Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.02.2000, Az.: 1 K 3007/98

Abwägungsgebot; Normenkontrolle; Verkehrszunahme

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.02.2000
Aktenzeichen
1 K 3007/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 41883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 30.05.2000 - AZ: BVerwG 4 BN 22.00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan bereits abzusehende Zunahme des Verkehrslärms einer an dem Plangebiet vorbeiführenden Landesstraße führt zu einer Verringerung der durch das Plangebiet bewirkten Pegelerhöhung und ist daher bei der Beurteilung des Abwägungsergebnisses zu vernachlässigen, es sei denn, die Verkehrsgeräusche der Landesstraße liegen bereits in einem Bereich, bei dem auch die geringste Lärmerhöhung unzumutbar ist.

Tatbestand:

1

Die Antragsteller begehren die Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 13 "A.straße" der Gemeinde A.

2

Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des an der Westseite der A.straße gelegenen Grundstücks A.straße 111, auf dem er eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle betreibt. Die A.straße zweigt von der Landesstraße 76 (R. Straße) nach Süden ab. Der Antragsteller zu 2) ist Eigentümer des weiter südlich an der Ostseite der A.straße gelegenen Grundstücks A.straße 167, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die an der A.straße gelegene und bislang nicht überplante, aus insgesamt 11 bebauten Grundstücken bestehende Siedlung wird nunmehr durch den Bebauungsplan Nr. 13 erfasst. Dabei ist ein unmittelbar an der R. Straße gelegenes Wohn- und Geschäftsgrundstück eines Schaustellers als Mischgebiet ausgewiesen. Die übrigen mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke sind als Kleinsiedlungsgebiet sowie das im südlichen Bereich der A.straße an einem Teich gelegene Gelände, auf dem sich ein altes Backhaus aus dem 18. Jahrhundert befindet, als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Ferienhaus" ausgewiesen. Östlich der A.straße gelegene Flächen wurden gemäß dem Bestand als landwirtschaftliche bzw. Waldflächen erfasst. In Höhe des Grundstücks des Antragstellers zu 1) soll nach den Festsetzungen des Bebauungsplans eine rund 120 m lange Zufahrt zu einem öffentlichen Parkplatz führen, der östlich einer kleinen Waldfläche rund 18 m von der rückwärtigen Grundstücksgrenze des Antragstellers zu 2) entfernt liegt. Von dem Parkplatz soll - u.a. über eine Brücke über die U. Aue, einem Gewässer 2. Ordnung - ein Fußweg zu dem am Südrand des Planes auf dem sogenannten Norddammplateau gelegenen, halbmondförmigen Sondergebiet führen, in dem ein Hotel, ein Restaurant, ein Kiosk sowie Infrastruktureinrichtungen betrieben werden sollen. Dieses Gelände hat eine maximale Ausdehnung von West nach Ost von etwa 200 m und ist bis zu 70 m tief. Es ist durch einen Deich von dem südlich davon liegenden A. getrennt, der ein Rückhaltebecken darstellt und Naherholungsfunktion erfüllt. Eine östlich der U. Aue entlangführende Straße soll eine Fahrzeugverbindung zwischen der Riester Straße und dem Norddammplateau herstellen.

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Der Bebauungsplan soll nach seiner Begründung den Ausbau der Freizeitinfrastruktur fördern sowie die im Plangebiet vorhandenen Siedlungsansätze städtebaulich ordnen und sichern. Zur Lärmsituation wird ausgeführt, dass die durch die L 76 verursachten Emissionen trotz geringfügiger Überschreitung der Orientierungswerte nach der DIN 18005 mit den getroffenen Baugebietsfestsetzungen vereinbar seien und ausweislich eines schalltechnischen Gutachtens aus dem Jahre 1992 auch durch den Parkplatz und die Zufahrt dorthin keine Bedenken gegen die Planung bestünden.

