Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.07.2020, Az.: 1 OA 83/20

Anordnung, bauaufsichtliche; Anpassungsverlangen; Beschwerde; Eilverfahren; Streitwertbeschwerde; Streitwertannahmen der Bausenate

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.07.2020
Aktenzeichen
1 OA 83/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.12.2019 - AZ: 4 B 3818/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Streitwert für ein Anpassungsverlangen nach § 85 Abs. 2 NBauO bemisst sich nach dem für die Umsetzung der Anordnungen erforderlichen Kostenaufwand.
2. § 107 ZPO ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar (wie BayVGH, Beschl. v. 9.4.2002 - 26 C 98.259 -, juris Rn. 11).

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 3. Dezember 2019 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 6. Mai 2020 dahin geändert, dass der Wert des Streitgegenstandes auf 912.730,00 EUR festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Teilabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 6. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeverfahren sind gebührenfrei. Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In dem den Streitwertbeschwerden zugrundeliegenden Eilverfahren begehrte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen eine bauaufsichtliche Verfügung der Antragsgegnerin.

Das im gemeinschaftlichen Eigentum der Antragstellerin, einer Wohnungseigentümergemeinschaft, stehende Grundstück ist auf der Grundlage einer 1972 erteilten Baugenehmigung mit einem zwölfgeschossigen Wohngebäude mit 48 Eigentumswohnungen bebaut. Veranlasst durch den Hochhausbrand im Londoner Grenfell Tower im Juni 2017 und nach Ermittlungen zur Beschaffenheit der Fassade des Wohngebäudes erließ die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2019 gegenüber der Antragstellerin ein auf § 85 Abs. 2 NBauO gestütztes Anpassungsverlangen. Im Einzelnen wurde der Antragstellerin - jeweils unter Zwangsgeldandrohung - aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 die brennbare Fassadenkonstruktion im Bereich des Treppenhauses am Wohngebäude zu entfernen (1.), bis zum 30. Juni 2020 die übrige brennbare Fassadenkonstruktion am Wohngebäude zu entfernen (2.), bis zum 15. Oktober 2019 näher bezeichnete Bauvorlagen für die Außenwandbekleidung am Wohngebäude von einem Entwurfsverfasser unterschrieben zur Prüfung vorzulegen (3.), sowie die Außenwandbekleidung am Wohngebäude entsprechend der geprüften Bauvorlagen bis zum 30. Juni 2021 aus nichtbrennbaren Baustoffen anzubringen (4.). Ein Nachweis des Brandschutzsachverständigen sei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die sofortige Vollziehung sämtlicher Anordnungen aus der Verfügung wurde angeordnet.

Die Antragstellerin legte fristgerecht Widerspruch ein und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. In der Antragsschrift schätzte die Antragstellerin die ihr bei Umsetzung des Anpassungsverlangens entstehenden Kosten auf mindestens 1,6 Millionen EUR. Im weiteren gerichtlichen Verfahren legte sie eine von ihr in Auftrag gegebene Kostenschätzung einer Planungsgesellschaft vom 15. Oktober 2019 vor, die die voraussichtlichen Gesamtbruttokosten auf 1.825.460,00 EUR und die maximal möglichen Gesamtkosten der Sanierungsmaßnahme auf 2.373.098,00 EUR bezifferte.

Das Verwaltungsgericht führte Ende November 2019 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten. Zuvor hatte die Antragsgegnerin nach Anhörung eines hinzugezogenen Brandsachverständigen ihre Verfügung vom 8. Juli 2019 abgeändert; die Antragstellerin hatte darauf verzichtet, auch gegen die geänderte Verfügung einen Eilantrag zu stellen.

