Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.02.2000, Az.: 12 M 483/00

Arbeitsverweigerung; Ermessen; Kürzung; Lebensunterhalt; Sozialgerichte; vorläufiger Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.02.2000
Aktenzeichen
12 M 483/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 3 B 762/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Vorschriften über die Hilfe zur Arbeit (§ 18 ff. BSHG), insbesondere die Kürzungsvorschrift, die für Fälle der "Arbeitsverweigerung" gilt (§ 25 Abs. 1 BSHG), stellen die gegenüber dem Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG spezielleren Rechtsgrundlagen dar.
2. Vor den Sozialgerichten in Niedersachsen durchzusetzende Ansprüche stellen keine "bereiten Mittel" dar.
3. Zur Ermessensausübung in Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, der Antragstellerin darlehnsweise Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, bleibt ohne Erfolg; die vom Antragsgegner geltend gemachten Zulassungsgründe nach  "§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO" greifen nicht durch.

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Die Zulassung der Beschwerde erfordert, dass einer der in §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO (i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht und innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282 und st. Rspr.; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader, VwGO, Rdnrn. 41 zu § 146, Rdnrn. 27 ff zu § 124a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, RdNr. 7 zu § 124a). ...

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I.  Soweit der Zulassungsantrag das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - behauptet, genügt er nicht den Anforderungen an die Darlegung.

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Für den Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. ...

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Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht.

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1.  Soweit der Zulassungsantrag meint, das Gericht könne "bei Verpflichtungsklagen eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes nicht aussprechen, wenn dieser im Ermessen der Behörde steht und für die Entscheidung verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen", vorliegend hätte dem Antragsgegner "im Rahmen eines Bescheidungsurteils die Möglichkeit zu einer Ermessensentscheidung gegeben werden müssen" (Zulassungsantrag S. 2/3 oben), berücksichtigt er nicht hinreichend, dass in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. Beschl. v. 21.11.1997 - 4 M 5015/97 -, FEVS 48, 514), dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO - wie hier - eine Entscheidung des Gerichts bei einer zugrundeliegenden Ermessensentscheidung der Behörde eine Prüfung nach §§ 113 f. VwGO voraussetzt, wobei das Gericht dann, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dieser Prüfung als fehlerhaft erweist, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat,

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"... - und zwar nach § 123 VwGO und nicht nach den einschlägigen Vorschriften des materiellen Rechts - , welche Maßnahmen unter Berücksichtigung des Gebots der Effektivität des Rechtsschutzes zur Sicherung der Rechte des Antragstellers und unter Abwägung mit den Interessen des Antragsgegners erforderlich sind. Dabei ist ein wesentlicher Gesichtspunkt die Prognose, wie eine von der Verwaltung neu zu treffende Entscheidung wahrscheinlich aussehen wird; nur insoweit stellt das Gericht hypothetische Ermessenserwägungen anstelle der Verwaltung an." (Beschl. d. 4. Sen. v. 21.11.1997, aa0).

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Der beschließende Senat folgt dieser Rechtsprechung, die der Zulassungsantrag nicht hinreichend berücksichtigt, soweit der Antragsgegner auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss eingeht, dass die Antragstellerin für "den Zeitraum ab dem 01.01.2000 ... glaubhaft gemacht <hat>, dass ihr ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe als Darlehen nach § 15 b BSHG zusteht" (Beschlussabdruck S. 2, drittletzter Absatz), und soweit der Antragsgegner meint, es hätte ein "Bescheidungsurteil" (Zulassungsantrag, aa0) ergehen müssen.

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2.  Soweit der Zulassungsantrag (auf S. 2, 2. und 3. Absatz) den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit der Erwägung angreift, es werde "gegen den Nachranggrundsatz des § 2 BSHG verstoßen", es handele sich bei "der Weigerung der Hilfesuchenden, erneut mit dem Arbeitsamt Kontakt aufzunehmen, ... daher nicht, wie in dem Beschluss dargelegt, um fehlende Mitwirkung im Sinne der §§ 60 ff. SGB I, sondern um die klare Verneinung des Sozialhilfeanspruches aufgrund des Nachrangprinzips im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG", weist der Senat zunächst darauf hin, dass der angegriffene Beschluss demgegenüber nicht auf die §§ 60 ff. SGB I verweist, sondern im Zusammenhang mit der Betrachtung der Mitwirkungspflichten der Antragstellerin ausdrücklich auf § 25 BSHG Bezug nimmt, indem der Beschluss ausführt: "Sollte die Antragstellerin dieser Verpflichtung nicht nachkommen, könnten nach den Grundsätzen des § 25 BSHG die ihr zu gewährende Leistungen zumindest gekürzt werden" (Beschlussabdruck S. 4, 2. Absatz). § 60 SGB I findet im angegriffenen Beschluss jedenfalls keine ausdrückliche Erwähnung.