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Das Planaufstellungsverfahren zog sich insgesamt über 10 Jahre hin. Es war zunächst entsprechend den Darstellungen im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Bersenbrück in seiner 10. Änderung die Ausweisung von Ferienhausgebieten beiderseits der Alfseestraße sowie eines weiteren Parkplatzes vorgesehen. Im Hinblick auf diesen Planungsstand wurde das Lärmgutachten von 1992 erstellt. Nachdem zwei Planungsversuche, die bereits bis zur öffentlichen Auslegung gediehen waren, gescheitert waren, beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 30. Mai 1996 erneut die Aufstellung des Bebauungsplanes mit der nunmehr angegriffenen veränderten Planung. Demgemäß wurde im Parallelverfahren die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet. Vom 27. Januar bis 10. Februar 1998 lag der Plan öffentlich aus und es fand eine Beteiligung der Bürger sowie der Träger öffentlicher Belange statt. Mit Schreiben vom 22. Januar, 4. und 9. Februar 1998 machten die Anlieger der Alfseestraße, darunter die Antragsteller, Anregungen und Bedenken geltend, die im Wesentlichen die durch das festgesetzte Sondergebiet am Südrand des Planes und den Parkplatz nebst Zuwegung zu erwartenden Lärmimmissionen sowie landwirtschaftliche und waldwirtschaftliche Nutzungskonflikte betrafen.

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In seiner Sitzung am 19. Februar 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und fasste zugleich einen Abwägungsbeschluss über die eingegangenen Anregungen und Bedenken. Die Antragsgegnerin legte den Plan der Aufsichtsbehörde nicht vor. Am 15. Juni 1998 wurde der Bebauungsplan im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück bekannt gemacht.

6

Am 25. Juni 1998 fasste der Rat der Samtgemeinde Bersenbrück den Feststellungsbeschluss zur 27. Änderung des Flächennutzungsplanes. Dieser sah im Bereich des Bebauungsplanes die Umwandlung einer östlich des Mischgebietes gelegenen bisherigen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Minigolf" sowie einer zwischen dem ausgewiesenen Mischgebiet und der geplanten Zuwegung zum Parkplatz sich erstreckenden Sondergebietsfläche für Ferien- und Wochenendhäuser in eine Fläche für Landwirtschaft und Wald vor. Des Weiteren sah er im südlichen Bereich östlich der Alfseestraße eine Umwandlung einer als Sonderfläche "Wochenend- bzw. Ferienhausgebiet" dargestellten Fläche in Wohnbaufläche vor. Beibehalten wurde die Darstellung als Grünfläche für das westlich der Alfseestraße im Bebauungsplan ausgewiesene Sondergebiet "Ferienhaus".

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Am 3. Juli 1998 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Der Bebauungsplan sei schon aus formellen Gründen nichtig, weil er dem Landkreis nicht angezeigt, nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und im Übrigen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei. Außerdem leide der Bebauungsplan unter Abwägungsmängeln, weil das Lärmgutachten aus dem Jahre 1992, auf das die Antragsgegnerin sich zur Abschätzung der Nutzungskonflikte gestützt habe, auf der Grundlage früherer Planungsvorstellungen erstellt worden sei. Seit 1992 hätten sich sowohl die Bewertungsmethoden als auch die Planungsgrundlagen verändert, so dass es eines neuen Gutachtens bedurft hätte. Erheblich angestiegen sei seit 1992 auch die Fahrzeugbelastung auf der L 76, die Verbindungsstraße zwischen der B 68 und dem Feriengebiet A. sowie Autobahnzubringer sei. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei auch die Beseitigung eines Nadelöhrs (Eisenbahnbrücke in Alfhausen) bereits in der Planung gewesen, die nun dazu führe, dass nicht nur der Verkehr auf der L 76 insgesamt ansteigen werde sondern auch der Schwerlastverkehr. Auf Grund der Verkehrsverdichtung auf der L 76 sei zu befürchten, dass es beim Einbiegen von der A.straße zu langen Rückstaus kommen werde.

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Die Antragsteller beantragen,

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den am 19. Februar 1998 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan Nr. 13 "A.straße" für nichtig zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Normenkontrollantrag abzuweisen.

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Sie verteidigt den angegriffenen Bebauungsplan.

13

Während des Normenkontrollverfahrens hat der Landkreis O. am 3. September 1998 die Baugenehmigung für den Parkplatz mit zwei Parkbuchten für Omnibusse und 21 Parkbuchten für Pkws erteilt. Die Antragsteller haben die Baugenehmigung angefochten.

