Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.02.2000, Az.: 12 O 521/00

Beweiserhebung; kostenaufwendige Ernährung; Mehrbedarfszuschlag; Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.02.2000
Aktenzeichen
12 O 521/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 6 A 84/99

Gründe

1

Die Darlegung ist indessen auch dann unzulänglich, wenn über die soeben dargestellten  Mängel hinweggesehen würde. Der Kläger verkennt nämlich grundlegend den Unterschied zwischen einem Prozesskostenhilfe- und einem darauf bezogenen Beschwerdezulassungsverfahren sowie dem Hauptsacheverfahren, wenn er in dem Beschwerdezulassungsverfahren im erheblichen Umfang Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten anbietet. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist nämlich regelmäßig nicht Beweis zu erheben; ist eine Beweiserhebung erforderlich, so ist sie regelmäßig im Hauptsacheverfahren vorzubehalten, es sei denn, die angebotenen Beweise könnten schon - ausnahmsweise - im Prozesskostenhilfeverfahren antizipiert werden (vgl. hierzu: Senat, Beschl. v. 5.5.1999 - 12 O 1999/99 -). Das alles gilt erst Recht für das Beschwerdezulassungsverfahren, dem ohnehin die Erhebung von Beweisen regelmäßig fremd ist.

2

Ferner weist die Darlegung auch deshalb durchgreifende Mängel auf, weil sie nicht auf einer hinreichenden Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes in Form einer eigenständigen Aufarbeitung beruht, vielmehr nimmt der Zulassungsantrag in weitem Umfang Bezug auf den Vortrag des ersten Rechtszuges.

3

Aber auch dann, wenn über all diese Mängel hinwegzusehen wäre - was indessen nicht möglich ist - und zu prüfen wäre, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen, wäre - auch bei Anwendung des aufgezeigten herabgestuften Maßstabes - ein anderes Ergebnis nicht zu gewinnen, bliebe der Zulassungsantrag ohne Erfolg.

4

Der Zulassungsantrag entbehrt nämlich auch insoweit einer hinreichenden Darlegung; denn er verkennt grundlegend, dass es bei der hier streitigen Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwendiger Ernährung nach § 23 Abs. 4 BSHG nicht - allein und vornehmlich - auf den Gesundheitszustand eines Hilfssuchenden, sondern darauf ankommt, ob bei dem betreffenden Gesundheitszustand gegenüber der "Normalernährung" eine - erstens - anderweitige Ernährung erforderlich ist, die - zweitens - höhere Kosten verursacht, als "Normalernährung". Für den eben beschriebenen - gesteigerten - Bedarf  vermittelt der Kläger indessen nicht Anhaltspunkte, er beschreibt vornehmlich die Krankheit, an der er leidet und bietet nicht mehr als Vermutungen dafür, aufgrund dieser Krankheit sei die gewünschte kostenaufwendigere Ernährung erforderlich. Die von dem Kläger vorgelegten ernstlichen Stellungnahmen bestätigen seine Vermutung nicht einmal im Ansatz. Die ärztliche Bescheinigung der Charité - Universitätsklinikum - Medizinische Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin - vom   August 1999 beschreibt die Notwendigkeit, der Kläger müsse eine Diät einhalten, ohne indessen aufzuzeigen, diese Diät verursache gegenüber einer "Normalernährung" höhere Kosten. Der Hinweis in der ärztlichen Bescheinigung, "das komplexe Krankheitsbild sowie die finanziellen Verhältnisse der Familie N. sollten bei der Entscheidungsfindung über eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung einer Diät berücksichtigt werden, enthalten keine konkrete und präzise Angabe dazu, die erforderliche Diät verursache gegenüber einer "Normalernährung" höhere Kosten. Eine solche Annahme ist auch nicht den im Beschwerdezulassungsverfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen zu entnehmen, zumal die Stellungnahme der Ärztin Dr. med. E. aus Berlin vom  Mai 1996  gegenwärtige Verhältnisse nicht wiedergibt. Soweit der Kläger darauf hinweist, bei stationären Krankenhausaufenthalten sei es jeweils gelungen, sein Gewicht zu reduzieren, ist daraus nicht der Schluss zu ziehen, die von ihm einzuhaltende Diät verursache höhere Kosten, zumal die Gewichtsreduzierung bei stationären Aufenthalten auch nur darauf zurückzuführen sein kann, dass der Kläger während dieser Zeit gezwungen war, eine strikte Diät einzuhalten.

5

Auf dieser Grundlage kommt der vom Verwaltungsgericht eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 1999 (Medizinaldirektorin Dr. R.) erhebliches Gewicht bei. Die amtsärztliche Stellungnahme hebt darauf ab, in "der diätetischen Literatur wird inzwischen übereinstimmend die Meinung vertreten, dass bei Reduktionskost, wie sie hier angezeigt ist, kein erhöhter finanzieller Aufwand entstehen muss". Hierauf geht der Zulassungsantrag nicht substantiiert ein, insbesondere vermittelt er aufgrund anderweitiger ärztlicher Stellungnahmen keinen durchgreifenden Anhalt dafür, die amtsärztliche Stellungnahme könne unzutreffend sein.