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Abgesehen davon genügt der Zulassungsantrag insoweit der Darlegungslast nicht, da der Antragsgegner nicht hinreichend die einschlägige Rechtsprechung betrachtet, die sich mit dem Verhältnis von § 2 zu § 25 BSHG befasst, soweit der Zulassungsantrag auf "die Selbsthilfemöglichkeit der Antragsgegnerin, beim Arbeitsamt vorzusprechen" abstellt. Allerdings kann grundsätzlich einem Hilfesuchenden, der von vornherein erklärt, nicht arbeitswillig zu sein und nicht jede zumutbare Arbeit anzunehmen, bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen die Hilfe zum Lebensunterhalt gekürzt oder - sogar - letztlich ganz versagt werden. Nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (dazu sogleich)  stellen dafür aber die §§ 18 ff. BSHG die gegenüber dem allgemeinen Nachranggrundsatz aus § 2 Abs. 1 BSHG spezielleren Rechtsgrundlagen dar; die entgegenstehende Auffassung berücksichtigt

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"nicht hinreichend die Maßstäbe, die das Bundessozialhilfegesetz in den §§ 18 ff. aufstellt, soweit es dort den Einsatz der Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts und die Versagung oder Einschränkung der Hilfe für den Fall regelt, dass der Hilfesuchende sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten. Insbesondere    übersieht sie die Vorschrift des § 25 Abs. 1 BSHG, die gegenüber § 2 Abs. 1 BSHG die speziellere Norm darstellt" (Beschl. d. 4. Sen. v. 17.8.1988 - 4 B 251/88 -, FEVS 38, S. 461 ff. <464>). "Wenn der Träger der Sozialhilfe meint, ...<das> Verhalten des Hilfesuchenden komme einer Arbeitsverweigerung gleich, kann er nach § 25 Abs. 1 BSHG unter Beachtung der von der Rechtsprechung dazu entwickelten Maßstäbe (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.1983 - BVerwGE Bd. 67 S. 1 = FEVS Bd. 32 S. 265) vorgehen" (Beschl. d. 4. Sen. v. 17.8.1988, aa0, <465>).

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Der beschließende Senat schließt sich insoweit dieser Rechtsprechung an. Die entgegenstehende Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 14.4.1998 - 4 Bs 131/98 -, FEVS 49, S. 44 ff.) vermag nicht zu überzeugen, da sie das systematische Verhältnis der §§ 18 ff. < insbes. von § 25 Abs. 1 > BSHG als "lex specialis" zu § 2 BSHG nicht hinreichend beachtet.

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Danach kann - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - in Fällen von "Arbeitsverweigerung" nicht unter Anwendung der Grundsätze aus § 2 BSHG die Hilfe zum Lebensunterhalt versagt, sondern es müssen die Regularien aus § 25 BSHG beachtet werden, wobei insbesondere auch die gesetzliche Vorgabe aus § 25 Abs. 1 S. 2 BSHG zu berücksichtigen ist, nach der die Hilfe in einer ersten Stufe - nach Belehrung (S. 3 aa0) - um mindestens 25 von Hundert des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen ist. Daran gehen die Ausführungen des Zulassungsantrages vorbei. Sie berücksichtigen zudem auch nicht die zusätzlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang zur psychischen Erkrankung der Antragstellerin (Beschlussabdruck S. 4, 3. Absatz).

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3.  Soweit die Erwägungen des Zulassungsantrages dahin zu verstehen sind, die Antragstellerin müsse zunächst auf dem Sozialgerichtsweg, ggf. in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, ihre - vermeintlichen - Ansprüche durchsetzen bzw. durchzusetzen versuchen, weshalb aktuell vom Vorliegen sog. bereiter Mittel auszugehen sei, steht die insoweit zum Ausdruck kommende Auffassung des Antragsgegners aus einem weiteren Grund nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (dazu sogleich), der der beschließende Senat insoweit ebenfalls folgt. Das Vorliegen bereiter Mittel setzt voraus, dass der Anspruch gegen den Dritten rechtzeitig realisiert werden kann, denn nur Forderungen, die rechtzeitig durchzusetzen sind, sind zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage "bereite Mittel". Auf dem Sozialgerichtsweg lassen sich im Land Niedersachsen jedoch solche - etwaigen - Ansprüche nicht in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchsetzen,

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"da es die Sozialgerichte in Niedersachsen in ständiger Rechtsprechung ablehnen, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wenn ein Sozialhilfeträger subsidiär leistungspflichtig ist, da dann der Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit ausgeschlossen ist ... Die ... Kritik ... an der Rechtsprechung der Sozialgerichte in Niedersachsen lässt es ... nicht zu, einen Hilfesuchenden auf diese Rechtsschutzmöglichkeit zu verweisen, da er auf diesem Wege einen Rechtsanspruch ... nicht zeitgerecht realisieren kann" (Beschl. d. 4. Sen. v. 24.7.1998 - 4 O 3057/98 und 4 M 3127/98 -, S. 4 des Abdrucks).

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4. Der Hinweis des Zulassungsantrages auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 5.5.1983 - BVerwG 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, S. 163 ff.), nach der es nach Auffassung des Zulassungsantrages zu Lasten des Hilfesuchenden gehe, sofern sich nicht aufklären lasse, ob ein Sozialhilfesuchender einen sofort realisierbaren Anspruch gegen einen anderen Sozialhilfeleistungsträger hat, geht nach Voranstehendem fehl, zumal der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft.