14

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren zum Aktenzeichen 1 M 2954/98 sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

16

Die Antragsteller sind antragsbefugt, weil sie als Eigentümer im Plangebiet gelegener Grundstücke vom Plan unmittelbar betroffen sind (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 sowie Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, DVBl 1999, 100).

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Der Antrag ist nicht begründet.

18

Soweit die Antragsteller rügen, der Bebauungsplan sei zu Unrecht nicht gemäß § 11 Abs. 1 BauGB a.F. der höheren Verwaltungsbehörde angezeigt worden, dringen sie mit ihrem Vorbringen nicht durch. Zwar war diese Vorschrift bei Einleitung des Bauleitver-fahrens durch Aufstellungsbeschluss vom 30. Mai 1996 geltendes Recht. Durch die Änderung des Baugesetzbuches durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene BauROG vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) ist die Anzeigepflicht jedoch entfallen. Gemäß § 233 Abs. 1 BauGB sind Verfahren nach diesem Gesetz - dazu zählt auch das Planaufstellungsverfahren -, die wie hier vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nur dann nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abzu-schließen, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Eine derartige andere Bestimmung findet sich in § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Danach hat die Gemeinde die Wahl, ob sie für weitere, bei Inkrafttreten des BauGB noch nicht begonnene Verfahrensschritte die bei Beginn des Planaufstellungsverfahrens geltenden Vorschriften oder aber die Regelungen nach dem (neuen) BauGB anwendet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin, deren Rat den Satzungsbeschluss erst am 19. Februar 1998 nach Inkrafttreten des BauGB 1998 gefasst hat, entsprechend dessen Regelungen auf das Anzeigeverfahren verzichtet hat.

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Der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte es nicht. Nach Nr. 15 der Anlage zu § 3 UVPG, die hier allein einschlägig sein könnte, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen bei der Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für die Bebauungspläne aufgestellt werden. Unter sonstigen großen Einrichtungen sind nur solche zu verstehen, die ebenso wie Feriendörfer und Hotelkomplexe geeignet sind, die Umwelt im Sinne des Umweltverträglichkeitsrechts erheblich zu beeinträchtigen, d.h. die unter dem Blickwinkel der Umweltauswirkungen solchen Vorhaben vergleichbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5.1994 - 4 NB 15.94 -, DÖV 1994, 872, 873). Derartige Vorhaben sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und der Begründung hierzu nicht geplant. Die Festsetzung "Ferienhaus" im Sondergebiet I ermöglicht nicht die Errichtung eines Feriendorfes, sondern es soll dort lediglich der vorhandene Bestand (erhaltenswertes Fachwerkhaus) nachvollzogen werden. Das auf dem Norddammplateau ausgewiesene weitere Sondergebiet dient zwar der Errichtung eines Kiosks, eines Restaurants, eines Hotels sowie weiterer Infrastruktureinrichtungen. Die Größenordnung eines Hotelkomplexes, der auch aus nur einem Hotel bestehen kann, ist jedoch erst bei einer Kapazität von etwa 300 Betten erreicht (so Erbguth/Schink, UVPG, Kommentar 2. Aufl., 1996, § 3 Rdnr. 113; Hoppe (Herausgeber), UVPG, Kommentar 1995, § 3 Rdnr. 176). Hieran reichen die Planungen für das Hotel am Alfsee, für das nach den Mitteilungen im Gutachten B./M./H. vom 19. November 1992 (siehe dort S. 4) etwa 30 Betten vorgesehen sind, bei weitem nicht heran. Die geringe Größe des Hotels folgt auch aus den Festsetzungen im Bebauungsplan, der maximal zwei Vollgeschosse vorsieht bei einer Gesamtfläche für sämtliche vorgesehenen Nutzungen von ca. 200 m x 50 m und einer Grundflächenzahl von 0,4 sowie einer Geschossflächenzahl von 0,8. Selbst wenn man alle geplanten Nutzungen zusammen nimmt, erreicht das Gesamtprojekt nicht den vom UVPG vorausgesetzten Umfang für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

