Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.02.2000, Az.: 5 M 4574/99

Aufgabenbereich; Aufgabengebiet; Aufgabenänderung; Bekenntnisbindung; Bekenntnisgebundenheit; Hochschullehrer; konfessionsgebundenes Amt; konfessionsgebundenes Staatsamt; Professor; Theologe; Theologie; Theologieprofessor; theologische Fakultät; Universitätsprofessor; Verwaltungsakt; Änderung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.02.2000
Aktenzeichen
5 M 4574/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 42047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.11.1999 - AZ: 3 B 3242/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die das Fach, das ein Professor in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu vertreten hat, betreffende Änderung der wahrzunehmenden Aufgaben stellt einen Verwaltungsakt dar.

2. Die Aufgabe des mit dem verliehenen konfessionsgebundenen Staatsamt verbundenen Bekenntnisses durch den Amtsinhaber kann eine Änderung der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben rechtfertigen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber der am 17. Dezember 1998 getroffenen Maßnahme zu Recht abgelehnt.

2

Allerdings handelt es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei dieser Maßnahme um einen Verwaltungsakt, so dass sich das Rechtsschutzbegehren nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet. Es trifft zwar zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats die Änderung des funktionellen Amtes im konkreten Sinne, wie sie durch eine behördeninterne Umsetzung oder Änderung der Geschäftsverteilung erfolgt, nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes aufweist (BVerwG, Urt. v. 22.05.1980 -- 2 C 30.78 --, BVerwGE 60, 144; Urt. v. 12.02.1981 -- 2 C 42.78 --, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 21; Urt. v. 28.11.1991 -- 2 C 41.89 --, BVerwGE 89, 199 = DVBl. 1992, 899; Urt. v. 01.06.1995 -- 2 C 20.94 --, NVwZ 1997, 72). Dies hat seinen Grund darin, dass es an der nach § 35 VwVfG erforderlichen unmittelbaren Rechtswirkung nach außen fehlt. Die Außenwirkung ist das Korrelat der Betroffenheit in persönlichen Rechten (Kopp, VwVfG, 6. A. 1996, Rdnr. 41 zu § 35). Ein Verwaltungsakt liegt vor, wenn eine Anordnung den Beamten in seiner persönlichen (dienstrechtlichen) Stellung, nicht lediglich hinsichtlich seiner Amtsausübung betrifft (Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht, Bd. II, 5. A. 1987, § 117 Rdnr. 92; OVG Lüneburg, B. v. 13.06.1990 -- 5 M 22/90 --, DVBl. 1990, 883). Für die Annahme eines Verwaltungsaktes genügt es nicht, dass sich die Maßnahme im Einzelfall als Rechtsverletzung auswirkt; die Außenwirkung muss vielmehr intendiert ("ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt") sein (BVerwG, Urt. v. 22.05.1980, aaO; Urt. v. 01.06.1995 -- 2 C 20.94 --, BVerwGE 98, 334; Urt. v. 26.09.1996 -- 2 C 39.95 --, NJW 1997, 1248). Anders als eine Versetzung und eine Abordnung, die über den innerbehördlichen Bereich hinausgreifen und wegen des mit ihnen in der Regel verbundenen Eingriffs in die individuelle Rechtssphäre des Beamten in den Beamtengesetzen auch ausdrücklich geregelt sind (BVerwG, Urt. v. 22.05.1980, aaO), zielen die normativ nicht erfassten Maßnahmen der Umsetzung oder Änderung der Geschäftsverteilung nicht auf persönliche Rechte des Beamten, sondern allein auf organisationsinterne Wirkung. Dem Laufbahnbeamten steht ein Recht auf ungeschmälerte Ausübung des einmal übertragenen konkret-funktionellen Amtes grundsätzlich nicht zu.("kein Recht am Amt", vgl. die oben zitierte Rspr.). Für Universitätsprofessoren gilt insofern aber in Bezug auf das ihnen übertragene Hauptamt (Vertretung ihres Faches in Forschung und Lehre) etwas anderes. Die Tatsache, dass die Überprüfung und damit die Möglichkeit der Änderung des Aufgabenbereichs eines Professors eine gesetzliche Regelung erfahren hat (§ 50 Abs. 3 Satz 2 NHG), deutet bereits darauf hin, dass der Gesetzgeber von einem anderen Rechtscharakter als dem einer Umsetzung oder Änderung der Geschäftsverteilung ausgeht. Dass dem Professor in einem bestimmten Umfang ein Recht am funktionellen Amt zuerkannt ist, ergibt sich auch daraus, dass er gegen seinen Willen grundsätzlich weder versetzt noch abgeordnet werden darf (vgl. § 55 Abs. 5 NHG). Darüber hinaus dürfen nach h.M. Änderungen der Dienstaufgaben eines Professors wegen der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit nur innerhalb seines Faches vorgenommen werden; das übertragene Forschungs- und Lehrgebiet kann grundsätzlich nicht verändert werden (vgl. Leuze/Bender/Epping, WissHG NW, Rdnr.24 zu § 48; Scheven, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts -- HdbdWissR, Bd. 1 (1982) S. 444; Denninger/Kehler, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 1984, Rdnr. 46 u. 101 zu § 43; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1987, S. 530, 532; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.10.1970 -- 5 OVG A 97/69 --, OVGE 26, 511; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1999 -- 4 S 660/99 --, IÖD 1999, 270; Schütz, Beamtenrecht, Kommentar, Rdnr. 3 zu § 202 NRW LB). Daraus ergibt sich, dass organisatorische Veränderungen und Änderungen des Aufgabenbereichs, bei denen das Fach, dessen Vertretung in Lehre und Forschung dem Professor übertragen ist, in seinem Wesen verändert wird, auch eigene Rechte des betroffenen Professors berühren und deshalb als Verwaltungsakt einzustufen sind. Andererseits behalten die von der Rechtsprechung für Umsetzungen und Änderungen der Geschäftsverteilung entwickelten Grundsätze auch für Professoren ihre Gültigkeit für die Maßnahmen, bei denen die Amtsstellung im Hauptamt (Vertretung des Faches in Forschung und Lehre) nicht entscheidend beeinträchtigt oder entwertet werden kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 -- 1 BvR 79, 278, 282/70 --, BVerfGE 43, 242, 282, 283) Deshalb sind nach den Grundsätzen einer Umsetzung behandelt worden die Fälle, in denen einem Medizinprofessor lediglich die Stellung eines Klinikdirektors (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977, aaO) oder die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.12.1992 -- 5 M 5479/92 --; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.1999, aaO) und einem Fachhochschulprofessor die Leitung eines Rechenlaboratoriums (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.08.1989 -- 4 S 1428/89 --, DVBl. 1990, 263 [VGH Baden-Württemberg 31.08.1989 - 4 S 1428/89]) entzogen worden sind. In allen diesen Fällen war das Recht auf Forschung und Lehre im Fach des Professors nicht berührt. Hingegen ist im Falle der Weisung eines Universitätspräsidenten an einen Professor, zusätzliche Lehrveranstaltungen durchzuführen, ein Verwaltungsakt angenommen worden (VGH Kassel, Beschl. v. 06.02.1986 -- 1 TH 2444/85 --, KMK-HSchR 1987, 233).

