Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.02.2000, Az.: 3 L 4903/99

Berufung; Berufungszulassung; Darlegung; Darlegungsgebot; Gemeinschaftsrecht; Grundsatzfrage; grundsätzliche Bedeutung; Tierkörperbeseitigung; Zulassung; Zulassungsantrag; Zulassungsgrund

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.02.2000
Aktenzeichen
3 L 4903/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die Klägerin keine Gründe für die Zulassung der Berufung dargelegt hat. Die Klägerin meint zu Unrecht, dass die Berufung aus den von ihr genannten Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen sei. Die Gründe, die sie vorgetragen hat, genügen nämlich nicht, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ernstlich in Zweifel zu ziehen. Mit dem Einwand, das VG habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass die Geflügelproteinvertriebsgesellschaft in eine Anlage betreibe, deren Standard den für eine Tierkörperbeseitigungsanstalt zu fordernden übertreffe, sind ernstliche Zweifel nicht dargelegt worden, weil die Klägerin nicht erläutert hat, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt der aufgeführte Umstand von Bedeutung sein soll; es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit er für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung erheblich sein könnte. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die zu entsorgenden Tierkörper seien seuchenfrei, da weder vorgetragen worden noch erkennbar ist, dass und aus welchen Gründen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Beklagten von der Seuchenfreiheit der Tierkörper abhängt. Die Klägerin meint über dies zu Unrecht, das erstinstanzliche Urteil sei fehlerhaft, weil das VG den Sinn und Zweck des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG) und seiner Ausnahmevorschriften, insbesondere den des § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 TierKBG, nicht oder nicht ausreichend problematisiert habe. Sie verkennt, dass § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 TierKBG nur die Beseitigung von Tierkörperteilen und Erzeugnissen betrifft und daher im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Die Klägerin übersieht außerdem, dass das VG sich in dem gebotenem Maße mit dem Sinn und Zweck der im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TierKBG und des dazu erlassenen Niedersächsischen Ausführungsgesetzes auseinander gesetzt und diesen zutreffend gewürdigt hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass das VG davon ausgegangen ist, dass die der Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG erteilte Ausnahmegenehmigung vom 7.9.1976 die Beseitigung ganzer Tierkörper nicht erfasst. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichts sind nachvollziehbar und begegnen keinen rechtlichen Bedenken, zumal § 8 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG nur eine von §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 TierKBG abweichende Beseitigung von Tierkörperteilen und Erzeugnissen in anderen Anlagen ermöglicht. Das VG hat ferner zu Recht entschieden, dass sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht mit dem Hinweis darauf, die Klägerin habe Tierkörper und Tierkörperteile mehr als 20 Jahre lang beseitigen lassen, in Zweifel ziehen lässt. Der Vorinstanz ist insbesondere darin zuzustimmen, dass die Klägerin sich aus den im erstinstanzlichen Urteil dargestellten Gründen nicht auf die Entstehung eines dem Erlass der angefochtenen Verfügung entgegenstehenden Gewohnheitsrechts berufen kann.

2

Die Berufung kann gleichfalls nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Die Klägerin hat nämlich nicht dargetan, welche besonderen Schwierigkeiten ihre Rechtssache aufweisen soll, insbesondere welche konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen sowohl entscheidungserheblich sind als auch unter besonderen, d. h. überdurchschnittlichen Schwierigkeiten beantwortet werden können und weshalb dies der Fall ist. Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt ebenso wenig in Betracht, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass ihre Rechtssache grundsätzlich bedeutsam ist. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus geeignet ist, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des weiteren muss substantiiert erläutert werden, weshalb diese Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Ihr kann zwar entnommen werden, dass die Klägerin der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob das Tierkörperbeseitigungsrecht hinsichtlich der Regelungen über die Zuständigkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalten mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Die Klägerin hat jedoch nicht nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gründen diese Frage zu verneinen sein soll. Ihre diesbezüglichen Ausführungen geben keine konkreten Anhaltspunkte dafür, weshalb die maßgeblichen nationalen Vorschriften im Widerspruch zu höherrangigem Gemeinschaftsrecht stehen sollten. Die Klägerin hat weder eine Norm noch einen konkreten Grundsatz des Gemeinschaftsrechts aufgeführt, gegen die das nationale Recht verstoßen soll. Die Antragsschrift lässt darüber hinaus jeden Hinweis darauf vermissen, welche nationale Vorschrift wegen Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nichtig sein soll. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt worden.