Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.02.2000, Az.: 18 L 4470/97
Zulässigkeit eines Initiativantrages eines Personalrates; Bestimmtheitserfordernis bei einem Initiativantrag; Initiativrecht des Personalrates bei fehlender Entscheidungskompetenz der Dienststelle
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.02.2000
- Aktenzeichen
- 18 L 4470/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 23414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2000:0216.18L4470.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 26.06.1997 - AZ: 5 A 228/96
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Initiativantrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
Redaktioneller Leitsatz
Das Initiativrecht des Personalrates kann nicht dafür in Anspruch genommen werden, einer schon getroffenen Maßnahme der Dienststelle einen anderen Vorschlag entgegenzusetzen oder einer erkennbar bevorstehenden Maßnahme der Dienststelle zuvorzukommen.
In der Landespersonalvertretungssache
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 18. Senat -
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen und Schiller
sowie die ehrenamtlichen Richter Bruns und Marienfeld
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 26. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Initiativantrages.
Mit Schreiben vom 26. August 1995 wandten sich Mitarbeiter des Hauptmagazins der Universitätsbibliothek (UB/TIB) u. a. an den Antragsteller und wiesen darauf hin, dass an einigen Stellen des im 2. Kellergeschoss gelegenen Magazins Wasser eindringe, sich am Boden Wasserlachen bildeten, die dort verfaulten, und die Innenwände teilweise Ausblühungen und Schimmelbildung aufwiesen. Der Antragsteller wurde unter Hinweis auf mögliche gesundheitsschädliche Einflüsse gebeten, Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu veranlassen. Am 27. September 1995 fand daraufhin ein Ortstermin statt, an dem Vertreter des Antragstellers, des Bereichspersonalrats, des Sicherheitsingenieurs der Universität ... der ebenfalls eine Abschrift der Eingabe erhalten hatte, sowie der UB/TIB teilnahmen und das weitere Vorgehen erörterten.
In seiner Sitzung am 4. Oktober 1995 beschloss der Antragsteller einen Initiativantrag, "um die Arbeitsbedingungen im 2. Magazin der UB/TIB für die Beschäftigten zu verbessern". Unter Hinweis auf Vorschriften der ArbStättV (§§ 53, 54) und der NBauO (§§ 11, 19 und 30) teilte der Antragsteller dem Beteiligten am 23. Oktober 1995 diesen Beschluss mit und forderte eine "umgehende Sanierung des Magazins der UB/TIB". Der Antragsteller führte ferner aus, dass das Magazin als Arbeitsplatz nicht mehr geeignet sei und geschlossen werden müsse, wenn die Mängel nicht umgehend beseitigt werden könnten. Mit Schreiben vom 1. November 1995 erwiderte der Beteiligte, dass der auf die bauliche Sanierung des 2. Kellergeschosses der UB/TIB gerichtete Initiativantrag unzulässig sei, weil größere bauliche Maßnahmen nicht der Mitbestimmung unterlägen. Für die beantragte Maßnahme sei nicht die Dienststelle, sondern die Staatshochbauverwaltung zuständig. Selbst wenn die Dienststelle über die finanziellen Mittel verfügte, dürfe sie nach den Verwaltungsvorschriften ohne das Staatshochbauamt keine Maßnahme treffen, die baulichen Sachverstand erfordere. Er - der Beteiligte - sei aber bereit, mit dem Antragsteller auf die Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Magazin der UB/TIB hinzuwirken, soweit das notwendig sei. Das Institut für Mikrobiologie der Universität Hannover sei mit der Prüfung möglicher Gesundheitsgefahren beauftragt worden. Sobald das Ergebnis der Untersuchung vorliege, werde das Staatshochbauamt um bauliche Abhilfe angesprochen.