3

Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die Anordnung an den Antragsteller, statt des konfessionsgebundenen Faches "Neues Testament", in dem sich der Antragsteller habilitiert hat, künftig das nicht konfessionsgebundene Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu vertreten, als Verwaltungsakt dar. Denn diese Maßnahme ist auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, weil sie dazu bestimmt ist, das oben beschriebene Recht des Professors am Amt zu berühren.

4

Hat die am 17. Dezember 1998 verfügte Maßnahme mithin den Charakter eines Verwaltungsaktes, so kam dem rechtzeitig eingelegten Widerspruch des Antragstellers (die Verfügung vom 17. Dezember 1998 war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen) zunächst aufschiebende Wirkung zu. Diese Wirkung ist aber seit der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Verfügung vom 3. Juni 1999 genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, da hinreichend deutlich wird, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters dieser Maßnahme bewusst war und worin sie die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sah.

5

Die im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an dem sofortigen Wirksamwerden der Änderung des Aufgabenbereichs des Antragstellers. Die Verfügung vom 17. Dezember 1998 wird sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Deswegen und wegen des vorrangigen Interesses der Antragsgegnerin zu 2) an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Theologischen Fakultät hat das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückzutreten.

6

In der Bewertung der Verfügung vom 17. Dezember 1998 als rechtmäßig stimmt der beschließende Senat nach seiner in diesem Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung im Wesentlichen mit dem Verwaltungsgericht überein. Das Vorbringen des Antragstellers im Zulassungs- und Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine grundlegend andere Beurteilung.