Durch Beschluss vom 3. Dezember 2019 stellte die Kammer das Eilverfahren ein, legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Wert des Streitgegenstandes auf 2.373.098,00 EUR fest. Zur Begründung wurde unter Verweis auf § 52 Abs. 1 GKG ausgeführt, dass für die Bemessung der Sanierungskosten die Kostenschätzung vom 15. Oktober 2019 zugrunde gelegt werde, die angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren nicht auf die Hälfte zu reduzieren sei.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Februar 2020 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Antragsgegnerin nach der gerichtlichen Kostenentscheidung an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten fest. Die Festsetzung entsprach dem Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, der seine Gebühren nach dem festgesetzten Streitwert von 2.373.098,00 EUR berechnet hatte. Die Antragsgegnerin, die sich die im Festsetzungsverfahren nicht geäußert hatte, focht den ihr am 10. Februar 2020 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben war, nicht an und überwies der Antragstellerin am 14. Februar 2020 den festgesetzten Betrag zuzüglich Zinsen.

Der von der Antragsgegnerin am 30. März 2020 erhobenen Streitwertbeschwerde, der der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin entgegengetreten ist, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 6. Mai 2020 unter Abänderung des Streitwertes auf 1.186.549,00 EUR teilweise abgeholfen. Der Antragsgegnerin sei insoweit zu folgen, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliege, so dass für das Eilverfahren nur die Hälfte des Hauptsachestreitwertes anzusetzen sei. Dieser sei aber mit den maximalen Gesamtkosten aus der Kostenschätzung vom 15. Oktober 2019 zutreffend beziffert.

Die Antragsgegnerin hält an ihrer weitergehenden Beschwerde fest, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwertes auf 580.969,96 EUR erstrebt. Die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2019 durch Aufhebung des Teilabhilfebeschlusses vom 6. Mai 2020.

II.

Über die Beschwerden ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 3 GKG durch die drei Berufsrichter des Senats zu entscheiden.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG zu bestimmende Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Eilverfahren auf 912.730,00 EUR festzulegen. Ihrer weitergehenden Beschwerde muss ebenso wie der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin der Erfolg versagt bleiben.

Die Zulässigkeit der Beschwerden ist keinen Bedenken ausgesetzt. Für die Beschwerde der Antragsgegnerin fehlt es insbesondere nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar trifft der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu, dass die Antragsgegnerin den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Februar 2020 hat in Rechtskraft erwachsen lassen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.4.2010 - 8 OA 69/10 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 3 m.w.N.) und die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung bereits erfüllt hat. Ihr steht jedoch die im Verwaltungsgerichtsverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbare (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9.4.2002 - 26 C 98.259 -, juris Rn. 11) Vorschrift des § 107 ZPO zur Seite, nach der bei für die Kostenfestsetzung maßgeblicher Änderung der Streitwertfestsetzung nach Kostenfestsetzung auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern ist. Angesichts dessen ist auch die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässig. Einen Antrag der Antragsgegnerin auf Änderung der Kostenfestsetzung unterstellt, führt der Teilabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2020 zu einer Kürzung der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zustehenden Vergütung, der deswegen dagegen gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht vorgehen kann.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist insoweit begründet, als der Streitwert gegenüber dem Teilabhilfebeschluss vom 6. Mai 2020 um 273.819,00 EUR zu reduzieren ist. Weitergehende Ermäßigungen sind nicht veranlasst. Insbesondere vermag die Antragsgegnerin mit ihrem Begehren auf Herabsetzung des Streitwertes auf 580.969,96 EUR nicht durchzudringen. Denn der sich aus dem Antrag der Antragstellerin ergebenden Bedeutung der Sache im Sinne von §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG entspricht es, den Streitwert auf 912.730,00 EUR festzusetzen.