Am 16. Februar 1996 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und die Auffassung vertreten, dass sich die Zulässigkeit seines Initiativantrages aus § 69 i.V.m. § 66 Nr. 11 NPersVG ergebe. Dieses Recht könne nicht durch Zuständigkeitsregelungen in Form von Verwaltungsvorschriften beschnitten werden. Etwaige, sich aus § 72 Abs. 3 NPersVG für eine Entscheidung der Einigungsstelle ergebende (haushalts-)rechtliche Grenzen rechtfertigten es nicht, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Die beantragte Maßnahme sei unmittelbar auf die Veränderung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten im 2. Magazin gerichtet, und zwar des Inhalts, dass die Wände saniert, d. h. so isoliert würden, dass kein Wasser von außen eindringen könne. Vom Initiativantrag umfasst sei auch die Schließung des betreffenden Magazins, wenn die Mängel nicht umgehend beseitigt werden könnten.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, dass der von ihm unter dem 19. Oktober 1995 gestellte Initiativantrag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen durch Sanierung des 2. Magazins der UB/TIB zulässig ist.
Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen, und ausgeführt: Aus dem Gutachten des Instituts für Mikrobiologie vom 20. November 1995 ergebe sich, dass nur eine grundlegende Verbesserung durch Außenisolierung und Drainage verhindern könne, dass bei steigendem Grundwasserspiegel immer wieder Wasser in das Magazin eindringe. Eine solche Sanierung der Außenwände des 2. Kellergeschosses der UB/TIB falle in die Zuständigkeit der Staatshochbauverwaltung. Das Staatshochbauamt sei in mehreren Baubesprechungen auf den Wunsch nach alsbaldiger Gebäudesanierung hingewiesen worden. Angesichts der Knappheit der Landesmittel habe das Staatshochbauamt eine zeitliche Perspektive bisher jedoch nicht geben können. Der Initiativantrag sei aber auch deshalb unzulässig, weil sich die Dienststelle bereits vor dem Beschluss des Antragstellers über den Initiativantrag der Angelegenheit angenommen habe und Maßnahmen eingeleitet worden seien. Schließlich gehe der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch. Arbeitsplätze nach Maßgabe der Bestimmungen der ArbStättV zu gestalten, über das Mitbestimmungsrecht hinaus, da sich das Organisationsermessen des Dienstherrn nicht zu einem Anspruch auf Vornahme einer bestimmten Handlung verdichtet habe.
Mit Beschluss vom 26. Juni 1997 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Beteiligte habe den Initiativantrag im Ergebnis zu Recht als unzulässig angesehen. Mit dem Initiativrecht habe die Personalvertretung die Möglichkeit, Maßnahmen, die sie im Interesse der Beschäftigten der Dienststelle oder der Dienststelle selbst für geboten halte, von sich aus einzuleiten und deren Regelung ggf. im Verfahren vor der Einigungsstelle gegen den Willen der Dienststelle durchzusetzen. Das Initiativrecht erweitere die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung jedoch nicht, sondern setze sie lediglich in den Stand, ihren Mitbestimmungsrechten von sich aus Geltung zu verschaffen, indem sie insoweit eigene Anträge stelle. Das in § 69 NPersVG geregelte Initiativrecht der Personalvertretung stelle die Kehrseite des Mitbestimmungsrechts dar. Daraus und aus der in § 69 Abs. 2 Satz 2 NPersVG geregelten sog. Billigungsfiktion ergäben sich inhaltliche Mindestanforderungen für die Zulässigkeit eines Initiativantrages. Rechtlicher Ansatz sei insoweit der in § 69 Abs. 1 Satz 1 NPersVG verwendete Begriff der Maßnahme, der in § 64 Abs. 2 Satz 1 NPersVG näher definiert sei. Danach müsse sich der Initiativantrag auf eine Handlung oder Entscheidung beziehen, durch die die Dienststelle in eigener Zuständigkeit eine Regelung treffe, die die Beschäftigten nicht nur geringfügig berühre oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändere. Ob es sich um eine Handlung oder Entscheidung handele, die nach den §§ 65-67 NPersVG der Mitbestimmung unterliege und in die eigene Zuständigkeit der Dienststelle falle, lasse sich nur beurteilen, wenn