7

Die Änderung der Aufgaben des Antragstellers findet ihre Grundlage in § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG, bei dessen Anwendung Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 4 GG, Art. 140 GG zu berücksichtigen sind. Wenn es in § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG heißt, die Festlegung von Art und Umfang der vom Professor wahrzunehmenden Aufgaben müsse unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen stehen, so ist damit zugleich die Befugnis zur Änderung der Aufgaben für den Fall eingeräumt, dass die Überprüfung zu einem entsprechenden Ergebnis führt. Die in § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG enthaltene Voraussetzung des Vorbehalts ist hier erfüllt. Die Einweisungsverfügung vom 4. März 1983 enthielt einen Vorbehalt der Änderung des Aufgabenkreises gemäß § 55 Abs. 3 Satz 2 NHG a.F. (wortgleich mit § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG). Wie bereits ausgeführt, berechtigt § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG den Dienstherrn grundsätzlich nicht dazu, die Aufgaben des Professors gegen dessen Willen dahingehend zu verändern, dass dieser ein anderes Fach in Forschung und Lehre zu vertreten hat. Die durch die angefochtene Verfügung vorgenommene Veränderung des Faches des Antragstellers ist indessen von § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG gedeckt und mit den Rechten des Antragstellers als Beamter und Hochschullehrer zu vereinbaren. Es kann dahinstehen, wie weit oder eng der Begriff des Faches im Sinne des § 50 Abs. 3 NHG zu fassen ist. Der Senat neigt dazu, an die herkömmlichen Disziplinen der Theologie anzuknüpfen, was bedeuten würde, dass z. B. einem Professor für "Altes Testament" nicht die Vertretung für "Neues Testament" und einem Kirchenhistoriker nicht die Vertretung des Faches Systematische Theologie aufgezwungen werden kann. Insofern hat nämlich infolge der Ausdehnung der jeweiligen Wissensgebiete eine derartige Spezialisierung stattgefunden, dass der einzelne Professor in der Regel nicht mehrere Fächer in diesem Sinne derart beherrschen kann, dass er sie auf einem der Universität angemessenen Niveau in Forschung und Lehre zu vertreten in der Lage ist. Etwas anderes gilt aber für das Verhältnis des dem Antragsteller in der Einweisungsverfügung vom 4. Mai 1983 übertragenen Faches "Neues Testament" zu dem ihm mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 1998 übertragenen Gebiet "Geschichte und Literatur des frühen Christentums". Die Antragsgegnerin hat das vom Antragsteller künftig zu vertretende Gebiet -- anscheinend unter seiner Beteiligung, jedenfalls aber mit seiner mutmaßlichen Einwilligung -- so zugeschnitten, dass er sein als Neutestamentler erworbenes Fachwissen in Lehre, Forschung und Weiterbildung weiterhin nutzen und seine wissenschaftliche Arbeit seinen Intentionen gemäß fortsetzen kann. In Fortfall kommt allerdings -- und dies ist ja der Grund und das Ziel der Maßnahme -- die Bekenntnisgebundenheit des Faches. Die diesbezügliche fachliche Änderung begegnet im Rahmen summarischer Prüfung hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit aus folgenden Gründen keinen grundlegenden Zweifeln:

8

Die Rechtmäßigkeit einer gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 NHG vorgenommenen Änderung des Aufgabenbereichs ist nicht nur an der bisherigen Festlegung (§ 50 Abs. 3 Satz 1 NHG), sondern auch an den verfassungsrechtlichen und staatskirchenrechtlichen Vorgaben zu messen.

9

So ist zu berücksichtigen, dass die Professoren der Theologischen Fakultät an der Universität Göttingen Inhaber von konfessionsgebundenen Staatsämtern sind. Nach der im rechtswissenschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen Auffassung folgt das Institut des konfessionsgebundenen Staatsamtes aus der staatskirchenrechtlichen Lage und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Nachdem schon andere Staatsämter als konfessionsgebunden qualifiziert worden waren (vgl. Anschütz, Die Verfassung des deutschen Reiches, 14. Aufl. 1932, S. 624, 665), ist auch das Amt des Theologieprofessors frühzeitig entsprechend eingestuft worden (vgl. Holstein, Theologische Fakultäten und Lehrversprechen, in: Festschrift für Pappenheim, 1931; Huber, Bedeutungswandel der Grundrechte, AöR 23 (1933), S. 70 ff). Unter der Geltung des Grundgesetzes hat sich die Auffassung vom Amt des Theologieprofessors als eines konfessionsgebundenen Amtes durchgesetzt (vgl. Solte, Theologie an der Universität, 1971; S. 128 ff.; Werner Weber, Theologische Habilitationen und theologische Fakultäten in: Festschrift für Scheuner 1973, S. 591, 597; Müller-Volbehr, Staat und Kirche -- Universität und Theologie, ZevKR 24 (1979) S. 1, 24; Scheuner, Rechtsfolgen der konkordatsrechtlichen Beanstandung eines katholischen Theologen, 1980, S. 55 f.; Maunz/Dürig, GG, Art. 33 Rdnr. 30; von Campenhausen, Das konfessionsgebundene Staatsamt, in: Festschrift für Maunz, 1981, S. 27, 28; ders., Staatskirchenrecht, 3. Aufl. 1996, S. 251; Böckenförde, Der Fall Küng und das Staatskirchenrecht, NJW 1981, 2101 f.; Quaritsch, Hans Küng, Tübingen und das Reichskonkordat, BWVPr 1981, 82, 87; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986, S. 182; Mahrenholz, in: Der Staat 1986, 79, 96 f.; Link, in: Theologische Rundschau 1988, 409; Hollerbach, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, 1989, S. 621; Lorenz, in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Rdnr. 72 zu § 81; Huber, in: Evangelisches Staatslexikon, 3. Aufl. 1987, Bd. 2, Sp. 4092; Sachs/Battis, GG, Kommentar, 2. Aufl. 1999, Rdnr. 44 zu Art. 33; Sachs/Ehlers, das., Rdnr. 3 und 9 zu Art. 140 iVm Art. 136 WRV; Summer, in: GKÖD, Rdnr. 34 zu § 2 BBG; Mainusch, Lehrmäßige Beanstandung eines evangelischen Theologieprofessors, DÖV 1999, 677; VGH Bad.-Württ.; Urt. v. 19.7.1984 -- 9 S 2239/82 --, JZ 1985, 943; BVerwG, Urt. v. 18.7.1996 -- 6 C 10.94 --, DVBl 1996, 1375; a.A.: Ridder in: Alternativkommentar 1984, Rdnr. 74 zu Art. 33 Abs. 1 bis 3 GG; Preuß, in: Alternativkommentar, Rdnr. 42 u. 43 zu Art. 140/136 bis 139 WRV; Herkströter, Wissenschaftsfreiheit und Theologie, Diss. iur. Gießen 1996 S. 332 ff.; Bedenken auch bei: Emde, Die theologischen Fakultäten ..., AöR 106 (1981), 355, 381; Sachs, Zur Bedeutung der grundgesetzlichen Gleichheitssätze für das Recht des öffentlichen Dienstes, ZBR 1994, 133, 136).