20

Mit der Rüge mangelnder Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan haben die Antragsteller ebenfalls keinen Erfolg. Der Bebauungsplan, der das "grobe Raster" des Flächennutzungsplanes konkretisiert (BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 - 4 C 74.72 -, BVerwGE 48, 70, 74 f. = BRS 29 Nr. 8 = BauR 1975, 256) kann auch dann dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügen, wenn er hinsichtlich einzelner Festsetzungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht. Maßgebend ist, ob hierdurch die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes angetastet wird. Zur Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes gehört in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten. Aber auch bei der räumlichen Abgrenzung gewährt das Entwicklungsgebot der Gemeinde einen gewissen Spielraum, der je nach den örtlichen Gegebenheiten ausgefüllt werden kann (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, BauR 1999, 1128, 1130). Gemessen an diesen Kriterien hält sich die Planung der Antragsgegnerin noch im Rahmen des Entwicklungsgebotes. Da die 27. Änderung des Flächennutzungsplanes im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 19. Februar 1998 noch nicht beschlossen war, ist maßgebend der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Bersenbrück in Gestalt seiner 10. Änderung. (Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB wäre zwar auch eine Entwicklung aus den künftigen Darstellungen des im Parallelverfahren aufgestellten Flächennutzungsplanes in seiner 27. Änderung denkbar. In diesem Fall hätte der Bebauungsplan zu seiner Rechtswirksamkeit jedoch gemäß § 10 Abs. 2 BauGB der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedurft, die hier nicht eingeholt wurde.)

21

Soweit im Bebauungsplan westlich der Alfseestraße ein Sondergebiet (Ferienhaus) auf einer Fläche ausgewiesen ist, die im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt ist, handelt es sich um eine geringfügige Abweichung, da hierdurch lediglich der bereits vorhandene Baubestand gesichert wird. Eine wesentliche Verschiebung der vorgesehenen Bauflächen und von Bebauung freizuhaltenden Gebieten findet nicht statt. Gleiches gilt für die weiteren Abweichungen (Darstellung als Grünfläche "Minigolf" sowie als Sondergebiet für Ferien- und Wochenendhäuser).

22

Aber selbst wenn die Abweichungen nicht mehr vom Entwicklungsgebot gedeckt sein sollten, wäre die Verletzung des § 8 Abs. 2 BauGB unbeachtlich gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, weil hierdurch nicht die städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. In den Blick zu nehmen ist insoweit das gesamte Gemeindegebiet bzw. das Gebiet eines über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteils. Beeinträchtigt sein müssten diese räumlich übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplanes (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, a.a.O.). Hiervon kann angesichts des geringen Umfangs der Abweichungen keine Rede sein.

23

Entgegen der Auffassung der Antragsteller verletzt die angegriffene Planung auch nicht das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB). Das Abwägungsgebot fordert, eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt vorzunehmen. In diese muss außerdem an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Gemeinde die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkennen und muss den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vornehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 (309)). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Planung gerecht.

24

Die Abwägung ist hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist sie nicht deshalb fehlerhaft, weil sie sich auf das Lärmgutachten B./M./H. vom 19. November 1992 stützt, das auf der Grundlage früherer Planungen erstellt worden ist. Die Lärmsituation im Bebauungsplangebiet wird bestimmt durch den von der L 76 ausgehenden Verkehrslärm sowie den von dem geplanten Parkplatz und seiner Zufahrt über die Alfseestraße sowie von der direkt von der L 76 zum Norddammplateau führenden Straße hervorgerufenen Geräuschimmissionen.