die beantragte Maßnahme schriftlich hinreichend konkretisiert werde. Der auf "umgehende Sanierung des Magazins der UB/TIB" gerichtete Initiativantrag erfülle diese Voraussetzungen nicht. Zwar kämen die in ihm genannten Mitbestimmungstatbestände des § 66 Nr. 11 (Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes) und § 67 Nr. 3 NPersVG (Gestaltung der Arbeitsplätze) als rechtliche Anknüpfungspunkte für ein Initiativrecht des Antragstellers in Betracht. Der Antrag auf umgehende Sanierung des Magazins lasse jedoch nicht erkennen, wie die Maßnahme der Dienststelle im Einzelnen aussehen solle. Eine "Handlung oder Entscheidung" der Dienststelle (§ 64 Abs. 2 Satz 1 NPersVG), die nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NPersVG ggf. auch erfolgen müssten, wenn die Dienststelle sie entweder nicht fristgerecht oder formgerecht ablehne, lasse der streitbefangene Initiativantrag nicht zu. Ein gleichlautender Antrag des Beteiligten würde ein ordnungsgemäßes Verfahren nach § 68 Abs. 2 NPersVG nicht auslösen. Auch die Qualifizierung des Initiativrechts als die Ausübung von Mitbestimmungsrechten in aktiver Form spreche dafür, den Maßnahmebegriff im Rahmen des § 69 NPersVG nicht anders auszulegen als im Mitbestimmungsverfahren und keine geringeren Anforderungen zu stellen. Das bedeute nicht, dass die Personalvertretung auch gehalten wäre, einen haushaltsrechtlichen Deckungsvorschlag zu unterbreiten. Eine Begründung des Initiativantrages sei wegen Fehlens einer Verweisung auf § 68 Abs. 2 Satz 2 NPersVG rechtlich nicht zwingend geboten. Die von der Personalvertretung mit dem Initiativantrag angestrebte Regelung der Dienststelle müsse aber so konkret sein, dass diese prüfen könne, ob die Maßnahme der Mitbestimmung unterliege und sie von der Dienststelle in eigener Zuständigkeit durchgeführt werden könne.
Eine nähere Konkretisierung des Begehrens, das Magazin der UB/TIB umgehend zu sanieren, ergebe sich auch nicht aus der Begründung des Initiativantrages vom 19. Oktober 1995. Die zitierten Rechtsvorschriften seien ihrerseits zu allgemein gehalten, um dem Bestimmtheitserfordemis zu genügen. Selbst wenn man es aber ausreichen lassen würde, dass der Beteiligte mit der Forderung nach einer Sanierung des 2. Magazins gezwungen werden sollte, einen Vorschlag zu unterbreiten, der sodann im Mitbestimmungsverfahren zu behandeln wäre, sei der Initiativantrag hier zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als bereits als Reaktion auf die Eingabe der Mitarbeiter des Hauptmagazins der UB/TIB vom 26. August 1995 Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten des Hauptmagazins eingeleitet worden seien. Das Initiativrecht könne aber seiner Zielsetzung nach nicht dazu dienen, einer bereits getroffenen Entscheidung der Dienststelle eine andere Entscheidung entgegenzusetzen oder einer in Kürze zu erwartenden Entscheidung der Dienststelle zuvorzukommen. Hier seien noch vor dem Beschluss des Antragstellers vom 4. Oktober 1995, einen Initiativantrag zu stellen, anlässlich einer am 27. September 1995 erfolgten Begehung des 2. Magazinsgeschosses mit der Vertreterin des Sicherheitsingenieurs der Universität Hannover Maßnahmen erörtert worden, wie die durch das Eindringen von Grundwasser in das 2. Magazingeschoss verursachten Mängel beseitigt werden könnten. Daraufhin seien auch konkrete Maßnahmen, wie die Einholung eines Gutachtens des Instituts für Mikrobiologie und die regelmäßige Reinigung der Wände mit Desinfektionsmitteln, eingeleitet und Baubesprechungen mit der für alle Baumaßnahmen der dem Ressortbereich des MWK zugeordneten Hochschulen nach Maßgabe des Gem. RdErl. vom 11. August 1986 (Nds. MBl. S. 876) i.d.F. v. 22. Juni 1987 (Nds. MBl. S. 649) zuständigen Staatshochbauverwaltung durchgeführt worden. Gerade im Hinblick auf die Erörterung möglicher Mängelbeseitigungsmaßnahmen im Ortstermin vom 27. September 1995 hätte es daher unter den vorliegenden Gegebenheiten einer näheren Bezeichnung der Maßnahme(n) bedurft, deren Durchführung der Antragsteller von dem Beteiligten begehrte.