Als Ausgangspunkt der Streitwertüberlegungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Kostenschätzung vom 15. Oktober 2019 gewählt. Eine Alternative ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hatte vor Erlass ihrer Verfügung vom 8. Juli 2019 keine Ermittlungen zu den durch das Anpassungsverlangen verursachten Kosten angestellt; nach ihren Ausführungen in der erstinstanzlichen Antragserwiderung hat sie es offenbar als Sache der Antragstellerin angesehen, den für einen Austausch der Fassade des Wohngebäudes entstehenden finanziellen Aufwand festzustellen. Das entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Abänderung der Verfügung erstellte Brandschutzgutachten vom 25. März 2020, das zwei Varianten zur Sanierung der Außenwandbekleidung des Hochhauses der Antragstellerin benennt, lag bei Einstellung des Eilverfahrens am 3. Dezember 2019 noch nicht vor. Auch die Antragsgegnerin will, wie sie im Beschwerdeverfahren klargestellt hat, das Brandschutzgutachten nicht zur Grundlage der Streitwertfestsetzung machen; mit ihm sollte nur die Plausibilität der Kostenschätzung vom 15. Oktober 2019 in Frage gestellt werden.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Verwaltungsgericht sämtliche in der Aufstellung vom 15. Oktober 2019 veranschlagten Kostenpositionen für die Bemessung des Streitwertes berücksichtigt hat. Die Kostenschätzung stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:

 Kosten für die Entfernung der bisherigen Fassadenkonstruktion

 471.973,00 EUR

 Kosten für die Anbringung der neuen Fassadenkonstruktion

 700.200,00 EUR

Gesamtkosten plus ungefähr 10 % für Unvorhergesehenes

 = 1.289.000,00 EUR

 Baunebenkosten (Architekten-/Ingenieurleistungen, Gutachten) angesetzt mit 19 % der zuvor festgestellten Gesamtkosten von 1.289.000,00 EUR

 245.000,00 EUR

Gesamtnettokosten

 = 1.534.000,00 EUR

Gesamtbruttokosten (zzgl. 19 % MwSt.)

 = 1.825.460,00 EUR

Maximale Gesamtkosten (plus Zuschlag von 30 %, da in diesem Planungsstadium in diesem Umfang Abweichungen möglich seien)

 = 2.373.098,00 EUR

Zwar ist das von der Antragsgegnerin für eine Herauslösung einzelner Kostenpositionen angeführte Argument, die Anordnungen aus ihrer Verfügung vom 8. Juli 2019 seien zeitlich gestaffelt gewesen, zunächst sei es allein um die Fassadenverkleidung im Bereich der Treppe gegangen, nicht unrichtig. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist aber, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich sämtlicher Anordnungen einschließlich des erst bis zum 30. Juni 2021 zu erfüllenden Gebots zu Ziffer 4, die Außenwandbekleidung am Wohngebäude entsprechend der geprüften Bauvorlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen anzubringen, die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Demgemäß bezog sich - darauf hat das Verwaltungsgericht in seinem Teilabhilfebeschluss vom 6. Mai 2020 zu Recht abgestellt - auch der (ohne Einschränkungen gestellte) Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 8. Juli 2019 auf sämtliche Anordnungen.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin wird die Plausibilität der Kostenschätzung vom 15. Oktober 2019 auch nicht durch das Brandschutzgutachten vom 25. März 2020 erschüttert. Zum Vergleich heranziehen lässt sich nur die dort aufgeführte Variante 2, die ebenfalls eine Sanierung der Außenwandbekleidung vorsieht; nach Variante 1 wird eine Ertüchtigung des vorbeugenden Brandschutzes vorgenommen. Die in dem Brandschutzgutachten für die Umsetzung der Variante 2 angegebenen Kosten sind aber, auch das ist bereits in dem Teilabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2020 dargelegt, nur scheinbar günstiger. Denn bei den 1.121.175,00 EUR handelt es sich um einen Nettobetrag, dem noch (nicht näher bezifferte) notwendige Planungs- und Objektüberwachungskosten sowie „ein Faktor von 40 % für Unvorhergesehenes aufgrund der besonderen Marktlage“ hinzuzusetzen ist. Schon durch den Zuschlag von 40 % ergeben sich Kosten von fast 1.570.000,00 EUR; weiter zu addieren sind an die 300.000,00 EUR Mehrwertsteuer. Damit sind die in der Kostenschätzung aus Oktober 2019 angesetzten Gesamtbruttokosten von 1.825.460,00 EUR bereits ohne die noch hinzukommenden Planungs- und Objektüberwachungskosten überschritten.

