Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.02.2000, Az.: 4 L 1831/99
Aufwendungsersatz; Gesamtschuldner
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.02.2000
- Aktenzeichen
- 4 L 1831/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: 3 A 7076/97
Rechtsgrundlagen
- § 29 S 2 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Nach § 29 Satz 2 BSHG haftet der Hilfeempfänger als Gesamtschuldner auf den gesamten Betrag auch dann, wenn das einzusetzende Vermögen dem anderen Verpflichteten gehört, beispielsweise dem nicht getrennt lebenden Ehegatten.
Gründe
Es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass für den deshalb geschuldeten Aufwendungsersatz gemäß § 29 Satz 2 BSHG beide Eheleute als Gesamtschuldner haften, dass sie insbesondere während der Unterbringung der Klägerin im Heim aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen nicht getrennt gelebt haben. Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an der Verwertbarkeit gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG des Hausgrundstücks, dessen Miteigentümer (u.a.) die Klägerin und ihr Ehemann sind. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung - ausdrücklich - nicht auf die Pflicht zum Einsatz des Grundvermögens gestützt. Damit ist auch das von der Klägerin betonte "Affektionsinteresse" nicht entscheidungserheblich.
Zu dem von der Beklagten geforderten Einsatz des Bank- und Sparguthabens, auf das das Verwaltungsgericht allein abgestellt hat, ist aufgrund des Antragsvorbringens das Folgende zu ergänzen:
Die Klägerin hat den von der Beklagten anhand von Bankauskünften zum 1. September 1992 ermittelten Stand des Vermögens beider Ehegatten von (mindestens) 77.185,00 DM (Anlage zum Bescheid vom 27. März 1996) nicht bestritten. Sie macht nur geltend, sie habe davon das Sparvermögen in Höhe von rd. 10.000,00 DM, das ihr gehört habe, bis Ende des Jahres 1992 vollständig zur Deckung von Heimkosten ausgegeben, das andere Vermögen habe ihrem Ehemann gehört. Dieser Vortrag kann als richtig unterstellt werden, da er nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung führt. Denn nach § 29 Satz 2 BSHG haftet die Klägerin als Gesamtschuldnerin auf den gesamten Betrag auch dann, wenn das einzusetzende Vermögen dem anderen Verpflichteten - hier ihrem nicht getrennt lebenden Ehemann - gehört (eine andere, für die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides unerhebliche Frage ist, ob es aus der Sicht des Sozialhilfeträgers zweckmäßig ist, sich unter mehreren als Gesamtschuldner haftenden Verpflichteten gerade den Vermögenslosen auszusuchen).