10

Der konfessionsgebundene Charakter der theologischen Fakultäten an deutschen Universitäten entspricht alter historischer Tradition (vgl. Solte, aaO, S. 21 bis 26; Meier, Die theologischen Fakultäten im Dritten Reich 1996 S. 1 bis 11); er ergibt sich für die Theologische Fakultät an der Universität Göttingen aus folgendem: Art. 3 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 ("Loccumer Vertrag", Nds. GVBl. S. 159) enthält eine Bestandsgarantie für die Theologische Fakultät an der Universität Göttingen als Einrichtung der wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen der Evangelischen Landeskirchen Niedersachsens. Der zuständigen Kirchenbehörde ist das Recht eingeräumt, vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an der theologischen Fakultät sich gutachtlich zu äußern (Art. 3 Abs. 2). In der Zusatzvereinbarung vom 19. März 1955 (Nds.MBl. S. 438) heißt es ergänzend, das Gutachten werde in Bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden vom Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers angefordert, und zwar in ausreichender Frist vor der Berufung (§ 2 Abs. 1 und 2). Damit ist das "ureigene legitime Interesse" der Kirche, Stellen in bekenntnisgebundenen Studiengängen mit entsprechend qualifizierten Personen zu besetzen, welche die Lehre der Kirche auf wissenschaftlichem Niveau repräsentieren (BVerwG, Urt. v. 18.07.1996 -- 6 C 10.94 --, DVBl. 1996, 1375), auch für die Theologische Fakultät an der Universität Göttingen durch den Staat anerkannt. Diese Fakultät unterscheidet sich mithin deutlich von einer der deutschen Rechtstradition fremden Religionswissenschaftlichen Fakultät, in der lediglich rational und empirisch gewonnene historische und sprachwissenschaftliche Erkenntnisse über die Religionen und ihre Stifter im Wege der Forschung gewonnen und in der Lehre den Studenten vermittelt werden. Die evangelische Theologische Fakultät dient gerade auch der Vertiefung und Übermittlung von Glaubenssätzen der Bekenntnisgemeinschaft evangelische Kirche (vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 2. Aufl. 1986 S. 163). Die an der Theologischen Fakultät der Universität in Forschung und Lehre tätigen Theologieprofessoren haben nach ganz herrschender Meinung auch eine kirchliche Aufgabe und Funktion (vgl. Oppermann, Kulturverwaltungsrecht, 1969, S. 334; Scheuner, aaO, S. 53; Heckel, Die Theologischen Fakultäten, 1986; Mahrenholz, in: Der Staat 1986, 79 ff.).

11

Der kulturstaatliche Auftrag, den der Staat damit erfüllt, ist mit der Verfassung vereinbar (zum Kulturauftrag des Staates u. seiner verfassungsrechtlichen Grundlage vgl.: Steiner u. Grimm, in VVDStRL 42 (1984), S. 13 ff., 46 ff.). Der Staat hat ein eigenes Interesse daran, dass die Ausbildung der Amtsträger einer großen, einflussreichen Religionsgemeinschaft nicht in kirchlicher Absonderung geschieht, sondern im Rahmen der staatlichen Universität mit dem dort möglichen Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse unter den verschiedensten Fachbereichen und Disziplinen (vgl. Lecheler, Die Rolle des Staates bei der Sicherung der Wissenschaftsfreiheit der Theologie, NJW 1997, 439, 440 [BVerwG 18.07.1996 - BVerwG 6 C 10/94]). Auch wenn man nicht einer verbreiteten Meinung folgt, wonach die Theologische Fakultät Teil der Kirche ist und einen staatlich-kirchlichen Doppelcharakter bzw. Doppelstatus hat (vgl. hierzu die Kritik bei: Böckenförde, aaO; Mahrenholz, aaO; Quaritsch, Der Streit um die katholische Theologie an der Universität Frankfurt, NVwZ 1990, 28, 29; Reich, Hochschulrahmengesetz, 6. Aufl. Rdnr. 2 zu § 81), besteht nach gegenwärtiger Rechtslage an der Bekenntnisgebundenheit der Evangelisch-theologischen Fakultät an der Universität Göttingen doch kein Zweifel.

