass der Betroffene einen Anspruch auf Ermessensbetätigung der obersten Landesbehörde hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, aaO). Damit ist § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in einem Verfahren eines einzelnen Ausländers dann nicht anzuwenden, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.
Nur ausnahmsweise, wenn einem Ausländer im Zielstaat so erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, dass Verfassungsrecht (Art. 1 Abs. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 GG) die Gewährung von Abschiebungsschutz uneingeschränkt gebietet, sind allgemeine Gefahren in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang durch eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. 17.10.1995, aaO). Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dort gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, aaO; v. 19.11.1996 -- BVerwG 1 C 6.91 --, BVerwGE 102, 249; v. 2.9.1997 -- BVerwG 9 C 40.96 --, BVerwGE 105, 187). Diese qualifizierten Anforderungen an die Rechtsgutbeeinträchtigung rechtfertigen sich aus der nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Verantwortung der deutschen öffentlichen Gewalt für Grundrechtsgefährdungen, die sich für einen Ausländer als Folge einer Abschiebung im Zielstaat ergeben. Soweit sich aus den beschriebenen Anforderungen gegenüber dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der auch dem Begriff der Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG immanent ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.1996, aaO), erhöhte Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit erschließen, ergeben sie sich aus demselben Gesichtspunkt.
Solche Gefahren bestehen nicht.
Eine individuelle konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers ist weder dargetan noch ersichtlich.
Auch eine extreme Gefahr im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG liegt nicht vor. Eine solche Gefahr für Leib oder Leben ergibt sich zunächst nicht aus dem Umstand, dass im Kosovo noch eine große Zahl zumeist planlos verlegter Minen vorhanden ist. Insoweit besteht ein Gefährdungsrisiko in erster Linie bei in der Landwirtschaft tätigen Personen, das jedoch auch dadurch gemindert werden kann, dass sich die Rückkehrer über die örtliche Minenlage und das Minenrisiko bei den Behörden oder den Hilfsorganisationen an Ort und Stelle oder bei ortsansässigen Personen informieren (vgl. insoweit AA, Lagebericht v. 8.12.1992, Auskünfte des UNHCR an den Senat vom 2. und 9.12.1999). Im Übrigen waren bis Oktober des Jahres 1998 bereits 1,1 Mio. qm Land von Minen oder nicht explodierten Sprengkörpern geräumt, auch sollen die wichtigsten Räumaufgaben nach Expertenschätzungen bis Ende dieses Jahres abgeschlossen sein (AA, Auskunft v. 18.10.1999 an VG München).
Für den Kläger bestehen im Kosovo auch keine Gefahren im vorgenannten Sinne für Leib oder Leben oder Gesundheit im Hinblick auf etwaige gewalttätige Übergriffe durch die Mehrheitsbevölkerung, der Kläger gehört nämlich selbst dieser Mehrheitsgruppe, der albanischen Bevölkerungsgruppe an.
Für den Kläger bestehen schließlich keine Gefahren im vorgenannten Sinne für Leib und Leben oder Gesundheit im Hinblick auf etwaige unzureichende Existenzmöglichkeiten. Eine extreme Gefährdung im Zusammenhang mit der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz lehnt das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 8.12.1998, aaO; Beschl. v. 26.1.1999 -- BVerwG 9 B 617.98 --, InfAuslR 1999, 265) nämlich dann ab, wenn die Existenzgrundlage im Heimatgebiet durch die Hilfe internationaler humanitärer Organisationen gesichert ist. Dem schließt sich der Senat an. Die humanitäre Hilfe, einschließlich der Hilfe der UNMIK, insbesondere die Nahrungshilfe für die Bevölkerung, ist funktionsfähig (UNHCR, Kosovo Humanitarian Update Nr. 21 v. 12.2.2000). Durch die Aktivitäten humanitärer Organisationen und der UNMIK werden jedenfalls Unterkunft und Ernährung ausreichend zur Verfügung gestellt (SZ v. 1. und 29.7. sowie 5.8.1999). Durch Lebensmittelspenden der Hilfsorganisationen wird die Versorgung der Rückkehrer gewährleistet (GfbV an VGH Baden-Württemberg v. 6.9.1999; SFH Lageübersicht -- Oktober 1999 v. 20.11.1999, dazu ohne nähere Erläuterung anderweitige Betrachtung in der Stellungnahme v. 8.12.1999 an VG Karlsruhe). Zu der Arbeit der UN und ihrer Unterorganisationen treten Nicht-Regierungsorganisationen hinzu, die humanitäre Hilfe im Kosovo leisten (vgl. UNHCR v. 2. und 9.12.1999 an Senat). Aus diesen Äußerungen ergibt sich auch, dass die Infrastruktur in einem Zustand ist, der es erlaubt, Hilfsgüter in ausreichender Menge in den Kosovo zu transportieren und zu verteilen.
