Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.02.2000, Az.: 1 L 350/00

Asyl; Gehörsrüge; Zulassungsrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.02.2000
Aktenzeichen
1 L 350/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 2 A 16/99

Gründe

1

Der rechtzeitig gestellte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Berufung kann nur aus den in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Gründen zugelassen werden. Ein Verfahrensfehler in der Form der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidung einzubeziehen. Hiergegen verstößt das Gericht nicht durch Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Diese betreffen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und nicht den mit der Verfahrensrüge allein der berufungsgerichtlichen Kontrolle zuzuführenden Verfahrensablaufs (BVerwG, Beschl. vom 2.11.1995 - 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, 359; Berlit in GK-AsylVfG § 78 RdNr. 72). Von der fehlerhaften Würdigung und Bewertung zu unterscheiden ist allerdings der Fall, dass das Gericht von einem eindeutig aktenwidrigen Sachverhalt ausgeht. So ist der Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt, wenn das Verwaltungsgericht einen akten- oder protokollwidrigen Sachverhalt seiner Einschätzung zugrunde legt (BVerwG, Urt. vom 15.4.1997 - 8 C 2096 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 274). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Gericht seine Bewertung, das Asylvorbringen sei insgesamt unglaubhaft, tragend auf Angaben stützt, die der Asylbewerber so eindeutig nicht gemacht hat (Berlit in GK-AsylVfG, § 78 RdNr. 263). Dies ist nach den vom Beigeladenen vorgebrachten Rügen allerdings nicht der Fall. Die Annahme des Beigeladenen, das Gericht habe seiner Äußerung bei der Bundesamtsanhörung, dass ein Soldat gekommen sei, der seinen Vater gekannt habe, dadurch "verfälscht", dass es diesen als einfachen Soldaten dem Gefängniskommandanten, von dem der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung berichtet hat, gegenübergestellt hat, ist unzutreffend. Denn hierbei handelt es sich ebenso wie bei den weiteren vom Beigeladenen beanstandeten Passagen im Urteil des Verwaltungsgerichts um materiell-rechtliche Bewertungen des zur Kenntnis genommenen Vorbringens des Beigeladenen. Letztlich rügt der Beigeladene mit seinen Ausführungen, dass das Verwaltungsgericht seinem Vorbringen eine andere als die von ihm gewünschte Bedeutung beigemessen hat. Dies stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf jeden Widerspruch in seinem Vorbringen und auf die möglichen rechtlichen Konsequenzen hinzuweisen. Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über das Recht der Beteiligten hinausgehen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zurunde liegenden Sachverhalt zu äußern, sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Schutzwirkung des Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. vom 20.12.1979 - BvR 834/79 -, NJW 1980, 1093). Zu den für die Gewährung von Abschiebungsschutz bedeutsamen Geschehnissen hat der Beigeladene sich umfassend äußern können. -Dies wurde vom Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und in die Entscheidung einbezogen. Hiermit ist dem Recht auf rechtliches Gehör Genüge getan.