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5.  Die übrigen Erwägungen im Zulassungsantrag, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses, weil aufgrund verwertbaren Vermögens kein Sozialhilfeanspruch bestehe, erfüllen gleichermaßen nicht die o.a. Voraussetzungen der hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes.

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Soweit der Zulassungsantrag ausführt, die Antragstellerin sei Eigentümerin einer Hof- und Gebäudefläche, ein Sozialhilfeanspruch "hätte also nur insoweit bestanden, sofern es sich um ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handeln würde" (Zulassungsantrag S. 2, zweitletzter Absatz), behauptet der Zulassungsantrag selber nicht, dass es sich um ein unangemessenes Hausgrundstück im Sinne der angeführten Vorschrift handele - vielmehr stellt der Zulassungsantrag unzureichend nur die Frage in den Raum, ob die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG vorliegen oder nicht, ohne dazu substantiiert vorzutragen und die aus seiner Sicht vorliegenden Tatsachen rechtlich zu würdigen.

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Soweit der Zulassungsantrag im Folgenden auf Vermögensbeträge der Antragstellerin eingeht, nimmt der Antragsgegner nicht hinreichend Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, nach welchen ein Konto der Antragstellerin "offenbar nach dem letzten Kontoauszug über 2.655,-- DM auf 2.156,-- DM im Bestand abgesunken ist. Die Antragstellerin hat gegenüber dem Gericht erklärt, sie habe nur ein Konto. Dieses Konto weist nach der Erklärung der Antragstellerin derzeit ein Defizit von 46,-- DM aus" (Beschlussabdruck S. 4 unten/5 oben). Dass dieser Betrag/diese Beträge im Rahmen des nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1b der VO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG mit einer Höhe von 2.500,- DM zu ermittelnden sog. Schonvermögens verbleibt/verbleiben, zieht der Zulassungsantrag selber nicht ausdrücklich in Zweifel. Soweit der Zulassungsantrag in dieser Hinsicht meint, der "veränderte Kontostand der Hilfesuchenden zum Zeitpunkt des Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz wurde nicht nachgewiesen" (Zulassungsantrag S. 2 am Ende), geht er nicht hinreichend darauf ein, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO seine Überzeugung aufgrund der Angaben der Antragstellerin gewonnen und ihr geglaubt hat (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO iVm. §§ 920, 294 ZPO und § 108 VwGO). Dazu weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Antragsgegner den entsprechenden Angaben der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren trotz Übermittlung durch das Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten ist, und dass der Antragsgegner auch im Zulassungsantrag insoweit nicht das Vorliegen anderer, ggfls. höherer Vermögenswerte der Antragstellerin behauptetet (als das Verwaltungsgericht angenommen hat). Zudem verkennt der Zulassungsantrag, dass es vorliegend maßgeblich nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, sondern demjenigen der Entscheidung des Gerichts ankommt.

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Soweit der Zulassungsantrag annimmt, die o.a. sog. Schonvermögensgrenze werde überschritten, wenn der Wert des Bausparvertrags der Antragstellerin in die Betrachtung einbezogen würde, geht der Antragsgegner nicht hinreichend auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses ein, der ausdrücklich darauf abstellt, die Mittel (aus dem Bausparvertrag) stellten "derzeit auch keine bereiten Mittel dar. Zum einen liegt dieser Betrag unter der Vermögensfreigrenze des § 88 BSHG; zum anderen dürfte auch eine Kündigung dieses Vertrages eine gewisse Zeit erfordern." Insbesondere berücksichtigt der Zulassungsantrag dabei nicht, dass das Verwaltungsgericht selbständig tragend auch darauf abgestellt hat, dass es sich "hierbei nach Auskunft der Antragstellerin um eine Sanierungsrücklage für die von ihr inzwischen miet- und darlehenskostenfrei bewohnte Wohnung" handeln soll (Beschlussabdruck, S. 5, am Ende des 1. Absatzes).

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Soweit der Zulassungsantrag noch den Wert des Kraftfahrzeuges der Antragstellerin anspricht und diese Ausführungen in den Zusammenhang mit den übrigen Vermögenswerten stellt, hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit Bausparvertrag und Pkw  auch ausgeführt, es sei "zu prüfen, ob eine Verwertung nach § 88 Abs. 3 BSHG gefordert werden kann ... Insoweit müsste auch § 89 BSHG geprüft werden" (Beschlussabdruck S. 5 Mitte), was der Zulassungsantrag nicht aufgreift.

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II.  Die Beurteilung, dass der Zulassungsantrag nach allem nicht hinreichend ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dartut und der Darlegungslast nicht genügt, gilt erst recht für das bloß erwähnte Vorliegen des Zulassungsgrundes aus § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache). Insoweit enthält der Zulassungsantrag keinerlei Gründe. Danach hat sich der Senat nicht näher mit diesem Zulassungsgrund zu befassen.

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III.  Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

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IV.  Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).