Die Einwände der Antragsgegnerin gegen den in der Aufstellung aus Oktober 2019 gewählten Ansatz der Baunebenkosten mit 19 % der zuvor festgestellten Gesamtkosten von 1.289.000,00 EUR greifen ebenfalls nicht durch. Das Brandschutzgutachten vom 25. März 2020 schweigt sich gänzlich dazu aus, wie sich die Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie eventuell erforderliche Gutachten abschätzen lassen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gegenüberstellung der für die Baunebenkosten veranschlagten 245.000,00 EUR mit dem von ihr berechneten Mindesthonorar eines Ingenieurs in Höhe von 135.800,00 EUR netto führt schon wegen der unberücksichtigten Gutachterkosten nicht weiter. Auch die Annahme der Antragsgegnerin, dass angesichts der insgesamt hohen Baukosten ein deutlich niedrigerer Ansatz als 19 % zu wählen gewesen wäre, überzeugt nicht. Hohe Herstellungskosten sprechen dafür, dass das Bauvorhaben komplex und anspruchsvoll ist, woraus sich wiederum die Notwendigkeit umfangreicher Architekten-, Ingenieur- und Gutachterleistungen ableiten lässt.

Rechnung zu tragen ist aber dem Argument der Antragsgegnerin, dass das Abstellen auf die maximalen Gesamtkosten aus der Aufstellung aus Oktober 2019 den schon bei den Gesamt(bau)kosten vorgenommenen Aufschlag von 10 % für Unvorhergesehenes außer Acht lässt. Eine nähere Betrachtung der Kostenschätzung zeigt insoweit, dass dort zwar lediglich die maximal möglichen Gesamtkosten beziffert worden sind, eine Verringerung der zuvor festgestellten Gesamtkosten aber gleichermaßen für möglich gehalten wurde. Denn in nebenstehenden Hinweis heißt es: „Genauigkeiten/Abweichungen können in diesem Planungsstadium um + - 30 % variieren“. Spricht hiernach keine höhere Wahrscheinlichkeit für eine Abweichung der zuvor berechneten Gesamtkosten nach oben als nach unten, ist es sachgerecht, für die Streitwertbemessung nicht die maximalen Gesamtkosten von 2.373.098,00 EUR, sondern die Gesamtbruttokosten von 1.825.460,00 EUR heranziehen.

Hiernach ergibt sich der festzusetzende Streitwert in Höhe von 912.730,00 EUR. Denn zu Recht ist das Verwaltungsgericht in seinem Teilabhilfebeschluss vom 6. Mai 2020 davon ausgegangen, dass für das Eilverfahren ein Abschlag von ein Halb vorzunehmen ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist unbegründet. Nach Nr. 18 b) der - im Internetauftritt des Gerichts veröffentlichten - Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für Verfahren ab dem 1. Januar 2002, die der Senat weiterhin anwendet (vgl. Senatsbeschl. v. 11.3.2020 - 1 OA 7/20 -, juris Rn. 7), ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache anzusetzen. Gleiches gilt nach der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Von diesem Grundsatz ist vorliegend auch keine Ausnahme geboten. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Teilabhilfebeschluss vom 6. Mai 2020 überzeugend dargelegt hat, war der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Anpassungsverlangen der Antragsgegnerin und nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht der Fall, wenn nur - darauf hat auch das Verwaltungsgericht abgestellt - die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in Geltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4). Für den Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist auch nicht erheblich, ob sich tatsächlich noch ein Hauptsacheverfahren anschließt oder dieses durch das Eilverfahren entbehrlich wird. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin kommt es daher nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihre Verfügung vom 8. Juli 2019 abgeändert hat und nunmehr (anscheinend) eine Einigung der Beteiligten auf der Grundlage der Variante 1 des daraufhin erstellten Brandschutzgutachtens vom 25. März 2020 in Aussicht steht.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).