Der Initiativantrag könne auch nicht mit Rücksicht auf den Satz "Sollte der Mangel nicht umgehend beseitigt werden können, ist das Magazin als Arbeitsplatz nicht mehr geeignet und muss geschlossen werden" als zulässig angesehen werden. Insofern handele es sich nicht um einen eigenständigen Initiativantrag auf Schließung des Magazins der UB/TIB, sondern lediglich um ein Begründungselement. Dies folge schon aus der Oberschrift in dem einleitenden ersten Satz, wonach der Initiativantrag darauf abziele, die Arbeitsbedingungen durch Sanierung des 2. Magazins der UB/TIB für die Beschäftigten zu verbessern. Der betreffende Passus des Initiativantrages sei danach lediglich als ein Hinweis darauf zu verstehen, dass der Beteiligte aufgrund seiner Fürsorgepflicht (z. B. nach § 618 BGB) gehalten sei, das Magazin als Arbeitsplatz notfalls zu schließen, wenn eine umgehende Mängelbeseitigung nicht realisierbar sei.
Gegen den ihm am 20. August 1997 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. September 1997 eingelegte und zugleich begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe den Initiativantrag nicht umfassend gewürdigt und zu Unrecht auf einzelne Aussagen reduziert. In seiner Gesamtheit sei der Antrag hinreichend bestimmt darauf gerichtet, durch entsprechende bauliche Maßnahmen dafür zu sorgen, dass durch die Wände bzw. den Boden der UB/TIB 2. Magazin nicht weiterhin Wasser in die Arbeitsräume eintrete, sowie für den Fall, dass dies nicht umgehend geschehe, das Magazin als Arbeitsplatz zu schließen.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss,
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und es Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Vorgänge, die Gegenstand der Anhörung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Der Senat folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, die er sich nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zueigen macht (§ 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 abs. 6 Satz 1 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:
1.
Durchgreifende Bedenken gegen den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten erstinstanzlichen Antrag, dass der Initiativantrag vom 19. Oktober 1995 zulässig ist, ergeben sich schon daraus, dass dieser Initiativantrag nicht mehr aktuell ist. Denn inzwischen sind, wie auch der Antragsteller einräumt, bauliche Maßnahmen zur Sanierung der Außenwände des 2. Kellergeschosses der UB/TIB durchgeführt worden, die die vom Antragsteller damals beanstandeten Mängel behoben und derzeit zumutbare Arbeitsbedingungen für die im 2. Magazin der UB/TIB Beschäftigten geschaffen haben. Insbesondere wurden im Sommer 1999 an allen Außenwänden eine Rissverpressung mit PUR-Injektionsharz durchgeführt und die dampfdichte Farbschicht an den Wänden der West-, Ost- und Südseite entfernt; eine Kontrolle der Sanierungsmaßnahme ist im Oktober 2000 vorgesehen. Der Antragsteller könnte deshalb seinen Antrag jetzt allenfalls darauf richten, dass sein Initiativantrag vom 19. Oktober 1995 damals zulässig war. Das würde indessen ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Klärung der Zulässigkeit seines damaligen Initiativantrages voraussetzen und eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erfordern, dass sich dieselbe Streitfrage zwischen den Beteiligten erneut stellen wird. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, weil zum einen aufgrund der durchgeführten baulichen Maßnahmen die Arbeitsbedingungen im 2. Magazin derzeit zumutbar sind und zum anderen selbst bei Auftreten eines neuen Sanierungsbedarfs kaum damit zu rechnen ist, dass der Antragsteller dann einen neuen Initiativantrag mit genau demselben Wortlaut stellen würde.
