Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.02.2000, Az.: 4 L 4204/99

Mitwirkungspflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.02.2000
Aktenzeichen
4 L 4204/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 5 A 1177/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Daraus, dass der Kläger über das schon erklärte Einkommen hinaus weitere Einkünfte nicht angegeben hatte, konnten die Behörden und das Verwaltungsgericht aber nicht folgern, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war.

Gründe

1

Die im Anfechtungsprozess des Klägers (bislang) allein streitige Rechtmäßigkeit der sein Wohngeldbegehren ablehnenden Bescheide haben der Beklagte bzw. die Bezirksregierung und auch das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf §§ 66, 67 SGB I gestützt. Nach § 66 Abs. 1 und 3 SGB I kann ein Sozialleistungsträger nach entsprechender Belehrung des Antragstellers die beantragte Sozialleistung ohne Weiteres versagen oder entziehen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I nicht genügt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird; nach § 67 SGB I kann er die Leistung nachträglich erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird. Im vorliegenden Fall kann die Versagung des vom Kläger beantragten Wohngeldes auf diese Regelungen nicht gestützt werden, weil ihre Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zwar hatte der Beklagte den Kläger wiederholt aufgefordert, ergänzende Angaben zu seinem (weiteren) Einkommen zu machen, das der Beklagte bei ihm vermutete und das der Kläger nach dessen Vermutung pflichtwidrig verschwiegen hatte. Daraus, dass der Kläger über das schon erklärte Einkommen hinaus weitere Einkünfte nicht angegeben hatte, konnten die Behörden und das Verwaltungsgericht aber nicht folgern, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war. Allenfalls hätte der Beklagte unterstellen können, dass der Kläger über weiteres, bislang verschwiegenes Einkommen verfügte, und die Gewährung des beantragten Wohngeldes aus diesem Grunde versagen können. Der Kläger hätte dann sein Begehren mit der Verpflichtungsklage gerichtlich verfolgen können. Ob die genannte Unterstellung begründet (gewesen) wäre, bedarf in dem hier zu beurteilenden Anfechtungsprozess keiner Klärung. Denn jedenfalls war für die Annahme des Beklagten, der Kläger habe seinen Mitwirkungspflichten nicht genügt, ein Grund nicht ersichtlich und die hierauf gemäß § 66 SGB I gestützte Versagung der Sozialleistung rechtswidrig.