12

Es versteht sich angesichts der dem Hochschullehrer zustehenden Freiheitsrechte (Art. 4 u. 5 Abs. 3 GG) von selbst, dass Bekenntnisgebundenheit einer Evangelisch-theologischen Fakultät nicht bedeutet, dass der an dieser Fakultät lehrende Professor in allen Einzelfragen des christlichen Glaubens mit der Auffassung der Kirchenleitung (die sich ihrerseits auf Art. 4 GG und das Selbstbestimmungsrecht der Kirche in eigenen Angelegenheiten berufen kann, Art. 140 GG) übereinstimmen und dies auch ständig nach außen vertreten müsste. Beschränken sich Lehrabweichungen auf Einzelfragen des Glaubens, mag die Grenzziehung zwischen Professoren, die ihr Amt in einer bekenntnisgebundenen Fakultät noch glaubwürdig vertreten können, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, schwierig sein (vgl. Mahrenholz, in: Der Staat 1986, S. 96 N. 38). Der vorliegende Fall ist insoweit -- wie noch ausgeführt wird -- jedoch unproblematisch, da sich der Antragsteller in seinen eigenen wiederholten Erklärungen in Wort und Schrift eindeutig von allen Grundlagen des christlichen Glaubens losgesagt hat, die Wahrheit nahezu sämtlicher christlicher Grundaussagen leugnet und gar nicht bestreitet, kein Christ mehr zu sein.

13

Wegen des insoweit völlig eindeutigen und unstreitigen Sachverhalts bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung, ob mit dem Verwaltungsgericht und der inzwischen wohl herrschenden Meinung im staatskirchenrechtlichen Schrifttum anzunehmen ist, dass der evangelischen Kirchenleitung trotz Fehlens einer ausdrücklichen kirchenvertraglichen Regelung ein Recht zur nachträglichen lehrmäßigen Beanstandung eines Theologieprofessors zusteht und dass die staatlichen Behörden verpflichtet sind, darauf mit der Ersatzgestellung und der Entfernung des Beanstandeten aus der Fakultät zu reagieren. Begründet wird diese Auffassung mit dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, dem Prinzip der Trennung von Staat und Kirche, der Neutralität des Staates in weltanschaulichen Fragen und der Parität der Konfessionen sowie der Unwirksamkeit eines Verzichtes der Kirche auf ihr Selbstbestimmungsrecht (vgl. u.a. Solte, Scheuner, Heckel, von Campenhausen, Hollerbach, Mainusch, aaO). Der Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Auffassung anschließt. Denn auch wenn man der bis etwa 1980 überwiegend vertretenen gegenteiligen Auffassung folgt, dass der Kirchenleitung ein solches Recht nicht zusteht, sie vielmehr aus reformatorischer Tradition ein alleiniges Lehramt nicht hat, die Sorge um die Reinheit der Lehre bei den theologischen Fakultäten gut aufgehoben ist und deshalb bewusst auf ein nachträgliches Beanstandungsrecht verzichtet wurde (vgl. W. Weber, in: Festschrift für Scheuner, 1973, S. 600; ders., in: Handbuch des Staatskirchenrechts, 1. Aufl. 1975, Bd. 2, S. 582, 596; C. Mahrenholz, in: ZevKR 5 (1956) S. 219, 264; Huber, aaO; Stolleis, in: AöR 46 (1988) S. 482; Schatzschneider, DVBl. 1981, 553 u. BayVBl. 1987, 127; Link, Theol. Rdsch 1988, 411; H. Weber, NVwZ 1994, 765), so führt dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch nach der Mindermeinung haben die staatlichen Behörden in Fällen, in denen sie dies ebenso wie die Kirchenleitung und die Fakultät für erforderlich halten, die Befugnis, Folgerungen daraus zu ziehen, dass ein Theologieprofessor erklärtermaßen dem christlichen Glauben nicht mehr anhängt und in allen Grundfragen der christlichen Lehre mit Nachdruck und großem publizistischen Aufwand von der evangelischen Kirche abweichende Auffassungen vertritt. Denn abgesehen davon, dass sich das Land Niedersachsen gegenüber der evangelischen Kirche verpflichtet hat, eine funktionsfähige bekenntnisgebundene theologische Fakultät zu unterhalten, hat es hieran auch ein eigenes Interesse (vgl. Mahrenholz, in: Der Staat 1986, S. 97). Es bedarf nicht der geistlichen Kompetenz einer Kirchenleitung und keines speziellen Fachwissens, um zu erkennen, dass der Antragsteller in allen wesentlichen Punkten von der christlichen Lehre abweicht. Das ist vielmehr evident und wird auch vom Antragsteller nicht bestritten. Er hat sich öffentlich vom Christentum losgesagt und erklärt, er sei nicht mehr Christ, er glaube nicht mehr an Christus. Dieser sei nicht ohne Sünde gewesen und nicht Gottes Sohn. Er habe das Sakrament des Abendmahls nicht eingesetzt, sei nicht den Sühnetod gestorben, nicht auferstanden und werde nicht zum Jüngsten Gericht wiederkommen. Dabei hat sich der Antragsteller zusätzlich einer teilweise provozierenden und verletzenden Ausdrucksweise bedient, wenn er schreibt, die Auferstehung Jesu sei "Humbug" (Lüdemann, Der große Betrug, 1998 S. 16), und in Evangelisch-theologischen Fakultäten würden Studenten "zur Hörigkeit gegenüber einem alten Aberglauben" verleitet (Lüdemann, Im Würgegriff der Kirche, 1998 S. 101). Es liegt auf der Hand, dass mit diesen Auffassungen das Kernfach der christlichen Theologie, das Fach "Neues Testament", nicht glaubhaft vertreten werden kann. Wenn unter diesen Umständen die für die Funktionsfähigkeit der theologischen Fakultät verantwortliche Universität den Antragsteller aus der Ausbildung von Theologen in Studiengängen für den kirchlichen Dienst und für den Religionsunterricht herausnimmt, kann darin eine den vorstehend dargestellten Grundsätzen widersprechende Festlegung der mit dem Amt des Antragstellers verbundenen Aufgaben nicht gesehen werden.