25

In dem Gutachten vom 19. November 1992 werden die Schallleistungspegel, die durch die im Bebauungsplan festgesetzten Anlagen verursacht werden, für das Grundstück des Antragstellers zu 1) mit tags 50 dB(A) und nachts 41 dB(A), für das Grundstück des Antragstellers zu 2) mit tags 47,7 dB(A) und nachts 37,3 dB(A) sowie für das im Mischgebiet gelegene Schaustellergrundstück mit tags 50,6 dB(A) und nachts 41,6 dB(A) errechnet. Mit diesen Werten werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO sowie die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten. Nach der DIN 18005 ist im Rahmen der Bauleitplanung bei Mischgebieten die Einhaltung von Orientierungswerten von 60 dB (A) tags und - sofern es sich wie hier nicht um Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm handelt - 50 dB (A) nachts und bei Kleinsiedlungsgebieten von 55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts erwünscht, um angemessenen Lärmschutz zu gewährleisten. Die DIN 18005 dürfte besser als die 16. BImSchVO geeignet sein, den mit der Parkplatznutzung einhergehenden Lärm zu erfassen, der anders als das gleichmäßige Rauschen des vorbeifließenden Verkehrs zum Teil einen hohen Informationsgehalt (z.B. Türen schlagen, Motor anlassen) aufweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4 C 5/98 -, NVwZ 1999, 523 zur Heranziehung der TA-Lärm und der VDI-Richtlinie 2058 anstelle der Verkehrslärmschutzverordnung). Hinsichtlich des von der L 76 ausgehenden Lärms kommt die Anwendbarkeit der 16. BImSchVO ohnehin nicht in Betracht, weil keine wesentliche Änderung der Straße vorliegt.

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Bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 24. September 1998 - 1 M 2954/98 -) hat der Senat zur Frage der "Weiterverwendung" des Gutachtens von 1992 ausgeführt:

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Den in den Vordergrund der Betrachtung gestellten Gesichtspunkt, mit der angegriffenen Planung werde der ruhende und fließende Verkehr erheblich zunehmen, hat die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren (Planbegründung) ausführlich erörtert. Die Antragsgegnerin hat dazu auch die erforderlichen Ermittlungen angestellt und das schon erwähnte Lärmgutachten vom 19. November 1992 eingeholt. Dies wird voraussichtlich als Grundlage für die angegriffene Abwägungsentscheidung ausreichen. Richtig ist zwar, dass gerade bei Auswirkungen dieser Art die Gemeinde häufig nicht umhinkommen wird, durch sachverständige Begutachtung eine ausreichende Tatsachengrundlage für die vorzunehmende Abwägung zu schaffen. Es sind indes keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, dass das Gutachten vom 19. November 1992 als Grundlage für die im Februar 1998 vorgenommene Abwägungsentscheidung keine taugliche Grundlage mehr dargestellt hätte. Richtig ist, dass der seinerzeit begutachtete Planungsstand in Teilen einen anderen Inhalt hatte als die im Februar 1998 dann tatsächlich beschlossene Planung. Indes ist nicht jedwede Änderung der beabsichtigten Planung geeignet, erneut das Bedürfnis nach einer neuen Sachverständigenbegutachtung auszulösen. Vielmehr ist die planende Gemeinde berechtigt zu prüfen, ob die Änderung ihrer planerischen Vorstellungen die Ergebnisse bereits eingeholter Gutachten so ernsthaft in Zweifel ziehen, dass diese zumindest aktualisiert werden müssen.

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Danach wird die "Weiterverwendung" des Gutachtens Bonk vom 19. November 1992 voraussichtlich nicht zu beanstanden sein, weil die nunmehr beschlossene Planung geringere Auswirkungen hat als sie der damals begutachtete Planungsstand gehabt hätte. Unter anderem war seinerzeit noch vorgesehen, deutlich näher an das Grundstück des Antragstellers zu 2) die Parkfläche P 2 heranrücken zu lassen. Diese ist ersatzlos weggefallen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Grundstücke beider Antragsteller als Feriengebiete überplant werden sollten. Hierfür hatte der Gutachter ausweislich der Ausführungen auf Seite 9 oben erheblich geringere Immissionsgrenzwerte angenommen, als diejenigen, die nach den Ausführungen auf Seite 8 des Gutachtens für Kleinsiedlungsgebiete nun gelten. Schon diese beiden Gesichtspunkte rechtfertigen die Annahme, die Grundstücke beider Antragsteller würden betrachtet nach den Lärmschutzwerten infolge der Umplanung "erst recht" nicht so stark belastet wie seinerzeit, d.h. 1992 vom Gutachter Bonk gewürdigt und für - noch - tolerabel befunden worden war. Es kommt hinzu, dass auch die seinerzeit zugrunde gelegten Pkw-An- und Abfahrten in das einstige Ferienhausgebiet erheblich nach unten, d.h. zum Vorteil der Antragsteller korrigiert worden sind. Die auf Seite 5 des Gutachtens vom 19. November 1992 angeführten 50 Gebäude werden dort gerade nicht errichtet werden können. Die Ferienhausgebiete sind weitgehend ausgespart worden. Dementsprechend ist es nicht mehr gerechtfertigt, 200 Fahrten je Tag zu berücksichtigen.