2.
Von diesen Bedenken abgesehen, könnte die Beschwerde auch in der Sache nicht durchdringen, weil dem Initiativantrag des Antragstellers die erforderliche Bestimmtheit fehlte. Dieses Erfordernis ergibt sich daraus, dass das Initiativrecht gemäß § 69 NPersVG Bestandteil und Kehrseite des jeweiligen Beteiligungsrechtes ist, dessen aktiver Ausübung es dient. Ebenso wie dieses eine konkrete, von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme voraussetzt, die dem Personalrat zur Zustimmung vorzulegen ist (§ 68 Abs. 2 Satz 1 NPersVG), kann sich deshalb auch das Initiativrecht des Personalrats nur auf eine konkrete "Maßnahme" i. S. des § 64 Abs. 2 NPersVG beziehen. Das Verlangen des Personalrats muss in seinem schriftlichen Antrag (§ 69 Abs. 1 Satz 1 NPersVG) eindeutig zum Ausdruck kommen. Es muss auf eine bestimmte "Maßnahme" gerichtet sein, weil sonst gar nicht feststellbar wäre, 06 dem Personalrat insoweit überhaupt - als Grundvoraussetzung des Initiativrechts - ein Beteiligungsrecht zusteht, und ggf. auch der Inhalt der Durchführungspflicht der Dienststelle gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 NPersVG unklar bliebe.
Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Zu Unrecht hält der Antragsteller dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 11.7.1995 - 6 P 22.93 -, PersV 1996, 212 m.w.N.) entgegen, nach der in Personalangelegenheiten ein Initiativantrag nicht auf eine konkrete Maßnahme abzielen darf, sondern sich darauf beschränken muss, die Dienststelle zur Einleitung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme zu veranlassen. Denn diese Grenze beruht auf Sinn und Zweck des Initiativrechts sowie dem kollektiven Schutzauftrag des Personalrats, der es ihm versagt, lediglich individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter durchzusetzen oder unmittelbaren Einfluss auf das personalpolitische Ermessen der Dienststelle, z. B. bei Einstellungen oder Beförderungen, zu nehmen. Deshalb beschränkt sich diese Rechtsprechung, die im Übrigen für Niedersachsen in § 69 Abs. 1 Satz 2 NPersVG eine eigenständige gesetzliche Ausprägung gefunden hat, auf Personalangelegenheiten und ist im vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller Mitbestimmungsrechte gemäß §§ 66 Abs. 1 Nr. 11 und 67 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG geltend macht, nicht anwendbar.
3.
Dem Initiativantrag stand ferner entgegen, dass die vom Antragsteller geforderten baulichen Sanierungsmaßnahmen nicht in die Zuständigkeit des Beteiligten fielen.
Nach ganz.h.M. setzt das Initiativrecht voraus, dass die beantragte Maßnahme in die Entscheidungskompetenz der Dienststellenleitung fällt, die sie treffen soll. Das wird vom Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, folgt aber aus dem dienststellenbezogenen Aufbau der Personalvertretung und der Zuordnung des Personalrats zu seiner Dienststelle (BVerwG, Beschl. v. 21.2.1980 - 6 P 77.78 -, PersV 1980, 278 f.; Hess. VGH, Beschl. v. 14.11.1990 - BPV TK 1698/90 -, PersV 1993, 560, 562; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.5.1990 - 15 S 2410/89 -, PersV 1990, 373, 376 f.; v. 26.4.1994 - PL 15 S 162/93 -, PersR 1994, 561; Fischer/Goeres, GKÖD, Bd. V, § 70 Rn. 10).