14

Die Wissenschaftsfreiheit des Antragstellers wird durch die vorgenommene Änderung seines Aufgabengebietes nicht verletzt. Art. 5 Abs. 3 GG gewährt die Freiheit, nach eigener wissenschaftlicher Überzeugung zu forschen und zu lehren. Diese Freiheit bleibt dem Antragsteller erhalten. Er kann seine Lehre und Forschung in einem seinem bisherigen Fach sehr ähnlichen Arbeitsgebiet fortsetzen, auch wenn sich die Bezeichnung des Faches geändert hat und die Bekenntnisgebundenheit entfallen ist. Der Wegfall der Bekenntnisgebundenheit entspricht gerade dem Wissenschaftsverständnis des Antragstellers, der dafür eintritt, den konfessionellen Status der theologischen Fakultäten und damit auch den der theologischen Fächer zu beseitigen. Aussagen, die aus dem Glauben gegeben werden, und nicht auf empirischen und historischen Erkenntnissen beruhen, haben nach Auffassung des Antragstellers keinen Raum an einer Universität (Lüdemann, Im Würgegriff der Kirche, 1998). Der Antragsteller verhält sich deshalb auch widersprüchlich wenn er entgegen dem eigenen Wissenschaftsverständnis darauf besteht, weiter in dem bekenntnisgebundenen Fach "Neues Testament" tätig sein zu können. Da dem Antragsteller das spezifische, auf den christlichen Glauben bezogene Anliegen des Faches Neues Testament fremd geworden ist, kann er sein Wissenschaftsverständnis durch eine Lehr- und Forschungstätigkeit in dem Fach "Geschichte und Literatur des frühen Christentums" mindestens ebenso gut verwirklichen wie bisher. Betreibt ein Hochschullehrer "Theologie" nicht mehr als Gegenstand glaubensgebundener Wissenschaft, d.h., fehlt ihm das wissenschaftstheoretische Einverständnis mit der Bemühung der bekenntnisgebundenen Theologie insgesamt und ist der Schritt zum Religionswissenschaftler getan, so kann er nicht unter Berufung auf die Wissenschaftsfreiheit eine Fortsetzung seiner Lehr- und Forschungsfähigkeit in bekenntnisgebundenen Studiengängen der Theologischen Fakultät beanspruchen (vgl. Mahrenholz, in: Der Staat 1986, 96). Für den Inhaber eines konfessionsgebundenen Staatsamtes sind der Lehrfreiheit immanente Grenzen gesetzt (vgl. Scheuner, aaO, S. 56, 59; H. Weber, Der Wittenberger Vertrag, NVwZ 1994, 765; von Campenhausen, Vier neue Staatskirchenverträge, NVwZ 1995, 757, 760; Scholz, in: Maunz/Dürig, Art. 5 Abs. 3 Rn. 41; Lorenz, aaO, Rn. 66 u. 72 zu § 81; Quaritsch, BWVPr 1981, 82, 87; Müller-Volbehr, aaO, S. 25; Hollerbach, Handbuch des Staatsrechts VI (1989) S. 623: alle mit dem Hinweis auf die Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft von der Theologie).

