Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.02.2000, Az.: 12 O 691/00

Beseitigung; Hauptsache; Sondernutzung; Stacheldrahtzaun; Streitwert; vorläufiger Rechtsschutz; Wert; Wertfestsetzung; Zaun

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.02.2000
Aktenzeichen
12 O 691/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 3 B 50/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist der Wert des Streitgegenstandes regelmäßig in Höhe der Hälfte des Wertes der Hauptsache festzusetzen, es sei denn, in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorweggenommen.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 27. Januar 2000 wird zurückgewiesen, soweit sie die Streitwertfestsetzung betrifft.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die statthafte Beschwerde, die gemäß § 147 Abs. 1 VwGO nicht der Zulassung bedarf, bleibt ohne Erfolg, sie ist als Beschwerde des Beschwerdeführers anzusehen, da nur die Bevollmächtigten des Antragstellers ein rechtlich geschütztes Interesse daran haben können, die Erhöhung des Wertes zu erreichen.

2

Die Beschwerde ist indessen nicht begründet, die Wertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers, der sich dagegen gewehrt hat, einen an einem Weg von ihm aufgestellten Zaun beseitigen zu müssen, gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt und wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes diesen Wert auf 4.000,- DM reduziert. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Nds.VBl. 1995, 116), der den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig auf die Hälfte des Wertes der Hauptsache herabsetzt, es sei denn, in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorweggenommen; dann kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angehoben werden. Der Senat sieht sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, I Nr. 7, DVBl. 1996, 625 [BVerwG 27.02.1996 - BVerwG 9 C 145/95]).

3

Die vom Antragsteller benannte Auffassung des 5. Senates des Oberverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 13.2.1998 - 5 O 405/98 -), wonach der kraft gesetzlicher Regelung auf 8.000,- DM festzusetzende Wert seiner Natur nach in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer Herabsetzung nicht zugänglich sei, teilt der Senat nicht. Die Auffassung des 5. Senates des Oberverwaltungsgerichtes ist nicht begründet, sondern besteht nur in einer Rechtsbehauptung und steht im Widerspruch zu der Streitwertpraxis in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (siehe Streitwertkatalog, aa0). Auch kann schwerlich davon die Rede sein, bei der Wertfestsetzung gebe es "eine Natur der Sache". Richtig ist vielmehr, bei der Wertfestsetzung anhand der gesetzlichen Bestimmungen jeweils festzulegen, welcher Wert im Einzelfall zutreffend ist, sofern die Wertfestsetzung (vgl. § 13 Abs. 2 GKG) nicht gesetzlich festgelegt ist, so dass ein Spielraum für die gerichtliche Entscheidung nicht verbleibt.

4

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass seine Entscheidung nicht in Widerspruch zu seinem Beschluss vom 19. Januar 1998 (12 O 419/98) steht; in jenem Verfahren ging es

5

- auch - um die Entfernung eines Zaunes, der die Benutzung einer Straße hinderte, der Senat hat sich demzufolge bei der Wertbemessung an den Werten für eine Sondernutzung orientiert.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 25 Abs. 4 GKG bleibt unberührt.

7

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).