Aus den eben bezeichneten Berichten ergibt sich auch, dass jedenfalls eine notdürftige Versorgung, die im Hinblick auf die verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AsylVfG ausreicht, mit Obdach gesichert ist. Noch bestehende, aber beschädigte Häuser werden winterfest gemacht, der UNHCR erarbeitet ein Erstfamilienprogramm und beschafft winterfeste Zelte. Auch werden -- bei Bedarf -- Sammelunterkünfte bereitgestellt (UNHCR v. 9.12.1999 an Senat).
In diesem Zusammenhang ist indessen zu berücksichtigen, dass aus der Sicht der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) auch darauf abzuheben ist, dass der Kläger frühestens im April/Mai 2000 in sein Heimatland zurückkehren muss (für den Fall, dass das Urteil des Senates alsbald rechtskräftig wird). Aus den eben geschilderten Berichten ergibt sich, dass die Engpässe in der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum im Frühjahr/Sommer 2000 zurücktreten werden, und insbesondere aufgrund der nachhaltig geförderten Aufbauprogramme jedenfalls ab Beginn des Winters im Jahre 2000/2001 eine umfassende Versorgung mit Wohnraum gesichert ist.
Auch der Aufbau eigener Polizeistrukturen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist weit fortgeschritten. Bis Anfang des Jahres 2000 haben etwa 1.750 von der UN entsandte Polizeibeamte im Kosovo Sicherheitsaufgaben übernommen (Die Welt v. 24.11.1999, FAZ v. 3.1.2000); insgesamt soll die internationale Polizeieinheit eine Stärke von 3.100 Mann erreichen (AA, Lagebericht v. 8.12.1999). Ebenso wie den Aufbau der Polizeikräfte fördert UNMIK den Aufbau des Justizwesens (vgl. UNHCR an Senat v. 2. und 9.12.1999, an VGH Bad.-Württ. v. 9.12.1999).
Entsprechendes gilt für das Gesundheitswesen (AA, Lagebericht v. 8.12.1999), auch wenn dort noch Engpässe bestehen, die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist gesichert.
Mit dieser Beurteilung stimmt die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte überein (dazu siehe oben zu § 51 Abs. 1 AuslG).
Auch die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden, sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 AsylVfG, 50 Abs. 2 AuslG. Hiernach (§ 50 Abs. 2 AuslG) soll die Androhung den Staat bezeichnen, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Damit scheidet es aus, eine Abschiebung in den "Kosovo" vorzusehen, da es sich nach dem Gesagten bei diesem Gebietsteil nicht um einen Staat handelt. Da § 50 Abs. 2 AuslG auch nur die Angabe des Staates vorsieht, reicht es aus, wenn der betreffende Staat bezeichnet ist, mag auch in einem Gebiet dieses Staates die Zentralmacht Staatsgewalt nicht mehr effektiv ausüben. Bei Durchführung der Vollstreckung ist sicherzustellen, dass der Ausländer nicht in Gefahrengebiete abgeschoben wird, in denen er politische Verfolgung besorgen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1999 -- BVerwG 9 C 4.99 --). Der hierfür erforderliche Rechtsschutz ist ggf. bei Bekanntgabe oder zur Bekanntgabe des Abschiebungsweges möglich und hinreichend.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), bestehen nicht.