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Wer die immanenten Grenzen der Wissenschaftsfreiheit des Inhabers eines konfessionsgebundenen Staatsamtes nicht einhält und deshalb nach übereinstimmender Auffassung von Kirchenleitung, Fakultät und Dienstherr für die Wahrnehmung von Aufgaben in bekenntnisgebundenen Studiengängen ungeeignet ist, muss es hinnehmen, mit anderen, seinem Fach möglichst ähnlichen Aufgaben betraut zu werden. Die Ähnlichkeit der Fächer ist hier, wie bereits erwähnt, gegeben. In dem ihm mit Verfügung vom 17. Dezember 1998 zugeteilten Fachgebiet, das -- sieht man von der dem Antragsteller unliebsamen Bekenntnisbindung ab -- dem bisherigen weitgehend entspricht, kann der Antragsteller in aller Freiheit forschen und lehren. Der Senat teilt deshalb nicht die Auffassung, dass ein aus den bekenntnisgebundenen Studiengängen herausgenommener, in der theologischen Fakultät verbleibender und dort religionswissenschaftlich tätiger Professor nur noch ein "nudum ius" (Hollerbach, Handbuch des Staatskirchenrechts, aaO, S. 582), einen "nackten Status" (Böckenförde, aaO, S. 2102) habe und einem Ritter gleiche, der an einem Turnier ohne Pferd und Schwert teilnehmen muss (Emde, aaO, S. 400; Mainusch, aaO, S. 683). Mit diesen Bildern wird die dem Antragsteller verbleibende Amtsstellung (Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinne) und die korporationsrechtliche Stellung nicht zutreffend beschrieben. Dass sich das Interesse der Studenten an den Vorlesungen, Übungen und Seminaren des Antragstellers seit der streitigen Maßnahme vom 17. Dezember 1998 verringert hat, weil die Lehrveranstaltungen des Antragstellers nicht zu den zur Prüfung führenden Ausbildungsgängen einer bekenntnisgebundenen Theologie gehören, ist eine zwangsläufige Folge, für die aber der Antragsteller selbst die entscheidende Ursache gesetzt hat. Die Wissenschaftsfreiheit umfasst nicht den Anspruch auf eine große Hörerzahl. Diese ist im übrigen auch weitgehend von der Person des Lehrenden und der Qualität seiner Lehrveranstaltung abhängig.

16

Die Verfügung vom 17. Dezember 1998 ist bei summarischer Prüfung auch nicht wegen der Auswirkungen auf die Prüfertätigkeit des Antragstellers rechtswidrig. Dass der Antragsteller von der Tätigkeit als Prüfer von zukünftigen Geistlichen ausgeschlossen ist, ist nicht eine Folge dieser Verfügung der Antragsgegnerin, sondern beruht auf der schon im Jahre 1996 getroffenen Entscheidung des Prüfungsamtes der evangelischen Kirche. Die erste theologische Prüfung ist keine Staatsprüfung, sondern eine kirchliche Prüfung. Die Entscheidung der Kirchenbehörde ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Ausschluss des Antragstellers von Prüfungen für das Lehramt, von Diplomprüfungen, Promotionen und Habilitationen ist einerseits eine Folge des Ausschlusses des Antragstellers von einer Lehrtätigkeit in bekenntnisgebundenen Studiengängen, andererseits auch bedingt durch die geltenden Prüfungsordnungen. Bei den Prüfungen, die eine theologische Fakultät abnimmt, und bei den akademischen Graden, die sie verleiht, handelt es sich um Qualifikationsnachweise bzw. Befähigungen in einer bekenntnisgebundenen Wissenschaft, so dass an ihrer Abnahme bzw. Verleihung nur kirchlich anerkannte Lehrer als Prüfer teilnehmen dürfen (Böckenförde, aaO, S. 2102; Quaritsch, BWVPr. 1981, 87, 88; Reich, aaO, Rn. 2 zu § 81). Von der Mitwirkung an Promotionen und Habilitationen wäre der Antragsteller als Mitglied der theologischen Fakultät zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen (vgl. Hollerbach, Handbuch des Staatskirchenrechts, 2 Aufl., Bd. 2 S. 581). Die Promotions-, Diplomprüfungs- und Magisterprüfungsordnung sehen aber eine Prüfung in dem nicht bekenntnisgebundenen Fach des Antragstellers nicht vor (vgl. Promotionsordnung, Nds.MBl. 1985, 708; Diplomprüfungsordnung, Nds.MBl. 1982, 1765, zul geänd Nds.MBl. 1996, 865; Magisterprüfungsordnung, Nds.MBl. 1985, 710, geänd. Nds.MBl. 1987, 733).

17

Der Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung ist nicht verletzt da ihm die Lehr- und Forschungstätigkeit, also der für einen Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 4 wesentliche Teil des funktionellen Amtes, in vollem Umfang erhalten bleibt. Als Professor ist der Antragsteller nach § 50 Abs. 1 Satz 2 NHG zwar auch zur Abnahme von Prüfungen verpflichtet. Das Recht eines Professors, als Prüfer an staatlichen Prüfungen teilzunehmen, besteht aber nur, wenn es sich um Prüfungen in einem Studiengang handelt, in dem der Professor seine Lehrtätigkeit ausübt. Daran fehlt es im Falle des Antragstellers.

