Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.09.1996, Az.: 12 L 2005/96
Gruppengerichtete Verfolgung; Sri Lanka; Tamilen; Keine Rückkehr in Familienverband; Inländische Fluchtalternative; Menschenwürdiges Existenzminimum
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.09.1996
- Aktenzeichen
- 12 L 2005/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 13229
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1996:0919.12L2005.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg 05.02.1996 - 2 A 780/94
- nachfolgend
- BVerwG - 21.01.1997 - AZ: BVerwG 9 B 10.97
Rechtsgrundlagen
- Art. 16a Abs. 1 GG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Fundstelle
- ND MBl 1997, 940
Amtlicher Leitsatz
1. Der Senat hält unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse an seiner Rechtsprechung fest, daß ab dem Beginn des Jahres 1994 tamilische Volkszugehörige einer gruppengerichteten Verfolgung nicht ausgesetzt sind.
2. Für vorverfolgt ausgereiste tamilische Volkszugehörige der Altersgruppe der 14- bis 35jährigen besteht - weiterhin - eine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung nicht, sofern ein Angehöriger dieser Alters- und Bevölkerungsgruppe nicht im oder in einem Familienverband nach Sri Lanka zurückkehrt oder keine vergleichbaren persönlichen Bindungen bestehen.
3. Für tamilische Volkszugehörige ist an Orten, die als inländische Fluchtalternative in Betracht zu ziehen sind - vorzugsweise der Süden und Westen Sri Lankas -, ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung hierzu, s etwa das Urt v 22.2.1996 - 12 L 6849/94 -).