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Das angegriffene Gutachten berücksichtigt weiter zum Vorteil des Grundstücks des Antragstellers einen Lästigkeitszuschlag von 6 dB(A) (siehe S. 6 unten des Gutachtens). Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Lästigkeitszuschlag zu gering bemessen ist, der sogar noch denjenigen um 1 dB(A) überschreitet, der beispielsweise für Parkplätze an Diskotheken einberechnet wird.

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Nach diesen Ausführungen, an denen der Senat auch im Hauptsacheverfahren festhält, begegnet die Weiterverwendung des Gutachtens, das für eine emissionsträchtigere Nutzung als die durch den Bebauungsplan vorgesehene erstellt worden ist, hinsichtlich der durch den Parkplatz und dessen Zufahrt sowie die weitere Zufahrt zum Sondergebiet zu erwartenden Emissionen keinen Bedenken. Die Behauptung der Antragsteller, dass die Bewertungsmethoden für Lärm sich geändert hätten, ist unzutreffend. Das einzige Regelwerk zur Beurteilung von Lärm, das in jüngerer Zeit geändert worden ist, ist die TA-Lärm. Sie ist jedoch erst nach Erlass des Bebauungsplanes am 26. August 1998 (GMBl. S. 503) erlassen worden. Hinsichtlich der tatsächlichen Situation ist im Übrigen weiter lärmmindernd zu berücksichtigen, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs auch über die direkte Zufahrt von der L 76 zum Sondergebiet auf dem Norddammplateau fließen dürfte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedeutet der Umstand, dass diese Straße mit einer Beschrankung versehen werden soll, nicht, dass hierüber lediglich die Ver- und Entsorgung des Sondergebietes erfolgt. Nach der Begründung des Bebauungsplanes (S. 21 f., 65) soll die Straße der Erschließung des Norddammplateaus dienen. Eine Schranke mit Anrufanlage soll lediglich die gezielte Lenkung des Liefer- und Besucherverkehrs ermöglichen. Angesichts der Größe des Sondergebietes bereitet es auch im Tatsächlichen keine Probleme, dort außer einem Hotel, einem Restaurant sowie einem Kiosk neben eventuellen weiteren Infrastruktureinrichtungen auch eine Parkfläche zu errichten.

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Problematisch ist hinsichtlich der Abwägung zwar, dass das Gutachten vom November 1992 die durch die L 76 verursachte Lärmbelastung nicht berücksichtigt und daher keine an einem bestimmten Rechenergebnis ablesbare Einschätzung der Gesamtlärmsituation der Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin zugrunde lag. Dieser Schwachpunkt führt jedoch nicht dazu, dass die Abwägung im Ergebnis fehlerhaft wäre. Es kann offen bleiben, ob dies bereits deshalb ausscheidet, weil die Antragsgegnerin die Lärmbelastung durch die L 76 ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan in ihre Erwägungen eingestellt hat und auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt ist, dass keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen vorliegen. Es kann auch offen bleiben, ob es zulässig ist, die Geräuschimmissionen des fließenden Verkehrs auf der L 76 und des Parkplatzes zu einem Wert zusammenzufassen, obgleich sie von verschiedenartigen Lärmquellen unterschiedlicher Lästigkeit stammen. Denn die Abwägungsentscheidung wird jedenfalls im Ergebnis durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin vorgelegte Zusatzberechnung des Ingenieurbüros B./M./H. vom 7. Februar 2000 bestätigt, die die Gesamtbelastung des Plangebietes erfasst und vom Senat für hin-reichend aussagekräftig erachtet wird. Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang wäre daher gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht erheblich.