Diese Voraussetzung lag hier nicht vor; Zwar hatte der Anragsteller, wie unter 2. dargelegt, in seinem Antrag vom 19. Oktober 1999 die von ihm geforderten baulichen Sanierungsmaßnahmen nicht hinreichend spezifiziert, sondern nur allgemein "die umgehende Sanierung des Magazins der UTB/TIB" verlangt. Aus Art. und Umfang der beschriebenen Mängel, insbesondere dem Wassereintritt durch die Außenwände in dem 10 m unter der Erdoberfläche gelegenen Magazin, ergab sich aber, dass sämtliche nach dem Initiativantrag in Betracht kommenden Sanierungsmaßnahmen nicht in die Zuständigkeit des Beteiligten, sondern der Hochbauverwaltung fielen, die auch in der Vergangenheit schon entsprechende Maßnahmen an den Wänden des Magazins durchgeführt hatte. Denn nach dem RdErl. d. MW v. 5.2.1974 (Nds. MBl. S. 277) war die Unterhaltung der Grundstücke und Gebäude des Landes grundsätzlich Aufgabe der Staatshochbauverwaltung; davon ausgenommen waren nur Instandsetzungen einfacher Art, die von den Hausverwaltungen eigenverantwortlich durchgeführt werden konnten, sofern dafür weder baufachliche noch künstlerische Kenntnisse erforderlich waren. Die Zuständigkeit der regionalen Bauämter für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen aller Hochschulliegenschaften wurde auch durch den gem. RdErl. d. MW, MWK, MF und MI v. 11.8.1986 i.V.m. Abschnitt C 3.1.4 RLBau bestätigt.
Mangels Zuständigkeit des Beteiligten konnte dem Antrag des Antragstellers vom 19. Oktober 1995 danach nicht die Qualität eines (qualifizierten) Initiativantrages gemäß § 69 NPersVG, sondern nur die eines "einfachen" Antrages im Rahmen des § 59 Nrn. 2-4 NPersVG zukommen (vgl. zum BPersVG BVerwG. Beschl. v. 20.1.1993 - 6 P 21.90 -, PersV 1994, 219, 222).
4.
Einem Initiativantrag des Antragstellers stand hier schließlich entgegen, dass der Beteiligte in der Angelegenheit nicht untätig geblieben war.
Nach seinem Sinn und Zweck soll das Initiativrecht des Personalrats sicherstellen, dass - durch beteilungspflichtige Maßnahmen zu regelnde - Angelegenheiten nicht gänzlich oder unnötig lange ungeregelt bleiben. Deshalb kann das Initiativrecht nicht dafür in Anspruch genommen werden, einer schon getroffenen Maßnahme der Dienststelle einen anderen Vorschlag entgegenzusetzen oder einer erkennbar bevorstehenden Maßnahme der Dienststelle zuvorzukommen (BVerwG, Beschl. v. 22.2.1991 - 6 PB 10.90 -, PersR 1991, 282; Beschl. v. 20.1.1993 und v. 11.7.1995, aaO). Das war hier indessen der Fall. Denn aufgrund der Eingabe der Mitarbeiter des Magazins v. 26.8.1995 hatte der Beteiligte am 27. September 1995 eine Begehung des Magazins mit der Vertreterin des Sicherheitsingenieurs der Universität veranlasst, an der auch je ein Vertreter des Antragstellers sowie des Bereichspersonalrats teilgenommen hatten und bei der auch schon konkrete Maßnahmen zur Feststellung möglicher Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter und zur Beseitigung der Mängel verabredet worden waren. Insbesondere sollte das Institut für Mikrobiologie der Universität zunächst eine gutachtliche Stellungnahme abgeben, die am 21. November 1995 vorgelegt wurde, und auf dieser Grundlage dann das Staatshochbauamt um bauliche Abhilfe gebeten werden, die in der Folgezeit auch geleistet wurde. Angesichts dieser bereits vorher eingeleiteten Aktivitäten des Beteiligten war für den Initiativantrag des Antragstellers am 19. Oktober 1995 kein Raum.
Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Dr. Uffhausen,
Schiller,
Bruns,
Marienfeld