Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.02.2000, Az.: 3 K 3887/99

Geltungsbereich; Landschaftsschutzgebiet; Landschaftsschutzgebietsverordnung; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; räumlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.02.2000
Aktenzeichen
3 K 3887/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 42045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Verordnungsgeber verstößt gegen § 30 Abs. 5 Satz 5 NNatSchG, wenn er zur groben Beschreibung des unter Landschaftsschutz gestellten Gebiets lediglich auf eine im Verkündungsblatt abgedruckte Übersichtskarte verweist oder anstelle einer textlichen Grobbeschreibung eine Übersichtskarte bekannt macht.

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung Rastede, das als Weideland genutzt wird. Dieses Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ..., die der Antragsgegner am 7. Juli 1999 erlassen hat.

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Die Antragstellerin hat am 11. Oktober 1999 einen Normenkontrollantrag gestellt und geltend gemacht, die Landschaftsschutzgebietsverordnung verletze sie in ihren Rechten. Zum einen sei die Verordnung unter Verstoß gegen § 30 Abs. 5 Satz 5 NNatSchG zustande gekommen. Zum anderen lägen die Voraussetzungen für eine Einbeziehung ihres Grundstücks in das Landschaftsschutzgebiet nicht vor. Zwar könne das unmittelbar an der ... gelegene Gebiet im Sinne des § 26 Abs. 1 NNatSchG schutzwürdig und schutzbedürftig sein. Das treffe auf ihr Grundstück indessen nicht zu. Ein nicht schutzwürdiges Grundstück könne auch zur Abrundung nicht in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "..." in der Gemeinde ..., vom 7. Juli 1999 für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf das Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung ... erstreckt.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen,

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und erwidert: Die Landschaftsschutzverordnung sei formell nicht zu beanstanden. Sie verstoße insbesondere nicht gegen § 30 Abs. 5 Satz 5 NNatSchG. Eine textliche Beschreibung des geschützten Gebiets sei nicht erforderlich gewesen, weil er zusammen mit dem Verordnungstext eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 bekannt gemacht habe, die es jedermann ermögliche, den Verlauf der Grenze. des Landschaftsschutzgebiets zu erkennen. Die Verordnung sei in materiell-rechtlicher Hinsicht ebenfalls nicht zu beanstanden. Das unter Schutz gestellte Gebiet sei im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 NNatSchG schutzwürdig und schutzbedürftig. Das gelte auch für das Grundstück der Antragstellerin, das er im übrigen auch im gegenteiligen Fall in das Landschaftsschutzgebiet hätte einbeziehen können, um dieses abzurunden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag, über den der Senat gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheidet, ist zulässig und begründet.

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Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "..." in der Gemeinde ..., vom 7. Juli 1999 steht mit höherrangigem Recht nicht im Einklang, weil sie gegen § 30 Abs. 5 NNatSchG verstößt.

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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sowohl in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000, die mitveröffentlicht worden ist, als auch in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Für die räumliche Abgrenzung des Landschaftsschutzgebiets und damit die Bestimmung der geschützten Teile von Natur und Landschaft ist aber nur die im Maßstab 1 : 5.000 vorliegende Karte maßgeblich. Zum einen gibt sie den Verlauf der Grenze des unter Schutz gestellten Gebiets wegen ihres größeren Maßstabs erheblich genauer wieder als die im Maßstab 1 : 25.000 angefertigte Karte. Zum anderen handelt es sich bei dieser lediglich um eine Übersichtskarte, die einen Überblick über das Landschaftsschutzgebiet ermöglichen soll. Da der Antragsgegner die für die Bestimmung der geschützten Teile von Natur und Landschaft maßgebliche Karte nicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems, seinem Verkündungsblatt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung des Antragsgegners), bekannt gemacht hat, hätte er gemäß § 30 Abs. 5 Satz 2 NNatSchG nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 des § 30 Abs. 5 NNatSchG verfahren müssen. Das ist jedoch nur teilweise geschehen. Zwar befindet sich die Karte im Maßstab 1 : 5.000 bei der Naturschutzbehörde und der Gemeinde ..., wo sie von jedermann kostenlos eingesehen werden kann (§ 2 Abs. 2 der Verordnung); dies entspricht § 30 Abs. 5 Sätze 3 und 4 NNatSchG. Es fehlt aber an der von § 30 Abs. 5 Satz 5 NNatSchG vorgeschriebenen groben Beschreibung der unter Landschaftsschutz gestellten Örtlichkeiten im Verordnungstext. Dass die Übersichtskarte, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung deren Bestandteil ist, im Amtsblatt abgedruckt worden ist, ändert an dem Verstoß gegen § 30 Abs. 5 Satz 5 NNatSchG nichts. Denn das Erfordernis der textlichen "Grobbeschreibung" ist nur dann erfüllt, wenn die Gebietsgrenzen im Verordnungstext selbst grob beschrieben werden und diese Gebietsbeschreibung auch ohne Zuhilfenahme von Karten aus sich heraus verständlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. 12. 1999 -- 3 K 2046/99 -- und 6.12.1990 -- 3 K 21/89 -- NVwZ 1991 S. 1012; vgl. auch Louis, Niedersächsisches Naturschutzgesetz, Kommentar, § 30 RdNr. 7). Daher entspricht es § 30 Abs. 5 Satz 5 NNatSchG nicht, wenn zur groben Beschreibung des unter Schutz gestellten Gebiets lediglich auf eine im Verkündungsblatt abgedruckte Übersichtskarte verwiesen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9.12.1999, aaO., und 12.11.1999 -- 3 L 400/97) oder anstelle einer textlichen Grobbeschreibung eine Übersichtskarte bekannt gemacht wird. Einer solchen Karte läßt sich der Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung zwar ungefähr entnehmen, so dass erkennbar ist, wo die Grenzen des unter Schutz gestellten Gebiets etwa verlaufen. Bei einer Übersichtskarte handelt es sich gleichwohl um ein aliud zur groben Beschreibung der Örtlichkeiten im Verordnungstext, die der Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschrieben und ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 9/2275, S. 26; 9/2300, S. 10 f) gewollt hat (Beschlüsse des Senats vom 9. 12 1999 und 12.11.1999, aaO.).

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Da die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ... in der Gemeinde ..., vom 7. Juli 1999 bereits wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 5 NNatSchG nichtig ist, kann dahinstehen, ob die weiteren Einwände, die die Antragstellerin gegen sie erhoben hat, begründet sind; eine Entscheidung darüber, ob das Grundstück der Antragstellerin in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden kann, ließe sich möglicherweise auch nur aufgrund einer Beweisaufnahme treffen, die im vorliegenden Verfahren nicht durchführbar wäre, weil sie nicht entscheidungserhebliche Umstände beträfe.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.