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Hinsichtlich der von der L 76 ausgehenden Immissionen hat die Antragsgegnerin gemäß der Begründung zum Bebauungsplan ihrer Abwägungsentscheidung die Verkehrsbelastung nach den Daten der Verkehrsmengenkarte 1995 für das Land Niedersachsen zugrunde gelegt, nämlich 3040 Kfz durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke in 24 Stunden auf dem betreffenden Abschnitt der L 76 bei ca. 8 % Güterverkehr (km 4,6). Bei einer Berechnung nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90, Abschnitt 4.4.1 - wurden bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km je Stunde Beurteilungspegel von tags 61,6 dB(A) und nachts 53 dB(A) im Mischgebiet bei einer Entfernung von 20 m ab Straßenmitte sowie von tags 53,8 dB(A) und nachts 45,4 dB(A) im Kleinsiedlungsgebiet bei einer Entfernung von 60 m ab Straßenmitte ermittelt. Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um tags 1,6 dB(A) sowie nachts 3 dB(A) im Mischgebiet und von nachts 0,4 dB(A) im Kleinsiedlungsgebiet hat die Antragsgegnerin als tolerabel angesehen. Diese Abwägung ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Denn im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der Zumutbarkeit von Lärm stellen die Orientierungswerte der DIN 18005 lediglich eine Orientierungshilfe dar. Die Zumutbarkeit ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebietes zu bestimmen. So kann auch eine Überschreitung der Orientierungswerte um 5 dB(A) das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, NVwZ 1991, 881, 883). Angesichts der Bestandssituation und im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die die Antragsgegnerin sich bei Behandlung der Anregungen und Bedenken bezogen hat (S. 66/67 der Planbegründung), hat die Antragsgegnerin die Überschreitung der Werte für noch akzeptabel gehalten. Die Grundstücke des Plangebietes bilden bisher kein geschlossenes Wohngebiet, sondern eine Häuseransammlung, die allenfalls gerade die Grenzen einer Splittersiedlung überschreitet. Die Landesstraße prägt mit ihrem Verkehr schon bisher die Situation. Es kommt hinzu, dass es sich um ein sehr kleines Plangebiet handelt, das ohnehin nicht den gleichen Schutz beanspruchen kann wie Grundstücke inmitten eines Baugebietes, weil nahezu alle Grundstücke an den Außenbereich angrenzen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 A 11.95 - ZfBR 96,  283).

