Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.02.2000, Az.: 11 O 281/00
Prozeßkostenhilfe; Rechtsweg; Verweisung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.02.2000
- Aktenzeichen
- 11 O 281/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: 2 A 2874/99
Rechtsgrundlagen
- § 17a GVG
- § 166 VwGO
- § 130 Abs 1 Nr 1 VwGO
- § 114 ZPO
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat mit Eingang vom 2. August 1999 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg Prozesskostenhilfe begeht und weiter ausgeführt: "Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhebe ich Klage auf ... Schadensersatz wegen falscher und unwissenschaftlicher Diagnosestellung ...".
Mit Beschluss vom 5. Februar 2000 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht Oldenburg verwiesen, da die Antragstellerin Amtshaftungsansprüche geltend mache, für die der Rechtsweg vor den Zivilgerichten eröffnet sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Beschwerde ist - da das Verwaltungsgericht einen Verweisungsbeschluss erlassen hat - gemäß § 146 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG zwar zulässig, im Ergebnis jedoch unbegründet. Da die Antragstellerin ausweislich ihrer Klageschrift zunächst nur Prozesskostenhilfe begehrt hat und eine Schadensersatzklage nur "nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe", also nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erheben wollte, geht der Senat davon aus, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss lediglich das Prozesskostenhilfebegehren der Antragstellerin an das Landgericht Oldenburg verwiesen hat. Das Beschwerdebegehren der Antragstellerin wertet der Senat mithin dahin, diesen Beschluss zu ändern und ihr für die (noch) beabsichtigte Klage auf Zahlung von Schadensersatz wegen angeblich amtspflichtwidriger Schädigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dieses Begehren ist indes unbegründet.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass für diese Schadensersatzklage nicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, wie sich aus Art. 34 Abs. 3 GG und § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt. Mithin hätte auch das zuständige Zivilgericht und nicht das Verwaltungsgericht über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden.
Gleichwohl hätte das Verwaltungsgericht das Prozesskostenhilfeverfahren jedoch nicht an das Landgericht verweisen dürfen. Es hätte den Antrag vielmehr mangels Rechtswegzuständigkeit als unzulässig ablehnen müssen. Mit der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass im Rahmen eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens eine Rechtswegverweisung nach § 17 a GVG nicht möglich ist (vgl. ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 41 Rdnr. 2 b; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 17 a GVG Rdnr. 5; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Stand: März 1999 § 41 Anm. 20; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.4.1995 - 9 S 701/95 - NJW 1995, 1915 [BVerwG 04.10.1994 - BVerwG 1 C 41/92]; OVG Nordhrein-Westfalen, Beschl. v. 28.4.1993 - 25 E 275/93 - DÖV 1993, 831; a.A. Sächs. OVG, Beschl. v. 5.2.1998 - 1 S 730/97 -; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 17 Anm. 6 und Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 166 Rdnr. 5 i.V.m. § 41 Rdnr. 5; der Verweis von Kissel und Redeker/von Oertzen auf die Rechtsprechung des BGH (MDR 1992, 190 [BGH 18.04.1991 - I ARZ 748/90] bzw. BAG, NJW 1993, 751) ist allerdings nicht zutreffend, weil sich beide Entscheidungen nur mit der Frage beschäftigen, ob eine im Prozesskostenhilfeverfahren wegen Unzuständigkeit ausgesprochene rechtskräftige Verweisung im nachfolgenden Klageverfahren bindet; nicht dagegen ist in jenen Entscheidungen entschieden, ob eine Verweisung im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17 a GVG (überhaupt) zulässig ist). Der entsprechenden Anwendung des § 17 a GVG auch im bloßen isolierten Prozesskostenhilfeverfahren steht entgegen, dass die Vorschriften der §§ 17 ff. GVG dazu dienen sollen, über die Zulässigkeit des Rechtsweges bindend zu entscheiden. Dieses kann aber im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens gerade nicht erreicht werden, da Prüfungsmaßstab in diesem Verfahren lediglich die "hinreichende" Erfolgsaussicht ist und zudem eine endgültige Vorab-Entscheidung für das Verfahren schon deswegen nicht zu erreichen ist, weil selbst bei einer rechtskräftigen Verweisung im Prozesskostenhilfeverfahren das Gericht, das verwiesen worden ist, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens erneut eine eigenständige Prüfung der Rechtswegfrage vornehmen kann (vgl. BGH, MDR 1992, 190; BAG, NJW 1993, 751).
Der Senat macht von der ihm nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegebene Möglichkeit, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, aus prozessökonomischen Gründen keinen Gebrauch (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 130 Rdnr. 3) und trifft die ablehnende Entscheidung selbst, da für die von der Antragstellerin beabsichtigte Schadensersatzklage unter keinem Gesichtspunkt der Verwaltungsrechtsweg gegeben sein kann.