Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.02.2000, Az.: 4 M 131/00
Mietspiegel; Tabelle zu WoGG 8
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.02.2000
- Aktenzeichen
- 4 M 131/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: 4 B 123/99
Rechtsgrundlagen
- § 8 WoGG
Gründe
In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass zur Ermittlung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft an die Höchstbeträge der Tabelle zu § 8 WoGG anzuknüpfen ist, wenn andere Anhaltspunkte wie Mietspiegel oder Ähnliches fehlen (vgl. z.B. die Nachweise in dem Senatsbeschluss vom 25.3.1996 - 4 M 1350/96 -). Mit dem Verwaltungsgericht beurteilt der Senat den vorgelegten "Mietspiegel Wohngeldstelle Stadt Papenburg" für das Jahr 1999 als ungeeignet, eine gegenüber der Tabelle zu § 8 WoGG bessere Übersicht über die gegenwärtig im Bereich des Antragsgegners (oder jedenfalls der Stadt Papenburg) als angemessen anzusehende Mietpreise zu erlangen. Aus diesem Mietspiegel ergibt sich beispielsweise nicht, in welchem Zeitraum die angegebenen Mietpreise erhoben worden sind und ob nur Neuabschlüsse oder - typischerweise niedrigere - Bestandsmieten berücksichtigt wurden. Außerdem ist nicht erkennbar, ob die angegebenen Mietpreise für alle Wohnlagen im Stadtbereich gelten oder nur für bestimmte (welche?) oder ob es sich um Durchschnittswerte handelt. Letzteres ist allenfalls daraus zu schließen, dass die Stadt Papenburg weitere Abschläge für "Wohnungen älterer Baujahre und Lagen im Außenbereich", die Hilfeempfängern durchaus zugemutet werden könnten, für gerechtfertigt hält (Äußerung v. 13.12.1999 im Widerspruchsverfahren).
Auch die Behauptung des Antragsgegners im Zulassungsverfahren, der Wohnungsmarkt im Emsland habe sich entspannt, ist durch Hinweis auf die vorgelegte Zeitungsnotiz nicht genügend belegt. Auch insoweit bedarf es der Erhebung nachprüfbarer Tatsachen und/oder einer Äußerung eines unabhängigen Sachverständigen. Im Übrigen folgt aus einer "Entspannung" des Wohnungsmarktes (im Sinne einer Erweiterung des Wohnungsangebots) noch nicht ohne Weiteres, dass sich auch die Bandbreite der sozialhilferechtlich angemessenen Mieten entscheidungserheblich verändert, nämlich das Mietniveau sich allgemein wesentlich gesenkt hat. Unerheblich für die zu treffende Entscheidung ist es schließlich, dass der Antragstellerin bestimmte, preisgünstige Wohnungen benannt werden könnten. Dies mag ihr zwar die Suche nach einer für sie geeigneten Wohnung erleichtern, schränkt aber ihre Freiheit nicht ein, eine ihren Wünschen entsprechende Wohnung auszuwählen oder zu behalten, wenn sie sich - wie hier - damit begnügt, dass die Aufwendungen für die gewünschte Wohnung nur (noch) in angemessener Höhe als Bedarf berücksichtigt werden.