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Mit der Zusatzberechnung des Ingenieurbüros B./M./H. vom 7. Februar 2000, die auf der Grundlage des bereits vorliegenden Gutachtens vom 19. November 1992 unter Herausnahme des Parkplatzes P 2 und Einbeziehung der Vorbelastung durch die Landesstraße L 76 erstellt wurde, werden Beurteilungspegel für das Grundstück des Antragstellers zu 1) von 54,6 dB(A) tags und 44,9 dB(A) nachts und für das Grundstück des Antragstellers zu 2) von 52,4 dB(A) tags und 42,4 dB(A) nachts ermittelt. Auch damit werden die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten. Es werden Pegelerhöhungen durch das Plangebiet von 1,8 dB(A) tags und 2,2 dB(A) nachts für das Grundstück des Antragstellers zu 1) und von 1,5 dB(A) tags und 1,6 dB(A) nachts für das Grundstück des Antragstellers zu 2) ermittelt. Grundlage dieser Beurteilung ist hinsichtlich der Vorbelastung durch die L 76 eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 3813 Kfz in 24 Stunden bei einem Lkw-Anteil von tags 12,5 % und nachts 6,25 % und einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Pkw und 80 km/h für Lkw (vgl. dazu die Angaben der Antragsteller im Schriftsatz vom 1. April 1999). Es bestehen keine Bedenken, diese Berechnung, die die Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin stützt, zur Beurteilung der Lärmsituation im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses heranzuziehen. Im Hinblick darauf, dass bei dieser Berechnung zwar der Parkplatz P 2 herausgenommen wurde, die sonstigen Vorgaben aus dem Gutachten jedoch beibehalten wurden, werden in dieser Berechnung wiederum höhere als die durch die veränderte Planung zu erwartenden Lärmwerte angenommen. Denn das Gutachten aus dem November 1992 wurde noch vor dem Hintergrund der ursprünglichen Planung mit einem Ferienhausgebiet von etwa 50 Ferienhäusern erstellt. Die erneute Berechnung stellt zugunsten der Wohngrundstücke der Antragsteller daher höhere als die tatsächlich durch das Plangebiet zu erwartenden Lärmwerte fest. Die Berechnung stellt klar, dass die Pegelerhöhungen durch die Geräusche des Plangebietes "minimal" sind, auch wenn die Beurteilungspegel die Lästigkeit der Geräusche verschiedener Lärmquellen nicht vollständig erfassen. Soweit die Antragsteller die zugrunde gelegten Daten für die Verkehrsbelastung der L 76 als zu niedrig erachten, mögen die von ihnen vorgelegten Daten der Verkehrszählungen aus den Jahren 1985, 1990 und 1995 bei km 4,6 und 6,6 tatsächlich für ein Anwachsen des Verkehrs und damit für höhere Geräuschimmissionen von der L 76 sprechen. Gleichgültig, ob die Verkehrsmengen bei km 6,6 oder 4,6 die größere Aussagekraft für das Plangebiet haben, machen die Steigerungsraten im 5-Jahres-Rhythmus deutlich, dass mit einer weiteren Erhöhung des Verkehrs zu rechnen ist. Der Senat braucht dem jedoch nicht weiter nachzugehen, weil jede Erhöhung des Verkehrs auf der L 76 zu einer weiteren Erhöhung des Verkehrslärms der L 76 und damit zu einem geringeren Beitrag der Geräusche des Plangebietes zur Gesamtbelastung führt. Die Gesamtbelastung im Plangebiet wird schon heute durch die L 76 wesentlich bestimmt. Steigt der Verkehrslärm der L 76, wie die Antragsteller substantiiert vortragen, weiter an, verringert sich die durch das Plangebiet bewirkte Pegelerhöhung. Unter diesem Blickwinkel können die von den Antragstellern angesprochenen Veränderungen des Verkehrs auf der L 76 bei der Beurteilung des Abwägungsergebnisses des Bebauungsplanes Nr. 13 vernachlässigt werden. Die Verkehrsgeräusche der L 76 sind im Übrigen noch weit von der Höhe entfernt, bei der auch die geringste Erhöhung unzumutbar ist (vgl. auch die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV).

34

Regelmäßige Rückstaus bis zu dem Grundstück des Antragstellers zu 1) (für den Antragsteller zu 2) kommt dies ohnehin nicht in Betracht) sind angesichts der vorgesehenen Nutzung und der Größe des Parkplatzes nicht zu erwarten. Der von den Antragstellern beanstandete Parkplatz erhält nach dem mit Bescheid vom 3. September 1998 genehmigten Bauantrag zwei Parkbuchten für Busse sowie 21 Parkbuchten für Pkw (davon 3 Behindertenparkplätze).

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Nach alledem ist die Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin hinsichtlich der Lärmsituation im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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Hinsichtlich der Frage, ob die Antragsgegnerin hinreichend Alternativflächen für den Parkplatz geprüft hat, hat der Senat bereits im Eilbeschluss ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die nördlich der L 76 gelegenen Parkflächen angesichts der Entfernung zum Naherholungsgebiet und der Nähe zu einer als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Fläche eines Reservebeckens zu Recht nicht als echte Alternative angesehen hat. Hieran wird festgehalten.

37

Schließlich greift auch die Befürchtung, die angegriffene Planung werde land- und forstwirtschaftliche Belange beeinträchtigen, nicht durch. Diese Belange hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Anregungen und Bedenken ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt. Es steht keinem Anlieger ein durchsetzbares Recht zur Seite, eine bisher vorhandene, als komfortabel empfundene Verkehrsführung beibehalten zu sehen, solange es nur überhaupt möglich ist, den Kontakt nach außen aufrechtzuerhalten und mit landwirtschaftlichem Gerät in zumutbarer Weise das Grundstück zu erreichen. Weshalb dem Antragsteller zu 1) dies nicht möglich sein sollte, hat er nicht substantiiert dargelegt.

Sonstiger Langtext

38

B e s c h l u s s

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Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.