Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.02.2000, Az.: 7 M 334/00

ausländische GmbH; inländische Zweigstelle; Personenbeförderungsrecht; Übertragungsgenehmigung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.02.2000
Aktenzeichen
7 M 334/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 7 B 6439/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Personenbeförderungsgenehmigung nach §§ 9 ff. PBefG für eine GmbH ist der Hauptniederlassung als juristischer Person i.S.d. § 3 Abs. 1 PBefG erteilt, sie kann nicht auf eine Zweigstelle übertragen werden.


2. Eine inländische Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH wird zwar registerrechtlich wie eine inländische Hauptniederlassung behandelt, hat aber keine eigene Rechtspersönlichkeit (im Anschluss an RG, Urt. v. 02.06.1923 - V 755/22 -, RGZ 107, 44 (45) f.)). 3. Für die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG genehmigungspflichtige Übertragung einer Personenbeförderungsgenehmigung bedarf es übereinstimmender Anträge sowohl dessen, der die Genehmigung erhalten will als auch dessen, dessen Rechte und Pflichten aus dieser Genehmigung erlöschen sollen.

Gründe

...

1

Inhaberin der Liniengenehmigungen und Antragstellerin der Änderungsanträge ist die polnische Gesellschaft, deren Zweigniederlassung die Firma H. International GmbH in W. war und deren Hauptniederlassung in G./Polen ist.

2

Die Antragstellerin ist auch nicht wirksam als Rechtsnachfolgerin Inhaberin der Linienverkehrsgenehmigungen geworden. Der frühere Alleingesellschafter A. H. konnte die der polnischen Gesellschaft erteilten Genehmigungen nicht durch Gesellschafterbeschlüsse vom 28. Januar 1997 oder 22. März 1999 auf die Zweigstelle W. übertragen, weil eine inländische Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH zwar registerrechtlich wie eine inländische Hauptniederlassung behandelt wird, aber keine eigene Rechtspersönlichkeit hat (vgl. Balser/Bokelmann/Piorreck, Die GmbH Rn. 285, 299; RG, Urt. v. 02. Juni 1923 - V 755/22 -, RGZ 107, 44 (45f.)). Unternehmer i.S.d. PBefG können aber nur natürliche oder juristische Personen sein (§ 3 Abs. 1 PBefG). Entgegen den Vorstellungen des damaligen Geschäftsführers, die sich die Antragstellerin offenbar zu eigen gemacht hat, sind die Genehmigungen nicht ohne weiteres von dem Unternehmen zu lösen, das die Genehmigung erhalten hat.

3

Die Genehmigungen sind auch nicht später wirksam auf die Antragstellerin, die neu gegründete GmbH mit der Hauptniederlassung in W. übergegangen. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Antragstellerin in das Handelsregister am 15. Juni 1999 (konstitutiv für das Entstehen der neuen GmbH, § 11 GmbHG) war für die polnische GmbH Herr N. R. alleinvertretungsberechtigt (Eintragungsbeschluss des Bezirksgerichts G. vom 29. April 1999) und deren alleiniger Gesellschafter (Beschluss des Vorstandes vom 22. März 1999). Weder liegen ein Übertragungsbeschluss der polnischen Gesellschaft nach dem 15. Juni 1999 noch die für die Übertragung der Linienverkehrsgenehmigung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG notwendige Genehmigung der Antragsgegnerin vor. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 09. Juli 1999 die Genehmigung der Übertragung bei der Antragsgegnerin beantragt hat, konnte die Antragsgegnerin nicht tätig werden, denn für den Wechsel in der Trägerschaft bedarf es Anträge beider Seiten, sowohl dessen, der die Genehmigung übertragen erhalten will als auch dessen, dessen Rechte und Pflichten aus dieser Genehmigung erlöschen (vgl. Münz/Haselau, Wirtschaftsrecht des Straßenverkehrs, § 2 PBefG Rn. 3). An letzterem scheint es nach Aktenlage zu fehlen.

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