18

Die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 17. Dezember 1998 kann auch nicht aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitet werden; denn ein geeignetes milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere war im Dezember 1998 nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zur Anerkennung der Grundlagen christlichen Glaubens zurückkehren würde. Seit Frühjahr 1994 hat er sich in seinen christentumsfernen Ansichten und Verlautbarungen noch gesteigert. Gespräche mit Fachkollegen und Bemühungen von Geistlichen führten ersichtlich zu keiner Änderung seiner Auffassung. Zur Aufrechterhaltung einer glaubhaften bekenntnisgebundenen Lehre genügt es nicht, dass der Antragsteller versichert, er werde die Studenten zutreffend darüber unterrichten, was die Lehre der Kirche sei. Denn er wird -- das gebietet schließlich auch die wissenschaftliche Ehrlichkeit -- zugleich darauf hinweisen, dass diese Lehre nach seiner Überzeugung und nach seinen wissenschaftlichen Erkenntnissen in allen wesentlichen Punkten falsch ist. Die Auffassung des Antragstellers ist den Studenten im Übrigen aus seinen Veröffentlichungen auch bekannt.

19

Aus diesen Gründen würde sich die angegriffene Verfügung vom 17. Dezember 1998 in einem Verfahren zur Hauptsache wahrscheinlich als rechtmäßig erweisen. Dieser Umstand und das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Theologischen Fakultät im Bereich des Faches "Neues Testament" rechtfertigen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

  IV.

20

Dem allein auf § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den den zweiten Hauptantrag des Antragstellers ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist der Erfolg zu versagen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es an der Glaubhaftmachung des nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzten Anordnungsanspruchs fehlt. Zur unerlässlichen Mindestausstattung, auf die ein Professor einen Anspruch hat, gehört die Zuordnung einer/eines Wissenschaftlichen Assistentin/Assistenten nicht (vgl. Leuze/Bender, WissHG NW, Rn. 29 zu § 48). Der Anspruch ließe sich allenfalls aus einer im Einzelfall erteilten Zusage herleiten. Die Zusage, die dem Antragsteller anlässlich der Bleibeverhandlungen im Februar 1994 erteilt worden ist, ist indessen nicht geeignet, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den Anspruch des Antragstellers auf Zuordnung einer C 1-Stelle zu begründen. Dabei kann dahinstehen, ob die Zusage dahin zu verstehen ist, dass die C 1-Stelle der Person des Antragstellers zugeordnet sein sollte, oder ob die Zuordnung lehrstuhlbezogen (Lehrstuhl für Neues Testament) erfolgen sollte. Unterstellt, es sei eine personenbezogene Zuordnung vereinbart oder zugesagt worden, so kann diese Vereinbarung/Zusage doch gemäß § 54 Abs. 5 NHG wirksam geändert werden. Nach dieser am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Bestimmung (vgl. Gesetz v. 08.12.1993, Nds. GVBl. S. 618), die mithin bei Erteilung der Zusage bereits galt, stehen Zusagen über die Ausstattung nach Ablauf von fünf Jahren unter dem Vorbehalt einer veränderten Entwicklungsplanung oder Schwerpunktsetzung. Gegen die Verfassungsmäßigkeit einer derartigen Bestimmung bestehen selbst dann keine Bedenken, wenn von ihr auch bei Inkrafttreten bereits bestehende Ausstattungszusagen erfasst werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 -- 1 BvR 79, 278, 282/70 --, BVerfGE 43, 242 ff., 282, zu § 78 UniG Hamburg). Daran, dass hinsichtlich der vom Antragsteller wahrgenommenen Professorenaufgaben durch die Verfügung vom 17. Dezember 1998 eine Änderung der Schwerpunktsetzung eingetreten ist, kann kein ernsthafter Zweifel bestehen. Da die Veränderung des Faches eine deutliche Verminderung der Hörerzahl und die Entlastung des Antragstellers im Bereich der Prüfertätigkeit zur Folge hatte, dürfte es nicht sachwidrig sein, die C 1-Stelle nach Ablauf der Fünf-Jahresfrist des § 54 Abs. 5 NHG nicht mehr dem Antragsteller und seinem jetzigen Lehrstuhl; sondern einem anderen Lehrstuhl zuzuweisen. In § 54 Abs. 5 NHG hat der Gedanke der clausula rebus sic stantibus Ausdruck gefunden. § 54 Abs. 5 NHG ist eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu § 132 Abs. 7 NHG; sie gilt für im Rahmen von Bleibeverhandlungen gemachte Zusagen ebenso wie für Berufungszusagen. Für einen Anspruch des Antragstellers auf Zuordnung der C 1-Stelle spricht nach alledem keine überwiegende Wahrscheinlichkeit.